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D-5748/2018

D-5748/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus dem Dorf B._______ bei C._______ (Distrikt D._______, Provinz Ghazni), verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 Richtung Iran, von wo er via Türkei, Mazedonien, Serbien und weitere unbekannte Länder am 11. September 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. September 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person, BzP). Am 14. Februar 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an und am 22. Februar 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er habe von 2007 bis 2013 in E._______ (...) studiert. Im Jahr 2009 hätten die Taliban den LKW seines Vaters für ein Fahrzeug der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) oder der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) gehalten und deshalb eine Autobombe darunter platziert. Sein Vater sei bei der Explosion verstorben. Nach dem Tod seines Vaters sei er für kurze Zeit nach Afghanistan zurückgekehrt. Aufgrund seines damals ausländischen Haarschnittes und weil er keinen Vollbart getragen habe, hätten ihn die Taliban schikaniert, ihm die Haare abrasiert und ihn zusammengeschlagen. Als er im Jahr 2011 erneut kurz nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei es wieder zu Problemen mit den Taliban gekommen. Sie hätten ihn schikaniert und zusammengeschlagen, weil er im Besitz eines Mobiltelefons gewesen sei. Nach seinem Studienabschluss im Jahr 2013 sei er definitiv nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei kaum aus dem Haus gegangen, weil er befürchtet habe, aufgrund seines gepflegten Aussehens die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich zu lenken und von diesen mitgenommen zu werden. Am 24./25. Tag des Ramadans (11./12. Juli 2015) seien abends zwei gute Freunde zu ihm zu Besuch gekommen. Als er dabei gewesen sei, Tee zuzubereiten, hätten seine Freunde auf seinem Laptop eine elektronische Bibelausgabe auf Farsi entdeckt. Dies habe eine intensive Diskussion zwischen ihm und seinen Freunden ausgelöst. Er habe seinen Freunden aufgezeigt, aus welchen Gründen er sich vom islamischen Glauben abgekehrt habe. Seine Freunde hätten diesbezüglich kein Verständnis gezeigt und ihm damit gedroht, seine Aussagen im Dorf zu verbreiten, sollte er nicht um Vergebung bitten. Seine Freunde hätten angegeben, sie hätten die ganze Diskussion auf ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet. Er habe die Drohungen damals nicht ernst genommen und sie aus dem Haus weggeschickt. Am nächsten Morgen sei er im Garten gewesen, als seine jüngere Schwester ihm mitgeteilt habe, dass sechs bis sieben wichtige Dorfbewohner vor seiner Haustüre stehen würden, um mit ihm zu sprechen. Er habe sofort gewusst, dass seine Freunde diese Dorfbewohner auf ihn gehetzt hätten und habe Angst bekommen. Er sei deshalb über die Gartenmauer gesprungen und zu seiner Tante väterlicherseits geflohen, welche weit entfernt von ihrem Dorf lebe. Der Ehemann seiner Tante habe ihn zu dessen Freund in die Nähe von F._______ gebracht. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass die Dorfbewohner nicht nur den Mullah der Moschee über seinen Fall in Kenntnis gesetzt, sondern auch die Taliban und den (...) (schiitischer Religionsrat) über ihn informiert hätten. Am dritten Tag nach seiner Flucht habe er mit einer Burka getarnt fliehen können und sei schliesslich Mitte Juli über G._______ aus Afghanistan ausgereist. Nach der Ausreise hätten die Taliban bei ihm zuhause nach ihm gesucht und ein Fahndungsschreiben für ihn in der Moschee ausgehängt. Ein weiteres Fahndungsschreiben sei durch den schiitischen Religionsrat ausgestellt worden. Seine Mutter sei ausserdem aus Angst vor den Taliban eine Zeit lang nach H._______ geflohen. In der Schweiz habe er sich am 4. Dezember 2016 taufen lassen. Als sein Mitbewohner davon erfahren habe, habe dieser ihn schikaniert und anderen Landsleuten von seiner Konversion erzählt. Der Beschwerdeführer reichte einen afghanischen Pass, eine (...) Aufenthaltsbewilligung zusammen mit einem Registrierungsformular für Ausländer, eine Studienbescheinigung aus E._______, zwei Fahndungsschreiben, seinen Taufschein aus der Schweiz, zwei Fotos von seiner Taufe in der Schweiz und ein Schreiben der (...) vom 25. April 2018 ein. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 11. September 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 aufzuheben und festzustellen, dass er infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2018 und eine Honorarnote ein. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F. In der Vernehmlassung vom 8. November 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 15. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. H. Mit Replik vom 30. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in der Beschwerde fest und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. I. Mit Schreiben vom 28. April 2020 des Beschwerdeführers an den (...) und in Kopie ans Bundesverwaltungsgericht ersuchte er um die Akzeptanz des abgelaufenen afghanischen Pass als Identitätsausweis. Eventualiter ersuche er um eine Fristerstreckung zur Einreichung der heimatlichen Dokumente. Zudem teilte er mit, dass er seit einiger Zeit bemüht sei, über Verwandte vorhandene heimatliche Papiere in die Schweiz bringen zu lassen. J. Am 28. April 2020 ersuchte er das Gericht um einen möglichst baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Er möchte seit längerem seine Verlobte heiraten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, dass es dem Beschwerdeführer - ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Abkehr vom Islam einzugehen - nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass die Dorfbewohner und die Taliban davon erfahren hätten. Dies zumal er die aus der angeblichen Diskussion mit seinen Freunden entstandene Bedrohungslage nicht in nachvollziehbarer Weise zu schildern vermocht habe. So erstaune zunächst einmal, dass er sich seinen Freunden gegenüber überhaupt dermassen kritisch über die islamische Religion geäussert habe. Dies obwohl er selbst gesagt habe, dass er nicht einmal seiner Familie davon habe erzählen können (vgl. Akte A15/18 F64). Warum er diesen Zwang gegenüber seiner Familie nicht verspürt habe, habe er damit nicht erklärt. Die Erklärung sei auch vor dem Hintergrund, dass er sich der Gefahr einer solchen Diskussion offensichtlich sehr wohl bewusst gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Hätten seine Freunde tatsächlich eine Bibelausgabe auf seinem Laptop entdeckt, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er das Thema so rasch wie möglich zu beenden versucht hätte, anstatt in seiner Islamkritik dermassen ins Detail zu gehen, wie er es gemäss seinen Angaben getan habe (vgl. Akte A15/18 F46 f.). Hinzu komme, dass er während der BzP gesagt habe, dass seine Freunde die Diskussion mit einem Mobiltelefon aufgezeichnet hätten (vgl. Akte A4/15 Ziff. 7.01), während er in der Anhörung plötzlich nicht mehr gewusst habe, was für ein Gerät seine Freunde für die Aufnahme benutzt hätten (vgl. Akte A15/18 F57). Erst als er in der ergänzenden Anhörung erneut darauf angesprochen worden sei, habe er angegeben, dass es ein Mobiltelefon gewesen sei (vgl. Akte A17/9 F27). Nebst diesem Widerspruch habe er auch die Frage, woher er überhaupt gewusst habe, dass seine Freunde eine Aufnahme gemacht hätten, nicht zu beantworten vermocht. Er habe auch keine Angaben über das Zustandekommen dieser Aufnahme machen können. So habe er sich immer wieder ausweichend geäussert (vgl. Akte A17/9 [recte: A15/8] F56 und F58) und schliesslich erklärt, die Aufnahme gar nie gesehen beziehungsweise gehört zu haben (vgl. Akte A15/18 F59). Diese unsubstantiierten Antworten würden erstaunen. Denn hätten seine Freunde ihm tatsächlich mit einer Aufnahme gedroht, sei davon auszugehen, dass er hätte erfahren wollen, ob eine solche überhaupt existiert und wie seine Freunde diese Aufnahme gemacht hätten. Während er zudem in der BzP angegeben habe, dass zwei bis drei Weissbärtige vor seiner Haustür gestanden hätten (vgl. Akte A4/15 Ziff. 7.01), habe er anlässlich der Anhörung plötzlich von einer Person namens I._______ gesprochen, welche zusammen mit fünf bis sechs anderen wichtigen Dorfbewohnern zu ihm gekommen sei (vgl. Akte A15/18 F47). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er angegeben, dass er beide Male lediglich geschätzt habe. Da diese Personen jedoch seinen Ausreisegrund darstellen würden, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei seiner Schwester genau danach erkundigt hätte, wer vor der Tür gestanden habe. Er habe diesen Widerspruch nicht glaubhaft aufzulösen vermocht. Auch die Schilderung seiner Flucht am Folgetag wirke unsubstantiiert und widerspreche der allgemeinen Handlungslogik. Auf die Frage nach seiner Reaktion, als seine Schwester ihm gesagt habe, dass Dorfbewohner vor der Türe stünden, habe er lediglich angegeben, dass er sofort gewusst habe, worum es gehe und er habe Angst gehabt (vgl. Akte A15/18 F65). Danach habe er seiner Schwester gesagt "okay geh" und sei über die Gartenmauer gesprungen (vgl. Akte A15/18 F67). Ein solches Verhalten wirke äusserst stereotyp und wenig lebensnah. Seine Erklärung, dass er seine Schwester und Mutter nicht habe informieren wollen, damit diese nicht unter Druck gesetzt werden könnten (vgl. Akte A15/18 F69), vermöge nicht zu überzeugen. Denn selbst wenn nachvollziehbar sei, dass er seiner Familie seinen genauen Zufluchtsort nicht habe verraten wollen, sei seine Schilderung der Ereignisse vage und erscheine realitätsfremd. Eine Person, welche zur Flucht gezwungen werde, befinde sich in einer Ausnahmesituation. Sie sei voller Emotionen, treffe Massnahmen, um unentdeckt zu bleiben, schmiede Pläne und wäge dabei Alternativen ab. Davon sei in seinen Aussagen nicht die Rede. Somit habe er die Ereignisse, die mit der vorgebrachten Flucht verbunden gewesen seien, nicht in substantiierter und nachvollziehbarer Weise zu schildern vermocht. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich vom Islam abgewendet habe, erscheine die Verfolgung, welche er vorgebracht habe, aufgrund dieser Erwägungen konstruiert. In Bezug auf die eingereichten Fahndungsschreiben sei sodann anzumerken, dass solche Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale enthielten und daher leicht fälschbar seien. Da solchen Dokumenten deshalb ein geringer Beweiswert zukomme, vermöge er die vorstehend angeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen nicht umzustossen. Zusammenfassend könne ihm nicht geglaubt werden, dass er wegen seiner islamkritischen Haltung in Afghanistan einer Verfolgung beziehungsweise Bedrohungslage ausgesetzt gewesen sei. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Eine allfällige Konversion zum Christentum an sich entfalte keine Asylrelevanz, solange diese in Afghanistan nicht bekannt werde. Der Beschwerdeführer habe sodann selbst angegeben, dass nur zwei seiner Freunde, die in J._______ leben würden, von seiner Konversion wüssten (vgl. Akte A17/9 F4). Er habe keinen Kontakt zu den Leuten aus seinem Heimatdorf und würde diesen niemals davon erzählen. Da sich zudem die Verfolgung durch die Dorfbewohner und die Taliban als unglaubhaft erwiesen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Konversion eine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Afghanistan zu befürchten hätte. Selbst wenn Landsleute aus der Schweiz von seiner Konversion erfahren hätten, bedeute dies nicht automatisch, dass diese auch in Afghanistan bekannt geworden sei. Er führe auch keine entsprechenden Hinweise an. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens könne offengelassen werden, ob die in der Schweiz geltend gemachte Schikane durch seinen Mitbewohner überhaupt glaubhaft sei. Eine spätere Glaubhaftigkeitsprüfung bleibe jedoch ausdrücklich vorbehalten. In Bezug auf die zweimaligen Schikanen durch die Taliban in den Jahren 2009 und 2011 sei festzuhalten, dass diese keine derart intensiven Massnahmen darstellen würden, die ihm ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan verunmöglicht hätten. Dies zeige sich nur schon durch die Tatsache, dass er im Jahr 2013 wieder definitiv nach Afghanistan zurückgezogen sei. Sodann seien es gemäss seinen Angaben auch nicht diese zwei Vorfälle, welche im Jahr 2015 zu seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan geführt hätten. Diese Vorbringen seien somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er wegen seines Vaters im Visier der Taliban gestanden habe. Obwohl er zwei Mal von den Taliban angegangen worden sei, habe es jeweils andere Gründe dafür gegeben. Die allfälligen Probleme seines Vaters mit den Taliban würde somit keine Asylrelevanz für ihn entfalten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit seinen Freunden zahlreiche sozial geächtete, wenn nicht sogar verbotene Tätigkeiten unternommen. Es habe häufig solche reine Männerrunden unter Freunden gegeben, bei denen man zusammen geraucht, Fussball im Fernsehen geschaut und über Frauen gesprochen habe. Manchmal habe man sich auf dem grossen LED-Fernseher des Beschwerdeführers gar pornographische Filme angeschaut. Bei einer dieser Runden habe er auch erfahren, dass einer der beiden Freunde Sex mit der Frau von dessen Arbeitgeber gehabt habe (vgl. Akte A15/18 F47). Der Beschwerdeführer habe also in diesen Männerrunden immer offener sein können als vor der eigenen Familie. Auch in der Schweiz sei es häufig üblich, gewisse Gedanken und Geheimnisse nur mit Freunden zu teilen und diese vor der Familie zu verheimlichen. Es sei also nicht erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer seinen Freunden erklärt habe und nicht seiner Familie, die davon nichts habe wissen sollen. Allerdings habe er seine Glaubenszweifel auch nie mit seinen Freunden besprochen. Er sei gezwungen gewesen, darüber zu sprechen, da diese eben zufällig eine Bibelausgabe auf dem Laptop entdeckt hätten. Wenn das SEM meine, es wäre zu erwarten gewesen, dass er das Thema so rasch wie möglich zu beenden versuche, sei darauf hinzuweisen, dass er eben dies getan habe (vgl. A15/18 F46: "Ich habe es nicht so ernst genommen. Ich habe einfach gelacht. Ich habe gesagt, das ist ein Buch, das ist informativ, das ist nichts Wichtiges. Ich habe die ganze Situation nicht ernst genommen. ... Dann haben sie mir ernsthaft gesagt, ich solle zu ihnen sitzen und ihnen erklären, warum ich so etwas lese und ich solle ihnen vertrauen und die Wahrheit erzählen. Ich habe gesagt: "Es reicht, lassen wir das, ich möchte nicht darüber gross diskutieren." ..."). Es habe sich um Freunde gehandelt, mit denen der Beschwerdeführer bislang über persönliche Dinge habe sprechen können und deren Geheimnisse er auch geteilt habe. Für den Beschwerdeführer sei die Reaktion unerwartet, aber nicht so ausgefallen, wie er sich das gedacht habe. Seine Antworten hätten gar dazu geführt, dass die Situation eskaliert sei und man sich gegenseitig zu erpressen versucht habe. Eine Durchsicht der Antworten zu F46, F47, F53 bis F64 gebe sehr anschaulich und detailliert wieder, wie die Diskussion verlaufen sei. Daher könne es keine Zweifel geben, dass diese Auseinandersetzung mit den Freunden so abgelaufen sei, wie es der Beschwerdeführer schildere. Auch die vom SEM angeführten Widersprüche mit dem Mobiltelefon würden sich bei näherer Durchsicht der relevanten Aktenpassagen als konstruiert entpuppen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Freunde hätten ihm gesagt, alle Aussagen seien aufgenommen worden (vgl. Akte A15/18 F47, F56). Dass er in der BzP gesagt habe, es sei ein Mobiltelefon gewesen, sei seine einzige Erklärung für die Aussage seiner Freunde gewesen, sie hätten alles aufgenommen. Es sei vielmehr lebensfern, sich damit auseinanderzusetzen, ob die Freunde die Aufnahme nun gemacht hätten oder nicht. Allein die Aussage der Freunde, sie hätten alles aufgenommen, habe den Beschwerdeführer in Unruhe versetzt. Warum er sich hätte vergewissern sollen, ob die Aufnahme existiere oder nicht, bleibe nicht nachvollziehbar. Allein die Aussage der Freunde vor Dritten, er habe Gotteslästerliches geäussert, reiche für eine Bestrafung aus. Er sei heute noch überrascht, dass seine Freunde dies dann auch in die Realität umgesetzt hätten, obwohl er sie mit der angedrohten Preisgabe von intimem Wissen unter Kontrolle zu halten versucht habe. Der angebliche Widerspruch bezüglich der Anzahl der Weissbärtigen sei haltlos. In der BzP berichte er, dass seine Schwester ihm gesagt habe, es seien zwei bis drei Weissbärtige, die ihn gesucht hätten. In der Anhörung habe er gesagt: "Als ich im Garten war, kam meine Schwester zu mir. Es sind ein paar wichtige Leute von unserer Ortschaft zum Beispiel I._______ und fünf bis sechs andere Leute vor der Tür..." Aus dieser Stelle gehe der angeführte Widerspruch vom SEM nicht hervor. Er habe nicht angegeben, fünf bis sechs Weissbärtige hätten nach ihm gefragt, sondern ein paar wichtige Leute. Er wisse alles nur vom Hörensagen seiner Schwester. Allein der Name I._______ habe ihm aber ausgereicht, um zu wissen, dass seine Freunde vermutlich ihre Drohung in die Tat umgesetzt hätten. Dass die zwei bis drei Weissbärtigen von Gefolge umgeben gewesen seien, sei im afghanischen Kontext nachvollziehbar. Hinsichtlich der Zweifel bezüglich der Flucht gehe das SEM von einem Idealtypus des Flüchtlings aus, den es so nicht gebe. Die Antworten des Beschwerdeführers zu Frage 49 seien so detailliert (Namen, Beziehungen, Orte, rechte Seite und der Decke, etc.), dass vielmehr die pauschale Wertung des SEM nicht nachvollziehbar sei. Da das SEM die Abkehr vom Islam nicht ausschliessen könne, sei es bei näherer Betrachtung der Aussagen nicht auszuschliessen, dass sich die Ereignisse exakt so zugetragen hätten, wie der Beschwerdeführer sie schildere. Die Ansicht des SEM, dass die in der Schweiz erfolgte Konversion vom Islam zum Christentum den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte, da diese in Afghanistan nicht bekannt sei, sei falsch. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden (Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017), dass eine Person aufgrund ihrer Apostasie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Afghanistan einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sei, da sie tagtäglich im Kontext der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Afghanistans gezwungen wäre, ihre innere Überzeugung zu verstecken und zu verleugnen. Das SEM meine, es könne offengelassen werden, ob die in der Schweiz geltend gemachte Schikane durch einen Mitbewohner glaubhaft sei. Es handle sich um einen tatsächlichen Angriff, der der Polizei bekannt sei. Allerdings habe der Beschwerdeführer auf eine Anzeige gegen den Angreifer verzichtet. Er werde die polizeiliche Bestätigung des Vorfalls, sobald er dieser habhaft sei, dem Gericht nachreichen. Neben dem individuellen Glauben und der neuen Identität als Christ äussere sich der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers auch gegenüber der Umwelt. So sei es in der Schweiz bereits mehreren Personen aus Afghanistan bekannt, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese Information über soziale Netzwerke gezielt nach Afghanistan übermittelt und dort bekannt gemacht worden seien. Es könne von ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht verlangt werden, sich einer Verfolgungsgefahr durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem er seine Apostasie verheimliche, seinen christlichen Glauben und Lebensstil im Verborgenen lebe und sich gegen seiner Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhalte. Dies würde zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen. Er wäre gezwungen, ein riskantes Doppelleben zu führen und müsste bei jeder Äusserung, ja sogar Verhaltensweise ausserhalb der eigenen vier Wände bewusst seine Persönlichkeit verleugnen, um nicht Gefahr zu laufen, als Apostat und Christ enttarnt zu werden. So wäre er wahrscheinlich gezwungen, an religiösen Handlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung aktiv teilzunehmen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden könnten. Bereits einmal habe sein Verhalten - die Nichtteilnahme am schiitischen Qadr-Fest - für Aufmerksamkeit gesorgt (vgl. Akte A15/18 F46). Seine Mutter habe ihn bereits mehrfach am Telefon gefragt, ob es denn stimme, was seine Freunde rumerzählt hätten. Er sage dann nicht "nein", weil er sich nicht verstellen wolle, aber auch nicht "ja", weil er wisse, dass seine Mutter dann unglücklich sei, sondern versuche das Gespräch in eine andere Richtung zu lenken. Eine in der Schweiz bekannte Konversion habe eben auch im konkreten Fall zur Folge, dass diese bei Fortführung des neuen Lebensstils in Afghanistan mit allergrösster Wahrscheinlichkeit rasch bekannt werden würde, sollte sie es nicht schon längst sein. Es sei unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität geworden, sich nicht mehr mit dem muslimischen Glauben zu identifizieren, sondern frei, ernsthaft und mit innerer Überzeugung den neu gewonnenen christlichen Glauben jeden Tag leben zu dürfen. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine nunmehrige Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren werde. Dies würde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Entdeckung führen. Bei Verheimlichung seiner nichtmuslimischen religiösen Grundhaltung hingegen wäre er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, da er sich entgegen seiner inneren Überzeugung verhalten müsste und jederzeit Gefahr laufen würde, durch eine unbedachte Äusserung oder Handlung als Apostat und Christ entdeckt zu werden. In beiden Fällen gewähre daher Art. 3 AsylG Schutz vor Verfolgung.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 sei entschieden worden, dass der betroffene afghanische Staatsangehörige aufgrund seiner Apostasie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Aus dem Urteil gehe allerdings hervor, dass die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene Verhalten abzuwenden, in einer Einzelfallprüfung zu erfolgen habe (E. 7.6.1). Dabei spiele das persönliche Umfeld der betroffenen Person eine wichtige Rolle. Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde (E. 7.6.2). Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 von der islamischen Religion abgekehrt habe (vgl. Akte A15/18 [recte A17/9] F5). Der Tod seines Vaters im Jahr 2009 sei schliesslich der Auslöser dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer sich vertieft mit dem Christentum zu beschäftigen begonnen habe. Er habe zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters zwar noch in E._______ gelebt, jedoch habe er sich in den Jahren 2009 und 2011 nach Afghanistan begeben und sich im Jahr 2013 wieder endgültig dort niedergelassen. Somit habe er sich offensichtlich bereits während der Zeit, in welcher er sich in Afghanistan aufgehalten habe, vom Islam abgekehrt. Ausserdem habe sich sein Glaube (seine Abkehr vom Islam und seine Zuwendung zum Christentum) bereits damals in seinem Leben widerspiegelt. Zwar habe er wegen seines ausländisch aussehenden Haarschnitts und weil er in Besitz eines Mobiltelefons gewesen sei, Probleme mit den Taliban bekommen. Die Tatsache, dass die Taliban ihn deswegen zwei Mal geschlagen und schikaniert hätten, stelle allerdings keine genügend intensive Massnahme dar, um als asylrelevant eingestuft zu werden oder einen unerträglichen psychischen Druck zu begründen. Schliesslich falle auf, dass er in Bezug auf die eigentlichen Dorfbewohner (welche keine Taliban seien) keine Probleme geltend gemacht habe. Als er beim zweiten Mal in eine Auseinandersetzung mit den Taliban geraten sei, seien sogar Dorfbewohner dazwischen gegangen und hätten die Taliban dazu bewegt, von ihm abzulassen (vgl. Akte A17/9 F30). In der Beschwerde erwähne er zudem, dass er in seinem Freundeskreis zahlreiche Tätigkeiten unternommen habe, welche gegen die islamischen und landesüblichen Sitten verstossen hätten oder sogar verboten seien. Seine Darstellung in der Anhörung, wonach er in Afghanistan sein Haus aufgrund seiner andersartigen Lebensart kaum habe verlassen können, erscheine somit äusserst überspitzt (vgl. Akte A15/18 F32 und F33). Ebenfalls sei zu bezweifeln, dass er tatsächlich von seinen Freunden dafür kritisiert worden sei, dass er nicht am dreitägigen schiitischen Qadr-Fest teilgenommen habe, zumal sich die fragliche Auseinandersetzung mit seinen Freunden als nicht glaubhaft erwiesen habe. Vielmehr scheine es, dass der Beschwerdeführer sich trotz seines Glaubens und seiner Lebensart so habe arrangieren können, dass er in seinem persönlichen Umfeld in Afghanistan ohne grössere Probleme habe leben können. Die Schwelle zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sei somit vor seiner Ausreise nicht gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, dass er auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wieder in derselben Art in seinem Dorf leben könnte, wie vor der Ausreise.

E. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, weshalb seine Auseinandersetzung mit seinen Freunden für glaubhaft zu erachten sei. Würde er heute in sein Dorf zurückkehren, drohe ihm eine Verfolgung aufgrund der erfolgten Denunziation als Christ durch seine ehemaligen Freunde. Die weiteren Ausführungen des SEM zu den Schikanen und Bedrohungen der Taliban bezögen sich auf Sachverhalte, die teilweise bis zu sieben Jahre zurücklägen. Diese hätten gerade nicht stattgefunden, weil er sich dem Christentum zugewandt habe, sondern allein wegen seines vermeintlich "westlichen" Aussehens. Moderne Haarschnitte seien in vielen islamischen Ländern Ausdruck der Beliebtheit westlicher Kultur- und Konsumgüter, aber gerade kein Zeichen für eine Verbundenheit mit christlichen Werten. Selbst wenn man den fluchtauslösenden Moment für nicht glaubhaft erachten sollte, wäre es ihm nicht zuzumuten, wieder in seinem Dorf zu leben. Er habe in den Jahren vor seiner Flucht aus Afghanistan versucht, sich mit der dortigen Lebensweise zu arrangieren. Immer wieder habe er allerdings Zweifel am Lebensstil seines Umfeldes gehabt, den er als bedrückend und persönlich einschränkend empfunden habe. Schon die wiederkehrenden Moscheebesuche, die er allein seiner Mutter zuliebe unternommen habe, seien ihm mehr und mehr zur Belastung geworden, da er sich schon in Afghanistan in Auseinandersetzung mit den Werten der christlichen sowie der islamischen Religion befunden habe. Mittlerweile sei diese Auseinandersetzung allerdings zu einer Überzeugung geworden, die mit der in der Schweiz erfolgten Taufe deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Auch sei er es sich gewöhnt, seine Meinung frei zu äussern und mit anderen darüber zu diskutieren. Er lebe in einem stark kirchlich geprägten Umfeld in der Schweiz und möchte die regelmässigen Kirchbesuche und Austausche mit anderen Gläubigen nicht mehr missen. Es sei für ihn unvorstellbar geworden, diese Entwicklung, die sich durch seinen Aufenthalt und seine Erfahrungen in der Schweiz beschleunigt hätten, anzuhalten oder gar zu verleugnen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er aber genau dazu gezwungen. Er müsste einen grossen Teil seiner Persönlichkeit aus Angst entdeckt zu werden, wieder verschleiern oder gar negieren. Diese Persönlichkeitsentwicklung übersehe das SEM gänzlich, wenn es lediglich schreibe, die Schwelle zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks sei vor der Ausreise nicht gegeben gewesen. Ob aber mittlerweile die Schwelle zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks durch die hier in der Schweiz gesammelten Eindrücke, Erfahrungen und Überzeugungen überschritten worden seien, erfahre er vom SEM nicht. Er sei anders als das SEM vermute, nicht mehr dieselbe Person wie in den Jahren 2013 bis 2015.

E. 5.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Schikanen der Taliban gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2011 asylrechtlich nicht relevant sind, weil es sich einerseits um zu wenig intensive Nachteile handelte und andererseits der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juli 2015 nicht gegeben ist. So kehrte der Beschwerdeführer 2011 und 2013 trotz der angeblichen Schikanen aus E._______ nach Afghanistan zurück, im Jahre 2013 sogar, um seinen Wohnsitz dauerhaft nach Afghanistan zu verlegen.

E. 5.2 Auch aus der angeblichen Ermordung des Vaters durch die Taliban mittels einer Autobombe (vgl. Akte A15/18 F22) hatte der Beschwerdeführer keine ihn betreffende asylrechtlich relevante Nachteile erfahren. Zudem ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Widerspruch zur Anhörung angegeben hat, sein Vater sei im Zusammenhang mit einem Minenunfall ums Leben gekommen (vgl. Akte A4/15 Ziff. 3.01).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er werde in Afghanistan verfolgt, weil seine Freunde, die einen Bibeltext auf seinem Laptop entdeckt hätten, ihn an die Taliban verraten hätten. Er sei von Weissbärtigen zuhause gesucht worden. Dass es der Beschwerdeführer bevorzugte, mit seinen Freunden über die Abkehr vom Islam zu diskutieren statt mit seiner Familie, ist, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, durchaus nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Gleichwohl ist seine Schilderung über die Entdeckung der Bibel auf seinem Laptop und die daraufhin erfolgte Denunziation durch seine Freunde unglaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte zwar die Diskussion mit seinen Freunden detailliert wiedergeben (vgl. A15/18 F46 f.). Da ihm bewusst war, wie heikel das Thema ist, ist jedoch bezweifeln, dass die Diskussion wie geschildert abgelaufen ist. Es erstaunt insbesondere, dass der Beschwerdeführer, als er feststellte, dass seine Freunde kritische Fragen zu stellen beginnen und nicht seiner Meinung sind, als Grund für sein Fernbleiben von den drei Quadr-Nächten sogleich unumwunden erklärte, sein Gewissen lasse es nicht zu, in die Moschee zu gehen. Unverständlich ist ohnehin, dass der Beschwerdeführer einen Bibeltext auf dem Computer unter dem Titel «das heilige Buch», beziehungsweise eine Bibel direkt auf dem Desktop und damit auf den ersten Blick einsehbar abgespeichert hatte (vgl. Akte A15/18 F46), zumal er wusste, welche Konsequenzen die Entdeckung solcher Texte in Afghanistan haben kann. Als (...) hätte er derart heikle Daten vor den unerwünschten Blicken Dritter sicher auf dem Computer abgespeichert. Schliesslich wirkt auch die Schilderung, dass die beiden engen Freunde die ganze Diskussion auf ein Mobiltelefon aufgezeichnet hätten, konstruiert. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Anzahl Personen, die vor der Tür gestanden seien, nicht erklären. Dass es sich dabei um eine eigene Schätzung gehandelt habe, ist schon deshalb auszuschliessen, weil nicht er selbst, sondern seine Schwester den Weissbärtigen die Tür öffnete, und ihm alles nur vom Hörensagen seiner Schwester bekannt ist. Ferner wirkt auch die Flucht des Beschwerdeführers überstürzt, angesichts der Tatsache, dass er sich bei seiner Tante und dem Onkel, welchem er sogar über die Diskussion über seine islamkritische Haltung problemlos berichten konnte, hätte verstecken können, bis Gras über die Sache gewachsen wäre, oder er sich nach E._______ zu seiner ehemaligen Vermieterin hätte begeben können, deren Freund mit ihm über das Christentum diskutiert habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wie von ihm geltend gemacht zugetragen haben. Das SEM hat bezüglich der eingereichten Briefe der Taliban zudem zutreffend festgestellt, dass diese nur einen geringen Beweiswert hätten und deshalb nicht geeignet seien, die von ihm angeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen umzustossen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass seine islamkritische Haltung beziehungsweise sein Interesse für das Christentum in der Heimat bekannt geworden und er deswegen im Ausreisezeitpunkt durch die Taliban oder die Dorfbewohner verfolgt worden ist.

E. 5.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufgrund seiner Abkehr vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum in Afghanistan gelitten hat. Der Beschwerdeführer hat sich in E._______ bereits nach dem Tod seines Vaters dem Christentum zugewendet. Er ist daraufhin im Jahr 2011 und im Jahr 2013 nach Afghanistan gereist. Wäre sein Glaube in jenem Zeitpunkt bereits so ausgeprägt gewesen, dass er sich gefürchtet hätte, seine religiöse Überzeugung nicht verstecken zu können, hätte er sich im Jahr 2013 nicht für ein Leben in Afghanistan entschieden. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe sich mehrheitlich zu Hause aufgehalten, weil er auf Grund seines gepflegten äusseren Erscheinungsbildes zu stark aufgefallen sei. Dies ist jedoch - wie in der Replik eingeräumt wird - nicht primär auf seine Religion zurückzuführen. Ferner verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über Verwandte mit einer konservativ-religiösen Haltung, sondern auch über einen Onkel, der ihm bei der Flucht behilflich gewesen ist, welcher vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung als offener, nicht religiöser Mensch beschrieben worden ist (vgl. Akte A15/18 F74). Zudem wird in der Beschwerde eingeräumt, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan mit seinen muslimischen Freunden vor dem afghanischen Hintergrund viel Anrüchiges und Verbotenes getan. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass er vor der Ausreise aus Afghanistan unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelitten hätte, nachdem er sich dem Christentum zugewandt hatte.

E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte während dem erstinstanzlichen Asylverfahren seinen Taufschein aus der Schweiz, zwei Fotos von seiner Taufe in der Schweiz und ein Schreiben der (...) vom 25. April 2018 ein und macht geltend, er werde seine nunmehrige Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren. Dies würde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Entdeckung der Konversion führen. Bei Verheimlichung seiner nichtmuslimischen religiösen Grundhaltung hingegen wäre er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, da er sich entgegen seiner inneren Überzeugung verhalten müsse und jederzeit Gefahr laufen würde, durch eine unbedachte Äusserung oder Handlung als Apostat und Christ entdeckt zu werden. In beiden Fällen gewähre daher Art. 3 AsylG Schutz vor Verfolgung.

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Diesbezüglich ist vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2245/2017 vom 26. November 2019 E 7.2 m.w.H.). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. a.a.O. E. 7.5.2). Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.).

E. 6.3.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 m.w.H.).

E. 6.3.3 Anders als die im angeführten Referenzurteil zu beurteilende Person weist der Beschwerdeführer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Er gab zwar bereits auf dem Personalienblatt bei der Asylgesuchstellung am 11. September 2015 an: "My previous religion was Islam, which I don't believe in it. I'm planning to convert to Christianism." Auch das SEM schloss eine Konversion nicht aus. Es ging jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder in derselben Art leben könne, wie vor seiner Ausreise, als er sich auch schon dem Christentum zugewandt gehabt habe. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz am 4. Dezember 2016 taufen lassen, was durch die eingereichten Beweismittel hinreichend belegt ist. Aus dem Schreiben der (...) vom 25. April 2018 geht hervor, dass er vor der Taufe häufig zum Gottesdienst gegangen sei, angefangen habe, die Bibel zu lesen, und einen Bibelkurs besucht habe. Als der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, sich taufen zu lassen, habe der Pfarrer mit ihm Gespräche geführt und sein Anliegen geprüft. Als er getauft worden sei, habe er der Gemeinde erzählt, was seine Beweggründe gewesen seien. Seit der Taufe sei er in der Gemeinde aktiv, helfe bei Veranstaltungen und nehme an Bibelabenden teil. Er sei Teilnehmer von christlichen Treffen, wie die (...) 2017 in L._______ oder im (...) in M._______, das von der (...) Kirche durchgeführt worden sei. Einige Male habe er im Gottesdienst von seinem Leben als Christ erzählt. Ein Mitbewohner der Wohngemeinschaft habe Landsleuten über die Konversion des Beschwerdeführers berichtet, so dass er für diese als Verräter gelte. Seine Familie habe schon damals mit ihm gebrochen, weil er anders geglaubt habe, als sie. Wenn er als Christ zurückkäme, wäre dies eine Familienschande und er müsse um sein Leben fürchten. Weil ihn dies bedrücke, sei er ein "stiller Christ". Er stehe zu seinem Glauben, aber trage ihn nicht öffentlich vor sich her.

E. 6.3.4 Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum und sein religiöses Engagement sind nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht. Nicht glaubhaft ist hingegen, dass seine Abkehr vom Islam im Heimatland zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hat (vgl. E. 5) beziehungsweise seine Familie deswegen mit ihm gebrochen hat. Der Beschwerdeführer telefonierte von der Schweiz aus regelmässig mit seiner Mutter und im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dokumenten für eine Trauung in der Schweiz, schrieb der Beschwerdeführer am 28. April 2020 an den (...), dass er in Kontakt mit Verwandten in Afghanistan sei. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Verwandten über seine Konversion im Bild seien und er bei der Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen seitens seiner Familienmitglieder rechnen müsste. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits nach der Rückkehr aus E._______ den Ramadan nicht befolgt, sei nicht in die Moschee gegangen, habe nicht gebetet (vgl. Akte A17/9 F3) und in seinem Freundeskreis zahlreiche Tätigkeiten unternommen, welche gegen die islamischen und landesüblichen Sitten verstossen hätten oder sogar verboten seien. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Christ ein Doppelleben führen müsste, zumal auch sein Freundeskreis und ein Teil seiner Verwandtschaft kein religiös geprägtes Leben zu führen scheint. Der Beschwerdeführer wird vom Pfarrer seiner Kirchgemeinde ausserdem als "stiller Christ" beschrieben. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine religiöse Überzeugung derart unterdrücken müsste, dass er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass er in Afghanistan - wie schon in der Vergangenheit - auch in Zukunft in einem Umfeld leben kann, in dem die soziale Kontrolle nicht derart ausgeprägt ist, dass seine religiöse Überzeugung von Interesse wäre beziehungsweise seine Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum zwangsläufig auffallen würde. An dieser Einschätzung vermögen auch die spekulativen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach in der Schweiz bereits mehreren Personen aus Afghanistan bekannt sei, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert sei, und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Information über soziale Netzwerke gezielt nach Afghanistan übermittelt und dort bekannt gemacht worden seien.

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde mit einer Fürsorgebestätigung vom 21. September 2018 belegt. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 18. Februar 2019 für die (...) in N._______ als (...). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt. Da der Beschwerdeführer mithin nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, sind ihm vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von neun Stunden, und weitere Auslagen von Fr. 30.- aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'380.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'380.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5748/2018 law/fes Urteil vom 15. Juli 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus dem Dorf B._______ bei C._______ (Distrikt D._______, Provinz Ghazni), verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 Richtung Iran, von wo er via Türkei, Mazedonien, Serbien und weitere unbekannte Länder am 11. September 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. September 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person, BzP). Am 14. Februar 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an und am 22. Februar 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er habe von 2007 bis 2013 in E._______ (...) studiert. Im Jahr 2009 hätten die Taliban den LKW seines Vaters für ein Fahrzeug der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) oder der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) gehalten und deshalb eine Autobombe darunter platziert. Sein Vater sei bei der Explosion verstorben. Nach dem Tod seines Vaters sei er für kurze Zeit nach Afghanistan zurückgekehrt. Aufgrund seines damals ausländischen Haarschnittes und weil er keinen Vollbart getragen habe, hätten ihn die Taliban schikaniert, ihm die Haare abrasiert und ihn zusammengeschlagen. Als er im Jahr 2011 erneut kurz nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei es wieder zu Problemen mit den Taliban gekommen. Sie hätten ihn schikaniert und zusammengeschlagen, weil er im Besitz eines Mobiltelefons gewesen sei. Nach seinem Studienabschluss im Jahr 2013 sei er definitiv nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei kaum aus dem Haus gegangen, weil er befürchtet habe, aufgrund seines gepflegten Aussehens die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich zu lenken und von diesen mitgenommen zu werden. Am 24./25. Tag des Ramadans (11./12. Juli 2015) seien abends zwei gute Freunde zu ihm zu Besuch gekommen. Als er dabei gewesen sei, Tee zuzubereiten, hätten seine Freunde auf seinem Laptop eine elektronische Bibelausgabe auf Farsi entdeckt. Dies habe eine intensive Diskussion zwischen ihm und seinen Freunden ausgelöst. Er habe seinen Freunden aufgezeigt, aus welchen Gründen er sich vom islamischen Glauben abgekehrt habe. Seine Freunde hätten diesbezüglich kein Verständnis gezeigt und ihm damit gedroht, seine Aussagen im Dorf zu verbreiten, sollte er nicht um Vergebung bitten. Seine Freunde hätten angegeben, sie hätten die ganze Diskussion auf ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet. Er habe die Drohungen damals nicht ernst genommen und sie aus dem Haus weggeschickt. Am nächsten Morgen sei er im Garten gewesen, als seine jüngere Schwester ihm mitgeteilt habe, dass sechs bis sieben wichtige Dorfbewohner vor seiner Haustüre stehen würden, um mit ihm zu sprechen. Er habe sofort gewusst, dass seine Freunde diese Dorfbewohner auf ihn gehetzt hätten und habe Angst bekommen. Er sei deshalb über die Gartenmauer gesprungen und zu seiner Tante väterlicherseits geflohen, welche weit entfernt von ihrem Dorf lebe. Der Ehemann seiner Tante habe ihn zu dessen Freund in die Nähe von F._______ gebracht. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass die Dorfbewohner nicht nur den Mullah der Moschee über seinen Fall in Kenntnis gesetzt, sondern auch die Taliban und den (...) (schiitischer Religionsrat) über ihn informiert hätten. Am dritten Tag nach seiner Flucht habe er mit einer Burka getarnt fliehen können und sei schliesslich Mitte Juli über G._______ aus Afghanistan ausgereist. Nach der Ausreise hätten die Taliban bei ihm zuhause nach ihm gesucht und ein Fahndungsschreiben für ihn in der Moschee ausgehängt. Ein weiteres Fahndungsschreiben sei durch den schiitischen Religionsrat ausgestellt worden. Seine Mutter sei ausserdem aus Angst vor den Taliban eine Zeit lang nach H._______ geflohen. In der Schweiz habe er sich am 4. Dezember 2016 taufen lassen. Als sein Mitbewohner davon erfahren habe, habe dieser ihn schikaniert und anderen Landsleuten von seiner Konversion erzählt. Der Beschwerdeführer reichte einen afghanischen Pass, eine (...) Aufenthaltsbewilligung zusammen mit einem Registrierungsformular für Ausländer, eine Studienbescheinigung aus E._______, zwei Fahndungsschreiben, seinen Taufschein aus der Schweiz, zwei Fotos von seiner Taufe in der Schweiz und ein Schreiben der (...) vom 25. April 2018 ein. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 11. September 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 aufzuheben und festzustellen, dass er infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2018 und eine Honorarnote ein. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F. In der Vernehmlassung vom 8. November 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 15. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. H. Mit Replik vom 30. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in der Beschwerde fest und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. I. Mit Schreiben vom 28. April 2020 des Beschwerdeführers an den (...) und in Kopie ans Bundesverwaltungsgericht ersuchte er um die Akzeptanz des abgelaufenen afghanischen Pass als Identitätsausweis. Eventualiter ersuche er um eine Fristerstreckung zur Einreichung der heimatlichen Dokumente. Zudem teilte er mit, dass er seit einiger Zeit bemüht sei, über Verwandte vorhandene heimatliche Papiere in die Schweiz bringen zu lassen. J. Am 28. April 2020 ersuchte er das Gericht um einen möglichst baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Er möchte seit längerem seine Verlobte heiraten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, dass es dem Beschwerdeführer - ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Abkehr vom Islam einzugehen - nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass die Dorfbewohner und die Taliban davon erfahren hätten. Dies zumal er die aus der angeblichen Diskussion mit seinen Freunden entstandene Bedrohungslage nicht in nachvollziehbarer Weise zu schildern vermocht habe. So erstaune zunächst einmal, dass er sich seinen Freunden gegenüber überhaupt dermassen kritisch über die islamische Religion geäussert habe. Dies obwohl er selbst gesagt habe, dass er nicht einmal seiner Familie davon habe erzählen können (vgl. Akte A15/18 F64). Warum er diesen Zwang gegenüber seiner Familie nicht verspürt habe, habe er damit nicht erklärt. Die Erklärung sei auch vor dem Hintergrund, dass er sich der Gefahr einer solchen Diskussion offensichtlich sehr wohl bewusst gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Hätten seine Freunde tatsächlich eine Bibelausgabe auf seinem Laptop entdeckt, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er das Thema so rasch wie möglich zu beenden versucht hätte, anstatt in seiner Islamkritik dermassen ins Detail zu gehen, wie er es gemäss seinen Angaben getan habe (vgl. Akte A15/18 F46 f.). Hinzu komme, dass er während der BzP gesagt habe, dass seine Freunde die Diskussion mit einem Mobiltelefon aufgezeichnet hätten (vgl. Akte A4/15 Ziff. 7.01), während er in der Anhörung plötzlich nicht mehr gewusst habe, was für ein Gerät seine Freunde für die Aufnahme benutzt hätten (vgl. Akte A15/18 F57). Erst als er in der ergänzenden Anhörung erneut darauf angesprochen worden sei, habe er angegeben, dass es ein Mobiltelefon gewesen sei (vgl. Akte A17/9 F27). Nebst diesem Widerspruch habe er auch die Frage, woher er überhaupt gewusst habe, dass seine Freunde eine Aufnahme gemacht hätten, nicht zu beantworten vermocht. Er habe auch keine Angaben über das Zustandekommen dieser Aufnahme machen können. So habe er sich immer wieder ausweichend geäussert (vgl. Akte A17/9 [recte: A15/8] F56 und F58) und schliesslich erklärt, die Aufnahme gar nie gesehen beziehungsweise gehört zu haben (vgl. Akte A15/18 F59). Diese unsubstantiierten Antworten würden erstaunen. Denn hätten seine Freunde ihm tatsächlich mit einer Aufnahme gedroht, sei davon auszugehen, dass er hätte erfahren wollen, ob eine solche überhaupt existiert und wie seine Freunde diese Aufnahme gemacht hätten. Während er zudem in der BzP angegeben habe, dass zwei bis drei Weissbärtige vor seiner Haustür gestanden hätten (vgl. Akte A4/15 Ziff. 7.01), habe er anlässlich der Anhörung plötzlich von einer Person namens I._______ gesprochen, welche zusammen mit fünf bis sechs anderen wichtigen Dorfbewohnern zu ihm gekommen sei (vgl. Akte A15/18 F47). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er angegeben, dass er beide Male lediglich geschätzt habe. Da diese Personen jedoch seinen Ausreisegrund darstellen würden, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei seiner Schwester genau danach erkundigt hätte, wer vor der Tür gestanden habe. Er habe diesen Widerspruch nicht glaubhaft aufzulösen vermocht. Auch die Schilderung seiner Flucht am Folgetag wirke unsubstantiiert und widerspreche der allgemeinen Handlungslogik. Auf die Frage nach seiner Reaktion, als seine Schwester ihm gesagt habe, dass Dorfbewohner vor der Türe stünden, habe er lediglich angegeben, dass er sofort gewusst habe, worum es gehe und er habe Angst gehabt (vgl. Akte A15/18 F65). Danach habe er seiner Schwester gesagt "okay geh" und sei über die Gartenmauer gesprungen (vgl. Akte A15/18 F67). Ein solches Verhalten wirke äusserst stereotyp und wenig lebensnah. Seine Erklärung, dass er seine Schwester und Mutter nicht habe informieren wollen, damit diese nicht unter Druck gesetzt werden könnten (vgl. Akte A15/18 F69), vermöge nicht zu überzeugen. Denn selbst wenn nachvollziehbar sei, dass er seiner Familie seinen genauen Zufluchtsort nicht habe verraten wollen, sei seine Schilderung der Ereignisse vage und erscheine realitätsfremd. Eine Person, welche zur Flucht gezwungen werde, befinde sich in einer Ausnahmesituation. Sie sei voller Emotionen, treffe Massnahmen, um unentdeckt zu bleiben, schmiede Pläne und wäge dabei Alternativen ab. Davon sei in seinen Aussagen nicht die Rede. Somit habe er die Ereignisse, die mit der vorgebrachten Flucht verbunden gewesen seien, nicht in substantiierter und nachvollziehbarer Weise zu schildern vermocht. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich vom Islam abgewendet habe, erscheine die Verfolgung, welche er vorgebracht habe, aufgrund dieser Erwägungen konstruiert. In Bezug auf die eingereichten Fahndungsschreiben sei sodann anzumerken, dass solche Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale enthielten und daher leicht fälschbar seien. Da solchen Dokumenten deshalb ein geringer Beweiswert zukomme, vermöge er die vorstehend angeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen nicht umzustossen. Zusammenfassend könne ihm nicht geglaubt werden, dass er wegen seiner islamkritischen Haltung in Afghanistan einer Verfolgung beziehungsweise Bedrohungslage ausgesetzt gewesen sei. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Eine allfällige Konversion zum Christentum an sich entfalte keine Asylrelevanz, solange diese in Afghanistan nicht bekannt werde. Der Beschwerdeführer habe sodann selbst angegeben, dass nur zwei seiner Freunde, die in J._______ leben würden, von seiner Konversion wüssten (vgl. Akte A17/9 F4). Er habe keinen Kontakt zu den Leuten aus seinem Heimatdorf und würde diesen niemals davon erzählen. Da sich zudem die Verfolgung durch die Dorfbewohner und die Taliban als unglaubhaft erwiesen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Konversion eine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Afghanistan zu befürchten hätte. Selbst wenn Landsleute aus der Schweiz von seiner Konversion erfahren hätten, bedeute dies nicht automatisch, dass diese auch in Afghanistan bekannt geworden sei. Er führe auch keine entsprechenden Hinweise an. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens könne offengelassen werden, ob die in der Schweiz geltend gemachte Schikane durch seinen Mitbewohner überhaupt glaubhaft sei. Eine spätere Glaubhaftigkeitsprüfung bleibe jedoch ausdrücklich vorbehalten. In Bezug auf die zweimaligen Schikanen durch die Taliban in den Jahren 2009 und 2011 sei festzuhalten, dass diese keine derart intensiven Massnahmen darstellen würden, die ihm ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan verunmöglicht hätten. Dies zeige sich nur schon durch die Tatsache, dass er im Jahr 2013 wieder definitiv nach Afghanistan zurückgezogen sei. Sodann seien es gemäss seinen Angaben auch nicht diese zwei Vorfälle, welche im Jahr 2015 zu seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan geführt hätten. Diese Vorbringen seien somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er wegen seines Vaters im Visier der Taliban gestanden habe. Obwohl er zwei Mal von den Taliban angegangen worden sei, habe es jeweils andere Gründe dafür gegeben. Die allfälligen Probleme seines Vaters mit den Taliban würde somit keine Asylrelevanz für ihn entfalten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit seinen Freunden zahlreiche sozial geächtete, wenn nicht sogar verbotene Tätigkeiten unternommen. Es habe häufig solche reine Männerrunden unter Freunden gegeben, bei denen man zusammen geraucht, Fussball im Fernsehen geschaut und über Frauen gesprochen habe. Manchmal habe man sich auf dem grossen LED-Fernseher des Beschwerdeführers gar pornographische Filme angeschaut. Bei einer dieser Runden habe er auch erfahren, dass einer der beiden Freunde Sex mit der Frau von dessen Arbeitgeber gehabt habe (vgl. Akte A15/18 F47). Der Beschwerdeführer habe also in diesen Männerrunden immer offener sein können als vor der eigenen Familie. Auch in der Schweiz sei es häufig üblich, gewisse Gedanken und Geheimnisse nur mit Freunden zu teilen und diese vor der Familie zu verheimlichen. Es sei also nicht erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer seinen Freunden erklärt habe und nicht seiner Familie, die davon nichts habe wissen sollen. Allerdings habe er seine Glaubenszweifel auch nie mit seinen Freunden besprochen. Er sei gezwungen gewesen, darüber zu sprechen, da diese eben zufällig eine Bibelausgabe auf dem Laptop entdeckt hätten. Wenn das SEM meine, es wäre zu erwarten gewesen, dass er das Thema so rasch wie möglich zu beenden versuche, sei darauf hinzuweisen, dass er eben dies getan habe (vgl. A15/18 F46: "Ich habe es nicht so ernst genommen. Ich habe einfach gelacht. Ich habe gesagt, das ist ein Buch, das ist informativ, das ist nichts Wichtiges. Ich habe die ganze Situation nicht ernst genommen. ... Dann haben sie mir ernsthaft gesagt, ich solle zu ihnen sitzen und ihnen erklären, warum ich so etwas lese und ich solle ihnen vertrauen und die Wahrheit erzählen. Ich habe gesagt: "Es reicht, lassen wir das, ich möchte nicht darüber gross diskutieren." ..."). Es habe sich um Freunde gehandelt, mit denen der Beschwerdeführer bislang über persönliche Dinge habe sprechen können und deren Geheimnisse er auch geteilt habe. Für den Beschwerdeführer sei die Reaktion unerwartet, aber nicht so ausgefallen, wie er sich das gedacht habe. Seine Antworten hätten gar dazu geführt, dass die Situation eskaliert sei und man sich gegenseitig zu erpressen versucht habe. Eine Durchsicht der Antworten zu F46, F47, F53 bis F64 gebe sehr anschaulich und detailliert wieder, wie die Diskussion verlaufen sei. Daher könne es keine Zweifel geben, dass diese Auseinandersetzung mit den Freunden so abgelaufen sei, wie es der Beschwerdeführer schildere. Auch die vom SEM angeführten Widersprüche mit dem Mobiltelefon würden sich bei näherer Durchsicht der relevanten Aktenpassagen als konstruiert entpuppen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Freunde hätten ihm gesagt, alle Aussagen seien aufgenommen worden (vgl. Akte A15/18 F47, F56). Dass er in der BzP gesagt habe, es sei ein Mobiltelefon gewesen, sei seine einzige Erklärung für die Aussage seiner Freunde gewesen, sie hätten alles aufgenommen. Es sei vielmehr lebensfern, sich damit auseinanderzusetzen, ob die Freunde die Aufnahme nun gemacht hätten oder nicht. Allein die Aussage der Freunde, sie hätten alles aufgenommen, habe den Beschwerdeführer in Unruhe versetzt. Warum er sich hätte vergewissern sollen, ob die Aufnahme existiere oder nicht, bleibe nicht nachvollziehbar. Allein die Aussage der Freunde vor Dritten, er habe Gotteslästerliches geäussert, reiche für eine Bestrafung aus. Er sei heute noch überrascht, dass seine Freunde dies dann auch in die Realität umgesetzt hätten, obwohl er sie mit der angedrohten Preisgabe von intimem Wissen unter Kontrolle zu halten versucht habe. Der angebliche Widerspruch bezüglich der Anzahl der Weissbärtigen sei haltlos. In der BzP berichte er, dass seine Schwester ihm gesagt habe, es seien zwei bis drei Weissbärtige, die ihn gesucht hätten. In der Anhörung habe er gesagt: "Als ich im Garten war, kam meine Schwester zu mir. Es sind ein paar wichtige Leute von unserer Ortschaft zum Beispiel I._______ und fünf bis sechs andere Leute vor der Tür..." Aus dieser Stelle gehe der angeführte Widerspruch vom SEM nicht hervor. Er habe nicht angegeben, fünf bis sechs Weissbärtige hätten nach ihm gefragt, sondern ein paar wichtige Leute. Er wisse alles nur vom Hörensagen seiner Schwester. Allein der Name I._______ habe ihm aber ausgereicht, um zu wissen, dass seine Freunde vermutlich ihre Drohung in die Tat umgesetzt hätten. Dass die zwei bis drei Weissbärtigen von Gefolge umgeben gewesen seien, sei im afghanischen Kontext nachvollziehbar. Hinsichtlich der Zweifel bezüglich der Flucht gehe das SEM von einem Idealtypus des Flüchtlings aus, den es so nicht gebe. Die Antworten des Beschwerdeführers zu Frage 49 seien so detailliert (Namen, Beziehungen, Orte, rechte Seite und der Decke, etc.), dass vielmehr die pauschale Wertung des SEM nicht nachvollziehbar sei. Da das SEM die Abkehr vom Islam nicht ausschliessen könne, sei es bei näherer Betrachtung der Aussagen nicht auszuschliessen, dass sich die Ereignisse exakt so zugetragen hätten, wie der Beschwerdeführer sie schildere. Die Ansicht des SEM, dass die in der Schweiz erfolgte Konversion vom Islam zum Christentum den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte, da diese in Afghanistan nicht bekannt sei, sei falsch. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden (Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017), dass eine Person aufgrund ihrer Apostasie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Afghanistan einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sei, da sie tagtäglich im Kontext der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Afghanistans gezwungen wäre, ihre innere Überzeugung zu verstecken und zu verleugnen. Das SEM meine, es könne offengelassen werden, ob die in der Schweiz geltend gemachte Schikane durch einen Mitbewohner glaubhaft sei. Es handle sich um einen tatsächlichen Angriff, der der Polizei bekannt sei. Allerdings habe der Beschwerdeführer auf eine Anzeige gegen den Angreifer verzichtet. Er werde die polizeiliche Bestätigung des Vorfalls, sobald er dieser habhaft sei, dem Gericht nachreichen. Neben dem individuellen Glauben und der neuen Identität als Christ äussere sich der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers auch gegenüber der Umwelt. So sei es in der Schweiz bereits mehreren Personen aus Afghanistan bekannt, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese Information über soziale Netzwerke gezielt nach Afghanistan übermittelt und dort bekannt gemacht worden seien. Es könne von ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht verlangt werden, sich einer Verfolgungsgefahr durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem er seine Apostasie verheimliche, seinen christlichen Glauben und Lebensstil im Verborgenen lebe und sich gegen seiner Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhalte. Dies würde zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen. Er wäre gezwungen, ein riskantes Doppelleben zu führen und müsste bei jeder Äusserung, ja sogar Verhaltensweise ausserhalb der eigenen vier Wände bewusst seine Persönlichkeit verleugnen, um nicht Gefahr zu laufen, als Apostat und Christ enttarnt zu werden. So wäre er wahrscheinlich gezwungen, an religiösen Handlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung aktiv teilzunehmen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden könnten. Bereits einmal habe sein Verhalten - die Nichtteilnahme am schiitischen Qadr-Fest - für Aufmerksamkeit gesorgt (vgl. Akte A15/18 F46). Seine Mutter habe ihn bereits mehrfach am Telefon gefragt, ob es denn stimme, was seine Freunde rumerzählt hätten. Er sage dann nicht "nein", weil er sich nicht verstellen wolle, aber auch nicht "ja", weil er wisse, dass seine Mutter dann unglücklich sei, sondern versuche das Gespräch in eine andere Richtung zu lenken. Eine in der Schweiz bekannte Konversion habe eben auch im konkreten Fall zur Folge, dass diese bei Fortführung des neuen Lebensstils in Afghanistan mit allergrösster Wahrscheinlichkeit rasch bekannt werden würde, sollte sie es nicht schon längst sein. Es sei unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität geworden, sich nicht mehr mit dem muslimischen Glauben zu identifizieren, sondern frei, ernsthaft und mit innerer Überzeugung den neu gewonnenen christlichen Glauben jeden Tag leben zu dürfen. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine nunmehrige Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren werde. Dies würde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Entdeckung führen. Bei Verheimlichung seiner nichtmuslimischen religiösen Grundhaltung hingegen wäre er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, da er sich entgegen seiner inneren Überzeugung verhalten müsste und jederzeit Gefahr laufen würde, durch eine unbedachte Äusserung oder Handlung als Apostat und Christ entdeckt zu werden. In beiden Fällen gewähre daher Art. 3 AsylG Schutz vor Verfolgung. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 sei entschieden worden, dass der betroffene afghanische Staatsangehörige aufgrund seiner Apostasie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Aus dem Urteil gehe allerdings hervor, dass die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene Verhalten abzuwenden, in einer Einzelfallprüfung zu erfolgen habe (E. 7.6.1). Dabei spiele das persönliche Umfeld der betroffenen Person eine wichtige Rolle. Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde (E. 7.6.2). Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 von der islamischen Religion abgekehrt habe (vgl. Akte A15/18 [recte A17/9] F5). Der Tod seines Vaters im Jahr 2009 sei schliesslich der Auslöser dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer sich vertieft mit dem Christentum zu beschäftigen begonnen habe. Er habe zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters zwar noch in E._______ gelebt, jedoch habe er sich in den Jahren 2009 und 2011 nach Afghanistan begeben und sich im Jahr 2013 wieder endgültig dort niedergelassen. Somit habe er sich offensichtlich bereits während der Zeit, in welcher er sich in Afghanistan aufgehalten habe, vom Islam abgekehrt. Ausserdem habe sich sein Glaube (seine Abkehr vom Islam und seine Zuwendung zum Christentum) bereits damals in seinem Leben widerspiegelt. Zwar habe er wegen seines ausländisch aussehenden Haarschnitts und weil er in Besitz eines Mobiltelefons gewesen sei, Probleme mit den Taliban bekommen. Die Tatsache, dass die Taliban ihn deswegen zwei Mal geschlagen und schikaniert hätten, stelle allerdings keine genügend intensive Massnahme dar, um als asylrelevant eingestuft zu werden oder einen unerträglichen psychischen Druck zu begründen. Schliesslich falle auf, dass er in Bezug auf die eigentlichen Dorfbewohner (welche keine Taliban seien) keine Probleme geltend gemacht habe. Als er beim zweiten Mal in eine Auseinandersetzung mit den Taliban geraten sei, seien sogar Dorfbewohner dazwischen gegangen und hätten die Taliban dazu bewegt, von ihm abzulassen (vgl. Akte A17/9 F30). In der Beschwerde erwähne er zudem, dass er in seinem Freundeskreis zahlreiche Tätigkeiten unternommen habe, welche gegen die islamischen und landesüblichen Sitten verstossen hätten oder sogar verboten seien. Seine Darstellung in der Anhörung, wonach er in Afghanistan sein Haus aufgrund seiner andersartigen Lebensart kaum habe verlassen können, erscheine somit äusserst überspitzt (vgl. Akte A15/18 F32 und F33). Ebenfalls sei zu bezweifeln, dass er tatsächlich von seinen Freunden dafür kritisiert worden sei, dass er nicht am dreitägigen schiitischen Qadr-Fest teilgenommen habe, zumal sich die fragliche Auseinandersetzung mit seinen Freunden als nicht glaubhaft erwiesen habe. Vielmehr scheine es, dass der Beschwerdeführer sich trotz seines Glaubens und seiner Lebensart so habe arrangieren können, dass er in seinem persönlichen Umfeld in Afghanistan ohne grössere Probleme habe leben können. Die Schwelle zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sei somit vor seiner Ausreise nicht gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, dass er auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wieder in derselben Art in seinem Dorf leben könnte, wie vor der Ausreise. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, weshalb seine Auseinandersetzung mit seinen Freunden für glaubhaft zu erachten sei. Würde er heute in sein Dorf zurückkehren, drohe ihm eine Verfolgung aufgrund der erfolgten Denunziation als Christ durch seine ehemaligen Freunde. Die weiteren Ausführungen des SEM zu den Schikanen und Bedrohungen der Taliban bezögen sich auf Sachverhalte, die teilweise bis zu sieben Jahre zurücklägen. Diese hätten gerade nicht stattgefunden, weil er sich dem Christentum zugewandt habe, sondern allein wegen seines vermeintlich "westlichen" Aussehens. Moderne Haarschnitte seien in vielen islamischen Ländern Ausdruck der Beliebtheit westlicher Kultur- und Konsumgüter, aber gerade kein Zeichen für eine Verbundenheit mit christlichen Werten. Selbst wenn man den fluchtauslösenden Moment für nicht glaubhaft erachten sollte, wäre es ihm nicht zuzumuten, wieder in seinem Dorf zu leben. Er habe in den Jahren vor seiner Flucht aus Afghanistan versucht, sich mit der dortigen Lebensweise zu arrangieren. Immer wieder habe er allerdings Zweifel am Lebensstil seines Umfeldes gehabt, den er als bedrückend und persönlich einschränkend empfunden habe. Schon die wiederkehrenden Moscheebesuche, die er allein seiner Mutter zuliebe unternommen habe, seien ihm mehr und mehr zur Belastung geworden, da er sich schon in Afghanistan in Auseinandersetzung mit den Werten der christlichen sowie der islamischen Religion befunden habe. Mittlerweile sei diese Auseinandersetzung allerdings zu einer Überzeugung geworden, die mit der in der Schweiz erfolgten Taufe deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Auch sei er es sich gewöhnt, seine Meinung frei zu äussern und mit anderen darüber zu diskutieren. Er lebe in einem stark kirchlich geprägten Umfeld in der Schweiz und möchte die regelmässigen Kirchbesuche und Austausche mit anderen Gläubigen nicht mehr missen. Es sei für ihn unvorstellbar geworden, diese Entwicklung, die sich durch seinen Aufenthalt und seine Erfahrungen in der Schweiz beschleunigt hätten, anzuhalten oder gar zu verleugnen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er aber genau dazu gezwungen. Er müsste einen grossen Teil seiner Persönlichkeit aus Angst entdeckt zu werden, wieder verschleiern oder gar negieren. Diese Persönlichkeitsentwicklung übersehe das SEM gänzlich, wenn es lediglich schreibe, die Schwelle zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks sei vor der Ausreise nicht gegeben gewesen. Ob aber mittlerweile die Schwelle zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks durch die hier in der Schweiz gesammelten Eindrücke, Erfahrungen und Überzeugungen überschritten worden seien, erfahre er vom SEM nicht. Er sei anders als das SEM vermute, nicht mehr dieselbe Person wie in den Jahren 2013 bis 2015. 5. 5.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Schikanen der Taliban gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2011 asylrechtlich nicht relevant sind, weil es sich einerseits um zu wenig intensive Nachteile handelte und andererseits der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juli 2015 nicht gegeben ist. So kehrte der Beschwerdeführer 2011 und 2013 trotz der angeblichen Schikanen aus E._______ nach Afghanistan zurück, im Jahre 2013 sogar, um seinen Wohnsitz dauerhaft nach Afghanistan zu verlegen. 5.2 Auch aus der angeblichen Ermordung des Vaters durch die Taliban mittels einer Autobombe (vgl. Akte A15/18 F22) hatte der Beschwerdeführer keine ihn betreffende asylrechtlich relevante Nachteile erfahren. Zudem ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Widerspruch zur Anhörung angegeben hat, sein Vater sei im Zusammenhang mit einem Minenunfall ums Leben gekommen (vgl. Akte A4/15 Ziff. 3.01). 5.3 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er werde in Afghanistan verfolgt, weil seine Freunde, die einen Bibeltext auf seinem Laptop entdeckt hätten, ihn an die Taliban verraten hätten. Er sei von Weissbärtigen zuhause gesucht worden. Dass es der Beschwerdeführer bevorzugte, mit seinen Freunden über die Abkehr vom Islam zu diskutieren statt mit seiner Familie, ist, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, durchaus nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Gleichwohl ist seine Schilderung über die Entdeckung der Bibel auf seinem Laptop und die daraufhin erfolgte Denunziation durch seine Freunde unglaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte zwar die Diskussion mit seinen Freunden detailliert wiedergeben (vgl. A15/18 F46 f.). Da ihm bewusst war, wie heikel das Thema ist, ist jedoch bezweifeln, dass die Diskussion wie geschildert abgelaufen ist. Es erstaunt insbesondere, dass der Beschwerdeführer, als er feststellte, dass seine Freunde kritische Fragen zu stellen beginnen und nicht seiner Meinung sind, als Grund für sein Fernbleiben von den drei Quadr-Nächten sogleich unumwunden erklärte, sein Gewissen lasse es nicht zu, in die Moschee zu gehen. Unverständlich ist ohnehin, dass der Beschwerdeführer einen Bibeltext auf dem Computer unter dem Titel «das heilige Buch», beziehungsweise eine Bibel direkt auf dem Desktop und damit auf den ersten Blick einsehbar abgespeichert hatte (vgl. Akte A15/18 F46), zumal er wusste, welche Konsequenzen die Entdeckung solcher Texte in Afghanistan haben kann. Als (...) hätte er derart heikle Daten vor den unerwünschten Blicken Dritter sicher auf dem Computer abgespeichert. Schliesslich wirkt auch die Schilderung, dass die beiden engen Freunde die ganze Diskussion auf ein Mobiltelefon aufgezeichnet hätten, konstruiert. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Anzahl Personen, die vor der Tür gestanden seien, nicht erklären. Dass es sich dabei um eine eigene Schätzung gehandelt habe, ist schon deshalb auszuschliessen, weil nicht er selbst, sondern seine Schwester den Weissbärtigen die Tür öffnete, und ihm alles nur vom Hörensagen seiner Schwester bekannt ist. Ferner wirkt auch die Flucht des Beschwerdeführers überstürzt, angesichts der Tatsache, dass er sich bei seiner Tante und dem Onkel, welchem er sogar über die Diskussion über seine islamkritische Haltung problemlos berichten konnte, hätte verstecken können, bis Gras über die Sache gewachsen wäre, oder er sich nach E._______ zu seiner ehemaligen Vermieterin hätte begeben können, deren Freund mit ihm über das Christentum diskutiert habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wie von ihm geltend gemacht zugetragen haben. Das SEM hat bezüglich der eingereichten Briefe der Taliban zudem zutreffend festgestellt, dass diese nur einen geringen Beweiswert hätten und deshalb nicht geeignet seien, die von ihm angeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen umzustossen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass seine islamkritische Haltung beziehungsweise sein Interesse für das Christentum in der Heimat bekannt geworden und er deswegen im Ausreisezeitpunkt durch die Taliban oder die Dorfbewohner verfolgt worden ist. 5.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufgrund seiner Abkehr vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum in Afghanistan gelitten hat. Der Beschwerdeführer hat sich in E._______ bereits nach dem Tod seines Vaters dem Christentum zugewendet. Er ist daraufhin im Jahr 2011 und im Jahr 2013 nach Afghanistan gereist. Wäre sein Glaube in jenem Zeitpunkt bereits so ausgeprägt gewesen, dass er sich gefürchtet hätte, seine religiöse Überzeugung nicht verstecken zu können, hätte er sich im Jahr 2013 nicht für ein Leben in Afghanistan entschieden. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe sich mehrheitlich zu Hause aufgehalten, weil er auf Grund seines gepflegten äusseren Erscheinungsbildes zu stark aufgefallen sei. Dies ist jedoch - wie in der Replik eingeräumt wird - nicht primär auf seine Religion zurückzuführen. Ferner verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über Verwandte mit einer konservativ-religiösen Haltung, sondern auch über einen Onkel, der ihm bei der Flucht behilflich gewesen ist, welcher vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung als offener, nicht religiöser Mensch beschrieben worden ist (vgl. Akte A15/18 F74). Zudem wird in der Beschwerde eingeräumt, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan mit seinen muslimischen Freunden vor dem afghanischen Hintergrund viel Anrüchiges und Verbotenes getan. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass er vor der Ausreise aus Afghanistan unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelitten hätte, nachdem er sich dem Christentum zugewandt hatte. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte während dem erstinstanzlichen Asylverfahren seinen Taufschein aus der Schweiz, zwei Fotos von seiner Taufe in der Schweiz und ein Schreiben der (...) vom 25. April 2018 ein und macht geltend, er werde seine nunmehrige Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren. Dies würde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Entdeckung der Konversion führen. Bei Verheimlichung seiner nichtmuslimischen religiösen Grundhaltung hingegen wäre er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, da er sich entgegen seiner inneren Überzeugung verhalten müsse und jederzeit Gefahr laufen würde, durch eine unbedachte Äusserung oder Handlung als Apostat und Christ entdeckt zu werden. In beiden Fällen gewähre daher Art. 3 AsylG Schutz vor Verfolgung. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Diesbezüglich ist vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2245/2017 vom 26. November 2019 E 7.2 m.w.H.). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. a.a.O. E. 7.5.2). Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). 6.3.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 m.w.H.). 6.3.3 Anders als die im angeführten Referenzurteil zu beurteilende Person weist der Beschwerdeführer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Er gab zwar bereits auf dem Personalienblatt bei der Asylgesuchstellung am 11. September 2015 an: "My previous religion was Islam, which I don't believe in it. I'm planning to convert to Christianism." Auch das SEM schloss eine Konversion nicht aus. Es ging jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder in derselben Art leben könne, wie vor seiner Ausreise, als er sich auch schon dem Christentum zugewandt gehabt habe. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz am 4. Dezember 2016 taufen lassen, was durch die eingereichten Beweismittel hinreichend belegt ist. Aus dem Schreiben der (...) vom 25. April 2018 geht hervor, dass er vor der Taufe häufig zum Gottesdienst gegangen sei, angefangen habe, die Bibel zu lesen, und einen Bibelkurs besucht habe. Als der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, sich taufen zu lassen, habe der Pfarrer mit ihm Gespräche geführt und sein Anliegen geprüft. Als er getauft worden sei, habe er der Gemeinde erzählt, was seine Beweggründe gewesen seien. Seit der Taufe sei er in der Gemeinde aktiv, helfe bei Veranstaltungen und nehme an Bibelabenden teil. Er sei Teilnehmer von christlichen Treffen, wie die (...) 2017 in L._______ oder im (...) in M._______, das von der (...) Kirche durchgeführt worden sei. Einige Male habe er im Gottesdienst von seinem Leben als Christ erzählt. Ein Mitbewohner der Wohngemeinschaft habe Landsleuten über die Konversion des Beschwerdeführers berichtet, so dass er für diese als Verräter gelte. Seine Familie habe schon damals mit ihm gebrochen, weil er anders geglaubt habe, als sie. Wenn er als Christ zurückkäme, wäre dies eine Familienschande und er müsse um sein Leben fürchten. Weil ihn dies bedrücke, sei er ein "stiller Christ". Er stehe zu seinem Glauben, aber trage ihn nicht öffentlich vor sich her. 6.3.4 Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum und sein religiöses Engagement sind nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht. Nicht glaubhaft ist hingegen, dass seine Abkehr vom Islam im Heimatland zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hat (vgl. E. 5) beziehungsweise seine Familie deswegen mit ihm gebrochen hat. Der Beschwerdeführer telefonierte von der Schweiz aus regelmässig mit seiner Mutter und im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dokumenten für eine Trauung in der Schweiz, schrieb der Beschwerdeführer am 28. April 2020 an den (...), dass er in Kontakt mit Verwandten in Afghanistan sei. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Verwandten über seine Konversion im Bild seien und er bei der Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen seitens seiner Familienmitglieder rechnen müsste. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits nach der Rückkehr aus E._______ den Ramadan nicht befolgt, sei nicht in die Moschee gegangen, habe nicht gebetet (vgl. Akte A17/9 F3) und in seinem Freundeskreis zahlreiche Tätigkeiten unternommen, welche gegen die islamischen und landesüblichen Sitten verstossen hätten oder sogar verboten seien. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Christ ein Doppelleben führen müsste, zumal auch sein Freundeskreis und ein Teil seiner Verwandtschaft kein religiös geprägtes Leben zu führen scheint. Der Beschwerdeführer wird vom Pfarrer seiner Kirchgemeinde ausserdem als "stiller Christ" beschrieben. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine religiöse Überzeugung derart unterdrücken müsste, dass er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass er in Afghanistan - wie schon in der Vergangenheit - auch in Zukunft in einem Umfeld leben kann, in dem die soziale Kontrolle nicht derart ausgeprägt ist, dass seine religiöse Überzeugung von Interesse wäre beziehungsweise seine Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum zwangsläufig auffallen würde. An dieser Einschätzung vermögen auch die spekulativen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach in der Schweiz bereits mehreren Personen aus Afghanistan bekannt sei, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert sei, und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Information über soziale Netzwerke gezielt nach Afghanistan übermittelt und dort bekannt gemacht worden seien. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde mit einer Fürsorgebestätigung vom 21. September 2018 belegt. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 18. Februar 2019 für die (...) in N._______ als (...). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt. Da der Beschwerdeführer mithin nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, sind ihm vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von neun Stunden, und weitere Auslagen von Fr. 30.- aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'380.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'380.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: