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D-5743/2009

D-5743/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger arabischer Ethnie sowie katholischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Mossul. Er verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 12. Oktober 2007 in Richtung Türkei. Am 1. Januar 2009 reiste er von Deutschland her kommend illegal in die Schweiz ein und stellte am 2. Januar 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2009 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton Bern zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Anhörung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum gab der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes zu Protokoll: Am 29. Oktober 2007 sei er mit dem Ziel Italien auf dem Schiff einer Schlepperorganisation in Istanbul aufgebrochen. Aufgrund eines Defekts habe das Schiff indessen unterwegs in einem griechischen Hafen anlegen müssen. Von den griechischen Behörden habe er ein Schreiben des Inhalts erhalten, er habe das Land innert dreier Monate zu verlassen. In der Folge sei er nach Deutschland weitergereist, wo er am 10. April 2008 ein Asylgesuch gestellt habe. Die deutschen Behörden hätten ihm indessen angedroht, ihn gemäss dem Dubliner Abkommen nach Griechenland zurück zu schicken, worauf er sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz versteckt gehalten habe. C. Am 23. April 2009 richtete das Bundesamt für Migration (BFM) an die zuständigen griechischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es stehe fest, dass er am 4. Dezember 2007 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe und daktyloskopisch erfasst worden sei. Es werde die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens geprüft. Falls Griechenland der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimme, werde auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten, sofern keine Gründe gegen die Wegweisung sprächen. Er habe Gelegenheit, sich hierzu bis zum 5. Mai 2009 schriftlich zu äussern. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 5. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zur erwähnten Zwischenverfügung Stellung. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundesamt den Beschwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen. H. Mit Urteil vom 10. August 2009 (D-4881/2009) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Juli 2009 gut, hob die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 auf und überwies die Akten dem Bundesamt zur erneuten Beurteilung der Sache. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe zwar dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 das Recht gewährt, sich zur Ansicht des Bundesamts zu äussern, für die Durchführung des Asylverfahrens sei Griechenland zuständig. Indessen werde das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht der Behörde ergänzt, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen. In der Verfügung vom 3. Juli 2009 werde zwar festgehalten, dem Beschwerdeführer sei am 24. April 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Indessen werde weder erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 5. Mai 2009 zur Zwischenverfügung vom 24. April 2009 tatsächlich Stellung bezogen habe, noch werde ausgeführt, wie er sich dabei geäussert habe, noch werde auf seine entsprechenden Vorbringen eingegangen. Somit sei offenkundig, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und somit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. I. Mit Verfügung vom 28. August 2009 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundesamt den Beschwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. September 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. L. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Oktober 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Wie bereits im mit Urteil vom 10. August 2009 abgeschlossenen Verfahren ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels ausreichender Belege im vorinstanzlichen Aktendossier nicht mit Sicherheit zu eruieren, zu welchem Zeitpunkt die vom 28. August 2009 datierende Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer rechtswirksam eröffnet wurde.

E. 2.2.1 Zwar geht aus einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten "Eröffnungs- und Empfangsbestätigung" hervor, dass die Verfügung dem Genannten am 8. September 2009 mündlich eröffnet wurde. Im Asylverfahren können gemäss Art. 13 Abs. 1 AsylG Verfügungen und Entscheide in geeigneten Fällen mündlich eröffnet werden. Indessen hatte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsvertretung bestellt, womit die rechtswirksame Eröffnung der Verfügung grundsätzlich nur der Rechtsvertreterin gegenüber erfolgen kann (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 26). Diesbezüglich ist ferner festzustellen, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern dem BFM mit Schreiben vom 8. September 2009 mitteilte, man habe die bundesamtliche Verfügung am Tag der mündlichen Entscheideröffnung ausserdem der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowohl per Telefax als auch mit eingeschriebener Postsendung zugestellt. Allerdings erweist sich hinsichtlich dieser Angaben, dass - abgesehen davon, dass die Eröffnung der Verfügung per Telefax grundsätzlich als mangelhaft zu erachten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 30 E. 6a S. 213) - weder für die Übermittlung per Telefax noch für die eingeschriebene Postzustellung der angefochtenen Verfügung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Aktendossier Belege vorhanden sind. Dabei ist ausserdem festzuhalten, dass die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde trägt, welche die Zustellung veranlasst hat (s. Uhlmann/Schwank, a.a.O, Art. 34, N 10).

E. 2.2.2 Im vorliegenden Fall stellt sich eine entsprechende Beweisfrage lediglich deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer ohnehin selbst geltend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm am 8. September 2009 mündlich eröffnet worden beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin am 9. September 2009 brieflich zugegangen. Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. September 2009 rechtswirksam eröffnet wurde. Die am 11. September 2009 eingereichte Beschwerde wurde nach dem Gesagten innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Nachdem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2009 bereits der erste Nichteintretensentscheid des BFM vom 3. Juli 2009 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben wurde, stellt sich im vorliegenden Fall erneut die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der nunmehr angefochtenen Verfügung ihre Pflichten ausreichend beachtet hat, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben.

E. 3.1 Grundlegende Ausführungen zu den zu beachtenden Gehalten des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör wurden bereits mit dem Urteil vom 10. August 2009 (dortige E. 4.1) gemacht, und es erübrigt sich daher, entsprechende Wiederholungen anzustellen. Hingegen besteht offensichtlich Anlass, zuhanden des BFM festzuhalten, dass die Wirksamkeit der Anhörungs- und Äusserungsrechte des Beschwerdeführers von weiteren Teilgehalten des rechtlichen Gehörs abhängig ist, so namentlich vom Akteneinsichtsrecht (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 5 ff.; Waldmann/Bickel, ebd., Art. 30, N 4). Das Recht auf Akteneinsicht ist allgemein in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Demgemäss ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. diesbezüglich auch Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 26, N 58, mit weiteren Nachweisen). Des Weiteren besteht Anlass, das BFM auf die Tragweite der mit dem Urteil vom 10. August 2009 (E. 4.1 f.) bereits angesprochenen Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17).

E. 3.2 Mit Blick auf die vorliegend angefochtene Verfügung erweist sich zum einen, dass dem Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nicht in der erforderlichen Weise Rechnung getragen wurde. Zum anderen ist das BFM auch seiner Pflicht nicht ausreichend nachgekommen, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen.

E. 3.2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe an das Bundesamt vom 5. Mai 2009 mitgeteilt, er sei in Griechenland weder zu den Asylgründen befragt worden, noch habe er dort einen entsprechenden Entscheid erhalten. Dem BFM liege jedoch ein vom 30. Juli 2008 datierendes Schreiben der griechischen Asylbehörde vor, mit welchem diese gegenüber den zuständigen Behörden Deutschlands (wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz zwischenzeitlich aufhielt) der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten. Dabei werde durch die griechische Behörde erwähnt, in Griechenland sei eine Beschwerde hängig, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen einen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid wehre. Dies bestätige, dass in Griechenland ein Asylverfahren durchgeführt worden sei, und widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009. Somit misslinge der (in der genannten Stellungnahme geäusserte) Vorwurf, die griechischen Behörden würden von vornherein kein faires Asylverfahren ermöglichen. Vielmehr sei folglich Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

E. 3.2.2 Es ist zunächst festzustellen, dass das erwähnte Aktenstück - ein vom 30. Juli 2008 datierendes Schreiben der griechischen Asylbehörde an die Adresse der zuständigen deutschen Behörden - dem Beschwerdeführer durch das BFM im vorinstanzlichen Verfahren nicht offengelegt wurde. Auch hat das Bundesamt gegenüber dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung überhaupt erstmals vorgebracht, der Genannte habe in Griechenland ein erstinstanzliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen und hiergegen ein Rechtsmittel ergriffen.

E. 3.2.3 Weiter ist festzustellen, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben der griechischen Behörden nicht nur um ein grundsätzlich als Beweismittel geeignetes Aktenstück handelt. Sondern das BFM nahm in der angefochtenen Verfügung folgendermassen auf das Dokument Bezug: Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 5. Mai 2009 ausgeführt habe, er sei in Griechenland weder zu seinen Asylgründen befragt worden, noch habe er dort einen Asylentscheid erhalten, bestätige das Schriftstück der griechischen Behörden, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers in Griechenland durchaus ein Asylverfahren durchgeführt worden sei. Somit werde auch das Argument des Beschwerdeführers widerlegt, er könne in Griechenland kein faires Asylverfahren erwarten. Insofern stützt sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in entscheiderheblicher Weise auf das genannte Dokument.

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde unter anderem, sein Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden. Hierzu nahm das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 Stellung. Dabei räumte es ein, dieser Vorwurf sei berechtigt, und mit der Vernehmlassung werde dies nun nachgeholt.

E. 3.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich, dass das BFM jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer in Bezug auf ein entscheiderhebliches Beweismittel das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährte, womit dem Genannten gleichzeitig die Möglichkeit genommen wurde, sich zu einem wesentlichen Vorbringen des Bundesamts vorgängig zu äussern. Nachdem das Bundesamt dies im Rahmen der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat, stellt sich allerdings die Frage, ob die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit - beziehungsweise nachdem dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 im Zusammenhang mit der Erteilung des Replikrechts eine Kopie des fraglichen Aktenstücks zugestellt wurde - als geheilt zu erachten ist.

E. 3.3.1 Nach herrschender Praxis (vgl. anstelle vieler BGE 132 V 387 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen) kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz zwar in oberer Instanz geheilt werden, wenn diese mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen. Indessen ist von einer Heilung angesichts der möglichen verfahrensmässigen Nachteile für die Betroffenen nur mit Zurückhaltung auszugehen (s. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b, 1998 Nr. 34 E. 10d; vgl. zu entsprechenden Argumenten aus der Literatur zusammenfassend Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 463 f.; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29, N 108 ff.). Ausserdem ist hervorzuheben, dass der Sinn der Heilung einer Gehörsverletzung nicht darin besteht, vermeidbare Versäumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden (so Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29, N 109).

E. 3.3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst von einer unsorgfältigen Verfahrensführung durch das BFM zu sprechen, hat das Bundesamt nach der mit dem Urteil vom 10. August 2009 aufgehobenen Verfügung vom 3. Juli 2009 doch mit der nunmehr angefochtenen Verfügung bereits zum zweiten Mal den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in offenkundiger Weise verletzt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Bundesamts - sollte dieses geschützt werden - in verfahrensmässiger Hinsicht eine Instanz genommen würde, vor welcher er seine Vorbringen gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Griechenland geltend machen kann: Zum Argument des BFM, der Beschwerdeführer sei in Griechenland Adressat eines Asylentscheids gewesen und habe dagegen ein Rechtsmittel ergriffen, muss sich der Genannte bereits im vorinstanzlichen Verfahren äussern können. Ferner ist auch der Umstand zu bemängeln, dass durch das BFM erst im Rahmen der Vernehmlassung eingehend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er nicht nach Griechenland ausgeschafft werden wolle, eingegangen worden ist beziehungsweise die Sichtweise des Bundesamts zur asylrechtlichen Situation in Griechenland dargelegt wurde. Diese Argumente sind auf der Ebene der vorinstanzlichen Entscheidfindung vorzubringen, wobei garantiert sein muss, dass der Beschwerdeführer dagegen mit dem Mittel einer Beschwerde vorgehen kann. Im vorliegenden Fall ist ausserdem von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik geltend macht, er habe - anders als in der vom 30. Juli 2008 datierenden Mitteilung der griechischen an die zuständigen deutschen Behörden angegeben - in Griechenland gar keinen Entscheid bezüglich seines Asylgesuchs erhalten und entsprechend auch kein Rechtsmittel eingelegt. Hätte er dieses Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können, so wäre das BFM gehalten gewesen, den entsprechenden Sachverhalt in eigener Regie durch eine Anfrage bei den griechischen Behörden näher abzuklären. Angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisse über die in Griechenland bestehenden Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Rechtsvorgaben des gemeinschaftlichen Asylsystems der EU ist durchaus als im Bereich des Möglichen zu erachten, dass die in der Mitteilung an Deutschland gemachten (inhaltlich höchst summarischen) Angaben der griechischen Behörden nicht vollends den Tatsachen entsprechen. Es liegt am BFM, diese Fragen - die der Beschwerdeführer wie gesagt bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet worden - abzuklären und in die Entscheidfindung einzubeziehen. Im Übrigen liesse sich auch nicht aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise gegen einen erstinstanzlichen Asylentscheid ein Rechtsmittel eingelegt hat, ohne weiteres - wie durch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung angenommen - auf den Qualitätsstandard der in Griechenland zur Durchführung gelangenden Verfahren schliessen.

E. 3.3.3 Zusammenfassend erweist sich die Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers durch das BFM als derart schwerwiegend, dass für eine Heilung des Verfahrensmangels durch die Beschwerdeinstanz kein Raum besteht.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegenstandslos.

E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 250.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 28. August 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 im Original) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) den Migrationsdienst des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5743/2009 {T 0/2} Urteil vom 11. November 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), François Badoud, Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger arabischer Ethnie sowie katholischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Mossul. Er verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 12. Oktober 2007 in Richtung Türkei. Am 1. Januar 2009 reiste er von Deutschland her kommend illegal in die Schweiz ein und stellte am 2. Januar 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2009 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton Bern zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Anhörung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum gab der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes zu Protokoll: Am 29. Oktober 2007 sei er mit dem Ziel Italien auf dem Schiff einer Schlepperorganisation in Istanbul aufgebrochen. Aufgrund eines Defekts habe das Schiff indessen unterwegs in einem griechischen Hafen anlegen müssen. Von den griechischen Behörden habe er ein Schreiben des Inhalts erhalten, er habe das Land innert dreier Monate zu verlassen. In der Folge sei er nach Deutschland weitergereist, wo er am 10. April 2008 ein Asylgesuch gestellt habe. Die deutschen Behörden hätten ihm indessen angedroht, ihn gemäss dem Dubliner Abkommen nach Griechenland zurück zu schicken, worauf er sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz versteckt gehalten habe. C. Am 23. April 2009 richtete das Bundesamt für Migration (BFM) an die zuständigen griechischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es stehe fest, dass er am 4. Dezember 2007 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe und daktyloskopisch erfasst worden sei. Es werde die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens geprüft. Falls Griechenland der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimme, werde auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten, sofern keine Gründe gegen die Wegweisung sprächen. Er habe Gelegenheit, sich hierzu bis zum 5. Mai 2009 schriftlich zu äussern. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 5. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zur erwähnten Zwischenverfügung Stellung. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundesamt den Beschwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen. H. Mit Urteil vom 10. August 2009 (D-4881/2009) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Juli 2009 gut, hob die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 auf und überwies die Akten dem Bundesamt zur erneuten Beurteilung der Sache. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe zwar dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 das Recht gewährt, sich zur Ansicht des Bundesamts zu äussern, für die Durchführung des Asylverfahrens sei Griechenland zuständig. Indessen werde das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht der Behörde ergänzt, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen. In der Verfügung vom 3. Juli 2009 werde zwar festgehalten, dem Beschwerdeführer sei am 24. April 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Indessen werde weder erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 5. Mai 2009 zur Zwischenverfügung vom 24. April 2009 tatsächlich Stellung bezogen habe, noch werde ausgeführt, wie er sich dabei geäussert habe, noch werde auf seine entsprechenden Vorbringen eingegangen. Somit sei offenkundig, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und somit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. I. Mit Verfügung vom 28. August 2009 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundesamt den Beschwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. September 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. L. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Oktober 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Wie bereits im mit Urteil vom 10. August 2009 abgeschlossenen Verfahren ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels ausreichender Belege im vorinstanzlichen Aktendossier nicht mit Sicherheit zu eruieren, zu welchem Zeitpunkt die vom 28. August 2009 datierende Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer rechtswirksam eröffnet wurde. 2.2.1 Zwar geht aus einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten "Eröffnungs- und Empfangsbestätigung" hervor, dass die Verfügung dem Genannten am 8. September 2009 mündlich eröffnet wurde. Im Asylverfahren können gemäss Art. 13 Abs. 1 AsylG Verfügungen und Entscheide in geeigneten Fällen mündlich eröffnet werden. Indessen hatte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsvertretung bestellt, womit die rechtswirksame Eröffnung der Verfügung grundsätzlich nur der Rechtsvertreterin gegenüber erfolgen kann (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 26). Diesbezüglich ist ferner festzustellen, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern dem BFM mit Schreiben vom 8. September 2009 mitteilte, man habe die bundesamtliche Verfügung am Tag der mündlichen Entscheideröffnung ausserdem der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowohl per Telefax als auch mit eingeschriebener Postsendung zugestellt. Allerdings erweist sich hinsichtlich dieser Angaben, dass - abgesehen davon, dass die Eröffnung der Verfügung per Telefax grundsätzlich als mangelhaft zu erachten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 30 E. 6a S. 213) - weder für die Übermittlung per Telefax noch für die eingeschriebene Postzustellung der angefochtenen Verfügung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Aktendossier Belege vorhanden sind. Dabei ist ausserdem festzuhalten, dass die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde trägt, welche die Zustellung veranlasst hat (s. Uhlmann/Schwank, a.a.O, Art. 34, N 10). 2.2.2 Im vorliegenden Fall stellt sich eine entsprechende Beweisfrage lediglich deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer ohnehin selbst geltend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm am 8. September 2009 mündlich eröffnet worden beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin am 9. September 2009 brieflich zugegangen. Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. September 2009 rechtswirksam eröffnet wurde. Die am 11. September 2009 eingereichte Beschwerde wurde nach dem Gesagten innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Nachdem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2009 bereits der erste Nichteintretensentscheid des BFM vom 3. Juli 2009 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben wurde, stellt sich im vorliegenden Fall erneut die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der nunmehr angefochtenen Verfügung ihre Pflichten ausreichend beachtet hat, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben. 3.1 Grundlegende Ausführungen zu den zu beachtenden Gehalten des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör wurden bereits mit dem Urteil vom 10. August 2009 (dortige E. 4.1) gemacht, und es erübrigt sich daher, entsprechende Wiederholungen anzustellen. Hingegen besteht offensichtlich Anlass, zuhanden des BFM festzuhalten, dass die Wirksamkeit der Anhörungs- und Äusserungsrechte des Beschwerdeführers von weiteren Teilgehalten des rechtlichen Gehörs abhängig ist, so namentlich vom Akteneinsichtsrecht (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 5 ff.; Waldmann/Bickel, ebd., Art. 30, N 4). Das Recht auf Akteneinsicht ist allgemein in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Demgemäss ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. diesbezüglich auch Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 26, N 58, mit weiteren Nachweisen). Des Weiteren besteht Anlass, das BFM auf die Tragweite der mit dem Urteil vom 10. August 2009 (E. 4.1 f.) bereits angesprochenen Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). 3.2 Mit Blick auf die vorliegend angefochtene Verfügung erweist sich zum einen, dass dem Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nicht in der erforderlichen Weise Rechnung getragen wurde. Zum anderen ist das BFM auch seiner Pflicht nicht ausreichend nachgekommen, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen. 3.2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe an das Bundesamt vom 5. Mai 2009 mitgeteilt, er sei in Griechenland weder zu den Asylgründen befragt worden, noch habe er dort einen entsprechenden Entscheid erhalten. Dem BFM liege jedoch ein vom 30. Juli 2008 datierendes Schreiben der griechischen Asylbehörde vor, mit welchem diese gegenüber den zuständigen Behörden Deutschlands (wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz zwischenzeitlich aufhielt) der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten. Dabei werde durch die griechische Behörde erwähnt, in Griechenland sei eine Beschwerde hängig, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen einen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid wehre. Dies bestätige, dass in Griechenland ein Asylverfahren durchgeführt worden sei, und widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009. Somit misslinge der (in der genannten Stellungnahme geäusserte) Vorwurf, die griechischen Behörden würden von vornherein kein faires Asylverfahren ermöglichen. Vielmehr sei folglich Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 3.2.2 Es ist zunächst festzustellen, dass das erwähnte Aktenstück - ein vom 30. Juli 2008 datierendes Schreiben der griechischen Asylbehörde an die Adresse der zuständigen deutschen Behörden - dem Beschwerdeführer durch das BFM im vorinstanzlichen Verfahren nicht offengelegt wurde. Auch hat das Bundesamt gegenüber dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung überhaupt erstmals vorgebracht, der Genannte habe in Griechenland ein erstinstanzliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen und hiergegen ein Rechtsmittel ergriffen. 3.2.3 Weiter ist festzustellen, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben der griechischen Behörden nicht nur um ein grundsätzlich als Beweismittel geeignetes Aktenstück handelt. Sondern das BFM nahm in der angefochtenen Verfügung folgendermassen auf das Dokument Bezug: Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 5. Mai 2009 ausgeführt habe, er sei in Griechenland weder zu seinen Asylgründen befragt worden, noch habe er dort einen Asylentscheid erhalten, bestätige das Schriftstück der griechischen Behörden, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers in Griechenland durchaus ein Asylverfahren durchgeführt worden sei. Somit werde auch das Argument des Beschwerdeführers widerlegt, er könne in Griechenland kein faires Asylverfahren erwarten. Insofern stützt sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in entscheiderheblicher Weise auf das genannte Dokument. 3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde unter anderem, sein Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden. Hierzu nahm das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 Stellung. Dabei räumte es ein, dieser Vorwurf sei berechtigt, und mit der Vernehmlassung werde dies nun nachgeholt. 3.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich, dass das BFM jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer in Bezug auf ein entscheiderhebliches Beweismittel das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährte, womit dem Genannten gleichzeitig die Möglichkeit genommen wurde, sich zu einem wesentlichen Vorbringen des Bundesamts vorgängig zu äussern. Nachdem das Bundesamt dies im Rahmen der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat, stellt sich allerdings die Frage, ob die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit - beziehungsweise nachdem dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 im Zusammenhang mit der Erteilung des Replikrechts eine Kopie des fraglichen Aktenstücks zugestellt wurde - als geheilt zu erachten ist. 3.3 3.3.1 Nach herrschender Praxis (vgl. anstelle vieler BGE 132 V 387 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen) kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz zwar in oberer Instanz geheilt werden, wenn diese mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen. Indessen ist von einer Heilung angesichts der möglichen verfahrensmässigen Nachteile für die Betroffenen nur mit Zurückhaltung auszugehen (s. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b, 1998 Nr. 34 E. 10d; vgl. zu entsprechenden Argumenten aus der Literatur zusammenfassend Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 463 f.; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29, N 108 ff.). Ausserdem ist hervorzuheben, dass der Sinn der Heilung einer Gehörsverletzung nicht darin besteht, vermeidbare Versäumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden (so Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29, N 109). 3.3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst von einer unsorgfältigen Verfahrensführung durch das BFM zu sprechen, hat das Bundesamt nach der mit dem Urteil vom 10. August 2009 aufgehobenen Verfügung vom 3. Juli 2009 doch mit der nunmehr angefochtenen Verfügung bereits zum zweiten Mal den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in offenkundiger Weise verletzt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Bundesamts - sollte dieses geschützt werden - in verfahrensmässiger Hinsicht eine Instanz genommen würde, vor welcher er seine Vorbringen gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Griechenland geltend machen kann: Zum Argument des BFM, der Beschwerdeführer sei in Griechenland Adressat eines Asylentscheids gewesen und habe dagegen ein Rechtsmittel ergriffen, muss sich der Genannte bereits im vorinstanzlichen Verfahren äussern können. Ferner ist auch der Umstand zu bemängeln, dass durch das BFM erst im Rahmen der Vernehmlassung eingehend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er nicht nach Griechenland ausgeschafft werden wolle, eingegangen worden ist beziehungsweise die Sichtweise des Bundesamts zur asylrechtlichen Situation in Griechenland dargelegt wurde. Diese Argumente sind auf der Ebene der vorinstanzlichen Entscheidfindung vorzubringen, wobei garantiert sein muss, dass der Beschwerdeführer dagegen mit dem Mittel einer Beschwerde vorgehen kann. Im vorliegenden Fall ist ausserdem von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik geltend macht, er habe - anders als in der vom 30. Juli 2008 datierenden Mitteilung der griechischen an die zuständigen deutschen Behörden angegeben - in Griechenland gar keinen Entscheid bezüglich seines Asylgesuchs erhalten und entsprechend auch kein Rechtsmittel eingelegt. Hätte er dieses Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können, so wäre das BFM gehalten gewesen, den entsprechenden Sachverhalt in eigener Regie durch eine Anfrage bei den griechischen Behörden näher abzuklären. Angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisse über die in Griechenland bestehenden Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Rechtsvorgaben des gemeinschaftlichen Asylsystems der EU ist durchaus als im Bereich des Möglichen zu erachten, dass die in der Mitteilung an Deutschland gemachten (inhaltlich höchst summarischen) Angaben der griechischen Behörden nicht vollends den Tatsachen entsprechen. Es liegt am BFM, diese Fragen - die der Beschwerdeführer wie gesagt bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet worden - abzuklären und in die Entscheidfindung einzubeziehen. Im Übrigen liesse sich auch nicht aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise gegen einen erstinstanzlichen Asylentscheid ein Rechtsmittel eingelegt hat, ohne weiteres - wie durch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung angenommen - auf den Qualitätsstandard der in Griechenland zur Durchführung gelangenden Verfahren schliessen. 3.3.3 Zusammenfassend erweist sich die Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers durch das BFM als derart schwerwiegend, dass für eine Heilung des Verfahrensmangels durch die Beschwerdeinstanz kein Raum besteht. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegenstandslos. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 250.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 28. August 2009 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 im Original) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) den Migrationsdienst des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: