Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im September 2010 beziehungsweise Ende 2010 und gelangte über D._______, E._______ und Italien am 3. Oktober 2014 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 28. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identitätskarte und seinen Pass, welche sich eigenen Angaben zufolge (...) bei seinem Bruder befunden haben sollen, zu beschaffen und einzureichen. B. B.a Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur illegalen Einreise in Italien ersuchte die Vorinstanz am 31. Oktober 2014 die italienischen Behörden um seine Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.b Die italienischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 22. Dezember 2014 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht bekannt und es liege kein genügender Beweis dafür vor, dass er die Grenze zu Italien überschritten habe. B.c Nach einem Remonstrationsverfahren wurde das Dublin-Verfahren am 24. Februar 2015 abgeschrieben (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem). B.d Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entsprechend mit, dass in seinem Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich aktuell darstelle, das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft. C. Am 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört.Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und in F._______ (Subzoba G._______, Zoba H._______) aufgewachsen. Die ersten fünf Schuljahre habe er im Nachbardorf I._______ absolviert. Das sechste Schuljahr habe er in J._______ begonnen. Da er dort aufgefordert worden sei, nach K._______ oder L._______ in den Militärdienst einzurücken, habe er die Schule abgebrochen. In der Folge habe er sich zu Hause versteckt, indem er tagsüber auf den Feldern gearbeitet, sich jeweils nur kurz daheim aufgehalten und in der Umgebung übernachtet habe. Er sei mehrmals von den Behörden gesucht worden. Eines Nachts sei er zu Hause im Bett festgenommen und direkt in ein Ausbildungszentrum des Militärs gebracht worden, welches zur M._______. Division gehört habe. Dort habe er eine einmonatige Grundausbildung erhalten. Anschliessend sei er in die M._______. Division eingeteilt und in N._______ stationiert worden. Diese Division sei eine Reserve-Einheit gewesen, und die Soldaten hätten jeweils eine Woche Dienst geleistet und eine Woche zu Hause verbracht. Sein Haili-Führer habe etwas gegen ihn gehabt und ihn nicht mehr nach Hause fahren lassen. Da er mit der Situation im Militärdienst als Befehlsempfänger nicht zufrieden gewesen sei, keine Aussicht auf eine bezahlte Arbeit gehabt und kaum Sold bekommen habe, habe er sich nach etwa sechs Monaten zur Desertion entschlossen. Anlässlich eines Urlaubs sei er nicht wieder zur Truppe zurückgekehrt. In dieser Situation habe er nach einer Lösung gesucht und sei nach rund drei Monaten, im September 2010, von seinem Dorf illegal in D._______ ausgereist. Dort habe er vier Jahre in O._______ und P._______ als Maurer gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er sich gegen eine Gebühr von rund 300 CHF auf der eritreischen Botschaft von P._______ einen Pass ausstellen lassen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original sowie Kopien von Identitätskarten seiner Eltern ein. Zum Verbleib des Passes erklärte er, dieser sei in der Zwischenzeit (...) verloren gegangen. D. Mit Verfügung vom 18. August 2016 - eröffnet am 22. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 19. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und die Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Amt für Migration des Kantons Q._______ anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ihm das Replikrecht einzuräumen.Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht: Eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016, die Anwaltsvollmacht inkl. Substitutionsvollmacht vom 29. August 2016, eine Sozialhilfeunterstützungsbestätigung vom 30. August 2016, das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Februar 2009 mit der Überschrift "Eritrea: Wehrdienst und Desertion" sowie die Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Eritrea: Rekrutierung/Wehrdiensteinzug durch Razzien und vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Oktober 2016 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. Es räumte ihr Gelegenheit ein, sich namentlich auch zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern, zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen haben, Jahrzehnte umfassen kann. H. Mit Eingabe vom 14. November 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen. I. Nach mehrmaliger Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2018 eine Replik einreichen. Gleichzeitig wurde um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sein Mandant ihn gebeten habe, das Gericht um einen baldigen Entscheid zu ersuchen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit im Falle einer Rückkehr nach Eritrea sei begründet. Er möchte endlich Gewissheit über seinen Aufenthaltsstatus und in der Schweiz arbeiten.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP zu seiner Rekrutierung erklärt, diese sei am 1. Januar 2008 in Form einer Festnahme zu Hause und direkten Überstellung in ein militärisches Ausbildungslager in R._______ (wohl S._______ gemeint, Nus-Zoba T._______, Zoba U._______) erfolgt. Bei der Anhörung habe er zwar ebenfalls angegeben, zu Hause festgenommen und direkt in ein Ausbildungszentrum überführt worden zu sein, allerdings habe er seine Festnahme oder Rekrutierung zuerst auf den 29. Dezember 2010 datiert und das Ausbildungslager in V._______ bei W._______ (Nus-Zoba X._______, Zoba H._______) platziert. Bevor er diese Angaben auf mehrere Nachfragen gemacht habe, habe er angegeben, am 29. Dezember 2010 nach K._______ gebracht worden zu sein. Später, auf Konfrontation mit der Aussage, dass er bereits im September 2010 aus Eritrea ausgereist sei, habe er erklärt, er sei Ende 2009 festgenommen worden und die militärische Grundausbildung habe Anfang 2010 begonnen. Auf die zeitlichen Unterschiede angesprochen, habe der Beschwerdeführer das Rekrutierungsdatum, welches er bei der BzP angegeben habe, nicht erklären können. Bezüglich Ausbildungsort habe er ebenso wenig erklären können, weshalb er anlässlich der BzP einen anderen Ort als im Rahmen der Anhörung angegeben habe. In Bezug auf seinen Nationaldienst beim eritreischen Militär habe der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung übereinstimmend erklärt, dieser habe rund sechs Monate gedauert und er sei in Y._______ (Nus-Zoba Z._______, Zoba H._______) stationiert gewesen. Allerdings habe er die Einteilung in seiner Einheit bei der BzP und der Anhörung unvollständig angegeben. So habe er anlässlich der BzP gesagt, er sei bei der (...) Brigade, (...) Bataillon, (...) Kompanie (Haili), (...) Zug (Ganta) gewesen. Hierbei fehlten die Bezeichnung der untergeordneten, kleineren Einheiten. Im Rahmen der Anhörung habe er gesagt, er sei in der (...) Haili, (...) Ganta, (...) Bataillon gewesen. Diesbezüglich fehlten nebst den untergeordneten Einheiten auch die Brigade. Bezüglich Verlauf des Militärdienstes habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, er habe jeweils eine Woche Dienst geleistet und eine Woche zu Hause verbracht. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgeführt, er habe sich mit seinem Vorgesetzten gestritten, weil er im Gegensatz zu seinen Kameraden nicht jede Woche, sondern nur einmal im Monat nach Hause habe gehen können. Als er auf diesen Unterschied angesprochen worden sei, habe er bei der Anhörung erklärt, er habe anlässlich der BzP dasselbe gesagt wie in der Anhörung. Dies entspreche jedoch nicht den in der BzP protokollierten Aussagen. Alle Aussagen des Beschwerdeführers zu Rekrutierung und Militärdienst seien somit widersprüchlich ausgefallen. Er sei ausserdem bei der Anhörung mehrmals aufgefordert worden zu schildern, wie er daheim festgenommen und in die militärische Ausbildung überführt worden sei. Trotz mehrfacher Gelegenheit sei es ihm indessen nicht gelungen, eine ausführliche und lebensnah wirkende Schilderung des Vorfalls abzugeben. Seine Antworten auf immer neue Anhaltspunkte, über die er hätte berichten können, seien einsilbig geblieben. Sie gingen nicht über das hinaus, was man sich unter einer Festnahme generell vorstelle, und enthielten kaum eigene Wahrnehmungen oder individuelle Aspekte. Dasselbe gelte für seine Beschreibung der militärischen Ausbildung und des Ausbildungszentrums. Er habe lediglich in sehr oberflächlicher Form über das Exerzieren und Schiesstraining berichten können. Das Ausbildungszentrum sei seinen Angaben zufolge ein umzäunter Ort unter freiem Himmel ohne bauliche Strukturen gewesen, obwohl sich dort fast 1000 Personen aufgehalten hätten. Aufgrund dieser Widersprüche und Unsubstanziiertheiten in wesentlichen Elementen seiner Asylbegründung gebe es keinen Anlass zu glauben, dass der Beschwerdeführer im eritreischen Militär Dienst geleistet habe. Demzufolge könne auch nicht geglaubt werden, dass er im Urlaub aus dem Militär desertiert sei, indem er nach dessen Ende nicht zur Truppe zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, im September 2010 illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Zu den konkreten Ereignissen bei dieser Ausreise habe er jedoch widersprüchliche Aussagen gemacht und sei nicht fähig gewesen, die Erlebnisse, welche er auf der Ausreise gehabt habe, konkret und anschaulich zu beschreiben. So habe er bei der BzP erklärt, sie seien insgesamt vier Personen gewesen, welche gemeinsam von seinem Dorf aus illegal (...) gereist seien. Demgegenüber seien sie gemäss den Angaben anlässlich der Anhörung bei der Ausreise insgesamt drei Personen gewesen. Während er bei der BzP behauptet habe, die gesamte Strecke vom Dorf F._______ bis ins Camp AA._______ (D._______) zu Fuss zurückgelegt zu haben, habe er bei der Anhörung angegeben, von einem Dorf namens BB._______ (wohl CC._______) über X._______ an einen unbekannten Ort in einem Fahrzeug gefahren zu sein. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesen Widersprüchen zu äussern. Er sei allerdings nicht in der Lage gewesen, sie aufzulösen. Zudem sei seine Beschreibung der Erlebnisse unterwegs sowie der durchreisten Gegenden sehr zurückhaltend ausgefallen. So habe er die Gegend, durch die er marschiert sei, nicht beschreiben können. Zwischen X._______, das in der Nähe seines Dorfes liege, und D._______ habe er keine einzige Ortschaft benennen können. Über Schwierigkeiten, welche bei einer solchen Reise mit Sicherheit zu erwarten wären, habe er kaum Auskunft geben können. Seine Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise seien somit widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb auch nicht geglaubt werden könne, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, wobei bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Nach Lehre und Rechtsprechung liege eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme bestehe, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe, sei aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssten damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Der Beschwerdeführer bringe vor, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Ohne an dieser Stelle auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorhanden seien, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie vom Nationaldienst-Status, den die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer in der Höhe von 2%. Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln lassen können. Alle vorliegenden Informationen deuteten darauf hin, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei, zumal seine Vorbringen betreffend Rekrutierung und Militärdienst unglaubhaft seien. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine UNO-Mission überwache seit Ende Juli 2000 mit etwa 3'000 Soldaten und Beobachtern die Grenze. Seit September 2005 würden die Aktivitäten des UNO-Personals von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Nach eigenen Angaben verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz in Form von Eltern und Geschwistern (Eltern im Dorf, eine verheiratete Schwester in J._______, eine verheiratete Schwester im Nachbardorf, drei Brüder im Dorf). Darüber hinaus verfüge er über vierjährige Berufserfahrung als Maurer, welche er (...) erworben habe. Den Akten zufolge habe er - ausser gelegentliche Magenschmerzen - keine gesundheitlichen Probleme. Unter diesen Gegebenheiten sei zu erwarten, dass es ihm möglich und zumutbar sein sollte, sich in Eritrea wieder eine Existenz aufzubauen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird namentlich vorgebracht, aufgrund seiner Desertion, seiner illegalen Flucht aus der Heimat und seinem Asylgesuch im Ausland, womit er vom eritreischen Diktator als Oppositioneller betrachtet werde, sei die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit begründet. Das SEM habe ihn am 28. Oktober 2014 zur Person befragt und am 26. Januar 2016 zu den Asylgründen angehört. Obwohl es nach der Befragung zur Person erfahren habe, dass die Asylgründe bereits vor vier Jahren bestanden hätten und ein zu langes Zuwarten bis zur Anhörung die Erinnerungslücken vergrössern würde, habe es in Verletzung des Beschleunigungsgebots die Anhörung erst am 26. Januar 2016 durchgeführt. Das grundlose lange Warten auf die Durchführung der vertieften Anhörung zu den Asylgründen habe die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers, der an der korrekten Feststellung des Sachverhalts interessiert sei, verletzt. Die zeitnahe Durchführung der Anhörung sei nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern insbesondere auch im Interesse des Asylsuchenden, dem das SEM bei Erinnerungslücken schnell böse Absichten unterstelle.Vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst für alle Männer im Alter von 18 bis 40 Jahren obligatorisch sei und diese auch anlässlich von Razzien eingezogen würden, sei offensichtlich, dass auch der Beschwerdeführer seinen Militärdienst habe leisten müssen. Gründe, wonach er nicht wehrdienstpflichtig sein sollte, würden nicht vorliegen und vom SEM auch nicht geltend gemacht. Sofern das SEM auf allfällige Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Datum der Rekrutierung, dem Ort des Militärdienstes und der Einheit verweise und dadurch glaube, der Beschwerdeführer sei von der obligatorischen Wehrpflicht dispensiert worden, sei zu entgegnen, dass er im September 2010 seine Heimat verlassen habe und bis zur Befragung zur Person mehr als vier Jahre beziehungsweise bis zur Anhörung mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Nebst den natürlichen Erinnerungslücken seien die Bauchschmerzen, welche er an der BzP erwähnt habe, und seine Angst vor Behörden hinzugekommen. Der Beschwerdeführer könne sich heute auch nicht alle protokollierten Aussagen erklären. Tatsache sei, dass er am 29. Dezember 2009 rekrutiert worden sei und seine Militärausbildung in DD._______ (phon.) oder EE._______ (phon.) absolviert habe. Der Dolmetscher habe ihn wohl falsch verstanden und den Ausbildungsort mit "R._______" übersetzen lassen. Das SEM hingegen gehe in unzutreffender Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer damit "S._______" gemeint habe. Zudem könne er aus heutiger Sicht nicht mehr erklären, weshalb in der Anhörung die Brigade nicht protokolliert worden sei. Falls er es vergessen habe zu erwähnen, hätte das SEM nachfragen können, wenn es entscheidwesentlich gewesen wäre. Aber nur weil er seine Brigade oder Einheit zu erwähnen vergessen habe oder es nicht protokolliert worden sei, könne man - entgegen der Auffassung des SEM - nicht annehmen, er sei nicht im (obligatorischen) Militärdienst gewesen. Das SEM sehe des Weiteren bezüglich des Verlaufs des Militärdienstes unberechtigterweise widersprüchliche Aussagen. In den ersten vier Wochen sei der Beschwerdeführer abwechslungsweise je eine Woche am Ausbildungsort und je eine Woche zu Hause gewesen. Nach diesen vier Wochen sei man einer Einheit zugeteilt worden und es habe der "feste" Militärdienst begonnen. Während alle anderen Kameraden bereits nach einer Woche nach Hause gedurft hätten, sei ihm dies als Einzigem nur einmal pro Monat erlaubt worden. Ein Widerspruch in den Aussagen sei nicht auszumachen. Schliesslich könne auch die Auffassung des SEM nicht geteilt werden, der Beschwerdeführer habe keine detaillierten Angaben zum Verlauf des Militärdienstes gemacht. Von Seite 10 bis 13 drehe sich alles um den Verlauf des Militärdienstes, der Beschwerdeführer habe keine Frage unbeantwortet gelassen. Der Beschwerdeführer sei nach rund sechs Monaten desertiert. Der eritreischen Regierung, welche eine Datenbank über Wehrpflichtige und damit auch Deserteure führe, sei seine Desertion bekannt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht legal aus seiner Heimat habe ausreisen können. Wenn selbst Personen, die ihre Wehrpflicht absolviert hätten, aber noch nicht 54 Jahre alt seien, nicht legal ausreisen dürften, dann gelte dies erst recht für ihn, der erst (...) Jahre alt sei und zudem desertiert sei. Auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe an der BzP gesagt, er sei zu viert ausgereist, in der Anhörung hingegen erklärt, sie seien zu dritt gereist, sei unbehelflich. Einerseits sei Tatsache, dass er in der Schweiz sei und gar nicht legal aus seiner Heimat habe ausreisen können. Andererseits habe er in der BzP den Schlepper mit einbezogen. Mit diesem seien sie zu viert gewesen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer wider Erwarten kein Asyl gewähren, so sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aufgrund des Gesagten sie er zweifellos als Flüchtling anzuerkennen. Da er, wie dargelegt, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben bedroht wäre, verstosse die verfügte Wegweisung gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere gegen Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig. Die Menschenrechtslage in Eritrea sei nach wie vor schlecht. Dem Beschwerdeführer würde, sofern er nicht asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt würde, die Versklavung drohen. Der unbezahlte Militärdienst ohne Lohn auf unbestimmte Zeit könne ihm nicht zugemutet werden. Zudem seien in Eritrea oppositionelle Meinungen nicht erlaubt. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea würde bedeuten, dass sein individuelles Interesse an der freien Meinungsäusserung und damit ein elementares Menschenrecht nicht gelten solle. Die Wegweisung sei daher auch unzumutbar und der Beschwerdeführer wäre vorläufig aufzunehmen, sofern er wider Erwarten nicht als Flüchtling anerkannt werden sollte. Nebst den selbst zugegebenen Unsicherheiten komme hinzu, dass das SEM nicht darlege, dass der Beschwerdeführer sämtliche Bedingungen für eine gefahrlose Rückkehr erfülle. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die sofortige Inhaftierung und Folter. Vor einem allfälligen Wegweisungsvollzug sei daher sauber abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine gefahrlose Rückkehr in seine Heimat erfülle.
E. 4.3 In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass ihr im vorliegenden Fall aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht werde, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten militärischen Vorfluchtgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, welche vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Nach dem Gesagten könne vorliegend auch nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.
E. 4.4 Replikweise wird entgegnet, das tatsächliche und unmittelbare Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK sei im vorliegenden Fall glaubhaft. Wie bereits in der Beschwerde dargetan, könne man dem Beschwerdeführer keine bösen Absichten bei allfälligen Erinnerungslücken unterstellen. Es sei das SEM gewesen, welches das Verfahren verschleppt und die Anhörung nicht zeitgemäss durchgeführt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst für alle Männer im Alter von 18 bis 40 Jahren obligatorisch sei und diese auch anlässlich von Razzien eingezogen würden, sei offensichtlich, dass auch der Beschwerdeführer seinen Militärdienst habe leisten müssen. Weil er nur kurze Zeit im Militärdienst gewesen sei, habe er keine Dokumente erhalten. Der Beschwerdeführer sei jung, im wehrfähigen Alter, gesund und ein guter Halbmarathon-Läufer. Er wäre mit Sicherheit nicht vom obligatorischen Militärdienst dispensiert worden. Und wer bereits nach rund sechs Monaten keinen Militärdienst mehr leiste, der sei ganz offensichtlich desertiert. Die Gründe des SEM, sich im Rahmen der Vernehmlassung nicht zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK zu äussern, überzeugten deshalb nicht. Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers (...) sei glaubhaft, dies aus zweierlei Gründen: Zunächst müsste Eritrea ihm die Ausreise erlauben. In der Praxis werde jedoch Männern bis zum Alter von 54 Jahren, Frauen bis zum Alter von 47 Jahren und den Zeugen Jehovas die Ausstellung eines Ausreisevisums kategorisch verweigert. Sodann müsste D._______ ihm die Einreise erlauben. Junge Eritreer erhielten jedoch (...) praktisch keine Visa, sondern höchstens ältere Personen. Warum zahlreiche Asylsuchende aus Eritrea zumindest vorläufig aufgenommen worden seien, nicht aber der Beschwerdeführer, leuchte nicht ein. Die Situation in Eritrea habe sich in letzter Zeit nicht geändert. Eritrea befinde sich offiziell immer noch im Krieg, werde seit 1993 von einem Diktator regiert, der seither keine Wahlen habe durchführen lassen, massenhaft Menschen verhaften lasse und einen zeitlich unbegrenzten "Nationaldienst" ohne Aussicht auf Entlassung eingeführt habe. Nicht mal die Bundesräte würden nach Eritrea reisen. Warum das SEM vorliegend den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verletze, bleibe vor dem Hintergrund der unveränderten Situation in Eritrea rätselhaft. Abgesehen davon erfülle der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine gefahrlose Rückkehr nicht. Es rechtfertige sich, diesbezüglich eine neue Vernehmlassung einzuholen oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich werde um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Die Beschwerde könne nicht als aussichtslos gelten, auch nicht nach der eingeholten Vernehmlassung.
E. 5.1 Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt hat, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet hat und daraus desertiert ist. Aufgrund seines Aussageverhaltens ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie von ihm geschildert. In chronologischer Hinsicht verstrickte er sich in erhebliche Widersprüche. So gab er bei der BzP (Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A5/14]) zunächst an, er habe Eritrea im September 2010 verlassen (vgl. a.a.O., S. 4 Ziff. 2.01). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte er hingegen, er sei am 25. Mai 2014 illegal nach FF._______ gereist (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 5.01/5.02), nachdem er zuvor bereits vier Jahre und drei Monate im Ausland verbracht habe (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 5.02). Diesen Angaben zufolge dürfte er schon im Februar 2010 ausgereist sein. Demgegenüber liess er anlässlich der BzP protokollieren, er sei am 1. Januar 2008 in den Militärdienst eingezogen worden und habe Ende 2010 Urlaub bekommen (vgl. a.a.O., S. 8 Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A17/21]) machte er geltend, er sei am 29. Dezember 2010 nach K._______ verbracht worden, habe dort eine einmonatige militärische Ausbildung absolviert und sei dann eingeteilt worden (vgl. a.a.O., S. 8 F69), wobei er in der Folge noch einige Monate Militärdienst geleistet habe (vgl. a.a.O., S. 12 F120). Auf Vorhalt hin, wie es sein könne, dass er am 29. Dezember 2010 für den Militärdienst eingezogen worden sei, wo er doch am 15. September 2010 von zu Hause weggegangen sei und sich auf die Ausreise begeben habe, bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben. Er sei am 29. Dezember 2010 in den Dienst gebracht worden und habe am 15. September 2010 sein Haus verlassen (vgl. A17/21, S. 18 F176). Auf erneuten Vorhalt hin korrigierte er seine früheren Aussagen dahingehend, dass er angab, er sei gegen Ende 2009 festgenommen worden, habe im ersten Monat die Ausbildung gemacht und sei einige Monate später, also im neunten Monat, ausgereist (vgl. a.a.O., S. 18 F178). Auch im Zusammenhang mit der Dienst- und Freizeit äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. So gab er anlässlich der Befragung an, er habe nur jeweils eine Woche Dienst leisten müssen, eine Woche sei er nach Hause gegangen (vgl. A5/14, S. 9 Ziff. 7.02). Im Rahmen der Anhörung erklärte er demgegenüber, die Möglichkeit nach Hause zu gehen, habe nicht so häufig bestanden wie bei den anderen. Die anderen seien fast jede Woche nach Hause gegangen, er durchschnittlich einmal im Monat (vgl. A17/21, S. 12 F121). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, gab er an, er habe auch bei der Befragung gesagt, dass die mit ihm eingeteilten Leute einmal pro Woche nach Hause hätten gehen dürfen, er aber nicht (vgl. a.a.O., S. 18 F175). Diese Erklärung entspricht nicht den anlässlich der Befragung protokollierten Aussagen. Darauf muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen, zumal er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. A5/14, S. 10). Gleiches gilt ebenso für seine bei der Anhörung protokollierten Angaben (vgl. A17/21, S. 20). Dass er sich gemäss der Beschwerde heute auch nicht alle protokollierten Aussagen erklären kann, vermag daran nichts zu ändern und ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu bewerten.
E. 5.2 Was den gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurf anbelangt, sie habe das Verfahren verschleppt und die Anhörung nicht zeitgemäss durchgeführt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Einreise in Italien gehalten war, ein entsprechendes Dublin-Verfahren einzuleiten. Dieses wurde nach einem anschliessend durchgeführten Remonstrationsverfahren am 24. Februar 2015 abgeschrieben (vgl. oben Sachverhalt, Bst. B.c). Eine Anhörung zu den Asylgründen konnte mithin erst stattfinden, nachdem das Dublin-Verfahren beendet war beziehungsweise feststand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft wird. Inwiefern das SEM mit seiner Vorgehensweise das Beschleunigungsgebot verletzt haben sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Argument, ein zu langes Zuwarten bis zur Anhörung vergrössere die Erinnerungslücken, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich nicht erst bei der Anhörung widersprach, sondern bereits im Rahmen der BzP (vgl. E. 5.1). Schliesslich gilt es in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea ausgereist sein will, weil die Militärbehörden grausam und gnadenlos seien und er sein Leben nicht dort habe verbringen wollen (vgl. A17/21, S. 8 F67), zu betonen, dass übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen wären, da davon auszugehen ist, die Ausreise beziehungsweise die Gründe, welche dazu geführt haben sollen, hätten sich dem Beschwerdeführer als einschneidende Ereignisse eingeprägt.
E. 6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit UrteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5.1). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, ersichtlich. Da der geltend gemachte Militärdienst dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, ist auch die bei der BzP erwähnte Auseinandersetzung mit dem Zugführer (vgl. A5/14, S. 9 Ziff. 7.02) als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu verneinen ist.
E. 7 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Das SEM hat infolgedessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
E. 9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.3).
E. 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
E. 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen.
E. 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6 - 6.1.8). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seiner Befürchtung, im Falle einer Rückkehr sofort inhaftiert und gefoltert zu werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht demnach weder Anlass, eine weitere Vernehmlassung einzuholen noch die Angelegenheit an die Vor-instanz zurückzuweisen.
E. 9.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
E. 9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig zu betrachten.
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 9.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. Beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei eigentlich gesund. Ab und zu habe er aber Magenkrämpfe gehabt, weshalb er (...) beim Arzt gewesen sei. Jetzt gehe es ihm wieder besser (vgl. A5/14, S. 10 Ziff. 8.02). Auch gemäss den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist der Beschwerdeführer gesund (vgl. E. 4.4). Im Weiteren verfügt er über Schulbildung und Arbeitserfahrung als Maurer (vgl. A5/14, S. 4 F1.17.04 und F1.17.05), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Verwandten in der Heimat aufhalten (Eltern, zwei Schwestern, zwei Brüder und ein Halbbruder [vgl. A5/14, S. 5 F3.01]), darf im Übrigen von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch in persönlicher Hinsicht als zumutbar.
E. 9.2.3 Im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Auch eine allenfalls drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018). Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach sich Eritrea offiziell immer noch im Krieg befinde, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.
E. 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht offensichtlich aussichtslos waren und aufgrund der Sozialhilfeunterstützungsbestätigung vom 30. August 2016 auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ist das replikweise gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer damit von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Der am 17. Oktober 2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
E. 11.2 Das replikweise gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist ebenfalls gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss sein Rechtsvertreter, Herr Ozan Polatli, Advokat, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demzufolge der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der unentgeltliche Rechtsbeistand keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000. auszurichten. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ebenfalls gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herr Ozan Polatli, Advokat, wird ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5723/2016 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im September 2010 beziehungsweise Ende 2010 und gelangte über D._______, E._______ und Italien am 3. Oktober 2014 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 28. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identitätskarte und seinen Pass, welche sich eigenen Angaben zufolge (...) bei seinem Bruder befunden haben sollen, zu beschaffen und einzureichen. B. B.a Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur illegalen Einreise in Italien ersuchte die Vorinstanz am 31. Oktober 2014 die italienischen Behörden um seine Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.b Die italienischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 22. Dezember 2014 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht bekannt und es liege kein genügender Beweis dafür vor, dass er die Grenze zu Italien überschritten habe. B.c Nach einem Remonstrationsverfahren wurde das Dublin-Verfahren am 24. Februar 2015 abgeschrieben (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem). B.d Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entsprechend mit, dass in seinem Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich aktuell darstelle, das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft. C. Am 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört.Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und in F._______ (Subzoba G._______, Zoba H._______) aufgewachsen. Die ersten fünf Schuljahre habe er im Nachbardorf I._______ absolviert. Das sechste Schuljahr habe er in J._______ begonnen. Da er dort aufgefordert worden sei, nach K._______ oder L._______ in den Militärdienst einzurücken, habe er die Schule abgebrochen. In der Folge habe er sich zu Hause versteckt, indem er tagsüber auf den Feldern gearbeitet, sich jeweils nur kurz daheim aufgehalten und in der Umgebung übernachtet habe. Er sei mehrmals von den Behörden gesucht worden. Eines Nachts sei er zu Hause im Bett festgenommen und direkt in ein Ausbildungszentrum des Militärs gebracht worden, welches zur M._______. Division gehört habe. Dort habe er eine einmonatige Grundausbildung erhalten. Anschliessend sei er in die M._______. Division eingeteilt und in N._______ stationiert worden. Diese Division sei eine Reserve-Einheit gewesen, und die Soldaten hätten jeweils eine Woche Dienst geleistet und eine Woche zu Hause verbracht. Sein Haili-Führer habe etwas gegen ihn gehabt und ihn nicht mehr nach Hause fahren lassen. Da er mit der Situation im Militärdienst als Befehlsempfänger nicht zufrieden gewesen sei, keine Aussicht auf eine bezahlte Arbeit gehabt und kaum Sold bekommen habe, habe er sich nach etwa sechs Monaten zur Desertion entschlossen. Anlässlich eines Urlaubs sei er nicht wieder zur Truppe zurückgekehrt. In dieser Situation habe er nach einer Lösung gesucht und sei nach rund drei Monaten, im September 2010, von seinem Dorf illegal in D._______ ausgereist. Dort habe er vier Jahre in O._______ und P._______ als Maurer gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er sich gegen eine Gebühr von rund 300 CHF auf der eritreischen Botschaft von P._______ einen Pass ausstellen lassen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original sowie Kopien von Identitätskarten seiner Eltern ein. Zum Verbleib des Passes erklärte er, dieser sei in der Zwischenzeit (...) verloren gegangen. D. Mit Verfügung vom 18. August 2016 - eröffnet am 22. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 19. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und die Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Amt für Migration des Kantons Q._______ anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ihm das Replikrecht einzuräumen.Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht: Eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016, die Anwaltsvollmacht inkl. Substitutionsvollmacht vom 29. August 2016, eine Sozialhilfeunterstützungsbestätigung vom 30. August 2016, das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Februar 2009 mit der Überschrift "Eritrea: Wehrdienst und Desertion" sowie die Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Eritrea: Rekrutierung/Wehrdiensteinzug durch Razzien und vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Oktober 2016 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. Es räumte ihr Gelegenheit ein, sich namentlich auch zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern, zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen haben, Jahrzehnte umfassen kann. H. Mit Eingabe vom 14. November 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen. I. Nach mehrmaliger Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2018 eine Replik einreichen. Gleichzeitig wurde um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sein Mandant ihn gebeten habe, das Gericht um einen baldigen Entscheid zu ersuchen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit im Falle einer Rückkehr nach Eritrea sei begründet. Er möchte endlich Gewissheit über seinen Aufenthaltsstatus und in der Schweiz arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP zu seiner Rekrutierung erklärt, diese sei am 1. Januar 2008 in Form einer Festnahme zu Hause und direkten Überstellung in ein militärisches Ausbildungslager in R._______ (wohl S._______ gemeint, Nus-Zoba T._______, Zoba U._______) erfolgt. Bei der Anhörung habe er zwar ebenfalls angegeben, zu Hause festgenommen und direkt in ein Ausbildungszentrum überführt worden zu sein, allerdings habe er seine Festnahme oder Rekrutierung zuerst auf den 29. Dezember 2010 datiert und das Ausbildungslager in V._______ bei W._______ (Nus-Zoba X._______, Zoba H._______) platziert. Bevor er diese Angaben auf mehrere Nachfragen gemacht habe, habe er angegeben, am 29. Dezember 2010 nach K._______ gebracht worden zu sein. Später, auf Konfrontation mit der Aussage, dass er bereits im September 2010 aus Eritrea ausgereist sei, habe er erklärt, er sei Ende 2009 festgenommen worden und die militärische Grundausbildung habe Anfang 2010 begonnen. Auf die zeitlichen Unterschiede angesprochen, habe der Beschwerdeführer das Rekrutierungsdatum, welches er bei der BzP angegeben habe, nicht erklären können. Bezüglich Ausbildungsort habe er ebenso wenig erklären können, weshalb er anlässlich der BzP einen anderen Ort als im Rahmen der Anhörung angegeben habe. In Bezug auf seinen Nationaldienst beim eritreischen Militär habe der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung übereinstimmend erklärt, dieser habe rund sechs Monate gedauert und er sei in Y._______ (Nus-Zoba Z._______, Zoba H._______) stationiert gewesen. Allerdings habe er die Einteilung in seiner Einheit bei der BzP und der Anhörung unvollständig angegeben. So habe er anlässlich der BzP gesagt, er sei bei der (...) Brigade, (...) Bataillon, (...) Kompanie (Haili), (...) Zug (Ganta) gewesen. Hierbei fehlten die Bezeichnung der untergeordneten, kleineren Einheiten. Im Rahmen der Anhörung habe er gesagt, er sei in der (...) Haili, (...) Ganta, (...) Bataillon gewesen. Diesbezüglich fehlten nebst den untergeordneten Einheiten auch die Brigade. Bezüglich Verlauf des Militärdienstes habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, er habe jeweils eine Woche Dienst geleistet und eine Woche zu Hause verbracht. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgeführt, er habe sich mit seinem Vorgesetzten gestritten, weil er im Gegensatz zu seinen Kameraden nicht jede Woche, sondern nur einmal im Monat nach Hause habe gehen können. Als er auf diesen Unterschied angesprochen worden sei, habe er bei der Anhörung erklärt, er habe anlässlich der BzP dasselbe gesagt wie in der Anhörung. Dies entspreche jedoch nicht den in der BzP protokollierten Aussagen. Alle Aussagen des Beschwerdeführers zu Rekrutierung und Militärdienst seien somit widersprüchlich ausgefallen. Er sei ausserdem bei der Anhörung mehrmals aufgefordert worden zu schildern, wie er daheim festgenommen und in die militärische Ausbildung überführt worden sei. Trotz mehrfacher Gelegenheit sei es ihm indessen nicht gelungen, eine ausführliche und lebensnah wirkende Schilderung des Vorfalls abzugeben. Seine Antworten auf immer neue Anhaltspunkte, über die er hätte berichten können, seien einsilbig geblieben. Sie gingen nicht über das hinaus, was man sich unter einer Festnahme generell vorstelle, und enthielten kaum eigene Wahrnehmungen oder individuelle Aspekte. Dasselbe gelte für seine Beschreibung der militärischen Ausbildung und des Ausbildungszentrums. Er habe lediglich in sehr oberflächlicher Form über das Exerzieren und Schiesstraining berichten können. Das Ausbildungszentrum sei seinen Angaben zufolge ein umzäunter Ort unter freiem Himmel ohne bauliche Strukturen gewesen, obwohl sich dort fast 1000 Personen aufgehalten hätten. Aufgrund dieser Widersprüche und Unsubstanziiertheiten in wesentlichen Elementen seiner Asylbegründung gebe es keinen Anlass zu glauben, dass der Beschwerdeführer im eritreischen Militär Dienst geleistet habe. Demzufolge könne auch nicht geglaubt werden, dass er im Urlaub aus dem Militär desertiert sei, indem er nach dessen Ende nicht zur Truppe zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, im September 2010 illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Zu den konkreten Ereignissen bei dieser Ausreise habe er jedoch widersprüchliche Aussagen gemacht und sei nicht fähig gewesen, die Erlebnisse, welche er auf der Ausreise gehabt habe, konkret und anschaulich zu beschreiben. So habe er bei der BzP erklärt, sie seien insgesamt vier Personen gewesen, welche gemeinsam von seinem Dorf aus illegal (...) gereist seien. Demgegenüber seien sie gemäss den Angaben anlässlich der Anhörung bei der Ausreise insgesamt drei Personen gewesen. Während er bei der BzP behauptet habe, die gesamte Strecke vom Dorf F._______ bis ins Camp AA._______ (D._______) zu Fuss zurückgelegt zu haben, habe er bei der Anhörung angegeben, von einem Dorf namens BB._______ (wohl CC._______) über X._______ an einen unbekannten Ort in einem Fahrzeug gefahren zu sein. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesen Widersprüchen zu äussern. Er sei allerdings nicht in der Lage gewesen, sie aufzulösen. Zudem sei seine Beschreibung der Erlebnisse unterwegs sowie der durchreisten Gegenden sehr zurückhaltend ausgefallen. So habe er die Gegend, durch die er marschiert sei, nicht beschreiben können. Zwischen X._______, das in der Nähe seines Dorfes liege, und D._______ habe er keine einzige Ortschaft benennen können. Über Schwierigkeiten, welche bei einer solchen Reise mit Sicherheit zu erwarten wären, habe er kaum Auskunft geben können. Seine Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise seien somit widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb auch nicht geglaubt werden könne, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, wobei bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Nach Lehre und Rechtsprechung liege eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme bestehe, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe, sei aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssten damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Der Beschwerdeführer bringe vor, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Ohne an dieser Stelle auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorhanden seien, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie vom Nationaldienst-Status, den die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer in der Höhe von 2%. Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln lassen können. Alle vorliegenden Informationen deuteten darauf hin, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei, zumal seine Vorbringen betreffend Rekrutierung und Militärdienst unglaubhaft seien. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine UNO-Mission überwache seit Ende Juli 2000 mit etwa 3'000 Soldaten und Beobachtern die Grenze. Seit September 2005 würden die Aktivitäten des UNO-Personals von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Nach eigenen Angaben verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz in Form von Eltern und Geschwistern (Eltern im Dorf, eine verheiratete Schwester in J._______, eine verheiratete Schwester im Nachbardorf, drei Brüder im Dorf). Darüber hinaus verfüge er über vierjährige Berufserfahrung als Maurer, welche er (...) erworben habe. Den Akten zufolge habe er - ausser gelegentliche Magenschmerzen - keine gesundheitlichen Probleme. Unter diesen Gegebenheiten sei zu erwarten, dass es ihm möglich und zumutbar sein sollte, sich in Eritrea wieder eine Existenz aufzubauen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird namentlich vorgebracht, aufgrund seiner Desertion, seiner illegalen Flucht aus der Heimat und seinem Asylgesuch im Ausland, womit er vom eritreischen Diktator als Oppositioneller betrachtet werde, sei die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit begründet. Das SEM habe ihn am 28. Oktober 2014 zur Person befragt und am 26. Januar 2016 zu den Asylgründen angehört. Obwohl es nach der Befragung zur Person erfahren habe, dass die Asylgründe bereits vor vier Jahren bestanden hätten und ein zu langes Zuwarten bis zur Anhörung die Erinnerungslücken vergrössern würde, habe es in Verletzung des Beschleunigungsgebots die Anhörung erst am 26. Januar 2016 durchgeführt. Das grundlose lange Warten auf die Durchführung der vertieften Anhörung zu den Asylgründen habe die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers, der an der korrekten Feststellung des Sachverhalts interessiert sei, verletzt. Die zeitnahe Durchführung der Anhörung sei nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern insbesondere auch im Interesse des Asylsuchenden, dem das SEM bei Erinnerungslücken schnell böse Absichten unterstelle.Vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst für alle Männer im Alter von 18 bis 40 Jahren obligatorisch sei und diese auch anlässlich von Razzien eingezogen würden, sei offensichtlich, dass auch der Beschwerdeführer seinen Militärdienst habe leisten müssen. Gründe, wonach er nicht wehrdienstpflichtig sein sollte, würden nicht vorliegen und vom SEM auch nicht geltend gemacht. Sofern das SEM auf allfällige Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Datum der Rekrutierung, dem Ort des Militärdienstes und der Einheit verweise und dadurch glaube, der Beschwerdeführer sei von der obligatorischen Wehrpflicht dispensiert worden, sei zu entgegnen, dass er im September 2010 seine Heimat verlassen habe und bis zur Befragung zur Person mehr als vier Jahre beziehungsweise bis zur Anhörung mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Nebst den natürlichen Erinnerungslücken seien die Bauchschmerzen, welche er an der BzP erwähnt habe, und seine Angst vor Behörden hinzugekommen. Der Beschwerdeführer könne sich heute auch nicht alle protokollierten Aussagen erklären. Tatsache sei, dass er am 29. Dezember 2009 rekrutiert worden sei und seine Militärausbildung in DD._______ (phon.) oder EE._______ (phon.) absolviert habe. Der Dolmetscher habe ihn wohl falsch verstanden und den Ausbildungsort mit "R._______" übersetzen lassen. Das SEM hingegen gehe in unzutreffender Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer damit "S._______" gemeint habe. Zudem könne er aus heutiger Sicht nicht mehr erklären, weshalb in der Anhörung die Brigade nicht protokolliert worden sei. Falls er es vergessen habe zu erwähnen, hätte das SEM nachfragen können, wenn es entscheidwesentlich gewesen wäre. Aber nur weil er seine Brigade oder Einheit zu erwähnen vergessen habe oder es nicht protokolliert worden sei, könne man - entgegen der Auffassung des SEM - nicht annehmen, er sei nicht im (obligatorischen) Militärdienst gewesen. Das SEM sehe des Weiteren bezüglich des Verlaufs des Militärdienstes unberechtigterweise widersprüchliche Aussagen. In den ersten vier Wochen sei der Beschwerdeführer abwechslungsweise je eine Woche am Ausbildungsort und je eine Woche zu Hause gewesen. Nach diesen vier Wochen sei man einer Einheit zugeteilt worden und es habe der "feste" Militärdienst begonnen. Während alle anderen Kameraden bereits nach einer Woche nach Hause gedurft hätten, sei ihm dies als Einzigem nur einmal pro Monat erlaubt worden. Ein Widerspruch in den Aussagen sei nicht auszumachen. Schliesslich könne auch die Auffassung des SEM nicht geteilt werden, der Beschwerdeführer habe keine detaillierten Angaben zum Verlauf des Militärdienstes gemacht. Von Seite 10 bis 13 drehe sich alles um den Verlauf des Militärdienstes, der Beschwerdeführer habe keine Frage unbeantwortet gelassen. Der Beschwerdeführer sei nach rund sechs Monaten desertiert. Der eritreischen Regierung, welche eine Datenbank über Wehrpflichtige und damit auch Deserteure führe, sei seine Desertion bekannt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht legal aus seiner Heimat habe ausreisen können. Wenn selbst Personen, die ihre Wehrpflicht absolviert hätten, aber noch nicht 54 Jahre alt seien, nicht legal ausreisen dürften, dann gelte dies erst recht für ihn, der erst (...) Jahre alt sei und zudem desertiert sei. Auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe an der BzP gesagt, er sei zu viert ausgereist, in der Anhörung hingegen erklärt, sie seien zu dritt gereist, sei unbehelflich. Einerseits sei Tatsache, dass er in der Schweiz sei und gar nicht legal aus seiner Heimat habe ausreisen können. Andererseits habe er in der BzP den Schlepper mit einbezogen. Mit diesem seien sie zu viert gewesen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer wider Erwarten kein Asyl gewähren, so sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aufgrund des Gesagten sie er zweifellos als Flüchtling anzuerkennen. Da er, wie dargelegt, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben bedroht wäre, verstosse die verfügte Wegweisung gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere gegen Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig. Die Menschenrechtslage in Eritrea sei nach wie vor schlecht. Dem Beschwerdeführer würde, sofern er nicht asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt würde, die Versklavung drohen. Der unbezahlte Militärdienst ohne Lohn auf unbestimmte Zeit könne ihm nicht zugemutet werden. Zudem seien in Eritrea oppositionelle Meinungen nicht erlaubt. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea würde bedeuten, dass sein individuelles Interesse an der freien Meinungsäusserung und damit ein elementares Menschenrecht nicht gelten solle. Die Wegweisung sei daher auch unzumutbar und der Beschwerdeführer wäre vorläufig aufzunehmen, sofern er wider Erwarten nicht als Flüchtling anerkannt werden sollte. Nebst den selbst zugegebenen Unsicherheiten komme hinzu, dass das SEM nicht darlege, dass der Beschwerdeführer sämtliche Bedingungen für eine gefahrlose Rückkehr erfülle. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die sofortige Inhaftierung und Folter. Vor einem allfälligen Wegweisungsvollzug sei daher sauber abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine gefahrlose Rückkehr in seine Heimat erfülle. 4.3 In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass ihr im vorliegenden Fall aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht werde, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten militärischen Vorfluchtgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, welche vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Nach dem Gesagten könne vorliegend auch nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. 4.4 Replikweise wird entgegnet, das tatsächliche und unmittelbare Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK sei im vorliegenden Fall glaubhaft. Wie bereits in der Beschwerde dargetan, könne man dem Beschwerdeführer keine bösen Absichten bei allfälligen Erinnerungslücken unterstellen. Es sei das SEM gewesen, welches das Verfahren verschleppt und die Anhörung nicht zeitgemäss durchgeführt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst für alle Männer im Alter von 18 bis 40 Jahren obligatorisch sei und diese auch anlässlich von Razzien eingezogen würden, sei offensichtlich, dass auch der Beschwerdeführer seinen Militärdienst habe leisten müssen. Weil er nur kurze Zeit im Militärdienst gewesen sei, habe er keine Dokumente erhalten. Der Beschwerdeführer sei jung, im wehrfähigen Alter, gesund und ein guter Halbmarathon-Läufer. Er wäre mit Sicherheit nicht vom obligatorischen Militärdienst dispensiert worden. Und wer bereits nach rund sechs Monaten keinen Militärdienst mehr leiste, der sei ganz offensichtlich desertiert. Die Gründe des SEM, sich im Rahmen der Vernehmlassung nicht zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK zu äussern, überzeugten deshalb nicht. Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers (...) sei glaubhaft, dies aus zweierlei Gründen: Zunächst müsste Eritrea ihm die Ausreise erlauben. In der Praxis werde jedoch Männern bis zum Alter von 54 Jahren, Frauen bis zum Alter von 47 Jahren und den Zeugen Jehovas die Ausstellung eines Ausreisevisums kategorisch verweigert. Sodann müsste D._______ ihm die Einreise erlauben. Junge Eritreer erhielten jedoch (...) praktisch keine Visa, sondern höchstens ältere Personen. Warum zahlreiche Asylsuchende aus Eritrea zumindest vorläufig aufgenommen worden seien, nicht aber der Beschwerdeführer, leuchte nicht ein. Die Situation in Eritrea habe sich in letzter Zeit nicht geändert. Eritrea befinde sich offiziell immer noch im Krieg, werde seit 1993 von einem Diktator regiert, der seither keine Wahlen habe durchführen lassen, massenhaft Menschen verhaften lasse und einen zeitlich unbegrenzten "Nationaldienst" ohne Aussicht auf Entlassung eingeführt habe. Nicht mal die Bundesräte würden nach Eritrea reisen. Warum das SEM vorliegend den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verletze, bleibe vor dem Hintergrund der unveränderten Situation in Eritrea rätselhaft. Abgesehen davon erfülle der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine gefahrlose Rückkehr nicht. Es rechtfertige sich, diesbezüglich eine neue Vernehmlassung einzuholen oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich werde um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Die Beschwerde könne nicht als aussichtslos gelten, auch nicht nach der eingeholten Vernehmlassung. 5. 5.1 Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt hat, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet hat und daraus desertiert ist. Aufgrund seines Aussageverhaltens ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie von ihm geschildert. In chronologischer Hinsicht verstrickte er sich in erhebliche Widersprüche. So gab er bei der BzP (Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A5/14]) zunächst an, er habe Eritrea im September 2010 verlassen (vgl. a.a.O., S. 4 Ziff. 2.01). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte er hingegen, er sei am 25. Mai 2014 illegal nach FF._______ gereist (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 5.01/5.02), nachdem er zuvor bereits vier Jahre und drei Monate im Ausland verbracht habe (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 5.02). Diesen Angaben zufolge dürfte er schon im Februar 2010 ausgereist sein. Demgegenüber liess er anlässlich der BzP protokollieren, er sei am 1. Januar 2008 in den Militärdienst eingezogen worden und habe Ende 2010 Urlaub bekommen (vgl. a.a.O., S. 8 Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A17/21]) machte er geltend, er sei am 29. Dezember 2010 nach K._______ verbracht worden, habe dort eine einmonatige militärische Ausbildung absolviert und sei dann eingeteilt worden (vgl. a.a.O., S. 8 F69), wobei er in der Folge noch einige Monate Militärdienst geleistet habe (vgl. a.a.O., S. 12 F120). Auf Vorhalt hin, wie es sein könne, dass er am 29. Dezember 2010 für den Militärdienst eingezogen worden sei, wo er doch am 15. September 2010 von zu Hause weggegangen sei und sich auf die Ausreise begeben habe, bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben. Er sei am 29. Dezember 2010 in den Dienst gebracht worden und habe am 15. September 2010 sein Haus verlassen (vgl. A17/21, S. 18 F176). Auf erneuten Vorhalt hin korrigierte er seine früheren Aussagen dahingehend, dass er angab, er sei gegen Ende 2009 festgenommen worden, habe im ersten Monat die Ausbildung gemacht und sei einige Monate später, also im neunten Monat, ausgereist (vgl. a.a.O., S. 18 F178). Auch im Zusammenhang mit der Dienst- und Freizeit äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. So gab er anlässlich der Befragung an, er habe nur jeweils eine Woche Dienst leisten müssen, eine Woche sei er nach Hause gegangen (vgl. A5/14, S. 9 Ziff. 7.02). Im Rahmen der Anhörung erklärte er demgegenüber, die Möglichkeit nach Hause zu gehen, habe nicht so häufig bestanden wie bei den anderen. Die anderen seien fast jede Woche nach Hause gegangen, er durchschnittlich einmal im Monat (vgl. A17/21, S. 12 F121). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, gab er an, er habe auch bei der Befragung gesagt, dass die mit ihm eingeteilten Leute einmal pro Woche nach Hause hätten gehen dürfen, er aber nicht (vgl. a.a.O., S. 18 F175). Diese Erklärung entspricht nicht den anlässlich der Befragung protokollierten Aussagen. Darauf muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen, zumal er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. A5/14, S. 10). Gleiches gilt ebenso für seine bei der Anhörung protokollierten Angaben (vgl. A17/21, S. 20). Dass er sich gemäss der Beschwerde heute auch nicht alle protokollierten Aussagen erklären kann, vermag daran nichts zu ändern und ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu bewerten. 5.2 Was den gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurf anbelangt, sie habe das Verfahren verschleppt und die Anhörung nicht zeitgemäss durchgeführt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Einreise in Italien gehalten war, ein entsprechendes Dublin-Verfahren einzuleiten. Dieses wurde nach einem anschliessend durchgeführten Remonstrationsverfahren am 24. Februar 2015 abgeschrieben (vgl. oben Sachverhalt, Bst. B.c). Eine Anhörung zu den Asylgründen konnte mithin erst stattfinden, nachdem das Dublin-Verfahren beendet war beziehungsweise feststand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft wird. Inwiefern das SEM mit seiner Vorgehensweise das Beschleunigungsgebot verletzt haben sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Argument, ein zu langes Zuwarten bis zur Anhörung vergrössere die Erinnerungslücken, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich nicht erst bei der Anhörung widersprach, sondern bereits im Rahmen der BzP (vgl. E. 5.1). Schliesslich gilt es in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea ausgereist sein will, weil die Militärbehörden grausam und gnadenlos seien und er sein Leben nicht dort habe verbringen wollen (vgl. A17/21, S. 8 F67), zu betonen, dass übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen wären, da davon auszugehen ist, die Ausreise beziehungsweise die Gründe, welche dazu geführt haben sollen, hätten sich dem Beschwerdeführer als einschneidende Ereignisse eingeprägt. 6. 6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit UrteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5.1). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, ersichtlich. Da der geltend gemachte Militärdienst dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, ist auch die bei der BzP erwähnte Auseinandersetzung mit dem Zugführer (vgl. A5/14, S. 9 Ziff. 7.02) als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu verneinen ist.
7. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Das SEM hat infolgedessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.3). 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6 - 6.1.8). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seiner Befürchtung, im Falle einer Rückkehr sofort inhaftiert und gefoltert zu werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht demnach weder Anlass, eine weitere Vernehmlassung einzuholen noch die Angelegenheit an die Vor-instanz zurückzuweisen. 9.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig zu betrachten. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. Beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei eigentlich gesund. Ab und zu habe er aber Magenkrämpfe gehabt, weshalb er (...) beim Arzt gewesen sei. Jetzt gehe es ihm wieder besser (vgl. A5/14, S. 10 Ziff. 8.02). Auch gemäss den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist der Beschwerdeführer gesund (vgl. E. 4.4). Im Weiteren verfügt er über Schulbildung und Arbeitserfahrung als Maurer (vgl. A5/14, S. 4 F1.17.04 und F1.17.05), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Verwandten in der Heimat aufhalten (Eltern, zwei Schwestern, zwei Brüder und ein Halbbruder [vgl. A5/14, S. 5 F3.01]), darf im Übrigen von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch in persönlicher Hinsicht als zumutbar. 9.2.3 Im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Auch eine allenfalls drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018). Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach sich Eritrea offiziell immer noch im Krieg befinde, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht offensichtlich aussichtslos waren und aufgrund der Sozialhilfeunterstützungsbestätigung vom 30. August 2016 auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ist das replikweise gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer damit von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Der am 17. Oktober 2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. 11.2 Das replikweise gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist ebenfalls gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss sein Rechtsvertreter, Herr Ozan Polatli, Advokat, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demzufolge der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der unentgeltliche Rechtsbeistand keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000. auszurichten. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ebenfalls gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herr Ozan Polatli, Advokat, wird ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: