Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste am 29. März 2017 im Rahmen eines sogenannten Relocation-Verfahrens von Italien herkommend in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde dort am 10. April 2017 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Ausserdem wurde er nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Dezember 2017 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Region D._______). Im Jahr (...) sei er für den Militärdienst aufgeboten und für die Grundausbildung in ein Ausbildungszentrum nach E._______ gebracht worden. Nach ungefähr drei Monaten habe er sich beim Sport verletzt und in Spitalpflege begeben müssen. Anschliessend sei er auf Geheiss des Arztes zur Erholung nach Hause gegangen. Da sich das Militär in der Folge nicht bei ihm gemeldet habe, sei er auch nach seiner vollständigen Genesung nicht in den Militärdienst zurückgekehrt, sondern habe zuhause seine Plantagen bewirtschaftet und die Erzeugnisse auf dem Markt in F._______ (Vorort von G._______) verkauft. Dort sei er dann Ende (...) seinem militärischen Vorgesetzten begegnet, welcher ihn ebenfalls wiedererkannt habe. Daraufhin sei er zuhause von zwei Soldaten aufgesucht und mitgenommen worden. Sie hätten ihn ins Gefängnis H._______ gebracht. Nach einem Monat sei ihm mitgeteilt worden, er werde zu seiner Einheit nach I._______ verlegt. Vor der Abfahrt sei ihm sowie einigen Mithäftlingen erlaubt worden, in Begleitung von Soldaten in der Stadt Kleider einzukaufen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zunächst ins Heimatdorf zurückgekehrt, dann aber aus Angst vor einer erneuten Verhaftung - in Begleitung seines ebenfalls ausreisewilligen Freundes F. - umgehend zu Fuss in Richtung Äthiopien aus dem Heimatland ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Dokumente betreffend seinen Aufenthalt im Sudan (Aufenthaltstitel sowie Arbeitserlaubnis; inkl. Übersetzung), ein italienisches Reisedokument («Lasciapassare») sowie Kopien (inkl. Übersetzungen) der Identitätskarte des Vaters, der vorläufigen Identitätskarte der Mutter und je einer Wohnsitzbestätigung von ihm und seiner Mutter. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 31. Oktober 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 14. Oktober 2019, ein ärztliches Schreiben vom 16. Oktober 2016, eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juli 2019 («Eritrea: Gesundheitsversorgung») sowie eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug vom 21. Oktober 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie forderte ihn ausserdem auf, bis zum 22. November 2019 einen Arztbericht nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 13. November 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. R. vom 12. November 2019, eine Terminmitteilung des Kantonsspitals (...) vom 16. Oktober 2019 sowie eine Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertreterin vom 13. November 2019 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2020 weitere Unterlagen (in Kopie) zu den Akten: ein Schreiben des Kantonsspitals (...) vom 9. Dezember 2019, einen histologischen Diagnosebericht des (...) Kantonsspitals vom 12. Dezember 2019, einen mikrobiologischen Laborbericht vom 31. Dezember 2019 sowie ein ärztliches Schreiben von Dr. med. R. R. vom 3. Januar 2020. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz zwischen seiner Rechtsvertreterin und Dr. med. R. R. vom 4. Dezember 2020 nach und erkundigte sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. I. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 21. Dezember 2020. J. Auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2021) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2021 weitere ärztliche Unterlagen (in Kopie) zu den Akten: einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. R. vom 1. Februar 2021, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. D. vom 23. Januar 2020 (inkl. Laborblatt und Sonographiebericht), eine E-Mail von Dr. med. T. v. B. vom 17. Februar 2020 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. T. v. B. vom 7. Januar 2020. Der Eingabe lag ausserdem eine aktualisierte Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertreterin vom 3. Februar 2021 bei. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. März 2021, hielt dabei sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest, stellte die Einreichung eines weiteren Beweismittels in Aussicht und ersuchte das Gericht, mit dem Entscheid zuzuwarten. M. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertreterin selben Datums sowie eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Rechtsvertreterin und Dr. med. M. J. vom März/April 2021 zu den Akten.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Darlegung seiner Asylgründe mehrfach widersprochen, und zwar bezüglich der Dauer der Behandlung im Krankenhaus, des Zeitpunkts der Festnahme sowie der Frage, ob ihm der Aufenthalt zuhause lediglich für eine beschränkte Zeitdauer bewilligt worden sei oder ob er ein zeitlich unbeschränktes Arztzeugnis erhalten habe. Auf Vorhalt der Widersprüche habe er diese nicht plausibel auflösen können. Ausserdem habe er seine Asylgründe trotz der mehrfachen Aufforderung, das Erlebte detailliert zu schildern, mehrheitlich nur knapp, oberflächlich und wenig anschaulich dargelegt. Die substanzarmen Ausführungen könnten nicht durch den Erinnerungsverlust aufgrund des Zeitablaufs oder durch Konzentrationsschwäche erklärt werden; denn die ausführliche und anschauliche Schilderung der Ausreise zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, länger zurückliegende Ereignisse detailliert und mit Realkennzeichen versehen zu erzählen. Insgesamt seien die Vorbringen betreffend den Militärdienst, die Haft sowie die Flucht nicht glaubhaft. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge sodann keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen, da - angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zum Militärdienst, zur Haft und zur Flucht - im Falle des Beschwerdeführers keine weiteren Faktoren bestünden, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Die Asylvorbringen seien damit teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs stellte es insbesondere fest, der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge am Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz.
E. 3.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht konkret und glaubhaft geschildert habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die BzP lediglich summarischen Charakter aufweise und meist nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt werde, weshalb ihr nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften daher Widersprüche zwischen den Angaben in BzP und der Anhörung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur in bestimmten, klar definierten Fällen herangezogen werden. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben gemacht. Die Hilfswerkvertretung habe auf ihrem Unterschriftenblatt sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt, sei wohl mit der Anhörungssituation überfordert gewesen, habe sich leicht ablenken lassen und die gestellten Fragen teilweise inhaltlich falsch beantwortet respektive nicht verstanden. Ausserdem stehe der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung und sei bei seiner Ankunft in einem schlechten Allgemeinzustand gewesen. Das SEM habe die Beobachtungen der Hilfswerkvertretung nicht in seine Erwägungen betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit miteinbezogen; der Entscheid sei diesbezüglich mangelhaft begründet. Zu den vom SEM genannten Widersprüchen hinsichtlich der Dauer des Spitalaufenthalts und des Arztzeugnisses habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertreterin gegenüber erklärt, er habe vom Arzt ein Zeugnis erhalten, und es sei ihm gesagt worden, er solle zwei Monate zuhause bleiben, anschliessend müsse er zu seiner Einheit zurückkehren. Dies habe er aber nicht gemacht, sondern stattdessen zuhause auf eine Nachricht seiner Einheit gewartet. Er sei davon ausgegangen, dass sich das Militär bei ihm melden würde. Der Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme betreffe einen Zeitunterschied von weniger als 24 Stunden und sei daher nicht gravierend. Bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe knappe, vage und oberflächliche Aussagen gemacht, sei auf die erwähnten Beobachtungen der Hilfswerkvertretung zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen bestmöglich zu beantworten versucht. Ferner würden seine Ausführungen zum Einzug in den Militärdienst mit den Erkenntnissen im Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office (EASO) vom September 2019 («Eritrea, National service, exit and return») übereinstimmen. Eine Gesamtwürdigung der Aussagen ergebe nach dem Gesagten, dass diese überwiegend glaubhaft seien. Die Vorbringen seien ausserdem asylrelevant. Da der Beschwerdeführer nach seiner Genesung nicht freiwillig zu seiner Einheit zurückgekehrt, danach aus der Haft geflüchtet sei und sich ins Ausland abgesetzt habe, gelte er als Wehrdienstverweigerer und Landesverräter und müsse deswegen mit einer unverhältnismässig schweren Bestrafung und damit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Somit sei ihm Asyl zu gewähren. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung verstosse gegen das Refoulement-Verbot sowie gegen Art. 3 und 4 EMRK und sei daher unzulässig. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar; denn der Beschwerdeführer stamme aus einem ärmlichen Milieu und verfüge über eine geringe Bildung. Bei einer Rückkehr würde er daher in eine existenzbedrohende Situation geraten. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Problemen ([...]). Es seien weitere Abklärungen hängig. Die Datenlage zum Zustand des Gesundheitswesens in Eritrea sei dürftig und unzuverlässig. Gemäss einem Bericht der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juli 2019 sei jedenfalls der Zugang zu medizinischen Einrichtungen erschwert und Medikamente sowie spezifische Behandlungen für die Betroffenen meist unerschwinglich. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Friedensschluss zwischen Eritrea und Äthiopien weder zu einer verbesserten Menschenrechtslage noch zu Reformen im Wehrdienst geführt hätten und die unsichere Datenlage zur Situation von Deserteuren, Refraktären, illegal Ausgereisten und Rückkehrern keine zuverlässigen Aussagen erlaubten.
E. 3.3 In der Eingabe vom 16. Dezember 2020 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Behandlung. Er leide weiterhin an (...) und einer (...). Auch das (...) sei nicht normal. Hinzu komme eine (...) unter Beteiligung von resistenten Bakterien (MRSA [Methicillin-resistente Staphylococcus aureus]). Es sei eine Weiterbehandlung für die Dauer von 6-12 Monaten indiziert, ein Behandlungsabbruch würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Die Situation sei für den Beschwerdeführer psychisch belastend. In der Eingabe vom 3. Februar 2021 wird vorgebracht, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an (...), die entsprechenden Behandlungen würden weitergeführt. Auch sein (...) sei nach wie vor zu niedrig. Der behandelnde Arzt erachte eine Behandlung im Heimatland nicht als gesichert. Ohne adäquate Behandlung sei von einer lebenslänglichen Infektion auszugehen, welche schlimmstenfalls einen frühen Tod zur Folge haben könne. Aufgrund der Untersuchungsmaxime würden Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt, namentlich der Behandelbarkeit der diagnostizierten Krankheiten, den Asylbehörden obliegen. Angesichts der medizinischen Versorgungslage in Eritrea sei der Vollzug der Wegweisung wohl unzumutbar.
E. 3.4 Das SEM gibt in seiner Vernehmlassung zu bedenken, es sei nur dann die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen anzunehmen, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde (Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer). Der Arztbericht vom 1. Februar 2021 lasse nicht den Schluss zu, dass dies vorliegend der Fall sei. Die (...) seien behandelt worden, und die (...) sei offenbar nicht erneut aufgetreten. Die (...) sei zwar nicht heilbar und die Prognose schlecht, jedoch fänden sich im Arztbericht und den darin erwähnten Quellen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Nichtbehandlung zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Bei der Prüfung von medizinischen Vollzugshindernissen gelte jedoch eine Kurzzeitperspektive. Die gemäss Arztbericht weiterhin anormalen (...) seien ebenfalls nicht als besorgniserregend zu erachten.
E. 3.5 In der Replik wird kritisiert, die Einschätzungen des SEM zum medizinischen Sachverhalt seien nicht begründet respektive unqualifiziert. Der behandelnde Hausarzt erachte insbesondere die Behauptung des SEM, das massive (...), die erhöhten (...) sowie die (...) seien nicht besorgniserregend, als falsch. Zudem habe sich das SEM weder zur Frage der Behandelbarkeit noch zur Frage des Zugangs zur medizinischen Versorgung geäussert, obwohl ihm eine Abklärungspflicht obliege. Laut Angaben des Vereins «Medcare for People in Eritrea» (www.medcare-eritrea.de) gebe es in ganz Eritrea lediglich zwei Hals-Nasen-Ohren-Fachärzte. Viele notwendige Leistungen könnten nicht erbracht werden. Dr. med. M. J., Chefarzt einer HNO-Klinik in Potsdam und Mitinitiant einer HNO-Klinik in Eritrea, sei der Auffassung, dass eine Versorgung der (...) in Eritrea nur möglich sei, wenn der Patient in Asmara lebe, da es nur dort zwei HNO-Ärzte gebe, welche die (...) regelmässig reinigen könnten. Werde dies nicht gemacht, könne es zu einer Sepsis kommen. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Dorf, und seine Familie gehöre zur ärmeren Landbevölkerung. Er habe nie in Asmara gelebt. Obwohl der Beschwerdeführer nun schon seit vier Jahren in der Schweiz lebe und hier medizinisch behandelt werde, hätten sich seine (...) nicht normalisiert und sein (...) sei weiterhin zu niedrig. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hätte er eine rasche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar.
E. 3.6 In der Eingabe vom 6. April 2021 wird angefügt, gemäss dem beigelegten Schreiben von Dr. med. M. J. könne eine (...) in Eritrea nicht diagnostiziert und behandelt werden. Demnach sei eine schnelle Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit lebensbedrohlichen Folgen im Falle eines Wegweisungsvollzugs wahrscheinlich. Auch im Sinne der vom SEM erwähnten Kurzzeitperspektive müsse der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar bezeichnet werden.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird unter anderem gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und den Entscheid ungenügend begründet. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Ausserdem ist die Behörde nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/9 E. 5.1 m.w.H.).
E. 4.3 Auf Beschwerdeebene wird sinngemäss gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil es trotz der geltenden Untersuchungsmaxime keine Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt, namentlich zur Frage, ob die diagnostizierten Krankheiten behandelbar und der Zugang zu allfälligen Behandlungsmöglichkeiten gesichert sei, getätigt habe (vgl. die Eingabe vom 3. Februar 2021 sowie die Replik vom 29. März 2021). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei gesundheitlichen Probleme geltend, weshalb für das SEM auch keine Veranlassung bestand, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen. Die Rüge, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt, ist daher als unbegründet zu erachten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wurden erst auf Beschwerdeebene aktenkundig gemacht, und der Beschwerdeführer hatte im Verlauf des Instruktionsverfahrens Gelegenheit, diese zu substanziieren und zu belegen. Wie auch die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 10.2.3) zeigen, ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt und spruchreif zu erachten.
E. 4.4 In der Beschwerde wird ferner gerügt, der Asylentscheid sei mangelhaft begründet, weil das SEM dabei nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in einem schlechten Allgemeinzustand gewesen sei und - den Feststellungen der Hilfswerkvertretung zufolge - Schwierigkeiten gehabt habe, auf die ihm gestellten Fragen angemessen zu antworten. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer wurde in der BzP nach allfälligen gesundheitlichen Problemen gefragt und machte dabei keine geltend (vgl. A4 Ziff. 8.02). Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll der Anhörung noch aus den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt gesundheitlich beeinträchtigt war und deswegen der Befragung nicht hätte folgen können. Ferner trifft es zwar zu, dass er häufig Rückfragen stellte und teilweise desinteressiert wirkte; die Befragerin wiederholte in diesen Fällen jedoch die Fragen respektive hakte in der Regel nach. Zudem machte der Beschwerdeführer teilweise durchaus konkrete und detaillierte Aussagen (namentlich zu seiner Ausreise aus Eritrea; vgl. A13 F228 ff.), was gegen das Vorbringen spricht, er habe generell unter Konzentrationsschwierigkeiten respektive an Überforderung gelitten. Im Übrigen nahm das SEM in seiner Verfügung implizit durchaus Bezug auf die Feststellungen der Hilfswerkvertretung, indem es erwog, die substanzarmen Ausführungen des Beschwerdeführers liessen sich nicht durch Erinnerungsverluste aufgrund des Zeitablaufs oder Konzentrationsschwächen erklären (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Insgesamt ergeben sich demnach keine Hinweise auf eine mangelhafte Begründung der vor-instanzlichen Verfügung.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 6.1 Wie das SEM zu Recht bemerkt hat, enthalten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe mehrere Widersprüche, und seine Aussagen zur Grundausbildung, zur Haft sowie zur Flucht sind in weiten Teilen vage und unsubstanziiert ausgefallen:
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Jahr (...) für den Militärdienst aufgeboten worden und habe daraufhin bis zu seiner Sportverletzung drei Monate lang eine militärische Grundausbildung erhalten. Obwohl er angeblich ein schriftliches Aufgebot erhalten hatte, konnte er jedoch nicht genau angeben, wann er habe einrücken müssen, sondern erklärte lediglich, es sei im Jahr (...) gewesen (vgl. A13 F68 ff.). Zur angeblich erhaltenen Ausbildung und dem Tagesablauf in der Kaserne äusserte er sich trotz mehrmaligen Nachfragens durch die Befragerin nur vage und detailarm, wobei er im Sinne von konkreten Aktivitäten lediglich das Marschieren mit einer Holzwaffe sowie das Fussballspielen erwähnte (vgl. A13 F88, F95 ff.). Seine Schilderung der Kaserne und deren Umgebung (vgl. A13 F107 ff.; F164) muss im eritreischen Kontext als beliebig bezeichnet werden und könnte in derselben Art und Weise auch von jemandem erzählt werden, der nicht selber vor Ort war. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die meisten jungen Eritreer mit dem Rekrutierungsablauf vertraut sind, insbesondere, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, ältere Geschwister haben. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die - rudimentären - Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Rekrutierung im Wesentlichen mit den Ausführungen im EASO-Report 2019 übereinstimmen, stellt daher kein überzeugendes Glaubhaftigkeitsindiz dar.
E. 6.1.2 Hinsichtlich des anschliessenden Aufenthalts im Krankenhaus machte der Beschwerdeführer sodann zunächst geltend, er habe einen Monat dort verbracht (vgl. A4 Ziff. 1.17.05 und Ziff. 7.01). In der Anhörung sprach er dagegen von zwei Monaten (vgl. A13 F126). Die Frage, unter welchen Bedingungen er nach Hause entlassen worden sei, beantwortete er ebenfalls unterschiedlich: In der BzP gab er an, ihm sei ein Schreiben ausgehändigt worden, wonach er nach zwei Monaten Erholungszeit wieder nach E._______ hätte zurückkehren müssen, er habe jedoch beschlossen, dies nicht zu tun (vgl. A4 Ziff. 7.02 und 7.01). Im Widerspruch dazu erklärte er in der Anhörung, der Arzt habe ihm einen unbegrenzten Krankenurlaub gewährt, daher habe er zuhause auf eine Nachricht von seiner Einheit gewartet (vgl. A13 F130 und F133). Eine weitere Ungereimtheit betrifft den Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der BzP an, nachdem er zufällig seinen Vorgesetzten getroffen habe, sei er noch am selben Abend verhaftet worden (vgl. A4 Ziff 7.01). In der Anhörung führte er dagegen aus, die Verhaftung sei am folgenden Tag erfolgt (vgl. A13 F88). Dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Widersprüchen zu äussern; er war jedoch nicht in der Lage, diese in plausibler Weise aufzulösen (vgl. dazu A13 F54 ff.). Auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (der Widerspruch betreffend den Verhaftungszeitpunkt sei nicht gravierend; der Arzt habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle nach zwei Monaten zu seiner Einheit zurückkehren, er sei jedoch davon ausgegangen, das Militär werde sich bei ihm melden) vermögen die Ungereimtheiten nicht zu relativieren. Im Übrigen betreffen die genannten Widersprüche zentrale Punkte der Asylbegründung, und die unterschiedlichen Aussagen sind offensichtlich unvereinbar, weshalb es trotz des summarischen Charakters der BzP zulässig ist, diese Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 E. 5.2).
E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer wurde ferner gebeten, das Gefängnis und die Haftbedingungen zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Aussagen erschöpfen sich in allgemeingültigen Phrasen und stereotypen Beschreibungen, die nicht erlebnisbegründet wirken (vgl. A13 F175 ff.). Zudem widersprach er sich hinsichtlich der Behandlung im Gefängnis, indem er erst vorbrachte, es habe dort keine Misshandlungen gegeben (vgl. A4 Ziff. 7.02), später jedoch geltend machte, die Soldaten hätten ihn und seine Mithäftlinge geschlagen und brutal behandelt (vgl. A13 F190). Weitere Ungereimtheiten finden sich in seinen Aussagen zur Flucht. Dazu sagte der Beschwerdeführer zunächst aus, er hätte zusammen mit sechs bis sieben weiteren Häftlingen nach G._______ verlegt werden sollen, aber zuvor habe man ihnen erlaubt, in Begleitung von sechs bis sieben Soldaten einkaufen zu gehen (vgl. A4 Ziff. 7.01). In der Anhörung legte er indessen dar, sie seien auf der Einkaufstour ungefähr zehn Personen gewesen, davon ungefähr sechs Häftlinge und der Rest (d.h. vier) Soldaten (vgl. A13 F203 f.). Diese Darstellung der Ereignisse ist widersprüchlich.
E. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfluchtgründe insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung wird bestärkt durch die Tatsache, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise offensichtlich in keiner Art und Weise von den Behörden, namentlich dem Militär, behelligt worden sind und nach dem Beschwerdeführer - trotz seiner angeblichen Flucht aus der Haft - offenbar nicht gesucht wurden beziehungsweise werden (vgl. dazu A13 F27 und F242 f.).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen.
E. 7.2 In seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung von Berichten unterschiedlicher Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Schluss, die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea erscheine nicht als objektiv begründet. Insbesondere könne die früher vertretene Auffassung, wonach illegal ausgereiste Personen von den eritreischen Behörden generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei grundsätzlich nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Im Kontext von Eritrea reiche somit die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Es sei nur dann von einem erheblichen Bestrafungsrisiko im Falle der Rückkehr auszugehen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebenda, E. 5.1 und E. 2).
E. 7.3 Derartige zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen könnten, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe, namentlich die angebliche Desertion aus dem Nationaldienst, sind, wie vorstehend ausgeführt wurde, als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen können. Die geltend gemachte illegale Ausreise führt daher - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer (allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5). Die in der Beschwerde zitierte Passage aus dem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin zu Eritrea vom Juni/Juli 2018 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der fragliche Text nicht zur Auslegung von Art. 4 EMRK äussert.
E. 11.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. ebenda, E. 6.1.6). Somit besteht selbst bei einer allfälligen erneuten Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Den Akten sind ferner auch keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig.
E. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.2.1 Gemäss BVGE 2018 IV/4 vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er habe sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen.
E. 11.2.2 Laut geltender Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sich nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 11.2.3 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann mit durchschnittlicher Schulbildung, welcher am Herkunftsort in der (familieneigenen) Landwirtschaft tätig war, wobei er die Erzeugnisse teilweise auf dem Markt verkaufte. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Seinen Angaben zufolge leben sowohl seine Eltern als auch mehrere Geschwister sowie ein Onkel nach wie vor in Eritrea. Seine Eltern besitzen ein eigenes Haus und betreiben Landwirtschaft. Damit verfügt der Beschwerdeführer am Herkunftsort über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte.
E. 11.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme ist sodann Folgendes festzustellen: Beim Beschwerdeführer wurden Ende 2019 eine durch (...) hervorgerufene (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Gemäss den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen (vgl. die E-Mail von Dr. med. R. R. an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2020, den Arztbericht von R. R. vom 1. Februar 2021 sowie den Arztbericht von Dr. med. R. D. vom 23. Januar 2020 [Beschwerdeakten Nr. 7 S. 3 sowie Nr. 10 S. 3, 5 und 6]) wurden diese Erkrankungen umgehend behandelt. Es ist davon auszugehen, dass auch die bei (...) angezeigten Nachkontrollen (drei und sechs Monate nach der [einmaligen] Verabreichung von Praziquantel; vgl. dazu die Bemerkungen im Arztbericht von Dr. med. R. D. vom 23. Januar 2020) durchgeführt worden sind. Die eingereichten Arztberichte enthalten keine Hinweise auf ein Therapieversagen respektive eine weiterhin bestehende Infektion mit (...), woraus zu schliessen ist, dass die entsprechende Therapie erfolgreich war. Im Weiteren leidet der Beschwerdeführer an einer (...), unter Beteiligung von MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus). Der zuständige Hals-Nasen-Ohrenarzt leitete eine Langzeitbehandlung mit Bactrim ein und erklärte, er werde beim Beschwerdeführer regelmässig eine (...) vornehmen (vgl. die E-Mail von Dr. med. T. v.B. vom 17. Februar 2020 sowie seinen Arztbericht vom 7. Januar 2020 [Beschwerdeakten Nr. 10 S. 11 und 12). Dem Arztbericht von Dr. med. R. R. vom 1. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass die Behandlung mit Bactrim nach wie vor andauert. Der Hausarzt R. R. führt im erwähnten Arztbericht unter anderem aus, es bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer an der (...) sterben könnte. R. R. verweist dabei auf den Wikipedia-Eintrag zu (...) ([...]). Auch der von der Rechtsvertreterin kontaktierte HNO-Facharzt M. J. erklärt in seiner E-Mail vom 6. April 2021 (allerdings ohne dies näher auszuführen oder zu dokumentieren), die (...) stelle in Eritrea eine lebensbedrohliche Erkrankung dar (vgl. Beschwerdeakte Nr. 15 S. 3). Die Lektüre des von R. R. erwähnten Wikipedia-Eintrags sowie weiterer Quellen (vgl. beispielsweise [...]) bestätigt indes die von R. R. und M. J. geäusserte Auffassung, wonach es sich bei der (...) um eine lebensbedrohliche Krankheit handle, nicht. Die Problematik der (...) besteht grundsätzlich [...]. Als Folge der (...) kann es zu (...) kommen. In schweren Fällen kann sich auch die (...) zurückbilden. Diese Symptome sind jedoch per se allesamt nicht lebensbedrohlich. Gewiss kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es bei einer unsachgemässen Abtragung der (...) zu häufigem (...) und in der Folge - namentlich unter ungünstigen hygienischen Verhältnissen - möglicherweise zu einer Blutvergiftung mit Todesfolge kommen kann. Diese Komplikation dürfte indessen nur in seltenen, extremen Fällen eintreten. Es ist daher davon auszugehen, dass die bestehende (...) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea selbst ohne adäquate Behandlung nicht zu einer raschen und lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Behandlung der (...) primär in einer gründlichen und andauernden (...) besteht, namentlich mit (...) (vgl. dazu beispielsweise den bereits erwähnten Wikipedia-Eintrag). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich von seinem Hausarzt hinreichend instruiert wurde. Im vorliegenden Fall ist den Akten zufolge ausserdem eine regelmässige Entfernung der (...) angezeigt. Diese erfolgt vorzugsweise durch eine fachkundige Person (auch wenn der Beschwerdeführer dies - nach entsprechender, fachkundiger Einweisung - theoretisch wohl auch selber vornehmen könnte). Aus der E-Mail von Dr. med. M. J. vom 30. März 2021 (vgl. Beschwerdeakte Nr. 15 S. 4) geht diesbezüglich hervor, dass es in Asmara zwei HNO-Ärzte gibt, welche eine professionelle (...) durchführen können (vgl. dazu auch die vom britischen Foreign, Commonwealth & Development Office [FCDO] publizierte Liste von medizinischen Einrichtungen und Spezialisten vom März 2021, https://www.gov.uk/government/publications/eritrea-doctors/eritrea-list-of-medical-facilities). Der Beschwerdeführer stammt zwar nicht aus Asmara, jedoch dauert die Fahrt von seinem Herkunftsort nach Asmara seinen Angaben zufolge lediglich (...) Minuten (vgl. A13 F19). Ferner war er in der Vergangenheit offenbar ohne weiteres in der Lage, zwecks Verkaufs seines Gemüses auf dem Markt regelmässig nach (...) zu fahren (vgl. A13 F137). Bei einer Rückkehr nach Eritrea ist es ihm daher zuzumuten, sich bei Bedarf zu einem HNO-Arzt nach Asmara zu begeben. Es ist ferner davon auszugehen, dass er die Langzeitbehandlung mit Bactrim auch in Eritrea weiterführen könnte, zumal dieses Medikament (beziehungsweise die Fixkombination Trimethoprim und Sulfamethoxazol) dort grundsätzlich erhältlich ist (vgl. die Eritrean National List of Medicines [2010], S. 36; https://www.who.int/selection_medicines/country_lists/eri_eml_2010.pdf). Um eine lückenlose medikamentöse Weiterbehandlung sicherzustellen, hat der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Soweit er darauf hinweist, er sei nach wie vor untergewichtig und seine (...) hätten sich noch nicht normalisiert, ist festzustellen, dass die Ursache für diese Anomalien offenbar trotz der bisher erfolgten Untersuchungen und Behandlungen unklar sind. Diese unspezifischen Befunde lassen jedoch für sich genommen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen müsste.
E. 11.2.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 11.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 13.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der aktualisierten Kostennote vom 6. April 2021 wird ein Aufwand von total 13 Stunden und 5 Minuten ausgewiesen, was angemessen erscheint. Gemäss der bereits in der Zwischenverfügung vom 20. November 2019 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 180.- auf Fr. 150.- zu kürzen. Spesen sind aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGKE). Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- ist demnach nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der amtlichen Vertreterin ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 2'114.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'114.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5722/2019 Urteil vom 7. Juni 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste am 29. März 2017 im Rahmen eines sogenannten Relocation-Verfahrens von Italien herkommend in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde dort am 10. April 2017 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Ausserdem wurde er nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Dezember 2017 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Region D._______). Im Jahr (...) sei er für den Militärdienst aufgeboten und für die Grundausbildung in ein Ausbildungszentrum nach E._______ gebracht worden. Nach ungefähr drei Monaten habe er sich beim Sport verletzt und in Spitalpflege begeben müssen. Anschliessend sei er auf Geheiss des Arztes zur Erholung nach Hause gegangen. Da sich das Militär in der Folge nicht bei ihm gemeldet habe, sei er auch nach seiner vollständigen Genesung nicht in den Militärdienst zurückgekehrt, sondern habe zuhause seine Plantagen bewirtschaftet und die Erzeugnisse auf dem Markt in F._______ (Vorort von G._______) verkauft. Dort sei er dann Ende (...) seinem militärischen Vorgesetzten begegnet, welcher ihn ebenfalls wiedererkannt habe. Daraufhin sei er zuhause von zwei Soldaten aufgesucht und mitgenommen worden. Sie hätten ihn ins Gefängnis H._______ gebracht. Nach einem Monat sei ihm mitgeteilt worden, er werde zu seiner Einheit nach I._______ verlegt. Vor der Abfahrt sei ihm sowie einigen Mithäftlingen erlaubt worden, in Begleitung von Soldaten in der Stadt Kleider einzukaufen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zunächst ins Heimatdorf zurückgekehrt, dann aber aus Angst vor einer erneuten Verhaftung - in Begleitung seines ebenfalls ausreisewilligen Freundes F. - umgehend zu Fuss in Richtung Äthiopien aus dem Heimatland ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Dokumente betreffend seinen Aufenthalt im Sudan (Aufenthaltstitel sowie Arbeitserlaubnis; inkl. Übersetzung), ein italienisches Reisedokument («Lasciapassare») sowie Kopien (inkl. Übersetzungen) der Identitätskarte des Vaters, der vorläufigen Identitätskarte der Mutter und je einer Wohnsitzbestätigung von ihm und seiner Mutter. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 31. Oktober 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 14. Oktober 2019, ein ärztliches Schreiben vom 16. Oktober 2016, eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juli 2019 («Eritrea: Gesundheitsversorgung») sowie eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug vom 21. Oktober 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie forderte ihn ausserdem auf, bis zum 22. November 2019 einen Arztbericht nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 13. November 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. R. vom 12. November 2019, eine Terminmitteilung des Kantonsspitals (...) vom 16. Oktober 2019 sowie eine Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertreterin vom 13. November 2019 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2020 weitere Unterlagen (in Kopie) zu den Akten: ein Schreiben des Kantonsspitals (...) vom 9. Dezember 2019, einen histologischen Diagnosebericht des (...) Kantonsspitals vom 12. Dezember 2019, einen mikrobiologischen Laborbericht vom 31. Dezember 2019 sowie ein ärztliches Schreiben von Dr. med. R. R. vom 3. Januar 2020. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz zwischen seiner Rechtsvertreterin und Dr. med. R. R. vom 4. Dezember 2020 nach und erkundigte sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. I. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 21. Dezember 2020. J. Auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2021) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2021 weitere ärztliche Unterlagen (in Kopie) zu den Akten: einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. R. vom 1. Februar 2021, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. D. vom 23. Januar 2020 (inkl. Laborblatt und Sonographiebericht), eine E-Mail von Dr. med. T. v. B. vom 17. Februar 2020 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. T. v. B. vom 7. Januar 2020. Der Eingabe lag ausserdem eine aktualisierte Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertreterin vom 3. Februar 2021 bei. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. März 2021, hielt dabei sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest, stellte die Einreichung eines weiteren Beweismittels in Aussicht und ersuchte das Gericht, mit dem Entscheid zuzuwarten. M. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertreterin selben Datums sowie eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Rechtsvertreterin und Dr. med. M. J. vom März/April 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Darlegung seiner Asylgründe mehrfach widersprochen, und zwar bezüglich der Dauer der Behandlung im Krankenhaus, des Zeitpunkts der Festnahme sowie der Frage, ob ihm der Aufenthalt zuhause lediglich für eine beschränkte Zeitdauer bewilligt worden sei oder ob er ein zeitlich unbeschränktes Arztzeugnis erhalten habe. Auf Vorhalt der Widersprüche habe er diese nicht plausibel auflösen können. Ausserdem habe er seine Asylgründe trotz der mehrfachen Aufforderung, das Erlebte detailliert zu schildern, mehrheitlich nur knapp, oberflächlich und wenig anschaulich dargelegt. Die substanzarmen Ausführungen könnten nicht durch den Erinnerungsverlust aufgrund des Zeitablaufs oder durch Konzentrationsschwäche erklärt werden; denn die ausführliche und anschauliche Schilderung der Ausreise zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, länger zurückliegende Ereignisse detailliert und mit Realkennzeichen versehen zu erzählen. Insgesamt seien die Vorbringen betreffend den Militärdienst, die Haft sowie die Flucht nicht glaubhaft. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge sodann keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen, da - angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zum Militärdienst, zur Haft und zur Flucht - im Falle des Beschwerdeführers keine weiteren Faktoren bestünden, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Die Asylvorbringen seien damit teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs stellte es insbesondere fest, der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge am Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. 3.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht konkret und glaubhaft geschildert habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die BzP lediglich summarischen Charakter aufweise und meist nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt werde, weshalb ihr nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften daher Widersprüche zwischen den Angaben in BzP und der Anhörung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur in bestimmten, klar definierten Fällen herangezogen werden. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben gemacht. Die Hilfswerkvertretung habe auf ihrem Unterschriftenblatt sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt, sei wohl mit der Anhörungssituation überfordert gewesen, habe sich leicht ablenken lassen und die gestellten Fragen teilweise inhaltlich falsch beantwortet respektive nicht verstanden. Ausserdem stehe der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung und sei bei seiner Ankunft in einem schlechten Allgemeinzustand gewesen. Das SEM habe die Beobachtungen der Hilfswerkvertretung nicht in seine Erwägungen betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit miteinbezogen; der Entscheid sei diesbezüglich mangelhaft begründet. Zu den vom SEM genannten Widersprüchen hinsichtlich der Dauer des Spitalaufenthalts und des Arztzeugnisses habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertreterin gegenüber erklärt, er habe vom Arzt ein Zeugnis erhalten, und es sei ihm gesagt worden, er solle zwei Monate zuhause bleiben, anschliessend müsse er zu seiner Einheit zurückkehren. Dies habe er aber nicht gemacht, sondern stattdessen zuhause auf eine Nachricht seiner Einheit gewartet. Er sei davon ausgegangen, dass sich das Militär bei ihm melden würde. Der Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme betreffe einen Zeitunterschied von weniger als 24 Stunden und sei daher nicht gravierend. Bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe knappe, vage und oberflächliche Aussagen gemacht, sei auf die erwähnten Beobachtungen der Hilfswerkvertretung zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen bestmöglich zu beantworten versucht. Ferner würden seine Ausführungen zum Einzug in den Militärdienst mit den Erkenntnissen im Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office (EASO) vom September 2019 («Eritrea, National service, exit and return») übereinstimmen. Eine Gesamtwürdigung der Aussagen ergebe nach dem Gesagten, dass diese überwiegend glaubhaft seien. Die Vorbringen seien ausserdem asylrelevant. Da der Beschwerdeführer nach seiner Genesung nicht freiwillig zu seiner Einheit zurückgekehrt, danach aus der Haft geflüchtet sei und sich ins Ausland abgesetzt habe, gelte er als Wehrdienstverweigerer und Landesverräter und müsse deswegen mit einer unverhältnismässig schweren Bestrafung und damit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Somit sei ihm Asyl zu gewähren. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung verstosse gegen das Refoulement-Verbot sowie gegen Art. 3 und 4 EMRK und sei daher unzulässig. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar; denn der Beschwerdeführer stamme aus einem ärmlichen Milieu und verfüge über eine geringe Bildung. Bei einer Rückkehr würde er daher in eine existenzbedrohende Situation geraten. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Problemen ([...]). Es seien weitere Abklärungen hängig. Die Datenlage zum Zustand des Gesundheitswesens in Eritrea sei dürftig und unzuverlässig. Gemäss einem Bericht der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juli 2019 sei jedenfalls der Zugang zu medizinischen Einrichtungen erschwert und Medikamente sowie spezifische Behandlungen für die Betroffenen meist unerschwinglich. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Friedensschluss zwischen Eritrea und Äthiopien weder zu einer verbesserten Menschenrechtslage noch zu Reformen im Wehrdienst geführt hätten und die unsichere Datenlage zur Situation von Deserteuren, Refraktären, illegal Ausgereisten und Rückkehrern keine zuverlässigen Aussagen erlaubten. 3.3 In der Eingabe vom 16. Dezember 2020 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Behandlung. Er leide weiterhin an (...) und einer (...). Auch das (...) sei nicht normal. Hinzu komme eine (...) unter Beteiligung von resistenten Bakterien (MRSA [Methicillin-resistente Staphylococcus aureus]). Es sei eine Weiterbehandlung für die Dauer von 6-12 Monaten indiziert, ein Behandlungsabbruch würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Die Situation sei für den Beschwerdeführer psychisch belastend. In der Eingabe vom 3. Februar 2021 wird vorgebracht, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an (...), die entsprechenden Behandlungen würden weitergeführt. Auch sein (...) sei nach wie vor zu niedrig. Der behandelnde Arzt erachte eine Behandlung im Heimatland nicht als gesichert. Ohne adäquate Behandlung sei von einer lebenslänglichen Infektion auszugehen, welche schlimmstenfalls einen frühen Tod zur Folge haben könne. Aufgrund der Untersuchungsmaxime würden Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt, namentlich der Behandelbarkeit der diagnostizierten Krankheiten, den Asylbehörden obliegen. Angesichts der medizinischen Versorgungslage in Eritrea sei der Vollzug der Wegweisung wohl unzumutbar. 3.4 Das SEM gibt in seiner Vernehmlassung zu bedenken, es sei nur dann die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen anzunehmen, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde (Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer). Der Arztbericht vom 1. Februar 2021 lasse nicht den Schluss zu, dass dies vorliegend der Fall sei. Die (...) seien behandelt worden, und die (...) sei offenbar nicht erneut aufgetreten. Die (...) sei zwar nicht heilbar und die Prognose schlecht, jedoch fänden sich im Arztbericht und den darin erwähnten Quellen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Nichtbehandlung zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Bei der Prüfung von medizinischen Vollzugshindernissen gelte jedoch eine Kurzzeitperspektive. Die gemäss Arztbericht weiterhin anormalen (...) seien ebenfalls nicht als besorgniserregend zu erachten. 3.5 In der Replik wird kritisiert, die Einschätzungen des SEM zum medizinischen Sachverhalt seien nicht begründet respektive unqualifiziert. Der behandelnde Hausarzt erachte insbesondere die Behauptung des SEM, das massive (...), die erhöhten (...) sowie die (...) seien nicht besorgniserregend, als falsch. Zudem habe sich das SEM weder zur Frage der Behandelbarkeit noch zur Frage des Zugangs zur medizinischen Versorgung geäussert, obwohl ihm eine Abklärungspflicht obliege. Laut Angaben des Vereins «Medcare for People in Eritrea» (www.medcare-eritrea.de) gebe es in ganz Eritrea lediglich zwei Hals-Nasen-Ohren-Fachärzte. Viele notwendige Leistungen könnten nicht erbracht werden. Dr. med. M. J., Chefarzt einer HNO-Klinik in Potsdam und Mitinitiant einer HNO-Klinik in Eritrea, sei der Auffassung, dass eine Versorgung der (...) in Eritrea nur möglich sei, wenn der Patient in Asmara lebe, da es nur dort zwei HNO-Ärzte gebe, welche die (...) regelmässig reinigen könnten. Werde dies nicht gemacht, könne es zu einer Sepsis kommen. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Dorf, und seine Familie gehöre zur ärmeren Landbevölkerung. Er habe nie in Asmara gelebt. Obwohl der Beschwerdeführer nun schon seit vier Jahren in der Schweiz lebe und hier medizinisch behandelt werde, hätten sich seine (...) nicht normalisiert und sein (...) sei weiterhin zu niedrig. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hätte er eine rasche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. 3.6 In der Eingabe vom 6. April 2021 wird angefügt, gemäss dem beigelegten Schreiben von Dr. med. M. J. könne eine (...) in Eritrea nicht diagnostiziert und behandelt werden. Demnach sei eine schnelle Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit lebensbedrohlichen Folgen im Falle eines Wegweisungsvollzugs wahrscheinlich. Auch im Sinne der vom SEM erwähnten Kurzzeitperspektive müsse der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar bezeichnet werden. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird unter anderem gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und den Entscheid ungenügend begründet. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Ausserdem ist die Behörde nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/9 E. 5.1 m.w.H.). 4.3 Auf Beschwerdeebene wird sinngemäss gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil es trotz der geltenden Untersuchungsmaxime keine Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt, namentlich zur Frage, ob die diagnostizierten Krankheiten behandelbar und der Zugang zu allfälligen Behandlungsmöglichkeiten gesichert sei, getätigt habe (vgl. die Eingabe vom 3. Februar 2021 sowie die Replik vom 29. März 2021). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei gesundheitlichen Probleme geltend, weshalb für das SEM auch keine Veranlassung bestand, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen. Die Rüge, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt, ist daher als unbegründet zu erachten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wurden erst auf Beschwerdeebene aktenkundig gemacht, und der Beschwerdeführer hatte im Verlauf des Instruktionsverfahrens Gelegenheit, diese zu substanziieren und zu belegen. Wie auch die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 10.2.3) zeigen, ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt und spruchreif zu erachten. 4.4 In der Beschwerde wird ferner gerügt, der Asylentscheid sei mangelhaft begründet, weil das SEM dabei nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in einem schlechten Allgemeinzustand gewesen sei und - den Feststellungen der Hilfswerkvertretung zufolge - Schwierigkeiten gehabt habe, auf die ihm gestellten Fragen angemessen zu antworten. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer wurde in der BzP nach allfälligen gesundheitlichen Problemen gefragt und machte dabei keine geltend (vgl. A4 Ziff. 8.02). Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll der Anhörung noch aus den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt gesundheitlich beeinträchtigt war und deswegen der Befragung nicht hätte folgen können. Ferner trifft es zwar zu, dass er häufig Rückfragen stellte und teilweise desinteressiert wirkte; die Befragerin wiederholte in diesen Fällen jedoch die Fragen respektive hakte in der Regel nach. Zudem machte der Beschwerdeführer teilweise durchaus konkrete und detaillierte Aussagen (namentlich zu seiner Ausreise aus Eritrea; vgl. A13 F228 ff.), was gegen das Vorbringen spricht, er habe generell unter Konzentrationsschwierigkeiten respektive an Überforderung gelitten. Im Übrigen nahm das SEM in seiner Verfügung implizit durchaus Bezug auf die Feststellungen der Hilfswerkvertretung, indem es erwog, die substanzarmen Ausführungen des Beschwerdeführers liessen sich nicht durch Erinnerungsverluste aufgrund des Zeitablaufs oder Konzentrationsschwächen erklären (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Insgesamt ergeben sich demnach keine Hinweise auf eine mangelhafte Begründung der vor-instanzlichen Verfügung. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Wie das SEM zu Recht bemerkt hat, enthalten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe mehrere Widersprüche, und seine Aussagen zur Grundausbildung, zur Haft sowie zur Flucht sind in weiten Teilen vage und unsubstanziiert ausgefallen: 6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Jahr (...) für den Militärdienst aufgeboten worden und habe daraufhin bis zu seiner Sportverletzung drei Monate lang eine militärische Grundausbildung erhalten. Obwohl er angeblich ein schriftliches Aufgebot erhalten hatte, konnte er jedoch nicht genau angeben, wann er habe einrücken müssen, sondern erklärte lediglich, es sei im Jahr (...) gewesen (vgl. A13 F68 ff.). Zur angeblich erhaltenen Ausbildung und dem Tagesablauf in der Kaserne äusserte er sich trotz mehrmaligen Nachfragens durch die Befragerin nur vage und detailarm, wobei er im Sinne von konkreten Aktivitäten lediglich das Marschieren mit einer Holzwaffe sowie das Fussballspielen erwähnte (vgl. A13 F88, F95 ff.). Seine Schilderung der Kaserne und deren Umgebung (vgl. A13 F107 ff.; F164) muss im eritreischen Kontext als beliebig bezeichnet werden und könnte in derselben Art und Weise auch von jemandem erzählt werden, der nicht selber vor Ort war. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die meisten jungen Eritreer mit dem Rekrutierungsablauf vertraut sind, insbesondere, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, ältere Geschwister haben. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die - rudimentären - Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Rekrutierung im Wesentlichen mit den Ausführungen im EASO-Report 2019 übereinstimmen, stellt daher kein überzeugendes Glaubhaftigkeitsindiz dar. 6.1.2 Hinsichtlich des anschliessenden Aufenthalts im Krankenhaus machte der Beschwerdeführer sodann zunächst geltend, er habe einen Monat dort verbracht (vgl. A4 Ziff. 1.17.05 und Ziff. 7.01). In der Anhörung sprach er dagegen von zwei Monaten (vgl. A13 F126). Die Frage, unter welchen Bedingungen er nach Hause entlassen worden sei, beantwortete er ebenfalls unterschiedlich: In der BzP gab er an, ihm sei ein Schreiben ausgehändigt worden, wonach er nach zwei Monaten Erholungszeit wieder nach E._______ hätte zurückkehren müssen, er habe jedoch beschlossen, dies nicht zu tun (vgl. A4 Ziff. 7.02 und 7.01). Im Widerspruch dazu erklärte er in der Anhörung, der Arzt habe ihm einen unbegrenzten Krankenurlaub gewährt, daher habe er zuhause auf eine Nachricht von seiner Einheit gewartet (vgl. A13 F130 und F133). Eine weitere Ungereimtheit betrifft den Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der BzP an, nachdem er zufällig seinen Vorgesetzten getroffen habe, sei er noch am selben Abend verhaftet worden (vgl. A4 Ziff 7.01). In der Anhörung führte er dagegen aus, die Verhaftung sei am folgenden Tag erfolgt (vgl. A13 F88). Dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Widersprüchen zu äussern; er war jedoch nicht in der Lage, diese in plausibler Weise aufzulösen (vgl. dazu A13 F54 ff.). Auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (der Widerspruch betreffend den Verhaftungszeitpunkt sei nicht gravierend; der Arzt habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle nach zwei Monaten zu seiner Einheit zurückkehren, er sei jedoch davon ausgegangen, das Militär werde sich bei ihm melden) vermögen die Ungereimtheiten nicht zu relativieren. Im Übrigen betreffen die genannten Widersprüche zentrale Punkte der Asylbegründung, und die unterschiedlichen Aussagen sind offensichtlich unvereinbar, weshalb es trotz des summarischen Charakters der BzP zulässig ist, diese Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 E. 5.2). 6.1.3 Der Beschwerdeführer wurde ferner gebeten, das Gefängnis und die Haftbedingungen zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Aussagen erschöpfen sich in allgemeingültigen Phrasen und stereotypen Beschreibungen, die nicht erlebnisbegründet wirken (vgl. A13 F175 ff.). Zudem widersprach er sich hinsichtlich der Behandlung im Gefängnis, indem er erst vorbrachte, es habe dort keine Misshandlungen gegeben (vgl. A4 Ziff. 7.02), später jedoch geltend machte, die Soldaten hätten ihn und seine Mithäftlinge geschlagen und brutal behandelt (vgl. A13 F190). Weitere Ungereimtheiten finden sich in seinen Aussagen zur Flucht. Dazu sagte der Beschwerdeführer zunächst aus, er hätte zusammen mit sechs bis sieben weiteren Häftlingen nach G._______ verlegt werden sollen, aber zuvor habe man ihnen erlaubt, in Begleitung von sechs bis sieben Soldaten einkaufen zu gehen (vgl. A4 Ziff. 7.01). In der Anhörung legte er indessen dar, sie seien auf der Einkaufstour ungefähr zehn Personen gewesen, davon ungefähr sechs Häftlinge und der Rest (d.h. vier) Soldaten (vgl. A13 F203 f.). Diese Darstellung der Ereignisse ist widersprüchlich. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfluchtgründe insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung wird bestärkt durch die Tatsache, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise offensichtlich in keiner Art und Weise von den Behörden, namentlich dem Militär, behelligt worden sind und nach dem Beschwerdeführer - trotz seiner angeblichen Flucht aus der Haft - offenbar nicht gesucht wurden beziehungsweise werden (vgl. dazu A13 F27 und F242 f.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 7.2 In seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung von Berichten unterschiedlicher Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Schluss, die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea erscheine nicht als objektiv begründet. Insbesondere könne die früher vertretene Auffassung, wonach illegal ausgereiste Personen von den eritreischen Behörden generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei grundsätzlich nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Im Kontext von Eritrea reiche somit die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Es sei nur dann von einem erheblichen Bestrafungsrisiko im Falle der Rückkehr auszugehen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebenda, E. 5.1 und E. 2). 7.3 Derartige zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen könnten, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe, namentlich die angebliche Desertion aus dem Nationaldienst, sind, wie vorstehend ausgeführt wurde, als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen können. Die geltend gemachte illegale Ausreise führt daher - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer (allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5). Die in der Beschwerde zitierte Passage aus dem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin zu Eritrea vom Juni/Juli 2018 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der fragliche Text nicht zur Auslegung von Art. 4 EMRK äussert. 11.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. ebenda, E. 6.1.6). Somit besteht selbst bei einer allfälligen erneuten Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Den Akten sind ferner auch keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2.1 Gemäss BVGE 2018 IV/4 vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er habe sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen. 11.2.2 Laut geltender Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sich nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 11.2.3 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann mit durchschnittlicher Schulbildung, welcher am Herkunftsort in der (familieneigenen) Landwirtschaft tätig war, wobei er die Erzeugnisse teilweise auf dem Markt verkaufte. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Seinen Angaben zufolge leben sowohl seine Eltern als auch mehrere Geschwister sowie ein Onkel nach wie vor in Eritrea. Seine Eltern besitzen ein eigenes Haus und betreiben Landwirtschaft. Damit verfügt der Beschwerdeführer am Herkunftsort über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. 11.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme ist sodann Folgendes festzustellen: Beim Beschwerdeführer wurden Ende 2019 eine durch (...) hervorgerufene (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Gemäss den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen (vgl. die E-Mail von Dr. med. R. R. an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2020, den Arztbericht von R. R. vom 1. Februar 2021 sowie den Arztbericht von Dr. med. R. D. vom 23. Januar 2020 [Beschwerdeakten Nr. 7 S. 3 sowie Nr. 10 S. 3, 5 und 6]) wurden diese Erkrankungen umgehend behandelt. Es ist davon auszugehen, dass auch die bei (...) angezeigten Nachkontrollen (drei und sechs Monate nach der [einmaligen] Verabreichung von Praziquantel; vgl. dazu die Bemerkungen im Arztbericht von Dr. med. R. D. vom 23. Januar 2020) durchgeführt worden sind. Die eingereichten Arztberichte enthalten keine Hinweise auf ein Therapieversagen respektive eine weiterhin bestehende Infektion mit (...), woraus zu schliessen ist, dass die entsprechende Therapie erfolgreich war. Im Weiteren leidet der Beschwerdeführer an einer (...), unter Beteiligung von MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus). Der zuständige Hals-Nasen-Ohrenarzt leitete eine Langzeitbehandlung mit Bactrim ein und erklärte, er werde beim Beschwerdeführer regelmässig eine (...) vornehmen (vgl. die E-Mail von Dr. med. T. v.B. vom 17. Februar 2020 sowie seinen Arztbericht vom 7. Januar 2020 [Beschwerdeakten Nr. 10 S. 11 und 12). Dem Arztbericht von Dr. med. R. R. vom 1. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass die Behandlung mit Bactrim nach wie vor andauert. Der Hausarzt R. R. führt im erwähnten Arztbericht unter anderem aus, es bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer an der (...) sterben könnte. R. R. verweist dabei auf den Wikipedia-Eintrag zu (...) ([...]). Auch der von der Rechtsvertreterin kontaktierte HNO-Facharzt M. J. erklärt in seiner E-Mail vom 6. April 2021 (allerdings ohne dies näher auszuführen oder zu dokumentieren), die (...) stelle in Eritrea eine lebensbedrohliche Erkrankung dar (vgl. Beschwerdeakte Nr. 15 S. 3). Die Lektüre des von R. R. erwähnten Wikipedia-Eintrags sowie weiterer Quellen (vgl. beispielsweise [...]) bestätigt indes die von R. R. und M. J. geäusserte Auffassung, wonach es sich bei der (...) um eine lebensbedrohliche Krankheit handle, nicht. Die Problematik der (...) besteht grundsätzlich [...]. Als Folge der (...) kann es zu (...) kommen. In schweren Fällen kann sich auch die (...) zurückbilden. Diese Symptome sind jedoch per se allesamt nicht lebensbedrohlich. Gewiss kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es bei einer unsachgemässen Abtragung der (...) zu häufigem (...) und in der Folge - namentlich unter ungünstigen hygienischen Verhältnissen - möglicherweise zu einer Blutvergiftung mit Todesfolge kommen kann. Diese Komplikation dürfte indessen nur in seltenen, extremen Fällen eintreten. Es ist daher davon auszugehen, dass die bestehende (...) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea selbst ohne adäquate Behandlung nicht zu einer raschen und lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Behandlung der (...) primär in einer gründlichen und andauernden (...) besteht, namentlich mit (...) (vgl. dazu beispielsweise den bereits erwähnten Wikipedia-Eintrag). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich von seinem Hausarzt hinreichend instruiert wurde. Im vorliegenden Fall ist den Akten zufolge ausserdem eine regelmässige Entfernung der (...) angezeigt. Diese erfolgt vorzugsweise durch eine fachkundige Person (auch wenn der Beschwerdeführer dies - nach entsprechender, fachkundiger Einweisung - theoretisch wohl auch selber vornehmen könnte). Aus der E-Mail von Dr. med. M. J. vom 30. März 2021 (vgl. Beschwerdeakte Nr. 15 S. 4) geht diesbezüglich hervor, dass es in Asmara zwei HNO-Ärzte gibt, welche eine professionelle (...) durchführen können (vgl. dazu auch die vom britischen Foreign, Commonwealth & Development Office [FCDO] publizierte Liste von medizinischen Einrichtungen und Spezialisten vom März 2021, https://www.gov.uk/government/publications/eritrea-doctors/eritrea-list-of-medical-facilities). Der Beschwerdeführer stammt zwar nicht aus Asmara, jedoch dauert die Fahrt von seinem Herkunftsort nach Asmara seinen Angaben zufolge lediglich (...) Minuten (vgl. A13 F19). Ferner war er in der Vergangenheit offenbar ohne weiteres in der Lage, zwecks Verkaufs seines Gemüses auf dem Markt regelmässig nach (...) zu fahren (vgl. A13 F137). Bei einer Rückkehr nach Eritrea ist es ihm daher zuzumuten, sich bei Bedarf zu einem HNO-Arzt nach Asmara zu begeben. Es ist ferner davon auszugehen, dass er die Langzeitbehandlung mit Bactrim auch in Eritrea weiterführen könnte, zumal dieses Medikament (beziehungsweise die Fixkombination Trimethoprim und Sulfamethoxazol) dort grundsätzlich erhältlich ist (vgl. die Eritrean National List of Medicines [2010], S. 36; https://www.who.int/selection_medicines/country_lists/eri_eml_2010.pdf). Um eine lückenlose medikamentöse Weiterbehandlung sicherzustellen, hat der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Soweit er darauf hinweist, er sei nach wie vor untergewichtig und seine (...) hätten sich noch nicht normalisiert, ist festzustellen, dass die Ursache für diese Anomalien offenbar trotz der bisher erfolgten Untersuchungen und Behandlungen unklar sind. Diese unspezifischen Befunde lassen jedoch für sich genommen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen müsste. 11.2.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 11.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 13.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der aktualisierten Kostennote vom 6. April 2021 wird ein Aufwand von total 13 Stunden und 5 Minuten ausgewiesen, was angemessen erscheint. Gemäss der bereits in der Zwischenverfügung vom 20. November 2019 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 180.- auf Fr. 150.- zu kürzen. Spesen sind aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGKE). Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- ist demnach nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der amtlichen Vertreterin ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 2'114.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'114.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: