Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden können sich nicht erinnern, wann sie ihren Heimatstaat verlassen haben. Nach den Angaben des Beschwerde-führers stiegen sie am 25. Juli 2006 in A._______ in B._______ in einen Lastwagen und gelangten ohne Umsteigen am 29. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 3. August 2006 fand in C._______ die summarische Erstbefragung statt. Am 4. und 14. September 2006 wurde mit beiden Beschwerdeführenden eine Herkunftsanalyse erstellt und mit Verfügung vom 19. September 2006 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. Oktober 2006 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren. Die zuständigen kantonalen Behörden hörten sie am 11. Oktober 2006 zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus E._______, wo er seit seiner Geburt bis ins Jahr 1999 gelebt habe. Im Jahr 2000 habe er sich seinem Cousin F._______, der Kämpfer und Kommandant der tschetschenischen Truppe gewesen sei, angeschlossen und fortan die tschetschenischen Kämpfer unterstützt. Bis etwa einen Monat vor der Ausreise habe er an kriegerischen Kämpfen gegen die russischen Truppen teilgenommen und nicht mehr zuhause gelebt. Dabei habe er Verletzte versorgen und sie von einem Ort zum andern begleiten müssen. Im Jahr 2003 sei F._______ bei einem Angriff getötet worden, während der Beschwerdeführer und andere Soldaten überlebt hätten. Eine vergleichbare Situation habe er noch einmal erlebt, als sie einen Spähertrupp angetroffen hätten. Fortan sei G._______, F._______'s Stellvertreter, ihr Kommandant gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch unter seinem Kommando für die Logistik zuständig gewesen. Im Jahr 2004 habe er geheiratet und dann einen Sohn bekommen. Am 1. März 2006 habe er in H._______ bei Verwandten seine Familie besucht und sei um vier Uhr morgens festgenommen worden. Dabei habe man seine anwesende Ehefrau an die Wand gestossen und die Waffe auf sie gerichtet. Nach einer Woche, während der er in einer Grube in I._______, einem Militärstützpunkt in E._______, festgehalten und geschlagen worden sei, habe man ihn gegen zwei russische Offiziere ausgetauscht und freigelassen. Ende März habe er seine Ehefrau bei den Eltern in J._______ wieder getroffen. Es hätten ihn alle zur Ausreise gedrängt. Da seine Ehefrau mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei und er ihr nicht mehr habe zumuten wollen, ständig auf der Flucht zu sein, habe er sie zur Ausreise aus dem Heimatland bewegen wollen. Sie habe indessen ohne ihn nicht reisen wollen, weshalb sie sich schliesslich zu einer gemeinsamen Ausreise entschlossen hätten. Freiwillig hätte er sein Heimatland nicht verlassen. In der Schweiz habe er von seiner Mutter am Telefon erfahren, dass er in seinem Heimatland gesucht werde. Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, sie sei ebenfalls russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und stamme aus K._______, habe indessen seit dem Jahr 1999 in E._______ gelebt. Sie habe sich wegen ihres Ehemannes und wegen der Kinder zur Ausreise entschlossen. Ihr Ehemann habe am Krieg teilgenommen und sei deswegen in seinem Heimatland verfolgt gewesen. Sie sei mit ihrem Sohn einmal hier und einmal dort gewesen. Man habe sie bedroht und von ihr den Aufenthaltsort des Ehemannes erfahren wollen. Dabei sei ihr gedroht worden, den Sohn mitzunehmen, wenn der Vater nicht erscheine. Am 1. März 2006 hätten russische Militärs den Ehemann abgeholt und sie mit dem Sohn allein zurückgelassen. Seither leide der Sohn an Atemproblemen. Später habe sie erfahren, dass der Ehemann gegen einen russischen Offizier ausgetauscht worden sei. Nach seiner Rückkehr Ende März hätten sie sich gemeinsam zur Ausreise entschlossen, da sie nicht geglaubt habe, er würde ihr im Fall einer gestaffelten Ausreise nachfolgen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten. Sie gaben einen Führerschein, einen Geburtsschein des Sohnes und einen Eheschein ab. Der Beschwerdeführer legte dar, alle seine Dokumente seien im Sommer 2002 verbrannt, nachdem jemand sein Haus angezündet habe. Er habe zuvor einen alten russischen Pass und Inlandpass besessen (Akte A1/10 S. 3 und Akte A24/21 S. 3 und 11). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe nie einen Reisepass besessen und ihre Identitätskarte sei in E._______ verloren gegangen (Akte 2/10 S. 3). Den Inlandpass habe sie nach der Heirat den Behörden zur Anpassung des Namens abgegeben und den neuen aus Angst nicht mehr abgeholt (Akte A23/12 S. 3). B. Ein vom BFM beauftragter Experte prüfte am 25. August 2006 die Her-kunft der Beschwerdeführer und kam in den beiden Gutachten vom 4. und 14. September 2006 zum Schluss, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführenden eindeutig in Tschetschenien stattgefunden habe. C. Am 30. Juni 2008 wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden geboren. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. August 2008 - eröffnet am 14. August 2008 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllten, weil Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden nach der Rückkehr ins Heimatland fehlten, zumal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ohne weitere Auflagen freigelassen worden sei und kein Verfahren gegen ihn geltend gemacht habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich führte sie aus, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert habe. Heute herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei grundsätzlich zumutbar. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Eingabe vom 8. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht legten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2008 ein und ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Gewährung von Asyl, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das BFM habe wichtige Aussagen übersehen und den Gefangenenaustausch ohne weitere Erklärungen mit einer regulären Freilassung gleichgesetzt. Obwohl das BFM an den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zweifle, gehe es davon aus, dass ihm nach dem Austausch gegen zwei russische Offiziere keine Gefahr durch die russischen Behörden mehr drohe. Diese Einschätzung könne jedoch nicht geteilt werden. Trotz der Freilassung des Beschwerdeführers könne noch ein beträchtliches Interesse an ihm bestehen, weil möglicherweise die Freilassung des Beschwerdeführers nur zustande gekommen sei, weil die Gegenseite die beiden russischen Offiziere aus der Gefangenschaft der Tschetschenen habe befreien wollen. Das immer noch bestehende Interesse am Beschwerdeführer zeige sich auch darin, dass dessen Eltern mehrmals von den Behörden aufgesucht und aufgefordert worden seien, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Auch der Beschwerdeführer selber habe mit der Aussage "Der Austausch gilt nur für den Moment, nicht länger" (Akte A24/ 21 S. 13) zum Ausdruck gebracht, dass es sich in seinem Fall nicht um eine ordentliche Freilassung gehandelt habe. Ferner würden seine Aussagen, er werde gesucht und müsse damit rechnen, umgebracht zu werden, weil er als Terrorist betrachtet werde, gegen eine ordentliche Freilassung sprechen. Zudem sei bekannt, dass die russischen Behörden Familien von Rebellen unter Druck setzten, damit sich die Rebellen ergäben. Der Beschwerdeführer sei schon lang im Visier der russischen Behörden gewesen und nicht "zufällig" festgenommen worden. Das könne den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche vorgebracht habe, sie seien oft zu den Schwiegereltern gekommen, entnommen werden. Auch aus dem Schreiben von L._______, dem Leiter des nordkaukasischen Verbands für die russisch-tsche-tschenische Vereinigung, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt sei. Das Schreiben habe sich mit der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung gekreuzt und sei deshalb vom BFM nicht berücksichtigt worden. Zudem hätten beide Beschwerdeführenden zahlreiche Verwandte, welche aktiv im Widerstand kämpften oder gekämpft hätten. Auch aufgrund ihrer Verwandtschaft mit den Kämpfern müssten sie mit einer Festnahme rechnen. Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen habe sich das BFM nur rudimentär mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Die erwähnten nachfolgenden Erwägungen seien in der angefochtenen Verfügung nämlich nicht enthalten. Zudem seien die beiden Befragungen der Beschwerdeführenden oberflächlich ausgefallen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen sei nicht nach den Umständen oder dem Zeitpunkt nachgefragt worden. Ebenso wenig habe man sich um die Art der Schläge bei der Festnahme des Ehemannes gekümmert. Die Befragung sei auch nicht in einem geschlechtsspezifischen Team durchgeführt worden, obwohl bekannt sei, dass russische Soldaten oft Frauen vergewaltigten. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstbefragung schwanger gewesen und nicht darauf hingewiesen worden, dass ihre Aussagen nicht dem Ehemann mitgeteilt würden. Den Beschwerdeführer habe man nicht ausführlich über die Tätigkeit bei den Kämpfern befragt. Weder habe er das Leben in den Wäldern während sechs Jahren noch seine Aufgaben im Detail schildern können. Insgesamt sei somit auch der Sachverhalt nicht genügend ermittelt worden. Mit der ungenügenden Sachverhaltsermitt-lung und der bloss oberflächlichen Auseinandersetzung durch das BFM sei das Recht auf ein faires Asylverfahren verletzt worden. Mit Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte wurde vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr, als ehemaliger Kämpfer bei seiner Rückkehr von den russischen Sicherheitsbehörden verhaftet und gefoltert zu werden, bestehe, wobei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne. Zudem habe er keine Handlungen begangen, welche zur Asylunwürdigkeit zu führen vermöchten. Unter diesen Umständen sei den Beschwerde-führenden Asyl zu erteilen. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland erwarte den Beschwerdeführer eine lange Haftstrafe, wobei er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zulässig zu betrachten sei. Auch wenn sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe, müsse sie weiterhin als sehr unsicher gelten. Die Beschwerdeführer hätten zudem drei Kleinkinder im Alter zwischen drei Monaten und drei Jahren zu versorgen, weshalb sie zu den verletzlichen Personen gehörten. Eine Integration des Beschwerde-führers in die Arbeitswelt von Tschetschenien sei zudem unter Beachtung des sechsjährigen Aufenthaltes bei den Kämpfern und im Hinblick auf die schlechte Wirtschaftslage schwierig. F. Am 11. September 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsanzeige des kantonalen Sozialdienstes des Zuweisungskantons ein. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 23. Sep-tember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das BFM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 28. November 2008 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es führte im Wesentlichen zur Begründung an, die Echtheit der eingereichten Dokumente sei offen. Interventionen der vorliegenden Art würden im europäischen Raum oft erfolgen. Die Beweismittel seien - wie die Eingabe des Onkels des Beschwerdeführers - grundsätzlich als Gefälligkeitsschreiben zu werten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2008 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden mit einem Replikrecht zur Kenntnis gegeben. J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und betonten, die eingereichten Dokumente seien echt. Es handle sich nicht um Gefälligkeitsschreiben. Im Übrigen hielten sie vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Die Behörden sind somit verpflichtet, gemäss Art. 6 AsylV 1 vorzugehen, sobald entsprechende (konkrete) Hinweise vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Eine Verfolgung ist dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Des weitern soll das Geschlecht nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 soll die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen, und dient somit unter anderem der Gewährleistung der korrekten Sachverhaltsabklärung (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
E. 4.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin hätte bereits bei der Erstbefragung darauf hingewiesen werden müssen, dass ihre Aussagen nicht dem Ehemann weitergegeben würden. Weil dieser Hinweis unterlassen worden sei, könne man nicht erwarten, dass sie als Frau bereit gewesen sei, über die von ihr erlittenen Nachteile zu sprechen. Vor diesem Hintergrund habe sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die Erstbefra-gung dient vorab der Feststellung der Personalien und des Reisewegs und einer summarischen Erhebung der Asylgründe. Aufgrund der von einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin gemachten Angaben ist unter anderem der Entscheid zu fällen, ob weitere Anhörungen durch ein gleichgeschlechtliches Befragungsteam durchzuführen sind. Die Beschwerdeführerin sagte auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, als erstes aus, ihr Ehemann sei verfolgt worden. Erst auf den Hinweis, zu berichten, was sie selbst erlebt habe, gab sie zu Protokoll, was ihr selbst passiert sei. Aus dieser spontanen Darstellung der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie in erster Linie wegen der Probleme ihres Ehemannes ihr Heimatland verlassen hat. Dem Erstprotokoll sind zudem keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass sie aus Angst, ihr Ehemann könne davon erfahren, nicht alle Verfolgungsgründe ansatzweise hätte geltend machen können. Unter diesen Umständen kann dem BFM nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen nicht dem Ehemann weitergeleitet würden. Bezeichnenderweise wurden in der Be-schwerdeschrift keine zusätzlichen eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht, woraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine weiteren als die in den beiden Befragungen geltend gemachten Ausreisegründe vorzubringen hat.
E. 4.3 In der Beschwerde wurde zudem bemängelt, dass die Befragung der Beschwerdeführerin nicht in einem geschlechtsspezifischen Team durchgeführt worden sei, obwohl russische Soldaten bekannter-massen oft Frauen vergewaltigten. Die Beschwerdeführerin machte bei der Erstbefragung weder geltend noch deutete sie an, dass sie sexuelle Belästigungen oder gar Übergriffen erlebt habe. Es bestand unter diesen Umständen kein Anlass, für ihre Anhörung zu den Asylgründen ein reines Frauenteam aufzubieten. Zudem können dem kantonalen Protokoll keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung schliessen liessen. Somit bestand auch nach Abschluss der kantonalen Anhörung keine Veran-lassung, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer ergänzenden Anhörung durch ein Frauenteam zu befragen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Ablauf der Befragungen der Beschwerdeführerin korrekt erfolgte und keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sie sich zu den für ihr Asylgesuch wesentlichen Vorbringen nicht frei äussern konnte. In der Beschwerde wurden denn auch keine zusätzlichen Verfolgungsgründe dargelegt.
E. 5 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass einerseits der Sachverhalt nicht in genügender Weise festgestellt worden sei und sich das BFM andererseits in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander-gesetzt habe. Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
E. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem oder der Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei ist die verfügende Behörde nicht verpflichtet, sich mit jedem Detail der Sachverhalts-darstellung oder mit jedem rechtlichen Einwand auseinander zu setzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichspunkte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass das BFM den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefangenenaustausch ohne weitere Erklärungen mit einer regulären Freilassung gleichgestellt habe, indem es aus der Freilassung auf eine fehlende Verfolgung durch die russischen Behörden geschlossen habe. Mit denjenigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche Hinweise auf eine bestehende Verfolgung durch die russischen Behörden gäben, habe sich das BFM nicht auseinandergesetzt.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung nahm das BFM zu diesem Vorwurf nicht Stellung.
E. 5.4 Die angefochtene Verfügung vermag den zuvor erwähnten Anforderungen an den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht zu genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
E. 5.4.1 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das BFM inhaltlich auf vier Zeilen und einigen Buchstaben mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander (S. 3 erster Abschnitt der angefoch-tenen Verfügung). Aufgrund dieser kurzgehaltenen Einschätzung gelangte es zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dabei sagte es bezüglich der vorgebrachten Fluchtgründe einzig aus, dass infolge der auflagenfreien Freilassung des Beschwerdeführers und der fehlenden Geltendmachung eines Verfahrens gegen ihn keine Hinweise für Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden zu befürchten seien. Im Übrigen verwies es auf die nachfolgenden Erwägungen.
E. 5.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in dem vorliegend interessierenden Sinn einerseits das Recht der Parteien auf Anhörung und andererseits das Recht auf Prüfung der von ihnen geltend gemachten Vorbringen. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden tatsächlich gehört und ernsthaft geprüft worden wären. Vielmehr ist bereits aus der äusserst kurzen Begründung des BFM auf eine Verletzung der Begründungspflicht und damit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Zudem lässt die auf dieser rudi-mentären Begründung basierende Argumentation des BFM nicht den Schluss zu, das BFM habe sich ernsthaft mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, zumal sie weder der geltenden Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 und 2004 Nr. 38) noch den zahlreichen, öffentlich zugänglichen Quellen von internationalen Organisationen, welche sich zur Lage in Tschetschenien und insbesondere zur Situation von tschetschenischen Rebellen in Tschetschenien äussern, gerecht wird. Mit seiner Argumentation verkennt das BFM auch, dass die Beschwerdeführenden in den knapp gehaltenen Befragungen mehrere Hinweise zu Protokoll gegeben haben, die auf eine drohende Verfolgung durch die russischen Behörden schliessen lassen könnten, sofern sie als glaubhaft zu erachten wären. Eine Auseinandersetzung mit diesen Aussagen fehlt indessen gänzlich. Weder verneinte das BFM deren Glaubhaftigkeit noch prüfte es diese Angaben in Bezug auf die Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft. Zwar ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, alle von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Details zu würdigen; indessen sind sie im Sinne eines fairen Verfahrens gestützt auf die ihnen obliegende Begründungspflicht gehalten, sich zu den wesentlichen Kernvorbringen von Asylsuchenden zu äussern, in ihrer Begründung sowohl für als auch gegen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft sprechende Sachverhaltselemente zu erwähnen, gegen-einander abzuwägen und in diesem Sinne zu einer Schlussfolgerung zu gelangen. Es vermag keineswegs zu genügen, mit einem einzigen Argument festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht, ohne die für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft sprechenden Argumente in die Entscheidung miteinzubeziehen. Auch aus diesem Grund hat das BFM vorliegend die Pflicht, seine Entscheidungen nachvollziehbar und unter Einbezug der wesentlichen Sachverhaltselemente zu begründen, verletzt. Zudem vermag der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, im Übrigen werde auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da nicht ersichtlich ist, welche Erwägungen damit gemeint sind, und auch nicht schlüssig festgestellt werden kann, welche damit gemeint sein könnten. Wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wurde, folgen dem erwähnten Satz im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft keine andern Erwägungen mehr, womit die Vorinstanz erneut ihrer Pflicht zur Begründung nicht genügend nachgekommen ist. Die angefochtene Verfügung ist damit weder für die Beschwerdeführenden selber noch für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar.
E. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden in der abweisenden Verfügung der Vorinstanz aufgrund der vorangehenden Erwägungen ungenügend ist. Sie lässt das geforderte Mass an Begründungsdichte vermissen, womit das BFM die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden wären eingehender zu prüfen gewesen und diese Prüfung hätte in die Entscheidfindung erkennbar einfliessen müssen.
E. 5.5 Zudem ist der Sachverhalt weder für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden noch für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft genügend abgeklärt worden.
E. 5.5.1 Infolge des nur unvollständig festgestellten Sachverhalts ist die vom BFM dargestellte Begründung nicht nachvollziehbar, wie bereits festgehalten worden ist. Seine Schlussfolgerung, die auflagenfreie Freilassung und die fehlende Geltendmachung eines Verfahrens würden gegen Verfolgungsmassnahmen durch russische Behörden sprechen, vermag angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei als Gefangener gegen zwei russische Offiziere ausgetauscht und freigelassen worden, nicht zu überzeugen. Wie in der Beschwerde nämlich zu Recht argumentiert wurde, könnte höchstens aus einer "regulären" Freilassung - womit wohl eine Freilassung im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gemeint sein dürfte - auf ein fehlendes weiteres Verfolgungsinteresse geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Freilassung anlässlich eines Gefangenenaustausches hingegen beruht auf der Verhandlung zwischen zwei Parteien, nämlich den russischen Truppen und den tschetschenischen Rebellen, die miteinander in Kampfhandlungen verstrickt sind, wobei beide Parteien ihre Interessen durchzusetzen versuchen und sich dabei kaum an gesetzliche Vorschriften halten. Unter diesen Umständen sind weitere Verfolgungsmassnahmen trotz einer Freilassung denkbar. Jedoch ist auch diesbezüglich der Sachverhalt unklar geblieben, indem die Hintergründe der Freilassung nicht näher geklärt worden sind. Auch können den Akten keine Details über das Zustandekommen des Austausches im Einzelnen entnommen werden, obwohl sie für die Beurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführenden aufschlussreich und notwendig wären. So ist beispielsweise im Dunkeln geblieben, welche Seite zuerst ihren Gefangenen zurückverlangte oder was ausschlaggebend für den Tausch einer Person gegen zwei war. Unbekannt sind auch die Personen, welche für den Austausch verantwortlich waren, geblieben. Mehr Details über die Hintergründe des Austausches vermöchten auch Hinweise darauf zu geben, ob die russischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers nach wie vor ein Interesse haben. Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wurde, ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer freigelassen wurde, obwohl die russischen Behörden weiterhin an seiner Festhaltung interessiert gewesen wären. Es kann indessen auch nicht ausgeschlossen werden, dass er von den russischen Soldaten nur festgehalten worden ist, um als Druckmittel für die Freilassung der beiden russischen Offiziere zu dienen. Je nach Ausgangslage wäre das weitere Interesse der russischen Behörden an ihm wohl differenziert zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt ungeklärt geblieben, was zur Folge hat, dass das Risiko von weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden dem Be-schwerdeführer gegenüber gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht eingeschätzt werden kann.
E. 5.5.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich zudem mehrere Hinweise, welche gegen die Schlussfolgerung des BFM sprechen. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung aus, er habe in der Schweiz erfahren, dass man ihn suche. Würde er in sein Heimatland zurückkehren, müsste er mit seiner Ermordung rechnen. Er hätte sein Heimatland nie verlassen und seine Eltern allein dort zurückgelassen, aber er sei dazu gezwungen gewesen (vgl. Akte A24/21 S. 9 und 13). Aus diesen Aussagen ist - sofern sie als glaubhaft zu erachten sind - zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit weiteren Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. Seine Aussage, der Austausch gelte nur für den Moment (Akte A24/21 S. 13), spricht überdies gegen die Schlussfolgerung des BFM. Vielmehr stellt sie einen Hinweis dafür dar, dass er nicht freiwillig, sondern unter Druck, freigelassen worden ist, was ein weiteres Interesse der russischen Behörden an seiner Person impliziert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, bei den Schwiegereltern habe man sehr oft nach dem Ehemann gefragt (Akte A23/12 S. 5), wobei hier - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht gerügt wurde - nicht geprüft worden ist, in welchem Zeitpunkt und in welcher Intensität diese Nachfragen erfolgt sind. Auch daraus könnten weitere Rückschlüsse auf eine allenfalls immer noch bestehende Gefährdungslage des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zumindest lassen sich diese Aussagen ohne weitere Prüfung nicht mit einem fehlenden Verfolgungsinteresse der russischen Behörden am Beschwerdeführer vereinbaren.
E. 5.5.3 Insgesamt fehlen insbesondere nähere Informationen über die Suche nach dem Beschwerdeführer, wobei weder die Anzahl, die Intensität noch die zeitlichen Angaben erfragt worden sind. Auch über allfällige Behelligungen wurden die Beschwerdeführenden nur rudimentär befragt. Ferner fehlen den Protokollen detailliertere Informationen über die Hintergründe des geltend gemachten Gefangenenaustausches und über das, was nach der Freilassung konkret passiert sein soll. Obwohl sich der Beschwerdeführer während etwa sechs Jahren bei den tschetschenischen Rebellen im Wald aufgehalten haben will, wurde er nicht eingehend über diese Zeit befragt. Insbesondere wurde er nicht aufgefordert, überprüfbare Details - wie beispielsweise den vollständigen Namen seines Cousins und Kommandanten der tsche-tschenischen Rebellen, dem er sich angeschlossen haben will - preiszugeben. Es fehlen auch genauere Angaben über die beiden erwähnten Schiessereien mit den russischen Truppen. Weder die Befehlskette innerhalb der Rebellen noch andere Angaben, aus welchen auf die Glaubhaftigkeit oder die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden könnte, wurden erfragt. Die oberflächlichen Befragungen haben zu wesentlichen Sachverhaltslücken geführt, die das BFM hätte ergänzen müssen. Indessen unterliess es das BFM, den Sachverhalt genügend zu klären und dazu beispielsweise die Beschwerdeführenden ergänzend anzuhören. Weshalb das BFM trotz des nur rudimentär erstellten Sachverhaltes zur Schlussfolgerung gelangt, es sei nicht mit Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden zu rechnen, kann unter diesen Umständen - wie bereits erwähnt - nicht nachvollzogen werden.
E. 5.5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt hat und auch damit ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.
E. 6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt darauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. August 2008), und sie kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmögli-chen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c S. 246 f.).
E. 6.2 Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken geheilt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt darauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. August 2008). Im vorliegenden Fall ist die fehlende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Nichtberücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführenden bei der Prüfung ihrer Asylgesuche seitens des BFM als schwerer Mangel zu bezeichnen. Diese Versäumnisse des BFM sind nicht auf Beschwerdeebene zu beheben, da den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt vorliegend mithin nicht in Betracht.
E. 6.3 Da eine Heilung der vorstehend aufgezeigten Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird vor dem Neuentscheid die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen anzuhören und allenfalls weitere Abklärungsmassnahmen anzuordnen haben.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist - als obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vertreterin der Beschwerdeführenden veranschlagt in der Kostennote vom 11. Februar 2009 einen Aufwand von zwölf Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen von Fr. 50.-, total somit Fr. 2'000.-. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts des geringen Aktenumfangs einen Aufwand von acht Stunden als angemessen, weshalb die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- und einen Spesenaufwand in der Höhe von Fr. 50.-. Die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet, da eine solche auf der Honorarnote vom 11. Februar 2009 nicht ausgewiesen wurde. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden den Betrag von Fr. 1'250.- als Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 11. August 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5705/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 24. Februar 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Z4._______, geboren _______, Z5._______, geboren _______, Russland, alle vertreten durch Patricia Müller, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden können sich nicht erinnern, wann sie ihren Heimatstaat verlassen haben. Nach den Angaben des Beschwerde-führers stiegen sie am 25. Juli 2006 in A._______ in B._______ in einen Lastwagen und gelangten ohne Umsteigen am 29. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 3. August 2006 fand in C._______ die summarische Erstbefragung statt. Am 4. und 14. September 2006 wurde mit beiden Beschwerdeführenden eine Herkunftsanalyse erstellt und mit Verfügung vom 19. September 2006 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. Oktober 2006 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren. Die zuständigen kantonalen Behörden hörten sie am 11. Oktober 2006 zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus E._______, wo er seit seiner Geburt bis ins Jahr 1999 gelebt habe. Im Jahr 2000 habe er sich seinem Cousin F._______, der Kämpfer und Kommandant der tschetschenischen Truppe gewesen sei, angeschlossen und fortan die tschetschenischen Kämpfer unterstützt. Bis etwa einen Monat vor der Ausreise habe er an kriegerischen Kämpfen gegen die russischen Truppen teilgenommen und nicht mehr zuhause gelebt. Dabei habe er Verletzte versorgen und sie von einem Ort zum andern begleiten müssen. Im Jahr 2003 sei F._______ bei einem Angriff getötet worden, während der Beschwerdeführer und andere Soldaten überlebt hätten. Eine vergleichbare Situation habe er noch einmal erlebt, als sie einen Spähertrupp angetroffen hätten. Fortan sei G._______, F._______'s Stellvertreter, ihr Kommandant gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch unter seinem Kommando für die Logistik zuständig gewesen. Im Jahr 2004 habe er geheiratet und dann einen Sohn bekommen. Am 1. März 2006 habe er in H._______ bei Verwandten seine Familie besucht und sei um vier Uhr morgens festgenommen worden. Dabei habe man seine anwesende Ehefrau an die Wand gestossen und die Waffe auf sie gerichtet. Nach einer Woche, während der er in einer Grube in I._______, einem Militärstützpunkt in E._______, festgehalten und geschlagen worden sei, habe man ihn gegen zwei russische Offiziere ausgetauscht und freigelassen. Ende März habe er seine Ehefrau bei den Eltern in J._______ wieder getroffen. Es hätten ihn alle zur Ausreise gedrängt. Da seine Ehefrau mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei und er ihr nicht mehr habe zumuten wollen, ständig auf der Flucht zu sein, habe er sie zur Ausreise aus dem Heimatland bewegen wollen. Sie habe indessen ohne ihn nicht reisen wollen, weshalb sie sich schliesslich zu einer gemeinsamen Ausreise entschlossen hätten. Freiwillig hätte er sein Heimatland nicht verlassen. In der Schweiz habe er von seiner Mutter am Telefon erfahren, dass er in seinem Heimatland gesucht werde. Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, sie sei ebenfalls russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und stamme aus K._______, habe indessen seit dem Jahr 1999 in E._______ gelebt. Sie habe sich wegen ihres Ehemannes und wegen der Kinder zur Ausreise entschlossen. Ihr Ehemann habe am Krieg teilgenommen und sei deswegen in seinem Heimatland verfolgt gewesen. Sie sei mit ihrem Sohn einmal hier und einmal dort gewesen. Man habe sie bedroht und von ihr den Aufenthaltsort des Ehemannes erfahren wollen. Dabei sei ihr gedroht worden, den Sohn mitzunehmen, wenn der Vater nicht erscheine. Am 1. März 2006 hätten russische Militärs den Ehemann abgeholt und sie mit dem Sohn allein zurückgelassen. Seither leide der Sohn an Atemproblemen. Später habe sie erfahren, dass der Ehemann gegen einen russischen Offizier ausgetauscht worden sei. Nach seiner Rückkehr Ende März hätten sie sich gemeinsam zur Ausreise entschlossen, da sie nicht geglaubt habe, er würde ihr im Fall einer gestaffelten Ausreise nachfolgen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten. Sie gaben einen Führerschein, einen Geburtsschein des Sohnes und einen Eheschein ab. Der Beschwerdeführer legte dar, alle seine Dokumente seien im Sommer 2002 verbrannt, nachdem jemand sein Haus angezündet habe. Er habe zuvor einen alten russischen Pass und Inlandpass besessen (Akte A1/10 S. 3 und Akte A24/21 S. 3 und 11). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe nie einen Reisepass besessen und ihre Identitätskarte sei in E._______ verloren gegangen (Akte 2/10 S. 3). Den Inlandpass habe sie nach der Heirat den Behörden zur Anpassung des Namens abgegeben und den neuen aus Angst nicht mehr abgeholt (Akte A23/12 S. 3). B. Ein vom BFM beauftragter Experte prüfte am 25. August 2006 die Her-kunft der Beschwerdeführer und kam in den beiden Gutachten vom 4. und 14. September 2006 zum Schluss, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführenden eindeutig in Tschetschenien stattgefunden habe. C. Am 30. Juni 2008 wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden geboren. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. August 2008 - eröffnet am 14. August 2008 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllten, weil Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden nach der Rückkehr ins Heimatland fehlten, zumal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ohne weitere Auflagen freigelassen worden sei und kein Verfahren gegen ihn geltend gemacht habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich führte sie aus, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert habe. Heute herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei grundsätzlich zumutbar. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Eingabe vom 8. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht legten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2008 ein und ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Gewährung von Asyl, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das BFM habe wichtige Aussagen übersehen und den Gefangenenaustausch ohne weitere Erklärungen mit einer regulären Freilassung gleichgesetzt. Obwohl das BFM an den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zweifle, gehe es davon aus, dass ihm nach dem Austausch gegen zwei russische Offiziere keine Gefahr durch die russischen Behörden mehr drohe. Diese Einschätzung könne jedoch nicht geteilt werden. Trotz der Freilassung des Beschwerdeführers könne noch ein beträchtliches Interesse an ihm bestehen, weil möglicherweise die Freilassung des Beschwerdeführers nur zustande gekommen sei, weil die Gegenseite die beiden russischen Offiziere aus der Gefangenschaft der Tschetschenen habe befreien wollen. Das immer noch bestehende Interesse am Beschwerdeführer zeige sich auch darin, dass dessen Eltern mehrmals von den Behörden aufgesucht und aufgefordert worden seien, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Auch der Beschwerdeführer selber habe mit der Aussage "Der Austausch gilt nur für den Moment, nicht länger" (Akte A24/ 21 S. 13) zum Ausdruck gebracht, dass es sich in seinem Fall nicht um eine ordentliche Freilassung gehandelt habe. Ferner würden seine Aussagen, er werde gesucht und müsse damit rechnen, umgebracht zu werden, weil er als Terrorist betrachtet werde, gegen eine ordentliche Freilassung sprechen. Zudem sei bekannt, dass die russischen Behörden Familien von Rebellen unter Druck setzten, damit sich die Rebellen ergäben. Der Beschwerdeführer sei schon lang im Visier der russischen Behörden gewesen und nicht "zufällig" festgenommen worden. Das könne den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche vorgebracht habe, sie seien oft zu den Schwiegereltern gekommen, entnommen werden. Auch aus dem Schreiben von L._______, dem Leiter des nordkaukasischen Verbands für die russisch-tsche-tschenische Vereinigung, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt sei. Das Schreiben habe sich mit der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung gekreuzt und sei deshalb vom BFM nicht berücksichtigt worden. Zudem hätten beide Beschwerdeführenden zahlreiche Verwandte, welche aktiv im Widerstand kämpften oder gekämpft hätten. Auch aufgrund ihrer Verwandtschaft mit den Kämpfern müssten sie mit einer Festnahme rechnen. Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen habe sich das BFM nur rudimentär mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Die erwähnten nachfolgenden Erwägungen seien in der angefochtenen Verfügung nämlich nicht enthalten. Zudem seien die beiden Befragungen der Beschwerdeführenden oberflächlich ausgefallen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen sei nicht nach den Umständen oder dem Zeitpunkt nachgefragt worden. Ebenso wenig habe man sich um die Art der Schläge bei der Festnahme des Ehemannes gekümmert. Die Befragung sei auch nicht in einem geschlechtsspezifischen Team durchgeführt worden, obwohl bekannt sei, dass russische Soldaten oft Frauen vergewaltigten. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstbefragung schwanger gewesen und nicht darauf hingewiesen worden, dass ihre Aussagen nicht dem Ehemann mitgeteilt würden. Den Beschwerdeführer habe man nicht ausführlich über die Tätigkeit bei den Kämpfern befragt. Weder habe er das Leben in den Wäldern während sechs Jahren noch seine Aufgaben im Detail schildern können. Insgesamt sei somit auch der Sachverhalt nicht genügend ermittelt worden. Mit der ungenügenden Sachverhaltsermitt-lung und der bloss oberflächlichen Auseinandersetzung durch das BFM sei das Recht auf ein faires Asylverfahren verletzt worden. Mit Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte wurde vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr, als ehemaliger Kämpfer bei seiner Rückkehr von den russischen Sicherheitsbehörden verhaftet und gefoltert zu werden, bestehe, wobei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne. Zudem habe er keine Handlungen begangen, welche zur Asylunwürdigkeit zu führen vermöchten. Unter diesen Umständen sei den Beschwerde-führenden Asyl zu erteilen. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland erwarte den Beschwerdeführer eine lange Haftstrafe, wobei er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zulässig zu betrachten sei. Auch wenn sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe, müsse sie weiterhin als sehr unsicher gelten. Die Beschwerdeführer hätten zudem drei Kleinkinder im Alter zwischen drei Monaten und drei Jahren zu versorgen, weshalb sie zu den verletzlichen Personen gehörten. Eine Integration des Beschwerde-führers in die Arbeitswelt von Tschetschenien sei zudem unter Beachtung des sechsjährigen Aufenthaltes bei den Kämpfern und im Hinblick auf die schlechte Wirtschaftslage schwierig. F. Am 11. September 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsanzeige des kantonalen Sozialdienstes des Zuweisungskantons ein. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 23. Sep-tember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das BFM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 28. November 2008 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es führte im Wesentlichen zur Begründung an, die Echtheit der eingereichten Dokumente sei offen. Interventionen der vorliegenden Art würden im europäischen Raum oft erfolgen. Die Beweismittel seien - wie die Eingabe des Onkels des Beschwerdeführers - grundsätzlich als Gefälligkeitsschreiben zu werten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2008 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden mit einem Replikrecht zur Kenntnis gegeben. J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und betonten, die eingereichten Dokumente seien echt. Es handle sich nicht um Gefälligkeitsschreiben. Im Übrigen hielten sie vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Die Behörden sind somit verpflichtet, gemäss Art. 6 AsylV 1 vorzugehen, sobald entsprechende (konkrete) Hinweise vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Eine Verfolgung ist dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Des weitern soll das Geschlecht nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 soll die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen, und dient somit unter anderem der Gewährleistung der korrekten Sachverhaltsabklärung (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). 4.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin hätte bereits bei der Erstbefragung darauf hingewiesen werden müssen, dass ihre Aussagen nicht dem Ehemann weitergegeben würden. Weil dieser Hinweis unterlassen worden sei, könne man nicht erwarten, dass sie als Frau bereit gewesen sei, über die von ihr erlittenen Nachteile zu sprechen. Vor diesem Hintergrund habe sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die Erstbefra-gung dient vorab der Feststellung der Personalien und des Reisewegs und einer summarischen Erhebung der Asylgründe. Aufgrund der von einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin gemachten Angaben ist unter anderem der Entscheid zu fällen, ob weitere Anhörungen durch ein gleichgeschlechtliches Befragungsteam durchzuführen sind. Die Beschwerdeführerin sagte auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, als erstes aus, ihr Ehemann sei verfolgt worden. Erst auf den Hinweis, zu berichten, was sie selbst erlebt habe, gab sie zu Protokoll, was ihr selbst passiert sei. Aus dieser spontanen Darstellung der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie in erster Linie wegen der Probleme ihres Ehemannes ihr Heimatland verlassen hat. Dem Erstprotokoll sind zudem keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass sie aus Angst, ihr Ehemann könne davon erfahren, nicht alle Verfolgungsgründe ansatzweise hätte geltend machen können. Unter diesen Umständen kann dem BFM nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen nicht dem Ehemann weitergeleitet würden. Bezeichnenderweise wurden in der Be-schwerdeschrift keine zusätzlichen eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht, woraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine weiteren als die in den beiden Befragungen geltend gemachten Ausreisegründe vorzubringen hat. 4.3 In der Beschwerde wurde zudem bemängelt, dass die Befragung der Beschwerdeführerin nicht in einem geschlechtsspezifischen Team durchgeführt worden sei, obwohl russische Soldaten bekannter-massen oft Frauen vergewaltigten. Die Beschwerdeführerin machte bei der Erstbefragung weder geltend noch deutete sie an, dass sie sexuelle Belästigungen oder gar Übergriffen erlebt habe. Es bestand unter diesen Umständen kein Anlass, für ihre Anhörung zu den Asylgründen ein reines Frauenteam aufzubieten. Zudem können dem kantonalen Protokoll keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung schliessen liessen. Somit bestand auch nach Abschluss der kantonalen Anhörung keine Veran-lassung, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer ergänzenden Anhörung durch ein Frauenteam zu befragen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Ablauf der Befragungen der Beschwerdeführerin korrekt erfolgte und keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sie sich zu den für ihr Asylgesuch wesentlichen Vorbringen nicht frei äussern konnte. In der Beschwerde wurden denn auch keine zusätzlichen Verfolgungsgründe dargelegt. 5. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass einerseits der Sachverhalt nicht in genügender Weise festgestellt worden sei und sich das BFM andererseits in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander-gesetzt habe. Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem oder der Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei ist die verfügende Behörde nicht verpflichtet, sich mit jedem Detail der Sachverhalts-darstellung oder mit jedem rechtlichen Einwand auseinander zu setzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichspunkte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass das BFM den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefangenenaustausch ohne weitere Erklärungen mit einer regulären Freilassung gleichgestellt habe, indem es aus der Freilassung auf eine fehlende Verfolgung durch die russischen Behörden geschlossen habe. Mit denjenigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche Hinweise auf eine bestehende Verfolgung durch die russischen Behörden gäben, habe sich das BFM nicht auseinandergesetzt. 5.3 In seiner Vernehmlassung nahm das BFM zu diesem Vorwurf nicht Stellung. 5.4 Die angefochtene Verfügung vermag den zuvor erwähnten Anforderungen an den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht zu genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 5.4.1 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das BFM inhaltlich auf vier Zeilen und einigen Buchstaben mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander (S. 3 erster Abschnitt der angefoch-tenen Verfügung). Aufgrund dieser kurzgehaltenen Einschätzung gelangte es zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dabei sagte es bezüglich der vorgebrachten Fluchtgründe einzig aus, dass infolge der auflagenfreien Freilassung des Beschwerdeführers und der fehlenden Geltendmachung eines Verfahrens gegen ihn keine Hinweise für Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden zu befürchten seien. Im Übrigen verwies es auf die nachfolgenden Erwägungen. 5.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in dem vorliegend interessierenden Sinn einerseits das Recht der Parteien auf Anhörung und andererseits das Recht auf Prüfung der von ihnen geltend gemachten Vorbringen. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden tatsächlich gehört und ernsthaft geprüft worden wären. Vielmehr ist bereits aus der äusserst kurzen Begründung des BFM auf eine Verletzung der Begründungspflicht und damit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Zudem lässt die auf dieser rudi-mentären Begründung basierende Argumentation des BFM nicht den Schluss zu, das BFM habe sich ernsthaft mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, zumal sie weder der geltenden Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 und 2004 Nr. 38) noch den zahlreichen, öffentlich zugänglichen Quellen von internationalen Organisationen, welche sich zur Lage in Tschetschenien und insbesondere zur Situation von tschetschenischen Rebellen in Tschetschenien äussern, gerecht wird. Mit seiner Argumentation verkennt das BFM auch, dass die Beschwerdeführenden in den knapp gehaltenen Befragungen mehrere Hinweise zu Protokoll gegeben haben, die auf eine drohende Verfolgung durch die russischen Behörden schliessen lassen könnten, sofern sie als glaubhaft zu erachten wären. Eine Auseinandersetzung mit diesen Aussagen fehlt indessen gänzlich. Weder verneinte das BFM deren Glaubhaftigkeit noch prüfte es diese Angaben in Bezug auf die Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft. Zwar ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, alle von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Details zu würdigen; indessen sind sie im Sinne eines fairen Verfahrens gestützt auf die ihnen obliegende Begründungspflicht gehalten, sich zu den wesentlichen Kernvorbringen von Asylsuchenden zu äussern, in ihrer Begründung sowohl für als auch gegen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft sprechende Sachverhaltselemente zu erwähnen, gegen-einander abzuwägen und in diesem Sinne zu einer Schlussfolgerung zu gelangen. Es vermag keineswegs zu genügen, mit einem einzigen Argument festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht, ohne die für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft sprechenden Argumente in die Entscheidung miteinzubeziehen. Auch aus diesem Grund hat das BFM vorliegend die Pflicht, seine Entscheidungen nachvollziehbar und unter Einbezug der wesentlichen Sachverhaltselemente zu begründen, verletzt. Zudem vermag der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, im Übrigen werde auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da nicht ersichtlich ist, welche Erwägungen damit gemeint sind, und auch nicht schlüssig festgestellt werden kann, welche damit gemeint sein könnten. Wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wurde, folgen dem erwähnten Satz im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft keine andern Erwägungen mehr, womit die Vorinstanz erneut ihrer Pflicht zur Begründung nicht genügend nachgekommen ist. Die angefochtene Verfügung ist damit weder für die Beschwerdeführenden selber noch für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden in der abweisenden Verfügung der Vorinstanz aufgrund der vorangehenden Erwägungen ungenügend ist. Sie lässt das geforderte Mass an Begründungsdichte vermissen, womit das BFM die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden wären eingehender zu prüfen gewesen und diese Prüfung hätte in die Entscheidfindung erkennbar einfliessen müssen. 5.5 Zudem ist der Sachverhalt weder für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden noch für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft genügend abgeklärt worden. 5.5.1 Infolge des nur unvollständig festgestellten Sachverhalts ist die vom BFM dargestellte Begründung nicht nachvollziehbar, wie bereits festgehalten worden ist. Seine Schlussfolgerung, die auflagenfreie Freilassung und die fehlende Geltendmachung eines Verfahrens würden gegen Verfolgungsmassnahmen durch russische Behörden sprechen, vermag angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei als Gefangener gegen zwei russische Offiziere ausgetauscht und freigelassen worden, nicht zu überzeugen. Wie in der Beschwerde nämlich zu Recht argumentiert wurde, könnte höchstens aus einer "regulären" Freilassung - womit wohl eine Freilassung im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gemeint sein dürfte - auf ein fehlendes weiteres Verfolgungsinteresse geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Freilassung anlässlich eines Gefangenenaustausches hingegen beruht auf der Verhandlung zwischen zwei Parteien, nämlich den russischen Truppen und den tschetschenischen Rebellen, die miteinander in Kampfhandlungen verstrickt sind, wobei beide Parteien ihre Interessen durchzusetzen versuchen und sich dabei kaum an gesetzliche Vorschriften halten. Unter diesen Umständen sind weitere Verfolgungsmassnahmen trotz einer Freilassung denkbar. Jedoch ist auch diesbezüglich der Sachverhalt unklar geblieben, indem die Hintergründe der Freilassung nicht näher geklärt worden sind. Auch können den Akten keine Details über das Zustandekommen des Austausches im Einzelnen entnommen werden, obwohl sie für die Beurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführenden aufschlussreich und notwendig wären. So ist beispielsweise im Dunkeln geblieben, welche Seite zuerst ihren Gefangenen zurückverlangte oder was ausschlaggebend für den Tausch einer Person gegen zwei war. Unbekannt sind auch die Personen, welche für den Austausch verantwortlich waren, geblieben. Mehr Details über die Hintergründe des Austausches vermöchten auch Hinweise darauf zu geben, ob die russischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers nach wie vor ein Interesse haben. Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wurde, ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer freigelassen wurde, obwohl die russischen Behörden weiterhin an seiner Festhaltung interessiert gewesen wären. Es kann indessen auch nicht ausgeschlossen werden, dass er von den russischen Soldaten nur festgehalten worden ist, um als Druckmittel für die Freilassung der beiden russischen Offiziere zu dienen. Je nach Ausgangslage wäre das weitere Interesse der russischen Behörden an ihm wohl differenziert zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt ungeklärt geblieben, was zur Folge hat, dass das Risiko von weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden dem Be-schwerdeführer gegenüber gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht eingeschätzt werden kann. 5.5.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich zudem mehrere Hinweise, welche gegen die Schlussfolgerung des BFM sprechen. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung aus, er habe in der Schweiz erfahren, dass man ihn suche. Würde er in sein Heimatland zurückkehren, müsste er mit seiner Ermordung rechnen. Er hätte sein Heimatland nie verlassen und seine Eltern allein dort zurückgelassen, aber er sei dazu gezwungen gewesen (vgl. Akte A24/21 S. 9 und 13). Aus diesen Aussagen ist - sofern sie als glaubhaft zu erachten sind - zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit weiteren Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. Seine Aussage, der Austausch gelte nur für den Moment (Akte A24/21 S. 13), spricht überdies gegen die Schlussfolgerung des BFM. Vielmehr stellt sie einen Hinweis dafür dar, dass er nicht freiwillig, sondern unter Druck, freigelassen worden ist, was ein weiteres Interesse der russischen Behörden an seiner Person impliziert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, bei den Schwiegereltern habe man sehr oft nach dem Ehemann gefragt (Akte A23/12 S. 5), wobei hier - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht gerügt wurde - nicht geprüft worden ist, in welchem Zeitpunkt und in welcher Intensität diese Nachfragen erfolgt sind. Auch daraus könnten weitere Rückschlüsse auf eine allenfalls immer noch bestehende Gefährdungslage des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zumindest lassen sich diese Aussagen ohne weitere Prüfung nicht mit einem fehlenden Verfolgungsinteresse der russischen Behörden am Beschwerdeführer vereinbaren. 5.5.3 Insgesamt fehlen insbesondere nähere Informationen über die Suche nach dem Beschwerdeführer, wobei weder die Anzahl, die Intensität noch die zeitlichen Angaben erfragt worden sind. Auch über allfällige Behelligungen wurden die Beschwerdeführenden nur rudimentär befragt. Ferner fehlen den Protokollen detailliertere Informationen über die Hintergründe des geltend gemachten Gefangenenaustausches und über das, was nach der Freilassung konkret passiert sein soll. Obwohl sich der Beschwerdeführer während etwa sechs Jahren bei den tschetschenischen Rebellen im Wald aufgehalten haben will, wurde er nicht eingehend über diese Zeit befragt. Insbesondere wurde er nicht aufgefordert, überprüfbare Details - wie beispielsweise den vollständigen Namen seines Cousins und Kommandanten der tsche-tschenischen Rebellen, dem er sich angeschlossen haben will - preiszugeben. Es fehlen auch genauere Angaben über die beiden erwähnten Schiessereien mit den russischen Truppen. Weder die Befehlskette innerhalb der Rebellen noch andere Angaben, aus welchen auf die Glaubhaftigkeit oder die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden könnte, wurden erfragt. Die oberflächlichen Befragungen haben zu wesentlichen Sachverhaltslücken geführt, die das BFM hätte ergänzen müssen. Indessen unterliess es das BFM, den Sachverhalt genügend zu klären und dazu beispielsweise die Beschwerdeführenden ergänzend anzuhören. Weshalb das BFM trotz des nur rudimentär erstellten Sachverhaltes zur Schlussfolgerung gelangt, es sei nicht mit Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden zu rechnen, kann unter diesen Umständen - wie bereits erwähnt - nicht nachvollzogen werden. 5.5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt hat und auch damit ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. 6. 6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt darauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. August 2008), und sie kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmögli-chen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c S. 246 f.). 6.2 Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken geheilt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt darauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. August 2008). Im vorliegenden Fall ist die fehlende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Nichtberücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführenden bei der Prüfung ihrer Asylgesuche seitens des BFM als schwerer Mangel zu bezeichnen. Diese Versäumnisse des BFM sind nicht auf Beschwerdeebene zu beheben, da den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt vorliegend mithin nicht in Betracht. 6.3 Da eine Heilung der vorstehend aufgezeigten Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird vor dem Neuentscheid die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen anzuhören und allenfalls weitere Abklärungsmassnahmen anzuordnen haben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den Beschwerdeführenden ist - als obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vertreterin der Beschwerdeführenden veranschlagt in der Kostennote vom 11. Februar 2009 einen Aufwand von zwölf Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen von Fr. 50.-, total somit Fr. 2'000.-. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts des geringen Aktenumfangs einen Aufwand von acht Stunden als angemessen, weshalb die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- und einen Spesenaufwand in der Höhe von Fr. 50.-. Die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet, da eine solche auf der Honorarnote vom 11. Februar 2009 nicht ausgewiesen wurde. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden den Betrag von Fr. 1'250.- als Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. August 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: