Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 30. März 2022 erstmals in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Dieser wurde ihm am 4. April 2022 gewährt. B. Am 18. Dezember 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf den Schutzstatus, woraufhin dieser festgestellt mit Verfügung vom 20. Januar 2024 erlosch. C. Am 6. August 2025 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. September 2025 an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, nachdem er auf seinen Schutzstatus in der Schweiz verzichtet habe, sei er zu seinem Vater nach Kanada gereist und habe sich bis zu seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im Juli 2025 dort aufgehalten. Nach Kanada wolle er nicht zurückkehren, da er dort Schwierigkeiten mit der Integration gehabt habe und seine Mutter in der Schweiz lebe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen am 23. April 2023 abgelaufenen ukrainischen Reisepass sowie ein vom 4. August 2023 bis zum 22. April 2027 gültiges kanadisches Visitor Visa (V-1) ein. E. Die kanadischen Behörden beantworteten das Rückübernahmeersuchen des SEM vom 2. September 2025 gleichentags. Dabei bestätigten sie den Eingang des Gesuches und teilten mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 2. Januar 2024 mit einem «temporary resident visa» nach Kanada eingereist sei, welches im Rahmen des CUAET-Programms ausgestellt worden und bis zum 1. Januar 2027 gültig sei. F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 (tags darauf eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies ihn dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 24. Juli 2026 gelangte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit einer E-Mail an das SEM und teilte mit, dass der Vater des Beschwerdeführers Kanada vor rund einem Monat verlassen habe, wovon der Beschwerdeführer erst kürzlich erfahren habe. Angesichts dieser neuen Informationen ersuche er das SEM um Mitteilung, ob es am bestehenden Entscheid festhalte, oder diesen zurückziehe. H. Das SEM führte mit E-Mail vom 27. Juli 2026 an die Rechtsvertretung aus, der Entscheid vom 22. Juli 2026 bleibe bestehen, da diese neuen Informationen nach dessen Ergehen eingegangen und damit im Falle einer Beschwerde mit den entsprechenden Beweismitteln dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen seien. I. Mit Eingabe vom 17. August 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem mehrere Screenshots von Booking.com, die Bestätigung eines Aufenthaltstitels für (...) für die Slowakei (in Kopie), ein Screenshot einer Kündigungsbestätigung eines kanadischen Energiezulieferers sowie ein kanadischer Mietvertrag vom 1. August 2025 (in Kopie) bei.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein gültiges Besuchervisum über eine valable Schutzalternative in Kanada verfüge, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dem Vollzug seiner Wegweisung nach Kanada stehe sodann auch nichts entgegen. Die kanadischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zugestimmt und sein in Kanada lebender Vater könne ihn bei der Integration unterstützen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. So habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der konkreten Rückkehr- und Betreuungssituation als auch hinsichtlich der Frage einer valablen Schutzalternative unvollständig erstellt. Anstatt konkret abzuklären, wem der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kanada übergeben werden könne und wie seine Unterbringung und Betreuung gewährleistet sei, verweise die Vorinstanz lediglich auf die Zustimmung der kanadischen Behörden zur Rückübernahme. Diese genüge den bei Minderjährigen verlangten Zusicherungen jedoch nicht, hätten die kanadischen Behörden doch lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Januar 2024 mit einem «Temporary Resident Visa» nach Kanada eingereist sei und dieses noch bis Januar 2027 Gültigkeit habe. Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob sich der Vater des Beschwerdeführers aktuell noch in Kanada aufhalte und ob er tatsächlich in der Lage sei, seinen minderjährigen Sohn aufzunehmen.
E. 5.1 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Zusätzliche Abklärungen sind vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz herangezogene Subsidiaritätsprinzip im Verfahren um vorübergehenden Schutz zwar anwendbar ist, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat nach der Rechtsprechung jedoch kumulativ voraussetzt, dass die betroffene Person dort einen dem Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, dass hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und dass sie ohne Weiteres wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1). Vorliegend stützt sich die Vorinstanz allein auf ein im (abgelaufenen) ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers angebrachtes und bis zum 22. April 2027 gültiges Besuchervisum sowie die Ausführungen der kanadischen Behörden vom 2. September 2025, wonach der Beschwerdeführer am 2. Januar 2024 im Rahmen des - zwischenzeitlich beendeten - CUAET-Programms nach Kanada eingereist sei (vgl. A14/9 S. 4). Bei einem Visum handelt es sich formell aber weder um einen Aufenthalts- noch um einen Schutzstatus; es bestätigt lediglich, dass die Einreisevoraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung erfüllt waren, und berechtigt nicht automatisch zur Einreise (vgl. Urteil des BVGer D-9279/2025 vom 7. Juli 2026 E. 5.2.4). Zwar hat die Vorinstanz die kanadischen Behörden im vorliegenden Fall um Auskunft ersucht, diese äusserten sich jedoch nicht zur ausdrücklich gestellten und entscheidwesentlichen Frage der Möglichkeit der Wiedereinreise und einer erneuten Aufnahme. Eine eigentliche Rückübernahme- oder Wiedereinreisezusicherung Kanadas liegt entgegen der angefochtenen Verfügung folglich nicht vor. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz - etwa durch eine ergänzende Anfrage bei den kanadischen Behörden - abklären müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch nach Kanada einreisen und dort einen Aufenthaltstitel erhalten könne. Indem sie allein auf die Gültigkeit des kanadischen Visums abstellt, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 5.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Der Vollzug von Wegweisungen Minderjähriger setzt voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann. Diese Abklärungen müssen vor Erlass einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. In der angefochtenen Verfügung geht das SEM in diesem Zusammenhang davon aus, das Kindeswohl des noch minderjährigen Beschwerdeführers stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, was es knapp mit der Anwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers in Kanada, von welcher der Vorgenannte während seiner Befragung gut neun Monate vor Erlass des angefochtenen Entscheids berichtet hatte, begründete. Weiter-gehende Abklärungen unterliess das SEM offensichtlich. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen Minderjährigen handelt, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Dieser Pflicht ist sie offensichtlich nicht nachgekommen, womit sie den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht unvollständig feststellte.
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig festgestellt. Die formelle Rüge erweist sich damit als begründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist namentlich angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung liegt, rechtfertigt sich die Kassation; dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso bedeutsamer ist, als das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (vgl. im gleichen Sinne Urteil des BVGer D-9279/2025 vom 7. Juli 2026 E. 6).
E. 6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung beantragt worden sind. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Möglichkeit der Wiedereinreise, der erneuten Aufnahme des Beschwerdeführers in Kanada - nötigenfalls durch erneute Anfrage bei den kanadischen Behörden - sowie seine Inobhutnahme abklärt und anschliessend neu entscheidet. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 7.3 In der eingereichten Kostennote vom 17. August 2026 werden ein Arbeitsaufwand von 7 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.- ausgewiesen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'097.50 zuzusprechen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'097.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5682/2026 Urteil vom 9. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Udugey Nasirov, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 30. März 2022 erstmals in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Dieser wurde ihm am 4. April 2022 gewährt. B. Am 18. Dezember 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf den Schutzstatus, woraufhin dieser festgestellt mit Verfügung vom 20. Januar 2024 erlosch. C. Am 6. August 2025 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. September 2025 an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, nachdem er auf seinen Schutzstatus in der Schweiz verzichtet habe, sei er zu seinem Vater nach Kanada gereist und habe sich bis zu seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im Juli 2025 dort aufgehalten. Nach Kanada wolle er nicht zurückkehren, da er dort Schwierigkeiten mit der Integration gehabt habe und seine Mutter in der Schweiz lebe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen am 23. April 2023 abgelaufenen ukrainischen Reisepass sowie ein vom 4. August 2023 bis zum 22. April 2027 gültiges kanadisches Visitor Visa (V-1) ein. E. Die kanadischen Behörden beantworteten das Rückübernahmeersuchen des SEM vom 2. September 2025 gleichentags. Dabei bestätigten sie den Eingang des Gesuches und teilten mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 2. Januar 2024 mit einem «temporary resident visa» nach Kanada eingereist sei, welches im Rahmen des CUAET-Programms ausgestellt worden und bis zum 1. Januar 2027 gültig sei. F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 (tags darauf eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies ihn dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 24. Juli 2026 gelangte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit einer E-Mail an das SEM und teilte mit, dass der Vater des Beschwerdeführers Kanada vor rund einem Monat verlassen habe, wovon der Beschwerdeführer erst kürzlich erfahren habe. Angesichts dieser neuen Informationen ersuche er das SEM um Mitteilung, ob es am bestehenden Entscheid festhalte, oder diesen zurückziehe. H. Das SEM führte mit E-Mail vom 27. Juli 2026 an die Rechtsvertretung aus, der Entscheid vom 22. Juli 2026 bleibe bestehen, da diese neuen Informationen nach dessen Ergehen eingegangen und damit im Falle einer Beschwerde mit den entsprechenden Beweismitteln dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen seien. I. Mit Eingabe vom 17. August 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem mehrere Screenshots von Booking.com, die Bestätigung eines Aufenthaltstitels für (...) für die Slowakei (in Kopie), ein Screenshot einer Kündigungsbestätigung eines kanadischen Energiezulieferers sowie ein kanadischer Mietvertrag vom 1. August 2025 (in Kopie) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein gültiges Besuchervisum über eine valable Schutzalternative in Kanada verfüge, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dem Vollzug seiner Wegweisung nach Kanada stehe sodann auch nichts entgegen. Die kanadischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zugestimmt und sein in Kanada lebender Vater könne ihn bei der Integration unterstützen. 4.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. So habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der konkreten Rückkehr- und Betreuungssituation als auch hinsichtlich der Frage einer valablen Schutzalternative unvollständig erstellt. Anstatt konkret abzuklären, wem der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kanada übergeben werden könne und wie seine Unterbringung und Betreuung gewährleistet sei, verweise die Vorinstanz lediglich auf die Zustimmung der kanadischen Behörden zur Rückübernahme. Diese genüge den bei Minderjährigen verlangten Zusicherungen jedoch nicht, hätten die kanadischen Behörden doch lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Januar 2024 mit einem «Temporary Resident Visa» nach Kanada eingereist sei und dieses noch bis Januar 2027 Gültigkeit habe. Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob sich der Vater des Beschwerdeführers aktuell noch in Kanada aufhalte und ob er tatsächlich in der Lage sei, seinen minderjährigen Sohn aufzunehmen. 5. 5.1. Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Zusätzliche Abklärungen sind vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2. Zunächst ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz herangezogene Subsidiaritätsprinzip im Verfahren um vorübergehenden Schutz zwar anwendbar ist, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat nach der Rechtsprechung jedoch kumulativ voraussetzt, dass die betroffene Person dort einen dem Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, dass hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und dass sie ohne Weiteres wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1). Vorliegend stützt sich die Vorinstanz allein auf ein im (abgelaufenen) ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers angebrachtes und bis zum 22. April 2027 gültiges Besuchervisum sowie die Ausführungen der kanadischen Behörden vom 2. September 2025, wonach der Beschwerdeführer am 2. Januar 2024 im Rahmen des - zwischenzeitlich beendeten - CUAET-Programms nach Kanada eingereist sei (vgl. A14/9 S. 4). Bei einem Visum handelt es sich formell aber weder um einen Aufenthalts- noch um einen Schutzstatus; es bestätigt lediglich, dass die Einreisevoraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung erfüllt waren, und berechtigt nicht automatisch zur Einreise (vgl. Urteil des BVGer D-9279/2025 vom 7. Juli 2026 E. 5.2.4). Zwar hat die Vorinstanz die kanadischen Behörden im vorliegenden Fall um Auskunft ersucht, diese äusserten sich jedoch nicht zur ausdrücklich gestellten und entscheidwesentlichen Frage der Möglichkeit der Wiedereinreise und einer erneuten Aufnahme. Eine eigentliche Rückübernahme- oder Wiedereinreisezusicherung Kanadas liegt entgegen der angefochtenen Verfügung folglich nicht vor. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz - etwa durch eine ergänzende Anfrage bei den kanadischen Behörden - abklären müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch nach Kanada einreisen und dort einen Aufenthaltstitel erhalten könne. Indem sie allein auf die Gültigkeit des kanadischen Visums abstellt, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Der Vollzug von Wegweisungen Minderjähriger setzt voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann. Diese Abklärungen müssen vor Erlass einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. In der angefochtenen Verfügung geht das SEM in diesem Zusammenhang davon aus, das Kindeswohl des noch minderjährigen Beschwerdeführers stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, was es knapp mit der Anwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers in Kanada, von welcher der Vorgenannte während seiner Befragung gut neun Monate vor Erlass des angefochtenen Entscheids berichtet hatte, begründete. Weiter-gehende Abklärungen unterliess das SEM offensichtlich. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen Minderjährigen handelt, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Dieser Pflicht ist sie offensichtlich nicht nachgekommen, womit sie den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht unvollständig feststellte. 5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig festgestellt. Die formelle Rüge erweist sich damit als begründet. 6. 6.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist namentlich angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung liegt, rechtfertigt sich die Kassation; dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso bedeutsamer ist, als das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (vgl. im gleichen Sinne Urteil des BVGer D-9279/2025 vom 7. Juli 2026 E. 6). 6.2. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung beantragt worden sind. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Möglichkeit der Wiedereinreise, der erneuten Aufnahme des Beschwerdeführers in Kanada - nötigenfalls durch erneute Anfrage bei den kanadischen Behörden - sowie seine Inobhutnahme abklärt und anschliessend neu entscheidet. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3. In der eingereichten Kostennote vom 17. August 2026 werden ein Arbeitsaufwand von 7 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.- ausgewiesen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'097.50 zuzusprechen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'097.50 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: