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D-5680/2018

D-5680/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am 20. November 2015 suchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 15. Dezember 2015 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu den Asylgründen. Am 19. Juni 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie im Quartier C._______ in der Stadt Tirbespiyê (kurdisch) beziehungsweise Al-Qahtaniya (arabisch) in der Provinz Al-Hasaka gelebt. Sie habe die Matura abgeschlossen und (...) Semester (...) an der Universität von D._______ studiert. Neben der Schule und dem Studium habe sie im (...)laden ihres Vaters gearbeitet. Am 7. Januar 2014 sei sie entführt und einige Tage festgehalten worden. Die Entführer hätten ihren Vater kontaktiert und Forderungen an ihn gestellt. Ihr Vater habe das Geld bezahlt und sie gemeinsam mit Hilfe zweier Onkel befreit. Sie wisse nicht, um wen es sich bei den Entführern gehandelt habe. Sodann sei ihr Vater in einer Partei gewesen und habe Demonstrationsmaterial in seinem Laden versteckt. Am 14. Februar 2014 sei es nach einer Demonstration zu einer Explosion im Stadtzentrum gekommen, worauf ihr Vater sich auf die Suche nach ihren Brüdern gemacht habe. Nach etwa vierzig bis fünfundvierzig Minuten sei er zurückgekehrt und sie hätten sich gemeinsam zu einer Bäckerei begeben, wo sich ihre Brüder aufgehalten hätten. Anschliessend habe die Familie sich in die Türkei begeben. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Studentenausweis, vier Fotos aus der Schweiz sowie ihre Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 31. August 2018 - eröffnet am 3. September 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob aber den Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel ein: eine Sozialhilfebestätigung der (...) vom 1. Oktober 2018, die Kopie eines Einberufungsbefehls betreffend ihren Bruder E._______ vom 20. Februar 2017 sowie die Kopie eines Urteils des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend ihren Vater F._______ vom 28. April 2014. E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 2. November 2018 fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Urteil des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend ihren Vater F._______ vom 28. April 2014 sowie den Einberufungsbefehl betreffend den Bruder E._______ vom 20. Februar 2017 im Original nach und beantragte, es seien die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen ("Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts") erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Situation in ihrer Heimat einlässlich. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen n an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zunächst könne ihr die Entführung im Januar 2014 nicht geglaubt werden. Das Vorbringen, entführt worden zu sein, habe sie erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht und obwohl sie geschildert habe, dass die Eltern von diesem Ereignis gewusst hätten, seien deren Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche die angebliche Entführung bestätigen würden. Als Erklärung für das nachgeschobene Vorbringen habe sie angegeben, sie habe keine Gelegenheit gehabt, ihre Gründe anlässlich der BzP zu nennen und mit ihren Eltern ausserdem vereinbart, nie wieder über das Ereignis zu sprechen. Diese Antworten vermöchten nicht zu überzeugen, zumal dem Protokoll der BzP entnommen werden könne, dass sie Gelegenheit gehabt habe, sich zu allen Gesuchgründen zu äussern. Selbst für den Fall dass die Entführung als glaubhaft einzustufen sei, sei sie aber in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant, da nicht ersichtlich sei, dass es sich dabei um eine asylrelevante Verfolgungshandlung, die auf einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive beruhe, gehandelt habe. Des Weiteren sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten, aber nicht selbst erlebten Identifizierung und Verfolgung durch die syrischen Behörden in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli - zurückgezogen habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt identifiziert und daher verfolgt habe. Sodann würden auch die Demonstrationsteilnahmen der Familie keine Asylrelevanz entfalten, da - ohne ihre persönliche Sympathie und das Engagement im Rahmen von Demonstrationen ab dem Jahre 2011 zu verkennen - nicht davon auszugehen sei, dass sie von den syrischen Behörden als Demonstranten und somit als regimefeindliche Personen identifiziert worden seien. Diese Einschätzung werde durch ihre Aussage, weder sie noch die Familie habe je Probleme mit den Behörden gehabt, unterstützt. Mithin lägen keine hinreichenden Gründe vor, um anzunehmen, dass sie vor Juli 2012 die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich gezogen hätte. Das Vorbringen, sie habe Syrien wegen der allgemein schwierigen Lage in Folge des Krieges verlassen beziehungsweise sie habe dort auch nicht studieren können und keine Perspektiven gehabt, erweise sich als nicht asylrelevant, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem, der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gezielt zu treffen. Die Situation in Syrien sei unbestrittenermassen schwierig, jedoch seien die geschilderten Nachteile auf die dort zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzuführen. Sie habe auch subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, indem sie vorgebracht habe, sie habe sich in der Schweiz der Wahde- respektive der Yekiti-Partei angeschlossen, wobei sie aber lediglich der Tanzgruppe beigetreten sei. Nach Prüfung der Akten und bei einer Gesamtwürdigung der geltend gemachten Vorbringen bestehe jedoch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie aufgrund potentieller Nachfluchtgründe bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Den Akten seien ferner keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie selber infolge der militärischen Aufgebote ihrer Brüder ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt habe beziehungsweise hätte. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihr in diesem Zusammenhang Reflexverfolgung drohe. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, diese Einschätzungen umzustossen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass ihre Aussagen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufwiesen. Sie habe lebensnahe, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben gemacht. Neben der schlüssigen Schilderung der Vorfälle lasse der Detaillierungsgrad der Ausführungen keinen Zweifel offen, dass die Erzählungen tatsächlich dem Erleben entsprächen. Im Zusammenhang mit der geschilderten Entführung sei festzuhalten, dass auf Seite 2 des BzP-Protokolls notiert sei, dass nicht jeder Punkt ausführlich erfragt werde. Zudem sei zu beachten, dass die Entführung nicht für die im Februar 2014 erfolgte Ausreise ausschlaggebend gewesen sei und auch ihre Erklärung, weshalb innerhalb der Familie nicht darüber gesprochen worden sei erscheine plausibel. Sie habe den besagten Tag äusserst glaubhaft geschildert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Entführung stattgefunden habe. Was die Präsenz der syrischen Behörden in Tirbespiyê betreffe, so habe ihr Vater anlässlich der Anhörung dargelegt, dass die syrische Regierung lediglich militärisch in der Umgebung nicht mehr präsent gewesen sei, da die Soldaten der Regierung durch jene der YPG ersetzt worden seien. Die Sicherheitsdienste seien jedoch in Zivil nach wie vor Ort gewesen. Deren Angestellte hätten der Regierung Informationen zukommen lassen und diese habe dann Ausschreibungen, Haftbefehle und dergleichen erlassen. Die YPG habe nicht die Befugnis gehabt, offizielle Dokumente auszustellen. Dies sei nach wie vor durch die Regierung gemacht worden. Für die Präsenz des Regimes vor Ort spreche auch, dass ihr Bruder H._______ aufgrund eines Einberufungsbefehls in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und dass gegen ihren Vater am 28. April 2014 ein Urteil des Strafgerichtes Al-Qamishli ergangen sei. Ihr Vater sei mit diesem Urteil wegen Volksverhetzung gegen den Staat auf Demonstrationen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil könne ebenso entnommen werden, dass in seinem Laden Demonstrationsmaterial gefunden worden sei. Das Urteil, von dem lediglich eine Kopie eingereicht werden könne, da sich das Original noch in Syrien befinde, sei der Tante väterlicherseits am 6. Mai 2014 übergeben worden. Sie habe erst von diesem Urteil erfahren, als sich ihr Vater darum bemüht habe, Beweismittel im Zusammenhang mit der Präsenz der syrischen Regierung vor Ort und seiner Identifizierung zu beschaffen und deswegen seine Schwester im Herbst 2018 telefonisch kontaktiert habe. Der Tante sei zuvor nicht bewusst gewesen, dass das Urteil wichtig sei, weshalb sie in ihren früheren Telefonaten nur die Besuche durch die syrischen Behörden erwähnt habe. Insgesamt weise die Beschwerdeführerin aufgrund folgender Faktoren ein erhöhtes Risikoprofil auf: Sie gehöre der kurdischen Ethnie und einer politisch aktiven Familie an, der Vater sei als Regimegegner identifiziert worden, der Bruder E._______ habe einen Einberufungsbefehl erhalten, die Brüder G._______ und H._______ hätten den syrischen Militärdienst verweigert und sie sowie ihre Schwester I._______ und ihre Brüder G._______ und J._______ würden in der Schweiz in Verbindung mit der Yekiti-Partei stehen. Es sei in diesen Zusammenhang bekannt, dass das syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit unverminderter Härte vorgehe und diese unverhältnismässig schwer bestrafe. Auch Familienangehörige von vermeintlichen Regimegegnern seien einer hochgradigen Gefahr irreversibler Eingriffe in höchste Rechtsgüter ausgesetzt. Ihr drohe aufgrund ihres Vaters und der Militärdienstverweigerung der Brüder Reflexverfolgung. Eventualiter sei sie aufgrund ihrer Vorgeschichte und ihres exilpolitischen Engagements als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Betreffend die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Entführung der Beschwerdeführerin im Januar 2014 kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenstellt, sondern sich in Wiederholungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpft, wobei die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebne einräumt, dass die Entführung für die Ausreise nicht kausal war.

E. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli - zurückgezogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen haben spätestens seit dem März 2013 kurdische Milizen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin (Al-Qahtaniya, Provinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013, http://kurdwatch.org/?aid=2780&z=de, zuletzt abgerufen am 3.12.2018). Mit anderen Worten ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden zum geltend gemachten Zeitpunkt als Regimegegnerin identifiziert und verfolgt worden wäre. Angesichts dessen, dass nicht von einer Identifikation beziehungsweise Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auch die Echtheit des Urteils des Strafgerichtes von Al-Qamishli vom 28. April 2014 in Frage zu stellen. Aufgrund der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden kann zudem auch die im Einberufungsbefehl genannte Rekrutierungssektion in Tirbespiyê/Al-Qahtaniya spätestens seit dem März 2013 nicht mehr in Betrieb gewesen sein und die Ausstellung eines vom 20. Februar 2017 datierten amtlichen Dokuments durch die syrischen Behörden am genannten Ort war demnach faktisch nicht möglich. Der Beweiswert der eingereichten Dokumente ist aufgrund des Fehlens fälschungssicherer Echtheitsmerkmale ohnehin als eher gering zu bezeichnen und die Echtheit bei einer Gesamtwürdigung zu verneinen, zumal derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Mangels fälschungssicherer Merkmale dürfte sich zudem die beantragte Echtheitsprüfung als schwierig erweisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft darzutun, dass dem Bruder E._______ bei seiner Rückkehr die Einberufung in den Militärdienst drohen würde, womit sich die Prüfung einer drohenden Reflexverfolgung in diesem Zusammenhang erübrigt.

E. 6.4 Was die Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hat. Sie hat lediglich wie zahlreiche andere Kurden zu dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Ihren Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass sie sich dabei speziell hervorgetan hätte. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde-führerin auch nie geltend gemacht hat, sie habe in diesem Zusammenhang Probleme mit den Behörden gehabt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden als Demonstrantin und somit regimefeindliche Personen identifiziert worden wäre.

E. 6.5 Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass allgemeine, im Rahmen eines Kriegs oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Dies ist für die Beschwerdeführerin zu verneinen, da die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Nachteile (schwierige allgemeine Lage, keine Möglichkeit zu studieren, fehlende Perspektiven), wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen sind und es sich um die gleichen Risiken und Einschränkungen handelt, denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise zumindest ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt ist.

E. 6.6 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Frage der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Militärdienstaufgeboten der Brüder G._______ und H._______ zu verneinen. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang je Probleme gehabt hätte und sie hat diesbezüglich auch nie geltend gemacht, irgendwelche Probleme gehabt zu haben.

E. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese Person sich in einem besonderen Masse exponiert. Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderungen nicht. So sind die Mitgliedschaft in einer beziehungsweise die Auftritte mit einer Folkloretanzgruppe und die Publikation solcher Auftritte im Internet wenn überhaupt als massentypische und geringprofilierte Form des politischen Protests zu qualifizieren. Anhand der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos ist denn auch nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Demnach ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

E. 6.8 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5680/2018 Urteil vom 6. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Huber & Omuri, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am 20. November 2015 suchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 15. Dezember 2015 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu den Asylgründen. Am 19. Juni 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie im Quartier C._______ in der Stadt Tirbespiyê (kurdisch) beziehungsweise Al-Qahtaniya (arabisch) in der Provinz Al-Hasaka gelebt. Sie habe die Matura abgeschlossen und (...) Semester (...) an der Universität von D._______ studiert. Neben der Schule und dem Studium habe sie im (...)laden ihres Vaters gearbeitet. Am 7. Januar 2014 sei sie entführt und einige Tage festgehalten worden. Die Entführer hätten ihren Vater kontaktiert und Forderungen an ihn gestellt. Ihr Vater habe das Geld bezahlt und sie gemeinsam mit Hilfe zweier Onkel befreit. Sie wisse nicht, um wen es sich bei den Entführern gehandelt habe. Sodann sei ihr Vater in einer Partei gewesen und habe Demonstrationsmaterial in seinem Laden versteckt. Am 14. Februar 2014 sei es nach einer Demonstration zu einer Explosion im Stadtzentrum gekommen, worauf ihr Vater sich auf die Suche nach ihren Brüdern gemacht habe. Nach etwa vierzig bis fünfundvierzig Minuten sei er zurückgekehrt und sie hätten sich gemeinsam zu einer Bäckerei begeben, wo sich ihre Brüder aufgehalten hätten. Anschliessend habe die Familie sich in die Türkei begeben. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Studentenausweis, vier Fotos aus der Schweiz sowie ihre Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 31. August 2018 - eröffnet am 3. September 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob aber den Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel ein: eine Sozialhilfebestätigung der (...) vom 1. Oktober 2018, die Kopie eines Einberufungsbefehls betreffend ihren Bruder E._______ vom 20. Februar 2017 sowie die Kopie eines Urteils des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend ihren Vater F._______ vom 28. April 2014. E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 2. November 2018 fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Urteil des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend ihren Vater F._______ vom 28. April 2014 sowie den Einberufungsbefehl betreffend den Bruder E._______ vom 20. Februar 2017 im Original nach und beantragte, es seien die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen ("Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts") erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Situation in ihrer Heimat einlässlich. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen n an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zunächst könne ihr die Entführung im Januar 2014 nicht geglaubt werden. Das Vorbringen, entführt worden zu sein, habe sie erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht und obwohl sie geschildert habe, dass die Eltern von diesem Ereignis gewusst hätten, seien deren Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche die angebliche Entführung bestätigen würden. Als Erklärung für das nachgeschobene Vorbringen habe sie angegeben, sie habe keine Gelegenheit gehabt, ihre Gründe anlässlich der BzP zu nennen und mit ihren Eltern ausserdem vereinbart, nie wieder über das Ereignis zu sprechen. Diese Antworten vermöchten nicht zu überzeugen, zumal dem Protokoll der BzP entnommen werden könne, dass sie Gelegenheit gehabt habe, sich zu allen Gesuchgründen zu äussern. Selbst für den Fall dass die Entführung als glaubhaft einzustufen sei, sei sie aber in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant, da nicht ersichtlich sei, dass es sich dabei um eine asylrelevante Verfolgungshandlung, die auf einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive beruhe, gehandelt habe. Des Weiteren sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten, aber nicht selbst erlebten Identifizierung und Verfolgung durch die syrischen Behörden in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli - zurückgezogen habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt identifiziert und daher verfolgt habe. Sodann würden auch die Demonstrationsteilnahmen der Familie keine Asylrelevanz entfalten, da - ohne ihre persönliche Sympathie und das Engagement im Rahmen von Demonstrationen ab dem Jahre 2011 zu verkennen - nicht davon auszugehen sei, dass sie von den syrischen Behörden als Demonstranten und somit als regimefeindliche Personen identifiziert worden seien. Diese Einschätzung werde durch ihre Aussage, weder sie noch die Familie habe je Probleme mit den Behörden gehabt, unterstützt. Mithin lägen keine hinreichenden Gründe vor, um anzunehmen, dass sie vor Juli 2012 die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich gezogen hätte. Das Vorbringen, sie habe Syrien wegen der allgemein schwierigen Lage in Folge des Krieges verlassen beziehungsweise sie habe dort auch nicht studieren können und keine Perspektiven gehabt, erweise sich als nicht asylrelevant, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem, der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gezielt zu treffen. Die Situation in Syrien sei unbestrittenermassen schwierig, jedoch seien die geschilderten Nachteile auf die dort zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzuführen. Sie habe auch subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, indem sie vorgebracht habe, sie habe sich in der Schweiz der Wahde- respektive der Yekiti-Partei angeschlossen, wobei sie aber lediglich der Tanzgruppe beigetreten sei. Nach Prüfung der Akten und bei einer Gesamtwürdigung der geltend gemachten Vorbringen bestehe jedoch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie aufgrund potentieller Nachfluchtgründe bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Den Akten seien ferner keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie selber infolge der militärischen Aufgebote ihrer Brüder ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt habe beziehungsweise hätte. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihr in diesem Zusammenhang Reflexverfolgung drohe. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, diese Einschätzungen umzustossen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass ihre Aussagen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufwiesen. Sie habe lebensnahe, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben gemacht. Neben der schlüssigen Schilderung der Vorfälle lasse der Detaillierungsgrad der Ausführungen keinen Zweifel offen, dass die Erzählungen tatsächlich dem Erleben entsprächen. Im Zusammenhang mit der geschilderten Entführung sei festzuhalten, dass auf Seite 2 des BzP-Protokolls notiert sei, dass nicht jeder Punkt ausführlich erfragt werde. Zudem sei zu beachten, dass die Entführung nicht für die im Februar 2014 erfolgte Ausreise ausschlaggebend gewesen sei und auch ihre Erklärung, weshalb innerhalb der Familie nicht darüber gesprochen worden sei erscheine plausibel. Sie habe den besagten Tag äusserst glaubhaft geschildert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Entführung stattgefunden habe. Was die Präsenz der syrischen Behörden in Tirbespiyê betreffe, so habe ihr Vater anlässlich der Anhörung dargelegt, dass die syrische Regierung lediglich militärisch in der Umgebung nicht mehr präsent gewesen sei, da die Soldaten der Regierung durch jene der YPG ersetzt worden seien. Die Sicherheitsdienste seien jedoch in Zivil nach wie vor Ort gewesen. Deren Angestellte hätten der Regierung Informationen zukommen lassen und diese habe dann Ausschreibungen, Haftbefehle und dergleichen erlassen. Die YPG habe nicht die Befugnis gehabt, offizielle Dokumente auszustellen. Dies sei nach wie vor durch die Regierung gemacht worden. Für die Präsenz des Regimes vor Ort spreche auch, dass ihr Bruder H._______ aufgrund eines Einberufungsbefehls in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und dass gegen ihren Vater am 28. April 2014 ein Urteil des Strafgerichtes Al-Qamishli ergangen sei. Ihr Vater sei mit diesem Urteil wegen Volksverhetzung gegen den Staat auf Demonstrationen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil könne ebenso entnommen werden, dass in seinem Laden Demonstrationsmaterial gefunden worden sei. Das Urteil, von dem lediglich eine Kopie eingereicht werden könne, da sich das Original noch in Syrien befinde, sei der Tante väterlicherseits am 6. Mai 2014 übergeben worden. Sie habe erst von diesem Urteil erfahren, als sich ihr Vater darum bemüht habe, Beweismittel im Zusammenhang mit der Präsenz der syrischen Regierung vor Ort und seiner Identifizierung zu beschaffen und deswegen seine Schwester im Herbst 2018 telefonisch kontaktiert habe. Der Tante sei zuvor nicht bewusst gewesen, dass das Urteil wichtig sei, weshalb sie in ihren früheren Telefonaten nur die Besuche durch die syrischen Behörden erwähnt habe. Insgesamt weise die Beschwerdeführerin aufgrund folgender Faktoren ein erhöhtes Risikoprofil auf: Sie gehöre der kurdischen Ethnie und einer politisch aktiven Familie an, der Vater sei als Regimegegner identifiziert worden, der Bruder E._______ habe einen Einberufungsbefehl erhalten, die Brüder G._______ und H._______ hätten den syrischen Militärdienst verweigert und sie sowie ihre Schwester I._______ und ihre Brüder G._______ und J._______ würden in der Schweiz in Verbindung mit der Yekiti-Partei stehen. Es sei in diesen Zusammenhang bekannt, dass das syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit unverminderter Härte vorgehe und diese unverhältnismässig schwer bestrafe. Auch Familienangehörige von vermeintlichen Regimegegnern seien einer hochgradigen Gefahr irreversibler Eingriffe in höchste Rechtsgüter ausgesetzt. Ihr drohe aufgrund ihres Vaters und der Militärdienstverweigerung der Brüder Reflexverfolgung. Eventualiter sei sie aufgrund ihrer Vorgeschichte und ihres exilpolitischen Engagements als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. 6.2 Betreffend die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Entführung der Beschwerdeführerin im Januar 2014 kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenstellt, sondern sich in Wiederholungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpft, wobei die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebne einräumt, dass die Entführung für die Ausreise nicht kausal war. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli - zurückgezogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen haben spätestens seit dem März 2013 kurdische Milizen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin (Al-Qahtaniya, Provinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013, http://kurdwatch.org/?aid=2780&z=de, zuletzt abgerufen am 3.12.2018). Mit anderen Worten ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden zum geltend gemachten Zeitpunkt als Regimegegnerin identifiziert und verfolgt worden wäre. Angesichts dessen, dass nicht von einer Identifikation beziehungsweise Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auch die Echtheit des Urteils des Strafgerichtes von Al-Qamishli vom 28. April 2014 in Frage zu stellen. Aufgrund der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden kann zudem auch die im Einberufungsbefehl genannte Rekrutierungssektion in Tirbespiyê/Al-Qahtaniya spätestens seit dem März 2013 nicht mehr in Betrieb gewesen sein und die Ausstellung eines vom 20. Februar 2017 datierten amtlichen Dokuments durch die syrischen Behörden am genannten Ort war demnach faktisch nicht möglich. Der Beweiswert der eingereichten Dokumente ist aufgrund des Fehlens fälschungssicherer Echtheitsmerkmale ohnehin als eher gering zu bezeichnen und die Echtheit bei einer Gesamtwürdigung zu verneinen, zumal derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Mangels fälschungssicherer Merkmale dürfte sich zudem die beantragte Echtheitsprüfung als schwierig erweisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft darzutun, dass dem Bruder E._______ bei seiner Rückkehr die Einberufung in den Militärdienst drohen würde, womit sich die Prüfung einer drohenden Reflexverfolgung in diesem Zusammenhang erübrigt. 6.4 Was die Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hat. Sie hat lediglich wie zahlreiche andere Kurden zu dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Ihren Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass sie sich dabei speziell hervorgetan hätte. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde-führerin auch nie geltend gemacht hat, sie habe in diesem Zusammenhang Probleme mit den Behörden gehabt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden als Demonstrantin und somit regimefeindliche Personen identifiziert worden wäre. 6.5 Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass allgemeine, im Rahmen eines Kriegs oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Dies ist für die Beschwerdeführerin zu verneinen, da die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Nachteile (schwierige allgemeine Lage, keine Möglichkeit zu studieren, fehlende Perspektiven), wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen sind und es sich um die gleichen Risiken und Einschränkungen handelt, denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise zumindest ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt ist. 6.6 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Frage der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Militärdienstaufgeboten der Brüder G._______ und H._______ zu verneinen. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang je Probleme gehabt hätte und sie hat diesbezüglich auch nie geltend gemacht, irgendwelche Probleme gehabt zu haben. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese Person sich in einem besonderen Masse exponiert. Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderungen nicht. So sind die Mitgliedschaft in einer beziehungsweise die Auftritte mit einer Folkloretanzgruppe und die Publikation solcher Auftritte im Internet wenn überhaupt als massentypische und geringprofilierte Form des politischen Protests zu qualifizieren. Anhand der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos ist denn auch nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Demnach ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 6.8 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: