Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am 20. November 2015 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 15. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen. Am 19. Juni 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise mit seiner Familie im Quartier C._______ in der Stadt Tirbespiyê (kurdisch) beziehungsweise Al-Qahtaniya (arabisch) in der Provinz Al-Hasaka gelebt. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und daneben im (...)laden seines Vaters gearbeitet. Zudem habe er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages sei es zu einer Explosion gekommen. Der Vater habe Demonstrationsmaterial der Yekiti-Partei in seinem Laden versteckt gehabt. Er und sein Bruder D._______ hätten das Demonstrationsmaterial an jenem Tag auch wieder im Laden versteckt. Als sie vom Laden weggegangen seien, hätten sie kurz darauf einen lauten Knall wahrgenommen. Zusammen mit seinem Bruder D._______ sei er zu einer Bäckerei gelaufen, wo sie später von der Familie abgeholt worden und gemeinsam ausgereist seien. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien des (...)ladens des Vaters, Fotografien des (...), das Familienbüchlein sowie ID-Kopien des Vaters, der Mutter und von ihm selbst ein. C. Mit Verfügung vom 31. August 2018 - eröffnet am 3. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob aber den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an-fechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: eine Sozialhilfebestätigung der (...) vom 1. Oktober 2018, die Kopie eines ihn betreffenden Einberufungsbefehls vom 20. Februar 2017 sowie die Kopie eines Urteils des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend seinen Vater E._______ vom 28. April 2014. E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies der e Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 2. November 2018 fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend seinen Vater E._______ vom 28. April 2014 sowie den ihn betreffenden Einberufungsbefehl vom 20. Februar 2017 im Original nach und beantragte, es seien die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen ("Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts") erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers beziehungsweise die Situation in ihrer Heimat einlässlich. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Das Vorbringen, er habe Syrien aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen, erweise sich als nicht asylrelevant, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem, der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gezielt zu treffen. Die Situation in Syrien sei unbestrittenermassen schwierig, jedoch seien die geschilderten Nachteile auf die dort zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzuführen. Sodann habe er geltend gemacht, an Demonstrationen teilgenommen und für die Yekiti-Partei Demonstrationsgegenstände versteckt zu haben, welche anlässlich der Explosion zum Vorschein gekommen sein. Sein Vater habe in dieser Hinsicht ausgeführt, er sei aufgrund dessen als Revolutionsführer identifiziert worden, weshalb die Familie Gefahr laufen würde, von den Behörden getötet zu werden. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten, aber nicht selbst erlebten Identifizierung und Verfolgung durch die syrischen Behörden sei in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli - zurückgezogen habe. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass er zu diesem Zeitpunkt identifiziert und verfolgt worden sei. Sodann würden auch die Demonstrationsteilnahmen der Familie keine Asylrelevanz entfalten, da - ohne seine persönliche Sympathie und das Engagement im Rahmen von Demonstrationen ab dem Jahre 2011 zu verkennen - nicht davon auszugehen sei, dass er von den syrischen Behörden als Demonstrant und somit als regimefeindliche Person identifiziert worden sei. Diese Einschätzung werde durch seine Aussage, weder er noch die Familie habe je Probleme mit den Behörden gehabt, unterstützt. Mithin lägen keine hinreichenden Gründe vor, um anzunehmen, dass er vor Juli 2012 die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich gezogen habe. Den Akten seien ferner keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass er selber infolge der militärischen Aufgebote seiner Brüder ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt habe beziehungsweise hätte. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihm in diesem Zusammenhang Reflexverfolgung drohe. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, diese Einschätzungen umzustossen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass seine Aussagen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. Er habe lebensnahe, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben gemacht. Neben der schlüssigen Schilderung der Vorfälle lasse der Detaillierungsgrad der Ausführungen keinen Zweifel offen, dass die Erzählungen tatsächlich dem Erlebten entsprächen. Was die Präsenz der syrischen Behörden in Tirbespiyê anbelange, so habe sein Vater anlässlich der Anhörung dargelegt, dass die syrische Regierung lediglich militärisch in der Umgebung nicht mehr präsent gewesen sei, da die Soldaten der Regierung durch jene der YPG ersetzt worden seien. Die Sicherheitsdienste seien jedoch in Zivil nach wie vor Ort gewesen. Deren Angestellte hätten der Regierung Informationen zukommen lassen und diese habe dann Ausschreibungen, Haftbefehle und dergleichen erlassen. Die YPG habe nicht die Befugnis gehabt, offizielle Dokumente auszustellen. Dies sei nach wie vor durch die Regierung gemacht worden. Für die Präsenz des Regimes vor Ort spreche auch, dass sein Bruder D._______ aufgrund eines Einberufungsbefehls in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und dass gegen seinen Vater am 28. April 2014 ein Urteil des Strafgerichtes Al-Qamishli ergangen sei. Sein Vater sei mit diesem Urteil wegen Volksverhetzung gegen den Staat auf Demonstrationen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil könne ebenso entnommen werden, dass in seinem Laden Demonstrationsmaterial gefunden worden sei. Das Urteil, von dem lediglich eine Kopie eingereicht werden könne, da sich das Original noch in Syrien befinde, sei der Tante väterlicherseits am 6. Mai 2014 übergeben worden. Er habe erst von diesem Urteil erfahren, als sich sein Vater darum bemüht habe, Beweismittel im Zusammenhang mit der Präsenz der syrischen Regierung vor Ort und seiner Identifizierung zu beschaffen und deswegen seine Schwester im Herbst 2018 telefonisch kontaktiert habe. Der Tante sei zuvor nicht bewusst gewesen, dass das Urteil wichtig sei, weshalb sie in ihren früheren Telefonaten nur die Besuche durch die syrischen Behörden erwähnt habe. Insgesamt weise er aufgrund folgender Faktoren ein erhöhtes Risikoprofil auf: Er gehöre der kurdischen Ethnie und einer politisch aktiven Familie an, der Vater sei als Regimegegner identifiziert worden, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, die Brüder F._______ und D._______ hätten den syrischen Militärdienst verweigert und seine Schwestern G._______ sowie H._______ und seine Brüder F._______ und I._______ würden in der Schweiz in Verbindung mit der Yekiti-Partei stehen. Es sei in diesen Zusammenhang bekannt, dass das syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit unverminderter Härte vorgehe und diese unverhältnismässig schwer bestrafe. Auch Familienangehörige von vermeintlichen Regimegegnern seien einer hochgradigen Gefahr irreversibler Eingriffe in höchste Rechtsgüter ausgesetzt. Ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner Militärdienstverweigerung sowie Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters sowie der Militärdienstverweigerung seiner Brüder.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli - zurückgezogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen haben spätestens seit dem März 2013 kurdische Milizen in der Heimatregion des Beschwerdeführers (Al-Qahtaniya, Provinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013, http://kurdwatch.org/?aid=2780&z=de, zuletzt abgerufen am 3.12.2018). Mit anderen Worten ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden zum geltend gemachten Zeitpunkt identifiziert und verfolgt worden ist. Angesichts dessen, dass nicht von einer Identifikation beziehungsweise Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auch die Echtheit des Urteils des Strafgerichtes von Al-Qamishli vom 28. April 2014 in Frage zu stellen. Aufgrund der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden kann zudem auch die auf dem Einberufungsbefehl genannte Rekrutierungssektion in Tirbespiyê/Al-Qahtaniya spätestens seit dem März 2013 nicht mehr in Betrieb gewesen sein und die Ausstellung eines vom 20. Februar 2017 datieren-den amtlichen Dokuments durch die syrischen Behörden am genannten Ort war demnach faktisch nicht möglich. Der Beweiswert der eingereichten Dokumente ist aufgrund des Fehlens fälschungssicherer Echtheitsmerkmale ohnehin als eher gering zu bezeichnen und die Echtheit bei einer Gesamtwürdigung zu verneinen, zumal derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Mangels fälschungssicherer Merkmale dürfte sich zudem die beantragte Echtheitsprüfung als schwierig erweisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Somit vermochte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darzutun, dass ihm die Einberufung in den Militärdienst droht.
E. 6.3 Was die Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hat. Er hat lediglich wie zahlreiche andere Kurden zu dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Seinen Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass er sich dabei speziell hervorgetan hätte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde-führer auch nie geltend gemacht hat, er hätte in diesem Zusammenhang Probleme mit den Behörden gehabt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als Demonstrant und somit regimefeindliche Person identifiziert worden ist.
E. 6.4 Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass allgemeine, im Rahmen eines Kriegs oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Solches ist für den Beschwerdeführer zu verneinen, da die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Nachteile (schwierige allgemeine Lage in Syrien), wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen sind und es sich um die gleichen Risiken und Einschränkungen handelt, denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise zumindest ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt ist.
E. 6.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Frage der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Militärdienstaufgeboten der Brüder F._______ und D._______ zu verneinen. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang je Probleme gehabt hätte und er hat diesbezüglich auch nie geltend gemacht, irgendwelche Probleme gehabt zu haben.
E. 6.6 Was die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe angeht, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese in keiner Weise substanziiert beziehungsweise sich nicht auf Umstände beruft, die er selbst gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis die (illegale) Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten.
E. 6.7 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5679/2018 Urteil vom 6. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Huber & Omuri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am 20. November 2015 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 15. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen. Am 19. Juni 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise mit seiner Familie im Quartier C._______ in der Stadt Tirbespiyê (kurdisch) beziehungsweise Al-Qahtaniya (arabisch) in der Provinz Al-Hasaka gelebt. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und daneben im (...)laden seines Vaters gearbeitet. Zudem habe er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages sei es zu einer Explosion gekommen. Der Vater habe Demonstrationsmaterial der Yekiti-Partei in seinem Laden versteckt gehabt. Er und sein Bruder D._______ hätten das Demonstrationsmaterial an jenem Tag auch wieder im Laden versteckt. Als sie vom Laden weggegangen seien, hätten sie kurz darauf einen lauten Knall wahrgenommen. Zusammen mit seinem Bruder D._______ sei er zu einer Bäckerei gelaufen, wo sie später von der Familie abgeholt worden und gemeinsam ausgereist seien. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien des (...)ladens des Vaters, Fotografien des (...), das Familienbüchlein sowie ID-Kopien des Vaters, der Mutter und von ihm selbst ein. C. Mit Verfügung vom 31. August 2018 - eröffnet am 3. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob aber den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an-fechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: eine Sozialhilfebestätigung der (...) vom 1. Oktober 2018, die Kopie eines ihn betreffenden Einberufungsbefehls vom 20. Februar 2017 sowie die Kopie eines Urteils des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend seinen Vater E._______ vom 28. April 2014. E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies der e Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 2. November 2018 fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend seinen Vater E._______ vom 28. April 2014 sowie den ihn betreffenden Einberufungsbefehl vom 20. Februar 2017 im Original nach und beantragte, es seien die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen ("Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts") erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers beziehungsweise die Situation in ihrer Heimat einlässlich. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Das Vorbringen, er habe Syrien aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen, erweise sich als nicht asylrelevant, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem, der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gezielt zu treffen. Die Situation in Syrien sei unbestrittenermassen schwierig, jedoch seien die geschilderten Nachteile auf die dort zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzuführen. Sodann habe er geltend gemacht, an Demonstrationen teilgenommen und für die Yekiti-Partei Demonstrationsgegenstände versteckt zu haben, welche anlässlich der Explosion zum Vorschein gekommen sein. Sein Vater habe in dieser Hinsicht ausgeführt, er sei aufgrund dessen als Revolutionsführer identifiziert worden, weshalb die Familie Gefahr laufen würde, von den Behörden getötet zu werden. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten, aber nicht selbst erlebten Identifizierung und Verfolgung durch die syrischen Behörden sei in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli - zurückgezogen habe. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass er zu diesem Zeitpunkt identifiziert und verfolgt worden sei. Sodann würden auch die Demonstrationsteilnahmen der Familie keine Asylrelevanz entfalten, da - ohne seine persönliche Sympathie und das Engagement im Rahmen von Demonstrationen ab dem Jahre 2011 zu verkennen - nicht davon auszugehen sei, dass er von den syrischen Behörden als Demonstrant und somit als regimefeindliche Person identifiziert worden sei. Diese Einschätzung werde durch seine Aussage, weder er noch die Familie habe je Probleme mit den Behörden gehabt, unterstützt. Mithin lägen keine hinreichenden Gründe vor, um anzunehmen, dass er vor Juli 2012 die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich gezogen habe. Den Akten seien ferner keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass er selber infolge der militärischen Aufgebote seiner Brüder ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt habe beziehungsweise hätte. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihm in diesem Zusammenhang Reflexverfolgung drohe. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, diese Einschätzungen umzustossen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass seine Aussagen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. Er habe lebensnahe, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben gemacht. Neben der schlüssigen Schilderung der Vorfälle lasse der Detaillierungsgrad der Ausführungen keinen Zweifel offen, dass die Erzählungen tatsächlich dem Erlebten entsprächen. Was die Präsenz der syrischen Behörden in Tirbespiyê anbelange, so habe sein Vater anlässlich der Anhörung dargelegt, dass die syrische Regierung lediglich militärisch in der Umgebung nicht mehr präsent gewesen sei, da die Soldaten der Regierung durch jene der YPG ersetzt worden seien. Die Sicherheitsdienste seien jedoch in Zivil nach wie vor Ort gewesen. Deren Angestellte hätten der Regierung Informationen zukommen lassen und diese habe dann Ausschreibungen, Haftbefehle und dergleichen erlassen. Die YPG habe nicht die Befugnis gehabt, offizielle Dokumente auszustellen. Dies sei nach wie vor durch die Regierung gemacht worden. Für die Präsenz des Regimes vor Ort spreche auch, dass sein Bruder D._______ aufgrund eines Einberufungsbefehls in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und dass gegen seinen Vater am 28. April 2014 ein Urteil des Strafgerichtes Al-Qamishli ergangen sei. Sein Vater sei mit diesem Urteil wegen Volksverhetzung gegen den Staat auf Demonstrationen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil könne ebenso entnommen werden, dass in seinem Laden Demonstrationsmaterial gefunden worden sei. Das Urteil, von dem lediglich eine Kopie eingereicht werden könne, da sich das Original noch in Syrien befinde, sei der Tante väterlicherseits am 6. Mai 2014 übergeben worden. Er habe erst von diesem Urteil erfahren, als sich sein Vater darum bemüht habe, Beweismittel im Zusammenhang mit der Präsenz der syrischen Regierung vor Ort und seiner Identifizierung zu beschaffen und deswegen seine Schwester im Herbst 2018 telefonisch kontaktiert habe. Der Tante sei zuvor nicht bewusst gewesen, dass das Urteil wichtig sei, weshalb sie in ihren früheren Telefonaten nur die Besuche durch die syrischen Behörden erwähnt habe. Insgesamt weise er aufgrund folgender Faktoren ein erhöhtes Risikoprofil auf: Er gehöre der kurdischen Ethnie und einer politisch aktiven Familie an, der Vater sei als Regimegegner identifiziert worden, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, die Brüder F._______ und D._______ hätten den syrischen Militärdienst verweigert und seine Schwestern G._______ sowie H._______ und seine Brüder F._______ und I._______ würden in der Schweiz in Verbindung mit der Yekiti-Partei stehen. Es sei in diesen Zusammenhang bekannt, dass das syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit unverminderter Härte vorgehe und diese unverhältnismässig schwer bestrafe. Auch Familienangehörige von vermeintlichen Regimegegnern seien einer hochgradigen Gefahr irreversibler Eingriffe in höchste Rechtsgüter ausgesetzt. Ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner Militärdienstverweigerung sowie Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters sowie der Militärdienstverweigerung seiner Brüder. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli - zurückgezogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen haben spätestens seit dem März 2013 kurdische Milizen in der Heimatregion des Beschwerdeführers (Al-Qahtaniya, Provinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013, http://kurdwatch.org/?aid=2780&z=de, zuletzt abgerufen am 3.12.2018). Mit anderen Worten ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden zum geltend gemachten Zeitpunkt identifiziert und verfolgt worden ist. Angesichts dessen, dass nicht von einer Identifikation beziehungsweise Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auch die Echtheit des Urteils des Strafgerichtes von Al-Qamishli vom 28. April 2014 in Frage zu stellen. Aufgrund der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden kann zudem auch die auf dem Einberufungsbefehl genannte Rekrutierungssektion in Tirbespiyê/Al-Qahtaniya spätestens seit dem März 2013 nicht mehr in Betrieb gewesen sein und die Ausstellung eines vom 20. Februar 2017 datieren-den amtlichen Dokuments durch die syrischen Behörden am genannten Ort war demnach faktisch nicht möglich. Der Beweiswert der eingereichten Dokumente ist aufgrund des Fehlens fälschungssicherer Echtheitsmerkmale ohnehin als eher gering zu bezeichnen und die Echtheit bei einer Gesamtwürdigung zu verneinen, zumal derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Mangels fälschungssicherer Merkmale dürfte sich zudem die beantragte Echtheitsprüfung als schwierig erweisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Somit vermochte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darzutun, dass ihm die Einberufung in den Militärdienst droht. 6.3 Was die Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hat. Er hat lediglich wie zahlreiche andere Kurden zu dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Seinen Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass er sich dabei speziell hervorgetan hätte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde-führer auch nie geltend gemacht hat, er hätte in diesem Zusammenhang Probleme mit den Behörden gehabt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als Demonstrant und somit regimefeindliche Person identifiziert worden ist. 6.4 Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass allgemeine, im Rahmen eines Kriegs oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Solches ist für den Beschwerdeführer zu verneinen, da die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Nachteile (schwierige allgemeine Lage in Syrien), wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen sind und es sich um die gleichen Risiken und Einschränkungen handelt, denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise zumindest ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt ist. 6.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Frage der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Militärdienstaufgeboten der Brüder F._______ und D._______ zu verneinen. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang je Probleme gehabt hätte und er hat diesbezüglich auch nie geltend gemacht, irgendwelche Probleme gehabt zu haben. 6.6 Was die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe angeht, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese in keiner Weise substanziiert beziehungsweise sich nicht auf Umstände beruft, die er selbst gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis die (illegale) Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. 6.7 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: