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D-5674/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5674/2025

U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N (…).

D-5674/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 7. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 30. No- vember 2023 wurde er im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinen Asyl- gründen angehört. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am

15. Oktober 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus (…)in der Provinz (…)zu stammen, wo er gemeinsam mit seinen Eltern gelebt habe. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er selbständig in (…) gearbeitet. Politisch sei er nie aktiv gewesen. Von (…) bis (…), respektive ab (…)oder (…), habe er im Studentenheim in (…)einzelnen Schülern Nachhilfeunterricht erteilt. Dort sei er erstmals mit der sogenannten Gülen-Bewegung in Kontakt gekommen. Im (…) sei er aufgrund von Aussagen eines Geheimzeugen beziehungsweise aufgrund von Fotografien, die ein Kollege aus dem Studentenheim von ihm angefer- tigt habe, für die Dauer von drei Tagen in Polizeigewahrsam genommen worden. Man habe ihm eröffnet, dass gegen ihn ein Festnahmebefehl we- gen mutmasslicher Mitgliedschaft in der Fethullahçı Terör Örgütü (FETÖ) bestehe. Während der Befragungen sei er zum Putschversuch sowie zu namentlich bekannten Mitgliedern der Bewegung befragt worden. Aus Mangel an Beweisen sei er anschliessend wieder freigelassen worden. Im Jahr (…) sei beim (…) ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Ein Geheimzeuge habe ausgesagt, der Beschwerdeführer unterhalte Verbin- dungen zu zwei Personen, die in (…) für die Bewegung zuständig gewesen seien. Diese beiden Personen seien seine Freunde gewesen; deren Tele- fongespräche seien von den Behörden überwacht worden. Die gegen ihn geführten Gerichtsverhandlungen hätten sich von (…) bis (…) erstreckt. Er sei verurteilt worden, kenne jedoch das Strafmass nicht. Nach Erlass eines Festnahmebefehls habe er die Türkei am (…) mithilfe eines Lastwagens illegal verlassen. C. Zur Substantiierung seiner Asylgründe reichte der Beschwerdeführer fol- gende Dokumente (jeweils in Kopie) ein:

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– Türkische ID-Karte

– Auszug aus dem Familienregister

– Anhörungsberichte vom (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…), (…) und (…)

– Bericht über die Verschiebung der Anhörung vom (…)

– Schreiben der Abteilung für Terrorismusbekämpfung vom (…) Anklage- schrift vom (…)

– Tensip-Memorandum vom (…)

– Haftbefehl vom (…)

– Verhandlungsprotokolle vom (…) und (…)

– Aussageprotokoll zwecks justizielle Kontrolle vom (…)

– Verhandlungsprotokoll des (…) vom (…) D. Das SEM unterzog die eingereichten Dokumente einer amtsinternen Un- tersuchung, welche zum Ergebnis gelangte, dass 19 der 20 Dokumente mit Bezug zum geltend gemachten Untersuchungs- und Strafverfahren objek- tive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. E. Mit Schreiben vom 28. April 2025 informierte das SEM den Beschwerde- führer über den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse und teilte mit, dass es gestützt darauf davon ausgeht, dass es sich bei den untersuchten Dokumenten um Fälschungen handelt. Gleichzeitig gab es ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stel- lung zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse. Er macht geltend, er könne nicht nachvollziehen, weshalb das SEM davon ausgehe, die einge- reichten Beweismittel könnten gefälscht sein. Er habe nicht immer densel- ben Anwalt gehabt. Ausserdem habe ihm die Dokumente jeweils der Vater weitergeleitet. In der Zwischenzeit sei das Verfahren bezüglich Mitglied- schaft zu einer Terroristischen Organisation rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Der Eingabe lagen folgende Dokumente in Kopie bei:

– Antrag des (…) Strafgerichts an die Staatsanwaltschaft bezüglich Voll- streckung der Strafe vom (…)

– Rechtskraftmitteilung betreffend der Strafe vom (…)

D-5674/2025 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

29. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean- tragte er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Ausserdem ersuchte er um die Durchführung einer forensischen Überprüfung der eingereichten Dokumente durch eine unabhängige Fach- stelle. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvor- schusses auf. Aufgrund der festgestellten Missbräuchlichkeit der Be- schwerdeführung wurde der Kostenvorschuss erhöht. J. Am 13. August 2025 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.

D-5674/2025 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM gerügt. Es wird geltend ge- macht, das SEM habe pauschal behauptet, die eingereichten Unterlagen seien gefälscht, ohne jedoch eine konkrete, forensisch fundierte Analyse oder nachvollziehbare Begründung vorzulegen. Ein Dokument dürfe nicht

D-5674/2025 Seite 6 allein aufgrund formeller Mängel als gefälscht gewertet werden. Es fehle sodann auch ein Gutachten. Auch habe es nicht dargelegt, welche konkre- ten Merkmale angeblich untypisch und unplausibel seien. 4.2 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM im Einzelnen dar, wel- che eingereichten Unterlagen objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen (vgl. Verfügung vom (…)). Genannt wurden insbesondere Unregelmässig- keiten in der formellen Gestaltung, das Fehlen überprüfbarer Sicherheits- merkmale sowie Hinweise darauf, dass die Dokumente von anderen Per- sonen ausgestellt worden seien als von denjenigen, die sie unterzeichnet hätten. Diese Ausführungen mit präzisen Angaben zu den jeweiligen Akten und forensischen Berichten gehen entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers über eine rein pauschale Beurteilung hinaus und vermö- gen die Anforderungen an die Begründungspflicht zu erfüllen. Die sinnge- mäss erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer ungenügenden Begründung ist daher unbegründet. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, das SEM hätte zur weiteren Abklärung ein forensisches Gutachten einholen müssen, ist Fol- gendes festzuhalten: Das SEM hat – unter Verweis auf die angeführten objektiven Fälschungsmerkmale – nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Echtheit der eingereichten Unterlagen als widerlegt betrachte. Dabei handelt es sich nicht lediglich um formelle Mängel, sondern um klare und überprüfbare Indizien, die auf eine gezielte Manipulation hinzudeuten ver- mögen. Angesichts der bestehenden und bereits hinreichend festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale in 19 verschiedenen Dokumenten besteht somit kein Anlass, der eine Einleitung weiterer Abklärungen durch eine un- abhängige Fachstelle zu rechtfertigen vermag, weshalb der entsprechende Antrag abzulehnen ist. Der für die Beurteilung relevante Sachverhalt hat damit als rechtsgenüglich festgestellt zu gelten. 4.4 Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-5674/2025 Seite 7 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Hinsichtlich der materiellen Begehren gelangt das SEM in seiner Ver- fügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Vorab ist daher auf die entsprechen- den Erwägungen des SEM zu verweisen (vgl. Verfügung vom (…)). 6.2 Das SEM hat die zunächst vom Beschwerdeführer eingereichten zahl- reichen Behördendokumente einer internen Dokumentenanalyse unterzo- gen und dabei bei sämtlichen Dokumenten eindeutige Fälschungsmerk- male festgestellt. Diese Feststellung wird vom Bundesverwaltungsgericht nachvollzogen und bestätigt. Die vorgelegten Dokumente weisen objektive Mängel auf, die ihre Authentizität widerlegen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zu den Ergebnis- sen der internen Dokumentenanalyse zwei weitere Dokumente einge- reicht, die im weiteren Verfahren nicht auf Fälschungsmerkmale geprüft wurden. Angesichts der nachgewiesenen Fälschung der zuvor eingereich- ter Unterlagen vermögen auch die beiden nachgereichten, bislang unge- prüften Dokumente keinen tauglichen Beweis für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu erbringen. Diese sind vielmehr als Fortsetzung der bereits produzierten und als gefälscht erkannten Akten zu werten, da sie sich auf dasselbe Strafverfahren beziehen. Der Beschwer- deführer hat zudem keine weiteren nachvollziehbaren Beweise vorgelegt, die seine Vorbringen über die Verfolgung in seinem Herkunftsland substan- tiieren könnten. 6.4 Überdies erweisen sich auch die eigenen Aussagen des Beschwerde- führers als widersprüchlich und in weiten Teilen unplausibel, weshalb sie

D-5674/2025 Seite 8 nicht als glaubhaft einzustufen sind. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend festgestellt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Aspekten des gegen ihn geführten Strafverfahrens offen- kundig keine konsistenten Angaben zu machen vermochte. So konnte er namentlich das angeblich über ihn verhängte Strafmass nicht darlegen und auch nicht plausibilisieren, weshalb er ein solches Urteil unangefochten in Rechtskraft hätte erwachsen lassen. Diese erhebliche Unkenntnis über grundlegende Elemente eines ihn über mehrere Jahre persönlich betref- fenden Strafverfahrens lässt die diesbezüglichen Schilderungen des Be- schwerdeführers nicht nur als unglaubwürdig erscheinen, sondern steht in eklatantem Widerspruch zu dem Bild, das ein tatsächlich Betroffener eines ernsthaften Strafverfahrens regelmässig darzubieten vermöchte. Die offen- kundigen Widersprüche und Ungereimtheiten rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass es sich bei den geschilderten Umständen nicht um authen- tische Erlebnisse, sondern um eine nachträglich konstruierte Darstellung handelt. 6.5 Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers, der nachgewiesenen Fälschung der ursprünglich einge- reichten Dokumente und der fehlenden Beweiskraft der beiden ungeprüf- ten Dokumente besteht kein Anhaltspunkt für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Die Argumentation des SEM ist schlüssig und wird vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-5674/2025 Seite 9 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes

D-5674/2025 Seite 10 für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Vollzug in die Heimatregion des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 – als zumutbar einzustufen ist. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Er- wägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung SEM vom (…)). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, zumal in der Be- schwerde den entsprechenden Erwägungen des SEM nichts Substanziel- les entgegengehalten wurde. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-5674/2025 Seite 11 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss ist mit den festgesetzten Verfahrenskosten zu verrech- nen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5674/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

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