Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Bruder B._______ des Beschwerdeführers (...) reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er im Wesentlichen damit begründete, er habe seine Heimat verlassen, um einer Einberufung ins Militär zu entgehen und weil er beabsichtigt habe, nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit zu finden und dergestalt seine Familie unterstützen zu können. Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er ferner an, er sei irakischer Staatsangehöriger und im Jahre 1977 in C._______, Provinz Dohuk geboren. Er habe in den Jahren vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______ gelebt. Seine Muttersprachen seien Kurdisch und Chaldäisch. Seine Mutter und acht seiner Geschwister - darunter auch der Beschwerdeführer - lebten nach wie vor in D._______. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und im Jahre 1995 umgebracht worden. B._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine am 26. Oktober 1999 ausgestellte irakische Identitätskarte sowie Kopien von zwei Taufscheinen vom 29. August 1996 beziehungsweise vom 22. Januar 1998 ein. Alle drei Dokumente wurden in D._______ ausgestellt und bestätigen B._______ Geburt in C._______. Im Weiteren reichte B._______ ein Schreiben der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998 ins Recht, worin bestätigt wird, dass sein Vater aktives Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff durch die PKK in der Gegend von E._______ (Stadt F._______) ums Leben gekommen sei. Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und nahm B._______ wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Mit Prozessurteil vom 16. März 1998 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen obige Verfügung gerichtete Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein. Am 14. September 2006 erteilte der Kanton G._______ B._______ eine Aufenthaltsbewilligung. B. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, H._______ (...), reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein und suchte gleichfalls um Asyl nach. Das Gesuch begründete er namentlich damit, er habe durch eine ungewollte Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht getroffen und schwer verletzt. Aus Furcht vor der Rache der Familie des Verletzten und aus Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Behörden habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Im Weiteren führte er unter anderem aus, er sei 1985 in I._______, Provinz Dohuk geboren und habe von 1988 an bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______ gelebt, wobei seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern, darunter auch der Beschwerdeführer, nach wie vor dort lebten. Er sei kurdischer Volkszugehörigkeit, gehöre als Chaldäer der christlichen Kirche an und spreche Kurdisch-Badini als Muttersprache. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und 1995 als Märtyrer ums Leben gekommen. H._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine vom 24. Oktober 2002 datierende irakische Identitätskarte ein, der zufolge er in J._______, Bezirk K._______, Provinz L._______ geboren ist. Gemäss einer Kopie eines von ihm eingereichten Geburts- und Taufzeugnisses vom 15. August 2003 wurde er am (...) geboren und am selben Tag in der chaldäischen Kirche M._______ (N._______) O._______ getauft. Das BFM wies das Asylgesuch am 2. November 2005 ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von H._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 ab, nachdem auch H._______ zwischenzeitlich - am 6. August 2008 - eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war. II. C. Der Beschwerdeführer sowie seine Geschwister P._______ (...), Q._______ und R._______ (...) reisten am 24. Juni 2008 in die Schweiz ein und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein. D. Die zwei Geschwister S._______ (...) und T._______ (...) des Beschwerdeführers, deren Mutter U._______ (...) sowie der Cousin V._______ (...) reisten am 5. August 2008 in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die mit oder kurz nach ihm in die Schweiz gelangten Verwandten gaben an, in W._______ geboren worden zu sein und ihr ganzes Leben dort zugebracht zu haben. E. Am 30. Juni 2008 erfasste das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Im Verlaufe dieser Erstbefragung reichte der Beschwerdeführer je eine vom 10. Juli 2006 datierende irakische Identitätskarte beziehungsweise einen am 12. Juni 2006 ausgestellten irakischen Nationalitätenausweis ein. Beide Ausweise wurden in W._______ ausgestellt und bescheinigen, dass der Beschwerdeführer in W._______ geboren sei. Am 25. Juli 2008 befragte das BFM den Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in W._______ im Stadtteil Y._______ geboren und habe zeitlebens dort gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 3). Als Muttersprache gab er Chaldäisch, als Zweitsprache Arabisch an. Weitere Sprachkenntnisse verneinte er (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 9). Er bezeichnete sich als arabischen Volkszugehörigen (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 4) und der christlichen Glaubensgemeinschaft der Chaldäer zugehörig (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 5). Die Lage sei für die Christen im Irak allgemein schwierig gewesen. Ergänzend fügte der Beschwerdeführer an, seine Schwester Q._______ habe in einem Coiffeursalon in W._______ gearbeitet. Am 20. April 2008 habe seine Schwester im Innenhof ihres Hauses einen Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefunden. Darin sei sie aufgefordert worden, 40'000 Dollar zu zahlen, ihre Stelle als Coiffeuse aufzugeben und das Land zu verlassen, ansonsten man sie und ihre Familienangehörigen entführen, vergewaltigen oder töten würde. Noch am selben Tag habe Q._______ diesen Drohbrief zusammen mit ihrer Mutter zur Polizei gebracht. Die Polizisten hätten einen Bericht erstellt, ein Gerichtsverfahren angeordnet und Zeugen einvernommen. Gleichzeitig hätten die Polizisten seiner Mutter und seiner Schwester Q._______ erklärt, sie könnten letztlich nichts für sie tun und ihr und ihren Familienangehörigen geraten, den Irak zu ihrer eigenen Sicherheit zu verlassen. Noch am selben Tag sei er zusammen mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern zum Cousin seiner Mutter geflüchtet, wo sie bis am 14. Mai 2008 gelebt und alsdann mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen hätten und via die Türkei und weitere Länder am 24. Juni 2008 in die Schweiz gelangt seien. F. Am 18. August 2009 reichte die Schwester Q._______ des Beschwerdeführers den vorerwähnten Drohbrief sowie ein Schreiben des Polizeiministeriums vom 20. April 2008 als Beweismittel in arabischer Sprache ein. Am 11. September 2009 reichte sie auf eine entsprechende Aufforderung des BFM vom 27. August 2009 hin deutschsprachige Übersetzungen der beiden vorgenannten Dokumente nach. G. Am 3. November 2009 führte ein von der Fachstelle LINGUA mandatierter Experte mit Q._______ zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 57 Minuten währendes Telefongespräch. Gestützt hierauf verfasste der Experte am 8. Dezember 2009 eine LINGUA-Analyse. Zusammenfassend hielt der Experte fest, dass Q._______ über gute Kenntnisse der Stadt W._______ und des Lebens der Chaldäer im Irak verfüge. Sie spreche Arabisch auf Muttersprache-Niveau und beherrsche sowohl den Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak fliessend. Gestützt hierauf gelangte er zum Schluss, dass Q._______ zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. H. Am 5. März 2010 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Dabei stellte das BFM fest, dass das Dokument zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweist. I. Mit Schreiben vom 9. März 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse sowie zu den Widersprüchen, die sich aus einem Vergleich seiner Angaben mit denjenigen seiner Geschwister - insbesondere der beiden Brüder B._______ und H._______ - und seiner Mutter, ergeben hatten. J. Mit Schreiben vom 19. März 2010 zeigte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM die Mandatsübernahme in vorliegender Angelegenheit an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Akten seines Mandanten sowie in diejenigen seiner Brüder B._______ und H._______. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten seines Mandanten. Im Weiteren räumte das Bundesamt dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu den - zusammenfassend dargelegten - Ergebnissen der LINGUA-Analyse vom 8. Dezember 2009 ein. Gleichzeitig forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, dem Bundesamt eine Einwilligungserklärung der beiden Brüder B._______ und H._______ einzureichen, damit dem diesbezüglichen Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden könne. K.b Am 7. April 2010 trafen die Einwilligungserklärungen der beiden Brüder B._______ und H._______ beim BFM ein, woraufhin dem Rechtsvertreter am 8. April 2010 Akteneinsicht in die beiden Dossiers N (...) und N (...) gewährt wurde. L. Mit Eingabe vom 26. April 2010 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur LINGUA-Analyse, zu den gegenseitigen Widersprüchen sowie zur internen Dokumentenanalyse der irakischen Identitätskarte seines Mandanten. Dabei machte er in seiner Stellungnahme namentlich geltend, B._______ und H._______ hätten in deren Asylverfahren ursprünglich wahrheitswidrig behauptet, aus D._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, die von ihnen gemachten Angaben könnten via die bei ihren Asylanhörungen anwesenden Dolmetscher zum Regime von Saddam Hussein gelangen, was ihre tatsächlich in W._______ ansässigen Familienangehörigen hätte in Schwierigkeiten bringen können. Dies sei der massgebliche Grund, weshalb sie damals ihre wirkliche Herkunft - W._______ - verschleiert und D._______ als ihren Geburtsort angegeben hätten, wo sie überdies vor ihrer Ausreise in einer Kirche tätig gewesen seien. Letztere Erklärung sowie der Umstand, dass Q._______ den Schlussfolgerungen des Lingua-Experten zufolge eindeutig aus W._______ stamme, Chaldäisch als Muttersprache spreche und in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei, spreche im Ergebnis dafür, dass sämtliche in der Schweiz befindliche Angehörige der Familie (...) in W._______ geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien. Hinsichtlich der (angeblich) gefälschten irakischen Identitätskarte machte der Rechtsvertreter geltend, sein Mandant halte daran fest, dass er dieses Dokument legal bei den Behörden erhalten habe. Bei der entsprechenden Serie der irakischen Identitätskarten seien bekanntermassen administrative Probleme aufgetreten, was die zuständigen Behörden dazu gebracht habe, die Dokumente mit den entsprechenden kopiertechnischen Mängeln und mit unkorrekten Seriennummern auszustellen. Für die Herkunft seines Mandanten aus W._______ würden zudem auch die weiteren von ihm eingereichten amtlichen irakischen Dokumente sowie die Identitätspapiere der Brüder B._______ und H._______ sprechen, welche dem Rechtsvertreter indessen im Rahmen der Akteneinsicht bis heute nicht offengelegt worden seien. Falls das BFM die Korrektheit des vorgelegten Identitätsausweises weiter anzweifle, werde beantragt, via eine Botschaftsanfrage abklären zu lassen, wie die irakischen Behörden in der fraglichen Zeitspanne bei der Ausstellung von Identitätsausweisen verfahren seien. M. Das BFM unterzog am 4. Juni 2010 aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26. April 2010 auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Nationalitätenausweis einer internen Dokumentenanalyse. Die Analyse vom 4. Juni 2010 ergab, dass es sich auch bei diesem Ausweis - wie bei den irakischen Identitätskarten (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. H) - um eine Fälschung handelt. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse vom 4. Juni 2010, wobei es deren Erkenntnisse zusammenfassend darlegte. Im Weiteren stellte es dem Rechtsvertreter Kopien der von den beiden Brüdern B._______ und H._______ eingereichten irakischen Identitätspapiere und Geburts- beziehungsweise Taufscheinen zu. Überdies gewährte das BFM dem Rechtsvertreter auch Akteneinsicht in Bezug auf das von B._______ im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens eingereichten Bestätigungsschreibens der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998, wonach dessen Vater, Z._______, aktives Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit sieben weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff der PKK ums Leben gekommen sei. O. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gab der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ab. Darin machte er bezüglich der Dokumentenanalyse des BFM zum irakischen Nationalitätenausweis seines Mandanten geltend, er habe diesen (wie auch die übrigen in der Schweiz eingereichten Identitätsdokumente) auf dem ordentlichen Weg bei der hierfür zuständigen staatlichen Stelle erhalten. Es sei durchaus möglich, dass der verantwortliche Beamte zwecks Erwirtschaftung eines privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er durch die Ausstellung von Fälschungen nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Weiter sei denkbar, dass seinem Mandanten wegen seines christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausgestellt worden seien, um ihn als Angehörigen dieser religiösen Minderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen. Sein Mandant sei in den Geburtsregistern in W._______ eingetragen, was auch überprüft und verifiziert werden könne. Aus diesem Grunde ersuche er um Durchführung einer entsprechenden Botschaftsabklärung. Sollte keine solche Abklärung angeordnet werden, werde ausdrücklich darum ersucht, seinem Mandanten eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Geburtsregisterauszuges anzusetzen. Hinsichtlich der in den Identitätsdokumenten von B._______ und H._______ angegebenen Geburtsorte D._______ beziehungsweise J._______ führte der Rechtsvertreter aus, ihr Grossvater väterlicherseits stamme aus einem Dorf bei C._______ in der Provinz Dohuk, die Grosseltern mütterlicherseits aus dem Dorf K._______ im Bezirk J._______, Provinz L._______. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zwar nach ihrer Heirat Wohnsitz in W._______ genommen, sich aber gleichzeitig immer wieder an den Wohnorten der Familien des Grossvaters väterlicherseits respektive bei den Grosseltern mütterlicherseits aufgehalten. B._______ sei 1977 im Dorfe des Grossvaters väterlicherseits geboren worden, was auch aus dessen Identitätskarte ersichtlich sei. H._______ sei demgegenüber im Dorfe der Grosseltern mütterlicherseits geboren worden. Die restlichen Kinder, also auch der Beschwerdeführer, seien indessen alle in W._______ geboren worden. Deswegen lasse sich aus der Tatsache, dass in den Identitätskarten von B._______ und H._______ nicht W._______ als Geburtsort figuriere, keineswegs der Schluss ziehen, dass auch sein Mandant nicht in W._______ geboren worden sei. P. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, dieses genüge teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage könne dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft aus W._______ nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Verwandten aus der Provinz Dohuk stammten und dort zumindest bis zum Jahr 2003 - also bis zur Einreise ihres Bruders H._______ in die Schweiz - gelebt hätten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, da davon auszugehen sei, dass er ursprünglich aus dem kurdisch kontrollierten Nordirak, namentlich aus der Provinz Dohuk, stammen würde und längere Zeit dort gelebt habe. Nachdem er versucht habe, die Asylbehörden über seine wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Da überdies mit Verfügungen vom 30. Juni 2010 auch der Wegweisungsvollzug für die zusammen mit dem Beschwerdeführer eingereiste Mutter, seine Geschwister und seinen Cousin angeordnet worden sei, verfügten sie auch zufolge ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Nordirak über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die vom Beschwerdeführer eingereichten irakischen Identitätsdokumente (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) wurden vom BFM, ebenso wie der Drohbrief und der Polizeibericht vom 20. April 2008, gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Darüber hinaus lehnte das BFM den Antrag des Beschwerdeführers, es sei zwecks Überprüfung des Geburtsregisters in W._______ eine Botschaftsabklärung durchzuführen oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Geburtsregisterauszuges anzusetzen, ab. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich als hinreichend erstellt. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer, der spätestens seit dem an ihn gerichteten Schreiben des BFM vom 9. März 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. I) bekannt gewesen sei, dass die Vorinstanz an seiner angegebener Herkunft zweifle, genügend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung von Gegenbeweismitteln zu kümmern. Zudem wäre der Beweiswert solcher Geburtsregisterauszüge ohnehin als gering einzustufen, dass sich derartige Dokumente gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM im Irak leicht käuflich erwerben liessen. Q. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 9. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige. In materieller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Frist, um dem Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen zu ermöglichen, "weitere Beweismittel zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beizubringen". In diesem Zusammenhang trägt der Rechtsvertreter vor, dass es tatsächlich christliche Brüder und Schwestern gebe, die - wie sein Mandant aus W._______ stammend -, den Irak ebenfalls verlassen hätten, indessen (als frühere Nachbarn beziehungsweise Gebetsbrüder) die Herkunft seiner Mandantschaft aus W._______ bezeugen könnten (beispielsweise eine heute in Deutschland lebende Freundin der Schwester Q._______ des Beschwerdeführers namens AA._______ oder die heute in den USA weilende Schwiegermutter einer Schwester eines Cousins des Beschwerdeführers namens BB._______). Es werde deshalb um Fristansetzung zur Beibringung der entsprechenden Bestätigungen ersucht. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Christen im Irak und zu den Geschehnissen rund um den Drohbrief vom 20. April 2008. Hinsichtlich der Existenz allfälliger Vollzugshindernisse in den (Nord-)Irak hielt der Rechtsvertreter fest, solange die tatsächliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers ungeklärt sei, dürfe das BFM "aufgrund der oben dargelegten Ausführungen" nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aus D._______ stammen würden. Der Beschwerde beigefügt sind kopienweise Auszüge aus dem deutschen Reisepass von AA._______, ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Mai 2010, eine Medienmitteilung der Christian Solidarity International (CSI) vom 1. März 2010 sowie ein Bericht von Refworld vom 2. März 2010. R. Mit Schreiben vom 11. August 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Eingang der Beschwerde. In Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers, Frau U._______ (...), unterliess das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Erhalts ihrer (gleichfalls vom 9. August 2010 datierenden) Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass für die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Geschwister, Frau U._______ (...), am 9. August 2010 ebenfalls eine Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. Juni 2010 eingereicht worden sei. Es werde darum ersucht, dieses Verfahren mit allen hängigen Verfahren ihrer Kinder (Q._______, R._______, P._______, A._______, T._______ und S._______) zu koordinieren. T. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er denselben auf, bis zum 6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. U. Mit Eingabe vom 6. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sein Mandant sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 9. August 2010 nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen auf den Beschwerdeführer, dessen Geschwister T._______, P._______, Q._______, R._______ und S._______ sowie deren Mutter U._______ lautenden und am 26. Juli 2010 ausgestellten Familienregisterauszug des Zivilstandsamts W._______, den Geburts- beziehungsweise Taufschein der Mutter U._______ vom 27. August 2007, ein Schreiben von Pfarrer CC._______, Kirche DD._______ für die Chaldäer, D._______ vom 3. August 2010 (wonach U._______ die Ehefrau des verstorbenen Z._______ und Letzterer im Jahr 1995 während seines Dienstes für die Kirche in D._______ als Märtyrer gestorben sei), die Kopie eines Schreibens von Pater EE._______ vom 3. September 2010, wonach die Familie (...) als chaldäisch-christliche Christen in W._______ gelebt und dort regelmässig die Messe in der Kirche FF._______ im Quartier GG._______ in W._______ besucht hätten, eine Kopie des australischen Passes von HH._______ (angeblich eine Cousine des Beschwerdeführers, welche den Irak im Jahre 2002 verlassen habe und heute australische Staatsbürgerin sei; sie könne bestätigen, die Familie (...) zu kennen und dass diese wie sie aus W._______ stamme; es werde deshalb beantragt, letztere rechtshilfeweise via die zuständigen australischen Behörden als Zeugin zu befragen oder eine Frist zur Beibringung einer entsprechenden schriftlichen Auskunft von HH._______ anzusetzen) und die Kopie einer auf II._______ lautenden Niederlassungsbewilligung C (Letztere habe W._______ im Jahre 1997 zusammen mit ihren Kindern verlassen und lebe heute in der Schweiz; als christliche Glaubensschwester kenne sie die Familie (...) und insbesondere die Mutter U._______ und die Tochter Q._______ von früher; auch einzelne Kinder der beiden Mütter würden sich kennen; auch diesbezüglich werde eine Befragung von II._______ sowie ihrer Söhne JJ._______ und KK._______ als Zeugen in der Schweiz oder die Ansetzung einer Frist zur Beibringung entsprechender schriftlicher Auskünfte beantragt). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine vom 24. August 2010 datierende Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer ein. V. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Des Weiteren teilte es diesem mit, die Verfahren (der mit seinem Mandanten in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter) D-(...), D-(...), D-(...), D-(...), D-(...) und D-(...) würden koordiniert behandelt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung bis zum 2. März 2011 ein. W. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilegung seines Schreibens vom 12. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. S) nochmals um eine koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfahrens der Mutter U._______ mit denjenigen ihrer Kinder. X. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige.
E. 3.1.1 Der Rechtsvertreter begründet seinen Kassationsantrag vorab damit, das BFM setze sich in seinem Entscheid klar über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Lingua-Analyse hinweg, wonach die Schwester Q._______ des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei. Das Fazit des Lingua-Experten, das landeskundlich-kulturelle Wissen und die Sprechweise der Explorandin lasse auf einen (einzigen) Sozialisationsraum, nämlich W._______, schliessen, verbiete im Ergebnis, die Möglichkeit zweier Sozialisierungsräume ins Auge zu fassen, wie das BFM dies getan habe. Mit Blick auf das eindeutige Resultat der Lingua-Analyse entbehre die Einschätzung der Vorinstanz, "dass der Beschwerdeführer in D._______ geboren worden sei und mindestens seit 2003 auch dort gelebt hätte", jeglicher Grundlage. Damit habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3).
E. 3.1.2 Es trifft zu, dass der vom BFM beigezogene Lingua-Experte im Falle der Schwester Q._______ des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt ist, dass sie zweifellos im Irak beziehungsweise in W._______ und insbesondere in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. Nichtsdestotrotz stellt eine Lingua-Analyse kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG mit erhöhtem Beweiswert, sondern eine Auskunft gemäss Art. 12 Bst. c VwVG dar, welche ohne Einschränkung der freien Beweiswürdigung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 E. 6f und 7a S. 286 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet namentlich, dass die Behörde nach ihrer freien Überzeugung darüber entscheidet, ob ein Beweis erbracht wurde oder nicht. Dabei ist sie an keine Regeln bezüglich des Werts bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert (vgl. Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12). Für die Beweiswürdigung ist auch das Verhalten der Parteien im Verfahren einzubeziehen (vgl. Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 19 N 18).
E. 3.1.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Würdigung der ihr vorliegenden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-Analyse eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers vorgenommen. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus W._______, sondern aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammt. So besehen, erschöpfen sich die vorerwähnten Ausführungen des Rechtsvertreters im Ergebnis in einer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was keinen Kassationsgrund darstellt und mit der Frage unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts zu tun hat.
E. 3.2.1 Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe es trotz der eindeutigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse, wonach die Schwester Q._______ des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit in W._______ sozialisiert worden sei, und trotz des Einwandes des Rechtsvertreters, wonach die beiden Brüder in der Schweiz aus Angst um ihre im Irak verbliebenen Familienangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren nicht die Wahrheit über ihren Herkunftsort gesagt hätten, unterlassen, diese nachträglich nochmals über die Gründe ihrer früheren Falschaussagen zu befragen, womit das BFM seiner Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 4).
E. 3.2.2 Wie nachstehend darzustellen sein wird (E. 4.1), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt indessen auch ohne nochmalige Befragung der beiden Brüder B._______ und H._______ als hinreichend liquid, um bezüglich des Herkunftsortes beziehungsweise der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gültige Aussagen machen zu können, weshalb sich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe durch die unterlassene nochmalige Befragung der beiden Brüder seine Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet erweist.
E. 3.3.1 Zusätzlich hält der Rechtsvertreter fest, er habe nicht angezweifelt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte beziehungsweise beim Nationalitätenausweis um Fälschungen handle, bezüglich der diesbezüglichen Hintergründe indessen plausible Erklärungen abgegeben. Aus diesem Grunde sei es nicht angängig, dass die Vorinstanz im Umstand allein, dass diese Dokumente gefälscht seien, ein hinreichendes Indiz dafür sehe, dass sein Mandant nicht wie angegeben aus W._______, sondern aus D._______ stammte, zumal die Identitätskarte als solche überhaupt keinen Hinweis auf D._______ enthalten würde. Das BFM wäre somit verpflichtet gewesen, bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers beziehungsweise seines wahren Geburtsortes weitergehende Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise mittels einer entsprechenden Botschaftsabklärung oder durch Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung eines entsprechenden Geburtsregisterauszugs. Das BFM habe beide Beweismittelanträge vor Abfassung seiner Verfügung abgelehnt und damit im Ergebnis den Sachverhalt ebenfalls mangelhaft und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5).
E. 3.3.2 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das BFM im vorliegenden Fall, wie ebenfalls nachfolgend abzuhandeln sein wird (vgl. E. 4.2.3 und 4.2.4), aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigt war, von der Abnahme weiterer Beweismittel beziehungsweise von der Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen abzusehen, da es - im Sinne antizipierter Beweiswürdigung - ohne Willkür davon ausgehen konnte, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (vgl. etwa zur antizipierten Beweiswürdigung EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c in fine S. 84). Der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unberechtigt.
E. 4 Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, aus W._______ zu stammen und sein ganzes Leben dort gewohnt zu haben, aufgrund der Aktenlage einer näheren Überprüfung standhält.
E. 4.1.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass die beiden in den Jahren im Jahre 1997 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereisten Brüder B._______ respektive H._______ anlässlich ihrer Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden übereinstimmend ausgesagt haben, in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen zu sein. Übereinstimmend ausgefallen sind auch ihre Aussagen dahingehend, sie hätten bis zum Verlassen ihres Heimatstaates gemeinsam mit ihrer Mutter und acht respektive sieben ihrer Geschwister - namentlich auch dem Beschwerdeführer - in D._______ gelebt.
E. 4.1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte diesbezüglich sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch auf Beschwerdeebene ein, die beiden Brüder hätten während ihrer Asylverfahren in der Schweiz wahrheitswidrig behauptet, aus D._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, ihre Angaben könnten mittels der bei ihren Anhörungen anwesenden Dolmetscher ans Zentralregime Saddam Husseins gelangen, was zu Repressalien gegen ihre in Wirklichkeit in W._______ lebenden Familienangehörigen hätte führen können (vgl. Sachverhalt Bst. L und Beschwerde S. 5).
E. 4.1.3 Vorab bleibt festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen - also auch die Dolmetscher - einer Geheimhaltungspflicht unterliegen und vorgängig ihrer Einsetzung auf ihre Eignung und Vertrauenswürdigkeit überprüft werden. Davon abgesehen erscheint auch die Annahme des Rechtsvertreters als solche, die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder hätten durch die Verschleierung ihrer wahren Herkunft ihre in W._______ lebenden Familienangehörigen vor möglichen Repressalien der zentralirakischen Behörden schützen wollen, reichlich hypothetisch, haben sie doch selbst während ihrer Anhörungen nichts vorgebracht, was - im Sinne ehrenrühriger Äusserungen - den politischen Unwillen des früheren Zentralregimes hätte erregen können, das überdies im Zeitpunkt der Einreise des Bruders H._______ in die Schweiz (14. Juli 2003) bereits militärisch gestürzt war. So besehen besteht a priori keine plausible Erklärung dafür, weshalb die beiden Brüder B._______ und H._______ in Bezug auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers hätten unzutreffende Angaben machen sollen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, die beiden Brüder nochmals hinsichtlich des Herkunftsortes ihrer nachträglich in die Schweiz gelangten Familienangehörigen (vgl. Sachverhalt Bst. C und D) zu befragen. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass sämtliche der im Jahre 2008 nachträglich in die Schweiz eingereisten Familienangehörigen behauptet haben, aus W._______ zu stammen und zeitlebens dort gewohnt zu haben. Auch der Befund der Lingua-Analyse, wonach Q._______ sehr wahrscheinlich aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei, vermag die erneute Befragung der beiden Brüder B._______ und H._______ nicht zu rechtfertigen, da deren Ergebnis gerade bei Würdigung sämtlicher relevant erscheinender Sachverhaltselemente keineswegs zwingend den Schluss nahelegt, Q._______, der Beschwerdeführer und ihre übrigen Geschwister wie auch ihre Mutter seien in W._______ geboren und hätten immer dort gelebt.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat als Beleg seiner angeblichen Herkunft aus W._______ sowohl eine irakische Identitätskarte als auch einen irakischen Nationalitätenausweis eingereicht, in denen W._______ sowohl als Geburts- als auch als Ausstellungsort angeführt ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dabei erklärte er hinsichtlich seiner Identitätskarte, diese sei echt und er habe diese legal erhalten (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 13.2). In der Folge unterzog das BFM sowohl die Identitätskarte als auch den Nationalitätenausweis einer internen Dokumentenanalyse, wobei sich herausstellte, dass es sich bei sämtlichen Dokumenten um Fälschungen handelt (vgl. Sachverhalt Bst. H und M).
E. 4.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumt in seiner Beschwerde zwar ein, dass es sich bei den vorgenannten Dokumenten um Fälschungen handelt, beharrt aber auf der Darstellung seines Mandanten, wonach ihm diese Identitätsdokumente von offizieller Seite ausgestellt worden seien. Er mutmasst dabei zunächst, unter Verweis auf seine frühere Eingabe vom 21. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. O), es sei denkbar, dass der zuständige Beamte zwecks Erwirtschaftung eines privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er auf diese Weise nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Möglicherweise hätten die zuständigen Behörden seinem Mandanten aber auch wegen seines christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausgestellt, um ihn als Angehörigen dieser Religionsminderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). Er vertritt damit implizit den Standpunkt, das von seinem Mandanten eingereichte irakische Identitätspapier respektive der Nationalitätenausweis seien trotz ihres Fälschungscharakters als geeignet zu erachten, den durch sie beurkundeten Inhalt als wahrheitsgemäss erscheinen zu lassen.
E. 4.2.3 Hinsichtlich letzterer - gleichsam alternativ vorgetragener - Erklärungsversuche teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese äusserst spekulativer Natur sind und deshalb in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Es entspricht vielmehr auch im irakischen Kontext einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische Staatsangehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Dokumente gelangen können, welche ihre Identität belegen. Der Fälschungscharakter des vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätspapiers beziehungsweise Nationalitätenausweises weist somit untrüglich darauf hin, dass die in ihnen beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den Tatsachen entsprechen. Aus diesem Grunde sind die vorerwähnten Identitätspapiere im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Beweis für die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus W._______ zu erbringen. Darüber hinaus weist die Tatsache der Einreichung gefälschter Identitätspapiere darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht aus W._______ stammt, ansonsten er in der Lage gewesen sein müsste, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen.
E. 4.2.4 Letzterer Gedanke führt denn auch zur Auffassung des Gerichts, dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde in keiner Art und Weise verpflichtet war, vorgängig ihres Entscheides im Zusammenhang mit der strittigen Herkunft des Beschwerdeführers weitere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche Recherchen (beispielsweise Botschaftabklärungen) vorzunehmen. Das Fehlen authentischer Identitätspapiere lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - aus W._______ stammen kann. Damit erscheint es auch sinnlos, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft des Beschwerdeführers aus W._______ vorzunehmen beziehungsweise diesbezügliche weitere Beweise abzunehmen. Aus eben diesem Grunde sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, weitergehende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weiters eingereichten Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzliche Beweisofferten hinsichtlich des angeblichen Herkunftsortes W._______ des Beschwerdeführers anzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Q und U), zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente beziehungsweise -anerbieten handelt, welche nicht annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitätenausweise besitzen (zur Frage der Gewichtung von Identitätspapieren und anderen Belegen vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). Allein letztere hätten die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers zu erbringen. Solche liegen indessen nur als Falsifikate vor.
E. 4.3.1 Wie der Lingua-Analyse vom 8. Dezember 2009 zu entnehmen ist, gelangte der Experte nach einem 57-minütigen Telefongespräch mit Q._______ zum Schluss, dass sie gestützt auf ihre guten Kenntnisse der Stadt W._______ sowie des Umstandes, sowohl den arabischen Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak zu beherrschen, zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz vertrat diesbezüglich den Standpunkt, die Ergebnisse der Lingua-Analyse gäben Anlass zur Vermutung, dass Q._______ tatsächlich einige Zeit in der Stadt W._______ gelebt haben könnte, da sie in der Lage gewesen sei, die Begebenheiten vor Ort korrekt zu beschreiben. Dies würde auch erklären, weshalb sie gut Arabisch spreche und ihr Arabisch sprachliche Eigenheiten aus der Region W._______ aufweise. Aus dem getesteten Wissen über W._______ und den Arabischkenntnissen erfolge jedoch nicht zwingend, dass Q._______ auch in W._______ geboren und aufgewachsen sei. Das Wissen über die Stadt W._______ und die Arabischkenntnisse, welche Q._______ gemäss dem Gutachten habe, wären auch von einer Person zu erwarten, die nur einige Zeit in W._______ gelebt und dort Arabisch gelernt habe. Insgesamt würden die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsanalyse somit nicht der Annahme widersprechen, Q._______ und die mit ihr eingereisten Familienangehörigen stammten ursprünglich aus der Provinz Dohuk im Nordirak.
E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz angesichts der Angaben der Brüder in deren früheren Asylverfahren sowie der Tatsache, dass sich die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte beziehungsweise der Nationalitätenausweis ebenso wie diejenigen seiner gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter als Fälschungen erwiesen haben, ohne Weiteres an. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage ist tatsächlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in der Provinz Dohuk aufgewachsen ist, möglicherweise aber vom Jahre 2003 an für einige Zeit in W._______ gelebt hat.
E. 4.3.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk im Nordirak geboren wurde und auch dort aufgewachsen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch primär damit, seine Schwester Q._______ habe am 20. April 2008 im Innenhof ihres Hauses einen Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefunden, worin sie persönlich aufgefordert worden sei, ihre Stelle als Coiffeuse zu kündigen, da diese Arbeit gegen die islamischen Gesetze verstossen würde. Im Weiteren hätten die Terroristen in ihrem Schreiben 40'000 Dollar verlangt. Falls ihre Forderungen nicht erfüllt würden, werde die ganze Familie entführt oder umgebracht.
E. 6.1.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Aussage der Schwester Q._______ des Beschwerdeführers, die Terroristen hätten in ihrem Drohbrief ihre Arbeit als Coiffeuse als gegen die islamischen Gesetze verstossend bezeichnet (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15), darauf schliessen lassen, dass die Urheber des Drohbriefs Islamisten waren. Nichtsdestotrotz erscheinen diese Drohungen a priori als lokale Behelligungen, die allem Anschein nach darin gründen, dass die Islamisten in W._______ herausgefunden zu haben scheinen, dass Q._______ in W._______ in einem Coiffeurgeschäft gearbeitet hat. Damit wäre es dem Beschwerdeführer und seinen weiteren Familienangehörigen grundsätzlich möglich gewesen, sich den angedrohten Nachteilen durch Wegzug in den Nordirak zu entziehen (sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative"), weshalb die vorgenannten Ausreisegründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermögen.
E. 6.2.1 Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, es gebe zahlreiche Berichte darüber, dass Christen in W._______ Opfer einer kollektiven Verfolgung seien, was sich an zahlreichen Attentaten auf christliche Einrichtungen und zahlreiche Morde zeige. Darüber hinaus verweise die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf die Einschätzung der allgemeinen Lage der Christen im Nordirak beziehungsweise in den kurdisch kontrollierten Gebieten auf einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4), wonach für Christen in Irakisch-Kurdistan keine Gruppenverfolgung bestehe, sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden vorausgesetzt werden könne und dass Irakisch-Kurdistan auch für zahlreiche Christen aus anderen Regionen Iraks als Zufluchtsort gelte. Auf diese Weise habe das BFM es unterlassen, die aktuelle Gefährdungslage der Christen im Nordirak im Zeitpunkt seines Entscheides zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 9).
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer aus W._______ stammt, einlässlich geprüft und ist aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass er nicht aus W._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammt (vgl. vorstehend E. 4). Damit erübrigt es sich vorliegend, auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in W._______ näher einzugehen. Unbegründet ist überdies der Vorwurf des Rechtsvertreters, das BFM habe in seiner Verfügung vom 30. Juni 2010 keine aktuelle Beurteilung der Lage der Christen im Nordirak vorgenommen, erweist sich doch die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 geschilderte Situation der Christen im Nordirak sowohl auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als auch auf den jetzigen Zeitpunkt bezogen nach wie vor als aktuell.
E. 6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus W._______ nicht glaubhaft. Grundsätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern oder -regionen zu forschen. Nachdem jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk, ist im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den kurdisch verwalteten Nordirak zu prüfen.
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer nur Ausreisegründe in Bezug auf seine angebliche Heimatstadt W._______ geltend machte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziff. 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziff. 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde geltend, im vorliegenden Fall müsse der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und dessen Familienangehörige der christlichen Minderheit angehörten, auch bei einer allfälligen Rückführung in den Nordirak besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sie als religiöse Minderheit auch dort als erste Opfer struktureller und sozioökonomischer Benachteiligungen sein könnten. Insbesondere weil der Beschwerdeführer und seine Geschwister in ihren Anhörungen vorgebracht hätten, ihr Vater sei in seinem Amt als Kirchenwächter in D._______ zusammen mit anderen Securitaswächtern und dem Pfarrer von D._______ von sunnitischen Kurden erschossen worden, dränge sich eine solche weiterführende Abklärung des Sachverhalts geradezu auf (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 10). Wie den Akten entnommen werden kann, ereignete sich die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1995, was ihn und seine Familienangehörigen laut der Angaben ihrer beiden Brüder B._______ und H._______ in der Folge nicht unmittelbar veranlasst zu haben schien, D._______ zu verlassen, lebten sie doch den Aussagen von H._______ zufolge noch im Jahre 2003 in D._______. Vor diesem Hintergrund erweist sich die sinngemässe Behauptung ihres Rechtsvertreters, die Hintergründe des Todes seines Vaters sei für die Frage ihrer gefahrlosen Rückkehr nach D._______ wichtig, als unbehelflich. Im Weiteren hat sich die Sicherheitssituation im Nordirak seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrates wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 8.2.3 erwähnten Berichte des UK Home Office).
E. 8.3.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach D._______ oder in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass er in seiner tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Im Weiteren bietet der Umstand, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern die mit ihm eingereisten Geschwister sowie deren Mutter gemeinsam in ihre Herkunftsregion zurückkehren können, eine zusätzliche Gewähr enger sozialer Beziehungsstrukturen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder ihre Mutter und ihre Geschwister bei der Reintegration mindestens finanziell unterstützen können.
E. 8.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 beispielsweise mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit kurzem auch nach Suleimaniya). Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
DispositivBundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5661/2010 Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / (...). Sachverhalt: I. A. Der Bruder B._______ des Beschwerdeführers (...) reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er im Wesentlichen damit begründete, er habe seine Heimat verlassen, um einer Einberufung ins Militär zu entgehen und weil er beabsichtigt habe, nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit zu finden und dergestalt seine Familie unterstützen zu können. Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er ferner an, er sei irakischer Staatsangehöriger und im Jahre 1977 in C._______, Provinz Dohuk geboren. Er habe in den Jahren vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______ gelebt. Seine Muttersprachen seien Kurdisch und Chaldäisch. Seine Mutter und acht seiner Geschwister - darunter auch der Beschwerdeführer - lebten nach wie vor in D._______. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und im Jahre 1995 umgebracht worden. B._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine am 26. Oktober 1999 ausgestellte irakische Identitätskarte sowie Kopien von zwei Taufscheinen vom 29. August 1996 beziehungsweise vom 22. Januar 1998 ein. Alle drei Dokumente wurden in D._______ ausgestellt und bestätigen B._______ Geburt in C._______. Im Weiteren reichte B._______ ein Schreiben der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998 ins Recht, worin bestätigt wird, dass sein Vater aktives Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff durch die PKK in der Gegend von E._______ (Stadt F._______) ums Leben gekommen sei. Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und nahm B._______ wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Mit Prozessurteil vom 16. März 1998 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen obige Verfügung gerichtete Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein. Am 14. September 2006 erteilte der Kanton G._______ B._______ eine Aufenthaltsbewilligung. B. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, H._______ (...), reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein und suchte gleichfalls um Asyl nach. Das Gesuch begründete er namentlich damit, er habe durch eine ungewollte Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht getroffen und schwer verletzt. Aus Furcht vor der Rache der Familie des Verletzten und aus Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Behörden habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Im Weiteren führte er unter anderem aus, er sei 1985 in I._______, Provinz Dohuk geboren und habe von 1988 an bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______ gelebt, wobei seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern, darunter auch der Beschwerdeführer, nach wie vor dort lebten. Er sei kurdischer Volkszugehörigkeit, gehöre als Chaldäer der christlichen Kirche an und spreche Kurdisch-Badini als Muttersprache. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und 1995 als Märtyrer ums Leben gekommen. H._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine vom 24. Oktober 2002 datierende irakische Identitätskarte ein, der zufolge er in J._______, Bezirk K._______, Provinz L._______ geboren ist. Gemäss einer Kopie eines von ihm eingereichten Geburts- und Taufzeugnisses vom 15. August 2003 wurde er am (...) geboren und am selben Tag in der chaldäischen Kirche M._______ (N._______) O._______ getauft. Das BFM wies das Asylgesuch am 2. November 2005 ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von H._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 ab, nachdem auch H._______ zwischenzeitlich - am 6. August 2008 - eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war. II. C. Der Beschwerdeführer sowie seine Geschwister P._______ (...), Q._______ und R._______ (...) reisten am 24. Juni 2008 in die Schweiz ein und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein. D. Die zwei Geschwister S._______ (...) und T._______ (...) des Beschwerdeführers, deren Mutter U._______ (...) sowie der Cousin V._______ (...) reisten am 5. August 2008 in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die mit oder kurz nach ihm in die Schweiz gelangten Verwandten gaben an, in W._______ geboren worden zu sein und ihr ganzes Leben dort zugebracht zu haben. E. Am 30. Juni 2008 erfasste das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Im Verlaufe dieser Erstbefragung reichte der Beschwerdeführer je eine vom 10. Juli 2006 datierende irakische Identitätskarte beziehungsweise einen am 12. Juni 2006 ausgestellten irakischen Nationalitätenausweis ein. Beide Ausweise wurden in W._______ ausgestellt und bescheinigen, dass der Beschwerdeführer in W._______ geboren sei. Am 25. Juli 2008 befragte das BFM den Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in W._______ im Stadtteil Y._______ geboren und habe zeitlebens dort gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 3). Als Muttersprache gab er Chaldäisch, als Zweitsprache Arabisch an. Weitere Sprachkenntnisse verneinte er (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 9). Er bezeichnete sich als arabischen Volkszugehörigen (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 4) und der christlichen Glaubensgemeinschaft der Chaldäer zugehörig (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 5). Die Lage sei für die Christen im Irak allgemein schwierig gewesen. Ergänzend fügte der Beschwerdeführer an, seine Schwester Q._______ habe in einem Coiffeursalon in W._______ gearbeitet. Am 20. April 2008 habe seine Schwester im Innenhof ihres Hauses einen Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefunden. Darin sei sie aufgefordert worden, 40'000 Dollar zu zahlen, ihre Stelle als Coiffeuse aufzugeben und das Land zu verlassen, ansonsten man sie und ihre Familienangehörigen entführen, vergewaltigen oder töten würde. Noch am selben Tag habe Q._______ diesen Drohbrief zusammen mit ihrer Mutter zur Polizei gebracht. Die Polizisten hätten einen Bericht erstellt, ein Gerichtsverfahren angeordnet und Zeugen einvernommen. Gleichzeitig hätten die Polizisten seiner Mutter und seiner Schwester Q._______ erklärt, sie könnten letztlich nichts für sie tun und ihr und ihren Familienangehörigen geraten, den Irak zu ihrer eigenen Sicherheit zu verlassen. Noch am selben Tag sei er zusammen mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern zum Cousin seiner Mutter geflüchtet, wo sie bis am 14. Mai 2008 gelebt und alsdann mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen hätten und via die Türkei und weitere Länder am 24. Juni 2008 in die Schweiz gelangt seien. F. Am 18. August 2009 reichte die Schwester Q._______ des Beschwerdeführers den vorerwähnten Drohbrief sowie ein Schreiben des Polizeiministeriums vom 20. April 2008 als Beweismittel in arabischer Sprache ein. Am 11. September 2009 reichte sie auf eine entsprechende Aufforderung des BFM vom 27. August 2009 hin deutschsprachige Übersetzungen der beiden vorgenannten Dokumente nach. G. Am 3. November 2009 führte ein von der Fachstelle LINGUA mandatierter Experte mit Q._______ zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 57 Minuten währendes Telefongespräch. Gestützt hierauf verfasste der Experte am 8. Dezember 2009 eine LINGUA-Analyse. Zusammenfassend hielt der Experte fest, dass Q._______ über gute Kenntnisse der Stadt W._______ und des Lebens der Chaldäer im Irak verfüge. Sie spreche Arabisch auf Muttersprache-Niveau und beherrsche sowohl den Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak fliessend. Gestützt hierauf gelangte er zum Schluss, dass Q._______ zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. H. Am 5. März 2010 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Dabei stellte das BFM fest, dass das Dokument zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweist. I. Mit Schreiben vom 9. März 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse sowie zu den Widersprüchen, die sich aus einem Vergleich seiner Angaben mit denjenigen seiner Geschwister - insbesondere der beiden Brüder B._______ und H._______ - und seiner Mutter, ergeben hatten. J. Mit Schreiben vom 19. März 2010 zeigte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM die Mandatsübernahme in vorliegender Angelegenheit an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Akten seines Mandanten sowie in diejenigen seiner Brüder B._______ und H._______. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten seines Mandanten. Im Weiteren räumte das Bundesamt dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu den - zusammenfassend dargelegten - Ergebnissen der LINGUA-Analyse vom 8. Dezember 2009 ein. Gleichzeitig forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, dem Bundesamt eine Einwilligungserklärung der beiden Brüder B._______ und H._______ einzureichen, damit dem diesbezüglichen Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden könne. K.b Am 7. April 2010 trafen die Einwilligungserklärungen der beiden Brüder B._______ und H._______ beim BFM ein, woraufhin dem Rechtsvertreter am 8. April 2010 Akteneinsicht in die beiden Dossiers N (...) und N (...) gewährt wurde. L. Mit Eingabe vom 26. April 2010 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur LINGUA-Analyse, zu den gegenseitigen Widersprüchen sowie zur internen Dokumentenanalyse der irakischen Identitätskarte seines Mandanten. Dabei machte er in seiner Stellungnahme namentlich geltend, B._______ und H._______ hätten in deren Asylverfahren ursprünglich wahrheitswidrig behauptet, aus D._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, die von ihnen gemachten Angaben könnten via die bei ihren Asylanhörungen anwesenden Dolmetscher zum Regime von Saddam Hussein gelangen, was ihre tatsächlich in W._______ ansässigen Familienangehörigen hätte in Schwierigkeiten bringen können. Dies sei der massgebliche Grund, weshalb sie damals ihre wirkliche Herkunft - W._______ - verschleiert und D._______ als ihren Geburtsort angegeben hätten, wo sie überdies vor ihrer Ausreise in einer Kirche tätig gewesen seien. Letztere Erklärung sowie der Umstand, dass Q._______ den Schlussfolgerungen des Lingua-Experten zufolge eindeutig aus W._______ stamme, Chaldäisch als Muttersprache spreche und in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei, spreche im Ergebnis dafür, dass sämtliche in der Schweiz befindliche Angehörige der Familie (...) in W._______ geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien. Hinsichtlich der (angeblich) gefälschten irakischen Identitätskarte machte der Rechtsvertreter geltend, sein Mandant halte daran fest, dass er dieses Dokument legal bei den Behörden erhalten habe. Bei der entsprechenden Serie der irakischen Identitätskarten seien bekanntermassen administrative Probleme aufgetreten, was die zuständigen Behörden dazu gebracht habe, die Dokumente mit den entsprechenden kopiertechnischen Mängeln und mit unkorrekten Seriennummern auszustellen. Für die Herkunft seines Mandanten aus W._______ würden zudem auch die weiteren von ihm eingereichten amtlichen irakischen Dokumente sowie die Identitätspapiere der Brüder B._______ und H._______ sprechen, welche dem Rechtsvertreter indessen im Rahmen der Akteneinsicht bis heute nicht offengelegt worden seien. Falls das BFM die Korrektheit des vorgelegten Identitätsausweises weiter anzweifle, werde beantragt, via eine Botschaftsanfrage abklären zu lassen, wie die irakischen Behörden in der fraglichen Zeitspanne bei der Ausstellung von Identitätsausweisen verfahren seien. M. Das BFM unterzog am 4. Juni 2010 aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26. April 2010 auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Nationalitätenausweis einer internen Dokumentenanalyse. Die Analyse vom 4. Juni 2010 ergab, dass es sich auch bei diesem Ausweis - wie bei den irakischen Identitätskarten (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. H) - um eine Fälschung handelt. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse vom 4. Juni 2010, wobei es deren Erkenntnisse zusammenfassend darlegte. Im Weiteren stellte es dem Rechtsvertreter Kopien der von den beiden Brüdern B._______ und H._______ eingereichten irakischen Identitätspapiere und Geburts- beziehungsweise Taufscheinen zu. Überdies gewährte das BFM dem Rechtsvertreter auch Akteneinsicht in Bezug auf das von B._______ im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens eingereichten Bestätigungsschreibens der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998, wonach dessen Vater, Z._______, aktives Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit sieben weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff der PKK ums Leben gekommen sei. O. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gab der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ab. Darin machte er bezüglich der Dokumentenanalyse des BFM zum irakischen Nationalitätenausweis seines Mandanten geltend, er habe diesen (wie auch die übrigen in der Schweiz eingereichten Identitätsdokumente) auf dem ordentlichen Weg bei der hierfür zuständigen staatlichen Stelle erhalten. Es sei durchaus möglich, dass der verantwortliche Beamte zwecks Erwirtschaftung eines privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er durch die Ausstellung von Fälschungen nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Weiter sei denkbar, dass seinem Mandanten wegen seines christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausgestellt worden seien, um ihn als Angehörigen dieser religiösen Minderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen. Sein Mandant sei in den Geburtsregistern in W._______ eingetragen, was auch überprüft und verifiziert werden könne. Aus diesem Grunde ersuche er um Durchführung einer entsprechenden Botschaftsabklärung. Sollte keine solche Abklärung angeordnet werden, werde ausdrücklich darum ersucht, seinem Mandanten eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Geburtsregisterauszuges anzusetzen. Hinsichtlich der in den Identitätsdokumenten von B._______ und H._______ angegebenen Geburtsorte D._______ beziehungsweise J._______ führte der Rechtsvertreter aus, ihr Grossvater väterlicherseits stamme aus einem Dorf bei C._______ in der Provinz Dohuk, die Grosseltern mütterlicherseits aus dem Dorf K._______ im Bezirk J._______, Provinz L._______. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zwar nach ihrer Heirat Wohnsitz in W._______ genommen, sich aber gleichzeitig immer wieder an den Wohnorten der Familien des Grossvaters väterlicherseits respektive bei den Grosseltern mütterlicherseits aufgehalten. B._______ sei 1977 im Dorfe des Grossvaters väterlicherseits geboren worden, was auch aus dessen Identitätskarte ersichtlich sei. H._______ sei demgegenüber im Dorfe der Grosseltern mütterlicherseits geboren worden. Die restlichen Kinder, also auch der Beschwerdeführer, seien indessen alle in W._______ geboren worden. Deswegen lasse sich aus der Tatsache, dass in den Identitätskarten von B._______ und H._______ nicht W._______ als Geburtsort figuriere, keineswegs der Schluss ziehen, dass auch sein Mandant nicht in W._______ geboren worden sei. P. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, dieses genüge teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage könne dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft aus W._______ nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Verwandten aus der Provinz Dohuk stammten und dort zumindest bis zum Jahr 2003 - also bis zur Einreise ihres Bruders H._______ in die Schweiz - gelebt hätten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, da davon auszugehen sei, dass er ursprünglich aus dem kurdisch kontrollierten Nordirak, namentlich aus der Provinz Dohuk, stammen würde und längere Zeit dort gelebt habe. Nachdem er versucht habe, die Asylbehörden über seine wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Da überdies mit Verfügungen vom 30. Juni 2010 auch der Wegweisungsvollzug für die zusammen mit dem Beschwerdeführer eingereiste Mutter, seine Geschwister und seinen Cousin angeordnet worden sei, verfügten sie auch zufolge ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Nordirak über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die vom Beschwerdeführer eingereichten irakischen Identitätsdokumente (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) wurden vom BFM, ebenso wie der Drohbrief und der Polizeibericht vom 20. April 2008, gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Darüber hinaus lehnte das BFM den Antrag des Beschwerdeführers, es sei zwecks Überprüfung des Geburtsregisters in W._______ eine Botschaftsabklärung durchzuführen oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Geburtsregisterauszuges anzusetzen, ab. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich als hinreichend erstellt. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer, der spätestens seit dem an ihn gerichteten Schreiben des BFM vom 9. März 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. I) bekannt gewesen sei, dass die Vorinstanz an seiner angegebener Herkunft zweifle, genügend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung von Gegenbeweismitteln zu kümmern. Zudem wäre der Beweiswert solcher Geburtsregisterauszüge ohnehin als gering einzustufen, dass sich derartige Dokumente gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM im Irak leicht käuflich erwerben liessen. Q. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 9. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige. In materieller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Frist, um dem Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen zu ermöglichen, "weitere Beweismittel zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beizubringen". In diesem Zusammenhang trägt der Rechtsvertreter vor, dass es tatsächlich christliche Brüder und Schwestern gebe, die - wie sein Mandant aus W._______ stammend -, den Irak ebenfalls verlassen hätten, indessen (als frühere Nachbarn beziehungsweise Gebetsbrüder) die Herkunft seiner Mandantschaft aus W._______ bezeugen könnten (beispielsweise eine heute in Deutschland lebende Freundin der Schwester Q._______ des Beschwerdeführers namens AA._______ oder die heute in den USA weilende Schwiegermutter einer Schwester eines Cousins des Beschwerdeführers namens BB._______). Es werde deshalb um Fristansetzung zur Beibringung der entsprechenden Bestätigungen ersucht. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Christen im Irak und zu den Geschehnissen rund um den Drohbrief vom 20. April 2008. Hinsichtlich der Existenz allfälliger Vollzugshindernisse in den (Nord-)Irak hielt der Rechtsvertreter fest, solange die tatsächliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers ungeklärt sei, dürfe das BFM "aufgrund der oben dargelegten Ausführungen" nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aus D._______ stammen würden. Der Beschwerde beigefügt sind kopienweise Auszüge aus dem deutschen Reisepass von AA._______, ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Mai 2010, eine Medienmitteilung der Christian Solidarity International (CSI) vom 1. März 2010 sowie ein Bericht von Refworld vom 2. März 2010. R. Mit Schreiben vom 11. August 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Eingang der Beschwerde. In Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers, Frau U._______ (...), unterliess das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Erhalts ihrer (gleichfalls vom 9. August 2010 datierenden) Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass für die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Geschwister, Frau U._______ (...), am 9. August 2010 ebenfalls eine Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. Juni 2010 eingereicht worden sei. Es werde darum ersucht, dieses Verfahren mit allen hängigen Verfahren ihrer Kinder (Q._______, R._______, P._______, A._______, T._______ und S._______) zu koordinieren. T. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er denselben auf, bis zum 6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. U. Mit Eingabe vom 6. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sein Mandant sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 9. August 2010 nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen auf den Beschwerdeführer, dessen Geschwister T._______, P._______, Q._______, R._______ und S._______ sowie deren Mutter U._______ lautenden und am 26. Juli 2010 ausgestellten Familienregisterauszug des Zivilstandsamts W._______, den Geburts- beziehungsweise Taufschein der Mutter U._______ vom 27. August 2007, ein Schreiben von Pfarrer CC._______, Kirche DD._______ für die Chaldäer, D._______ vom 3. August 2010 (wonach U._______ die Ehefrau des verstorbenen Z._______ und Letzterer im Jahr 1995 während seines Dienstes für die Kirche in D._______ als Märtyrer gestorben sei), die Kopie eines Schreibens von Pater EE._______ vom 3. September 2010, wonach die Familie (...) als chaldäisch-christliche Christen in W._______ gelebt und dort regelmässig die Messe in der Kirche FF._______ im Quartier GG._______ in W._______ besucht hätten, eine Kopie des australischen Passes von HH._______ (angeblich eine Cousine des Beschwerdeführers, welche den Irak im Jahre 2002 verlassen habe und heute australische Staatsbürgerin sei; sie könne bestätigen, die Familie (...) zu kennen und dass diese wie sie aus W._______ stamme; es werde deshalb beantragt, letztere rechtshilfeweise via die zuständigen australischen Behörden als Zeugin zu befragen oder eine Frist zur Beibringung einer entsprechenden schriftlichen Auskunft von HH._______ anzusetzen) und die Kopie einer auf II._______ lautenden Niederlassungsbewilligung C (Letztere habe W._______ im Jahre 1997 zusammen mit ihren Kindern verlassen und lebe heute in der Schweiz; als christliche Glaubensschwester kenne sie die Familie (...) und insbesondere die Mutter U._______ und die Tochter Q._______ von früher; auch einzelne Kinder der beiden Mütter würden sich kennen; auch diesbezüglich werde eine Befragung von II._______ sowie ihrer Söhne JJ._______ und KK._______ als Zeugen in der Schweiz oder die Ansetzung einer Frist zur Beibringung entsprechender schriftlicher Auskünfte beantragt). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine vom 24. August 2010 datierende Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer ein. V. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Des Weiteren teilte es diesem mit, die Verfahren (der mit seinem Mandanten in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter) D-(...), D-(...), D-(...), D-(...), D-(...) und D-(...) würden koordiniert behandelt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung bis zum 2. März 2011 ein. W. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilegung seines Schreibens vom 12. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. S) nochmals um eine koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfahrens der Mutter U._______ mit denjenigen ihrer Kinder. X. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige. 3.1. 3.1.1. Der Rechtsvertreter begründet seinen Kassationsantrag vorab damit, das BFM setze sich in seinem Entscheid klar über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Lingua-Analyse hinweg, wonach die Schwester Q._______ des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei. Das Fazit des Lingua-Experten, das landeskundlich-kulturelle Wissen und die Sprechweise der Explorandin lasse auf einen (einzigen) Sozialisationsraum, nämlich W._______, schliessen, verbiete im Ergebnis, die Möglichkeit zweier Sozialisierungsräume ins Auge zu fassen, wie das BFM dies getan habe. Mit Blick auf das eindeutige Resultat der Lingua-Analyse entbehre die Einschätzung der Vorinstanz, "dass der Beschwerdeführer in D._______ geboren worden sei und mindestens seit 2003 auch dort gelebt hätte", jeglicher Grundlage. Damit habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3). 3.1.2. Es trifft zu, dass der vom BFM beigezogene Lingua-Experte im Falle der Schwester Q._______ des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt ist, dass sie zweifellos im Irak beziehungsweise in W._______ und insbesondere in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. Nichtsdestotrotz stellt eine Lingua-Analyse kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG mit erhöhtem Beweiswert, sondern eine Auskunft gemäss Art. 12 Bst. c VwVG dar, welche ohne Einschränkung der freien Beweiswürdigung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 E. 6f und 7a S. 286 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet namentlich, dass die Behörde nach ihrer freien Überzeugung darüber entscheidet, ob ein Beweis erbracht wurde oder nicht. Dabei ist sie an keine Regeln bezüglich des Werts bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert (vgl. Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12). Für die Beweiswürdigung ist auch das Verhalten der Parteien im Verfahren einzubeziehen (vgl. Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 19 N 18). 3.1.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Würdigung der ihr vorliegenden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-Analyse eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers vorgenommen. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus W._______, sondern aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammt. So besehen, erschöpfen sich die vorerwähnten Ausführungen des Rechtsvertreters im Ergebnis in einer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was keinen Kassationsgrund darstellt und mit der Frage unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts zu tun hat. 3.2. 3.2.1. Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe es trotz der eindeutigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse, wonach die Schwester Q._______ des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit in W._______ sozialisiert worden sei, und trotz des Einwandes des Rechtsvertreters, wonach die beiden Brüder in der Schweiz aus Angst um ihre im Irak verbliebenen Familienangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren nicht die Wahrheit über ihren Herkunftsort gesagt hätten, unterlassen, diese nachträglich nochmals über die Gründe ihrer früheren Falschaussagen zu befragen, womit das BFM seiner Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 4). 3.2.2. Wie nachstehend darzustellen sein wird (E. 4.1), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt indessen auch ohne nochmalige Befragung der beiden Brüder B._______ und H._______ als hinreichend liquid, um bezüglich des Herkunftsortes beziehungsweise der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gültige Aussagen machen zu können, weshalb sich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe durch die unterlassene nochmalige Befragung der beiden Brüder seine Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet erweist. 3.3. 3.3.1. Zusätzlich hält der Rechtsvertreter fest, er habe nicht angezweifelt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte beziehungsweise beim Nationalitätenausweis um Fälschungen handle, bezüglich der diesbezüglichen Hintergründe indessen plausible Erklärungen abgegeben. Aus diesem Grunde sei es nicht angängig, dass die Vorinstanz im Umstand allein, dass diese Dokumente gefälscht seien, ein hinreichendes Indiz dafür sehe, dass sein Mandant nicht wie angegeben aus W._______, sondern aus D._______ stammte, zumal die Identitätskarte als solche überhaupt keinen Hinweis auf D._______ enthalten würde. Das BFM wäre somit verpflichtet gewesen, bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers beziehungsweise seines wahren Geburtsortes weitergehende Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise mittels einer entsprechenden Botschaftsabklärung oder durch Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung eines entsprechenden Geburtsregisterauszugs. Das BFM habe beide Beweismittelanträge vor Abfassung seiner Verfügung abgelehnt und damit im Ergebnis den Sachverhalt ebenfalls mangelhaft und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). 3.3.2. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das BFM im vorliegenden Fall, wie ebenfalls nachfolgend abzuhandeln sein wird (vgl. E. 4.2.3 und 4.2.4), aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigt war, von der Abnahme weiterer Beweismittel beziehungsweise von der Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen abzusehen, da es - im Sinne antizipierter Beweiswürdigung - ohne Willkür davon ausgehen konnte, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (vgl. etwa zur antizipierten Beweiswürdigung EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c in fine S. 84). Der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unberechtigt.
4. Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, aus W._______ zu stammen und sein ganzes Leben dort gewohnt zu haben, aufgrund der Aktenlage einer näheren Überprüfung standhält. 4.1. 4.1.1. Einleitend bleibt festzuhalten, dass die beiden in den Jahren im Jahre 1997 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereisten Brüder B._______ respektive H._______ anlässlich ihrer Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden übereinstimmend ausgesagt haben, in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen zu sein. Übereinstimmend ausgefallen sind auch ihre Aussagen dahingehend, sie hätten bis zum Verlassen ihres Heimatstaates gemeinsam mit ihrer Mutter und acht respektive sieben ihrer Geschwister - namentlich auch dem Beschwerdeführer - in D._______ gelebt. 4.1.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte diesbezüglich sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch auf Beschwerdeebene ein, die beiden Brüder hätten während ihrer Asylverfahren in der Schweiz wahrheitswidrig behauptet, aus D._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, ihre Angaben könnten mittels der bei ihren Anhörungen anwesenden Dolmetscher ans Zentralregime Saddam Husseins gelangen, was zu Repressalien gegen ihre in Wirklichkeit in W._______ lebenden Familienangehörigen hätte führen können (vgl. Sachverhalt Bst. L und Beschwerde S. 5). 4.1.3. Vorab bleibt festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen - also auch die Dolmetscher - einer Geheimhaltungspflicht unterliegen und vorgängig ihrer Einsetzung auf ihre Eignung und Vertrauenswürdigkeit überprüft werden. Davon abgesehen erscheint auch die Annahme des Rechtsvertreters als solche, die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder hätten durch die Verschleierung ihrer wahren Herkunft ihre in W._______ lebenden Familienangehörigen vor möglichen Repressalien der zentralirakischen Behörden schützen wollen, reichlich hypothetisch, haben sie doch selbst während ihrer Anhörungen nichts vorgebracht, was - im Sinne ehrenrühriger Äusserungen - den politischen Unwillen des früheren Zentralregimes hätte erregen können, das überdies im Zeitpunkt der Einreise des Bruders H._______ in die Schweiz (14. Juli 2003) bereits militärisch gestürzt war. So besehen besteht a priori keine plausible Erklärung dafür, weshalb die beiden Brüder B._______ und H._______ in Bezug auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers hätten unzutreffende Angaben machen sollen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, die beiden Brüder nochmals hinsichtlich des Herkunftsortes ihrer nachträglich in die Schweiz gelangten Familienangehörigen (vgl. Sachverhalt Bst. C und D) zu befragen. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass sämtliche der im Jahre 2008 nachträglich in die Schweiz eingereisten Familienangehörigen behauptet haben, aus W._______ zu stammen und zeitlebens dort gewohnt zu haben. Auch der Befund der Lingua-Analyse, wonach Q._______ sehr wahrscheinlich aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei, vermag die erneute Befragung der beiden Brüder B._______ und H._______ nicht zu rechtfertigen, da deren Ergebnis gerade bei Würdigung sämtlicher relevant erscheinender Sachverhaltselemente keineswegs zwingend den Schluss nahelegt, Q._______, der Beschwerdeführer und ihre übrigen Geschwister wie auch ihre Mutter seien in W._______ geboren und hätten immer dort gelebt. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer hat als Beleg seiner angeblichen Herkunft aus W._______ sowohl eine irakische Identitätskarte als auch einen irakischen Nationalitätenausweis eingereicht, in denen W._______ sowohl als Geburts- als auch als Ausstellungsort angeführt ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dabei erklärte er hinsichtlich seiner Identitätskarte, diese sei echt und er habe diese legal erhalten (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 13.2). In der Folge unterzog das BFM sowohl die Identitätskarte als auch den Nationalitätenausweis einer internen Dokumentenanalyse, wobei sich herausstellte, dass es sich bei sämtlichen Dokumenten um Fälschungen handelt (vgl. Sachverhalt Bst. H und M). 4.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumt in seiner Beschwerde zwar ein, dass es sich bei den vorgenannten Dokumenten um Fälschungen handelt, beharrt aber auf der Darstellung seines Mandanten, wonach ihm diese Identitätsdokumente von offizieller Seite ausgestellt worden seien. Er mutmasst dabei zunächst, unter Verweis auf seine frühere Eingabe vom 21. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. O), es sei denkbar, dass der zuständige Beamte zwecks Erwirtschaftung eines privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er auf diese Weise nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Möglicherweise hätten die zuständigen Behörden seinem Mandanten aber auch wegen seines christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausgestellt, um ihn als Angehörigen dieser Religionsminderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). Er vertritt damit implizit den Standpunkt, das von seinem Mandanten eingereichte irakische Identitätspapier respektive der Nationalitätenausweis seien trotz ihres Fälschungscharakters als geeignet zu erachten, den durch sie beurkundeten Inhalt als wahrheitsgemäss erscheinen zu lassen. 4.2.3. Hinsichtlich letzterer - gleichsam alternativ vorgetragener - Erklärungsversuche teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese äusserst spekulativer Natur sind und deshalb in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Es entspricht vielmehr auch im irakischen Kontext einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische Staatsangehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Dokumente gelangen können, welche ihre Identität belegen. Der Fälschungscharakter des vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätspapiers beziehungsweise Nationalitätenausweises weist somit untrüglich darauf hin, dass die in ihnen beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den Tatsachen entsprechen. Aus diesem Grunde sind die vorerwähnten Identitätspapiere im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Beweis für die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus W._______ zu erbringen. Darüber hinaus weist die Tatsache der Einreichung gefälschter Identitätspapiere darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht aus W._______ stammt, ansonsten er in der Lage gewesen sein müsste, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen. 4.2.4. Letzterer Gedanke führt denn auch zur Auffassung des Gerichts, dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde in keiner Art und Weise verpflichtet war, vorgängig ihres Entscheides im Zusammenhang mit der strittigen Herkunft des Beschwerdeführers weitere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche Recherchen (beispielsweise Botschaftabklärungen) vorzunehmen. Das Fehlen authentischer Identitätspapiere lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - aus W._______ stammen kann. Damit erscheint es auch sinnlos, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft des Beschwerdeführers aus W._______ vorzunehmen beziehungsweise diesbezügliche weitere Beweise abzunehmen. Aus eben diesem Grunde sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, weitergehende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weiters eingereichten Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzliche Beweisofferten hinsichtlich des angeblichen Herkunftsortes W._______ des Beschwerdeführers anzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Q und U), zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente beziehungsweise -anerbieten handelt, welche nicht annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitätenausweise besitzen (zur Frage der Gewichtung von Identitätspapieren und anderen Belegen vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). Allein letztere hätten die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers zu erbringen. Solche liegen indessen nur als Falsifikate vor. 4.3. 4.3.1. Wie der Lingua-Analyse vom 8. Dezember 2009 zu entnehmen ist, gelangte der Experte nach einem 57-minütigen Telefongespräch mit Q._______ zum Schluss, dass sie gestützt auf ihre guten Kenntnisse der Stadt W._______ sowie des Umstandes, sowohl den arabischen Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak zu beherrschen, zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. 4.3.2. Die Vorinstanz vertrat diesbezüglich den Standpunkt, die Ergebnisse der Lingua-Analyse gäben Anlass zur Vermutung, dass Q._______ tatsächlich einige Zeit in der Stadt W._______ gelebt haben könnte, da sie in der Lage gewesen sei, die Begebenheiten vor Ort korrekt zu beschreiben. Dies würde auch erklären, weshalb sie gut Arabisch spreche und ihr Arabisch sprachliche Eigenheiten aus der Region W._______ aufweise. Aus dem getesteten Wissen über W._______ und den Arabischkenntnissen erfolge jedoch nicht zwingend, dass Q._______ auch in W._______ geboren und aufgewachsen sei. Das Wissen über die Stadt W._______ und die Arabischkenntnisse, welche Q._______ gemäss dem Gutachten habe, wären auch von einer Person zu erwarten, die nur einige Zeit in W._______ gelebt und dort Arabisch gelernt habe. Insgesamt würden die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsanalyse somit nicht der Annahme widersprechen, Q._______ und die mit ihr eingereisten Familienangehörigen stammten ursprünglich aus der Provinz Dohuk im Nordirak. 4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz angesichts der Angaben der Brüder in deren früheren Asylverfahren sowie der Tatsache, dass sich die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte beziehungsweise der Nationalitätenausweis ebenso wie diejenigen seiner gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter als Fälschungen erwiesen haben, ohne Weiteres an. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage ist tatsächlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in der Provinz Dohuk aufgewachsen ist, möglicherweise aber vom Jahre 2003 an für einige Zeit in W._______ gelebt hat. 4.3.4. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk im Nordirak geboren wurde und auch dort aufgewachsen ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. 6.1.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch primär damit, seine Schwester Q._______ habe am 20. April 2008 im Innenhof ihres Hauses einen Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefunden, worin sie persönlich aufgefordert worden sei, ihre Stelle als Coiffeuse zu kündigen, da diese Arbeit gegen die islamischen Gesetze verstossen würde. Im Weiteren hätten die Terroristen in ihrem Schreiben 40'000 Dollar verlangt. Falls ihre Forderungen nicht erfüllt würden, werde die ganze Familie entführt oder umgebracht. 6.1.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Aussage der Schwester Q._______ des Beschwerdeführers, die Terroristen hätten in ihrem Drohbrief ihre Arbeit als Coiffeuse als gegen die islamischen Gesetze verstossend bezeichnet (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15), darauf schliessen lassen, dass die Urheber des Drohbriefs Islamisten waren. Nichtsdestotrotz erscheinen diese Drohungen a priori als lokale Behelligungen, die allem Anschein nach darin gründen, dass die Islamisten in W._______ herausgefunden zu haben scheinen, dass Q._______ in W._______ in einem Coiffeurgeschäft gearbeitet hat. Damit wäre es dem Beschwerdeführer und seinen weiteren Familienangehörigen grundsätzlich möglich gewesen, sich den angedrohten Nachteilen durch Wegzug in den Nordirak zu entziehen (sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative"), weshalb die vorgenannten Ausreisegründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermögen. 6.2. 6.2.1. Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, es gebe zahlreiche Berichte darüber, dass Christen in W._______ Opfer einer kollektiven Verfolgung seien, was sich an zahlreichen Attentaten auf christliche Einrichtungen und zahlreiche Morde zeige. Darüber hinaus verweise die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf die Einschätzung der allgemeinen Lage der Christen im Nordirak beziehungsweise in den kurdisch kontrollierten Gebieten auf einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4), wonach für Christen in Irakisch-Kurdistan keine Gruppenverfolgung bestehe, sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden vorausgesetzt werden könne und dass Irakisch-Kurdistan auch für zahlreiche Christen aus anderen Regionen Iraks als Zufluchtsort gelte. Auf diese Weise habe das BFM es unterlassen, die aktuelle Gefährdungslage der Christen im Nordirak im Zeitpunkt seines Entscheides zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 9). 6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer aus W._______ stammt, einlässlich geprüft und ist aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass er nicht aus W._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammt (vgl. vorstehend E. 4). Damit erübrigt es sich vorliegend, auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in W._______ näher einzugehen. Unbegründet ist überdies der Vorwurf des Rechtsvertreters, das BFM habe in seiner Verfügung vom 30. Juni 2010 keine aktuelle Beurteilung der Lage der Christen im Nordirak vorgenommen, erweist sich doch die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 geschilderte Situation der Christen im Nordirak sowohl auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als auch auf den jetzigen Zeitpunkt bezogen nach wie vor als aktuell. 6.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus W._______ nicht glaubhaft. Grundsätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern oder -regionen zu forschen. Nachdem jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk, ist im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den kurdisch verwalteten Nordirak zu prüfen. 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer nur Ausreisegründe in Bezug auf seine angebliche Heimatstadt W._______ geltend machte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziff. 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziff. 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde geltend, im vorliegenden Fall müsse der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und dessen Familienangehörige der christlichen Minderheit angehörten, auch bei einer allfälligen Rückführung in den Nordirak besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sie als religiöse Minderheit auch dort als erste Opfer struktureller und sozioökonomischer Benachteiligungen sein könnten. Insbesondere weil der Beschwerdeführer und seine Geschwister in ihren Anhörungen vorgebracht hätten, ihr Vater sei in seinem Amt als Kirchenwächter in D._______ zusammen mit anderen Securitaswächtern und dem Pfarrer von D._______ von sunnitischen Kurden erschossen worden, dränge sich eine solche weiterführende Abklärung des Sachverhalts geradezu auf (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 10). Wie den Akten entnommen werden kann, ereignete sich die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1995, was ihn und seine Familienangehörigen laut der Angaben ihrer beiden Brüder B._______ und H._______ in der Folge nicht unmittelbar veranlasst zu haben schien, D._______ zu verlassen, lebten sie doch den Aussagen von H._______ zufolge noch im Jahre 2003 in D._______. Vor diesem Hintergrund erweist sich die sinngemässe Behauptung ihres Rechtsvertreters, die Hintergründe des Todes seines Vaters sei für die Frage ihrer gefahrlosen Rückkehr nach D._______ wichtig, als unbehelflich. Im Weiteren hat sich die Sicherheitssituation im Nordirak seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrates wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 8.2.3 erwähnten Berichte des UK Home Office). 8.3.2. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach D._______ oder in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass er in seiner tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Im Weiteren bietet der Umstand, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern die mit ihm eingereisten Geschwister sowie deren Mutter gemeinsam in ihre Herkunftsregion zurückkehren können, eine zusätzliche Gewähr enger sozialer Beziehungsstrukturen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder ihre Mutter und ihre Geschwister bei der Reintegration mindestens finanziell unterstützen können. 8.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 beispielsweise mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit kurzem auch nach Suleimaniya). Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: