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D-5657/2010

D-5657/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Bruder B._______ der Beschwerdeführerin (...) reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er im We­sent­lichen damit begründete, er habe seine Heimat verlassen, um ei­ner Ein­berufung ins Militär zu entgehen und weil er beabsichtigt habe, nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit zu finden und dergestalt seine Familie unterstützen zu können. Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er ferner an, er sei irakischer Staatsangehöriger und im Jahre 1977 in C._______, Provinz Dohuk geboren. Er habe in den Jahren vor seiner Ausrei­se zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______ gelebt. Seine Muttersprachen seien Kurdisch und Chaldäisch. Seine Mut­ter und acht seiner Geschwister - darunter auch die Beschwerdefüh­rerin - lebten nach wie vor in D._______. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und im Jahre 1995 umgebracht worden. B._______ reichte im Verlaufe sei­nes Asylverfahrens eine am 26. Okto­ber 1999 ausgestellte irakische Identi­tätskarte sowie Kopien von zwei Taufscheinen vom 29. August 1996 beziehungsweise vom 22. Januar 1998 ein. Alle drei Dokumente wurden in D._______ ausgestellt und bestätigen B._______ Geburt in C._______. Im Weiteren reichte B._______ ein Schreiben der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998 ins Recht, worin bestätigt wird, dass sein Vater aktives Mit­glied der KDP gewe­sen und zusammen mit weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem An­griff durch die PKK in der Gegend von E._______ (Stadt F._______) ums Le­ben gekommen sei. Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies das damals zuständige Bundes­amt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und nahm B._______ we­gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Mit Prozessurteil vom 16. März 1998 trat die damals zuständige Schweizeri­sche Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen obige Verfü­gung gerichtete Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein. Am 14. September 2006 erteilte der Kanton G._______ B._______ eine Aufent­haltsbewilligung. B. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, H._______ (...), reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein und suchte gleichfalls um Asyl nach. Das Gesuch begründete er namentlich damit, er habe durch eine un­gewollte Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht getrof­fen und schwer verletzt. Aus Furcht vor der Rache der Familie des Verletz­ten und aus Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Be­hörden habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Im Weiteren führte er unter anderem aus, er sei 1985 in I._______, Provinz Dohuk geboren und habe von 1988 an bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______ ge­lebt, wobei seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern, darunter auch die Beschwerdefüh­rerin, nach wie vor dort lebten. Er sei kurdischer Volkszuge­hörigkeit, gehöre als Chaldäer der christlichen Kirche an und spre­che Kurdisch-Badini als Muttersprache. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und 1995 als Märtyrer ums Leben gekommen. H._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine vom 24. Oktober 2002 datierende irakische Identitätskarte ein, der zufolge er in J._______, Bezirk K._______, Provinz L._______ geboren ist. Gemäss einer Ko­pie eines von ihm eingereichten Geburts- und Taufzeugnisses vom 15. August 2003 wurde er am (...) geboren und am selben Tag in der chaldäischen Kirche M._______ (N._______) in O._______ ge­tauft. Das BFM wies das Asylgesuch am 2. November 2005 ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von H._______ wegen Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 ab, nachdem auch H._______ zwischenzeitlich - am 6. August 2008 - eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war. II. C. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Ge­schwister P._______ (...), Q._______ und R._______ (...) reisten am 24. Juni 2008 in die Schweiz ein und reichten gleichentags ein Asylge­such ein. D. Die zwei Geschwister S._______(...) und T._______(...) der Be­schwerdeführerin, deren Mutter U._______ (...) sowie der Cou­sin V._______ (...) reisten am 5. August 2008 in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch die mit oder kurz nach ihr in die Schweiz gelangten Ver­wandten gaben an, in W._______ geboren worden zu sein und ihr ganzes Le­ben dort zugebracht zu haben. E. Am 30. Juni 2008 erfasste das BFM im Empfangs- und Verfahrenszent­rum (EVZ) X._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befrag­te sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Im Ver­laufe dieser Erstbefragung reichte die Beschwerdeführerin je eine vom 10. Juli 2006 datierende irakische Identitätskarte beziehungs­weise einen am 12. Juni 2006 ausgestellten irakischen Nationalitätenaus­weis ein. Beide Ausweise wurden in W._______ ausgestellt und bescheini­gen, dass die Be­schwerdeführerin in W._______ geboren sei. Am 24. Juli 2008 befragte das BFM die Beschwerdeführerin direkt zu ih­ren Asylgründen. Im Wesentli­chen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in W._______ im Stadtteil Y._______ geboren und habe zeitlebens dort gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 3). Als Muttersprache gab sie Chal­däisch, als Zweitsprache Arabisch an. Wei­te­re Sprachkenntnisse vernein­te sie (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 9). Sie be­zeichnete sich als arabische Volkszugehörige (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 4) und der christlichen Glaubensgemeinschaft der Chaldäer zugehö­rig (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 5). Die Lage sei für die Christen im Irak allgemein schwierig ge­wesen. Ergänzend fügte die Beschwerdeführerin an, ihre Schwester Q._______ habe in einem Coiffeursalon in W._______ gearbeitet. Am 20. April 2008 habe ihre Schwester im Innenhof ih­res Hauses einen Droh­brief einer terroristischen Organisation vorgefun­den. Darin sei sie aufgefor­dert worden, 40'000 Dollar zu zahlen, ihre Stelle als Coiffeuse auf­zugeben, zum Islam zu konvertieren und das Land zu verlassen, an­sonsten man sie und ihre Familienangehörigen entfüh­ren, vergewaltigen oder töten würde. Noch am selben Tag habe Q._______ die­sen Drohbrief zu­sammen mit ihrer Mutter zur Polizei gebracht. Die Polizis­ten hätten einen Be­richt erstellt, ein Gerichtsverfahren angeordnet und Zeugen einvernom­men. Gleichzeitig hätten die Polizisten ihrer Mutter und ihrer Schwester Q._______ er­klärt, sie könnten letztlich nichts für sie tun und ihr und ihren Fami­lienan­gehörigen geraten, den Irak zu ihrer eigenen Sicherheit zu verlas­sen. Noch am selben Tag sei sie zusammen mit ihrer Mutter und wei­teren Geschwistern zum Cousin ihrer Mutter geflüchtet, wo sie bis am 14. Mai 2008 gelebt und alsdann mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlas­sen hätten und via die Türkei und weitere Länder am 24. Juni 2008 in die Schweiz gelangt seien. F. Am 18. August 2009 reichte die Schwester Q._______ der Beschwerde­führerin den vorerwähnten Drohbrief sowie ein Schreiben des Polizeiministeriums vom 20. April 2008 als Beweismittel in arabischer Spra­che ein. Am 11. Septem­ber 2009 reichte sie auf eine entsprechende Aufforderung des BFM vom 27. August 2009 hin deutschsprachige Überset­zungen der bei­den vorgenannten Dokumente nach. G. Am 3. November 2009 führte ein von der Fachstelle LINGUA mandatier­ter Experte mit Q._______ zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 57 Minuten währendes Telefongespräch. Ge­stützt hierauf verfasste der Experte am 8. Dezember 2009 eine LINGUA-Analyse. Zusammenfas­send hielt der Experte fest, dass Q._______ über gute Kenntnisse der Stadt W._______ und des Lebens der Chaldäer im Irak verfüge. Sie spreche Ara­bisch auf Muttersprache-Niveau und beherr­sche sowohl den Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentral­irak fliessend. Gestützt hier­auf gelangte er zum Schluss, dass Q._______ zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chal­däischen Milieu soziali­siert worden sei. H. Am 5. März 2010 unterzog das BFM die von der Beschwerdeführerin einge­reichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumenten­analyse. Dabei stellte das BFM fest, dass das Dokument zahlreiche ob­jektive Fäl­schungsmerkmale aufweist. I. Mit Schreiben vom 9. März 2010 ge­währte das BFM der Beschwerdeführe­rin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der inter­nen Dokumentenanalyse sowie zu den Widersprü­chen, die sich aus ei­nem Vergleich ihrer Angaben mit denjeni­gen ihrer Geschwister - insbeson­dere ihrer beiden Brüder B._______ und H._______ - und ihrer Mutter, erge­ben hatten. J. Mit Schreiben vom 19. März 2010 zeigte der jetzige Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerin dem BFM die Mandatsübernahme in vorliegen­der An­gelegenheit an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Akten sei­ner Mandantin sowie in diejenigen ihrer Brüder B._______ und H._______. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gewährte das BFM dem Rechts­vertreter Einsicht in die Akten seiner Mandantin. Im Weiteren räumte das Bundesamt dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellung­nahme zu den - zusammenfassend dargelegten - Ergebnissen der LIN­GUA-Analyse vom 8. Dezember 2009 ein. Gleichzeitig forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, dem Bundesamt eine Einwilligungserklärung der beiden Brüder B._______ und H._______ einzureichen, damit dem diesbezügli­chen Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden könne. K.b Am 7. April 2010 trafen die Einwilligungserklärungen der beiden Brüder B._______ und H._______ beim BFM ein, woraufhin dem Rechtsvertreter am 8. April 2010 Akteneinsicht in die beiden Dossiers N (...) und N (...) gewährt wurde. L. Mit Eingabe vom 26. April 2010 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur LIN­GUA-Analyse, zu den gegenseitigen Widersprüchen sowie zur inter­nen Dokumentenanalyse der irakischen Identitätskarte seiner Mandantin­. Dabei machte er in seiner Stellungnahme namentlich gel­tend, B._______ und H._______ hätten in deren Asylverfahren ursprüng­lich wahrheitswidrig behauptet, aus D._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, die von ih­nen gemachten Angaben könnten via die bei ihren Asylan­hörungen anwe­senden Dolmetscher zum Regime von Saddam Hus­sein gelangen, was ihre tatsächlich in W._______ ansässigen Familienange­hörigen hätte in Schwie­rigkeiten bringen können. Dies sei der massgebliche Grund, wes­halb sie damals ihre wirkliche Herkunft - W._______ - verschleiert und D._______ als ihren Geburtsort angegeben hätten, wo sie überdies vor ihrer Ausreise in einer Kirche tätig gewesen seien. Letz­tere Erklärung sowie der Um­stand, dass Q._______ den Schlussfol­gerungen des Lingua-Experten zufolge eindeutig aus W._______ stamme, Chaldäisch als Muttersprache spre­che und in einem chaldäi­schen Milieu sozialisiert worden sei, spreche im Er­gebnis dafür, dass sämtli­che in der Schweiz befindliche Angehörige der Familie (...) in W._______ geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert wor­den seien. Hinsicht­lich der (angeblich) gefälschten irakischen Identitäts­karte machte der Rechtsvertreter geltend, seine Mandantin halte daran fest, dass sie dieses Dokument legal bei den Behörden erhalten habe. Bei der entsprechenden Serie der irakischen Identitätskarten seien be­kann­termassen administrative Probleme aufgetreten, was die zuständi­gen Behörden dazu gebracht habe, die Dokumente mit den entsprechen­den kopiertechnischen Mängeln und mit unkorrekten Seriennummern auszu­stellen. Für die Herkunft seiner Mandantin aus W._______ würden zu­dem auch die weiteren von ihr eingereichten amtlichen irakischen Do­ku­mente sowie die Identitätspapiere der Brüder B._______ und H._______ spre­chen, welche dem Rechtsvertreter indessen im Rahmen der Akten­ein­sicht bis heute nicht offengelegt worden seien. Falls das BFM die Korrekt­heit des vorgelegten Identitätsausweises weiter anzweifle, werde be­antragt, via eine Botschaftsanfrage abklären zu lassen, wie die iraki­schen Behörden in der fraglichen Zeitspanne bei der Ausstellung von Identi­tätsausweisen verfahren seien. M. Das BFM unterzog am 4. Juni 2010 aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26. April 2010 auch den von der Beschwerde­führe­rin eingereichten Nationalitätenausweis einer inter­nen Dokumentenana­lyse. Die Analyse vom 4. Juni 2010 ergab, dass es sich auch bei diesem Ausweis - wie bei den irakischen Identitätskarten (vgl. vorstehend Sachver­halt Bst. H) - um Fälschungen handelt. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährte das BFM dem Rechts­vertreter der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur inter­nen Dokumentenanalyse vom 4. Juni 2010, wobei es deren Erkennt­nisse zu­sammenfassend darlegte. Im Weiteren stellte es dem Rechtsvertreter Ko­pien der von den beiden Brüdern B._______ und H._______ eingereich­ten irakischen Identitätspapiere und Geburts- beziehungs­weise Taufschei­nen zu. Überdies gewährte das BFM dem Rechtsvertreter auch Aktenein­sicht in Bezug auf das von B._______ im Rahmen seines Beschwerde­verfahrens eingereichten Bestätigungs­schreibens der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998, wonach dessen Va­ter, Z._______, akti­ves Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit sieben weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff der PKK ums Le­ben gekommen sei. O. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gab der Rechtsvertreter eine entspre­chende Stellungnahme ab. Darin machte er bezüglich der Dokumentenana­lyse des BFM zum irakischen Nationalitätenausweis sei­ner Mandantin geltend, sie habe diesen (wie die übrigen in der Schweiz ein­gereichten Identitätsdokumente) auf dem ordentlichen Weg bei der hier­für zuständigen staatlichen Stelle erhalten. Es sei durchaus mög­lich, dass der verantwortliche Beamte zwecks Erwirtschaftung eines pri­vaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er durch die Ausstel­lung von Fälschungen nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe ab­rechnen müssen. Weiter sei denkbar, dass seiner Mandantin wegen ih­res christlichen Glau­bens bewusst falsche Dokumente ausgestellt wor­den seien, um sie als An­gehörige dieser religiösen Minderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen. Seine Mandantin sei in den Geburtsregistern in W._______ eingetragen, was auch überprüft und verifi­ziert werden könne. Aus diesem Grunde ersuche er um Durchführung ei­ner entsprechenden Bot­schaftsabklärung. Sollte keine solche Abklärung an­geordnet werden, werde ausdrücklich darum ersucht, seiner Mandantin eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Ge­burtsregister­auszuges anzu­setzen. Hinsichtlich der in den Identitätsdoku­menten von B._______ und H._______ angegebenen Ge­burtsorte D._______ beziehungsweise J._______ führte der Rechtsvertreter aus, ihr Grossvater väterlicherseits stamme aus einem Dorf bei C._______ in der Pro­vinz Dohuk, die Grosseltern mütterli­cherseits aus dem Dorf K._______ im Bezirk J._______, Provinz L._______. Die El­tern der Beschwerdeführerin hät­ten zwar nach ihrer Heirat Wohnsitz in W._______ genommen, sich aber gleichzeitig immer wieder an den Wohnorten der Familien des Grossva­ters väterlicherseits respektive bei den Grossel­tern mütterlicherseits auf­gehalten. B._______ sei 1977 im Dorfe des Grossva­ters väterlicherseits gebo­ren worden, was auch aus dessen Identitätskar­te ersichtlich sei. H._______ sei demgegenüber im Dorfe der Grosseltern mütter­licherseits geboren wor­den. Die restlichen Kinder, also auch die Be­schwerdeführerin, seien indessen alle in W._______ geboren worden. Deswe­gen lasse sich aus der Tatsache, dass in den Identitätskarten von B._______ und H._______ nicht W._______ als Geburtsort figuriere, keineswegs der Schluss ziehen, dass auch seine Mandantin nicht in W._______ geboren wor­den sei. P. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, dieses genüge teils den An­for­derungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlings­ei­genschaft nicht. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage könne der Beschwerdeführerin die behauptete Herkunft aus W._______ nicht ge­glaubt wer­den. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe­rin und ihre Verwandten aus der Provinz Dohuk stamm­ten und dort zumindest bis zum Jahr 2003 - also bis zur Einreise ih­res Bru­ders H._______ in die Schweiz - gelebt hätten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleyma­nia herr­sche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprä­chen im vorliegen­den Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zu­mutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs der Beschwerdeführerin, da da­von auszugehen sei, dass sie ursprünglich aus dem kurdisch kontrollier­ten Nordirak, nament­lich aus der Provinz Dohuk, stammen würde und län­gere Zeit dort gelebt habe. Nachdem sie versucht habe, die Asylbehör­den über ihre wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei davon aus­zugehen, dass sie dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihr bei der Reintegration behilf­lich sein könne. Da überdies mit Verfügun­gen vom 30. Juni 2010 auch der Wegweisungsvollzug für die zusammen mit der Beschwerdeführerin ein­gereiste Mutter, ihre Geschwister und ih­ren Cousin angeordnet worden sei, verfügten sie auch zufolge ihrer ge­meinsamen Rückkehr in den Nord­irak über ein tragfähiges Beziehungs­netz. Die von der Beschwerdeführe­rin eingereichten iraki­schen Identitätsdokumente (Identitätskarte und Natio­nalitätenausweis) wurden vom BFM, ebenso wie der Drohbrief und der Polizeibericht vom 20. April 2008, ge­stützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Dar­über hinaus lehnte das BFM den Antrag der Be­schwerdeführerin, es sei zwecks Überprüfung des Geburtsregisters in W._______ eine Botschaftsabklä­rung durchzuführen oder ihr eine angemes­sene Frist zur Einreichung ent­sprechender Geburtsregisteraus­züge anzusetzen, ab. In diesem Zusam­menhang hielt das BFM fest, der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich als hinreichend erstellt. Dar­über hinaus hätte die Beschwerdeführe­rin, der spätestens seit dem an sie gerichteten Schreiben des BFM vom 9. März 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. I) be­kannt gewesen sei, dass die Vorin­stanz an ihrer angegebener Herkunft zweifle, genügend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung von Gegenbeweis­mitteln zu kümmern. Zudem wäre der Beweiswert solcher Ge­burtsregisterauszüge ohnehin als gering einzustufen, dass sich derarti­ge Do­kumente gemäss gesicherten Erkenntnis­sen des BFM im Irak leicht käuf­lich erwerben liessen. Q. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 9. Au­gust 2010 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsver­tre­ters, die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 sei aufzuhe­ben und die Sa­che sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli­chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück­zuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs festzustellen. Im Weiteren ersuchte der Rechtsver­treter um Mittei­lung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundes­verwaltungs­richterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Ge­richtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Rich­ter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollstän­dig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige. In materieller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer an­gemessenen Frist, um der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, "wei­tere Beweismittel zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beizubrin­gen". In diesem Zusammenhang trägt der Rechtsvertreter vor, dass es tat­sächlich christliche Brüder und Schwestern gebe, die - wie seine Man­dantin aus W._______ stammend -, den Irak ebenfalls verlassen hät­ten, indes­sen (als frühere Nachbarn beziehungsweise Gebetsbrüder) die Herkunft sei­ner Mandantschaft aus W._______ bezeugen könnten (beispiels­weise eine heute in Deutschland lebende Freundin der Schwester Q._______ der Beschwerdeführerin namens AA._______ oder die heute in den USA weilende Schwiegermutter ei­ner Schwester eines Cousins der Be­schwerdeführerin namens BB._______). Es werde deshalb um Fristanset­zung zur Beibringung der entsprechen­den Bestätigungen er­sucht. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Christen im Irak und zu den Geschehnis­sen rund um den Drohbrief vom 20. April 2008. Hinsichtlich der Existenz allfälliger Vollzugshindernisse in den (Nord-)Irak hielt der Rechtsvertreter fest, solange die tatsächliche Herkunfts­region der Beschwerdeführerin ungeklärt sei, dürfe das BFM "aufgrund der oben dargelegten Ausführungen" nicht einfach von der An­nahme ausge­hen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienange­hörigen aus D._______ stammen würden. Der Beschwerde beigefügt sind kopienweise Auszüge aus dem deut­schen Reisepass von AA._______, ein Themenpapier der Schweizeri­schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Mai 2010, eine Medienmit­teilung der Christian Solidarity International (CSI) vom 1. März 2010 sowie ein Bericht von Refworld vom 2. März 2010. R. Mit Schreiben vom 11. August 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsge­richt im vorliegenden Fall den Eingang der Beschwerde. In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau U._______ (...), un­ter­liess das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende schriftliche Be­stätigung des Erhalts ihrer (gleichfalls vom 9. August 2010 datieren­den) Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass für die Mutter der Beschwerdeführerin und deren Geschwister, Frau U._______ (...), am 9. August 2010 ebenfalls eine Verwaltungsbe­schwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. Juni 2010 eingereicht worden sei. Es werde darum ersucht, dieses Verfahren mit allen hängigen Verfahren ihrer Kinder (Q._______, R._______, A._______, P._______, T._______ und S._______) zu koordinieren. T. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 hielt der zuständige Instrukti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdefüh­rerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab­warten. Gleichzeitig forderte er dieselbe auf, bis zum 6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, an­sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. U. Mit Eingabe vom 6. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerin, seine Mandantin sei von der Bezahlung der Verfah­renskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 9. August 2010 nicht als zum vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden könne. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen auf die Beschwerdeführerin, deren Ge­schwister Amir, P._______, Q._______, R._______ und S._______ sowie deren Mutter U._______ lautenden und am 26. Juli 2010 ausgestellten Familienregisteraus­zug des Zivilstandsamts W._______, den Geburts- beziehungsweise Tauf­schein der Mut­ter U._______ vom 27. August 2007, ein Schreiben von Pfarrer CC._______, Kirche DD._______ für die Chaldäer, D._______ vom 3. August 2010 (wonach U._______ die Ehefrau des verstorbe­nen Z._______ und Letzterer im Jahr 1995 während seines Dienstes für die Kirche in D._______ als Märtyrer gestorben sei), die Kopie ei­nes Schrei­bens von Pater EE._______ vom 3. September 2010, wo­nach die Familie (...) als chaldäisch-christliche Christen in W._______ ge­lebt und dort regelmässig die Messe in der Kirche FF._______ im Quar­tier GG._______ in W._______ besucht hätten, eine Kopie des australi­schen Passes von HH._______ (angeblich eine Cousine der Beschwer­deführerin, welche den Irak im Jahre 2002 verlassen habe und heute australi­sche Staatsbürgerin sei; sie könne bestätigen, die Familie (...) zu ken­nen und dass diese wie sie aus W._______ stamme; es werde des­halb bean­tragt, letztere rechtshilfeweise via die zuständigen australi­schen Behör­den als Zeugin zu befragen oder eine Frist zur Beibringung ei­ner entspre­chenden schriftlichen Auskunft von HH._______ anzuset­zen) und die Kopie einer auf II._______ lautenden Nie­derlassungsbewilli­gung C (Letztere habe W._______ im Jahre 1997 zusam­men mit ihren Kindern verlassen und lebe heute in der Schweiz; als christli­che Glaubensschwes­ter kenne sie die Familie (...) und insbeson­dere die Mutter U._______ und die Tochter Q._______ von früher; auch einzelne Kin­der der beiden Mütter würden sich kennen; auch diesbe­züglich werde eine Befragung von II._______ sowie ihrer Söhne JJ._______ und KK._______ als Zeugen in der Schweiz oder die Ansetzung ei­ner Frist zur Beibringung entsprechender schriftlicher Auskünfte bean­tragt). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine vom 24. August 2010 da­tierende Fürsorgebestäti­gung für die Beschwerdeführerin ein. V. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2011 gab das Bundesverwal­tungsgericht dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkör­pers bekannt. Des Weiteren teilte es diesem mit, die Verfahren (der mit sei­ner Mandantin in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungswei­se Mutter) D-(...), D-(...), D-(...), D-(...), D-(...) und D-(...) würden koordiniert behan­delt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Ver­nehmlassung bis zum 2. März 2011 ein. W. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilegung seines Schreibens vom 12. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. S) nochmals um eine koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfah­rens der Mutter U._______ mit denjenigen ihrer Kinder. X. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so­wie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollstän­dig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige.

E. 3.1.1 Der Rechtsvertreter begründet seinen Kassationsantrag vorab da­mit, das BFM setze sich in seinem Entscheid klar über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Lingua-Analyse hinweg, wonach die Schwester Q._______ der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei. Das Fa­zit des Lingua-Experten, das landeskundlich-kulturelle Wissen und die Sprech­weise der Explorandin lasse auf einen (einzi­gen) Sozialisations­raum, nämlich W._______, schliessen, verbiete im Ergebnis, die Möglichkeit zweier Sozialisierungsräume ins Auge zu fassen, wie das BFM dies getan habe. Mit Blick auf das eindeutige Resultat der Lingua-Analyse entbehre die Einschät­zung der Vorinstanz, "dass die Beschwerdeführerin in D._______ ge­boren worden sei und mindestens seit 2003 auch dort gelebt hätte", jegli­cher Grundlage. Damit habe das BFM den rechtserheblichen Sachver­halt im vorliegenden Fall unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3).

E. 3.1.2 Es trifft zu, dass der vom BFM beigezogene Lingua-Experte im Falle der Schwester Q._______ der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt ist, dass sie zweifellos im Irak beziehungsweise in W._______ und insbe­sondere in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. Nichts­destotrotz stellt eine Lingua-Analyse kein Sachverständigengutach­ten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG mit erhöhtem Beweiswert, sondern eine Auskunft ge­mäss Art. 12 Bst. c VwVG dar, welche ohne Einschränkung der freien Be­weiswürdi­gung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl. Ent­scheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 E. 6f und 7a S. 286 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet na­mentlich, dass die Behörde nach ihrer freien Überzeugung darüber ent­scheidet, ob ein Beweis er­bracht wurde oder nicht. Dabei ist sie an keine Regeln bezüglich des Werts bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ih­rem Beweiswert (vgl. Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Mül­ler/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12). Für die Be­weiswürdigung ist auch das Verhalten der Parteien im Verfah­ren einzube­ziehen (vgl. Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 19 N 18).

E. 3.1.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Würdigung der ihr vorlie­genden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-Analyse eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dabei ist sie zum Schluss ge­langt, dass die Beschwerdefüh­rerin nicht aus W._______, sondern aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammt. So besehen, erschöpfen sich die vor­erwähnten Ausführun­gen des Rechtsvertreters im Ergebnis in einer Kri­tik an der vor­instanzlichen Beweiswürdigung, was keinen Kassations­grund dar­stellt und mit der Frage unrichtiger beziehungsweise unvollständi­ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts zu tun hat.

E. 3.2.1 Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe es trotz der eindeutigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse, wonach die Schwester Q._______ der Be­schwerde­führerin mit grosser Wahrschein­lichkeit in W._______ soziali­siert worden sei, und trotz des Einwan­des des Rechtsvertreters, wo­nach die beiden Brüder in der Schweiz aus Angst um ihre im Irak verbliebe­nen Famili­enangehörigen im Rahmen ih­rer Asylverfahren nicht die Wahrheit über ihren Herkunftsort gesagt hät­ten, unterlassen, diese nachträglich noch­mals über die Gründe ihrer frühe­ren Falschaussagen zu befragen, wo­mit das BFM seiner Untersu­chungspflicht nicht rechtsge­nüglich nachge­kommen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 4).

E. 3.2.2 Wie nachstehend darzustellen sein wird (E. 4.1), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt indessen auch ohne nochmalige Befragung der beiden Brüder B._______ und H._______ als hinreichend liquid, um bezüglich des Herkunftsortes beziehungsweise der Herkunftsregion der Beschwerde­führerin gültige Aussagen machen zu können, weshalb sich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe durch die unter­las­sene nochmalige Befragung der beiden Brüder seine Untersu­chungs­pflicht verletzt, als unbegründet erweist.

E. 3.3.1 Zusätzlich hält der Rechtsvertreter fest, er habe nicht angezweifelt, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin eingereich­ten Identi­täts­karte beziehungsweise beim Nationalitätenausweis um Fälschungen handle, bezüg­lich der diesbezüglichen Hintergründe indessen plausible Er­klärungen abge­geben. Aus diesem Grunde sei es nicht angängig, dass die Vorin­stanz im Umstand allein, dass diese Dokumente gefälscht seien, ein hinrei­chendes Indiz dafür sehe, dass seine Mandantin nicht wie an­gege­ben aus W._______, sondern aus D._______ stammte, zumal die Identitäts­karte als solche überhaupt keinen Hinweis auf D._______ enthalten würde. Das BFM wäre somit verpflichtet gewesen, bezüglich der Herkunft der Be­schwer­deführerin beziehungsweise ihres wahren Geburtsortes weiter­ge­hende Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise mittels einer ent­spre­chenden Botschaftsabklärung oder durch Ansetzung einer Nach­frist zur Bei­bringung eines entsprechenden Geburtsregisterauszugs. Das BFM habe beide Beweismittelanträge vor Abfassung seiner Verfügung abge­lehnt und damit im Ergebnis den Sachverhalt ebenfalls mangelhaft und un­rich­tig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5).

E. 3.3.2 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das BFM im vor­liegenden Fall, wie ebenfalls nachfolgend abzuhandeln sein wird (vgl. E. 4.2.3 und 4.2.4), aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigt war, von der Abnahme weiterer Beweismittel beziehungsweise von der Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen abzusehen, da es - im Sinne antizipier­ter Beweiswürdigung - ohne Willkür davon ausgehen konnte, die rechtli­che Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geän­dert (vgl. etwa zur antizipierten Beweiswürdigung EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c in fine S. 84). Der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unberechtigt.

E. 4 Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Behauptung der Beschwer­deführerin, aus W._______ zu stammen und ihr ganzes Leben dort ge­wohnt zu haben, aufgrund der Aktenlage einer näheren Überprü­fung standhält.

E. 4.1.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass die beiden in den Jahren im Jahre 1997 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereisten Brüder B._______ respektive H._______ anlässlich ihrer Befragungen durch die schweizeri­schen Asylbehörden übereinstimmend ausgesagt haben, in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen zu sein. Übereinstimmend aus­gefallen sind auch ihre Aussagen dahingehend, sie hätten bis zum Ver­lassen ihres Heimatstaates gemeinsam mit ihrer Mutter und acht respek­tive sieben ihrer Geschwister - namentlich auch der Beschwerdefüh­rerin - in D._______ gelebt.

E. 4.1.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte diesbezüg­lich sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch auf Beschwer­deebene ein, die beiden Brüder hätten während ihrer Asylverfah­ren in der Schweiz wahrheitswidrig behauptet, aus D._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, ihre Angaben könnten mittels der bei ih­ren Anhörungen anwesenden Dolmetscher ans Zentralregime Saddam Husseins gelangen, was zu Repressalien gegen ihre in Wirklichkeit in W._______ lebenden Familienangehörigen hätte führen können (vgl. Sachver­halt Bst. L und Beschwerde S. 5).

E. 4.1.3 Vorab bleibt festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teil­nehmenden Personen - also auch die Dolmetscher - einer Geheimhal­tungspflicht unterliegen und vorgängig ihrer Einsetzung auf ihre Eignung und Vertrauenswürdigkeit überprüft werden. Davon abgesehen erscheint auch die Annahme des Rechtsvertreters als solche, die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder hätten durch die Verschleierung ihrer wah­ren Herkunft ihre in W._______ lebenden Familienangehörigen vor möglichen Re­pressalien der zentralirakischen Behörden schützen wollen, reichlich hypothetisch, haben sie doch selbst während ihrer Anhörungen nichts vorge­bracht, was - im Sinne ehrenrühriger Äusserungen - den politischen Unwillen des früheren Zentralregimes hätte erregen können, das überdies im Zeitpunkt der Einreise des Bruders H._______ in die Schweiz (14. Juli 2003) bereits militärisch gestürzt war. So besehen besteht a pri­ori keine plausible Erklärung dafür, weshalb die beiden Brüder B._______ und H._______ in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerin hät­ten unzutreffende Angaben machen sollen. Vor diesem Hintergrund be­stand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, die beiden Brüder noch­mals hinsichtlich des Herkunftsortes ihrer nachträglich in die Schweiz gelangten Familienangehörigen (vgl. Sachverhalt Bst. C und D) zu befragen. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass sämt­liche der im Jahre 2008 nachträglich in die Schweiz eingereisten Famili­enangehörigen behauptet haben, aus W._______ zu stammen und zeitle­bens dort gewohnt zu haben. Auch der Befund der Lingua-Analyse, wonach Q._______ sehr wahrscheinlich aus W._______ stamme bezie­hungsweise dort sozialisiert worden sei, vermag die er­neute Befragung der beiden Brüder B._______ und H._______ nicht zu rechtferti­gen, da deren Ergeb­nis gerade bei Würdigung sämtlicher rele­vant erscheinender Sachver­haltselemente keineswegs zwingend den Schluss nahelegt, Q._______, die Beschwerdeführerin und ihre übri­gen Geschwister wie auch ihre Mutter seien in W._______ geboren und hätten immer dort gelebt.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat als Beleg ihrer angeblichen Her­kunft aus W._______ sowohl eine irakische Identitätskarte als auch einen irakischen Nati­onalitätenausweis eingereicht, in denen W._______ sowohl als Geburts- als auch als Ausstellungsort angeführt ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dabei er­klärte sie hinsichtlich ihrer Identitätskarte, diese sei echt und sie habe diese legal erhalten (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 13.2). In der Folge unterzog das BFM sowohl die Identitätskar­te als auch den Nationalitätenausweis ei­ner internen Dokumentenanalyse, wobei sich herausstellte, dass es sich bei sämtli­chen Dokumenten um Fälschungen handelt (vgl. Sachver­halt Bst. H und M).

E. 4.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin räumt in seiner Be­schwerde zwar ein, dass es sich bei den vorgenannten Dokumenten um Fäl­schungen handelt, beharrt aber auf der Darstellung seiner Mandantin­, wonach ihr diese Identitätsdokumente von offizieller Seite ausgestellt wor­den seien. Er mutmasst dabei zunächst, unter Ver­weis auf seine frühere Eingabe vom 21. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. O), es sei denkbar, dass der zuständige Beamte zwecks Erwirtschaftung ei­nes privaten Ge­winns zu Fälschungen gegriffen habe, da er auf diese Weise nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Mögli­cherweise hätten die zuständigen Behörden seiner Mandantin aber auch wegen ihres christli­chen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausge­stellt, um sie als Angehö­rige dieser Religionsminderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwie­rigkeiten zu bringen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). Er vertritt damit im­plizit den Standpunkt, das von seiner Mandantin eingereichte irakische Identitätspapier respektive der Nationalitäten­ausweis seien trotz ihres Fäl­schungscharakters als geeig­net zu erachten, den durch sie beurkunde­ten Inhalt als wahrheitsgemäss er­scheinen zu lassen.

E. 4.2.3 Hinsichtlich letzterer - gleichsam alternativ vorgetragener - Erklä­rungsversuche teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorin­stanz, wonach diese äusserst spekulativer Natur sind und deshalb in kei­ner Weise zu überzeugen vermögen. Es entspricht vielmehr auch im iraki­schen Kontext einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische Staats­angehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Dokumente gelangen können, welche ihre Identität belegen. Der Fälschungscharakter des von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätspapiers bezie­hungsweise Na­tionalitätenausweises weist somit untrüglich darauf hin, dass die in ih­nen beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilwei­se den Tatsa­chen entsprechen. Aus diesem Grunde sind die vorerwähn­ten Identitätspa­piere im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Beweis für die an­gebliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus W._______ zu erbringen. Darüber hinaus weist die Tatsache der Einreichung gefälschter Identitätspa­piere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht aus W._______ stammt, ansonsten sie in der Lage gewesen sein müsste, echte Auswei­se mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen.

E. 4.2.4 Letzterer Gedanke führt denn auch zur Auffassung des Gerichts, dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde in kei­ner Art und Weise verpflichtet war, vorgängig ihres Entscheides im Zu­sammenhang mit der strittigen Herkunft der Beschwerdeführerin wei­tere Be­weisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche Recher­chen (beispielsweise Botschaftabklärungen) vorzunehmen. Das Feh­len au­thentischer Identitätspapiere lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Be­schwerdeführerin nicht - wie von ihr behauptet - aus W._______ stammen kann. Damit erscheint es auch sinnlos, zusätzliche Abklä­rungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der Be­schwerdeführerin aus W._______ vorzunehmen beziehungsweise diesbe­zügliche weitere Beweise ab­zunehmen. Aus eben diesem Grunde sieht sich auch das Bundesverwal­tungsgericht nicht veranlasst, weiterge­hende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weiters eingereichten Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzli­che Beweisofferten hin­sichtlich des angeblichen Herkunftsortes W._______ der Beschwerdeführe­rin anzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Q und U), zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente bezie­hungsweise -anerbieten handelt, welche nicht annäherungsweise die­selbe zentrale Beweiskraft wie iraki­sche Identitätspapiere und Nationalitä­tenausweise besitzen (zur Frage der Gewichtung von Identitätspapieren und anderen Belegen vgl. Entschei­de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). Allein letztere hätten die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführe­rin zu erbrin­gen. Solche liegen indessen nur als Falsifi­kate vor.

E. 4.3.1 Wie der Lingua-Analyse vom 8. Dezember 2009 zu entnehmen ist, gelangte der Experte nach einem 57-minütigen Telefongespräch mit Q._______ zum Schluss, dass sie gestützt auf ihre guten Kenntnisse der Stadt W._______ sowie des Umstandes, sowohl den arabischen Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak zu beherrschen, zwei­felsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in ei­nem chaldäi­schen Milieu sozialisiert worden sei.

E. 4.3.2 Die Vorinstanz vertrat diesbezüglich den Standpunkt, die Ergeb­nisse der Lingua-Analyse gäben Anlass zur Vermutung, dass Q._______ tatsächlich einige Zeit in der Stadt W._______ gelebt haben könnte, da sie in der Lage gewesen sei, die Begeben­heiten vor Ort korrekt zu beschrei­ben. Dies würde auch erklären, weshalb sie gut Arabisch spre­che und ihr Arabisch sprachliche Eigenhei­ten aus der Region W._______ auf­weise. Aus dem getesteten Wissen über W._______ und den Arabischkenntnis­sen erfolge jedoch nicht zwingend, dass Q._______ auch in W._______ geboren und aufgewachsen sei. Das Wissen über die Stadt W._______ und die Arabischkenntnisse, welche Q._______ gemäss dem Gutach­ten habe, wären auch von einer Person zu erwarten, die nur einige Zeit in W._______ gelebt und dort Arabisch gelernt habe. Insgesamt würden die Ergeb­nisse der Lingua-Herkunftsana­lyse somit nicht der Annahme wider­sprechen, Q._______ und die mit ihr eingereisten Familienangehöri­gen stamm­ten ursprünglich aus der Provinz Dohuk im Nordirak.

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz angesichts der Angaben der Brüder in deren früheren Asyl­verfahren sowie der Tatsache, dass sich die von der Beschwerdeführe­rin eingereichte irakische Identitätskarte beziehungswei­se der Nati­onalitätenausweis ebenso wie diejenigen ihrer gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter als Fälschun­gen erwiesen haben, ohne Weiteres an. Mit Blick auf die gesam­te Akten­lage ist tatsächlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin höchst­wahrscheinlich in der Provinz Dohuk aufgewachsen ist, möglicher­weise aber vom Jahre 2003 an für einige Zeit in W._______ gelebt hat.

E. 4.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdefüh­rerin in der Provinz Dohuk im Nordirak geboren wur­de und auch dort aufgewachsen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch primär da­mit, ihre Schwester Q._______ habe am 20. April 2008 im Innenhof ihres Hauses einen Droh­brief einer terroristischen Organisation vorgefunden, worin sie persönlich aufgefordert worden sei, ihre Stelle als Coiffeuse zu kündigen, da diese Ar­beit gegen die islamischen Gesetze verstossen würde. Im Weiteren hätten die Terroristen in ihrem Schreiben 40'000 Dol­lar verlangt. Falls ihre For­derungen nicht erfüllt würden, werde die ganze Familie entführt oder um­gebracht.

E. 6.1.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Aus­sage der Schwester Q._______ der Beschwerdeführerin, die Terroris­ten hätten in ihrem Drohbrief ihre Ar­beit als Coiffeuse als gegen die islami­schen Gesetze verstossend bezeich­net (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15), darauf schliessen lassen, dass die Urheber des Drohbriefs Islamisten wa­ren. Nichtsdestotrotz erscheinen diese Drohungen a priori als lokale Behelli­gungen, die allem Anschein nach darin gründen, dass die Isla­misten in W._______ herausgefunden zu ha­ben scheinen, dass Q._______ in W._______ in einem Coiffeurgeschäft gear­beitet hat. Damit wäre es den Beschwerdeführerin und ihren weite­ren Familienangehörigen grundsätz­lich möglich gewesen, sich den an­gedrohten Nachteilen durch Wegzug in den Nordirak zu entziehen (soge­nannte "innerstaatliche Fluchtal­ternative"), weshalb die vorgenann­ten Ausreisegründe die Flücht­lingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zu begründen vermögen.

E. 6.2.1 Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, es gebe zahlrei­che Berichte darüber, dass Christen in W._______ Opfer einer kollekti­ven Verfolgung seien, was sich an zahlreichen Attentaten auf christliche Ein­richtungen und zahlreiche Morde zeige. Darüber hinaus verweise die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf die Einschätzung der allgemei­nen Lage der Christen im Nordirak beziehungsweise in den kurdisch kontrol­lierten Gebieten auf einen Grundsatzentscheid des Bundesverwal­tungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4), wonach für Chris­ten in Ira­kisch-Kurdistan keine Gruppenverfolgung bestehe, sowohl die Schutzwil­ligkeit als auch die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden vor­ausgesetzt werden könne und dass Irakisch-Kurdistan auch für zahlrei­che Christen aus anderen Regionen Iraks als Zufluchtsort gelte. Auf diese Weise habe das BFM es unterlassen, die aktuelle Gefährdungs­lage der Christen im Nordirak im Zeitpunkt seines Entschei­des zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 9).

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus W._______ stammt, einlässlich geprüft und ist aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass sie nicht aus W._______, son­dern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk im Nord­irak stammt (vgl. vorstehend E. 4). Damit erübrigt es sich vorliegend, auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in W._______ näher einzu­gehen. Unbegründet ist überdies der Vorwurf des Rechtsvertreters, das BFM habe in seiner Verfügung vom 30. Juni 2010 keine aktuelle Beur­teilung der Lage der Christen im Nordirak vorgenommen, erweist sich doch die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 geschil­derte Situation der Christen im Nordirak sowohl auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als auch auf den jetzigen Zeitpunkt bezo­gen nach wie vor als aktuell.

E. 6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das BFM das Asylge­such der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die von der Be­schwerdeführerin behauptete Herkunft aus W._______ nicht glaubhaft. Grund­sätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälli­gen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Her­kunfts­ländern oder -regionen zu forschen. Nachdem jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz Dohuk, ist im Folgenden die Zulässigkeit, Zumut­barkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den kur­disch verwalteten Nordirak zu prüfen.

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe­rin in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi­schen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück­schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die Beschwerde­führerin nur Ausreisegründe in Bezug auf ihre angebliche Hei­matstadt W._______ geltend machte. Auch die allgemeine Menschenrechts­si­tuation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kur­distan Regional Government of Iraq, Ziff. 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziff. 7-19; zur Sicherheits­lage im Nordirak vgl. BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beur­teilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Do­huk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi­schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dort­hin als generell unzumutbar erachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nach­barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er­wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll­zugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein sozi­ales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste­hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde geltend, im vorliegen­den Fall müsse der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und deren Fami­lienangehörige der christlichen Minderheit angehörten, auch bei ei­ner allfälligen Rückführung in den Nordirak besondere Aufmerksamkeit ge­schenkt werden, da sie als religiöse Minderheit auch dort als erste Op­fer struktureller und sozioökonomischer Benachteiligungen sein könnten. Insbesondere weil die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in ih­ren An­hörungen vorgebracht hätten, ihr Vater sei in seinem Amt als Kir­chen­wächter in D._______ zusammen mit anderen Securitaswächtern und dem Pfar­rer von D._______ von sunnitischen Kurden erschossen worden, dränge sich eine solche weiterführende Abklärung des Sachverhalts gera­dezu auf (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 10). Wie den Akten entnommen werden kann, ereignete sich die Tötung des Va­ters der Beschwerdeführerin im Jahre 1995, was sie und ihre Familienan­gehörigen laut der Angaben ihrer beiden Brüder B._______ und H._______ in der Folge nicht unmittelbar veranlasst zu haben schien, D._______ zu verlassen, lebten sie doch den Aussagen von H._______ zufolge noch im Jahre 2003 in D._______. Vor diesem Hintergrund erweist sich die sinngemäs­se Behaup­tung ihres Rechtsvertreters, die Hintergründe des To­des ihres Vaters sei für die Frage ihrer gefahrlosen Rückkehr nach D._______ wichtig, als unbe­helflich. Im Weiteren hat sich die Sicherheitssituation im Nordirak seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlech­tert. In der überwiegen­den Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht­regierungsorganisatio­nen sowie des UN-Sicherheitsrates wird eine ins­gesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 8.2.3 erwähnten Berichte des UK Home Office).

E. 8.3.2 Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin erge­ben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin wür­de im Falle der Rückkehr nach D._______ oder in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftli­cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz bedro­hende Situation ge­raten. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszu­gehen, dass sie in ihrer tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfä­higes Beziehungs­netz verfügt. Im Weiteren bietet der Umstand, dass nicht nur die Beschwer­deführerin, sondern die mit ihr eingereisten Geschwister sowie de­ren Mutter gemeinsam in ihre Herkunfts­region zurückkehren können, eine zusätzliche Gewähr enger sozi­aler Beziehungsstrukturen. Schliess­lich bleibt anzufügen, dass die bei­den in der Schweiz befindlichen Brüder ihre Mutter und ihre Geschwis­ter bei der Reintegration mindestens finan­ziell unterstützen können.

E. 8.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord­irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Voll­zug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 beispiels­weise mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit kurzem auch nach Suleimaniya). Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­stän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegwei­sung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der zustän­dige In­struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat indessen mit Zwi­schenverfügung vom 15. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge­heis­sen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständi­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

DispositivBundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5657/2010 Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / (...). Sachverhalt: I. A. Der Bruder B._______ der Beschwerdeführerin (...) reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er im We­sent­lichen damit begründete, er habe seine Heimat verlassen, um ei­ner Ein­berufung ins Militär zu entgehen und weil er beabsichtigt habe, nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit zu finden und dergestalt seine Familie unterstützen zu können. Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er ferner an, er sei irakischer Staatsangehöriger und im Jahre 1977 in C._______, Provinz Dohuk geboren. Er habe in den Jahren vor seiner Ausrei­se zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______ gelebt. Seine Muttersprachen seien Kurdisch und Chaldäisch. Seine Mut­ter und acht seiner Geschwister - darunter auch die Beschwerdefüh­rerin - lebten nach wie vor in D._______. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und im Jahre 1995 umgebracht worden. B._______ reichte im Verlaufe sei­nes Asylverfahrens eine am 26. Okto­ber 1999 ausgestellte irakische Identi­tätskarte sowie Kopien von zwei Taufscheinen vom 29. August 1996 beziehungsweise vom 22. Januar 1998 ein. Alle drei Dokumente wurden in D._______ ausgestellt und bestätigen B._______ Geburt in C._______. Im Weiteren reichte B._______ ein Schreiben der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998 ins Recht, worin bestätigt wird, dass sein Vater aktives Mit­glied der KDP gewe­sen und zusammen mit weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem An­griff durch die PKK in der Gegend von E._______ (Stadt F._______) ums Le­ben gekommen sei. Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies das damals zuständige Bundes­amt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und nahm B._______ we­gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Mit Prozessurteil vom 16. März 1998 trat die damals zuständige Schweizeri­sche Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen obige Verfü­gung gerichtete Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein. Am 14. September 2006 erteilte der Kanton G._______ B._______ eine Aufent­haltsbewilligung. B. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, H._______ (...), reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein und suchte gleichfalls um Asyl nach. Das Gesuch begründete er namentlich damit, er habe durch eine un­gewollte Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht getrof­fen und schwer verletzt. Aus Furcht vor der Rache der Familie des Verletz­ten und aus Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Be­hörden habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Im Weiteren führte er unter anderem aus, er sei 1985 in I._______, Provinz Dohuk geboren und habe von 1988 an bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______ ge­lebt, wobei seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern, darunter auch die Beschwerdefüh­rerin, nach wie vor dort lebten. Er sei kurdischer Volkszuge­hörigkeit, gehöre als Chaldäer der christlichen Kirche an und spre­che Kurdisch-Badini als Muttersprache. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und 1995 als Märtyrer ums Leben gekommen. H._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine vom 24. Oktober 2002 datierende irakische Identitätskarte ein, der zufolge er in J._______, Bezirk K._______, Provinz L._______ geboren ist. Gemäss einer Ko­pie eines von ihm eingereichten Geburts- und Taufzeugnisses vom 15. August 2003 wurde er am (...) geboren und am selben Tag in der chaldäischen Kirche M._______ (N._______) in O._______ ge­tauft. Das BFM wies das Asylgesuch am 2. November 2005 ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von H._______ wegen Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 ab, nachdem auch H._______ zwischenzeitlich - am 6. August 2008 - eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war. II. C. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Ge­schwister P._______ (...), Q._______ und R._______ (...) reisten am 24. Juni 2008 in die Schweiz ein und reichten gleichentags ein Asylge­such ein. D. Die zwei Geschwister S._______(...) und T._______(...) der Be­schwerdeführerin, deren Mutter U._______ (...) sowie der Cou­sin V._______ (...) reisten am 5. August 2008 in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch die mit oder kurz nach ihr in die Schweiz gelangten Ver­wandten gaben an, in W._______ geboren worden zu sein und ihr ganzes Le­ben dort zugebracht zu haben. E. Am 30. Juni 2008 erfasste das BFM im Empfangs- und Verfahrenszent­rum (EVZ) X._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befrag­te sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Im Ver­laufe dieser Erstbefragung reichte die Beschwerdeführerin je eine vom 10. Juli 2006 datierende irakische Identitätskarte beziehungs­weise einen am 12. Juni 2006 ausgestellten irakischen Nationalitätenaus­weis ein. Beide Ausweise wurden in W._______ ausgestellt und bescheini­gen, dass die Be­schwerdeführerin in W._______ geboren sei. Am 24. Juli 2008 befragte das BFM die Beschwerdeführerin direkt zu ih­ren Asylgründen. Im Wesentli­chen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in W._______ im Stadtteil Y._______ geboren und habe zeitlebens dort gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 3). Als Muttersprache gab sie Chal­däisch, als Zweitsprache Arabisch an. Wei­te­re Sprachkenntnisse vernein­te sie (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 9). Sie be­zeichnete sich als arabische Volkszugehörige (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 4) und der christlichen Glaubensgemeinschaft der Chaldäer zugehö­rig (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 5). Die Lage sei für die Christen im Irak allgemein schwierig ge­wesen. Ergänzend fügte die Beschwerdeführerin an, ihre Schwester Q._______ habe in einem Coiffeursalon in W._______ gearbeitet. Am 20. April 2008 habe ihre Schwester im Innenhof ih­res Hauses einen Droh­brief einer terroristischen Organisation vorgefun­den. Darin sei sie aufgefor­dert worden, 40'000 Dollar zu zahlen, ihre Stelle als Coiffeuse auf­zugeben, zum Islam zu konvertieren und das Land zu verlassen, an­sonsten man sie und ihre Familienangehörigen entfüh­ren, vergewaltigen oder töten würde. Noch am selben Tag habe Q._______ die­sen Drohbrief zu­sammen mit ihrer Mutter zur Polizei gebracht. Die Polizis­ten hätten einen Be­richt erstellt, ein Gerichtsverfahren angeordnet und Zeugen einvernom­men. Gleichzeitig hätten die Polizisten ihrer Mutter und ihrer Schwester Q._______ er­klärt, sie könnten letztlich nichts für sie tun und ihr und ihren Fami­lienan­gehörigen geraten, den Irak zu ihrer eigenen Sicherheit zu verlas­sen. Noch am selben Tag sei sie zusammen mit ihrer Mutter und wei­teren Geschwistern zum Cousin ihrer Mutter geflüchtet, wo sie bis am 14. Mai 2008 gelebt und alsdann mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlas­sen hätten und via die Türkei und weitere Länder am 24. Juni 2008 in die Schweiz gelangt seien. F. Am 18. August 2009 reichte die Schwester Q._______ der Beschwerde­führerin den vorerwähnten Drohbrief sowie ein Schreiben des Polizeiministeriums vom 20. April 2008 als Beweismittel in arabischer Spra­che ein. Am 11. Septem­ber 2009 reichte sie auf eine entsprechende Aufforderung des BFM vom 27. August 2009 hin deutschsprachige Überset­zungen der bei­den vorgenannten Dokumente nach. G. Am 3. November 2009 führte ein von der Fachstelle LINGUA mandatier­ter Experte mit Q._______ zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 57 Minuten währendes Telefongespräch. Ge­stützt hierauf verfasste der Experte am 8. Dezember 2009 eine LINGUA-Analyse. Zusammenfas­send hielt der Experte fest, dass Q._______ über gute Kenntnisse der Stadt W._______ und des Lebens der Chaldäer im Irak verfüge. Sie spreche Ara­bisch auf Muttersprache-Niveau und beherr­sche sowohl den Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentral­irak fliessend. Gestützt hier­auf gelangte er zum Schluss, dass Q._______ zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chal­däischen Milieu soziali­siert worden sei. H. Am 5. März 2010 unterzog das BFM die von der Beschwerdeführerin einge­reichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumenten­analyse. Dabei stellte das BFM fest, dass das Dokument zahlreiche ob­jektive Fäl­schungsmerkmale aufweist. I. Mit Schreiben vom 9. März 2010 ge­währte das BFM der Beschwerdeführe­rin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der inter­nen Dokumentenanalyse sowie zu den Widersprü­chen, die sich aus ei­nem Vergleich ihrer Angaben mit denjeni­gen ihrer Geschwister - insbeson­dere ihrer beiden Brüder B._______ und H._______ - und ihrer Mutter, erge­ben hatten. J. Mit Schreiben vom 19. März 2010 zeigte der jetzige Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerin dem BFM die Mandatsübernahme in vorliegen­der An­gelegenheit an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Akten sei­ner Mandantin sowie in diejenigen ihrer Brüder B._______ und H._______. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gewährte das BFM dem Rechts­vertreter Einsicht in die Akten seiner Mandantin. Im Weiteren räumte das Bundesamt dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellung­nahme zu den - zusammenfassend dargelegten - Ergebnissen der LIN­GUA-Analyse vom 8. Dezember 2009 ein. Gleichzeitig forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, dem Bundesamt eine Einwilligungserklärung der beiden Brüder B._______ und H._______ einzureichen, damit dem diesbezügli­chen Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden könne. K.b Am 7. April 2010 trafen die Einwilligungserklärungen der beiden Brüder B._______ und H._______ beim BFM ein, woraufhin dem Rechtsvertreter am 8. April 2010 Akteneinsicht in die beiden Dossiers N (...) und N (...) gewährt wurde. L. Mit Eingabe vom 26. April 2010 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur LIN­GUA-Analyse, zu den gegenseitigen Widersprüchen sowie zur inter­nen Dokumentenanalyse der irakischen Identitätskarte seiner Mandantin­. Dabei machte er in seiner Stellungnahme namentlich gel­tend, B._______ und H._______ hätten in deren Asylverfahren ursprüng­lich wahrheitswidrig behauptet, aus D._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, die von ih­nen gemachten Angaben könnten via die bei ihren Asylan­hörungen anwe­senden Dolmetscher zum Regime von Saddam Hus­sein gelangen, was ihre tatsächlich in W._______ ansässigen Familienange­hörigen hätte in Schwie­rigkeiten bringen können. Dies sei der massgebliche Grund, wes­halb sie damals ihre wirkliche Herkunft - W._______ - verschleiert und D._______ als ihren Geburtsort angegeben hätten, wo sie überdies vor ihrer Ausreise in einer Kirche tätig gewesen seien. Letz­tere Erklärung sowie der Um­stand, dass Q._______ den Schlussfol­gerungen des Lingua-Experten zufolge eindeutig aus W._______ stamme, Chaldäisch als Muttersprache spre­che und in einem chaldäi­schen Milieu sozialisiert worden sei, spreche im Er­gebnis dafür, dass sämtli­che in der Schweiz befindliche Angehörige der Familie (...) in W._______ geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert wor­den seien. Hinsicht­lich der (angeblich) gefälschten irakischen Identitäts­karte machte der Rechtsvertreter geltend, seine Mandantin halte daran fest, dass sie dieses Dokument legal bei den Behörden erhalten habe. Bei der entsprechenden Serie der irakischen Identitätskarten seien be­kann­termassen administrative Probleme aufgetreten, was die zuständi­gen Behörden dazu gebracht habe, die Dokumente mit den entsprechen­den kopiertechnischen Mängeln und mit unkorrekten Seriennummern auszu­stellen. Für die Herkunft seiner Mandantin aus W._______ würden zu­dem auch die weiteren von ihr eingereichten amtlichen irakischen Do­ku­mente sowie die Identitätspapiere der Brüder B._______ und H._______ spre­chen, welche dem Rechtsvertreter indessen im Rahmen der Akten­ein­sicht bis heute nicht offengelegt worden seien. Falls das BFM die Korrekt­heit des vorgelegten Identitätsausweises weiter anzweifle, werde be­antragt, via eine Botschaftsanfrage abklären zu lassen, wie die iraki­schen Behörden in der fraglichen Zeitspanne bei der Ausstellung von Identi­tätsausweisen verfahren seien. M. Das BFM unterzog am 4. Juni 2010 aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26. April 2010 auch den von der Beschwerde­führe­rin eingereichten Nationalitätenausweis einer inter­nen Dokumentenana­lyse. Die Analyse vom 4. Juni 2010 ergab, dass es sich auch bei diesem Ausweis - wie bei den irakischen Identitätskarten (vgl. vorstehend Sachver­halt Bst. H) - um Fälschungen handelt. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährte das BFM dem Rechts­vertreter der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur inter­nen Dokumentenanalyse vom 4. Juni 2010, wobei es deren Erkennt­nisse zu­sammenfassend darlegte. Im Weiteren stellte es dem Rechtsvertreter Ko­pien der von den beiden Brüdern B._______ und H._______ eingereich­ten irakischen Identitätspapiere und Geburts- beziehungs­weise Taufschei­nen zu. Überdies gewährte das BFM dem Rechtsvertreter auch Aktenein­sicht in Bezug auf das von B._______ im Rahmen seines Beschwerde­verfahrens eingereichten Bestätigungs­schreibens der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998, wonach dessen Va­ter, Z._______, akti­ves Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit sieben weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff der PKK ums Le­ben gekommen sei. O. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gab der Rechtsvertreter eine entspre­chende Stellungnahme ab. Darin machte er bezüglich der Dokumentenana­lyse des BFM zum irakischen Nationalitätenausweis sei­ner Mandantin geltend, sie habe diesen (wie die übrigen in der Schweiz ein­gereichten Identitätsdokumente) auf dem ordentlichen Weg bei der hier­für zuständigen staatlichen Stelle erhalten. Es sei durchaus mög­lich, dass der verantwortliche Beamte zwecks Erwirtschaftung eines pri­vaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er durch die Ausstel­lung von Fälschungen nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe ab­rechnen müssen. Weiter sei denkbar, dass seiner Mandantin wegen ih­res christlichen Glau­bens bewusst falsche Dokumente ausgestellt wor­den seien, um sie als An­gehörige dieser religiösen Minderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen. Seine Mandantin sei in den Geburtsregistern in W._______ eingetragen, was auch überprüft und verifi­ziert werden könne. Aus diesem Grunde ersuche er um Durchführung ei­ner entsprechenden Bot­schaftsabklärung. Sollte keine solche Abklärung an­geordnet werden, werde ausdrücklich darum ersucht, seiner Mandantin eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Ge­burtsregister­auszuges anzu­setzen. Hinsichtlich der in den Identitätsdoku­menten von B._______ und H._______ angegebenen Ge­burtsorte D._______ beziehungsweise J._______ führte der Rechtsvertreter aus, ihr Grossvater väterlicherseits stamme aus einem Dorf bei C._______ in der Pro­vinz Dohuk, die Grosseltern mütterli­cherseits aus dem Dorf K._______ im Bezirk J._______, Provinz L._______. Die El­tern der Beschwerdeführerin hät­ten zwar nach ihrer Heirat Wohnsitz in W._______ genommen, sich aber gleichzeitig immer wieder an den Wohnorten der Familien des Grossva­ters väterlicherseits respektive bei den Grossel­tern mütterlicherseits auf­gehalten. B._______ sei 1977 im Dorfe des Grossva­ters väterlicherseits gebo­ren worden, was auch aus dessen Identitätskar­te ersichtlich sei. H._______ sei demgegenüber im Dorfe der Grosseltern mütter­licherseits geboren wor­den. Die restlichen Kinder, also auch die Be­schwerdeführerin, seien indessen alle in W._______ geboren worden. Deswe­gen lasse sich aus der Tatsache, dass in den Identitätskarten von B._______ und H._______ nicht W._______ als Geburtsort figuriere, keineswegs der Schluss ziehen, dass auch seine Mandantin nicht in W._______ geboren wor­den sei. P. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, dieses genüge teils den An­for­derungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlings­ei­genschaft nicht. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage könne der Beschwerdeführerin die behauptete Herkunft aus W._______ nicht ge­glaubt wer­den. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe­rin und ihre Verwandten aus der Provinz Dohuk stamm­ten und dort zumindest bis zum Jahr 2003 - also bis zur Einreise ih­res Bru­ders H._______ in die Schweiz - gelebt hätten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleyma­nia herr­sche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprä­chen im vorliegen­den Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zu­mutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs der Beschwerdeführerin, da da­von auszugehen sei, dass sie ursprünglich aus dem kurdisch kontrollier­ten Nordirak, nament­lich aus der Provinz Dohuk, stammen würde und län­gere Zeit dort gelebt habe. Nachdem sie versucht habe, die Asylbehör­den über ihre wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei davon aus­zugehen, dass sie dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihr bei der Reintegration behilf­lich sein könne. Da überdies mit Verfügun­gen vom 30. Juni 2010 auch der Wegweisungsvollzug für die zusammen mit der Beschwerdeführerin ein­gereiste Mutter, ihre Geschwister und ih­ren Cousin angeordnet worden sei, verfügten sie auch zufolge ihrer ge­meinsamen Rückkehr in den Nord­irak über ein tragfähiges Beziehungs­netz. Die von der Beschwerdeführe­rin eingereichten iraki­schen Identitätsdokumente (Identitätskarte und Natio­nalitätenausweis) wurden vom BFM, ebenso wie der Drohbrief und der Polizeibericht vom 20. April 2008, ge­stützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Dar­über hinaus lehnte das BFM den Antrag der Be­schwerdeführerin, es sei zwecks Überprüfung des Geburtsregisters in W._______ eine Botschaftsabklä­rung durchzuführen oder ihr eine angemes­sene Frist zur Einreichung ent­sprechender Geburtsregisteraus­züge anzusetzen, ab. In diesem Zusam­menhang hielt das BFM fest, der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich als hinreichend erstellt. Dar­über hinaus hätte die Beschwerdeführe­rin, der spätestens seit dem an sie gerichteten Schreiben des BFM vom 9. März 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. I) be­kannt gewesen sei, dass die Vorin­stanz an ihrer angegebener Herkunft zweifle, genügend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung von Gegenbeweis­mitteln zu kümmern. Zudem wäre der Beweiswert solcher Ge­burtsregisterauszüge ohnehin als gering einzustufen, dass sich derarti­ge Do­kumente gemäss gesicherten Erkenntnis­sen des BFM im Irak leicht käuf­lich erwerben liessen. Q. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 9. Au­gust 2010 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsver­tre­ters, die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 sei aufzuhe­ben und die Sa­che sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli­chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück­zuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs festzustellen. Im Weiteren ersuchte der Rechtsver­treter um Mittei­lung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundes­verwaltungs­richterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Ge­richtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Rich­ter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollstän­dig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige. In materieller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer an­gemessenen Frist, um der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, "wei­tere Beweismittel zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beizubrin­gen". In diesem Zusammenhang trägt der Rechtsvertreter vor, dass es tat­sächlich christliche Brüder und Schwestern gebe, die - wie seine Man­dantin aus W._______ stammend -, den Irak ebenfalls verlassen hät­ten, indes­sen (als frühere Nachbarn beziehungsweise Gebetsbrüder) die Herkunft sei­ner Mandantschaft aus W._______ bezeugen könnten (beispiels­weise eine heute in Deutschland lebende Freundin der Schwester Q._______ der Beschwerdeführerin namens AA._______ oder die heute in den USA weilende Schwiegermutter ei­ner Schwester eines Cousins der Be­schwerdeführerin namens BB._______). Es werde deshalb um Fristanset­zung zur Beibringung der entsprechen­den Bestätigungen er­sucht. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Christen im Irak und zu den Geschehnis­sen rund um den Drohbrief vom 20. April 2008. Hinsichtlich der Existenz allfälliger Vollzugshindernisse in den (Nord-)Irak hielt der Rechtsvertreter fest, solange die tatsächliche Herkunfts­region der Beschwerdeführerin ungeklärt sei, dürfe das BFM "aufgrund der oben dargelegten Ausführungen" nicht einfach von der An­nahme ausge­hen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienange­hörigen aus D._______ stammen würden. Der Beschwerde beigefügt sind kopienweise Auszüge aus dem deut­schen Reisepass von AA._______, ein Themenpapier der Schweizeri­schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Mai 2010, eine Medienmit­teilung der Christian Solidarity International (CSI) vom 1. März 2010 sowie ein Bericht von Refworld vom 2. März 2010. R. Mit Schreiben vom 11. August 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsge­richt im vorliegenden Fall den Eingang der Beschwerde. In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau U._______ (...), un­ter­liess das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende schriftliche Be­stätigung des Erhalts ihrer (gleichfalls vom 9. August 2010 datieren­den) Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass für die Mutter der Beschwerdeführerin und deren Geschwister, Frau U._______ (...), am 9. August 2010 ebenfalls eine Verwaltungsbe­schwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. Juni 2010 eingereicht worden sei. Es werde darum ersucht, dieses Verfahren mit allen hängigen Verfahren ihrer Kinder (Q._______, R._______, A._______, P._______, T._______ und S._______) zu koordinieren. T. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 hielt der zuständige Instrukti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdefüh­rerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab­warten. Gleichzeitig forderte er dieselbe auf, bis zum 6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, an­sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. U. Mit Eingabe vom 6. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerin, seine Mandantin sei von der Bezahlung der Verfah­renskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 9. August 2010 nicht als zum vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden könne. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen auf die Beschwerdeführerin, deren Ge­schwister Amir, P._______, Q._______, R._______ und S._______ sowie deren Mutter U._______ lautenden und am 26. Juli 2010 ausgestellten Familienregisteraus­zug des Zivilstandsamts W._______, den Geburts- beziehungsweise Tauf­schein der Mut­ter U._______ vom 27. August 2007, ein Schreiben von Pfarrer CC._______, Kirche DD._______ für die Chaldäer, D._______ vom 3. August 2010 (wonach U._______ die Ehefrau des verstorbe­nen Z._______ und Letzterer im Jahr 1995 während seines Dienstes für die Kirche in D._______ als Märtyrer gestorben sei), die Kopie ei­nes Schrei­bens von Pater EE._______ vom 3. September 2010, wo­nach die Familie (...) als chaldäisch-christliche Christen in W._______ ge­lebt und dort regelmässig die Messe in der Kirche FF._______ im Quar­tier GG._______ in W._______ besucht hätten, eine Kopie des australi­schen Passes von HH._______ (angeblich eine Cousine der Beschwer­deführerin, welche den Irak im Jahre 2002 verlassen habe und heute australi­sche Staatsbürgerin sei; sie könne bestätigen, die Familie (...) zu ken­nen und dass diese wie sie aus W._______ stamme; es werde des­halb bean­tragt, letztere rechtshilfeweise via die zuständigen australi­schen Behör­den als Zeugin zu befragen oder eine Frist zur Beibringung ei­ner entspre­chenden schriftlichen Auskunft von HH._______ anzuset­zen) und die Kopie einer auf II._______ lautenden Nie­derlassungsbewilli­gung C (Letztere habe W._______ im Jahre 1997 zusam­men mit ihren Kindern verlassen und lebe heute in der Schweiz; als christli­che Glaubensschwes­ter kenne sie die Familie (...) und insbeson­dere die Mutter U._______ und die Tochter Q._______ von früher; auch einzelne Kin­der der beiden Mütter würden sich kennen; auch diesbe­züglich werde eine Befragung von II._______ sowie ihrer Söhne JJ._______ und KK._______ als Zeugen in der Schweiz oder die Ansetzung ei­ner Frist zur Beibringung entsprechender schriftlicher Auskünfte bean­tragt). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine vom 24. August 2010 da­tierende Fürsorgebestäti­gung für die Beschwerdeführerin ein. V. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2011 gab das Bundesverwal­tungsgericht dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkör­pers bekannt. Des Weiteren teilte es diesem mit, die Verfahren (der mit sei­ner Mandantin in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungswei­se Mutter) D-(...), D-(...), D-(...), D-(...), D-(...) und D-(...) würden koordiniert behan­delt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Ver­nehmlassung bis zum 2. März 2011 ein. W. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilegung seines Schreibens vom 12. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. S) nochmals um eine koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfah­rens der Mutter U._______ mit denjenigen ihrer Kinder. X. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so­wie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollstän­dig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige. 3.1. 3.1.1. Der Rechtsvertreter begründet seinen Kassationsantrag vorab da­mit, das BFM setze sich in seinem Entscheid klar über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Lingua-Analyse hinweg, wonach die Schwester Q._______ der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei. Das Fa­zit des Lingua-Experten, das landeskundlich-kulturelle Wissen und die Sprech­weise der Explorandin lasse auf einen (einzi­gen) Sozialisations­raum, nämlich W._______, schliessen, verbiete im Ergebnis, die Möglichkeit zweier Sozialisierungsräume ins Auge zu fassen, wie das BFM dies getan habe. Mit Blick auf das eindeutige Resultat der Lingua-Analyse entbehre die Einschät­zung der Vorinstanz, "dass die Beschwerdeführerin in D._______ ge­boren worden sei und mindestens seit 2003 auch dort gelebt hätte", jegli­cher Grundlage. Damit habe das BFM den rechtserheblichen Sachver­halt im vorliegenden Fall unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3). 3.1.2. Es trifft zu, dass der vom BFM beigezogene Lingua-Experte im Falle der Schwester Q._______ der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt ist, dass sie zweifellos im Irak beziehungsweise in W._______ und insbe­sondere in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. Nichts­destotrotz stellt eine Lingua-Analyse kein Sachverständigengutach­ten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG mit erhöhtem Beweiswert, sondern eine Auskunft ge­mäss Art. 12 Bst. c VwVG dar, welche ohne Einschränkung der freien Be­weiswürdi­gung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl. Ent­scheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 E. 6f und 7a S. 286 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet na­mentlich, dass die Behörde nach ihrer freien Überzeugung darüber ent­scheidet, ob ein Beweis er­bracht wurde oder nicht. Dabei ist sie an keine Regeln bezüglich des Werts bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ih­rem Beweiswert (vgl. Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Mül­ler/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12). Für die Be­weiswürdigung ist auch das Verhalten der Parteien im Verfah­ren einzube­ziehen (vgl. Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 19 N 18). 3.1.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Würdigung der ihr vorlie­genden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-Analyse eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dabei ist sie zum Schluss ge­langt, dass die Beschwerdefüh­rerin nicht aus W._______, sondern aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammt. So besehen, erschöpfen sich die vor­erwähnten Ausführun­gen des Rechtsvertreters im Ergebnis in einer Kri­tik an der vor­instanzlichen Beweiswürdigung, was keinen Kassations­grund dar­stellt und mit der Frage unrichtiger beziehungsweise unvollständi­ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts zu tun hat. 3.2. 3.2.1. Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe es trotz der eindeutigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse, wonach die Schwester Q._______ der Be­schwerde­führerin mit grosser Wahrschein­lichkeit in W._______ soziali­siert worden sei, und trotz des Einwan­des des Rechtsvertreters, wo­nach die beiden Brüder in der Schweiz aus Angst um ihre im Irak verbliebe­nen Famili­enangehörigen im Rahmen ih­rer Asylverfahren nicht die Wahrheit über ihren Herkunftsort gesagt hät­ten, unterlassen, diese nachträglich noch­mals über die Gründe ihrer frühe­ren Falschaussagen zu befragen, wo­mit das BFM seiner Untersu­chungspflicht nicht rechtsge­nüglich nachge­kommen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 4). 3.2.2. Wie nachstehend darzustellen sein wird (E. 4.1), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt indessen auch ohne nochmalige Befragung der beiden Brüder B._______ und H._______ als hinreichend liquid, um bezüglich des Herkunftsortes beziehungsweise der Herkunftsregion der Beschwerde­führerin gültige Aussagen machen zu können, weshalb sich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe durch die unter­las­sene nochmalige Befragung der beiden Brüder seine Untersu­chungs­pflicht verletzt, als unbegründet erweist. 3.3. 3.3.1. Zusätzlich hält der Rechtsvertreter fest, er habe nicht angezweifelt, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin eingereich­ten Identi­täts­karte beziehungsweise beim Nationalitätenausweis um Fälschungen handle, bezüg­lich der diesbezüglichen Hintergründe indessen plausible Er­klärungen abge­geben. Aus diesem Grunde sei es nicht angängig, dass die Vorin­stanz im Umstand allein, dass diese Dokumente gefälscht seien, ein hinrei­chendes Indiz dafür sehe, dass seine Mandantin nicht wie an­gege­ben aus W._______, sondern aus D._______ stammte, zumal die Identitäts­karte als solche überhaupt keinen Hinweis auf D._______ enthalten würde. Das BFM wäre somit verpflichtet gewesen, bezüglich der Herkunft der Be­schwer­deführerin beziehungsweise ihres wahren Geburtsortes weiter­ge­hende Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise mittels einer ent­spre­chenden Botschaftsabklärung oder durch Ansetzung einer Nach­frist zur Bei­bringung eines entsprechenden Geburtsregisterauszugs. Das BFM habe beide Beweismittelanträge vor Abfassung seiner Verfügung abge­lehnt und damit im Ergebnis den Sachverhalt ebenfalls mangelhaft und un­rich­tig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). 3.3.2. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das BFM im vor­liegenden Fall, wie ebenfalls nachfolgend abzuhandeln sein wird (vgl. E. 4.2.3 und 4.2.4), aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigt war, von der Abnahme weiterer Beweismittel beziehungsweise von der Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen abzusehen, da es - im Sinne antizipier­ter Beweiswürdigung - ohne Willkür davon ausgehen konnte, die rechtli­che Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geän­dert (vgl. etwa zur antizipierten Beweiswürdigung EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c in fine S. 84). Der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unberechtigt.

4. Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Behauptung der Beschwer­deführerin, aus W._______ zu stammen und ihr ganzes Leben dort ge­wohnt zu haben, aufgrund der Aktenlage einer näheren Überprü­fung standhält. 4.1. 4.1.1. Einleitend bleibt festzuhalten, dass die beiden in den Jahren im Jahre 1997 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereisten Brüder B._______ respektive H._______ anlässlich ihrer Befragungen durch die schweizeri­schen Asylbehörden übereinstimmend ausgesagt haben, in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen zu sein. Übereinstimmend aus­gefallen sind auch ihre Aussagen dahingehend, sie hätten bis zum Ver­lassen ihres Heimatstaates gemeinsam mit ihrer Mutter und acht respek­tive sieben ihrer Geschwister - namentlich auch der Beschwerdefüh­rerin - in D._______ gelebt. 4.1.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte diesbezüg­lich sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch auf Beschwer­deebene ein, die beiden Brüder hätten während ihrer Asylverfah­ren in der Schweiz wahrheitswidrig behauptet, aus D._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, ihre Angaben könnten mittels der bei ih­ren Anhörungen anwesenden Dolmetscher ans Zentralregime Saddam Husseins gelangen, was zu Repressalien gegen ihre in Wirklichkeit in W._______ lebenden Familienangehörigen hätte führen können (vgl. Sachver­halt Bst. L und Beschwerde S. 5). 4.1.3. Vorab bleibt festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teil­nehmenden Personen - also auch die Dolmetscher - einer Geheimhal­tungspflicht unterliegen und vorgängig ihrer Einsetzung auf ihre Eignung und Vertrauenswürdigkeit überprüft werden. Davon abgesehen erscheint auch die Annahme des Rechtsvertreters als solche, die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder hätten durch die Verschleierung ihrer wah­ren Herkunft ihre in W._______ lebenden Familienangehörigen vor möglichen Re­pressalien der zentralirakischen Behörden schützen wollen, reichlich hypothetisch, haben sie doch selbst während ihrer Anhörungen nichts vorge­bracht, was - im Sinne ehrenrühriger Äusserungen - den politischen Unwillen des früheren Zentralregimes hätte erregen können, das überdies im Zeitpunkt der Einreise des Bruders H._______ in die Schweiz (14. Juli 2003) bereits militärisch gestürzt war. So besehen besteht a pri­ori keine plausible Erklärung dafür, weshalb die beiden Brüder B._______ und H._______ in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerin hät­ten unzutreffende Angaben machen sollen. Vor diesem Hintergrund be­stand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, die beiden Brüder noch­mals hinsichtlich des Herkunftsortes ihrer nachträglich in die Schweiz gelangten Familienangehörigen (vgl. Sachverhalt Bst. C und D) zu befragen. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass sämt­liche der im Jahre 2008 nachträglich in die Schweiz eingereisten Famili­enangehörigen behauptet haben, aus W._______ zu stammen und zeitle­bens dort gewohnt zu haben. Auch der Befund der Lingua-Analyse, wonach Q._______ sehr wahrscheinlich aus W._______ stamme bezie­hungsweise dort sozialisiert worden sei, vermag die er­neute Befragung der beiden Brüder B._______ und H._______ nicht zu rechtferti­gen, da deren Ergeb­nis gerade bei Würdigung sämtlicher rele­vant erscheinender Sachver­haltselemente keineswegs zwingend den Schluss nahelegt, Q._______, die Beschwerdeführerin und ihre übri­gen Geschwister wie auch ihre Mutter seien in W._______ geboren und hätten immer dort gelebt. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin hat als Beleg ihrer angeblichen Her­kunft aus W._______ sowohl eine irakische Identitätskarte als auch einen irakischen Nati­onalitätenausweis eingereicht, in denen W._______ sowohl als Geburts- als auch als Ausstellungsort angeführt ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dabei er­klärte sie hinsichtlich ihrer Identitätskarte, diese sei echt und sie habe diese legal erhalten (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 13.2). In der Folge unterzog das BFM sowohl die Identitätskar­te als auch den Nationalitätenausweis ei­ner internen Dokumentenanalyse, wobei sich herausstellte, dass es sich bei sämtli­chen Dokumenten um Fälschungen handelt (vgl. Sachver­halt Bst. H und M). 4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin räumt in seiner Be­schwerde zwar ein, dass es sich bei den vorgenannten Dokumenten um Fäl­schungen handelt, beharrt aber auf der Darstellung seiner Mandantin­, wonach ihr diese Identitätsdokumente von offizieller Seite ausgestellt wor­den seien. Er mutmasst dabei zunächst, unter Ver­weis auf seine frühere Eingabe vom 21. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. O), es sei denkbar, dass der zuständige Beamte zwecks Erwirtschaftung ei­nes privaten Ge­winns zu Fälschungen gegriffen habe, da er auf diese Weise nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Mögli­cherweise hätten die zuständigen Behörden seiner Mandantin aber auch wegen ihres christli­chen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausge­stellt, um sie als Angehö­rige dieser Religionsminderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwie­rigkeiten zu bringen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). Er vertritt damit im­plizit den Standpunkt, das von seiner Mandantin eingereichte irakische Identitätspapier respektive der Nationalitäten­ausweis seien trotz ihres Fäl­schungscharakters als geeig­net zu erachten, den durch sie beurkunde­ten Inhalt als wahrheitsgemäss er­scheinen zu lassen. 4.2.3. Hinsichtlich letzterer - gleichsam alternativ vorgetragener - Erklä­rungsversuche teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorin­stanz, wonach diese äusserst spekulativer Natur sind und deshalb in kei­ner Weise zu überzeugen vermögen. Es entspricht vielmehr auch im iraki­schen Kontext einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische Staats­angehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Dokumente gelangen können, welche ihre Identität belegen. Der Fälschungscharakter des von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätspapiers bezie­hungsweise Na­tionalitätenausweises weist somit untrüglich darauf hin, dass die in ih­nen beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilwei­se den Tatsa­chen entsprechen. Aus diesem Grunde sind die vorerwähn­ten Identitätspa­piere im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Beweis für die an­gebliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus W._______ zu erbringen. Darüber hinaus weist die Tatsache der Einreichung gefälschter Identitätspa­piere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht aus W._______ stammt, ansonsten sie in der Lage gewesen sein müsste, echte Auswei­se mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen. 4.2.4. Letzterer Gedanke führt denn auch zur Auffassung des Gerichts, dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde in kei­ner Art und Weise verpflichtet war, vorgängig ihres Entscheides im Zu­sammenhang mit der strittigen Herkunft der Beschwerdeführerin wei­tere Be­weisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche Recher­chen (beispielsweise Botschaftabklärungen) vorzunehmen. Das Feh­len au­thentischer Identitätspapiere lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Be­schwerdeführerin nicht - wie von ihr behauptet - aus W._______ stammen kann. Damit erscheint es auch sinnlos, zusätzliche Abklä­rungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der Be­schwerdeführerin aus W._______ vorzunehmen beziehungsweise diesbe­zügliche weitere Beweise ab­zunehmen. Aus eben diesem Grunde sieht sich auch das Bundesverwal­tungsgericht nicht veranlasst, weiterge­hende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weiters eingereichten Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzli­che Beweisofferten hin­sichtlich des angeblichen Herkunftsortes W._______ der Beschwerdeführe­rin anzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Q und U), zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente bezie­hungsweise -anerbieten handelt, welche nicht annäherungsweise die­selbe zentrale Beweiskraft wie iraki­sche Identitätspapiere und Nationalitä­tenausweise besitzen (zur Frage der Gewichtung von Identitätspapieren und anderen Belegen vgl. Entschei­de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). Allein letztere hätten die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführe­rin zu erbrin­gen. Solche liegen indessen nur als Falsifi­kate vor. 4.3. 4.3.1. Wie der Lingua-Analyse vom 8. Dezember 2009 zu entnehmen ist, gelangte der Experte nach einem 57-minütigen Telefongespräch mit Q._______ zum Schluss, dass sie gestützt auf ihre guten Kenntnisse der Stadt W._______ sowie des Umstandes, sowohl den arabischen Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak zu beherrschen, zwei­felsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in ei­nem chaldäi­schen Milieu sozialisiert worden sei. 4.3.2. Die Vorinstanz vertrat diesbezüglich den Standpunkt, die Ergeb­nisse der Lingua-Analyse gäben Anlass zur Vermutung, dass Q._______ tatsächlich einige Zeit in der Stadt W._______ gelebt haben könnte, da sie in der Lage gewesen sei, die Begeben­heiten vor Ort korrekt zu beschrei­ben. Dies würde auch erklären, weshalb sie gut Arabisch spre­che und ihr Arabisch sprachliche Eigenhei­ten aus der Region W._______ auf­weise. Aus dem getesteten Wissen über W._______ und den Arabischkenntnis­sen erfolge jedoch nicht zwingend, dass Q._______ auch in W._______ geboren und aufgewachsen sei. Das Wissen über die Stadt W._______ und die Arabischkenntnisse, welche Q._______ gemäss dem Gutach­ten habe, wären auch von einer Person zu erwarten, die nur einige Zeit in W._______ gelebt und dort Arabisch gelernt habe. Insgesamt würden die Ergeb­nisse der Lingua-Herkunftsana­lyse somit nicht der Annahme wider­sprechen, Q._______ und die mit ihr eingereisten Familienangehöri­gen stamm­ten ursprünglich aus der Provinz Dohuk im Nordirak. 4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz angesichts der Angaben der Brüder in deren früheren Asyl­verfahren sowie der Tatsache, dass sich die von der Beschwerdeführe­rin eingereichte irakische Identitätskarte beziehungswei­se der Nati­onalitätenausweis ebenso wie diejenigen ihrer gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter als Fälschun­gen erwiesen haben, ohne Weiteres an. Mit Blick auf die gesam­te Akten­lage ist tatsächlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin höchst­wahrscheinlich in der Provinz Dohuk aufgewachsen ist, möglicher­weise aber vom Jahre 2003 an für einige Zeit in W._______ gelebt hat. 4.4. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdefüh­rerin in der Provinz Dohuk im Nordirak geboren wur­de und auch dort aufgewachsen ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch primär da­mit, ihre Schwester Q._______ habe am 20. April 2008 im Innenhof ihres Hauses einen Droh­brief einer terroristischen Organisation vorgefunden, worin sie persönlich aufgefordert worden sei, ihre Stelle als Coiffeuse zu kündigen, da diese Ar­beit gegen die islamischen Gesetze verstossen würde. Im Weiteren hätten die Terroristen in ihrem Schreiben 40'000 Dol­lar verlangt. Falls ihre For­derungen nicht erfüllt würden, werde die ganze Familie entführt oder um­gebracht. 6.1.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Aus­sage der Schwester Q._______ der Beschwerdeführerin, die Terroris­ten hätten in ihrem Drohbrief ihre Ar­beit als Coiffeuse als gegen die islami­schen Gesetze verstossend bezeich­net (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15), darauf schliessen lassen, dass die Urheber des Drohbriefs Islamisten wa­ren. Nichtsdestotrotz erscheinen diese Drohungen a priori als lokale Behelli­gungen, die allem Anschein nach darin gründen, dass die Isla­misten in W._______ herausgefunden zu ha­ben scheinen, dass Q._______ in W._______ in einem Coiffeurgeschäft gear­beitet hat. Damit wäre es den Beschwerdeführerin und ihren weite­ren Familienangehörigen grundsätz­lich möglich gewesen, sich den an­gedrohten Nachteilen durch Wegzug in den Nordirak zu entziehen (soge­nannte "innerstaatliche Fluchtal­ternative"), weshalb die vorgenann­ten Ausreisegründe die Flücht­lingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zu begründen vermögen. 6.2. 6.2.1. Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, es gebe zahlrei­che Berichte darüber, dass Christen in W._______ Opfer einer kollekti­ven Verfolgung seien, was sich an zahlreichen Attentaten auf christliche Ein­richtungen und zahlreiche Morde zeige. Darüber hinaus verweise die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf die Einschätzung der allgemei­nen Lage der Christen im Nordirak beziehungsweise in den kurdisch kontrol­lierten Gebieten auf einen Grundsatzentscheid des Bundesverwal­tungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4), wonach für Chris­ten in Ira­kisch-Kurdistan keine Gruppenverfolgung bestehe, sowohl die Schutzwil­ligkeit als auch die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden vor­ausgesetzt werden könne und dass Irakisch-Kurdistan auch für zahlrei­che Christen aus anderen Regionen Iraks als Zufluchtsort gelte. Auf diese Weise habe das BFM es unterlassen, die aktuelle Gefährdungs­lage der Christen im Nordirak im Zeitpunkt seines Entschei­des zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 9). 6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus W._______ stammt, einlässlich geprüft und ist aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass sie nicht aus W._______, son­dern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk im Nord­irak stammt (vgl. vorstehend E. 4). Damit erübrigt es sich vorliegend, auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in W._______ näher einzu­gehen. Unbegründet ist überdies der Vorwurf des Rechtsvertreters, das BFM habe in seiner Verfügung vom 30. Juni 2010 keine aktuelle Beur­teilung der Lage der Christen im Nordirak vorgenommen, erweist sich doch die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 geschil­derte Situation der Christen im Nordirak sowohl auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als auch auf den jetzigen Zeitpunkt bezo­gen nach wie vor als aktuell. 6.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das BFM das Asylge­such der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die von der Be­schwerdeführerin behauptete Herkunft aus W._______ nicht glaubhaft. Grund­sätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälli­gen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Her­kunfts­ländern oder -regionen zu forschen. Nachdem jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz Dohuk, ist im Folgenden die Zulässigkeit, Zumut­barkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den kur­disch verwalteten Nordirak zu prüfen. 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe­rin in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi­schen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück­schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die Beschwerde­führerin nur Ausreisegründe in Bezug auf ihre angebliche Hei­matstadt W._______ geltend machte. Auch die allgemeine Menschenrechts­si­tuation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kur­distan Regional Government of Iraq, Ziff. 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziff. 7-19; zur Sicherheits­lage im Nordirak vgl. BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beur­teilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Do­huk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi­schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dort­hin als generell unzumutbar erachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nach­barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er­wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll­zugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein sozi­ales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste­hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde geltend, im vorliegen­den Fall müsse der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und deren Fami­lienangehörige der christlichen Minderheit angehörten, auch bei ei­ner allfälligen Rückführung in den Nordirak besondere Aufmerksamkeit ge­schenkt werden, da sie als religiöse Minderheit auch dort als erste Op­fer struktureller und sozioökonomischer Benachteiligungen sein könnten. Insbesondere weil die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in ih­ren An­hörungen vorgebracht hätten, ihr Vater sei in seinem Amt als Kir­chen­wächter in D._______ zusammen mit anderen Securitaswächtern und dem Pfar­rer von D._______ von sunnitischen Kurden erschossen worden, dränge sich eine solche weiterführende Abklärung des Sachverhalts gera­dezu auf (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 10). Wie den Akten entnommen werden kann, ereignete sich die Tötung des Va­ters der Beschwerdeführerin im Jahre 1995, was sie und ihre Familienan­gehörigen laut der Angaben ihrer beiden Brüder B._______ und H._______ in der Folge nicht unmittelbar veranlasst zu haben schien, D._______ zu verlassen, lebten sie doch den Aussagen von H._______ zufolge noch im Jahre 2003 in D._______. Vor diesem Hintergrund erweist sich die sinngemäs­se Behaup­tung ihres Rechtsvertreters, die Hintergründe des To­des ihres Vaters sei für die Frage ihrer gefahrlosen Rückkehr nach D._______ wichtig, als unbe­helflich. Im Weiteren hat sich die Sicherheitssituation im Nordirak seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlech­tert. In der überwiegen­den Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht­regierungsorganisatio­nen sowie des UN-Sicherheitsrates wird eine ins­gesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 8.2.3 erwähnten Berichte des UK Home Office). 8.3.2. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin erge­ben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin wür­de im Falle der Rückkehr nach D._______ oder in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftli­cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz bedro­hende Situation ge­raten. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszu­gehen, dass sie in ihrer tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfä­higes Beziehungs­netz verfügt. Im Weiteren bietet der Umstand, dass nicht nur die Beschwer­deführerin, sondern die mit ihr eingereisten Geschwister sowie de­ren Mutter gemeinsam in ihre Herkunfts­region zurückkehren können, eine zusätzliche Gewähr enger sozi­aler Beziehungsstrukturen. Schliess­lich bleibt anzufügen, dass die bei­den in der Schweiz befindlichen Brüder ihre Mutter und ihre Geschwis­ter bei der Reintegration mindestens finan­ziell unterstützen können. 8.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord­irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Voll­zug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 beispiels­weise mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit kurzem auch nach Suleimaniya). Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­stän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegwei­sung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der zustän­dige In­struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat indessen mit Zwi­schenverfügung vom 15. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge­heis­sen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständi­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: