Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. B._______, aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellerin), beantragte am 22. Mai 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen Besuchsaufenthalt vom 3. Juni bis zum 29. August 2014 beim in der Schweiz lebenden Sohn, dem Beschwerdeführer. Dessen Gesuchsunterlagen lag unter anderem ein undatiertes Schreiben bei, in dem er um ein Visum für seine hiervor genannte Mutter ersuchte, da deren Lebensbedingungen in Syrien katastrophal seien und sie zudem an Diabetes und grauem Star leide. B. Die Vertretung wies den Visumsantrag der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. Juli 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellerin zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung des BFM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellerin Einsprache beim BFM. Dabei machte er geltend, seine 59-jährige Mutter sei eine staatenlose Kurdin, die in Syrien über kein Beziehungsnetz mehr verfüge und sich seit dem 18. Mai 2014 illegal in Istanbul aufhalte, wo ihr die erforderliche medizinische Versorgung (Diabetes) versagt bleibe. Ohne Ausbildung habe sie angesichts ihres Alters und als Einzelperson keine längerfristige Aufenthaltsalternative in der Türkei. Andererseits könne sie auch nicht nach Syrien zurückkehren, weil die Grenzen geschlossen seien. Darüber hinaus könne sie in Anbetracht ihres Gesundheitszustands weder allein die Reise unternehmen noch während des Konflikts allein auf sich gestellt in Syrien leben. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 setzte das BFM eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung weder für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. E. Mit Verfügung vom 25. August 2014 - eröffnet am 3. September 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die aufgeführten Gründe liessen auf eine unmittelbare individuelle Gefährdung der Gesuchstellerin schliessen. Diese halte sich nämlich in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei hielten sich derzeit Tausende syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet wären. Sie würden in der Türkei geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe im heutigen Zeitpunkt nicht. Es gebe einen Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung. Die Türkei - und gerade Grossstädte wie Istanbul - verfügten über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Diabetes und sich daraus ergebende Komplikationen seien in der Türkei behandelbar. Zudem könne der Beschwerdeführer seine Mutter in der Türkei finanziell unterstützen. Es sei nicht einzusehen, warum die Gesuchstellerin gegen die Zahlung eines üblichen Arzthonorars nicht sollte behandelt werden können. Für eine weitergehende Unterstützung könne sich die Gesuchstellerin an die lokalen Behörden, das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder im Land tätige Hilfsorganisationen wenden. Nach dem Gesagten befinde sich die Gesuchstellerin nicht in einer besonderen Notsituation, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen würde, namentlich lägen keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vor, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen könnten. Die Gesuchstellerin habe bei der Schweizer Vertretung in Istanbul die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen beantragt. Sie habe demnach die Absicht, länger als 90 Tage in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege somit nicht vor. Die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum falle folglich auch nicht in Betracht. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfülle, so dass die Schweizer Vertretung in Istanbul die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Poststempel vom 2. Oktober 2014) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. In materieller Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, der Entscheid des BFM vom 25. August 2014 sei aufzuheben, das nachgesuchte Visum zu erteilen und die Einreise zu bewilligen. Zur Begründung der Beschwerdebegehren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus seiner Sicht seien die vom BFM erwähnten Rahmenbedingungen zur Erteilung eines humanitären Visums im Falle seiner Mutter aufgrund der anhaltenden Eskalation des Kriegs in Syrien und der daraus entstandenen humanitären Notlage für die Zivilbevölkerung gegeben. Das BFM habe die Ablehnung des Visumantrags mit dem Argument begründet, seine Mutter befinde sich mit der Einreise in die Türkei nun in einem sicheren Drittstaat, wo sie beim UNHCR um Unterstützung nachfragen könne. Dies sei im Grundsatz richtig. Im Zusammenhang mit der Anfrage um ein humanitäres Visum für syrische Personen vermöge aber dieses Argument aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Aufgrund des Bürgerkriegs sei die schweizerische Vertretung in Damaskus geschlossen. Demnach hätten Angehörige, die sich noch in Syrien befänden, keine andere Möglichkeit, als in einen Drittstaat auszureisen, um dort ein Gesuch um ein humanitäres Visum einzureichen. Die Weisung des Bundes über Visaerleichterungen für syrische Familienangehörige habe diesem Umstand insoweit Rechnung getragen, als von den Visaerleichterungen auch all jene Angehörigen hätten profitieren können, die "sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufgehalten hätten und erst nach Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist" seien und dort keine Aufenthaltsbewilligung hätten. Obwohl das BFM die erwähnte Weisung am 29. November 2013 aufgehoben habe, werde in Punkt 1 dieser Weisung festgehalten: "Ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdete Personen aus Syrien könne die Einreise weiterhin im Rahmen eines humanitären Visums gestützt auf Art. 2 Abs. 4 VEV mit Zustimmung des BFM bewilligt werden." Damit nun solche Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könnten, sei aber angesichts der geschlossenen Botschaft in Damaskus eine Ausreise in einen Drittstaat zwingend notwendig und die Ausreise dürfe daher nicht zum Nachteil der Gesuchstellenden ausgelegt werden. In diesem Sinne müsse die schweizerische Vertretung im Drittstaat und - im Fall einer Einsprache das BFM - ausschliesslich die Gefährdung in Syrien als Entscheidgrundlage nehmen. Dabei gelte der Grundsatz, dass ein Visum "bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer unmittelbaren individuellen Gefährdung" erteilt werden könne. Die aktuellen Lebensumstände in einem Drittstaat, wo das Gesuch aufgrund der fehlenden Möglichkeiten in Syrien habe eingereicht werden müssen, dürften nicht in die Beurteilung einbezogen werden, weil die syrischen Gesuchsteller nichts dafür könnten, das sie das Gesuch nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat hätten einreichen können. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 8. Oktober 2014 des BFM zu den Akten. G.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 29. Oktober 2014.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert.
E. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
E. 3.2 Die Behandlung des vorliegenden Visagesuchs für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
E. 3.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
E. 4 Die Gesuchstellerin mit syrischer Staatsangehörigkeit ist zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (vollständig) erfüllt, wird sodann auch nicht bestritten. Für syrische Flüchtlinge kann eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsfrist aufgrund der politischen Lage in Syrien generell nicht angenommen werden. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bietet. Eine schriftliche Bestätigung der Gesuchstellerin, des Gastgebers oder von Drittpersonen genügt in der Regel nicht, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher ausser Betracht.
E. 5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden.
E. 5.2 Nach der geltenden Praxis - welche nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 fortgesetzt wird - setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.).
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern, wonach die Weisung vom 29. November 2013 des BFM ein "Angebot" enthalte, wonach ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdeten Personen aus Syrien die Einreise weiterhin im Rahmen eines humanitären Visums gestützt auf Artikel 2 Abs. 4 VEV und mit Zustimmung des SEM bewilligt werden könne. Zum einen handelt es sich beim fraglichen Text nicht um ein "Angebot" an den Beschwerdeführer, sondern um einen Verweis auf eine gesetzliche Norm, die zum anderen die Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen vorsieht. Ferner liegt auch keine Notsituation vor. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellerin in der Türkei in einer schwierigen Situation befindet und ihre Lebensbedingungen gegebenenfalls durch die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund von Diabetes zusätzlich erschwert sind. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollte. Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften und insbesondere Grossstädte wie beispielsweise Istanbul und Ankara über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügen. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 21. Juli 2014 abgewiesen hat.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Oktober 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5645/2014 Urteil vom 22. Januar 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); z.G. von B._______; Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / (...) Sachverhalt: A. B._______, aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellerin), beantragte am 22. Mai 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen Besuchsaufenthalt vom 3. Juni bis zum 29. August 2014 beim in der Schweiz lebenden Sohn, dem Beschwerdeführer. Dessen Gesuchsunterlagen lag unter anderem ein undatiertes Schreiben bei, in dem er um ein Visum für seine hiervor genannte Mutter ersuchte, da deren Lebensbedingungen in Syrien katastrophal seien und sie zudem an Diabetes und grauem Star leide. B. Die Vertretung wies den Visumsantrag der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. Juli 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellerin zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung des BFM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellerin Einsprache beim BFM. Dabei machte er geltend, seine 59-jährige Mutter sei eine staatenlose Kurdin, die in Syrien über kein Beziehungsnetz mehr verfüge und sich seit dem 18. Mai 2014 illegal in Istanbul aufhalte, wo ihr die erforderliche medizinische Versorgung (Diabetes) versagt bleibe. Ohne Ausbildung habe sie angesichts ihres Alters und als Einzelperson keine längerfristige Aufenthaltsalternative in der Türkei. Andererseits könne sie auch nicht nach Syrien zurückkehren, weil die Grenzen geschlossen seien. Darüber hinaus könne sie in Anbetracht ihres Gesundheitszustands weder allein die Reise unternehmen noch während des Konflikts allein auf sich gestellt in Syrien leben. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 setzte das BFM eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung weder für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. E. Mit Verfügung vom 25. August 2014 - eröffnet am 3. September 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die aufgeführten Gründe liessen auf eine unmittelbare individuelle Gefährdung der Gesuchstellerin schliessen. Diese halte sich nämlich in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei hielten sich derzeit Tausende syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet wären. Sie würden in der Türkei geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe im heutigen Zeitpunkt nicht. Es gebe einen Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung. Die Türkei - und gerade Grossstädte wie Istanbul - verfügten über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Diabetes und sich daraus ergebende Komplikationen seien in der Türkei behandelbar. Zudem könne der Beschwerdeführer seine Mutter in der Türkei finanziell unterstützen. Es sei nicht einzusehen, warum die Gesuchstellerin gegen die Zahlung eines üblichen Arzthonorars nicht sollte behandelt werden können. Für eine weitergehende Unterstützung könne sich die Gesuchstellerin an die lokalen Behörden, das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder im Land tätige Hilfsorganisationen wenden. Nach dem Gesagten befinde sich die Gesuchstellerin nicht in einer besonderen Notsituation, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen würde, namentlich lägen keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vor, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen könnten. Die Gesuchstellerin habe bei der Schweizer Vertretung in Istanbul die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen beantragt. Sie habe demnach die Absicht, länger als 90 Tage in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege somit nicht vor. Die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum falle folglich auch nicht in Betracht. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfülle, so dass die Schweizer Vertretung in Istanbul die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Poststempel vom 2. Oktober 2014) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. In materieller Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, der Entscheid des BFM vom 25. August 2014 sei aufzuheben, das nachgesuchte Visum zu erteilen und die Einreise zu bewilligen. Zur Begründung der Beschwerdebegehren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus seiner Sicht seien die vom BFM erwähnten Rahmenbedingungen zur Erteilung eines humanitären Visums im Falle seiner Mutter aufgrund der anhaltenden Eskalation des Kriegs in Syrien und der daraus entstandenen humanitären Notlage für die Zivilbevölkerung gegeben. Das BFM habe die Ablehnung des Visumantrags mit dem Argument begründet, seine Mutter befinde sich mit der Einreise in die Türkei nun in einem sicheren Drittstaat, wo sie beim UNHCR um Unterstützung nachfragen könne. Dies sei im Grundsatz richtig. Im Zusammenhang mit der Anfrage um ein humanitäres Visum für syrische Personen vermöge aber dieses Argument aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Aufgrund des Bürgerkriegs sei die schweizerische Vertretung in Damaskus geschlossen. Demnach hätten Angehörige, die sich noch in Syrien befänden, keine andere Möglichkeit, als in einen Drittstaat auszureisen, um dort ein Gesuch um ein humanitäres Visum einzureichen. Die Weisung des Bundes über Visaerleichterungen für syrische Familienangehörige habe diesem Umstand insoweit Rechnung getragen, als von den Visaerleichterungen auch all jene Angehörigen hätten profitieren können, die "sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufgehalten hätten und erst nach Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist" seien und dort keine Aufenthaltsbewilligung hätten. Obwohl das BFM die erwähnte Weisung am 29. November 2013 aufgehoben habe, werde in Punkt 1 dieser Weisung festgehalten: "Ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdete Personen aus Syrien könne die Einreise weiterhin im Rahmen eines humanitären Visums gestützt auf Art. 2 Abs. 4 VEV mit Zustimmung des BFM bewilligt werden." Damit nun solche Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könnten, sei aber angesichts der geschlossenen Botschaft in Damaskus eine Ausreise in einen Drittstaat zwingend notwendig und die Ausreise dürfe daher nicht zum Nachteil der Gesuchstellenden ausgelegt werden. In diesem Sinne müsse die schweizerische Vertretung im Drittstaat und - im Fall einer Einsprache das BFM - ausschliesslich die Gefährdung in Syrien als Entscheidgrundlage nehmen. Dabei gelte der Grundsatz, dass ein Visum "bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer unmittelbaren individuellen Gefährdung" erteilt werden könne. Die aktuellen Lebensumstände in einem Drittstaat, wo das Gesuch aufgrund der fehlenden Möglichkeiten in Syrien habe eingereicht werden müssen, dürften nicht in die Beurteilung einbezogen werden, weil die syrischen Gesuchsteller nichts dafür könnten, das sie das Gesuch nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat hätten einreichen können. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 8. Oktober 2014 des BFM zu den Akten. G.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 29. Oktober 2014. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 3.2 Die Behandlung des vorliegenden Visagesuchs für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 3.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
4. Die Gesuchstellerin mit syrischer Staatsangehörigkeit ist zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (vollständig) erfüllt, wird sodann auch nicht bestritten. Für syrische Flüchtlinge kann eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsfrist aufgrund der politischen Lage in Syrien generell nicht angenommen werden. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bietet. Eine schriftliche Bestätigung der Gesuchstellerin, des Gastgebers oder von Drittpersonen genügt in der Regel nicht, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher ausser Betracht. 5. 5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. 5.2 Nach der geltenden Praxis - welche nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 fortgesetzt wird - setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern, wonach die Weisung vom 29. November 2013 des BFM ein "Angebot" enthalte, wonach ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdeten Personen aus Syrien die Einreise weiterhin im Rahmen eines humanitären Visums gestützt auf Artikel 2 Abs. 4 VEV und mit Zustimmung des SEM bewilligt werden könne. Zum einen handelt es sich beim fraglichen Text nicht um ein "Angebot" an den Beschwerdeführer, sondern um einen Verweis auf eine gesetzliche Norm, die zum anderen die Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen vorsieht. Ferner liegt auch keine Notsituation vor. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellerin in der Türkei in einer schwierigen Situation befindet und ihre Lebensbedingungen gegebenenfalls durch die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund von Diabetes zusätzlich erschwert sind. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollte. Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften und insbesondere Grossstädte wie beispielsweise Istanbul und Ankara über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügen. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 21. Juli 2014 abgewiesen hat.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Oktober 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: