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D-5644/2015

D-5644/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und hatte ihren letzten Wohnsitz im Heimatstaat in B._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz). Sie verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2011 und gelangte am 7. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags erstmals ein Asylgesuch stellte. Am 25. Oktober 2011 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 21. Januar 2013 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. B. Im Rahmen dieses erstmaligen Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe während mehrerer Jahre Handelswaren von Vavuniya ins Vanni-Gebiet gebracht, um sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu verkaufen. Am 2. Mai 2009 sei ihr Vater von der sri-lankischen Armee getötet worden. In der Folge sei wiederholt das Haus ihrer Familie von Soldaten kontrolliert worden, wobei diese ihren Bruder gesucht hätten. Einmal hätten ihr die Soldaten die Identitätskarte weggenommen und ihr gesagt, sie solle den Ausweis in einem Camp abholen. Am 19. Mai 2009 habe sie sich in dieses Camp begeben und sei hier von Soldaten bewusstlos geschlagen worden. Am 23. Mai 2009 sei sie im Spital von Vavuniya wieder zu sich gekommen, wobei sie Verletzungen aufgewiesen habe, die darauf hingewiesen hätten, dass sie während ihrer Bewusstlosigkeit sexuell missbraucht worden sei. In der Folge sei sie einmal auf der Strasse von einem Mann angehalten und mitgenommen worden, der sich als Armeeangehöriger ausgegeben habe. Sie habe aber fliehen können. Schliesslich sei im August 2009 ein Haftbefehl der Armee gegen sie ergangen. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 ab. Dabei befand das Gericht, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien über weite Strecken unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen, weshalb ihre Asylgründe als unglaubhaft zu erachten seien. E. Am 9. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein erneutes Asylgesuch. E.a Am 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM summarisch zu den Gründen dieses zweiten Asylgesuchs befragt. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Nidwalden zugewiesen. E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt aufgefordert, bis zum 12. Januar 2015 schriftlich ihre Asylgründe zu erläutern beziehungsweise zu ergänzen. E.c Mit Eingabe an das SEM vom 12. Januar 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Mandatsübernahme an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. E.d Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erteilte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des zweiten Asylverfahrens. E.e Mit Eingabe an das SEM vom 15. Januar 2015 beantragte der Rechtsvertreter, es sei ihm auch in die Akten des ersten Asylverfahrens Einsicht zu gewähren. E.f Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, in die Akten des ersten Asylverfahrens sei der Beschwerdeführerin bereits an die Adresse ihrer damaligen Rechtsvertreterin Einsicht erteilt worden. Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2015 übermittelte das SEM dem Rechtsvertreter ergänzende Aktenstücke. E.g Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 20. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Gründen ihres zweiten Asylgesuchs ein. Mit der Eingabe wurden ein vom Rechtsvertreter verfasster "Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka" sowie ein digitaler Datenträger (CD-ROM) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) übermittelt. F. Mit Verfügung vom 31. August 2015 (Datum der Eröffnung: 7. September 2015) trat das SEM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31; in der Fassung vor dem 1. Februar 2014) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzeitig verfügte das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-vertreters vom 14. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr Asylgesuch vom 9. Dezember 2013 inhaltlich zu prüfen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene Dokumente zur asylrechtlichen Praxis der schweizerischen Behörden betreffend Sri Lanka sowie in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in diesem Land (so der bereits beim SEM eingereichte "Bericht zur Lage" des Rechtsvertreters) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 18. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 5. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zugleich wurde eine Fürsorgebe-stätigung eingereicht. J.Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 13. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. K.Mit Einzahlung vom 13. November 2015 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. L.Mit Eingabe vom 16. November 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 enthalte schwerwiegende fachliche Fehler, und es werde die Korrektur der darin enthaltenen Einschätzungen im Rahmen des Endentscheids verlangt. M.Mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N.Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. O.Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM. Dabei führte er im Wesentlichen aus, bereits die angefochtene Verfügung wie auch nun die Vernehmlassung sei durch einen Mitarbeiter des SEM unterzeichnet worden, der in der Vergangenheit während mehrerer Jahre als Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts gewirkt habe. Es stelle sich mithin die Frage, ob hinsichtlich der am vorliegenden Verfahren beteiligten Gerichtspersonen ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliege. Es werde verlangt, dass die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen gegenüber dem Rechtsvertreter versichern würden, mit dem genannten Mitarbeiter des SEM in keinem besonderen Freundschaftsverhältnis zu stehen. Stillschweigen werde als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden. P.Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe in Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf welches im Rahmen der Vernehmlassung verwiesen worden sei, ein Revisionsgesuch eingereicht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.

E. 3.2 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich dagegen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, beziehungsweise es wird mit ihr eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs bleibt somit von der Anfechtung unberührt.

E. 3.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs hätte für die Beschwerdeführerin somit keinen besseren Rechtsstatus zur Folge als die bereits gewährte vorläufige Aufnahme. Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen, ist folglich wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 3.4 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Frage aufgeworfen, ob hinsichtlich der am vorliegenden Verfahren beteiligten Gerichtspersonen ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliege, nachdem der mit dem vor­instanzlichen Verfahren betraute Mitarbeiter des SEM früher als Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts gewirkt habe. Es ist festzustellen, dass in diesem Zusammenhang durch den Rechtsvertreter kein ausdrückliches Ausstandsbegehren gestellt wurde, womit auf die mit der Eingabe vom 15. Dezember 2015 vorgebrachten Standpunkte nicht näher einzugehen ist. Im Sinne einer Klarstellung ist immerhin festzuhalten, dass eine langjährige Zusammenarbeit mit einer vorgesetzten Person alleine nicht den Schluss zulässt, dadurch weiche diese Beziehung in ihrer Intensität und Qualität bereits vom Mass des sozial Üblichen ab, selbst wenn es sich dabei um ein kollegiales Arbeitsverhältnis handelte (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.67 m.w.H.; zu dieser Frage zudem betreffend ein durch den gleichen Rechtsvertreter gestelltes Ausstandsbegehren auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4011/2016 vom 20. September 2016). Im vorliegenden Fall liegen auch keinerlei Hinweise darauf vor, dass bezüglich des genannten Mitarbeiters des SEM eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG relevante Beziehung zu den am Beschwerdeverfahren beteiligten Gerichtspersonen bestehen könnte.

E. 4.1 Die Übergangsbestimmungen zur am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) halten in ihrem Absatz 2 fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt. Im vorliegenden Fall datiert das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2013, womit Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 anzuwenden ist.

E. 4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 4.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 18. Dezember 2013 im Rahmen des zweiten Asylverfahrens machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, wenn sie nach Sri Lanka zurückkehren würde, hätte sie Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee. Man werde ihre alten Probleme als Grund dafür nehmen, sie zu kontrollieren, und sie habe Angst davor, dabei gefoltert und sexuell missbraucht zu werden.

E. 4.4 Mit der Stellungnahme des Rechtsvertreters gegenüber dem SEM vom 20. Februar 2015 wurde zu den Gründen des zweiten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das erste Asylgesuch sei aufgrund der angeblich mangelhaften Glaubhaftigkeit abgelehnt worden. Indessen sei die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht korrekt durchgeführt worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013) das damalige BFM am 2. September 2013 für tamilische Asylsuchende sri-lankischer Herkunft einen Ausschaffungsstopp angeordnet und gestützt auf eine Analyse der bisherigen Praxis im April 2014 eine systematische Überprüfung der bereits früher entschiedenen Fälle sri-lankischer Asylsuchender beschlossen habe. Angesichts dessen sei es unerlässlich, auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Glaubhaftigkeit erneut zu überprüfen. Dabei sei auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären und zu berücksichtigen.

E. 4.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen die folgenden Argumente vor: Obwohl aus den Angaben des Rechtsvertreters in der Stellungnahme gegenüber dem SEM vom 20. Februar 2015 das Gegenteil hervorgehe, vertrete das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung den Standpunkt, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 seien keine Ereignisse eingetreten, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Der Rechtsvertreter habe seit Dezember 2014 in zahlreichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass durch das SEM, und zwar namentlich durch zwei bestimmte Fachpersonen, in Abweichung von der sonstigen Praxis rechtsungleiche Entscheide gefällt würden. Nach einer Praxisänderung des SEM im März 2011 und dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 hätten die schweizerischen Behörden im grossen Stil Asylgesuche von Tamilen abgelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet. Alle Hinweise auf eine nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr sowie auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ignoriert worden. Im Juli und August 2013 seien zwei abgewiesene Asylgesuchsteller nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Im ersten Fall habe der Gesuchsteller ein mehrere Jahre zurückliegendes viermonatiges militärisches Training für die LTTE geltend gemacht. Der zweite habe sich auf ein exilpolitisches Engagement in sehr tiefem Rahmen berufen. Beide seien unmittelbar nach der Ankunft in Colombo verhaftet und anschliessend massiv gefoltert worden. Dadurch zeige sich, dass die Lageeinschätzung des damaligen BFM sowie des Bundesverwaltungsgerichts, wonach lange zurückliegende minime Aktivitäten zugunsten der LTTE sowie niederschwellige exilpolitische Aktivitäten keine Verfolgungsgefahr zu begründen vermöchten, völlig falsch gewesen sei. Im September 2013 habe das BFM einen vorläufigen Ausschaffungsstopp beschlossen und sämtliche Dossiers von Personen, die nach Sri Lanka zurückgeführt werden sollten, erneut geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht habe ab Ende Oktober 2013 sämtliche hängigen Beschwerden systematisch kassiert und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, sofern die Vorinstanz entsprechende Verfügungen nicht bereits von sich aus in Wiedererwägung gezogen habe. Das BFM habe zwei Gutachten betreffend die zwei zurückgeschafften Asylsuchenden in Auftrag gegeben. Diese seien zum Schluss gekommen, dass das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht die länderspezifischen Informationen nicht ausreichend und nicht korrekt berücksichtigt und eine falsche Einschätzung der Gefährdungslage abgegeben hätten. Auch das über Jahre hinweg angewendete System der Glaubhaftigkeitsprüfung sei völlig ungenügend und ungeeignet gewesen, tatsächlich Verfolgte als solche zu erkennen. In der Folge habe das BFM seine Einschätzung hinsichtlich Sri Lanka angepasst und das System der Glaubhaftigkeitsprüfung überarbeitet. Das BFM habe zudem beschlossen, angesichts der nachgewiesenen Mängel in den bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen eine vollständige Neuüberprüfung sämtlicher Asylvorbringen ungeachtet einer allfällig bereits früher erfolgten Beurteilung vorzunehmen. Ebenfalls sei beschlossen worden, dass in Fällen, in welchen nicht bereits aufgrund der vorhandenen Akten ein positiver Asylentscheid gefällt werden könne, zwingend eine erneute Anhörung durchgeführt werde. In der Folge seien etwa 2000 hängige Verfahren und wieder aufgenommene Verfahren erledigt worden, wobei in etwa einem Viertel der Verfahren zusätzliche Anhörungen stattgefunden hätten. Abgesehen von wenigen Ausnahmen seien positive Asylentscheide gefällt, die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden. Zu einem der damaligen Beschlüsse habe gehört, dass bei Altfällen, in welchen aufgrund der Akten kein positiver Entscheid gefällt worden sei, vor einem negativen Entscheid eine Anhörung zu den aktuellen Asylgründen durchzuführen sei. In den Rechtsgutachten sei die Notwendigkeit einer zeitnahen Anhörung vor dem Entscheid denn auch mehrfach betont worden. Mitte Dezember 2014 sei unter der Leitung eines stellvertretenden Sektionschefs des BFM/SEM bei welchem es sich um die auch mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 erwähnte Fachperson handelt damit begonnen worden, sowohl von der Systematik der Überprüfung bereits abgeschlossener Fälle als auch von der Praxis der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl oder der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abzuweichen. Auch im vorliegenden Fall sei ein solcher Entscheid gefällt worden. In der angefochtenen Verfügung halte das SEM fest, dass ihm die funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihres neuen Asylgesuchs fehle, weshalb die Asylvorbringen revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Indem das SEM damit sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausschliesse, widersetze es sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in unzähligen Fällen zur Korrektheit des vom SEM gewählten Vorgehens geäussert, indem auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Fällen, welche bereits durch das Gericht beurteilt worden seien, eine vollständige Prüfung des gesamten Sachverhalts als notwendig erachtet worden sei. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/22 festgehalten, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue Beweismittel nicht mehr wie früher gestützt auf das VwVG als Revisionsgrund vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs durch das BFM beziehungsweise das SEM zu prüfen seien. Mit den zuvor erwähnten zwei Gutachten lägen neue Beweismittel vor, welche folglich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu beurteilen seien. Diese Gutachten seien erst nach dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 entstanden, auch wenn sie die gleiche geltend gemachte Gefährdungslage beträfen. Die Sache wäre somit inhaltlich durch das SEM zu beurteilen gewesen. Der zu Unrecht gefällte Nichteintretensentscheid des SEM vom 31. August 2015 sei somit zwingend aufzuheben. Das Risikoprofil der Beschwerdeführerin müsse vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zu Sri Lanka betrachtet werden.

E. 4.6 Die angefochtene Verfügung wurde durch das SEM im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres zweiten Asylgesuchs die gleichen Vorbringen wie bereits im ersten Asylverfahren gemacht. Auch die schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 20. Februar 2015 beschränke sich darauf, die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka ohne jegliche Ergänzungen zu bekräftigen. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Gesuchsbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei, könne gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 der Nichteintretensentscheid ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form einer weiteren Anhörung gefällt werden.

E. 4.7 Mit Blick auf die beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die formellrechtliche Rüge einzugehen, das SEM habe gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen. Dabei wird geltend gemacht, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei dadurch verletzt worden, dass entgegen der bestehenden amtseigenen Praxis des SEM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs gemachten Vorbringen von einer erneuten Prüfung ausgeschlossen worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass selbst wenn das SEM in anderen Mehrfachgesuchen betreffend Sri Lanka auf seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit - aus welchen Gründen auch immer - zurückgekommen wäre, sich daraus für den vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung geschweige denn auf eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ableiten liesse. Das SEM führte zu seiner Anpassung der Praxis in Bezug auf Sri Lanka in vergleichbaren anderen Fällen aus (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2659/2016 vom 9. September 2016 E. 6.2), dass das neue Risikoprofil, dessen Erfüllung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könne, auf jene Sachverhalte angewendet werde, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien. Die seinerzeitigen Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hätten darin bestanden, dass punktuell der länderspezifische Kontext falsch eingeschätzt worden sei. So sei etwa von einer legalen Ausreise auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen worden. Widersprüchliche Angaben würden aber unabhängig von der Situation im Herkunftsland unglaubhaft bleiben. Entsprechend könne das aktualisierte Risikoprofil nicht gleichzeitig zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen. Diese Erklärung des SEM ist als nachvollziehbar zu bezeichnen. Angesichts dessen ist die Rüge, im vorliegenden Fall sei das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt worden, als unbegründet zu erachten. Auch die in der Beschwerdeschrift und insbesondere der Eingabe vom 16. November 2015 enthaltenen Hinweise auf das Vorgehen des SEM in anderen Fällen sri-lankischer Staatsangehöriger welche keinerlei konkreten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufweisen sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 4.8 In Bezug auf die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente soweit diese überhaupt als entscheidrelevant erachtet werden können ist sodann festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vor­instanzlichen Verfahren einzig geltend machte, die negative Beurteilung ihrer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe sei auf eine unzu-reichende Glaubhaftigkeitsprüfung zurückzuführen. Dabei behauptete sie zwar, Vorgänge in ihrem Heimatstaat Sri Lanka und eine erneuerte Lage-beurteilung seitens der Vorinstanz würden ihre Asylgründe in einem neuen Licht erscheinen lassen. Jedoch wurden keine nachvollziehbaren Gründe genannt, weshalb aufgrund dieser objektiven Veränderungen in ihrem individuellen Fall tatsächlich Anlass für eine andere Beurteilung ihrer Asylgründe gegeben sein sollte, als mit dem Urteil vom 19. Juni 2013 bereits erfolgt.

E. 4.9 Weiter wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise seine funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der Asylgründe abgelehnt und behauptet, entsprechende Vorbringen müssten im Rahmen eines Revisionsgesuchs vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach Vorbringen, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschwerdeurteils Bestand gehabt hätten, revisionsweise geltend gemacht werden müssten, sinngemäss auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylgesuchs erneut vorgebrachte psychische Erkrankung bezog. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesuchs in der Tat in Bezug auf ihre Erkrankung keinerlei Tatsachen oder Beweismittel vorlegte, die zuständigkeitshalber durch das SEM zu prüfen gewesen wären. Es kann somit offensichtlich auch nicht die Rede davon sein, wie durch den Rechtsvertreter behauptet, das SEM habe damit sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausgeschlossen. Auch bezieht sich die zur Begründung des Standpunkts des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift zitierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich im Verfahren D-3563/2015) auf einen Sachverhalt, der offensichtlich anders gelagert ist als im Fall der Beschwerdeführerin. Aus jener Praxis sind im vorliegenden Verfahren somit keine entscheidwesentlichen Schlüsse zu ziehen. Diese Einschätzung wurde im Beschwerdeverfahren insbesondere mit der Eingabe vom 16. November 2015 bestritten. Dabei wurde behauptet, im genannten Verfahren D-3563/2015 sei durch das Bundesverwaltungsgericht alleine aufgrund der neuen Entwicklung des länderspezifischen Hintergrunds seit dem September 2013, insbesondere aufgrund des überarbeiteten Risikoprofils sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie, die Feststellung der Zuständigkeit des SEM für die Beurteilung des gesamten asylrelevanten Sachverhalts in allen Verfahren im Rahmen von Mehrfachgesuchen angeordnet worden. Diese Behauptung ist offensichtlich unzutreffend. Festzuhalten ist vielmehr, dass in dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren keinerlei Aussagen mit allgemeiner Gültigkeit für sonstige Fälle sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie getroffen wurden. Sondern es wurde angesichts individueller Umstände des Einzelfalls konkret der Eheschliessung mit einem Aktivisten der LTTE darauf geschlossen, es werde eine nachträgliche Veränderung des relevanten Sachverhalts geltend gemacht, womit kein Revisionsgesuch vorliege, sondern von der Prüfungszuständigkeit des SEM auszugehen sei. Auch sonst ergeben sich aus jenem Verfahren keinerlei Schlüsse, die ohne Berücksichtigung der jeweils konkreten Umstände auf die verfahrensmässige Behandlung des zweiten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin übertragen werden könnten.

E. 4.10 Aufgrund des Gesagten erweist sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres am 9. Dezember 2013 eingereichten zweiten Asylgesuchs keine Asylgründe geltend gemacht, die nicht bereits Gegenstand des ersten, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen seien. Die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren enthalten keine Argumente, die geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 4.11 Das SEM ist folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5644/2015 plo Urteil vom 13. Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und hatte ihren letzten Wohnsitz im Heimatstaat in B._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz). Sie verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2011 und gelangte am 7. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags erstmals ein Asylgesuch stellte. Am 25. Oktober 2011 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 21. Januar 2013 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. B. Im Rahmen dieses erstmaligen Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe während mehrerer Jahre Handelswaren von Vavuniya ins Vanni-Gebiet gebracht, um sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu verkaufen. Am 2. Mai 2009 sei ihr Vater von der sri-lankischen Armee getötet worden. In der Folge sei wiederholt das Haus ihrer Familie von Soldaten kontrolliert worden, wobei diese ihren Bruder gesucht hätten. Einmal hätten ihr die Soldaten die Identitätskarte weggenommen und ihr gesagt, sie solle den Ausweis in einem Camp abholen. Am 19. Mai 2009 habe sie sich in dieses Camp begeben und sei hier von Soldaten bewusstlos geschlagen worden. Am 23. Mai 2009 sei sie im Spital von Vavuniya wieder zu sich gekommen, wobei sie Verletzungen aufgewiesen habe, die darauf hingewiesen hätten, dass sie während ihrer Bewusstlosigkeit sexuell missbraucht worden sei. In der Folge sei sie einmal auf der Strasse von einem Mann angehalten und mitgenommen worden, der sich als Armeeangehöriger ausgegeben habe. Sie habe aber fliehen können. Schliesslich sei im August 2009 ein Haftbefehl der Armee gegen sie ergangen. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 ab. Dabei befand das Gericht, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien über weite Strecken unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen, weshalb ihre Asylgründe als unglaubhaft zu erachten seien. E. Am 9. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein erneutes Asylgesuch. E.a Am 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM summarisch zu den Gründen dieses zweiten Asylgesuchs befragt. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Nidwalden zugewiesen. E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt aufgefordert, bis zum 12. Januar 2015 schriftlich ihre Asylgründe zu erläutern beziehungsweise zu ergänzen. E.c Mit Eingabe an das SEM vom 12. Januar 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Mandatsübernahme an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. E.d Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erteilte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des zweiten Asylverfahrens. E.e Mit Eingabe an das SEM vom 15. Januar 2015 beantragte der Rechtsvertreter, es sei ihm auch in die Akten des ersten Asylverfahrens Einsicht zu gewähren. E.f Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, in die Akten des ersten Asylverfahrens sei der Beschwerdeführerin bereits an die Adresse ihrer damaligen Rechtsvertreterin Einsicht erteilt worden. Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2015 übermittelte das SEM dem Rechtsvertreter ergänzende Aktenstücke. E.g Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 20. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Gründen ihres zweiten Asylgesuchs ein. Mit der Eingabe wurden ein vom Rechtsvertreter verfasster "Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka" sowie ein digitaler Datenträger (CD-ROM) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) übermittelt. F. Mit Verfügung vom 31. August 2015 (Datum der Eröffnung: 7. September 2015) trat das SEM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31; in der Fassung vor dem 1. Februar 2014) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzeitig verfügte das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-vertreters vom 14. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr Asylgesuch vom 9. Dezember 2013 inhaltlich zu prüfen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene Dokumente zur asylrechtlichen Praxis der schweizerischen Behörden betreffend Sri Lanka sowie in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in diesem Land (so der bereits beim SEM eingereichte "Bericht zur Lage" des Rechtsvertreters) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 18. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 5. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zugleich wurde eine Fürsorgebe-stätigung eingereicht. J.Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 13. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. K.Mit Einzahlung vom 13. November 2015 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. L.Mit Eingabe vom 16. November 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 enthalte schwerwiegende fachliche Fehler, und es werde die Korrektur der darin enthaltenen Einschätzungen im Rahmen des Endentscheids verlangt. M.Mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N.Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. O.Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM. Dabei führte er im Wesentlichen aus, bereits die angefochtene Verfügung wie auch nun die Vernehmlassung sei durch einen Mitarbeiter des SEM unterzeichnet worden, der in der Vergangenheit während mehrerer Jahre als Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts gewirkt habe. Es stelle sich mithin die Frage, ob hinsichtlich der am vorliegenden Verfahren beteiligten Gerichtspersonen ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliege. Es werde verlangt, dass die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen gegenüber dem Rechtsvertreter versichern würden, mit dem genannten Mitarbeiter des SEM in keinem besonderen Freundschaftsverhältnis zu stehen. Stillschweigen werde als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden. P.Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe in Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf welches im Rahmen der Vernehmlassung verwiesen worden sei, ein Revisionsgesuch eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt. 3.2 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich dagegen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, beziehungsweise es wird mit ihr eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs bleibt somit von der Anfechtung unberührt. 3.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs hätte für die Beschwerdeführerin somit keinen besseren Rechtsstatus zur Folge als die bereits gewährte vorläufige Aufnahme. Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen, ist folglich wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3.4 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Frage aufgeworfen, ob hinsichtlich der am vorliegenden Verfahren beteiligten Gerichtspersonen ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliege, nachdem der mit dem vor­instanzlichen Verfahren betraute Mitarbeiter des SEM früher als Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts gewirkt habe. Es ist festzustellen, dass in diesem Zusammenhang durch den Rechtsvertreter kein ausdrückliches Ausstandsbegehren gestellt wurde, womit auf die mit der Eingabe vom 15. Dezember 2015 vorgebrachten Standpunkte nicht näher einzugehen ist. Im Sinne einer Klarstellung ist immerhin festzuhalten, dass eine langjährige Zusammenarbeit mit einer vorgesetzten Person alleine nicht den Schluss zulässt, dadurch weiche diese Beziehung in ihrer Intensität und Qualität bereits vom Mass des sozial Üblichen ab, selbst wenn es sich dabei um ein kollegiales Arbeitsverhältnis handelte (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.67 m.w.H.; zu dieser Frage zudem betreffend ein durch den gleichen Rechtsvertreter gestelltes Ausstandsbegehren auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4011/2016 vom 20. September 2016). Im vorliegenden Fall liegen auch keinerlei Hinweise darauf vor, dass bezüglich des genannten Mitarbeiters des SEM eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG relevante Beziehung zu den am Beschwerdeverfahren beteiligten Gerichtspersonen bestehen könnte. 4. 4.1 Die Übergangsbestimmungen zur am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) halten in ihrem Absatz 2 fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt. Im vorliegenden Fall datiert das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2013, womit Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 anzuwenden ist. 4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 18. Dezember 2013 im Rahmen des zweiten Asylverfahrens machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, wenn sie nach Sri Lanka zurückkehren würde, hätte sie Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee. Man werde ihre alten Probleme als Grund dafür nehmen, sie zu kontrollieren, und sie habe Angst davor, dabei gefoltert und sexuell missbraucht zu werden. 4.4 Mit der Stellungnahme des Rechtsvertreters gegenüber dem SEM vom 20. Februar 2015 wurde zu den Gründen des zweiten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das erste Asylgesuch sei aufgrund der angeblich mangelhaften Glaubhaftigkeit abgelehnt worden. Indessen sei die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht korrekt durchgeführt worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013) das damalige BFM am 2. September 2013 für tamilische Asylsuchende sri-lankischer Herkunft einen Ausschaffungsstopp angeordnet und gestützt auf eine Analyse der bisherigen Praxis im April 2014 eine systematische Überprüfung der bereits früher entschiedenen Fälle sri-lankischer Asylsuchender beschlossen habe. Angesichts dessen sei es unerlässlich, auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Glaubhaftigkeit erneut zu überprüfen. Dabei sei auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären und zu berücksichtigen. 4.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen die folgenden Argumente vor: Obwohl aus den Angaben des Rechtsvertreters in der Stellungnahme gegenüber dem SEM vom 20. Februar 2015 das Gegenteil hervorgehe, vertrete das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung den Standpunkt, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 seien keine Ereignisse eingetreten, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Der Rechtsvertreter habe seit Dezember 2014 in zahlreichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass durch das SEM, und zwar namentlich durch zwei bestimmte Fachpersonen, in Abweichung von der sonstigen Praxis rechtsungleiche Entscheide gefällt würden. Nach einer Praxisänderung des SEM im März 2011 und dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 hätten die schweizerischen Behörden im grossen Stil Asylgesuche von Tamilen abgelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet. Alle Hinweise auf eine nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr sowie auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ignoriert worden. Im Juli und August 2013 seien zwei abgewiesene Asylgesuchsteller nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Im ersten Fall habe der Gesuchsteller ein mehrere Jahre zurückliegendes viermonatiges militärisches Training für die LTTE geltend gemacht. Der zweite habe sich auf ein exilpolitisches Engagement in sehr tiefem Rahmen berufen. Beide seien unmittelbar nach der Ankunft in Colombo verhaftet und anschliessend massiv gefoltert worden. Dadurch zeige sich, dass die Lageeinschätzung des damaligen BFM sowie des Bundesverwaltungsgerichts, wonach lange zurückliegende minime Aktivitäten zugunsten der LTTE sowie niederschwellige exilpolitische Aktivitäten keine Verfolgungsgefahr zu begründen vermöchten, völlig falsch gewesen sei. Im September 2013 habe das BFM einen vorläufigen Ausschaffungsstopp beschlossen und sämtliche Dossiers von Personen, die nach Sri Lanka zurückgeführt werden sollten, erneut geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht habe ab Ende Oktober 2013 sämtliche hängigen Beschwerden systematisch kassiert und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, sofern die Vorinstanz entsprechende Verfügungen nicht bereits von sich aus in Wiedererwägung gezogen habe. Das BFM habe zwei Gutachten betreffend die zwei zurückgeschafften Asylsuchenden in Auftrag gegeben. Diese seien zum Schluss gekommen, dass das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht die länderspezifischen Informationen nicht ausreichend und nicht korrekt berücksichtigt und eine falsche Einschätzung der Gefährdungslage abgegeben hätten. Auch das über Jahre hinweg angewendete System der Glaubhaftigkeitsprüfung sei völlig ungenügend und ungeeignet gewesen, tatsächlich Verfolgte als solche zu erkennen. In der Folge habe das BFM seine Einschätzung hinsichtlich Sri Lanka angepasst und das System der Glaubhaftigkeitsprüfung überarbeitet. Das BFM habe zudem beschlossen, angesichts der nachgewiesenen Mängel in den bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen eine vollständige Neuüberprüfung sämtlicher Asylvorbringen ungeachtet einer allfällig bereits früher erfolgten Beurteilung vorzunehmen. Ebenfalls sei beschlossen worden, dass in Fällen, in welchen nicht bereits aufgrund der vorhandenen Akten ein positiver Asylentscheid gefällt werden könne, zwingend eine erneute Anhörung durchgeführt werde. In der Folge seien etwa 2000 hängige Verfahren und wieder aufgenommene Verfahren erledigt worden, wobei in etwa einem Viertel der Verfahren zusätzliche Anhörungen stattgefunden hätten. Abgesehen von wenigen Ausnahmen seien positive Asylentscheide gefällt, die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden. Zu einem der damaligen Beschlüsse habe gehört, dass bei Altfällen, in welchen aufgrund der Akten kein positiver Entscheid gefällt worden sei, vor einem negativen Entscheid eine Anhörung zu den aktuellen Asylgründen durchzuführen sei. In den Rechtsgutachten sei die Notwendigkeit einer zeitnahen Anhörung vor dem Entscheid denn auch mehrfach betont worden. Mitte Dezember 2014 sei unter der Leitung eines stellvertretenden Sektionschefs des BFM/SEM bei welchem es sich um die auch mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 erwähnte Fachperson handelt damit begonnen worden, sowohl von der Systematik der Überprüfung bereits abgeschlossener Fälle als auch von der Praxis der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl oder der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abzuweichen. Auch im vorliegenden Fall sei ein solcher Entscheid gefällt worden. In der angefochtenen Verfügung halte das SEM fest, dass ihm die funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihres neuen Asylgesuchs fehle, weshalb die Asylvorbringen revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Indem das SEM damit sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausschliesse, widersetze es sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in unzähligen Fällen zur Korrektheit des vom SEM gewählten Vorgehens geäussert, indem auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Fällen, welche bereits durch das Gericht beurteilt worden seien, eine vollständige Prüfung des gesamten Sachverhalts als notwendig erachtet worden sei. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/22 festgehalten, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue Beweismittel nicht mehr wie früher gestützt auf das VwVG als Revisionsgrund vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs durch das BFM beziehungsweise das SEM zu prüfen seien. Mit den zuvor erwähnten zwei Gutachten lägen neue Beweismittel vor, welche folglich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu beurteilen seien. Diese Gutachten seien erst nach dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 entstanden, auch wenn sie die gleiche geltend gemachte Gefährdungslage beträfen. Die Sache wäre somit inhaltlich durch das SEM zu beurteilen gewesen. Der zu Unrecht gefällte Nichteintretensentscheid des SEM vom 31. August 2015 sei somit zwingend aufzuheben. Das Risikoprofil der Beschwerdeführerin müsse vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zu Sri Lanka betrachtet werden. 4.6 Die angefochtene Verfügung wurde durch das SEM im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres zweiten Asylgesuchs die gleichen Vorbringen wie bereits im ersten Asylverfahren gemacht. Auch die schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 20. Februar 2015 beschränke sich darauf, die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka ohne jegliche Ergänzungen zu bekräftigen. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Gesuchsbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei, könne gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 der Nichteintretensentscheid ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form einer weiteren Anhörung gefällt werden. 4.7 Mit Blick auf die beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die formellrechtliche Rüge einzugehen, das SEM habe gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen. Dabei wird geltend gemacht, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei dadurch verletzt worden, dass entgegen der bestehenden amtseigenen Praxis des SEM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs gemachten Vorbringen von einer erneuten Prüfung ausgeschlossen worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass selbst wenn das SEM in anderen Mehrfachgesuchen betreffend Sri Lanka auf seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit - aus welchen Gründen auch immer - zurückgekommen wäre, sich daraus für den vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung geschweige denn auf eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ableiten liesse. Das SEM führte zu seiner Anpassung der Praxis in Bezug auf Sri Lanka in vergleichbaren anderen Fällen aus (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2659/2016 vom 9. September 2016 E. 6.2), dass das neue Risikoprofil, dessen Erfüllung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könne, auf jene Sachverhalte angewendet werde, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien. Die seinerzeitigen Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hätten darin bestanden, dass punktuell der länderspezifische Kontext falsch eingeschätzt worden sei. So sei etwa von einer legalen Ausreise auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen worden. Widersprüchliche Angaben würden aber unabhängig von der Situation im Herkunftsland unglaubhaft bleiben. Entsprechend könne das aktualisierte Risikoprofil nicht gleichzeitig zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen. Diese Erklärung des SEM ist als nachvollziehbar zu bezeichnen. Angesichts dessen ist die Rüge, im vorliegenden Fall sei das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt worden, als unbegründet zu erachten. Auch die in der Beschwerdeschrift und insbesondere der Eingabe vom 16. November 2015 enthaltenen Hinweise auf das Vorgehen des SEM in anderen Fällen sri-lankischer Staatsangehöriger welche keinerlei konkreten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufweisen sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 4.8 In Bezug auf die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente soweit diese überhaupt als entscheidrelevant erachtet werden können ist sodann festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vor­instanzlichen Verfahren einzig geltend machte, die negative Beurteilung ihrer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe sei auf eine unzu-reichende Glaubhaftigkeitsprüfung zurückzuführen. Dabei behauptete sie zwar, Vorgänge in ihrem Heimatstaat Sri Lanka und eine erneuerte Lage-beurteilung seitens der Vorinstanz würden ihre Asylgründe in einem neuen Licht erscheinen lassen. Jedoch wurden keine nachvollziehbaren Gründe genannt, weshalb aufgrund dieser objektiven Veränderungen in ihrem individuellen Fall tatsächlich Anlass für eine andere Beurteilung ihrer Asylgründe gegeben sein sollte, als mit dem Urteil vom 19. Juni 2013 bereits erfolgt. 4.9 Weiter wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise seine funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der Asylgründe abgelehnt und behauptet, entsprechende Vorbringen müssten im Rahmen eines Revisionsgesuchs vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach Vorbringen, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschwerdeurteils Bestand gehabt hätten, revisionsweise geltend gemacht werden müssten, sinngemäss auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylgesuchs erneut vorgebrachte psychische Erkrankung bezog. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesuchs in der Tat in Bezug auf ihre Erkrankung keinerlei Tatsachen oder Beweismittel vorlegte, die zuständigkeitshalber durch das SEM zu prüfen gewesen wären. Es kann somit offensichtlich auch nicht die Rede davon sein, wie durch den Rechtsvertreter behauptet, das SEM habe damit sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausgeschlossen. Auch bezieht sich die zur Begründung des Standpunkts des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift zitierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich im Verfahren D-3563/2015) auf einen Sachverhalt, der offensichtlich anders gelagert ist als im Fall der Beschwerdeführerin. Aus jener Praxis sind im vorliegenden Verfahren somit keine entscheidwesentlichen Schlüsse zu ziehen. Diese Einschätzung wurde im Beschwerdeverfahren insbesondere mit der Eingabe vom 16. November 2015 bestritten. Dabei wurde behauptet, im genannten Verfahren D-3563/2015 sei durch das Bundesverwaltungsgericht alleine aufgrund der neuen Entwicklung des länderspezifischen Hintergrunds seit dem September 2013, insbesondere aufgrund des überarbeiteten Risikoprofils sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie, die Feststellung der Zuständigkeit des SEM für die Beurteilung des gesamten asylrelevanten Sachverhalts in allen Verfahren im Rahmen von Mehrfachgesuchen angeordnet worden. Diese Behauptung ist offensichtlich unzutreffend. Festzuhalten ist vielmehr, dass in dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren keinerlei Aussagen mit allgemeiner Gültigkeit für sonstige Fälle sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie getroffen wurden. Sondern es wurde angesichts individueller Umstände des Einzelfalls konkret der Eheschliessung mit einem Aktivisten der LTTE darauf geschlossen, es werde eine nachträgliche Veränderung des relevanten Sachverhalts geltend gemacht, womit kein Revisionsgesuch vorliege, sondern von der Prüfungszuständigkeit des SEM auszugehen sei. Auch sonst ergeben sich aus jenem Verfahren keinerlei Schlüsse, die ohne Berücksichtigung der jeweils konkreten Umstände auf die verfahrensmässige Behandlung des zweiten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin übertragen werden könnten. 4.10 Aufgrund des Gesagten erweist sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres am 9. Dezember 2013 eingereichten zweiten Asylgesuchs keine Asylgründe geltend gemacht, die nicht bereits Gegenstand des ersten, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen seien. Die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren enthalten keine Argumente, die geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 4.11 Das SEM ist folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: