Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-562/2025
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 / N (…).
D-562/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reichte am 8. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Ver- fügung vom 20. März 2024 ab, wogegen der Ehemann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Verfahren D-2428/2024). B. Die Beschwerdeführerin gelangte am 8. Oktober 2024 ebenfalls in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. C. Am 3. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgrün- den angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie türkische Staatsangehö- rige sei und aus B._______ stamme. Im (…) 2022 habe sie geheiratet. Die Polizei sei zweimal bei ihrer Familie aufgetaucht und später, im (…) 2023 und (…) 2024, an ihrem Arbeitsplatz erschienen, um sich nach dem Auf- enthaltsort ihres Ehemannes zu erkundigen. Dies habe (…) 2024 zu ihrer Kündigung geführt. Zudem habe ihre Familie sie unter Druck gesetzt, sich scheiden zu lassen, da sich das Asylverfahren des Ehemannes in die Länge gezogen habe. Angesichts der psychischen Belastung durch das Erdbeben, den Verlust von Haus und Verwandten, der geringen Einkünfte ihrer Familie und der Kündigung sei sie ausgereist. D. Am 11. Dezember 2024 verfügte das SEM, ihr Asylgesuch werde im erwei- terten Verfahren behandelt (Art. 26d AsylG [SR 142.31]). E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 (Eröffnung am 30. Dezember
2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass die Nachforschungen der Polizei offensichtlich keine gezielte asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen und auch nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck füh- ren würden. Ferner seien ihre Aussagen von auffallend geringer Substanz, insbesondere betreffend die zwei Polizeibesuche am Arbeitsplatz und den
D-562/2025 Seite 3 familiären Druck, weshalb die Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizie- ren seien. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erwog das SEM, dass dieser zuläs- sig, zumutbar und möglich sei. Die Zumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund sei und über Bildung sowie Ar- beitserfahrung und ein unterstützendes Beziehungsnetz verfüge. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Ja- nuar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be- antragte sie die Koordination mit dem Beschwerdeverfahren des Eheman- nes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli- chen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Aussagen als glaubhaft zu erachten seien. Die polizeilichen Besuche hätten eine grosse Angst aus- gelöst. Es sei ferner anzunehmen, dass die Polizei auch ein Interesse an ihr habe, da Familienangehörige von politisch aktiven Personen regelmäs- sig bewusst als Druckmittel eingesetzt würden und deswegen Repressa- lien ausgesetzt seien. Diese Befürchtungen hätten einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt, der sie zur Ausreise bewogen habe. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies unzumutbar, da sie nicht mehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen könne und bei einer Rückkehr erneuten polizeilichen Massnahmen ausgesetzt wäre, weshalb sie wohl keine Anstellung finden würde. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 teilte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes koordiniert behandelt werde. Hinsichtlich der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung erwog das Gericht, dass ihre Beschwerdebe- gehren zwar nicht aussichtlos, ihre Bedürftigkeit aber nicht belegt sei, wes- halb über die Gesuche noch nicht befunden werden könne. Die Beschwer- deführerin wurde angehalten, im Falle des Nachreichens einer Fürsorge-
D-562/2025 Seite 4 bestätigung gleichzeitig eine Rechtsvertreterin respektive einen Rechtsver- treter zu bezeichnen, die respektive den sie beigeordnet haben wolle. Schliesslich verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen des Eheman- nes D-2428/2024 zeitlich koordiniert und im selben Spruchkörper behan- delt.
D-562/2025 Seite 5 4. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge- lehnt. Hinsichtlich der eigenen Fluchtgründen ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass diese mangels Intensität nicht als asylrelevant zu er- achten sind und auch nicht zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks führen. Vielmehr setzt dies voraus, dass einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingrif- fen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Ein- griffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Le- ben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend zu verneinen, hat doch die Beschwerdeführerin lediglich zwei behördliche Vorsprachen an ihrem Arbeitsort geltend gemacht, die im We- sentlichen ohne Konsequenzen blieben. Auch die deshalb erfolgte Kündi- gung vermag noch nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck zu führen.
D-562/2025 Seite 6 6.2 Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleichentags er- gehendem Urteil D-2428/2024 rechtskräftig festgestellt hat, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht davon auszuge- hen, dass die zwei hängigen Strafverfahren betreffend den Ehemann mit einem Politmalus behaftet sein könnten, weshalb ihm in diesen Verfahren keine asylrelevanten Nachteile drohen. Aufgrund dieser Feststellung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehe- mannes einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt sein könnte. 6.3 Da der Ehemann die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, fällt auch ein Einbezug der Beschwerdeführerin in diese gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht. 6.4 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-562/2025 Seite 7 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
D-562/2025 Seite 8 den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus der vom Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz B._______, bei welcher der Vollzug der Wegwei- sung im Einzelfall individuell zu prüfen und dabei insbesondere den Be- dürfnissen vulnerabler Personen hinreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und – so- weit aktenkundig – gesunde Frau. Sie verfügt über einen Universitätsab- schluss und mehrjährige Arbeitserfahrung als (…), (…) und (…) (vgl. SEM- act. […]-63 F32 und F35) sowie, namentlich in ihrer Heimatregion, über ein familiäres Netz (vgl. ebd. F22 und F26). Trotz der vorgebrachten Probleme mit der Familie, die sie zur Scheidung gedrängt habe, ist es – soweit er- sichtlich – nicht zu einem gänzlichen Bruch mit der Familie gekommen, zumal die Beschwerdeführerin angab, mit ihren Eltern und Geschwistern in Kontakt zu stehen (vgl. ebd. F24). Aufgrund dieser Umstände sollte es ihr möglich sein, sich zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Asylgesuch ebenfalls mit gleichentags ergehendem Urteil D-2428/2024 rechtskräftig abgelehnt wurde, in der Türkei wieder eine Existenz aufzubauen. Diese begünstigenden Faktoren vermögen insbesondere den Umstand aufzuwie- gen, dass das Haus, in welchem sie zusammen mit ihrer Familie gelebt hat, beim Erdbeben offenbar zerstört worden ist (vgl. ebd. F53). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-562/2025 Seite 9 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung nicht aussichtslos erscheint. 10.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der Zwischenverfügung vom
7. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass ihre Bedürftigkeit zwar behaup- tet, nicht aber belegt ist und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen sein wird, sollte sie bis zum Abschluss des Verfahrens keinen Bedürfnisnachweis erbringen. Ein entsprechender Nachweis ist bisher nicht erfolgt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ge- mäss Art. 102m AsylG ist mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ebenfalls abzuweisen. 10.4 Somit sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-562/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger