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D-5627/2022

D-5627/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. September 2022 zusammen mit seinem Vater, B._______ (N […]; vgl. dazu das Beschwerdeverfahren D-5624/2022) in die Schweiz, wo beide am 24. September 2022 um Asyl nachsuchten. Am 29. September 2022 bevollmächtigte der Beschwerde- führer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum. In der Folge fand am 21. November 2022 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein gesamtes Leben

– mit Ausnahme der Jahre 2012 bis ca. 2015/2016, als er in Tiflis gearbeitet habe – im Dorf C._______ bei D._______ verbracht. Er habe dort mit sei- nen Eltern, seinem Bruder, dessen Ehefrau und deren zwei Kindern gelebt. Nach elf Schuljahren habe er ein Studium begonnen, aber bald wieder da- mit aufgehört. In der Folge habe er Handwerksarbeiten im Bereich (…) ge- macht und das Land der Familie bewirtschaftet. Er habe eine (…) gehabt, welche er vor der Ausreise verkauft habe. Sein Vater sei krebskrank und es habe praktisch keine Möglichkeiten mehr gegeben, ihn im Heimatland zu behandeln. Aus diesen Gründen habe er beschlossen, den Vater in die Schweiz zu begleiten. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen georgischen Reisepass zu den Akten. B. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 28. November 2022 den Ent- scheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Stellung- nahme vom gleichen Tag liess dieser ausführen, er sei sehr enttäuscht vom Entscheidentwurf. Der gesamte Besitz habe verkauft werden müssen, um die Behandlung des Vaters zu finanzieren. Es sei für den Vater lebensnot- wendig, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Das Universal Health Care (UHC) Programm werde nicht so umgesetzt wie beschrieben. C. Mit Verfügung vom 30. November 2022 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) und ordnete den Weg-

D-5627/2022 Seite 3 weisungsvollzug an (Dispositivziffern 3-5). Ferner wurden die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). D. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 1. Dezember 2022 die Be- endigung des Mandates. E. Mit E-Mail ans SEM vom 5. Dezember 2022 widerrief die HEKS Rechts- schutz Bundesasylzentren (…) die ausgesprochene Beendigung des Man- dates und kündigte die Einreichung einer Beschwerde an. Eine neue Voll- macht wurde zu den Akten gereicht. F. F.a Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung und ei- ner Vollmacht – zwei Arztberichte den Vater betreffend sowie ein Bericht zum Thema Palliativpflege in Georgien bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

D-5627/2022 Seite 4

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des Vaters des Beschwerdefüh- rers (D-5624/2022) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Dessen Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Weg- weisung. Zwar beantragte der Beschwerdeführer die vollständige Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, es fehlen in der Beschwerdebegrün- dung aber Ausführungen zu den Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung). Diesbezüglich lässt sich der Beschwer- de kein Anfechtungswille entnehmen, weshalb diese Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-5627/2022 Seite 5 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die in Georgien herr- schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen. Er sei jung, gesund und verfüge über Schul- bildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge er mit seinem Bruder und seinen Kollegen, die auch bei der Finanzierung der Ausreise behilflich ge- wesen seien, über ein soziales Beziehungsnetz. Die Familie besitze zudem ein Haus, wo er auch vor der Ausreise gelebt habe. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er unmittelbar nach seiner Rückkehr in eine finanzielle, medizinische oder soziale Notlage geraten könnte. Aus- serdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 7.2 Dem wird in der Beschwerde, welche sich in erster Linie auf die vor- instanzliche Verfügung den Vater des Beschwerdeführers betreffend be- zieht, entgegengehalten, Letzterer leide an metastasiertem (…)krebs und befinde sich somit im fortgeschrittenen Stadium seiner Krankheit. Ohne Behandlung verlaufe diese Erkrankung tödlich. Das ganze Hab und Gut sei für die Behandlungen in Georgien aufgewendet worden. Bei einer Rück- kehr wäre der Zugang des Vaters zu medizinischer Versorgung aus finan- zieller Sicht nicht mehr gewährleistet, was zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung von dessen Gesundheitszustand führen würde. Seine (des Beschwerdeführers) Anwesenheit in der Schweiz als Begleitperson seines Vaters sei notwendig (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.2 den Vater betreffend).

E. 8 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche sich jedoch alle auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers be- ziehen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher vorliegend nicht wei- ter einzugehen.

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E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt hat. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien erweist sich deshalb als zulässig.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung mit dem Beschwerdeeinwand, seine Anwesenheit in der Schweiz als Begleitperson seines Vaters sei notwendig, nicht umzustos- sen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Vaters mit Urteil D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 ebenfalls abgewiesen wird. Schliesslich kann auf die zutreffenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer nicht als unzumutbar.

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E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gül- tigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Hei- matstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedo- kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 13 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5627/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5627/2022 law/gnb Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Denis Arestov, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. September 2022 zusammen mit seinem Vater, B._______ (N [...]; vgl. dazu das Beschwerdeverfahren D-5624/2022) in die Schweiz, wo beide am 24. September 2022 um Asyl nachsuchten. Am 29. September 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum. In der Folge fand am 21. November 2022 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein gesamtes Leben - mit Ausnahme der Jahre 2012 bis ca. 2015/2016, als er in Tiflis gearbeitet habe - im Dorf C._______ bei D._______ verbracht. Er habe dort mit seinen Eltern, seinem Bruder, dessen Ehefrau und deren zwei Kindern gelebt. Nach elf Schuljahren habe er ein Studium begonnen, aber bald wieder damit aufgehört. In der Folge habe er Handwerksarbeiten im Bereich (...) gemacht und das Land der Familie bewirtschaftet. Er habe eine (...) gehabt, welche er vor der Ausreise verkauft habe. Sein Vater sei krebskrank und es habe praktisch keine Möglichkeiten mehr gegeben, ihn im Heimatland zu behandeln. Aus diesen Gründen habe er beschlossen, den Vater in die Schweiz zu begleiten. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen georgischen Reisepass zu den Akten. B. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 28. November 2022 den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag liess dieser ausführen, er sei sehr enttäuscht vom Entscheidentwurf. Der gesamte Besitz habe verkauft werden müssen, um die Behandlung des Vaters zu finanzieren. Es sei für den Vater lebensnotwendig, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Das Universal Health Care (UHC) Programm werde nicht so umgesetzt wie beschrieben. C. Mit Verfügung vom 30. November 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 3-5). Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). D. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 1. Dezember 2022 die Beendigung des Mandates. E. Mit E-Mail ans SEM vom 5. Dezember 2022 widerrief die HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) die ausgesprochene Beendigung des Mandates und kündigte die Einreichung einer Beschwerde an. Eine neue Vollmacht wurde zu den Akten gereicht. F. F.a Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - zwei Arztberichte den Vater betreffend sowie ein Bericht zum Thema Palliativpflege in Georgien bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des Vaters des Beschwerdeführers (D-5624/2022) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Dessen Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen.

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung. Zwar beantragte der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es fehlen in der Beschwerdebegründung aber Ausführungen zu den Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung). Diesbezüglich lässt sich der Beschwerde kein Anfechtungswille entnehmen, weshalb diese Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind. 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen. Er sei jung, gesund und verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge er mit seinem Bruder und seinen Kollegen, die auch bei der Finanzierung der Ausreise behilflich gewesen seien, über ein soziales Beziehungsnetz. Die Familie besitze zudem ein Haus, wo er auch vor der Ausreise gelebt habe. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er unmittelbar nach seiner Rückkehr in eine finanzielle, medizinische oder soziale Notlage geraten könnte. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 Dem wird in der Beschwerde, welche sich in erster Linie auf die vor-instanzliche Verfügung den Vater des Beschwerdeführers betreffend bezieht, entgegengehalten, Letzterer leide an metastasiertem (...)krebs und befinde sich somit im fortgeschrittenen Stadium seiner Krankheit. Ohne Behandlung verlaufe diese Erkrankung tödlich. Das ganze Hab und Gut sei für die Behandlungen in Georgien aufgewendet worden. Bei einer Rückkehr wäre der Zugang des Vaters zu medizinischer Versorgung aus finanzieller Sicht nicht mehr gewährleistet, was zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung von dessen Gesundheitszustand führen würde. Seine (des Beschwerdeführers) Anwesenheit in der Schweiz als Begleitperson seines Vaters sei notwendig (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.2 den Vater betreffend).

8. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche sich jedoch alle auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers beziehen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt hat. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien erweist sich deshalb als zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung mit dem Beschwerdeeinwand, seine Anwesenheit in der Schweiz als Begleitperson seines Vaters sei notwendig, nicht umzustossen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Vaters mit Urteil D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 ebenfalls abgewiesen wird. Schliesslich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer nicht als unzumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

12. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

13. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: