Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende iranische Staatsangehörige, verliess den Akten zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn am 31. Mai 2007 auf dem Landweg. Über D._______, E._______ und weitere, ihr unbekannte Länder seien sie am 20. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellten gleichentags im F._______ ein Asylgesuch. Am 25. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin im F._______ summarisch befragt und am 16. Juli 2007 durch das BFM direkt angehört. Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, ihr Mann (G._______) habe in ihrer Heimat für die H._______ gearbeitet und deswegen behördliche Schwierigkeiten bekommen. Eines Nachts sei ihr Mann im Zusammenhang mit einer Gedenkfeier für I._______ nach J._______ gegangen. Sie selber habe sich mit ihrem Sohn und ihrem Schwiegervater zu Hause aufgehalten, als Angehörige der iranischen Sicherheitsbehörden gekommen seien, das Haus durchsucht und ihren Schwiegervater mitgenommen hätten. Sie hätten daraufhin einen Anwalt eingeschaltet und man habe in der Folge ihren Schwiegervater auf Kaution entlassen. Da dieser jedoch von den Behörden nicht in Ruhe gelassen und wiederholt vorgeladen und befragt worden sei, habe dieser mit seinen Familienangehörigen schliesslich das Land verlassen. Auch sie selber sei zunehmend unter Druck geraten. So sei sie von den Sicherheitskräften zwei bis drei Mal im Monat vorgeladen und über den Aufenthaltsort ihres Mannes sowie dessen Tätigkeiten befragt worden. Auch habe man sie aufgefordert, ihren Mann zur Rückkehr zu bewegen. Sie habe ständig Angst um ihren Sohn und um sich selber gehabt. Die Partei, bei welcher ihr Mann gearbeitet habe, habe einen Sender namens K._______. Ihr Mann habe - als dieser bereits in der Schweiz gewesen sei - einmal anlässlich einer Sendung im Rahmen einer in der Schweiz von der Partei organisierten Veranstaltung gesprochen, wobei die Behörden ihren Mann im Fernsehen gesehen hätten und darüber gar nicht erfreut gewesen seien. Sie habe deshalb Angst gehabt, erneut vorgeladen zu werden. In der Folge habe sich ein Beamter des "Informationsamtes" bei ihr gemeldet und gesagt, dass sie sich am Z._______ auf dem Amt melden müsse. Da sie mit schweren Strafen gerechnet habe, wenn sie sich bei den Behörden melden würde, habe sie schliesslich zusammen mit ihrem Sohn C._______ verlassen. Ferner habe sie ihren Sohn kurz vor der Ausreise in der Schule registrieren lassen wollen; dies sei ihr jedoch mit dem Hinweis, dass ihr Mann dabei sein müsse, verweigert worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 23. August 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 29. August 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes L._______ vom 28. August 2007 betreffend die Beschwerdeführerin ein. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Oktober 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. So habe sie das intensive Interesse der iranischen Behörden an ihr nicht plausibel zu machen vermocht. Es erscheine unverhältnismässig, dass sie vier Jahre lang monatlich zwei bis drei Mal zu ihrem Ehemann befragt worden sei, umso mehr, als sie keine Angaben über dessen Aktivitäten haben machen können, die den Behörden nicht schon bekannt gewesen seien. Auf die Frage, was sie denn dem Geheimdienst an Informationen hätte liefern können, habe die Beschwerdeführerin erklärt, man habe von ihr die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes bestätigt haben wollen. Gemäss ihren weiteren Angaben sei jedoch ihr Haus bereits im Jahre (...) durchsucht worden, wobei von den Behörden Material der verbotenen H._______ aufgefunden worden sei. Somit seien sich die iranischen Behörden schon damals, also zum Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes im Jahre (...), über dessen politische Aktivitäten im Klaren gewesen. Daher sei der Zweck der späteren Befragungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, so dass erhebliche Zweifel an diesen Vorbringen bestehen würden. Verstärkt würden diese Zweifel durch die unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin. So seien diese pauschal und stereotyp ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Befragungen hätten sich stets gleich abgespielt. Aus ihren Angaben würden sich keine Hinweise auf unterschiedliche Befragungsmethoden oder -strategien ergeben. Bei Befragungen, die sich über Jahre hinziehen würden, würden sich aber zwangsläufig Veränderungen ergeben. Ihre Aussagen enthielten insgesamt keine Angaben, die nicht auch von einer Person stammen könnten, die solches noch nie erlebt habe. Persönlicher Bezug und subjektive Wahrnehmung, wie sie bei tatsächlich über lange Zeit verhörten Personen in ihren Aussagen zutreffen würden, fehlten gänzlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umstandes, wonach ihr jeweils vor dem Befragungsraum eine Augenbinde angelegt worden sei, widersprüchlich ausgesagt. Aus diesen Gründen seien die geltend gemachten Befragungen nicht glaubhaft. Dieser Schluss werde durch das der allgemeinen Erfahrung widersprechende Verhalten der Beschwerdeführerin, trotz jahrelanger Belästigungen nicht früher auszureisen, bestätigt. Nachvollziehbar wäre gewesen, wenn sie schon bald, spätestens jedoch, als der Schwiegervater seinen Wohnsitz in D._______ verlegt habe, ihrem Schwiegervater oder dem Ehemann gefolgt wäre. Auch auf konkretes Nachfragen habe die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht plausibel zu machen vermocht. Auch den geltend gemachten Auftritt des Ehemannes in einer Fernsehsendung habe sie als Grund für ihre Ausreise nicht überzeugend darlegen können, zumal ihre Ausführungen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung dieser Sendung widersprüchlich ausgefallen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermocht, ob sich die Ausreise der Familie des Schwiegervaters oder die Ausstrahlung der Sendung zuerst zugetragen haben soll. Überdies habe sie zur Art der Sendung (Radio- oder Fernsehsendung) widersprüchliche Angaben gemacht und ihre auf Vorhalt gemachte Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie mit ihrer Unterschrift am Schluss der Kurzbefragung und nach Rückübersetzung der protokollierten Aussagen die Korrektheit ihrer Angaben bestätigt habe.
E. 3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sie vermöge nicht abschliessend zu beantworten, weshalb sie im geschilderten Ausmass und der angeführten Intensität von den iranischen Behörden befragt worden sei. Es sei ihr aber immer wieder gesagt worden, sie müsse Kontakt zu ihrem Ehemann aufnehmen und diesen zur Rückkehr bewegen. Sie vermute daher, dass mit diesem Druck versucht worden sei, an neue Informationen zu kommen oder ihren Ehemann zu einer Rückkehr zu bewegen. Möglich sei auch ein abschreckender Effekt auf politisch engagierte Männer. Dies seien jedoch nur Vermutungen und die Willkür der iranischen Behörden könne ihr nicht vorgeworfen werden. Weiter gehe das Bundesamt offenbar davon aus, dass sich die Befragungen über Jahre hinweggezogen hätten, da keine Hinweise auf unterschiedliche Befragungsmethoden oder -strategien der Behörden ersichtlich seien. Dies treffe jedoch nicht zu, da sie erst nach der Ausreise ihres Schwiegervaters befragt worden sei, d.h. man habe sie ungefähr während eines Jahres monatlich zwei bis drei Mal befragt. Dies habe sie auch so ausgesagt und die Hilfswerkvertreterin habe auch genau nachgefragt, von welchem Jahr an die Befragungen im erwähnten Rhythmus stattgefunden hätten. Sie habe aber nie ausgesagt, sie sei über Jahre hinweg befragt worden, weshalb das BFM von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Ferner sei nachvollziehbar, dass sie den Iran nicht habe illegal verlassen wollen, um mit ihrem Schwiegervater im D._______ zu leben, zumal sie zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Schwiegervaters noch nicht zu Befragungen abgeholt worden sei und auch nicht habe damit rechnen müssen, dass sich die Situation für sie durch dessen Ausreise derart verschlechtern würde. Zudem sei es auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Ehemann erst nach einer gewissen Zeit in die Schweiz gefolgt sei, zumal eine solche Reise für eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind grosse Gefahren berge. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs zum geltend gemachten Auftritt ihres Ehemannes in einer Sendung führt die Beschwerdeführerin weiter an, aus ihrer Aussage bei der Befragung im F._______ liessen sich nur auf die Reihenfolge der Vorfälle, nicht aber auf den genauen Zeitpunkt der Ereignisse Rückschlüsse ziehen. Sie habe inzwischen ihren Ehemann nach dem genauen Zeitpunkt der Ausstrahlung gefragt und es sei im Frühjahr (...) gewesen. Die Ausstrahlung sei kurz vor dem Jahreswechsel (...) zu (...) geschehen. Dem Vorwurf des fehlenden persönlichen Bezugs und der subjektiven Wahrnehmungen sei entgegenzuhalten, dass dies nicht zutreffe. An mehreren Stellen anlässlich der direkten Anhörung habe sie ihrer Angst Ausdruck verliehen. Ferner habe es sich bei ihrer Aussage im F._______, es sei eine Radiosendung gewesen, um ein Missverständnis gehandelt. Aus diesen Gründen seien ihre Vorbringen als nachvollziehbar und daher als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu erachten.
E. 3.3 Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass im gleichzeitig ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (G._______) festgestellt wurde, dass es diesem nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen sei zu verneinen. Insbesondere wurden die Vorbringen des Ehemannes wegen realitätsfremder, tatsachenwidriger und mit weiteren Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag behafteter Ausführungen als unglaubhaft erachtet. Da die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungssituation im Wesentlichen von derjenigen ihres Ehemannes ableitet, ist daher auch diese als nicht den Tatsachen entsprechend respektive als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen denn auch in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen. Soweit sie auf den vorinstanzlichen Vorhalt, wonach das intensive behördliche Interesse an ihr nicht habe glaubhaft gemacht werden können, diverse Vermutungen äussert und letztlich anführt, die Willkür der iranischen Behörden könne ihr nicht vorgeworfen werden, vermögen diese Ausführungen die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So muss es in der Tat auch in Berücksichtigung der iranischen Begebenheiten als realitätsfremd erachtet werden, dass die Sicherheitskräfte die Beschwerdeführerin im geschilderten Ausmass hätten behelligen sollen, zumal ihnen die politischen Aktivitäten des Ehemannes nach der Hausdurchsuchung bereits bekannt gewesen waren - was von der Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung denn auch bestätigt wurde - und ihre Unkenntnis über die Aktivitäten ihres Mannes für die Behörden offensichtlich klar erkennbar gewesen sein muss (vgl. B10/19, S. 9). Hinsichtlich des Vorhalts zu Befragungsmethoden oder -strategien und des diesbezüglich von der Vorinstanz geäusserten Zeitraums dieser Befragungen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe nie ausgesagt, sie sei über Jahre hinweg befragt worden, weshalb das BFM von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als aus den Akten eine solche Aussage nicht explizit ersichtlich wird. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zunächst auf ihre Ausführungen im F._______ hinzuweisen, wo sie anführte, seit dem Zeitpunkt der Ausreise ihres Ehemannes aus dem Iran, also bereits seit dem Jahre (...), unter Druck gesetzt worden zu sein. Bei der Kurzbefragung gab sie zudem auf die Frage, wie oft sie nach der Ausreise ihres Ehemannes insgesamt zu Befragungen abgeholt worden sei, zur Antwort, sie wisse es nicht genau, es sei etwa zwei bis drei Mal im Monat gewesen (vgl. B1/9, S. 5). Ferner ist auf Seite 10 des Protokolls der direkten Anhörung hinzuweisen, wo in der Frage des BFM-Beamten angeführt wird: "Sie sind ein paar Jahre lang immer wieder von Itlaat befragt worden.(...)", ohne dass die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort den erwähnten Befragungszeitraum in Frage gestellt oder anlässlich der Rückübersetzung korrigiert hätte. Ferner trifft es, entgegen dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu, dass die Beschwerdeführerin auf die - oben teilweise erwähnte - Frage des Sachbearbeiters nach dem Ausreisegrund inhaltlich antwortete, zumal sie in ihrer Antwort eben nicht darlegte, was den Ausschlag für ihre Ausreise gegeben haben soll, sondern lediglich erklärte, dass sie den Iran wegen der verhängten Ausreisesperre nur illegal habe verlassen können (vgl. B10/19, S. 10). Der Schluss der Vorinstanz - basierend auf den Antworten der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der Ausreise des Ehemannes (und nicht erst seit der Ausreise des Schwiegervaters) monatlich zwei bis drei Mal befragt worden sei -, auf jahrelange angebliche Belästigungen ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Auch bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach es nachvollziehbar sei, dass sie den Iran nicht habe illegal verlassen wollen, um mit ihrem Schwiegervater im D._______ zu leben, zumal sie zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Schwiegervaters noch nicht zu Befragungen abgeholt worden sei und auch nicht habe damit rechnen müssen, dass sich die Situation für sie durch dessen Ausreise derart verschlechtern würde, ist zunächst auf obige Erwägungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im F._______ hinzuweisen. Weiter ist dem erwähnten Protokoll zu entnehmen, dass die Behelligungen nach der Ausreise massiv zugenommen haben sollen und die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung denn auch unmissverständlich ausführte, von den Sicherheitskräften monatlich zwei bis drei Mal vorgeladen und befragt worden zu sein (vgl. B10/19, S. 5 und 9). Da die Beschwerdeführerin daher spätestens ab dem zweiten Monat nach Ausreise ihres Schwiegervaters hätte realisieren müssen, dass die Behelligungen seitens der iranischen Behörden andauern würden, ist der in der Rechtsmitteleingabe und bereits anlässlich der direkten Anhörung vorgebrachte Einwand, sie habe nicht gewusst, dass sie nach der Ausreise ihres Schwiegervaters noch mehrmals vorgeladen respektive sich die Situation für sie derart verschlechtern würde, als blosse Schutzbehauptung zu werten (vgl. B10/19, S. 14). Weiter wird durch das Argument der Beschwerdeführerin, es sei auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Ehemann erst nach einer gewissen Zeit in die Schweiz gefolgt sei, zumal eine solche Reise für eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind grosse Gefahren berge, nicht plausibel erklärt, weshalb ihr dies im Falle einer effektiv bestehenden Verfolgungssituation nicht schon viel früher hätte möglich sein können, zumal ihr Sohn im Zeitpunkt der Ausreise seines Vaters immerhin knapp zwei Jahre alt war und sie den Angaben im F._______ zufolge bereits ab dem Jahre (...) behördlichem Druck ausgesetzt gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin gab denn anlässlich der direkten Anhörung auf die Frage, ob sie nicht schon viel früher zu ihrem Schwiegervater in D._______ hätte gehen können, an, dass sie dies wohl hätte tun können. Auf die weitere Frage, warum sie dies denn nicht getan habe, führte sie aus, ihr Ziel sei es nicht gewesen, zu ihrem Schwiegervater zu gehen, sondern in die Schweiz zu ihrem Mann zu kommen. Und schliesslich gab sie auf die weitere Frage, aus welchem Grund sie nicht zusammen mit ihrem Schwiegervater in D._______ habe gehen wollen, an: "Einfach so." (vgl. B10/19, S. 14). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin bestärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeführten Verfolgungssituation zusätzlich, zumal erfahrungsgemäss tatsächlich Verfolgte bestrebt sind, das Land, in welchem Verfolgung droht, raschmöglichst zu verlassen. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs zum geltend gemachten Auftritt ihres Ehemannes in einer Sendung führt die Beschwerdeführerin weiter an, aus ihrer Aussage bei der Befragung im F._______ liessen sich nur auf die Reihenfolge der Vorfälle, nicht aber auf den genauen Zeitpunkt der Ereignisse Rückschlüsse ziehen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im F._______ an, nachdem die Behörden festgestellt hätten, dass ihr Mann am Radiosender K._______ gesprochen habe, sei ein Beamter des Geheimdienstes zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie müsse am Z._______ zum "Informationsamt" kommen (vgl. B1/9, S. 5 oben). Aus diesen Angaben durfte die Vorinstanz zu Recht darauf schliessen, dass die erwähnte Sendung kurz vor der behördlichen Vorladung (Nennung Zeitpunkt) ausgestrahlt worden sein musste, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Geheimdienst in dieser Sache mehrere Wochen oder gar Monate hätte zuwarten sollen, um mit den Ermittlungen zu beginnen. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dem Vorwurf des fehlenden persönlichen Bezugs und der subjektiven Wahrnehmungen entgegen, dass sie an mehreren Stellen anlässlich der direkten Anhörung ihrer Angst Ausdruck verliehen habe. Sie verkennt jedoch, dass alleine die wiederholte Äusserung einer Angst, durch Handlungen der heimatlichen Behörden Nachteile zu erleiden, nicht genügt, einen persönlichen Bezug zu angeblichen tatsächlich vorgefallenen Begebenheiten glaubhaft zu vermitteln, zumal ihre Schilderungen in der Tat Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen. Überdies vermag der Hinweis, es habe sich bei ihrer Aussage im F._______, es sei eine Radiosendung gewesen, um ein Missverständnis gehandelt, den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch nicht einleuchtend zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin am Schluss der beiden Befragungen nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift die Korrektheit und Wahrheit ihrer Ausführungen bestätigte und sie sich daher bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen muss.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und das eingereichte Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können.
E. 3.5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden objektiven Nachfluchtgründe bestehen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen, z.B. Handlungen der heimatlichen Behörden, Ereignisse wie Regimewechsel oder Putsch im Heimatstaat, gefährdende Handlungen von Drittpersonen oder des Aufnahmestaates. Der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4936/2006 vom 25. April 2008; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.19; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 202).
E. 3.5.2 Mit Urteil gleichen Datums betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (G._______) wurde festgehalten, dass dessen Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu bejahen sei, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle.
E. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind hätten demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1). Die Beschwerdeführerin berief sich zwar zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorfluchtgründe ihres Ehemannes, die jedoch für sich allein - wie dargelegt - nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Dessen politische Aktivitäten in der Schweiz haben aber unter anderem zur Folge, dass auch die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der politischen Exilaktivitäten ihres Ehemannes respektive seines Vaters mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müssten, daher persönlich gefährdet wären und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Im Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach der Ausreise entstanden ist, weshalb sie einen objektiven Nachfluchtgrund bildet, bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe ist die Vorinstanz damit anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind Asyl zu gewähren.
E. 4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und die Asylgesuche abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2007 ist aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gegenstandslos geworden.
E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Da den nicht vertretenen Beschwerdeführern aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5627/2007 {T 0/2} Urteil vom 1. Juni 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende iranische Staatsangehörige, verliess den Akten zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn am 31. Mai 2007 auf dem Landweg. Über D._______, E._______ und weitere, ihr unbekannte Länder seien sie am 20. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellten gleichentags im F._______ ein Asylgesuch. Am 25. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin im F._______ summarisch befragt und am 16. Juli 2007 durch das BFM direkt angehört. Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, ihr Mann (G._______) habe in ihrer Heimat für die H._______ gearbeitet und deswegen behördliche Schwierigkeiten bekommen. Eines Nachts sei ihr Mann im Zusammenhang mit einer Gedenkfeier für I._______ nach J._______ gegangen. Sie selber habe sich mit ihrem Sohn und ihrem Schwiegervater zu Hause aufgehalten, als Angehörige der iranischen Sicherheitsbehörden gekommen seien, das Haus durchsucht und ihren Schwiegervater mitgenommen hätten. Sie hätten daraufhin einen Anwalt eingeschaltet und man habe in der Folge ihren Schwiegervater auf Kaution entlassen. Da dieser jedoch von den Behörden nicht in Ruhe gelassen und wiederholt vorgeladen und befragt worden sei, habe dieser mit seinen Familienangehörigen schliesslich das Land verlassen. Auch sie selber sei zunehmend unter Druck geraten. So sei sie von den Sicherheitskräften zwei bis drei Mal im Monat vorgeladen und über den Aufenthaltsort ihres Mannes sowie dessen Tätigkeiten befragt worden. Auch habe man sie aufgefordert, ihren Mann zur Rückkehr zu bewegen. Sie habe ständig Angst um ihren Sohn und um sich selber gehabt. Die Partei, bei welcher ihr Mann gearbeitet habe, habe einen Sender namens K._______. Ihr Mann habe - als dieser bereits in der Schweiz gewesen sei - einmal anlässlich einer Sendung im Rahmen einer in der Schweiz von der Partei organisierten Veranstaltung gesprochen, wobei die Behörden ihren Mann im Fernsehen gesehen hätten und darüber gar nicht erfreut gewesen seien. Sie habe deshalb Angst gehabt, erneut vorgeladen zu werden. In der Folge habe sich ein Beamter des "Informationsamtes" bei ihr gemeldet und gesagt, dass sie sich am Z._______ auf dem Amt melden müsse. Da sie mit schweren Strafen gerechnet habe, wenn sie sich bei den Behörden melden würde, habe sie schliesslich zusammen mit ihrem Sohn C._______ verlassen. Ferner habe sie ihren Sohn kurz vor der Ausreise in der Schule registrieren lassen wollen; dies sei ihr jedoch mit dem Hinweis, dass ihr Mann dabei sein müsse, verweigert worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 23. August 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 29. August 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes L._______ vom 28. August 2007 betreffend die Beschwerdeführerin ein. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Oktober 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. So habe sie das intensive Interesse der iranischen Behörden an ihr nicht plausibel zu machen vermocht. Es erscheine unverhältnismässig, dass sie vier Jahre lang monatlich zwei bis drei Mal zu ihrem Ehemann befragt worden sei, umso mehr, als sie keine Angaben über dessen Aktivitäten haben machen können, die den Behörden nicht schon bekannt gewesen seien. Auf die Frage, was sie denn dem Geheimdienst an Informationen hätte liefern können, habe die Beschwerdeführerin erklärt, man habe von ihr die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes bestätigt haben wollen. Gemäss ihren weiteren Angaben sei jedoch ihr Haus bereits im Jahre (...) durchsucht worden, wobei von den Behörden Material der verbotenen H._______ aufgefunden worden sei. Somit seien sich die iranischen Behörden schon damals, also zum Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes im Jahre (...), über dessen politische Aktivitäten im Klaren gewesen. Daher sei der Zweck der späteren Befragungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, so dass erhebliche Zweifel an diesen Vorbringen bestehen würden. Verstärkt würden diese Zweifel durch die unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin. So seien diese pauschal und stereotyp ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Befragungen hätten sich stets gleich abgespielt. Aus ihren Angaben würden sich keine Hinweise auf unterschiedliche Befragungsmethoden oder -strategien ergeben. Bei Befragungen, die sich über Jahre hinziehen würden, würden sich aber zwangsläufig Veränderungen ergeben. Ihre Aussagen enthielten insgesamt keine Angaben, die nicht auch von einer Person stammen könnten, die solches noch nie erlebt habe. Persönlicher Bezug und subjektive Wahrnehmung, wie sie bei tatsächlich über lange Zeit verhörten Personen in ihren Aussagen zutreffen würden, fehlten gänzlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umstandes, wonach ihr jeweils vor dem Befragungsraum eine Augenbinde angelegt worden sei, widersprüchlich ausgesagt. Aus diesen Gründen seien die geltend gemachten Befragungen nicht glaubhaft. Dieser Schluss werde durch das der allgemeinen Erfahrung widersprechende Verhalten der Beschwerdeführerin, trotz jahrelanger Belästigungen nicht früher auszureisen, bestätigt. Nachvollziehbar wäre gewesen, wenn sie schon bald, spätestens jedoch, als der Schwiegervater seinen Wohnsitz in D._______ verlegt habe, ihrem Schwiegervater oder dem Ehemann gefolgt wäre. Auch auf konkretes Nachfragen habe die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht plausibel zu machen vermocht. Auch den geltend gemachten Auftritt des Ehemannes in einer Fernsehsendung habe sie als Grund für ihre Ausreise nicht überzeugend darlegen können, zumal ihre Ausführungen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung dieser Sendung widersprüchlich ausgefallen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermocht, ob sich die Ausreise der Familie des Schwiegervaters oder die Ausstrahlung der Sendung zuerst zugetragen haben soll. Überdies habe sie zur Art der Sendung (Radio- oder Fernsehsendung) widersprüchliche Angaben gemacht und ihre auf Vorhalt gemachte Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie mit ihrer Unterschrift am Schluss der Kurzbefragung und nach Rückübersetzung der protokollierten Aussagen die Korrektheit ihrer Angaben bestätigt habe. 3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sie vermöge nicht abschliessend zu beantworten, weshalb sie im geschilderten Ausmass und der angeführten Intensität von den iranischen Behörden befragt worden sei. Es sei ihr aber immer wieder gesagt worden, sie müsse Kontakt zu ihrem Ehemann aufnehmen und diesen zur Rückkehr bewegen. Sie vermute daher, dass mit diesem Druck versucht worden sei, an neue Informationen zu kommen oder ihren Ehemann zu einer Rückkehr zu bewegen. Möglich sei auch ein abschreckender Effekt auf politisch engagierte Männer. Dies seien jedoch nur Vermutungen und die Willkür der iranischen Behörden könne ihr nicht vorgeworfen werden. Weiter gehe das Bundesamt offenbar davon aus, dass sich die Befragungen über Jahre hinweggezogen hätten, da keine Hinweise auf unterschiedliche Befragungsmethoden oder -strategien der Behörden ersichtlich seien. Dies treffe jedoch nicht zu, da sie erst nach der Ausreise ihres Schwiegervaters befragt worden sei, d.h. man habe sie ungefähr während eines Jahres monatlich zwei bis drei Mal befragt. Dies habe sie auch so ausgesagt und die Hilfswerkvertreterin habe auch genau nachgefragt, von welchem Jahr an die Befragungen im erwähnten Rhythmus stattgefunden hätten. Sie habe aber nie ausgesagt, sie sei über Jahre hinweg befragt worden, weshalb das BFM von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Ferner sei nachvollziehbar, dass sie den Iran nicht habe illegal verlassen wollen, um mit ihrem Schwiegervater im D._______ zu leben, zumal sie zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Schwiegervaters noch nicht zu Befragungen abgeholt worden sei und auch nicht habe damit rechnen müssen, dass sich die Situation für sie durch dessen Ausreise derart verschlechtern würde. Zudem sei es auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Ehemann erst nach einer gewissen Zeit in die Schweiz gefolgt sei, zumal eine solche Reise für eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind grosse Gefahren berge. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs zum geltend gemachten Auftritt ihres Ehemannes in einer Sendung führt die Beschwerdeführerin weiter an, aus ihrer Aussage bei der Befragung im F._______ liessen sich nur auf die Reihenfolge der Vorfälle, nicht aber auf den genauen Zeitpunkt der Ereignisse Rückschlüsse ziehen. Sie habe inzwischen ihren Ehemann nach dem genauen Zeitpunkt der Ausstrahlung gefragt und es sei im Frühjahr (...) gewesen. Die Ausstrahlung sei kurz vor dem Jahreswechsel (...) zu (...) geschehen. Dem Vorwurf des fehlenden persönlichen Bezugs und der subjektiven Wahrnehmungen sei entgegenzuhalten, dass dies nicht zutreffe. An mehreren Stellen anlässlich der direkten Anhörung habe sie ihrer Angst Ausdruck verliehen. Ferner habe es sich bei ihrer Aussage im F._______, es sei eine Radiosendung gewesen, um ein Missverständnis gehandelt. Aus diesen Gründen seien ihre Vorbringen als nachvollziehbar und daher als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu erachten. 3.3 Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass im gleichzeitig ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (G._______) festgestellt wurde, dass es diesem nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen sei zu verneinen. Insbesondere wurden die Vorbringen des Ehemannes wegen realitätsfremder, tatsachenwidriger und mit weiteren Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag behafteter Ausführungen als unglaubhaft erachtet. Da die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungssituation im Wesentlichen von derjenigen ihres Ehemannes ableitet, ist daher auch diese als nicht den Tatsachen entsprechend respektive als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen denn auch in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen. Soweit sie auf den vorinstanzlichen Vorhalt, wonach das intensive behördliche Interesse an ihr nicht habe glaubhaft gemacht werden können, diverse Vermutungen äussert und letztlich anführt, die Willkür der iranischen Behörden könne ihr nicht vorgeworfen werden, vermögen diese Ausführungen die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So muss es in der Tat auch in Berücksichtigung der iranischen Begebenheiten als realitätsfremd erachtet werden, dass die Sicherheitskräfte die Beschwerdeführerin im geschilderten Ausmass hätten behelligen sollen, zumal ihnen die politischen Aktivitäten des Ehemannes nach der Hausdurchsuchung bereits bekannt gewesen waren - was von der Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung denn auch bestätigt wurde - und ihre Unkenntnis über die Aktivitäten ihres Mannes für die Behörden offensichtlich klar erkennbar gewesen sein muss (vgl. B10/19, S. 9). Hinsichtlich des Vorhalts zu Befragungsmethoden oder -strategien und des diesbezüglich von der Vorinstanz geäusserten Zeitraums dieser Befragungen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe nie ausgesagt, sie sei über Jahre hinweg befragt worden, weshalb das BFM von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als aus den Akten eine solche Aussage nicht explizit ersichtlich wird. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zunächst auf ihre Ausführungen im F._______ hinzuweisen, wo sie anführte, seit dem Zeitpunkt der Ausreise ihres Ehemannes aus dem Iran, also bereits seit dem Jahre (...), unter Druck gesetzt worden zu sein. Bei der Kurzbefragung gab sie zudem auf die Frage, wie oft sie nach der Ausreise ihres Ehemannes insgesamt zu Befragungen abgeholt worden sei, zur Antwort, sie wisse es nicht genau, es sei etwa zwei bis drei Mal im Monat gewesen (vgl. B1/9, S. 5). Ferner ist auf Seite 10 des Protokolls der direkten Anhörung hinzuweisen, wo in der Frage des BFM-Beamten angeführt wird: "Sie sind ein paar Jahre lang immer wieder von Itlaat befragt worden.(...)", ohne dass die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort den erwähnten Befragungszeitraum in Frage gestellt oder anlässlich der Rückübersetzung korrigiert hätte. Ferner trifft es, entgegen dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu, dass die Beschwerdeführerin auf die - oben teilweise erwähnte - Frage des Sachbearbeiters nach dem Ausreisegrund inhaltlich antwortete, zumal sie in ihrer Antwort eben nicht darlegte, was den Ausschlag für ihre Ausreise gegeben haben soll, sondern lediglich erklärte, dass sie den Iran wegen der verhängten Ausreisesperre nur illegal habe verlassen können (vgl. B10/19, S. 10). Der Schluss der Vorinstanz - basierend auf den Antworten der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der Ausreise des Ehemannes (und nicht erst seit der Ausreise des Schwiegervaters) monatlich zwei bis drei Mal befragt worden sei -, auf jahrelange angebliche Belästigungen ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Auch bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach es nachvollziehbar sei, dass sie den Iran nicht habe illegal verlassen wollen, um mit ihrem Schwiegervater im D._______ zu leben, zumal sie zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Schwiegervaters noch nicht zu Befragungen abgeholt worden sei und auch nicht habe damit rechnen müssen, dass sich die Situation für sie durch dessen Ausreise derart verschlechtern würde, ist zunächst auf obige Erwägungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im F._______ hinzuweisen. Weiter ist dem erwähnten Protokoll zu entnehmen, dass die Behelligungen nach der Ausreise massiv zugenommen haben sollen und die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung denn auch unmissverständlich ausführte, von den Sicherheitskräften monatlich zwei bis drei Mal vorgeladen und befragt worden zu sein (vgl. B10/19, S. 5 und 9). Da die Beschwerdeführerin daher spätestens ab dem zweiten Monat nach Ausreise ihres Schwiegervaters hätte realisieren müssen, dass die Behelligungen seitens der iranischen Behörden andauern würden, ist der in der Rechtsmitteleingabe und bereits anlässlich der direkten Anhörung vorgebrachte Einwand, sie habe nicht gewusst, dass sie nach der Ausreise ihres Schwiegervaters noch mehrmals vorgeladen respektive sich die Situation für sie derart verschlechtern würde, als blosse Schutzbehauptung zu werten (vgl. B10/19, S. 14). Weiter wird durch das Argument der Beschwerdeführerin, es sei auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Ehemann erst nach einer gewissen Zeit in die Schweiz gefolgt sei, zumal eine solche Reise für eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind grosse Gefahren berge, nicht plausibel erklärt, weshalb ihr dies im Falle einer effektiv bestehenden Verfolgungssituation nicht schon viel früher hätte möglich sein können, zumal ihr Sohn im Zeitpunkt der Ausreise seines Vaters immerhin knapp zwei Jahre alt war und sie den Angaben im F._______ zufolge bereits ab dem Jahre (...) behördlichem Druck ausgesetzt gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin gab denn anlässlich der direkten Anhörung auf die Frage, ob sie nicht schon viel früher zu ihrem Schwiegervater in D._______ hätte gehen können, an, dass sie dies wohl hätte tun können. Auf die weitere Frage, warum sie dies denn nicht getan habe, führte sie aus, ihr Ziel sei es nicht gewesen, zu ihrem Schwiegervater zu gehen, sondern in die Schweiz zu ihrem Mann zu kommen. Und schliesslich gab sie auf die weitere Frage, aus welchem Grund sie nicht zusammen mit ihrem Schwiegervater in D._______ habe gehen wollen, an: "Einfach so." (vgl. B10/19, S. 14). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin bestärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeführten Verfolgungssituation zusätzlich, zumal erfahrungsgemäss tatsächlich Verfolgte bestrebt sind, das Land, in welchem Verfolgung droht, raschmöglichst zu verlassen. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs zum geltend gemachten Auftritt ihres Ehemannes in einer Sendung führt die Beschwerdeführerin weiter an, aus ihrer Aussage bei der Befragung im F._______ liessen sich nur auf die Reihenfolge der Vorfälle, nicht aber auf den genauen Zeitpunkt der Ereignisse Rückschlüsse ziehen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im F._______ an, nachdem die Behörden festgestellt hätten, dass ihr Mann am Radiosender K._______ gesprochen habe, sei ein Beamter des Geheimdienstes zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie müsse am Z._______ zum "Informationsamt" kommen (vgl. B1/9, S. 5 oben). Aus diesen Angaben durfte die Vorinstanz zu Recht darauf schliessen, dass die erwähnte Sendung kurz vor der behördlichen Vorladung (Nennung Zeitpunkt) ausgestrahlt worden sein musste, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Geheimdienst in dieser Sache mehrere Wochen oder gar Monate hätte zuwarten sollen, um mit den Ermittlungen zu beginnen. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dem Vorwurf des fehlenden persönlichen Bezugs und der subjektiven Wahrnehmungen entgegen, dass sie an mehreren Stellen anlässlich der direkten Anhörung ihrer Angst Ausdruck verliehen habe. Sie verkennt jedoch, dass alleine die wiederholte Äusserung einer Angst, durch Handlungen der heimatlichen Behörden Nachteile zu erleiden, nicht genügt, einen persönlichen Bezug zu angeblichen tatsächlich vorgefallenen Begebenheiten glaubhaft zu vermitteln, zumal ihre Schilderungen in der Tat Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen. Überdies vermag der Hinweis, es habe sich bei ihrer Aussage im F._______, es sei eine Radiosendung gewesen, um ein Missverständnis gehandelt, den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch nicht einleuchtend zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin am Schluss der beiden Befragungen nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift die Korrektheit und Wahrheit ihrer Ausführungen bestätigte und sie sich daher bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen muss. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und das eingereichte Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. 3.5 3.5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden objektiven Nachfluchtgründe bestehen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen, z.B. Handlungen der heimatlichen Behörden, Ereignisse wie Regimewechsel oder Putsch im Heimatstaat, gefährdende Handlungen von Drittpersonen oder des Aufnahmestaates. Der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4936/2006 vom 25. April 2008; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.19; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 202). 3.5.2 Mit Urteil gleichen Datums betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (G._______) wurde festgehalten, dass dessen Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu bejahen sei, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind hätten demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1). Die Beschwerdeführerin berief sich zwar zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorfluchtgründe ihres Ehemannes, die jedoch für sich allein - wie dargelegt - nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Dessen politische Aktivitäten in der Schweiz haben aber unter anderem zur Folge, dass auch die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der politischen Exilaktivitäten ihres Ehemannes respektive seines Vaters mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müssten, daher persönlich gefährdet wären und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Im Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach der Ausreise entstanden ist, weshalb sie einen objektiven Nachfluchtgrund bildet, bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe ist die Vorinstanz damit anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind Asyl zu gewähren. 4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und die Asylgesuche abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2007 ist aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gegenstandslos geworden. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Da den nicht vertretenen Beschwerdeführern aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: