Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. April 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe und Österreich seiner Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt habe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft. B. Am 8. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2018. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2018 nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4450/2018 vom 18. Februar 2019 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. C. Mit Verfügung vom 19. September 2019 (Eröffnung am 26. September 2019) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. April 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde festgestellt, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner sei sein Geburtsdatum zu korrigieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.
E. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat. Demgegenüber ist die Frage einer Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (im ZEMIS) nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass die von ihm nunmehr eingereichte Tazkara seine Minderjährigkeit belege.
E. 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angegeben habe, er sei 15 Jahre alt und seine Tazkara befinde sich in Afghanistan. Am 1. April 2018 habe er eine Kopie einer Tazkara mit der Seriennummer (...) eingereicht, während er das entsprechende Original bis heute nicht nachgeliefert habe. Das SEM habe in der Folge das Alter aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, des fehlenden Beweiswertes der eingereichten Kopie und der Angaben der österreichischen Behörden auf volljährig geändert. Mit seinem Wiederwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer schliesslich eine neu erstellte Tazkara (Seriennummer (...)) eingereicht, gemäss welcher er den Jahrgang (...) habe. Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Identitätsausweise einzureichen. Eine behauptete Minderjährigkeit sei zumindest glaubhaft zu machen. Dabei sei eine Gesamtwürdigung aller Elemente vorzunehmen, welche für oder gegen die Minderjährigkeit sprächen. Die neu eingereichte Tazkara vermöge aufgrund der leichten Fälsch- und Erwerbbarkeit grundsätzlich keinen vollen Beweis für die Minderjährigkeit zu erbringen. Darüber hinaus sei zu bemerken, dass das Passfoto nachträglich auf das Dokument geklebt worden sei, was durch den nicht passenden Stempel auf dem Foto sowie dadurch, dass der Stempel auf dem Papier auch unter dem Foto vorhanden sei, ersichtlich sei. Es handle sich somit offensichtlich um ein manipuliertes Dokument. Grundsätzlich sei fraglich, ob und unter welchen Bedingungen es überhaupt möglich sei, sich eine Tazkara aus dem Ausland ausstellen zu lassen. Bezeichnenderweise sei er nicht in der Lage gewesen, die Fragen des SEM zum Verbleib der alten Original-Tazkara sowie zu den Details der Ausstellung der neuen Tazkara aufschlussreich zu beantworten. So habe er angegeben, die alte Tazkara sei auf dem Postweg verloren gegangen, während er zuvor im Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht habe, seine Familie habe das Dokument nicht mehr finden können. Weiter habe er vage und ohne auf die konkreten Fragen des SEM einzugehen erklärt, seine Mutter habe mit Hilfe von Verwandten das Nötige zur Ausstellung unternommen. Seinen Angaben zufolge könne es sich beim neuen Dokument nicht um ein Duplikat der alten Tazkara handeln, zumal Duplikate mit derselben Seriennummer und einem Vermerk, dass es sich um ein Duplikat handle, versehen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dabei sei unklar, weshalb die neue Tazkara trotzdem dasselbe Ausstellungsdatum (...) trage, gemäss seinen Angaben aber erst erstellt worden sei, als der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz gewesen sei, das heisst nach dem 13. März 2018. Das auf der Tazkara festgehaltene Alter beruhe ohnehin nur auf einer Schätzung, weshalb es mit grossen Unsicherheiten behaftet sei. Gegenüber den österreichischen Behörden habe er ferner behauptet, keine Dokumente zu besitzen und seinen Reisepass auf der Reise verloren zu haben, während er in der Befragung zur Person vom 21. März 2018 (BzP) beteuert habe, nie einen Reisepass besessen zu haben. Darüber hinaus habe das SEM eine Altersabklärung angeordnet. Nachdem der Beschwerdeführer den ersten beiden Aufgeboten ohne triftige Gründe nicht nachgekommen sei, sei er am (...) 2019 am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in B._______ nach dem sogenannten Drei-Säulen-Modell untersucht worden. Gemäss dem von ihm behaupteten Geburtsdatum (...) wäre er im Zeitpunkt der Untersuchung gut (...)-jährig gewesen. Gemäss zahnärztlicher Beurteilung sei er zwischen 18,5 und 22,4 Jahre alt, mit einem Durchschnittsalter von 20,5 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass er das 18. Lebensjahr erreicht habe, betrage je nach Studie 85,3%, 90,1% oder mehr als 96,3%. Die radiologische Untersuchung des Handgelenks habe ein Alter von 18,8 beziehungsweise mindestens 19 Jahren ergeben und das Resultat des Schichtröntgenscans der Schlüsselbeine lasse auf ein Alter von 21,7 Jahren schliessen. Das Gutachten schlussfolgere daraus ein wahrscheinliches Alter von etwa 20,3 Jahren und weiche damit deutlich von seinem angeblichen Alter von (...) Jahren ab. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Ergebnissen habe der Beschwerdeführer erklärt, die Altersabklärung habe ein Durchschnittsalter von 18 Jahren und einigen Monaten ergeben im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Da solche Abklärungen stets fehlerhaft seien, könne das durch die Tazkara belegte Alter dadurch nicht widerlegt werden. Halte man an der Volljährigkeit fest, müsste er schwere Nachteile in Kauf nehmen, obwohl zwischen Voll- und Minderjährigkeit nur ein paar Monate liegen würden und seine Altersangabe aufgrund der Äusserungen und der Beweismittel nicht unglaubhaft sei. Ausserdem sei er in der Schweiz gut integriert. Dem sei zu entgegnen, dass die Altersabklärung nach aktuellen Standards erstellt worden sei und auf mehreren Einzeluntersuchungen beruhe, was dessen Aussagekraft erhöhe. Es werde zwar von einem Mindestalter von 16,1 Jahr ausgegangen, nenne als wahrscheinliches Alter aber 20,3 Jahre und gehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass er über 18 Jahre und somit deutlich älter sei, als von ihm behauptet. In Österreich sei er mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden und die österreichischen Behörden hätten keinen Anlass gesehen, weitere Untersuchungen zum Alter anzustellen. In seiner Beschwerde vom 2. August 2018 habe er geltend gemacht, den österreichischen Behörden gegenüber bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, um seine Reise fortsetzen zu können und auch an der BzP habe er zweimal erwähnt, die Behörden angelogen zu haben. Er bringe damit seine Bereitschaft zum Ausdruck, den Behörden gegenüber unwahre Angaben zu machen, sofern es den eigenen Zwecken diene. Da es offensichtlich in seinem Interesse liege, in der Schweiz verbleiben zu können, sei davon auszugehen, dass er auch bereit sei, entgegen seiner Wahrheitspflicht den schweizerischen Behörden gegenüber mutwillig falsche Angaben zu machen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb das nunmehr behauptete Geburtsdatum näher an der Wahrheit liegen solle, als die Angaben gegenüber den österreichischen Behörden. Sein Verhalten im Zusammenhang mit den Aufgeboten zur Untersuchung am IRM und mit seinem Aufenthalt im Kanton C._______ sei ebenfalls als Ausdruck seiner Gleichgültigkeit gegenüber seinen Mitwirkungspflichten zu werten. So habe er den ersten beiden Aufgeboten unentschuldigt und ohne triftigen Grund keine Folge geleistet. Vielmehr habe der Rechtsvertreter lediglich erklärt, er habe seinen Mandanten aufgrund der Kurzfristigkeit des Aufgebots und Verständigungsschwierigkeiten nicht erreichen können beziehungsweise sein Mandant habe kein Geld für das Zugticket von seinem selbst gewählten Wohnort nach B._______ gehabt. Dem sei zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen mehreren Anweisungen immer noch im Kanton C._______ und nicht ihm für ihn zuständigen Kanton B._______ aufhalte. Seine Anmeldung für eine Schule im Kanton C._______ lasse darauf schliessen, dass er nicht gewillt sei, diesen Entscheid des SEM zu befolgen. Der Verweis auf die Integrationsbemühungen führe nicht zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zumal er keine besondere Vulnerabilität aufweise und keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin bestehe, welcher im Übrigen auch nicht zu seiner Kernfamilie zähle. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und familiären Situation und der Verhältnisse in Österreich sowie nach umfassender Interessenabwägung komme das SEM zum Schluss, dass die Souveränitätsklausel nicht zur Anwendung gelange.
E. 6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die von den österreichischen Behörden angenommene Volljährigkeit binde die schweizerischen Behörden nicht. Diese Gründe in den Angaben, welche er gegenüber den österreichischen Behörden anlässlich einer vorübergehenden Festnahme gemacht habe, ohne dass damals ein Dolmetscher und ein Vertreter zugegen gewesen seien oder er über seine Rechte und Pflichten sowie das Verfahren aufgeklärt worden sei. Diesen Aussagen könne somit nicht mehr Gewicht beigemessen werden als denjenigen gegenüber den Schweizer Behörden. Er habe damals ein anderes Alter genannt, um nicht von seinen Mitreisenden getrennt zu werden. Diese Praxis sei geläufig unter Asylsuchenden. Die Altersexpertise seien sehr ungenau und lasse auch den Schluss zu, er sei minderjährig.
E. 7.1 Das SEM erwog zu Recht, dass die eingereichte Tazkara keine Wiedererwägung zu begründen vermag. So ist eine behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, wobei eine Gesamtwürdigung aller Elemente vorzunehmen ist, welche für oder gegen die Minderjährigkeit sprechen.
E. 7.2 Beim Beschwerdeführer fällt diese Gesamtwürdigung offensichtlich zu seinen Ungunsten aus. Die eingereichte Tazkara weist Manipulationsspuren auf. Zudem wirft das Ausstellungsdatum Fragen auf, weshalb die Aussagekraft dieses Dokuments stark in Zweifel zu ziehen ist. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren und den Umständen, wie es ihm gelungen sei, diese nun beizubringen, vage und unstimmig sind. Das opportunistische Aussageverhalten hinsichtlich seines Alters gegenüber den österreichischen und den schweizerischen Behörden reduziert ferner seine persönliche Glaubwürdigkeit. Schliesslich spricht auch die Altersabklärung gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Alter.
E. 7.3 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5609/2019 Urteil vom 5. November 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. April 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe und Österreich seiner Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt habe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft. B. Am 8. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2018. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2018 nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4450/2018 vom 18. Februar 2019 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. C. Mit Verfügung vom 19. September 2019 (Eröffnung am 26. September 2019) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. April 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde festgestellt, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner sei sein Geburtsdatum zu korrigieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat. Demgegenüber ist die Frage einer Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (im ZEMIS) nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass die von ihm nunmehr eingereichte Tazkara seine Minderjährigkeit belege. 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angegeben habe, er sei 15 Jahre alt und seine Tazkara befinde sich in Afghanistan. Am 1. April 2018 habe er eine Kopie einer Tazkara mit der Seriennummer (...) eingereicht, während er das entsprechende Original bis heute nicht nachgeliefert habe. Das SEM habe in der Folge das Alter aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, des fehlenden Beweiswertes der eingereichten Kopie und der Angaben der österreichischen Behörden auf volljährig geändert. Mit seinem Wiederwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer schliesslich eine neu erstellte Tazkara (Seriennummer (...)) eingereicht, gemäss welcher er den Jahrgang (...) habe. Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Identitätsausweise einzureichen. Eine behauptete Minderjährigkeit sei zumindest glaubhaft zu machen. Dabei sei eine Gesamtwürdigung aller Elemente vorzunehmen, welche für oder gegen die Minderjährigkeit sprächen. Die neu eingereichte Tazkara vermöge aufgrund der leichten Fälsch- und Erwerbbarkeit grundsätzlich keinen vollen Beweis für die Minderjährigkeit zu erbringen. Darüber hinaus sei zu bemerken, dass das Passfoto nachträglich auf das Dokument geklebt worden sei, was durch den nicht passenden Stempel auf dem Foto sowie dadurch, dass der Stempel auf dem Papier auch unter dem Foto vorhanden sei, ersichtlich sei. Es handle sich somit offensichtlich um ein manipuliertes Dokument. Grundsätzlich sei fraglich, ob und unter welchen Bedingungen es überhaupt möglich sei, sich eine Tazkara aus dem Ausland ausstellen zu lassen. Bezeichnenderweise sei er nicht in der Lage gewesen, die Fragen des SEM zum Verbleib der alten Original-Tazkara sowie zu den Details der Ausstellung der neuen Tazkara aufschlussreich zu beantworten. So habe er angegeben, die alte Tazkara sei auf dem Postweg verloren gegangen, während er zuvor im Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht habe, seine Familie habe das Dokument nicht mehr finden können. Weiter habe er vage und ohne auf die konkreten Fragen des SEM einzugehen erklärt, seine Mutter habe mit Hilfe von Verwandten das Nötige zur Ausstellung unternommen. Seinen Angaben zufolge könne es sich beim neuen Dokument nicht um ein Duplikat der alten Tazkara handeln, zumal Duplikate mit derselben Seriennummer und einem Vermerk, dass es sich um ein Duplikat handle, versehen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dabei sei unklar, weshalb die neue Tazkara trotzdem dasselbe Ausstellungsdatum (...) trage, gemäss seinen Angaben aber erst erstellt worden sei, als der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz gewesen sei, das heisst nach dem 13. März 2018. Das auf der Tazkara festgehaltene Alter beruhe ohnehin nur auf einer Schätzung, weshalb es mit grossen Unsicherheiten behaftet sei. Gegenüber den österreichischen Behörden habe er ferner behauptet, keine Dokumente zu besitzen und seinen Reisepass auf der Reise verloren zu haben, während er in der Befragung zur Person vom 21. März 2018 (BzP) beteuert habe, nie einen Reisepass besessen zu haben. Darüber hinaus habe das SEM eine Altersabklärung angeordnet. Nachdem der Beschwerdeführer den ersten beiden Aufgeboten ohne triftige Gründe nicht nachgekommen sei, sei er am (...) 2019 am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in B._______ nach dem sogenannten Drei-Säulen-Modell untersucht worden. Gemäss dem von ihm behaupteten Geburtsdatum (...) wäre er im Zeitpunkt der Untersuchung gut (...)-jährig gewesen. Gemäss zahnärztlicher Beurteilung sei er zwischen 18,5 und 22,4 Jahre alt, mit einem Durchschnittsalter von 20,5 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass er das 18. Lebensjahr erreicht habe, betrage je nach Studie 85,3%, 90,1% oder mehr als 96,3%. Die radiologische Untersuchung des Handgelenks habe ein Alter von 18,8 beziehungsweise mindestens 19 Jahren ergeben und das Resultat des Schichtröntgenscans der Schlüsselbeine lasse auf ein Alter von 21,7 Jahren schliessen. Das Gutachten schlussfolgere daraus ein wahrscheinliches Alter von etwa 20,3 Jahren und weiche damit deutlich von seinem angeblichen Alter von (...) Jahren ab. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Ergebnissen habe der Beschwerdeführer erklärt, die Altersabklärung habe ein Durchschnittsalter von 18 Jahren und einigen Monaten ergeben im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Da solche Abklärungen stets fehlerhaft seien, könne das durch die Tazkara belegte Alter dadurch nicht widerlegt werden. Halte man an der Volljährigkeit fest, müsste er schwere Nachteile in Kauf nehmen, obwohl zwischen Voll- und Minderjährigkeit nur ein paar Monate liegen würden und seine Altersangabe aufgrund der Äusserungen und der Beweismittel nicht unglaubhaft sei. Ausserdem sei er in der Schweiz gut integriert. Dem sei zu entgegnen, dass die Altersabklärung nach aktuellen Standards erstellt worden sei und auf mehreren Einzeluntersuchungen beruhe, was dessen Aussagekraft erhöhe. Es werde zwar von einem Mindestalter von 16,1 Jahr ausgegangen, nenne als wahrscheinliches Alter aber 20,3 Jahre und gehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass er über 18 Jahre und somit deutlich älter sei, als von ihm behauptet. In Österreich sei er mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden und die österreichischen Behörden hätten keinen Anlass gesehen, weitere Untersuchungen zum Alter anzustellen. In seiner Beschwerde vom 2. August 2018 habe er geltend gemacht, den österreichischen Behörden gegenüber bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, um seine Reise fortsetzen zu können und auch an der BzP habe er zweimal erwähnt, die Behörden angelogen zu haben. Er bringe damit seine Bereitschaft zum Ausdruck, den Behörden gegenüber unwahre Angaben zu machen, sofern es den eigenen Zwecken diene. Da es offensichtlich in seinem Interesse liege, in der Schweiz verbleiben zu können, sei davon auszugehen, dass er auch bereit sei, entgegen seiner Wahrheitspflicht den schweizerischen Behörden gegenüber mutwillig falsche Angaben zu machen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb das nunmehr behauptete Geburtsdatum näher an der Wahrheit liegen solle, als die Angaben gegenüber den österreichischen Behörden. Sein Verhalten im Zusammenhang mit den Aufgeboten zur Untersuchung am IRM und mit seinem Aufenthalt im Kanton C._______ sei ebenfalls als Ausdruck seiner Gleichgültigkeit gegenüber seinen Mitwirkungspflichten zu werten. So habe er den ersten beiden Aufgeboten unentschuldigt und ohne triftigen Grund keine Folge geleistet. Vielmehr habe der Rechtsvertreter lediglich erklärt, er habe seinen Mandanten aufgrund der Kurzfristigkeit des Aufgebots und Verständigungsschwierigkeiten nicht erreichen können beziehungsweise sein Mandant habe kein Geld für das Zugticket von seinem selbst gewählten Wohnort nach B._______ gehabt. Dem sei zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen mehreren Anweisungen immer noch im Kanton C._______ und nicht ihm für ihn zuständigen Kanton B._______ aufhalte. Seine Anmeldung für eine Schule im Kanton C._______ lasse darauf schliessen, dass er nicht gewillt sei, diesen Entscheid des SEM zu befolgen. Der Verweis auf die Integrationsbemühungen führe nicht zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zumal er keine besondere Vulnerabilität aufweise und keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin bestehe, welcher im Übrigen auch nicht zu seiner Kernfamilie zähle. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und familiären Situation und der Verhältnisse in Österreich sowie nach umfassender Interessenabwägung komme das SEM zum Schluss, dass die Souveränitätsklausel nicht zur Anwendung gelange. 6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die von den österreichischen Behörden angenommene Volljährigkeit binde die schweizerischen Behörden nicht. Diese Gründe in den Angaben, welche er gegenüber den österreichischen Behörden anlässlich einer vorübergehenden Festnahme gemacht habe, ohne dass damals ein Dolmetscher und ein Vertreter zugegen gewesen seien oder er über seine Rechte und Pflichten sowie das Verfahren aufgeklärt worden sei. Diesen Aussagen könne somit nicht mehr Gewicht beigemessen werden als denjenigen gegenüber den Schweizer Behörden. Er habe damals ein anderes Alter genannt, um nicht von seinen Mitreisenden getrennt zu werden. Diese Praxis sei geläufig unter Asylsuchenden. Die Altersexpertise seien sehr ungenau und lasse auch den Schluss zu, er sei minderjährig. 7. 7.1 Das SEM erwog zu Recht, dass die eingereichte Tazkara keine Wiedererwägung zu begründen vermag. So ist eine behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, wobei eine Gesamtwürdigung aller Elemente vorzunehmen ist, welche für oder gegen die Minderjährigkeit sprechen. 7.2 Beim Beschwerdeführer fällt diese Gesamtwürdigung offensichtlich zu seinen Ungunsten aus. Die eingereichte Tazkara weist Manipulationsspuren auf. Zudem wirft das Ausstellungsdatum Fragen auf, weshalb die Aussagekraft dieses Dokuments stark in Zweifel zu ziehen ist. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren und den Umständen, wie es ihm gelungen sei, diese nun beizubringen, vage und unstimmig sind. Das opportunistische Aussageverhalten hinsichtlich seines Alters gegenüber den österreichischen und den schweizerischen Behörden reduziert ferner seine persönliche Glaubwürdigkeit. Schliesslich spricht auch die Altersabklärung gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Alter. 7.3 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 9.2 Die Verfahrenskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger