Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-5605/2025 law/bah
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Bangladesch, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / N (…).
D-5605/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2025 im Kanton C._______ po- lizeilich aufgegriffen und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis D._______ als vorsorgliche Massnahme in der Klinik für Psy- chiatrie und Psychotherapie in D._______ untergebracht wurde, dass er am 5. Februar 2025 aus der Klinik entlassen und dem Bundesasyl- zentrum (BAZ) E._______ zugeführt wurde, dass aufgrund der Vermutung, er könnte in der Schweiz um Schutz nach- suchen wollen, am gleichen Tag ein Asylverfahren eröffnet wurde, welches vom SEM wegen fehlender Prozessfähigkeit am 14. Februar 2025 als ge- genstandslos abgeschrieben wurde, dass das SEM darauf hinwies, für eine ausländerrechtliche Regelung oder die Organisation der Ausreise sei der Kanton C._______ zuständig, dass die KESB F._______ dem Beschwerdeführer mit Ernennungsurkunde vom 17. Juni 2025 B._______ als Beistand beiordnete, und festhielt, dieser habe die verbeiständete Person unter anderem im Asylverfahren umfas- send zu vertreten, dass der Beistand das SEM am 20. Juni 2025 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchte, da der Beschwerdeführer glaubhaft mitgeteilt habe, dass er die Schweiz um Schutz ersuche, weil er sich in seinem Hei- matland nicht sicher fühle, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2025 das Asylverfahren wieder- aufnahm und den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zuwies, dass das SEM den Beschwerdeführer am 16. Juli 2025 in Anwesenheit sei- ner Vertretung zu seinen Asylgründen anhörte, dass er dabei erklärte, er habe keine Identitätspapiere und wisse nicht, wie er in die Schweiz gelangt sei, dass er mit dem Auto alleine über Rumänien und Italien gereist sei und nicht wisse, wie lange man für die Reise von Bangladesch, das er vor zirka zwei Jahren verlassen habe, nach Europa unterwegs sei,
D-5605/2025 Seite 3 dass seine Eltern und Geschwister in Bangladesch lebten, er keine Ahnung habe, von was seine Familie lebe, und nicht wisse, welchen Beruf sein Va- ter ausübe, dass er die Sekundarschule abgeschlossen habe und anschliessend ins College gegangen sei, das er nicht abgeschlossen habe, dass er auf die Frage nach seinem gesundheitlichen Befinden antwortete, er habe ein wenig Kopfschmerzen, ansonsten gehe es ihm einigermassen gut, er müsse Medikamente einnehmen, wisse aber nicht, welche Medika- mente es seien und weshalb er diese einnehme, dass er hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen geltend machte, er sei am College Präsident einer Studentenorganisation der «Chatra Lea- gue» gewesen und habe an Auseinandersetzungen teilgenommen, dass er Bangladesch habe verlassen müssen, weil er Probleme gehabt habe, dass er als Präsident der Studentenorganisation nichts habe machen müs- sen, keine Ahnung habe, weshalb es zu den Auseinandersetzungen ge- kommen sei, nicht wisse, was man sich unter seinen Tätigkeiten vorstellen müsse und was geschehen würde, falls er nach Bangladesch zurückkehre, dass er in Bangladesch politisch tätig gewesen sei, die politische Situation dort nicht gut sei, er nicht zurückkehren könne, weil er dort mit Schwierig- keiten rechnen müsste, dass er nicht wisse, wer ihm in der Heimat Schwierigkeiten bereiten würde, dass seine Familie ein Stück Land habe verkaufen müssen, damit er ins Ausland habe gehen können, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2025 – eröffnet am 22. Juli 2025
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, unter der Androhung, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist
D-5605/2025 Seite 4 nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, der Asylentscheid vom 18. Juli 2025 sei auf- zuheben, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Be- schwerdeführers und der Zumutbarkeit der Wegweisung zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, dem Beschwerde- führer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei vor seiner Einweisung in die für Klinik für Psychiatrie an verschiedenen Or- ten verhaltensauffällig in Erscheinung getreten, vermutlich obdachlos und desorientiert gewesen, dass während seines Aufenthalts in der Klinik eine psychische Störung un- klarer Ätiologie und eine akute Eigengefährdung vermutet worden seien, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 24. Februar 2025 in einer kanto- nalen Unterkunft befinde, dort viel Anleitung benötige und mit (…) behan- delt werde, dass in der Psychiatrie des Kantons C._______ eine paranoide Schizo- phrenie diagnostiziert und festgestellt worden sei, er scheine örtlich und zeitlich nicht immer orientiert zu sein, dass bis anhin keine abschliessenden Abklärungen zu seinen kognitiven Fähigkeiten und seinem geistigen Zustand hätten durchgeführt werden können, dass er am 2. Juli 2025 einen Ersttermin bei einem Facharzt für Psychiatrie im Zentrum für psychische Gesundheit der psychiatrischen Klinik des Kan- tons C._______ gehabt habe und weitere Termine geplant seien, dass der Beschwerdeführer gemäss den behandelnden Fachärzten mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits längere Zeit psychotisch und damit nicht urteilsfähig und überfordert gewesen sei, sich adäquat für einen Asyl- antrag anzumelden,
D-5605/2025 Seite 5 dass er im Alltag Hilfe benötige und auf sich allein gestellt vermutlich nicht einmal für seine Ernährung sorgen könnte, dass ein «normales Gespräch» mit ihm weiterhin nicht möglich und davon auszugehen sei, er sei gegenwärtig mit einem Gespräch für sein Asylver- fahren völlig überfordert beziehungsweise urteilsunfähig, dass das SEM annehme, der Beschwerdeführer sei urteilsfähig, obwohl seine Akten Arztberichte enthielten, die eine psychische Erkrankung, einen verwirrten Zustand und Eigengefährdung durch ungenügende Selbstfür- sorge dokumentierten, dass die Frage der Urteilsfähigkeit die Feststellung des vollständigen Sach- verhalts beschlage, dass ohne Gewissheit darüber, ob er urteilsfähig gewesen sei, keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung erfolgen könne, dass die befragende Person des SEM die Vornahme weiterer Abklärungen zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers für nicht erforderlich gehalten habe, obwohl sie selbst am 6. Februar 2025 eine Gefährdungs- meldung an die KESB D._______ erstattet und das Asylverfahren wegen Prozessunfähigkeit abgeschrieben habe, dass die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer inzwischen eine pa- ranoide Schizophrenie diagnostiziert und festgestellt hätten, seine kogniti- ven Fähigkeiten seien sehr eingeschränkt und er sei in Bezug auf das Asyl- verfahren überfordert und nicht urteilsfähig, dass sich die Überforderung bei der Durchführung der Einvernahme durch das SEM vom 16. Juli 2025 gezeigt habe und der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich habe schildern können, dass die Befragung ohne die nötige Sorgfalt durchgeführt worden sei, die Fragen zur Person unvollständig seien, keinerlei Fragen zur Identität und zur Herkunft gestellt worden seien, nicht abgeklärt worden sei, wo er in Bangladesch gelebt habe und in welche Umstände er allenfalls zurückkeh- ren müsste, dass die Fragen zu den Asylgründen sehr knapp ausgefallen und zu seiner Gesundheit nur drei Fragen gestellt worden seien,
D-5605/2025 Seite 6 dass die durch verschiedene Fachpersonen wiederholt erwähnten psychi- schen Beschwerden und Verwirrtheit nicht thematisiert worden seien, dass damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei und die ge- sundheitliche Situation dazu führe, dass die Wegweisung nach Bangla- desch unzumutbar erscheine, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Ernennungsur- kunde der KESB F._______ vom 17. Juni 2025, Entscheid der KESB Kreis D._______ vom 14. Januar 2025, Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person vom 6. Februar 2025, Entscheid der KESB F._______ vom 17. Juni 2025, Arztbericht vom 24. Juli 2025 und E-Mail- Nachricht der G._______ vom 24. Juli 2025), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 29. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31], i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat, dass jedoch strittig ist, ob er aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm durch seinen Rechtsvertreter eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war,
D-5605/2025 Seite 7 dass die Legitimation zur Beschwerde daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen ist, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gele- genheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass in der Beschwerde beantragt wird, die Verfügung des SEM vom
18. Juli 2025 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzu- nehmen, eventualiter sei die Sache zur Abklärung seiner Urteilsfähigkeit und der Zumutbarkeit der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh- nung des Asylgesuchs und der verfügten Wegweisung aus der Schweiz keine Anträge gestellt werden, womit Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens einzig die Frage bildet, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist beziehungs- weise, ob die angefochtene Verfügung – soweit den Vollzug der Wegwei- sung betreffend (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) – aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich – wie nachstehend aufgezeigt – vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu- kommt, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts gilt (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich
D-5605/2025 Seite 8 relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass die behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asyl- gewährung beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2), dass die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs Gewähr dafür bieten sollen, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde kor- rekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2; 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2), dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der An- hörung (vgl. SEM-act. […]-15/7 F4, F8, F25, F26, F30, F40–F42, F44–F47, F49), den Ausführungen seines Rechtsvertreters und Beistandes sowie je- nen im Entscheid der KESB Kreis D._______ vom 14. Januar 2025, im Entscheid der KESB F._______ vom 17. Juni 2025 und in der «Bestätigung für dringenden Handlungsbedarf» der Psychiatrie H._______, Oberärztin Dr. med. I._______, vom 24. Juli 2025 Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit entstehen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, die in der Anhö- rung vom 16. Juli 2025 eingeforderten Antworten seien adäquat, wenn auch etwas einsilbig, sodass die erforderliche Urteilsfähigkeit als gegeben beurteilt werde, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage – wie bereits vorstehend erwo- gen – erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen sachbezogen beantwortete beziehungsweise beant- worten konnte, dass dem Beschwerdeführer die in Anhörungen standardmässig gestellte Frage, ob er die Einleitung (Mitwirkungspflicht, Wahrheitspflicht, Nennung wichtiger Geschehnisse für sein Asylgesuch) verstanden habe, nicht ge- stellt wurde,
D-5605/2025 Seite 9 dass es ernstzunehmende Hinweise dafür gibt, dass es ihm im vorliegend interessierenden Kontext des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an der Fähigkeit mangeln könnte, vernunftgemäss zu handeln, beziehungsweise er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Verfahren zu verstehen und bei der Feststellung des Sachver- halts adäquat mitzuwirken, dass das SEM vor der Entscheidfindung verpflichtet gewesen wäre, den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit bezüglich des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unter Beachtung der fachärztlichen Einschätzungen (Überforderung bzw. Urteils- unfähigkeit mit einem Gespräch für sein Asylverfahren) abzuklären, dass die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers die Feststellung des Sachverhalts beschlägt, dass ohne die Gewissheit darüber, ob er urteilsfähig ist oder nicht, keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen kann, da seine Aussa- gen im Falle der Urteilsunfähigkeit nicht zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden können, dass in der Anhörung auch nicht erfragt wurde, wo, bei wem und in welchen Verhältnissen der Beschwerdeführer in Bangladesch lebte und in welche Verhältnisse er zurückkehren könnte, sodass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht (zuverlässig) beurteilt werden kann, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt demnach nicht genü- gend erstellt und seiner Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekom- men ist, dass eine Heilung der aufgezeigten Verfahrensmängel auf Beschwerde- ebene nicht in Frage kommt, weil weitere Abklärungen zu tätigen sind und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den rechtserheblichen Sachverhalt gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde zu erheben, zu- mal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, die Ziffern 4 und 5 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben sind und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Urteilsfähigkeit, allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
D-5605/2025 Seite 10 dass das SEM den Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage seiner Urteils- fähigkeit einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen haben wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da dem Beschwerdefüh- rer, der durch seinen von der KESB ernannten Beistand vertreten wird, keine Kosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-5605/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 werden aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhalts- abklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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