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D-5596/2011

D-5596/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5596/2011

Urteil vom 13. Oktober 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am _______,

B._______, geboren am _______,

C._______, geboren am _______,

D._______, geboren am _______,

E._______, geboren am _______,

Syrien,

vertreten durch _______,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben Anfang August 2011 auf dem Luftweg verliessen und über _______ und Ita­lien am 5. August 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am selben Da­tum Asylgesuche stellten,

dass sie dazu am 11. respektive 12. August 2011 summarisch befragt wur­den,

dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführenden am _______ 2011 in Italien Asylge­su­che gestellt hatten,

dass ihnen das BFM anlässlich der Summarbefragungen das recht­liche Ge­hör zur möglichen Zu­ständig­keit Italiens für das Asylverfahren und zu ei­ner allfälligen Weg­wei­sung dorthin gewährte,

dass die Beschwerdeführenden darlegten, in Italien keine Asylgesuche ge­stellt zu haben und wegen der prekären Aufenthaltsbedingungen nicht dort leben zu wollen,

dass das BFM am 29. August 2011 - gestützt auf die Bestimmungen der Verord­nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle­gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei­nem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Italien sandte,

dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 9. September 2011 ent­sprochen wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2011 - eröffnet am 5. Ok­tober 2011 - in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwer­deführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde gegen die­sen Entscheid komme keine aufschie­bende Wir­kung zu,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 9. März 2012 zu erfolgen habe,

dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmun­gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdefüh­renden in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme, welchem von Italien entsprochen worden sei - auf die Zustän­digkeit Ita­liens für die Behand­lung der Asylgesuche verwies,

dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten Argu­mente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu be­ja­hen seien,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Da­tum der Postaufgabe) beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde erho­ben,

dass sie die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, den Er­lass superprovisorischer Massnahmen sowie die unent­gelt­liche Prozessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensgeset­zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht bean­tragten,

dass sie zur Begründung geltend machten, Italien sei zwar grundsätzlich zu­ständig für die Behandlung ihrer Asylgesuche,

dass aber gemäss Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen könne, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prü­fung gar nicht zuständig wäre,

dass die Beschwerdeführenden in Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten,

dass der Beschwerdeführer seit einem Unfall unter starken Rückenbe­schwerden leide und in Anbetracht der prekären medizinischen Situation in Italien dort gar kein Asylgesuch gestellt habe,

dass er bereits in Syrien nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen sei,

dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in einem Bericht die prekä­ren Aufenthaltsbedingungen in Italien thematisiere,

dass bereits zahlreiche Verwaltungsgerichte in Deutschland die Überstel­lung von Asylsuchenden nach Italien gestoppt hätten,

dass die SFH in einer Medienmitteilung vom 18. Juli 2011 die Schweizer Be­hörden dazu aufrufe, bei der Rückführung von verletzlichen Asylsuchen­den Zurückhaltung zu üben,

dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Lage geraten würden,

dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine erniedri­gende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausmache,

dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Arztbericht überdies nicht rei­sefähig sei,

dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt mithin erfüllt seien,

dass der Beschwerdeführer ihn betreffende Arztberichte nachreichen werde,

dass der Eingabe kein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht bei­lag,

dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2011 eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit nach­reichten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2011 beim Bundesverwal­tungs­gericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be­schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer­de­führenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG so­wie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offen­sichtlich unbe­gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän­digkeit mit Zustim­mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte­rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde im Sin­ne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussver­zicht gegen­standslos werden,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac-Tref­fern in Italien entgegen ihren Vorbrin­gen am _______ 2011 Asylgesu­che stellten beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurden und von dort kommend in die Schweiz einreisten,

dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Be­stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho­lung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwer­deführenden grundsätzlich zuständig ist,

dass Italien dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführen­den (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) am 9. Sep­tember 2011 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO),

dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,

dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise dar­auf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich­tungen halten,

dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl­suchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollziehbar erscheinen,

dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflich­tet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu ei­nem funktionierenden Asylverfahren nicht ge­währleis­ten,

dass die Behauptung der Beschwerdeführerenden, sie hätten gar keine Asylge­suche gestellt, nicht mit den Akten übereinstimmt und dies ohnehin unerheblich wäre, zumal es an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchte,

dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprob­le­me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,

dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Be­schwerde­führenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine exi­sten­zielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des Bun­desverwaltungs­gerichts neben staatlichen Behörden auch private Hilfs­organisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,

dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men­schenwürdiges Leben zu ermöglichen,

dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit medizinischen Proble­men begründen (keine Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin; Rü­ckenprobleme des Beschwerdeführers),

dass sich für die angeblich fehlende Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführe­rin keine Anhaltspunkte in den Akten finden und ein (an­geblich) die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht in der Rekurs­eingabe nicht als Beilage aufgeführt wird,

dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 12. August 2011 über­dies keine gesundheitlichen Probleme geltend machte,

dass allfällige Krankheiten ohnehin in Italien abgeklärt und grund­sätzlich behandelt werden können, weshalb die geltend ge­machte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers respektive der Be­schwerdeführenden nicht ge­gen die Überstellung nach Italien spricht,

dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen abzusehen und keine Frist zur Nach­reichung medizinischer Unterlagen anzuset­zen,

dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (weder we­gen einer drohenden Verletzung von Völker­recht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respek­tive bestand, womit die angefoch­tene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offen­sichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwer­deführenden auf­zuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: