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D-5594/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-5594/2025

U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kind C._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Fabienne Edelmann, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (…).

D-5594/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. September 2023 fand die Personalienauf- nahme und am 6. November 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 19. Februar 2025 fand eine ergänzende Anhörung mit dem Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie der Ehefrau (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2) statt. Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, geboren in D._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei einer Reflexverfolgung ausge- setzt gewesen, da sich sein Bruder der Guerilla in E._______ angeschlos- sen habe und sich dort befinde. Bereits (…) habe er erfahren, dass nach seinem Bruder gesucht werde. Ab (…) seien die Behörden (Soldaten) re- gelmässig bei ihm erschienen, um ihn nach seinem Bruder zu befragen. Nachdem seine beiden Söhne – von denen einer nach dem besagten Bru- der benannt und ebenfalls gefoltert worden sei – in die Schweiz geflohen seien, hätten sich die Befragungen auch auf deren Aufenthaltsort ausge- weitet. Bei einer nächtlichen Hausdurchsuchung sei er von Soldaten mit- genommen worden. Man habe ihn unter Druck gesetzt, in einen dunklen Raum gebracht und gezwungen, sich zu entkleiden. Daraufhin sei er ge- zwungen worden, sich auf einen hohen, langen Gegenstand zu setzen, was zu Verletzungen geführt habe. Ein anderes Mal sei er mitgenommen und mit einer Maus gefoltert worden, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Zwi- schen (…) und (…) sei er mehrmals zur Folter mitgenommen und gezwun- gen worden, in den Bergen nach seinem Bruder zu suchen. Nach dem Erdbeben (…) sei beim Abriss eines Gebäudes eine Waffe gefunden und ihm anschliessend die Beschaffung dieser Waffe für seinen Bruder vorge- worfen worden. Er sei auf das Polizeirevier gebracht, verhört und mit einer zukünftigen, zweiten Einvernahme bedroht worden. Daraufhin habe sich die Familie Pässe ausstellen lassen und sei am (…) legal nach Bosnien- Herzegowina gereist, von wo aus sie mit Schleppern schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei ebenfalls türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus D._______. Auch sie sei von den Verfolgungen im Zusammenhang mit ih- rem Schwager (Bruder des Beschwerdeführers 1) und der Flucht ihrer Söhne betroffen gewesen. Bei einer nächtlichen Hausdurchsuchung durch Soldaten sei das Haus verwüstet und Fliesen zerschlagen worden; sie

D-5594/2025 Seite 3 selbst sei von den Soldaten unsittlich berührt worden. Als die Soldaten ein Foto ihres Schwagers in einem Reisbehälter gefunden hätten, habe man ihr deswegen Probleme bereitet. Während ihr Mann mitgenommen worden sei, habe ein Soldat ihre Tochter auf den Boden geschubst, wodurch dieser ein Zahn abgebrochen sei. Sie selbst sei mit einem Gewehr geschubst worden und daraufhin in Ohnmacht gefallen. Wenn ihr Mann von den Sol- daten mitgenommen worden sei, sei sie mit ihrer Tochter alleine zurückge- blieben. Die Soldaten seien dann gekommen, hätten sie belästigt und ihre Lebensmittel durchwühlt. Sie sei am (…) gemeinsam mit ihrem Mann legal nach Bosnien-Herzegowina ausgereist. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). B. Am 8. November 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 (zugestellt am 26. Juni 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vor- läufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvor- schussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-5594/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

D-5594/2025 Seite 5 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die be- gründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5). Die Wahr- scheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn- det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. 4.2.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzli- che Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach- tungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 4.2.4 Sofern die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe vage Antworten aus dem Kontext gerissen und die detaillierten freien Berichte der Beschwerdeführenden ignoriert, greift diese Rüge zu kurz. Die Vor- instanz hat zutreffend nicht auf einzelne Antworten abgestellt, sondern im Aussageverhalten ein durchgehendes Muster von oberflächlichen, stereo- typen und pauschalen Angaben festgestellt, welches sich durch sämtliche

D-5594/2025 Seite 6 Anhörungen zieht. Die Beschwerdeführenden geben über vierzig Mal pau- schal an, es habe Folter gegeben, ohne diese auch nur ansatzweise zu substantiieren (vgl. die Verweise in der angefochtenen Verfügung S. 6). Die Beschwerdeführerin 2 begnügte sich wiederholt mit allgemeinen Angaben wie es gebe nur Folter (vgl. SEM-act. 27/9 F24) oder Misshandlungen an dem Volk (vgl. SEM-act. 27/9 F24). Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 die Folterszenen detaillierter beschrieb (vgl. SEM-act. 25/10 F24, 29), sind diese, wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.2.5), ihrerseits in er- hebliche Widersprüche gebettet. Die Detailfülle einzelner, isolierter Passa- gen vermag die mangelnde Substantiiertheit und die Widersprüche in an- deren zentralen Punkten nicht aufzuwiegen. 4.2.5 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe harmlose Erinnerungslü- cken (z.B. genaue Monatsangaben) überbewertet und die festgestellten Widersprüche seien vernachlässigbar oder erklärbar, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend auf eine Häufung von Widersprüchen in wesent- lichen Punkten hingewiesen hat, die das Kerngeschehen betreffen und die Vorbringen der Beschwerdeführenden unter einen erheblichen Glaubhaf- tigkeitsvorbehalt stellen. So ist die Diskrepanz bezüglich der Anzeigeerstat- tung gravierend. Die Beschwerdeführerin 2 schilderte in der Erstbefragung detailliert, wie sie bei der Anzeigeerstattung zusammengeschlagen und weggeschickt worden sei (vgl. SEM-act. 27/9 F33). In der Zweitanhörung (vgl. SEM-act. 51/14 F57 f.), konfrontiert mit der gegenteiligen Aussage ih- res Mannes (vgl. SEM-act. 50/16 F82 ff.), widerrief sie diese detaillierte Schilderung und führte sie auf ein Missverständnis oder Medikamentenein- fluss zurück. Diese nachträgliche Anpassung legt den Schluss nahe, dass die ursprüngliche, detailreiche Schilderung nicht den Tatsachen entspricht. Ebenso gravierend ist der Widerspruch des Beschwerdeführers 1 zum Fol- terinstrument, welches in der Erstanhörung eine Flasche (vgl. SEM- act. 25/10 F24), in der Zweitanhörung dann aber ein Pfahl gewesen sein soll (vgl. SEM-act. 50/16 F51). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Er- klärung, er habe die Augen verbunden gehabt, steht zudem im direkten Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, er habe den Pfahl gesehen, nachdem ihm die Augenbinde abgenommen worden sei (vgl. SEM- act. 50/16 F51). Diese sich selbst widersprechenden Erklärungsversuche für eine offensichtliche Diskrepanz im Kernvorbringen (der ersten Folter) lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesamten Schilderung aufkommen. So ist auch unterschiedliche Angabe zur Anzahl der Vorfälle (vgl. SEM-act. 50/16 F78; 51/14 F42) entgegen der Darstellung in der Be- schwerde nicht als geringfügig abzutun. Die Beschwerdeführerin 2 kehrte die Häufigkeiten der beiden schwerwiegendsten Verfolgungsarten exakt

D-5594/2025 Seite 7 um. Auch die Erklärung für die Fingerfraktur, die einmal anlässlich einer Trauerfeier (vgl. SEM-act. 25/10 F34), dann aber im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erlitten worden sein will (vgl. SEM-act. 27/9 F25) überzeugt nicht, zumal es nicht plausibel erscheint, dass die Beschwerde- führerin 2 ein derart prägnantes Ereignis falsch zuordnet. 4.2.6 Hinsichtlich der Rüge, die Verwendung von Superlativen wie «stän- dig» gestürmt, «immer bedrängt» oder «jeden Abend» gefoltert (vgl. SEM-act. 25/10 F24 f.; 27/96 F25) sei der subjektiven Wahrnehmung der erlebten Diskriminierung und Bedrohung geschuldet und daher nachvoll- ziehbar, ist festzuhalten, dass solche Verallgemeinerungen eine objektive Prüfung des Sachverhalts verunmöglichen. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin 2 zu Übertreibungen neigte, als sie behauptete, ihrem Mann seien alle Knochen gebrochen worden (vgl. SEM-act. 27/9 F26), während der Beschwerdeführer 1 selbst lediglich ei- nen einzigen Fingerbruch im Jahr (…) erwähnte (vgl. SEM-act. 25/10 F34). Ebenso steht die Behauptung der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerde- führer 1 sei jeden Abend geholt und gefoltert worden (vgl. SEM-act. 27/9 F25) oder sei nie nach Hause gekommen (vgl. SEM-act. 27/9 F26), im kla- ren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers 1 selbst. Dieser sprach von zwei spezifischen Foltervorfällen (Pfahl, Maus) und vier bis fünf Verschleppungen in die Berge über einen Zeitraum von mehreren Jahren (vgl. SEM-act. 50/16 F78). Anstelle einer kohärenten und substantiierten Schilderung tritt damit erhebliche Diskrepanz in der Beschreibung der Häu- figkeit und Regelmässigkeit der schwerwiegendsten Vorfälle, was die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen wie auch die Glaubwürdigkeit der Be- schwerdeführenden 1 und 2 erheblich schmälert. 4.2.7 Sofern die Beschwerdeführenden rügen, der von der Vorinstanz als unlogisch bewertete Handlungsablauf im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers 1 sei plausibel, vermögen sie nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden (…) Jahre nach der Ausreise des Bruders (vgl. SEM-act. 25/10 F35; 50/16 F10) und dessen Eintritt in die Guerilla von der Schweiz aus (vgl. SEM-act. 50/16 F19) plötzlich den in der Türkei verbliebenen Beschwerdeführer 1 intensiv verfolgen sollten. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, eine Anzeige im Jahr (…) habe den Behörden erst den neuen Wohnort des Be- schwerdeführers 1 offenbart (vgl. SEM-act. 50/16 F30, 39), überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer 1 konnte selbst keine plausible Erklärung lie- fern, wie er von dieser Anzeige erfahren haben will, und verwies vage auf Bekannte im Polizeirevier (vgl. SEM-act. 50/16 F43). Auch die Vorbringen

D-5594/2025 Seite 8 zum Ausreisegrund bleiben widersprüchlich. Der Beschwerdeführer 1 nannte in der ersten Anhörung explizit das «Mausspiel» (vgl. SEM- act. 25/10 F28), welches (…) stattgefunden haben soll (vgl. SEM-act. 25/10 F32), als ausschlaggebenden Grund. In der Zweitanhörung soll es dage- gen der Waffenfund nach dem Erdbeben (…) gewesen sein (vgl. SEM-act. 50/16 F65). Die nachträgliche Erklärung, das Erdbeben habe die bereits (…) geplante Flucht nur verzögert, erscheint vor diesem Hintergrund als eine Konstruktion zur Harmonisierung der widersprüchlichen Angaben. 4.2.8 Ein zusätzliches Glaubhaftigkeitsdefizit ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit seiner angeblichen Flucht nach Serbien in den Jahren (…) (vgl. SEM-act. 50/16 F85 f.). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb er, nachdem er der angeblich lebensbedrohlichen Verfolgung und Folter durch Soldaten entkommen sein will, freiwillig wieder in die Türkei zurückkehrte (vgl. SEM-act. 50/16 F87), weil seine bereits (…) ausgereisten Söhne (vgl. SEM-act. 50/16 F89) weg waren und er seine Frau und Tochter nicht alleine lassen wollte. Dieses Verhalten indiziert, dass die in der Türkei angeblich erlebten Nachteile nicht die von ihm geschilderte Intensität erreicht haben können, die eine Rückkehr unter allen Umständen verunmöglicht hätte. Gegen eine systematische, vom Staat ausgehende oder diesem zurechen- bare Verfolgung spricht schliesslich auch der Umstand, dass die Beschwer- deführenden für ihre Ausreise offenbar problemlos Reisepässe ausstellen lassen konnten und die Türkei legal und unbehelligt über die Grenze nach Bosnien-Herzegowina verlassen konnten. Sowohl die erfolgreiche Bean- tragung offizieller Reisedokumente als auch das Fehlen einer Ausreise- sperre oder einer Fahndung bei der Grenzkontrolle entkräften die An- nahme eines nachhaltigen, asylrelevanten Interesses der Behörden an ih- ren Personen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder ei- ner entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ih- rer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt

D-5594/2025 Seite 9 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführen- den in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be- schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-5594/2025 Seite 10 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zu- sammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen die gefestigte Praxis, wonach keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche einen Wegweisungsvollzug generell ausschliessen würde, nicht in Frage zu stel- len (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

8. November 2024). Auch die individuellen Umstände sprechen nicht ge- gen die Zumutbarkeit. Die Beschwerdeführenden sind im erwerbsfähigen Alter und grundsätzlich gesund; die (…) der Beschwerdeführerin 2 wurde bereits in der Türkei behandelt (vgl. SEM-act. 27/9 F3 ff; 51/14 F5) und kann dort weiterhin medizinisch versorgt werden. Sie verfügen in D._______ nach wie vor über Wohneigentum (vgl. SEM-act. 50/16 F113 f.) sowie landwirtschaftliche Nutzflächen (vgl. SEM-act. 50/16 F101), welche ihnen in der Vergangenheit eine gute finanzielle Grundlage boten (vgl. SEM-act. 50/16 F100) und deren Bewirtschaftung durch Verwandte zwi- schenzeitlich sichergestellt wurde. Zudem können sie auf ein familiäres Netz in der Türkei sowie auf Unterstützung durch zahlreiche, finanziell gut situierte Verwandte im Ausland zählen (vgl. SEM-act. 50/16 F111; 51/14 F76). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar. 6.3.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtli- che Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegwei- sung wesentlich erscheinen. Ein Kind hat als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren getroffenen Regelung das Lebens- schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.). Da der Vollzug der Wegweisung für die sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdeführer 1 und 2 als zumutbar erachtet wird, ist er es im Grundsatz auch für ihr Kind. Das Kindeswohl wird in der vorliegenden Konstellation am besten gewahrt, indem die Einheit der Kernfamilie erhalten bleibt. Eine Trennung von den Eltern als wichtigsten Bezugspersonen würde für die Tochter eine ungleich

D-5594/2025 Seite 11 grössere Härte darstellen als eine gemeinsame Rückkehr in die Türkei. Wenngleich der Tochter gemäss eingereichtem Schulbericht vom (…) die Integration in der Schweiz gelungen sein dürfte, ist sie türkische Staatsan- gehörige und hat den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht. Auf- grund ihres Alters und der bisherigen Aufenthaltsdauer von knapp zwei Jahren ist sie noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt, dass eine Rück- kehr unzumutbar wäre. Eine Reintegration in ihrem Heimatland an der Seite ihrer Eltern erscheint zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem wird die Tochter in der Türkei in ihrem bekannten kulturellen und sprachlichen Umfeld aufwachsen, wo mit ihren Grosseltern mütterlicher- seits weitere familiäre Bezugspersonen vorhanden sind, die als zusätzli- ches soziales Stütznetz dienen können. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.

D-5594/2025 Seite 12 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5594/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer