Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos der Ethnie Ewe aus Lomé, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 28. April 2005, gelangte zunächst nach Ghana, von wo er auf dem Luftweg nach Italien weiter reiste. Am 20. Mai 2005 gelangte er schliesslich illegal in die Schweiz, wo er am 22. Mai 2005 um Asyl nachsuchte. B. Am 25. Mai 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit einen Mitgliederausweis der Union des Forces de Changement (UFC), eine Bestätigung der UFC vom 6. Juli 2001, eine Kopie der Identitätskarte, eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie des Nationalitätenausweises zu den Akten. Am 2. Juni 2005 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien im Jahr 1990 Mitglieder der Partei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) gewesen. Eines Tages hätten seine Eltern aus der Partei aus- und der UFC beitreten wollen. Später sei sein Vater, der Gitarrist gewesen sei, vom Präsident Eyadéma aufgefordert worden, am 13. Januar an einem Fest zu spielen. Sein Vater sei nicht gegangen und sei drei Tage später von den Militärs zuhause abgeholt und misshandelt worden, so dass er verrückt geworden sei. Er selber sei seit 1996 Mitglied der UFC. Er habe in der Musikgruppe der UFC Trompete gespielt, an Versammlungen der UFC teilgenommen, Flugblätter verteilt, die Jugendlichen aufgeklärt, Demonstrationen organisiert und Barrikaden errichtet. Im Jahr 2003 habe es viel Betrug seitens der togoischen Behörden gegeben, weshalb er Demonstrationen organisiert habe. Die Militärs hätten ihn deswegen zuhause aufgesucht. Er sei jedoch nicht dort gewesen. Fortan habe er sich wegen der behördlichen Suche nur noch tagsüber zuhause aufgehalten und die Nächte in Z._______ bei seiner Tante verbracht. Für die Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 hätten er und seine Schwester keinen Stimmzettel erhalten. Am 25., 26. und 27. April 2005 hätten die Militärs die Wahlurnen eingesammelt. Er habe daraufhin Protestdemonstrationen gegen den Wahlausgang organisiert. Am 27. April 2005 hätten die Sicherheitskräfte interveniert und in die Menge der Demonstranten gefeuert. Dabei seien viele Personen verletzt worden. Er sei nach Hause geflüchtet. Dort habe er die Haustür eingedrückt vorgefunden und Fussspuren von Militärs gesehen. Er sei mit seinem Wagen Richtung Z._______ davon gefahren. Im Rückspiegel habe er die Militärs gesehen, die ihn verfolgt hätten. Er sei aus dem Wagen gestiegen und über eine Mauer geklettert, die zu einem Haus gehörte. Die Bewohner des Hauses hätten ihn versteckt. Fünf Minuten später habe er Rauch gerochen. Die Nacht habe er in diesem Haus verbracht. Am nächsten Morgen habe er das Haus verlassen und festgestellt, dass sein Wagen angezündet worden sei. Auf dem Nachhauseweg sei ihm von einer Mitbewohnerin seines Quartiers mitgeteilt worden, dass seine Schwester durch einen Schuss getötet worden sei. Die Leiche befinde sich im Haus. Als er dort angekommen sei und seine tote Schwester gesehen habe, habe er seine Dokumente genommen und sei mit einem Motorradtaxi nach Y._______ geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 22. September 2006 - eröffnet am 25. September 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 17. November 2006 zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde wurden zwei Fotos der aufgebahrten Schwester, ein Foto mit dem Beschwerdeführer und der Musikgruppe, ein Foto mit dem Beschwerdeführer in seinem Auto, ein Fotobericht der Ligue Togolais des Droits de l'Homme (LTDH) und ein Ausdruck der Website togolais.com beigelegt. E. Mit Verfügung vom 8. November 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 24. November 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde gleichentags dem Beschwerdeführer mit Verfügung in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Brief seiner Tante vom 8. November 2007 mit einem Foto des verletzten Onkels und den Briefumschlag ein. H. Am 12. November 2008 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizerin B._______. I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 ist der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ersucht worden, mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 25. Oktober 2006 zurückziehen wolle, und forderte ihn auf, im Falle des Festhaltens an der Beschwerde einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. J. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, es falle nach Durchsicht der Befragungsprotokolle auf, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation des Jahres 2005 praktisch in identischen Sätzen und auf das Ziel der Ausreise ausgerichtet erzählt habe. Zudem fehle den entsprechenden Aussagen der in wahren Aussagen vorzufindende, spontan in den Erzählfluss einfliessende Detailreichtum. Verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers würden ausserdem realitätsfremd anmuten. Obwohl er angeblich seit 2003 von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, habe er sich tagsüber immer noch zu Hause aufgehalten. Ein solches Verhalten lasse sich mit der vorgebrachten Gefährdungssituation nicht vereinbaren. Kaum glaubhaft erscheine auch die abenteuerlich anmutende Flucht des Beschwerdeführers vor den ihn offenbar in Sichtweite verfolgenden Sicherheitskräften im April 2005, indem er aus seinem Auto herausgesprungen sei und sich über die Mauer in ein Haus gerettet habe, wo er die folgende Nacht verbracht haben wolle. Trotz dieser angeblichen Verfolgung habe sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag bereits wieder in sein Haus gewagt, was eine tatsächlich verfolgte Person erfahrungsgemäss nicht in Betracht gezogen haben würde. Was die angebliche Tötung seiner Schwester anbelange, so habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für deren Tod eingereicht. Es befremde in diesem Zusammenhang auch, dass er sich offenbar in keiner Weise um seine tote Schwester gekümmert habe, sondern am gleichen Tag, als er sie in seinem Haus gesehen habe, ausgereist sei. Weiter habe der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt im Haus seine Dokumente mitgenommen. Den Schweizer Asylbehörden habe er jedoch lediglich Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde und seines Staatsangehörigkeitsnachweises abgegeben. Es sei nicht plausibel, dass eine Person vor der Flucht lediglich Kopien der Originaldokumente mit sich nehme. Somit bestehe der Verdacht, er wolle seine Identitätsdokumente den Schweizer Behörden vorenthalten. Gleich verhalte es sich auch mit seinen Angaben über seine Ausreise nach Europa. Es sei schlicht nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer nicht wissen wolle, mit welcher Flugzeuggesellschaft er gereist, in welcher Stadt er in Italien gelandet sei und auf welchen Namen der von ihm benutzte Reisepass gelautet habe. Der Beschwerdeführer wolle offensichtlich die wahren Umstände seiner Ausreise verheimlichen. Im vorliegenden Fall würden bezüglich der weiteren Vorbringen keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen würden. Es sei bekannt, dass die togoischen Sicherheitskräfte vor, während und unmittelbar nach Wahlen zum Teil rücksichtslos gegen Aktivisten der Opposition, speziell gegen solche der UFC, vorgegangen seien. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 1996 Mitglied der UFC und habe für diese Jugendliche aufgeklärt, an deren Versammlungen teilgenommen, Flugblätter verteilt und Demonstrationen und die Errichtung von Barrikaden organisiert. Er habe jedoch in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsmassnahmen der togoischen Behörden gegen ihn glaubhaft machen können. Seine Aktivitäten seien demnach nicht dermassen exponiert gewesen, als sie den Sicherheitskräften aufgefallen seien. Der Beschwerdeführer sei diesen daher offensichtlich nicht als Aktivist der UFC bekannt. Ausserdem zeichne sich in Togo mit der am 20. August 2006 zwischen der togoischen Regierung, den politischen Parteien und Vertretern der togoischen Zivilgesellschaft geschlossenen politischen Vereinbarung eine positive Entwicklung ab. Eine Regierung der nationalen Einheit solle gebildet werden mit dem Ziel, der Gewalt eine Ende zu bereiten und im nächsten Jahr neue Wahlen zu organisieren. Nach bekannt werden dieser Vereinbarung sei bereits die Hälfte der rund 40'000 Flüchtlinge, die im Frühling 2005 nach den Unruhen im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung für den verstorbenen Staatspräsidenten ins Ausland geflüchtet seien, aus Benin und Ghana nach Togo zurückgekehrt. Demzufolge bestehe keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen nicht ausführlich und detailliert gemacht habe. Er habe zahlreiche Details erzählt, auch z.B. über die Art Musik, die er mit seiner Gruppe gemacht habe, über die Ziele der UFC und die Art seiner Arbeit. Der Beschwerdeführer habe klar gesagt, dass er sich seit 2003 vor den Sicherheitskräften immer habe in Acht nehmen müssen. Er habe jedoch nicht die Absicht gehabt, sein Land zu verlassen, sondern den politischen Kampf weiter zu führen. Seine Schwester und er hätten die gleichen Aktivitäten ausgeübt und sie seien sich sehr nahe gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch nie daran gedacht, ohne seine Schwester wegzugehen. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass er nach der Intervention der Sicherheitskräfte anlässlich der erwähnten Demonstration nach Hause gegangen sei, um zu schauen, ob seine Schwester dort sei. Er habe sie während der Demonstration aus den Augen verloren. Normalerweise sei es für die Vorinstanz ein Unglaubhaftigkeitselement, wenn eine asylsuchende Person nach einem bedrohlichen Ereignis nicht selber nach Hause zurückkehre und sich von dritten Personen darüber informieren lasse, was passiert sei. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, zu seinem Haus zu gehen. Aufgrund des sehr nahen Verhältnisses zu seiner Schwester sei es für ihn klar gewesen, dass er sich mit seinen eigenen Augen über den Vorfall ins Bild habe setzen wollen. Sein Schock sei verständlicherweise sehr gross gewesen, als er die Leiche der Schwester gesehen habe. Es sei nicht realitätsfremd, dass er nun auch akut um sein eigenes Leben gefürchtet habe und sofort aus dem Haus geflohen sei. Er würde in der Tat sein Leben riskiert haben, wenn er noch längere Zeit dort geblieben wäre und sich um die Beerdigung der Schwester gekümmert hätte. Er sage auch, dass er in seiner Schublade die Originale seiner Identitätsdokumente und auch Kopien davon aufbewahrt habe. Als er von einem Augenblick zum anderen habe fliehen müssen, habe er die Schublade geöffnet und nur die Kopien gefunden. Die Originale habe er nicht gefunden. Er wisse nicht, ob er sie in der Hast übersehen habe oder ob sie tatsächlich nicht mehr am gewohnten Platz gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne nur Fotos seiner gestorbenen Schwester einreichen, welche ihm zugeschickt worden seien. Gleichzeitig erhalte er auch ein Foto mit seinem zerstörten Auto. Auch erst in der Schweiz habe er die Nachricht erhalten, dass sein Freund C._______ von den Sicherheitskräften ermordet worden sei. Es treffe zwar zu, dass im August 2006 eine Vereinbarung zwischen politischen Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft getroffen worden sei. Es sei aber so, dass sich die UFC offiziell von ihren Vertretern distanziere, welche dem Plan einer gemeinsamen Regierung zugestimmt hätten. Für einen grossen Teil sei dies Verrat an den Zielen der UFC. Wie aus dem Pressebericht aus letogolais.com vom 11. Oktober 2006 hervorgehe, kritisiere die UFC, dass die im August beschlossene Einsetzung einer Nachfolgekommission noch nicht stattgefunden habe. Am 20. September 2006 sei eine neue Regierung der nationalen Einheit gebildet worden, welcher auch mehre Persönlichkeiten der Opposition angehören würden. Die UFC weigere sich, daran teilzunehmen, mit Ausnahme des zweiten Vizepräsidenten, Amah Gnassingbé, welcher als Privatperson, nicht als Vertreter der UFC daran teilnehme. Die politische Situation habe sich nicht so beruhigt, wie dies von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargestellt werde. Es sei vielmehr mit einer zunehmenden politischen Spannung und mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs ausschliesslich geltend, wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten für die UFC verfolgt worden zu sein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 28. April 2005 deutlich verbessert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäische Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten, wie in der Verfügung und der Beschwerde festgehalten wurde, im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 18. Februar 2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).
E. 5.3 In Anbetracht dieser Entwicklung in Togo geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten als UFC-Mitglied im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat.
E. 5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht und er somit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Heirat mit der Schweizerin B._______ durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung ihres Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. September 2006) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach zufolge nachträglichen Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darin im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hat die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer denn auch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Parteien eingetreten. Die angefochtene Verfügung wäre indessen nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und deren Vollzug angeordnet worden ist. Der Beschwerdeführer verfügte vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. September 2006 über keine Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung in Kauf hätte nehmen müssen oder dort aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Situation hätte geraten können (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
E. 9.4 Der Beschwerdeführer wäre mithin für die gesamten Verfahrenskosten kostenpflichtig. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. November 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Brief vom 8. November 2007 mit Umschlag, fünf Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5591/2006 law/mah {T 0/2} Urteil vom 13. März 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos der Ethnie Ewe aus Lomé, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 28. April 2005, gelangte zunächst nach Ghana, von wo er auf dem Luftweg nach Italien weiter reiste. Am 20. Mai 2005 gelangte er schliesslich illegal in die Schweiz, wo er am 22. Mai 2005 um Asyl nachsuchte. B. Am 25. Mai 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit einen Mitgliederausweis der Union des Forces de Changement (UFC), eine Bestätigung der UFC vom 6. Juli 2001, eine Kopie der Identitätskarte, eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie des Nationalitätenausweises zu den Akten. Am 2. Juni 2005 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien im Jahr 1990 Mitglieder der Partei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) gewesen. Eines Tages hätten seine Eltern aus der Partei aus- und der UFC beitreten wollen. Später sei sein Vater, der Gitarrist gewesen sei, vom Präsident Eyadéma aufgefordert worden, am 13. Januar an einem Fest zu spielen. Sein Vater sei nicht gegangen und sei drei Tage später von den Militärs zuhause abgeholt und misshandelt worden, so dass er verrückt geworden sei. Er selber sei seit 1996 Mitglied der UFC. Er habe in der Musikgruppe der UFC Trompete gespielt, an Versammlungen der UFC teilgenommen, Flugblätter verteilt, die Jugendlichen aufgeklärt, Demonstrationen organisiert und Barrikaden errichtet. Im Jahr 2003 habe es viel Betrug seitens der togoischen Behörden gegeben, weshalb er Demonstrationen organisiert habe. Die Militärs hätten ihn deswegen zuhause aufgesucht. Er sei jedoch nicht dort gewesen. Fortan habe er sich wegen der behördlichen Suche nur noch tagsüber zuhause aufgehalten und die Nächte in Z._______ bei seiner Tante verbracht. Für die Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 hätten er und seine Schwester keinen Stimmzettel erhalten. Am 25., 26. und 27. April 2005 hätten die Militärs die Wahlurnen eingesammelt. Er habe daraufhin Protestdemonstrationen gegen den Wahlausgang organisiert. Am 27. April 2005 hätten die Sicherheitskräfte interveniert und in die Menge der Demonstranten gefeuert. Dabei seien viele Personen verletzt worden. Er sei nach Hause geflüchtet. Dort habe er die Haustür eingedrückt vorgefunden und Fussspuren von Militärs gesehen. Er sei mit seinem Wagen Richtung Z._______ davon gefahren. Im Rückspiegel habe er die Militärs gesehen, die ihn verfolgt hätten. Er sei aus dem Wagen gestiegen und über eine Mauer geklettert, die zu einem Haus gehörte. Die Bewohner des Hauses hätten ihn versteckt. Fünf Minuten später habe er Rauch gerochen. Die Nacht habe er in diesem Haus verbracht. Am nächsten Morgen habe er das Haus verlassen und festgestellt, dass sein Wagen angezündet worden sei. Auf dem Nachhauseweg sei ihm von einer Mitbewohnerin seines Quartiers mitgeteilt worden, dass seine Schwester durch einen Schuss getötet worden sei. Die Leiche befinde sich im Haus. Als er dort angekommen sei und seine tote Schwester gesehen habe, habe er seine Dokumente genommen und sei mit einem Motorradtaxi nach Y._______ geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 22. September 2006 - eröffnet am 25. September 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 17. November 2006 zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde wurden zwei Fotos der aufgebahrten Schwester, ein Foto mit dem Beschwerdeführer und der Musikgruppe, ein Foto mit dem Beschwerdeführer in seinem Auto, ein Fotobericht der Ligue Togolais des Droits de l'Homme (LTDH) und ein Ausdruck der Website togolais.com beigelegt. E. Mit Verfügung vom 8. November 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 24. November 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde gleichentags dem Beschwerdeführer mit Verfügung in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Brief seiner Tante vom 8. November 2007 mit einem Foto des verletzten Onkels und den Briefumschlag ein. H. Am 12. November 2008 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizerin B._______. I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 ist der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ersucht worden, mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 25. Oktober 2006 zurückziehen wolle, und forderte ihn auf, im Falle des Festhaltens an der Beschwerde einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. J. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, es falle nach Durchsicht der Befragungsprotokolle auf, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation des Jahres 2005 praktisch in identischen Sätzen und auf das Ziel der Ausreise ausgerichtet erzählt habe. Zudem fehle den entsprechenden Aussagen der in wahren Aussagen vorzufindende, spontan in den Erzählfluss einfliessende Detailreichtum. Verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers würden ausserdem realitätsfremd anmuten. Obwohl er angeblich seit 2003 von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, habe er sich tagsüber immer noch zu Hause aufgehalten. Ein solches Verhalten lasse sich mit der vorgebrachten Gefährdungssituation nicht vereinbaren. Kaum glaubhaft erscheine auch die abenteuerlich anmutende Flucht des Beschwerdeführers vor den ihn offenbar in Sichtweite verfolgenden Sicherheitskräften im April 2005, indem er aus seinem Auto herausgesprungen sei und sich über die Mauer in ein Haus gerettet habe, wo er die folgende Nacht verbracht haben wolle. Trotz dieser angeblichen Verfolgung habe sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag bereits wieder in sein Haus gewagt, was eine tatsächlich verfolgte Person erfahrungsgemäss nicht in Betracht gezogen haben würde. Was die angebliche Tötung seiner Schwester anbelange, so habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für deren Tod eingereicht. Es befremde in diesem Zusammenhang auch, dass er sich offenbar in keiner Weise um seine tote Schwester gekümmert habe, sondern am gleichen Tag, als er sie in seinem Haus gesehen habe, ausgereist sei. Weiter habe der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt im Haus seine Dokumente mitgenommen. Den Schweizer Asylbehörden habe er jedoch lediglich Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde und seines Staatsangehörigkeitsnachweises abgegeben. Es sei nicht plausibel, dass eine Person vor der Flucht lediglich Kopien der Originaldokumente mit sich nehme. Somit bestehe der Verdacht, er wolle seine Identitätsdokumente den Schweizer Behörden vorenthalten. Gleich verhalte es sich auch mit seinen Angaben über seine Ausreise nach Europa. Es sei schlicht nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer nicht wissen wolle, mit welcher Flugzeuggesellschaft er gereist, in welcher Stadt er in Italien gelandet sei und auf welchen Namen der von ihm benutzte Reisepass gelautet habe. Der Beschwerdeführer wolle offensichtlich die wahren Umstände seiner Ausreise verheimlichen. Im vorliegenden Fall würden bezüglich der weiteren Vorbringen keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen würden. Es sei bekannt, dass die togoischen Sicherheitskräfte vor, während und unmittelbar nach Wahlen zum Teil rücksichtslos gegen Aktivisten der Opposition, speziell gegen solche der UFC, vorgegangen seien. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 1996 Mitglied der UFC und habe für diese Jugendliche aufgeklärt, an deren Versammlungen teilgenommen, Flugblätter verteilt und Demonstrationen und die Errichtung von Barrikaden organisiert. Er habe jedoch in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsmassnahmen der togoischen Behörden gegen ihn glaubhaft machen können. Seine Aktivitäten seien demnach nicht dermassen exponiert gewesen, als sie den Sicherheitskräften aufgefallen seien. Der Beschwerdeführer sei diesen daher offensichtlich nicht als Aktivist der UFC bekannt. Ausserdem zeichne sich in Togo mit der am 20. August 2006 zwischen der togoischen Regierung, den politischen Parteien und Vertretern der togoischen Zivilgesellschaft geschlossenen politischen Vereinbarung eine positive Entwicklung ab. Eine Regierung der nationalen Einheit solle gebildet werden mit dem Ziel, der Gewalt eine Ende zu bereiten und im nächsten Jahr neue Wahlen zu organisieren. Nach bekannt werden dieser Vereinbarung sei bereits die Hälfte der rund 40'000 Flüchtlinge, die im Frühling 2005 nach den Unruhen im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung für den verstorbenen Staatspräsidenten ins Ausland geflüchtet seien, aus Benin und Ghana nach Togo zurückgekehrt. Demzufolge bestehe keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen nicht ausführlich und detailliert gemacht habe. Er habe zahlreiche Details erzählt, auch z.B. über die Art Musik, die er mit seiner Gruppe gemacht habe, über die Ziele der UFC und die Art seiner Arbeit. Der Beschwerdeführer habe klar gesagt, dass er sich seit 2003 vor den Sicherheitskräften immer habe in Acht nehmen müssen. Er habe jedoch nicht die Absicht gehabt, sein Land zu verlassen, sondern den politischen Kampf weiter zu führen. Seine Schwester und er hätten die gleichen Aktivitäten ausgeübt und sie seien sich sehr nahe gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch nie daran gedacht, ohne seine Schwester wegzugehen. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass er nach der Intervention der Sicherheitskräfte anlässlich der erwähnten Demonstration nach Hause gegangen sei, um zu schauen, ob seine Schwester dort sei. Er habe sie während der Demonstration aus den Augen verloren. Normalerweise sei es für die Vorinstanz ein Unglaubhaftigkeitselement, wenn eine asylsuchende Person nach einem bedrohlichen Ereignis nicht selber nach Hause zurückkehre und sich von dritten Personen darüber informieren lasse, was passiert sei. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, zu seinem Haus zu gehen. Aufgrund des sehr nahen Verhältnisses zu seiner Schwester sei es für ihn klar gewesen, dass er sich mit seinen eigenen Augen über den Vorfall ins Bild habe setzen wollen. Sein Schock sei verständlicherweise sehr gross gewesen, als er die Leiche der Schwester gesehen habe. Es sei nicht realitätsfremd, dass er nun auch akut um sein eigenes Leben gefürchtet habe und sofort aus dem Haus geflohen sei. Er würde in der Tat sein Leben riskiert haben, wenn er noch längere Zeit dort geblieben wäre und sich um die Beerdigung der Schwester gekümmert hätte. Er sage auch, dass er in seiner Schublade die Originale seiner Identitätsdokumente und auch Kopien davon aufbewahrt habe. Als er von einem Augenblick zum anderen habe fliehen müssen, habe er die Schublade geöffnet und nur die Kopien gefunden. Die Originale habe er nicht gefunden. Er wisse nicht, ob er sie in der Hast übersehen habe oder ob sie tatsächlich nicht mehr am gewohnten Platz gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne nur Fotos seiner gestorbenen Schwester einreichen, welche ihm zugeschickt worden seien. Gleichzeitig erhalte er auch ein Foto mit seinem zerstörten Auto. Auch erst in der Schweiz habe er die Nachricht erhalten, dass sein Freund C._______ von den Sicherheitskräften ermordet worden sei. Es treffe zwar zu, dass im August 2006 eine Vereinbarung zwischen politischen Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft getroffen worden sei. Es sei aber so, dass sich die UFC offiziell von ihren Vertretern distanziere, welche dem Plan einer gemeinsamen Regierung zugestimmt hätten. Für einen grossen Teil sei dies Verrat an den Zielen der UFC. Wie aus dem Pressebericht aus letogolais.com vom 11. Oktober 2006 hervorgehe, kritisiere die UFC, dass die im August beschlossene Einsetzung einer Nachfolgekommission noch nicht stattgefunden habe. Am 20. September 2006 sei eine neue Regierung der nationalen Einheit gebildet worden, welcher auch mehre Persönlichkeiten der Opposition angehören würden. Die UFC weigere sich, daran teilzunehmen, mit Ausnahme des zweiten Vizepräsidenten, Amah Gnassingbé, welcher als Privatperson, nicht als Vertreter der UFC daran teilnehme. Die politische Situation habe sich nicht so beruhigt, wie dies von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargestellt werde. Es sei vielmehr mit einer zunehmenden politischen Spannung und mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs ausschliesslich geltend, wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten für die UFC verfolgt worden zu sein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 28. April 2005 deutlich verbessert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäische Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten, wie in der Verfügung und der Beschwerde festgehalten wurde, im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 18. Februar 2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2). 5.3 In Anbetracht dieser Entwicklung in Togo geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten als UFC-Mitglied im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat. 5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht und er somit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 7.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Heirat mit der Schweizerin B._______ durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung ihres Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. September 2006) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach zufolge nachträglichen Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darin im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hat die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer denn auch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Parteien eingetreten. Die angefochtene Verfügung wäre indessen nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und deren Vollzug angeordnet worden ist. Der Beschwerdeführer verfügte vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. September 2006 über keine Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung in Kauf hätte nehmen müssen oder dort aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Situation hätte geraten können (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). 9.4 Der Beschwerdeführer wäre mithin für die gesamten Verfahrenskosten kostenpflichtig. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. November 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Brief vom 8. November 2007 mit Umschlag, fünf Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: