Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus der Provinz B._______ stammende Tibeterin mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihren Heimatstaat auf dem Landweg am 3. Januar 2013. Sie sei über den Berg D._______ nach E._______ gegangen und von F._______ mit einem Flugzeug nach G._______ geflogen. Am 1. Mai 2013 habe sie E._______ auf dem Luftweg verlassen und sei über ihr unbekannte Länder am 2. Mai 2013 illegal in die Schweiz gereist. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 13. Mai 2013 statt. A.b Am 5. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Spezialisten zu ihrem Alltagswissen über die angeführte Herkunftsregion befragt. Eine Auswertung des Befragungsresultates fand am 12. Juni 2013 statt. A.c Am 24. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wurde ihr das rechtliche Gehör zum Resultat der Befragung über ihr Alltagswissen gewährt, wonach gemäss dem eingesetzten Spezialisten die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, klein sei. Zudem wurde sie über den Werdegang und die fachliche Qualifikation des Spezialisten informiert. Die Beschwerdeführerin hielt diesbezüglich an ihrer Sozialisierung in Tibet und an ihren entsprechenden Kenntnissen der Region und Sprache fest. Zudem verwies sie auf ihre mangelnde Schulbildung. A.d Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrem Herkunftsort C._______ in der Landwirtschaft gearbeitet und keine richtige Schule besucht. Im Jahre (...) habe sie an einer Demonstration in I._______ teilgenommen, ohne dass sie deswegen Probleme mit den Behörden bekommen habe. (Nennung Zeitpunkt) seien sie sieben Mädchen gewesen, die zusammen einen Fackelumzug organisiert hätten. Dabei hätten sie auch Bilder mitgeführt, auf denen Personen zu sehen gewesen seien, die sich aus Protest gegen die chinesische Regierung selber verbrannt hätten. Der Umzug hätte an die verstorbenen Personen erinnern und den Chinesen zeigen sollen, dass die tibetische Bevölkerung noch da sei. Ein im Dorf lebender Spion habe die chinesischen Behörden in der Folge über diesen Vorfall informiert. Am nächsten Tag sei sie vom Dorfvorsteher über diesen Umstand informiert worden. Auch habe ihr dieser gesagt, dass die Chinesen von ihrer Demonstrationsteilnahme im Jahre (...) wüssten und es gefährlich für sie werden könnte. Aus Angst vor einer Festnahme und der allenfalls damit verbundenen Folter habe sie sich sodann mit zwei ihrer Freundinnen, die am Umzug ebenfalls beteiligt gewesen seien, zur Flucht entschlossen. Kurz vorher hätten sie aber noch ein Flugblatt an die Haustüre des Spions geheftet, worin sie die Verantwortung für den Fackelumzug übernommen, die Freilassung von politischen Häftlingen gefordert und weitere Missstände angeprangert hätten. Mit Hilfe ihres Bruders und eines Sherpas seien sie schliesslich aus ihrer Heimat in Richtung E._______ geflüchtet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente zu den Akten. Sie gab dazu an, ihre Identitätskarte bei ihrem Mann in C._______ zurückgelassen zu haben und diesen telefonisch nicht erreichen können. A.e Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. A.f Die am 5. Juni 2013 aufgezeichnete Befragung zu ihrem Alltagswissen über die angeführte Herkunftsregion wurde einem weiteren Spezialisten für eine zweite Evaluation vorgelegt. Das Ergebnis dieser Auswertung vom 8. August 2013 sowie der Werdegang und die Qualifikation der zweiten sachverständigen Person wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 12. August 2013 zur Kenntnis gebracht und ihr dazu zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Ausserdem wurde sie auf die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim BFM anzuhören, hingewiesen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die zweite Auswertung des aufgezeichneten Gesprächs bestätige das Ergebnis der ersten Auswertung, wonach sie weder auf landeskundlichem-kulturellem noch sprachlichem Gebiet habe nachweisen können, dass sie in Tibet sozialisiert worden sei. Ihre Aussagen zu ihrer angeblichen Herkunftsregion seien unpräzise und teils nicht korrekt gewesen. Überdies habe die Beschwerdeführerin einen falschen Ausdruck für "Personalausweis" verwendet und sei auch nicht mit der in Tibet üblichen Vorgehensweise für die Ausstellung eines solchen Ausweises vertraut gewesen. Der linguistische Teil der Auswertung habe ergeben, dass Eigenschaften, die für den Dialekt von K._______ typisch seien, in der Sprache der Beschwerdeführerin kaum feststellbar gewesen seien. Ferner habe ihre Sprache vermehrt exiltibetische Charakteristiken aufgewiesen, zumal sie eine Reihe von Ausdrücken aus dem Hindi verwendet habe, die in Tibet nicht gebräuchlich seien, und ihr ein in Tibet gebräuchliches Flächenmass unbekannt gewesen sei. A.g Mit Eingabe vom 23. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein, worin sie gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchte. Dabei hielt sie bezüglich des Vorwurfs unpräziser und teils nicht korrekter Angaben fest, sie habe alle Fragen nach ihren Kenntnissen über ihr Dorf und die umliegende Region beantwortet. Sie habe in Tibet keine Schule besuchen können, weshalb ihr Alltagswissen darauf beruhe, was sie durch ihre Sozialisierung in Tibet gelernt und von anderen Landsleuten erfahren habe. Ihr Wissen über die Geographie von Tibet sei nicht vollständig, aber sie sei überzeugt, dass sie den Namen Jomo Langma (Mt. Everest) nicht falsch ausgesprochen habe. Sie habe zudem alle Fragen bezüglich des Personalausweises beantwortet. Da ihr Bruder diesen Ausweis im Jahre (...) für sie beschafft habe, kenne sie die Details zum Erhalt eines solchen nicht. Weiter sei es nicht möglich, dass sie Wörter aus dem Hindi verwendet habe, da sie keine solchen Wörter kenne. Sodann könne sie sich nicht an eine Frage bezüglich eines in Tibet gebräuchlichen Flächenmasses erinnern. Da sie keinen Kontakt zu Personen in ihrer Heimat habe, vermöge sie im heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente zu beschaffen. A.h Mit Schreiben des BFM vom 27. August 2013 wurde dem Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Untersuchungsverfahren nicht stattgegeben und der Beschwerdeführerin gleichzeitig mitgeteilt, dass nach Abschluss der Untersuchung auf ihr Gesuch zurückgekommen werde. B. Mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet am 13. September 2013 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis 4. November 2011 (recte: 2013) zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit als unbekannt gelten würden. Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Ein Vollzug sei auch als möglich und durchführbar zu erachten und der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Vorliegend bestünden Indizien, die auf eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien, schliessen lassen würden. Der Ausfertigung dieser Verfügung wurden die editionspflichtigen Akten mit einer Kopie des Aktenverzeichnisses beigelegt. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde unter anderem die Kopie eines Personalausweises eingereicht, welcher der Mutter der Beschwerdeführerin gehören soll. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Beurteilung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 29. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin mache eine chinesische Staatsangehörigkeit geltend, wobei sie von Geburt an bis zur Ausreise in C._______ (Tibet) gelebt habe. Sie habe nie eine richtige Schule besucht und sich um die Felder und Tiere der Familie gekümmert. Im Dezember 2012 habe sie in ihrem Dorf einen Fackel-Gebetsumzug organisiert und sei deswegen an die chinesischen Behörden verraten worden. Daraufhin habe sie die Verantwortung für den Umzug übernommen und sei ausgereist. Die Abklärung bezüglich der behaupteten Herkunft der Beschwerdeführerin sei dreistufig durchgeführt worden. Nachdem bei der Befragung im EVZ diesbezüglich Zweifel - unter anderem wegen mangelnder Chinesisch-Kenntnisse - aufgekommen seien, sei ihr Alltagswissen evaluiert worden. In der Anhörung seien zudem die Fragen zur Herkunft mit einer Prüfung des Reiseweges und der Glaubhaftigkeit der fehlenden Identitätspapiere ergänzt worden. Im Rahmen des Tests über das Allgemeinwissen seien die Angaben zu ihrer angeblichen Herkunftsregion unpräzise und teils nicht korrekt gewesen. Ihre Ausführungen zum allgemeinen Schulbesuch in Tibet sowie in Bezug auf den Personalausweis und dessen Ausstellungsverfahren hätten nicht der ortsüblichen Handhabung entsprochen. Der linguistische Teil der Auswertung habe ergeben, dass Eigenschaften, die für den Dialekt von K._______ typisch seien, in der Sprache der Beschwerdeführerin kaum feststellbar gewesen seien. Hingegen sei ihre Sprache von exiltibetischen Charakteristiken geprägt. Ausserdem verfüge sie kaum über Kenntnisse des Chinesischen. Die Auswertung des Tests über das Allgemeinwissen habe ergeben, dass nur eine kleine Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Äusserungen vermöchten zu keinem anderen Schluss zu führen. Die Ausführungen zur Ausreise seien sehr oberflächlich und wenig überzeugend ausgefallen. Sie habe überdies keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Die entsprechenden Ausführungen zum Fehlen eines Identitätsdokuments vermöchten angesichts aller anderen Vorkehrungen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Flucht getroffen habe, nicht zu überzeugen. Folglich sei davon auszugehen, dass das Fehlen der Ausweispapiere der Verschleierung der Identität und/oder des Reiseweges beziehungsweise zur Erschwerung oder gar dem Verunmöglichen einer allfälligen Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat diene. Sie habe aufgrund der vagen Aussagen auch den geltend gemachten Reiseweg nicht glaubhaft zu machen vermocht, womit weitere Zweifel an ihrer Herkunft bestünden. Sodann habe die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Asylgründe wiederholt unterschiedliche Angaben zur Anzahl der beim Gebetsumzug beteiligten Frauen und uneinheitliche Angaben zum Umstand, wonach sie Fingerabdrücke auf dem Flugblatt hinterlassen hätten, gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Behörden durch das Vorwarnen des Dorfvorstehers das Risiko eingehen sollten, die Festnahme der Beschwerdeführerin zu vereiteln. Ausserdem habe sie nicht plausibel darlegen können, woher ihr Wissen stamme, dass gerade besagter Spion sie an die Chinesen verraten haben soll. Die Ausführungen zum Abschied von ihrer Familie seien sehr allgemein und frei von jeglicher subjektiver Prägung ausgefallen. Die geltend gemachten Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstanziiert, woran die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöge. Es sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin jemals in der von ihr angegebenen Region gelebt habe und es sich bei ihr um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China handle. Im Exil geborenen Tibetern werde die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, sie halte an den Ausführungen in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör fest, und fügte ergänzend an, eine zweite Evaluation des Tests über das Alltagswissen durch einen zweiten Experten wäre wohl kaum durchgeführt worden, wenn die erste Beurteilung klar zu ihren Lasten ausgefallen wäre. Nach Zustellung des Werdegangs und der Qualifikation des zweiten Spezialisten habe sie erst bemerkt, dass die zweite Evaluation offensichtlich von der gleichen Person vorgenommen worden sei. Sollte diese Feststellung richtig sein, müsse die Objektivität des Sachverständigen in Frage gestellt werden. Eine Analyse durch eine andere Person wäre auch deshalb schon angezeigt gewesen, da der Sachverständige offenbar erst seit kurzer Zeit bei der Vorinstanz unter Vertrag stehe. Zudem stamme dieser aus einer anderen Region Tibets respektive sei nicht in der gleichen Region sozialisiert worden wie sie und spreche auch einen anderen Dialekt. Für eine genaue Analyse wäre der Beizug eines aus ihrer Region stammenden Spezialisten nötig gewesen. Dem Vorhalt, sie habe nur zwei umliegende Kreise benennen können, sei entgegenzuhalten, dass sie die Frage vermutlich nicht richtig verstanden beziehungsweise sich zu wenig mit der Auswertung des Experten auseinandergesetzt habe. Da sie nicht gewusst habe, auf was genau in der Befragung Wert gelegt werde, habe sie nicht alle ihr bekannten Kreise aufgezählt. Demgegenüber habe sie relativ viel erzählen können, was aus dem Analysebericht des BFM aber nicht hervorgehe. Ihre spärlichen Kenntnisse der chinesischen Sprache seien auch kein zwingendes Indiz dafür, dass sie nicht in Tibet gelebt habe, zumal sie aus einem sehr abgelegenen Dorf stamme und ausserdem in der Schule, soweit ihr bekannt, ausschliesslich tibetisch unterrichtet werde. Hinsichtlich der geografischen Kenntnisse habe sie der Experte möglicherweise falsch verstanden respektive zwar richtig verstanden, aber mangels eigener geografischer Kenntnisse einen falschen Schluss gezogen, zumal es in Tibet verschiedene Orte und Kreise gebe, die Gangga beziehungsweise Ganggar heissen würden. Da der heilige See weit von ihrem Kreis entfernt liege, dürfe ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie diesen nicht genau situieren könne, zumal sie auch keinen Geografieunterricht gehabt habe. Auch viele Tibeter wüssten nicht, wo alle die Heiligtümer, Klöster und Berge genau liegen würden. Es sei ihr zudem nicht klar, weshalb sie den Berg Jomo Langma falsch ausgesprochen haben soll. Zum Beleg ihrer Herkunft lege sie eine Kopie des chinesischen Personalausweises ihrer Mutter ins Recht, die sie über ihren Bruder habe erhältlich machen können. Ihre Ausweise seien von den chinesischen Behörden eingezogen worden und gemäss den Angaben ihres Bruders solle sich ihr Ehemann wegen ihrer Probleme in Haft befinden. Die Auswertung des Telefongesprächs sei daher nicht geeignet, ihre angeführte tibetische Herkunft in Frage zu stellen. Es sei unzutreffend, dass sie unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Teilnehmenden am Fackelumzug gegeben habe. Überdies habe sie zwar an der Anhörung nichts von einem Fingerabdruck auf dem Plakat erwähnt, jedoch ausgeführt, das Plakat unterschrieben zu haben; damit habe sie den Fingerabdruck gemeint. Dass sich die chinesischen Behörden zuerst an den Dorfvorsteher gewendet hätten, der sie in der Folge habe warnen können, möge für das BFM tatsächlich unglaubhaft erscheinen, sei jedoch als glückliche Fügung zu werten. Im Übrigen habe sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ihre Ausreise sowie die Treffen mit dem von ihrem Bruder organisierten Schlepper genau beschreiben können. Oberflächlich wäre es erst gewesen, wenn sie hierzu keine oder nur sehr geringe Angaben hätte machen können. Zusammenfassend genügten ihre Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und ihre tibetische Herkunft sowie ihre chinesische Staatsangehörigkeit seien als belegt zu erachten. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, welches Urteil nach wie vor Gültigkeit besitze, sei auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall eine tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, die Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da das BFM ihre tibetische Ethnie nicht in Frage gestellt habe. Deshalb hätte die Vorinstanz von ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit ausgehen und somit das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung prüfen müssen. Sie habe zudem auf Beschwerdeebene eine Kopie des Personalausweises ihrer Mutter abgegeben, woraus deren chinesische Staatsangehörigkeit ersichtlich werde. Demzufolge verfüge auch sie über diese Staatsangehörigkeit. Da sie ihr Heimatland illegal verlassen habe, seien in ihrem Fall die in BVGE 2009/29 enthaltenen Voraussetzungen für die Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen gegeben.
E. 3.3 In ihrer Eingabe vom 29. April 2014 führte die Beschwerdeführerin sodann an, sie habe am 6. April 2014 über die Nachrichten-App (...) von ihrem Bruder drei Fotos erhalten. Auf den ersten beiden Fotos seien die Vorder- und Rückseite seiner (die chinesische Staatsangehörigkeit belegende) Identitätskarte zu sehen und das dritte Foto stelle eine kürzlich gemachte Aufnahme ihres Heimatdorfes dar. Da es bei der Anhörung eine Verwirrung von Begriffen zu Namen von Ortschaften und Regionen respektive Gemeinden gegeben habe, habe sie diese auf der Rückseite des dritten Fotos notiert. Da sie nicht wisse, wo sich ihr Ehemann derzeit befinde, habe sie zu ihm auch keinen Kontakt und es sei ihr deswegen nicht möglich gewesen, Dokumente von ihm zu organisieren. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin und ihre angeführten Probleme den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. act. A24/6 S. 3 ff.). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und in der weiteren Eingabe auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere keine fundierten Argumente vor, die das Resultat der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen zweifachen Evaluation ihres Alltagswissens in Frage stellen würden. Soweit sie diesbezüglich Kritik an der Objektivität und an der fachlichen Qualifikation der von der Vorinstanz beauftragten sachverständigen Personen anführt, ist entgegen ihrem Standpunkt zunächst festzuhalten, dass die zweite Evaluation ihres Alltagswissens klarerweise nicht vom gleichen Sachverständigen vorgenommen wurde wie die erste Auswertung (vgl. act. A10/1 und A20/1). Weiter ist anzuführen, dass aus den erwähnten Aktenstücken die Qualifikationen der erwähnten Experten zweifelsfrei hervorgehen und diese über die notwendigen sprachlichen und geografischen Kenntnisse der von ihr angeführten Herkunftsregion verfügen. Dabei müssen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - die Experten weder zwingend in ihrem Heimatdorf gelebt haben noch in der gleichen Region sozialisiert worden sein noch über längere Zeit schon beim BFM unter Vertrag gestanden haben, sondern sie müssen die Befähigung aufweisen, aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Wissens schlüssige und nachvollziehbare Erkenntnisse zu den sprachlichen und landeskundlich-kulturellen Begebenheiten der Heimatregion der Beschwerdeführerin zu besitzen und dementsprechend ihre diesbezüglichen Angaben und Sprachkenntnisse einordnen und beurteilen zu können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vorhandenen Auswertungen des Alltagswissen und der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache durch zwei vom BFM beauftragte Spezialisten sind sorgfältig und ausführlich begründet, weshalb für das Gericht kein Grund besteht, an der Einschätzung der fachlich qualifizierten Experten zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin versucht lediglich, ihre mangelhaften Kenntnisse bezüglich der Geografie der geltend gemachten Herkunftsregion, der Landwirtschaft, des Schulsystems, des Preises und der Verfügbarkeit von Gütern des täglichen Lebens, der Ausstellung eines Personalausweises sowie der Benutzung von exiltibetischen Ausdrücken in ihrem Sprachgebrauch mit nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen beziehungsweise das Ergebnis der Evaluation durch die sachverständigen Personen mit nicht stichhaltigen Vorbringen zu entkräften. Der pauschale und nicht näher konkretisierte Hinweis, es sei unzutreffend, dass sie unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Teilnehmenden am Fackelumzug gegeben habe, vermag angesichts der diesbezüglich protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörung die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen. So sprach sie einerseits von sieben älteren Mädchen, die den Fackelumzug durchgeführt hätten, um die Zahl in der Folge um eine Person nach oben oder unten zu variieren (vgl. act. A15/17 S. 3 ff.), ohne auf Vorhalt eine überzeugende Erklärung dafür abgeben zu können. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe an der Anhörung zwar nichts von einem Fingerabdruck auf dem Plakat erwähnt, jedoch ausgeführt, das Plakat unterschrieben zu haben, womit sie den Fingerabdruck gemeint habe, ist vorliegend als blosse Schutzbehauptung zu werten. Aus ihren protokollierten Aussagen wird nämlich ersichtlich, dass sie wiederholt anführte, zusammen mit ihren zwei Kolleginnen die Verantwortung für den Fackelumzug übernommen und daher das fragliche Plakat unterschrieben zu haben (vgl. act. A15/17 S. 8 f.). Aufgrund dieser wiederholten, gleichbleibenden Äusserung und in Ermangelung eines Hinweises, dass sie mit dieser "Unterschrift" ihre Fingerabdrücke gemeint haben könnte, zumal sie weder bei ihrer Aufzählung der Dinge, die sie für ihre Flucht mitgenommen habe, noch anderweitig auf ein Hilfsmittel (Stempelkissen oder Ähnliches) hinwies, welches ihr und den beiden Kolleginnen überhaupt erst ermöglicht hätte, einen Fingerabdruck auf dem Plakat anzubringen (vgl. act. A15/17 S. 7 ff.), ist der Schluss zu ziehen, dass sie ihren Namen unterschriftlich auf das Plakat gesetzt haben müssten. Die Beschwerdeführerin führte denn auch aus, zumindest während eines Jahres im Dorf zur Schule gegangen zu sein (vgl. act. A4/9 S. 4), weshalb sie zur Leistung ihrer Unterschrift durchaus fähig war. So war sie denn auch in der Lage, in der Schweiz die Befragungsprotokolle zu unterzeichnen. Zudem erscheint es als realitätsfremd, dass sie und ihre zwei Kolleginnen mit der Abgabe von Fingerabdrücken die Übernahme der Verantwortlichkeit für den Umzug für den chinesischen Spion hätten ersichtlich machen können, zumal es für diesen in Ermangelung von Vergleichsmaterial nicht möglich gewesen wäre, die fraglichen Fingerabdrücke einer Person zuzuordnen. Weiter beruhen ihre Ausführungen zum Spion, der sie an die Chinesen verraten habe, auf blossen Mutmassungen ihrerseits und lassen sich nicht auf konkrete Hinweise stützen. So führt sie diesbezüglich lediglich an: "Im Dorf spricht man darüber. Alle sagen, er bekomme Geld von den Chinesen."..."Ich bin überzeugt, dass er das war. Bei den anderen glaub ich nicht, dass sie das gemacht haben." (vgl. act. A15/17 S. 9). Ebenso unglaubhaft erscheint das Vorbringen, wonach sich die chinesischen Behörden zuerst an den Dorfvorsteher gewendet haben sollen, da durch diese Vorwarnung der von ihnen beabsichtigte Zweck einer Festnahme in geradezu fahrlässiger Weise verunmöglicht worden wäre. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe sich dabei um eine glückliche Fügung zu ihren Gunsten gehandelt, ist schon deshalb als unbehelflich zu werten, weil es sonst wenig bis gar keinen Sinn gemacht hätte, dass ein im Dorf lebender Spion die chinesischen Behörden über solche Ereignisse unterrichtet hätte. Soweit sie anführt, dass sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ihre Ausreise sowie die Treffen mit dem von ihrem Bruder organisierten Schlepper genau habe beschreiben können, ist entgegenzuhalten, dass ihre Schilderung wohl einige Einzelheiten aufweist, jedoch in vielen Punkten vage bleibt und insbesondere kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist und in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnte. Insbesondere die angebliche Flucht über die Berge, welche im Winter stattgefunden habe, und die Reise bis E._______ wirkt in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Bezeichnenderweise war sie bezüglich des weiteren Reiseverlaufs mit dem Flugzeug nicht mehr in der Lage, auch nur eine Stadt zu nennen, welche sie auf ihrer Reise bis in die Schweiz passiert habe (vgl. act. A4/9 S. 6). Zu Recht hielt die Vorinstanz überdies fest, dass die Schilderungen zum Treffen mit dem Schlepper, der ihr über ihren Bruder vermittelt worden sei, nicht zu überzeugen vermögen, da sie das Treffen mit ihrem Bruder am Tag der Flucht nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage anführte. Überdies ist es in diesem Zusammenhang als realitätswidrig zu erachten, dass die Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge innert zweier Stunden nach der Warnung durch den Dorfvorsteher ihr Dorf verlassen habe und sich erst kurz vor dem Fackelumzug die möglichen Konsequenzen für sich überlegt und dabei an eine Flucht gedacht habe (vgl. act. A15/17 S. 7-9), trotzdem bereits ihren ganzen Schmuck verkauft gehabt haben will, um in der Lage zu sein, ihre Flucht bis in die Schweiz zu finanzieren (vgl. act. A15/17 S. 12). Sie führte in der BzP denn auch an, sie habe plötzlich fliehen müssen (vgl. act. A4/9 S. 5). Sodann schilderte sie den Abschied von ihrem Mann und ihren Kindern in belangloser und minimaler Weise. Der Hinweis anlässlich der Anhörung, sie habe Angst gehabt und fliehen müssen, weshalb sie mit ihren Angehörigen nicht viel habe reden können, erstaunt deshalb, weil demgegenüber offenbar genügend Zeit blieb, um vor der Flucht zunächst noch zusammen mit ihren Kolleginnen ein Plakat zu schreiben und dieses danach an die Türe eines in ihrem Dorf lebenden chinesischen Spions anzubringen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der Einreichung ihres Asylgesuchs am 2. Mai 2013 ausreichend Zeit gehabt hat, ihren Ehemann oder ihre übrigen nächsten Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) zu kontaktieren, um sich ihre dort angeblich vorhandene chinesische Identitätskarte schicken zu lassen. Dass sie gemäss Aussagen in der BzP wegen ihrer plötzlichen Flucht nicht daran gedacht habe, diese mitzunehmen, stellt angesichts ihrer diversen übrigen Vorkehren vor ihrer Flucht - wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt - keine überzeugende Erklärung dar. Nachdem sie anlässlich der am 24. Juni 2013 durchgeführten Anhörung noch darauf hinwies, dass eine Kontaktnahme mit ihrer Familie aus ihr unbekannten Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. act. A15/17 S. 11 oben), wies sie in ihrer zweieinhalb Monate nach der Anhörung verfassten Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2013 auf Seite 3 unten darauf hin, dass sie telefonischen Kontakt mit ihrem Bruder habe aufnehmen können und von diesem erfahren habe, dass ihr Ehemann festgenommen worden sei und sich ihretwegen nun in Haft befinde. Ihre Ausweise seien von den chinesischen Behörden eingezogen worden. Ihr Bruder habe ihr aber über sein Smartphone Fotos des chinesischen Personalausweises ihrer Mutter geschickt. In ihrer Eingabe vom 29. April 2014 reichte sie Farbkopien der in gleicher Weise erhaltenen Fotos der Identitätskarte ihres Bruders nach und führte an, sie habe keine Kenntnisse über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes. Obige Ausführungen lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in mehr oder weniger regelmässigem Kontakt zu ihrem Bruder steht. Zudem stellen aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen, die auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden konnten, ihre Vorbringen zur Beschlagnahmung ihrer Ausweise und der Verhaftung ihres Ehemannes lediglich nicht weiter belegte Parteibehauptungen dar, die als nicht stichhaltig erachtet werden können. Es wäre ihr daher - nicht zuletzt angesichts der modernen Informatik beziehungsweise der Telefonie - möglich und auch zumutbar gewesen, über ihre Angehörigen respektive ihren Ehemann sich die in ihrem Heimatdorf angeblich vorhandene chinesische Identitätskarte schicken zu lassen, zumal alle Familienangehörigen im gleichen Dorf wohnhaft seien (vgl. act. A4/9 S. 5). Es ist demzufolge der Schluss zu ziehen, dass sie sich nicht in ausreichendem Masse bezüglich der Beschaffung ihrer Identitätskarte eingesetzt hat. Es fehlt offensichtlich am Willen, dies zu tun, zumal es ihr auch möglich war, im Verlaufe des Verfahrens zwei Personalausweise von Familienangehörigen - wenn auch lediglich in der Form von Farbfotos - einzureichen. Zum Beweiswert dieser Fotos ist anzuführen, dass die betreffenden Ausweise nicht im Original vorliegen, weshalb ihnen ohnehin nur ein eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Weiter kann in Ermangelung irgendeines Identitätsnachweises seitens der Beschwerdeführerin aus diesen Dokumenten nicht mit Sicherheit hergeleitet werden, dass sie mit den beiden Personen tatsächlich verwandt ist. Ferner vermögen diese Ausweise - selbst wenn es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin handeln sollte - eine chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei zu belegen (vgl. auch E. 5.5 unten). Die Beschwerdeführerin hat es seit der Einreichung ihres Asylgesuches versäumt, ihre Identität zu beweisen, und hat diesbezüglich auch keine tauglichen Versuche unternommen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich der Region ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im (...), der behördlichen Suche nach ihrer Person und damit einhergehend einer drohenden Verhaftung - insbesondere auch aufgrund ihrer unglaubhaften Herkunftsangabe - insgesamt den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Folglich gelingt es ihr nicht, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch wurde somit zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Das BFM schliesst aus dem Umstand der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse (vgl. act. A24/6 S. 5), dass die Beschwerdeführerin nie in der von ihr angegebenen Region gelebt habe und es sich bei ihr nicht um eine Angehörige der Volksrepublik China handle, zumal im Exil geborenen Tibetern die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt werde.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder nach Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass vorliegend gewisse Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. Urteil des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).
E. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" einzig eine Aussage darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.1). Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten zweifachen Evaluation durch die beiden sachverständigen Personen des BFM und der nicht überzeugenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin ist ihre angebliche Herkunft aus der Provinz B._______ nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China - nicht ganz auszuschliessen ist jedoch eine allfällige frühere Erstsozialisation in Tibet -, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Eine Abstammung der Beschwerdeführerin aus Nordamerika ist auszuschliessen, zumal sie dort ohne Weiteres die Staatsangehörigkeit erwerben könnte, weshalb vermutungsweise anzunehmen ist, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise gelebt hat. Aufgrund ihrer Sprachkenntnisse (Tibetisch als Muttersprache; wenig Englisch; kaum Chinesisch [vgl. act. A4/9 S. 4]) ist auszuschliessen, dass sie ausserhalb einer grösseren tibetischen Gemeinschaft sozialisiert wurde. Gemäss den Ergebnissen der Analyse handelt es sich bei der Beschwerdeführerin aber um eine ethnische Tibeterin, die Tibetisch als Erstsprache gelernt hat. Aus diesen Überlegungen ergeben sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Es kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt wird - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer tibetischen Ethnie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Urteil des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).
E. 6.4 Im Jahre 2005 setzte sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit der Frage der Staatsangehörigkeit von Personen, die tibetischer Ethnie sind, erstmals auseinander. In EMARK 2005 Nr. 1 führte sie dazu aus, es sei auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3).
E. 6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurden die der erwähnten Rechtsprechung (EMARK 2005 Nr. 1) zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten aktualisiert und eine Präzisierung dieser Rechtsprechung vorgenommen. Dabei wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der sich in Nepal und Indien aufhaltenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen grundsätzlich drei mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: Erstens der Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat) oder zweitens der Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien oder drittens der Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Bei Vorliegen der beiden ersten Konstellationen wäre sodann eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar, wobei bei der zweiten Situation in der Regel die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein dürften. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (dritte Konstellation), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. Aufgrund vorstehender Ausführungen wurde die auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
E. 7 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrem Reiseweg, zu ihren Asylgründen, zu ihrer Sozialisierung und ihrer wahren Herkunft gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.5 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr an diesen Ort sprechen würden. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist, da sie Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5577/2013 Urteil vom 9. Juli 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N_______. Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus der Provinz B._______ stammende Tibeterin mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihren Heimatstaat auf dem Landweg am 3. Januar 2013. Sie sei über den Berg D._______ nach E._______ gegangen und von F._______ mit einem Flugzeug nach G._______ geflogen. Am 1. Mai 2013 habe sie E._______ auf dem Luftweg verlassen und sei über ihr unbekannte Länder am 2. Mai 2013 illegal in die Schweiz gereist. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 13. Mai 2013 statt. A.b Am 5. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Spezialisten zu ihrem Alltagswissen über die angeführte Herkunftsregion befragt. Eine Auswertung des Befragungsresultates fand am 12. Juni 2013 statt. A.c Am 24. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wurde ihr das rechtliche Gehör zum Resultat der Befragung über ihr Alltagswissen gewährt, wonach gemäss dem eingesetzten Spezialisten die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, klein sei. Zudem wurde sie über den Werdegang und die fachliche Qualifikation des Spezialisten informiert. Die Beschwerdeführerin hielt diesbezüglich an ihrer Sozialisierung in Tibet und an ihren entsprechenden Kenntnissen der Region und Sprache fest. Zudem verwies sie auf ihre mangelnde Schulbildung. A.d Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrem Herkunftsort C._______ in der Landwirtschaft gearbeitet und keine richtige Schule besucht. Im Jahre (...) habe sie an einer Demonstration in I._______ teilgenommen, ohne dass sie deswegen Probleme mit den Behörden bekommen habe. (Nennung Zeitpunkt) seien sie sieben Mädchen gewesen, die zusammen einen Fackelumzug organisiert hätten. Dabei hätten sie auch Bilder mitgeführt, auf denen Personen zu sehen gewesen seien, die sich aus Protest gegen die chinesische Regierung selber verbrannt hätten. Der Umzug hätte an die verstorbenen Personen erinnern und den Chinesen zeigen sollen, dass die tibetische Bevölkerung noch da sei. Ein im Dorf lebender Spion habe die chinesischen Behörden in der Folge über diesen Vorfall informiert. Am nächsten Tag sei sie vom Dorfvorsteher über diesen Umstand informiert worden. Auch habe ihr dieser gesagt, dass die Chinesen von ihrer Demonstrationsteilnahme im Jahre (...) wüssten und es gefährlich für sie werden könnte. Aus Angst vor einer Festnahme und der allenfalls damit verbundenen Folter habe sie sich sodann mit zwei ihrer Freundinnen, die am Umzug ebenfalls beteiligt gewesen seien, zur Flucht entschlossen. Kurz vorher hätten sie aber noch ein Flugblatt an die Haustüre des Spions geheftet, worin sie die Verantwortung für den Fackelumzug übernommen, die Freilassung von politischen Häftlingen gefordert und weitere Missstände angeprangert hätten. Mit Hilfe ihres Bruders und eines Sherpas seien sie schliesslich aus ihrer Heimat in Richtung E._______ geflüchtet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente zu den Akten. Sie gab dazu an, ihre Identitätskarte bei ihrem Mann in C._______ zurückgelassen zu haben und diesen telefonisch nicht erreichen können. A.e Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. A.f Die am 5. Juni 2013 aufgezeichnete Befragung zu ihrem Alltagswissen über die angeführte Herkunftsregion wurde einem weiteren Spezialisten für eine zweite Evaluation vorgelegt. Das Ergebnis dieser Auswertung vom 8. August 2013 sowie der Werdegang und die Qualifikation der zweiten sachverständigen Person wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 12. August 2013 zur Kenntnis gebracht und ihr dazu zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Ausserdem wurde sie auf die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim BFM anzuhören, hingewiesen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die zweite Auswertung des aufgezeichneten Gesprächs bestätige das Ergebnis der ersten Auswertung, wonach sie weder auf landeskundlichem-kulturellem noch sprachlichem Gebiet habe nachweisen können, dass sie in Tibet sozialisiert worden sei. Ihre Aussagen zu ihrer angeblichen Herkunftsregion seien unpräzise und teils nicht korrekt gewesen. Überdies habe die Beschwerdeführerin einen falschen Ausdruck für "Personalausweis" verwendet und sei auch nicht mit der in Tibet üblichen Vorgehensweise für die Ausstellung eines solchen Ausweises vertraut gewesen. Der linguistische Teil der Auswertung habe ergeben, dass Eigenschaften, die für den Dialekt von K._______ typisch seien, in der Sprache der Beschwerdeführerin kaum feststellbar gewesen seien. Ferner habe ihre Sprache vermehrt exiltibetische Charakteristiken aufgewiesen, zumal sie eine Reihe von Ausdrücken aus dem Hindi verwendet habe, die in Tibet nicht gebräuchlich seien, und ihr ein in Tibet gebräuchliches Flächenmass unbekannt gewesen sei. A.g Mit Eingabe vom 23. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein, worin sie gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchte. Dabei hielt sie bezüglich des Vorwurfs unpräziser und teils nicht korrekter Angaben fest, sie habe alle Fragen nach ihren Kenntnissen über ihr Dorf und die umliegende Region beantwortet. Sie habe in Tibet keine Schule besuchen können, weshalb ihr Alltagswissen darauf beruhe, was sie durch ihre Sozialisierung in Tibet gelernt und von anderen Landsleuten erfahren habe. Ihr Wissen über die Geographie von Tibet sei nicht vollständig, aber sie sei überzeugt, dass sie den Namen Jomo Langma (Mt. Everest) nicht falsch ausgesprochen habe. Sie habe zudem alle Fragen bezüglich des Personalausweises beantwortet. Da ihr Bruder diesen Ausweis im Jahre (...) für sie beschafft habe, kenne sie die Details zum Erhalt eines solchen nicht. Weiter sei es nicht möglich, dass sie Wörter aus dem Hindi verwendet habe, da sie keine solchen Wörter kenne. Sodann könne sie sich nicht an eine Frage bezüglich eines in Tibet gebräuchlichen Flächenmasses erinnern. Da sie keinen Kontakt zu Personen in ihrer Heimat habe, vermöge sie im heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente zu beschaffen. A.h Mit Schreiben des BFM vom 27. August 2013 wurde dem Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Untersuchungsverfahren nicht stattgegeben und der Beschwerdeführerin gleichzeitig mitgeteilt, dass nach Abschluss der Untersuchung auf ihr Gesuch zurückgekommen werde. B. Mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet am 13. September 2013 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis 4. November 2011 (recte: 2013) zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit als unbekannt gelten würden. Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Ein Vollzug sei auch als möglich und durchführbar zu erachten und der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Vorliegend bestünden Indizien, die auf eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien, schliessen lassen würden. Der Ausfertigung dieser Verfügung wurden die editionspflichtigen Akten mit einer Kopie des Aktenverzeichnisses beigelegt. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde unter anderem die Kopie eines Personalausweises eingereicht, welcher der Mutter der Beschwerdeführerin gehören soll. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Beurteilung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 29. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin mache eine chinesische Staatsangehörigkeit geltend, wobei sie von Geburt an bis zur Ausreise in C._______ (Tibet) gelebt habe. Sie habe nie eine richtige Schule besucht und sich um die Felder und Tiere der Familie gekümmert. Im Dezember 2012 habe sie in ihrem Dorf einen Fackel-Gebetsumzug organisiert und sei deswegen an die chinesischen Behörden verraten worden. Daraufhin habe sie die Verantwortung für den Umzug übernommen und sei ausgereist. Die Abklärung bezüglich der behaupteten Herkunft der Beschwerdeführerin sei dreistufig durchgeführt worden. Nachdem bei der Befragung im EVZ diesbezüglich Zweifel - unter anderem wegen mangelnder Chinesisch-Kenntnisse - aufgekommen seien, sei ihr Alltagswissen evaluiert worden. In der Anhörung seien zudem die Fragen zur Herkunft mit einer Prüfung des Reiseweges und der Glaubhaftigkeit der fehlenden Identitätspapiere ergänzt worden. Im Rahmen des Tests über das Allgemeinwissen seien die Angaben zu ihrer angeblichen Herkunftsregion unpräzise und teils nicht korrekt gewesen. Ihre Ausführungen zum allgemeinen Schulbesuch in Tibet sowie in Bezug auf den Personalausweis und dessen Ausstellungsverfahren hätten nicht der ortsüblichen Handhabung entsprochen. Der linguistische Teil der Auswertung habe ergeben, dass Eigenschaften, die für den Dialekt von K._______ typisch seien, in der Sprache der Beschwerdeführerin kaum feststellbar gewesen seien. Hingegen sei ihre Sprache von exiltibetischen Charakteristiken geprägt. Ausserdem verfüge sie kaum über Kenntnisse des Chinesischen. Die Auswertung des Tests über das Allgemeinwissen habe ergeben, dass nur eine kleine Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Äusserungen vermöchten zu keinem anderen Schluss zu führen. Die Ausführungen zur Ausreise seien sehr oberflächlich und wenig überzeugend ausgefallen. Sie habe überdies keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Die entsprechenden Ausführungen zum Fehlen eines Identitätsdokuments vermöchten angesichts aller anderen Vorkehrungen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Flucht getroffen habe, nicht zu überzeugen. Folglich sei davon auszugehen, dass das Fehlen der Ausweispapiere der Verschleierung der Identität und/oder des Reiseweges beziehungsweise zur Erschwerung oder gar dem Verunmöglichen einer allfälligen Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat diene. Sie habe aufgrund der vagen Aussagen auch den geltend gemachten Reiseweg nicht glaubhaft zu machen vermocht, womit weitere Zweifel an ihrer Herkunft bestünden. Sodann habe die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Asylgründe wiederholt unterschiedliche Angaben zur Anzahl der beim Gebetsumzug beteiligten Frauen und uneinheitliche Angaben zum Umstand, wonach sie Fingerabdrücke auf dem Flugblatt hinterlassen hätten, gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Behörden durch das Vorwarnen des Dorfvorstehers das Risiko eingehen sollten, die Festnahme der Beschwerdeführerin zu vereiteln. Ausserdem habe sie nicht plausibel darlegen können, woher ihr Wissen stamme, dass gerade besagter Spion sie an die Chinesen verraten haben soll. Die Ausführungen zum Abschied von ihrer Familie seien sehr allgemein und frei von jeglicher subjektiver Prägung ausgefallen. Die geltend gemachten Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstanziiert, woran die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöge. Es sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin jemals in der von ihr angegebenen Region gelebt habe und es sich bei ihr um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China handle. Im Exil geborenen Tibetern werde die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, sie halte an den Ausführungen in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör fest, und fügte ergänzend an, eine zweite Evaluation des Tests über das Alltagswissen durch einen zweiten Experten wäre wohl kaum durchgeführt worden, wenn die erste Beurteilung klar zu ihren Lasten ausgefallen wäre. Nach Zustellung des Werdegangs und der Qualifikation des zweiten Spezialisten habe sie erst bemerkt, dass die zweite Evaluation offensichtlich von der gleichen Person vorgenommen worden sei. Sollte diese Feststellung richtig sein, müsse die Objektivität des Sachverständigen in Frage gestellt werden. Eine Analyse durch eine andere Person wäre auch deshalb schon angezeigt gewesen, da der Sachverständige offenbar erst seit kurzer Zeit bei der Vorinstanz unter Vertrag stehe. Zudem stamme dieser aus einer anderen Region Tibets respektive sei nicht in der gleichen Region sozialisiert worden wie sie und spreche auch einen anderen Dialekt. Für eine genaue Analyse wäre der Beizug eines aus ihrer Region stammenden Spezialisten nötig gewesen. Dem Vorhalt, sie habe nur zwei umliegende Kreise benennen können, sei entgegenzuhalten, dass sie die Frage vermutlich nicht richtig verstanden beziehungsweise sich zu wenig mit der Auswertung des Experten auseinandergesetzt habe. Da sie nicht gewusst habe, auf was genau in der Befragung Wert gelegt werde, habe sie nicht alle ihr bekannten Kreise aufgezählt. Demgegenüber habe sie relativ viel erzählen können, was aus dem Analysebericht des BFM aber nicht hervorgehe. Ihre spärlichen Kenntnisse der chinesischen Sprache seien auch kein zwingendes Indiz dafür, dass sie nicht in Tibet gelebt habe, zumal sie aus einem sehr abgelegenen Dorf stamme und ausserdem in der Schule, soweit ihr bekannt, ausschliesslich tibetisch unterrichtet werde. Hinsichtlich der geografischen Kenntnisse habe sie der Experte möglicherweise falsch verstanden respektive zwar richtig verstanden, aber mangels eigener geografischer Kenntnisse einen falschen Schluss gezogen, zumal es in Tibet verschiedene Orte und Kreise gebe, die Gangga beziehungsweise Ganggar heissen würden. Da der heilige See weit von ihrem Kreis entfernt liege, dürfe ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie diesen nicht genau situieren könne, zumal sie auch keinen Geografieunterricht gehabt habe. Auch viele Tibeter wüssten nicht, wo alle die Heiligtümer, Klöster und Berge genau liegen würden. Es sei ihr zudem nicht klar, weshalb sie den Berg Jomo Langma falsch ausgesprochen haben soll. Zum Beleg ihrer Herkunft lege sie eine Kopie des chinesischen Personalausweises ihrer Mutter ins Recht, die sie über ihren Bruder habe erhältlich machen können. Ihre Ausweise seien von den chinesischen Behörden eingezogen worden und gemäss den Angaben ihres Bruders solle sich ihr Ehemann wegen ihrer Probleme in Haft befinden. Die Auswertung des Telefongesprächs sei daher nicht geeignet, ihre angeführte tibetische Herkunft in Frage zu stellen. Es sei unzutreffend, dass sie unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Teilnehmenden am Fackelumzug gegeben habe. Überdies habe sie zwar an der Anhörung nichts von einem Fingerabdruck auf dem Plakat erwähnt, jedoch ausgeführt, das Plakat unterschrieben zu haben; damit habe sie den Fingerabdruck gemeint. Dass sich die chinesischen Behörden zuerst an den Dorfvorsteher gewendet hätten, der sie in der Folge habe warnen können, möge für das BFM tatsächlich unglaubhaft erscheinen, sei jedoch als glückliche Fügung zu werten. Im Übrigen habe sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ihre Ausreise sowie die Treffen mit dem von ihrem Bruder organisierten Schlepper genau beschreiben können. Oberflächlich wäre es erst gewesen, wenn sie hierzu keine oder nur sehr geringe Angaben hätte machen können. Zusammenfassend genügten ihre Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und ihre tibetische Herkunft sowie ihre chinesische Staatsangehörigkeit seien als belegt zu erachten. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, welches Urteil nach wie vor Gültigkeit besitze, sei auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall eine tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, die Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da das BFM ihre tibetische Ethnie nicht in Frage gestellt habe. Deshalb hätte die Vorinstanz von ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit ausgehen und somit das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung prüfen müssen. Sie habe zudem auf Beschwerdeebene eine Kopie des Personalausweises ihrer Mutter abgegeben, woraus deren chinesische Staatsangehörigkeit ersichtlich werde. Demzufolge verfüge auch sie über diese Staatsangehörigkeit. Da sie ihr Heimatland illegal verlassen habe, seien in ihrem Fall die in BVGE 2009/29 enthaltenen Voraussetzungen für die Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen gegeben. 3.3 In ihrer Eingabe vom 29. April 2014 führte die Beschwerdeführerin sodann an, sie habe am 6. April 2014 über die Nachrichten-App (...) von ihrem Bruder drei Fotos erhalten. Auf den ersten beiden Fotos seien die Vorder- und Rückseite seiner (die chinesische Staatsangehörigkeit belegende) Identitätskarte zu sehen und das dritte Foto stelle eine kürzlich gemachte Aufnahme ihres Heimatdorfes dar. Da es bei der Anhörung eine Verwirrung von Begriffen zu Namen von Ortschaften und Regionen respektive Gemeinden gegeben habe, habe sie diese auf der Rückseite des dritten Fotos notiert. Da sie nicht wisse, wo sich ihr Ehemann derzeit befinde, habe sie zu ihm auch keinen Kontakt und es sei ihr deswegen nicht möglich gewesen, Dokumente von ihm zu organisieren. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin und ihre angeführten Probleme den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. act. A24/6 S. 3 ff.). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und in der weiteren Eingabe auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere keine fundierten Argumente vor, die das Resultat der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen zweifachen Evaluation ihres Alltagswissens in Frage stellen würden. Soweit sie diesbezüglich Kritik an der Objektivität und an der fachlichen Qualifikation der von der Vorinstanz beauftragten sachverständigen Personen anführt, ist entgegen ihrem Standpunkt zunächst festzuhalten, dass die zweite Evaluation ihres Alltagswissens klarerweise nicht vom gleichen Sachverständigen vorgenommen wurde wie die erste Auswertung (vgl. act. A10/1 und A20/1). Weiter ist anzuführen, dass aus den erwähnten Aktenstücken die Qualifikationen der erwähnten Experten zweifelsfrei hervorgehen und diese über die notwendigen sprachlichen und geografischen Kenntnisse der von ihr angeführten Herkunftsregion verfügen. Dabei müssen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - die Experten weder zwingend in ihrem Heimatdorf gelebt haben noch in der gleichen Region sozialisiert worden sein noch über längere Zeit schon beim BFM unter Vertrag gestanden haben, sondern sie müssen die Befähigung aufweisen, aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Wissens schlüssige und nachvollziehbare Erkenntnisse zu den sprachlichen und landeskundlich-kulturellen Begebenheiten der Heimatregion der Beschwerdeführerin zu besitzen und dementsprechend ihre diesbezüglichen Angaben und Sprachkenntnisse einordnen und beurteilen zu können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vorhandenen Auswertungen des Alltagswissen und der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache durch zwei vom BFM beauftragte Spezialisten sind sorgfältig und ausführlich begründet, weshalb für das Gericht kein Grund besteht, an der Einschätzung der fachlich qualifizierten Experten zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin versucht lediglich, ihre mangelhaften Kenntnisse bezüglich der Geografie der geltend gemachten Herkunftsregion, der Landwirtschaft, des Schulsystems, des Preises und der Verfügbarkeit von Gütern des täglichen Lebens, der Ausstellung eines Personalausweises sowie der Benutzung von exiltibetischen Ausdrücken in ihrem Sprachgebrauch mit nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen beziehungsweise das Ergebnis der Evaluation durch die sachverständigen Personen mit nicht stichhaltigen Vorbringen zu entkräften. Der pauschale und nicht näher konkretisierte Hinweis, es sei unzutreffend, dass sie unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Teilnehmenden am Fackelumzug gegeben habe, vermag angesichts der diesbezüglich protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörung die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen. So sprach sie einerseits von sieben älteren Mädchen, die den Fackelumzug durchgeführt hätten, um die Zahl in der Folge um eine Person nach oben oder unten zu variieren (vgl. act. A15/17 S. 3 ff.), ohne auf Vorhalt eine überzeugende Erklärung dafür abgeben zu können. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe an der Anhörung zwar nichts von einem Fingerabdruck auf dem Plakat erwähnt, jedoch ausgeführt, das Plakat unterschrieben zu haben, womit sie den Fingerabdruck gemeint habe, ist vorliegend als blosse Schutzbehauptung zu werten. Aus ihren protokollierten Aussagen wird nämlich ersichtlich, dass sie wiederholt anführte, zusammen mit ihren zwei Kolleginnen die Verantwortung für den Fackelumzug übernommen und daher das fragliche Plakat unterschrieben zu haben (vgl. act. A15/17 S. 8 f.). Aufgrund dieser wiederholten, gleichbleibenden Äusserung und in Ermangelung eines Hinweises, dass sie mit dieser "Unterschrift" ihre Fingerabdrücke gemeint haben könnte, zumal sie weder bei ihrer Aufzählung der Dinge, die sie für ihre Flucht mitgenommen habe, noch anderweitig auf ein Hilfsmittel (Stempelkissen oder Ähnliches) hinwies, welches ihr und den beiden Kolleginnen überhaupt erst ermöglicht hätte, einen Fingerabdruck auf dem Plakat anzubringen (vgl. act. A15/17 S. 7 ff.), ist der Schluss zu ziehen, dass sie ihren Namen unterschriftlich auf das Plakat gesetzt haben müssten. Die Beschwerdeführerin führte denn auch aus, zumindest während eines Jahres im Dorf zur Schule gegangen zu sein (vgl. act. A4/9 S. 4), weshalb sie zur Leistung ihrer Unterschrift durchaus fähig war. So war sie denn auch in der Lage, in der Schweiz die Befragungsprotokolle zu unterzeichnen. Zudem erscheint es als realitätsfremd, dass sie und ihre zwei Kolleginnen mit der Abgabe von Fingerabdrücken die Übernahme der Verantwortlichkeit für den Umzug für den chinesischen Spion hätten ersichtlich machen können, zumal es für diesen in Ermangelung von Vergleichsmaterial nicht möglich gewesen wäre, die fraglichen Fingerabdrücke einer Person zuzuordnen. Weiter beruhen ihre Ausführungen zum Spion, der sie an die Chinesen verraten habe, auf blossen Mutmassungen ihrerseits und lassen sich nicht auf konkrete Hinweise stützen. So führt sie diesbezüglich lediglich an: "Im Dorf spricht man darüber. Alle sagen, er bekomme Geld von den Chinesen."..."Ich bin überzeugt, dass er das war. Bei den anderen glaub ich nicht, dass sie das gemacht haben." (vgl. act. A15/17 S. 9). Ebenso unglaubhaft erscheint das Vorbringen, wonach sich die chinesischen Behörden zuerst an den Dorfvorsteher gewendet haben sollen, da durch diese Vorwarnung der von ihnen beabsichtigte Zweck einer Festnahme in geradezu fahrlässiger Weise verunmöglicht worden wäre. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe sich dabei um eine glückliche Fügung zu ihren Gunsten gehandelt, ist schon deshalb als unbehelflich zu werten, weil es sonst wenig bis gar keinen Sinn gemacht hätte, dass ein im Dorf lebender Spion die chinesischen Behörden über solche Ereignisse unterrichtet hätte. Soweit sie anführt, dass sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ihre Ausreise sowie die Treffen mit dem von ihrem Bruder organisierten Schlepper genau habe beschreiben können, ist entgegenzuhalten, dass ihre Schilderung wohl einige Einzelheiten aufweist, jedoch in vielen Punkten vage bleibt und insbesondere kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist und in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnte. Insbesondere die angebliche Flucht über die Berge, welche im Winter stattgefunden habe, und die Reise bis E._______ wirkt in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Bezeichnenderweise war sie bezüglich des weiteren Reiseverlaufs mit dem Flugzeug nicht mehr in der Lage, auch nur eine Stadt zu nennen, welche sie auf ihrer Reise bis in die Schweiz passiert habe (vgl. act. A4/9 S. 6). Zu Recht hielt die Vorinstanz überdies fest, dass die Schilderungen zum Treffen mit dem Schlepper, der ihr über ihren Bruder vermittelt worden sei, nicht zu überzeugen vermögen, da sie das Treffen mit ihrem Bruder am Tag der Flucht nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage anführte. Überdies ist es in diesem Zusammenhang als realitätswidrig zu erachten, dass die Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge innert zweier Stunden nach der Warnung durch den Dorfvorsteher ihr Dorf verlassen habe und sich erst kurz vor dem Fackelumzug die möglichen Konsequenzen für sich überlegt und dabei an eine Flucht gedacht habe (vgl. act. A15/17 S. 7-9), trotzdem bereits ihren ganzen Schmuck verkauft gehabt haben will, um in der Lage zu sein, ihre Flucht bis in die Schweiz zu finanzieren (vgl. act. A15/17 S. 12). Sie führte in der BzP denn auch an, sie habe plötzlich fliehen müssen (vgl. act. A4/9 S. 5). Sodann schilderte sie den Abschied von ihrem Mann und ihren Kindern in belangloser und minimaler Weise. Der Hinweis anlässlich der Anhörung, sie habe Angst gehabt und fliehen müssen, weshalb sie mit ihren Angehörigen nicht viel habe reden können, erstaunt deshalb, weil demgegenüber offenbar genügend Zeit blieb, um vor der Flucht zunächst noch zusammen mit ihren Kolleginnen ein Plakat zu schreiben und dieses danach an die Türe eines in ihrem Dorf lebenden chinesischen Spions anzubringen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der Einreichung ihres Asylgesuchs am 2. Mai 2013 ausreichend Zeit gehabt hat, ihren Ehemann oder ihre übrigen nächsten Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) zu kontaktieren, um sich ihre dort angeblich vorhandene chinesische Identitätskarte schicken zu lassen. Dass sie gemäss Aussagen in der BzP wegen ihrer plötzlichen Flucht nicht daran gedacht habe, diese mitzunehmen, stellt angesichts ihrer diversen übrigen Vorkehren vor ihrer Flucht - wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt - keine überzeugende Erklärung dar. Nachdem sie anlässlich der am 24. Juni 2013 durchgeführten Anhörung noch darauf hinwies, dass eine Kontaktnahme mit ihrer Familie aus ihr unbekannten Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. act. A15/17 S. 11 oben), wies sie in ihrer zweieinhalb Monate nach der Anhörung verfassten Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2013 auf Seite 3 unten darauf hin, dass sie telefonischen Kontakt mit ihrem Bruder habe aufnehmen können und von diesem erfahren habe, dass ihr Ehemann festgenommen worden sei und sich ihretwegen nun in Haft befinde. Ihre Ausweise seien von den chinesischen Behörden eingezogen worden. Ihr Bruder habe ihr aber über sein Smartphone Fotos des chinesischen Personalausweises ihrer Mutter geschickt. In ihrer Eingabe vom 29. April 2014 reichte sie Farbkopien der in gleicher Weise erhaltenen Fotos der Identitätskarte ihres Bruders nach und führte an, sie habe keine Kenntnisse über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes. Obige Ausführungen lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in mehr oder weniger regelmässigem Kontakt zu ihrem Bruder steht. Zudem stellen aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen, die auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden konnten, ihre Vorbringen zur Beschlagnahmung ihrer Ausweise und der Verhaftung ihres Ehemannes lediglich nicht weiter belegte Parteibehauptungen dar, die als nicht stichhaltig erachtet werden können. Es wäre ihr daher - nicht zuletzt angesichts der modernen Informatik beziehungsweise der Telefonie - möglich und auch zumutbar gewesen, über ihre Angehörigen respektive ihren Ehemann sich die in ihrem Heimatdorf angeblich vorhandene chinesische Identitätskarte schicken zu lassen, zumal alle Familienangehörigen im gleichen Dorf wohnhaft seien (vgl. act. A4/9 S. 5). Es ist demzufolge der Schluss zu ziehen, dass sie sich nicht in ausreichendem Masse bezüglich der Beschaffung ihrer Identitätskarte eingesetzt hat. Es fehlt offensichtlich am Willen, dies zu tun, zumal es ihr auch möglich war, im Verlaufe des Verfahrens zwei Personalausweise von Familienangehörigen - wenn auch lediglich in der Form von Farbfotos - einzureichen. Zum Beweiswert dieser Fotos ist anzuführen, dass die betreffenden Ausweise nicht im Original vorliegen, weshalb ihnen ohnehin nur ein eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Weiter kann in Ermangelung irgendeines Identitätsnachweises seitens der Beschwerdeführerin aus diesen Dokumenten nicht mit Sicherheit hergeleitet werden, dass sie mit den beiden Personen tatsächlich verwandt ist. Ferner vermögen diese Ausweise - selbst wenn es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin handeln sollte - eine chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei zu belegen (vgl. auch E. 5.5 unten). Die Beschwerdeführerin hat es seit der Einreichung ihres Asylgesuches versäumt, ihre Identität zu beweisen, und hat diesbezüglich auch keine tauglichen Versuche unternommen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich der Region ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im (...), der behördlichen Suche nach ihrer Person und damit einhergehend einer drohenden Verhaftung - insbesondere auch aufgrund ihrer unglaubhaften Herkunftsangabe - insgesamt den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Folglich gelingt es ihr nicht, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch wurde somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Das BFM schliesst aus dem Umstand der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse (vgl. act. A24/6 S. 5), dass die Beschwerdeführerin nie in der von ihr angegebenen Region gelebt habe und es sich bei ihr nicht um eine Angehörige der Volksrepublik China handle, zumal im Exil geborenen Tibetern die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt werde. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder nach Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass vorliegend gewisse Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. Urteil des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" einzig eine Aussage darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.1). Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten zweifachen Evaluation durch die beiden sachverständigen Personen des BFM und der nicht überzeugenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin ist ihre angebliche Herkunft aus der Provinz B._______ nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China - nicht ganz auszuschliessen ist jedoch eine allfällige frühere Erstsozialisation in Tibet -, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Eine Abstammung der Beschwerdeführerin aus Nordamerika ist auszuschliessen, zumal sie dort ohne Weiteres die Staatsangehörigkeit erwerben könnte, weshalb vermutungsweise anzunehmen ist, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise gelebt hat. Aufgrund ihrer Sprachkenntnisse (Tibetisch als Muttersprache; wenig Englisch; kaum Chinesisch [vgl. act. A4/9 S. 4]) ist auszuschliessen, dass sie ausserhalb einer grösseren tibetischen Gemeinschaft sozialisiert wurde. Gemäss den Ergebnissen der Analyse handelt es sich bei der Beschwerdeführerin aber um eine ethnische Tibeterin, die Tibetisch als Erstsprache gelernt hat. Aus diesen Überlegungen ergeben sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Es kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt wird - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer tibetischen Ethnie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Urteil des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010). 6.4 Im Jahre 2005 setzte sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit der Frage der Staatsangehörigkeit von Personen, die tibetischer Ethnie sind, erstmals auseinander. In EMARK 2005 Nr. 1 führte sie dazu aus, es sei auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3). 6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurden die der erwähnten Rechtsprechung (EMARK 2005 Nr. 1) zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten aktualisiert und eine Präzisierung dieser Rechtsprechung vorgenommen. Dabei wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der sich in Nepal und Indien aufhaltenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen grundsätzlich drei mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: Erstens der Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat) oder zweitens der Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien oder drittens der Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Bei Vorliegen der beiden ersten Konstellationen wäre sodann eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar, wobei bei der zweiten Situation in der Regel die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein dürften. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (dritte Konstellation), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. Aufgrund vorstehender Ausführungen wurde die auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
7. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrem Reiseweg, zu ihren Asylgründen, zu ihrer Sozialisierung und ihrer wahren Herkunft gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.5 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr an diesen Ort sprechen würden. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist, da sie Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: