Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-5555/2025 law/bah
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Kamerun, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025.
D-5555/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger der Eth- nie B._______ mit letztem Aufenthalt in C._______, am 29. Juli 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) am 7. August 2023 die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS Direkterfas- sung) durchführte, dass er am 9. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte, dass das SEM mit ihm am 15. August 2023 ein persönliches Gespräch ge- mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub- lin-III-VO), durchführte, dass er dabei angab, er habe manchmal Fieberanfälle, Schmerzen am rechten Knie, beim Spucken Blut im Auswurf und Probleme mit seinem Ge- dächtnis (er könne sich nicht an alles erinnern), dass das SEM den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 für den wei- teren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (…) zuwies, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 mitteilte, das Dub- lin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass der Beschwerdeführer dem SEM am 20. Juni 2024 mehrere «medizi- nische Unterlagen» zukommen liess (Ambulanter Austrittsbericht Notfall- praxis des Kantonsspitals (…) vom 1. Februar 2024 mit Laborbefunden, Labordaten der Hausarztpraxis (…) vom 2. Februar 2024, Impfplan des Kantonsspitals (…) vom 19. April 2024 mit Labordaten, Anmeldungen zum Arztbesuch vom 9. Februar und 13. Juni 2024 der […]), dass das SEM den Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 zu seinen Asyl- gründen anhörte,
D-5555/2025 Seite 3 dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Chef einer einflussreichen Familie gewesen, die nach seinem Tod von ihm verlangt habe, dass er dessen Platz einnehme, dass das Brauchtum seiner Familie nicht mit seinen religiösen Prinzipien vereinbar gewesen sei, sein Vater sich bereits zu Lebzeiten von diesen Ritualen abgewandt habe und Christ geworden sei, wonach er nach D._______ gegangen und nie mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, dass seine Familie ihn am Todestag seines Vaters (11. Dezember 2011), in die rituellen Traditionen ([…] -Rituale des […] -Stammes; Anmerkung des Gerichts) habe einführen wollen, er sich aber geweigert und die (…) und Gefässe, die sich dort befunden hätten und Teil der Rituale gewesen seien, zerbrochen habe und geflohen sei, dass seine Angehörigen seine Weigerung, die Nachfolge seines Vaters an- zutreten, als Verrat betrachtet und ihn verflucht hätten, wobei er hätte eli- miniert werden sollen, dass er nicht wisse, ob sein Vater bedroht worden sei, als er sich vom Brauchtum der Familie abgewandt habe, und wer sein Nachfolger gewor- den sei, dass er (der Beschwerdeführer) nach der Beerdigung seines Vaters nach C._______ zurückgekehrt sei, dass er, als er später von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sein Zim- mer verwüstet vorgefunden habe, wobei zwar die Tür aufgebrochen, aber nichts gestohlen worden sei, dass er in den neun Jahren zwischen dem Tod seines Vaters und seiner Ausreise aus Kamerun im Dezember 2020 innerhalb der familieninternen WhatsApp-Gruppe Morddrohungen erhalten habe, dass die ihn betreffenden Drohungen seiner Mutter gegenüber ausgespro- chen worden seien, nachdem er die WhatsApp-Gruppe verlassen habe, dass er in den neun Jahren sehr anonym und wie ein Nomade gelebt habe und keine Strafanzeige habe einreichen können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Kamerun umgehend getötet würde,
D-5555/2025 Seite 4 dass der Beschwerdeführer beim SEM seine kamerunische Identitätskarte im Original und eine polizeiliche Anzeige («Avis de recherche») vom 7. De- zember 2020 abgab, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 6. August 2024 mitteilte, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb dieses gemäss Art. 26d AsylG [SR 142.31] im erweiterten Verfahren behandelt werde, dass die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 9. Oktober 2024 die Mandatsübernahme anzeigte und dieses darum ersuchte, ihr spätestens nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht (inkl. bereits bekannter oder unwesentlicher Akten und allfälliger Überset- zungen) zu gewähren, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2025 – eröffnet am 2. Juli 2025 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 29. Juli 2023 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungs- weise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, ver- bunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Ausführun- gen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen könne mangels ent- sprechender Substantiierung und Differenzierung in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden, dass er nicht habe erklären können, weshalb er die Nachfolge seines Va- ters hätte antreten sollen, da dieser sich bereits vor seinem Tod von den Familientraditionen losgesagt und möglicherweise bereits eine andere Per- son seine Position innegehabt habe, dass er nicht darüber habe Auskunft geben können, ob sein Vater in die- sem Zusammenhang Probleme mit der Familie gehabt habe oder nicht, dass aus seinen Aussagen zur Durchsuchung seines Zimmers – sollte es sie gegeben haben – hervorgehe, dass es sich bei seinem Verdacht
D-5555/2025 Seite 5 betreffend die Täterschaft um eine Vermutung handle, und dieser Vorfall auch in einem gänzlich anderen Zusammenhang gestanden haben könnte, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er neun Jahre in Kamerun verblieben sei, falls er von seinen Angehörigen ernsthaft an Leib und Leben bedroht gewesen wäre, dass seine Aussage, er habe keine Strafanzeige einreichen können und sehr anonym und ohne festen Wohnsitz gelebt, seiner zu Beginn der An- hörung gemachten Angabe widerspreche, er habe ungefähr fünf Jahre an seiner letzten Adresse gewohnt, dass er sich an die heimatlichen Behörden gewandt hätte, falls er effektiv und über einen derart langen Zeitraum von der Familie seines Vaters be- droht worden wäre, dass die vormalige Rechtsvertretung dem SEM am 3. Juli 2025 mitteilte, sie lege das vom Beschwerdeführer erteilte Mandat per sofort nieder, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Poststempel:
25. Juli 2025) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzu- erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführ- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Auf- nahme anzuordnen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass der Beschwerde eine «Ärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht der Psychiatrischen Dienste (…) vom 24. Juli 2025, ein von diesen ausgestelltes Rezept vom 22. Juli 2025, Kopien eines «Mandat d’arrêt» und eines «Avis de recherche» vom 7. Dezember 2020, eine Fotografie des Beschwerdeführers mit verbundener Hand und Foto- grafien von ihm auf seiner Reise durch mehrere afrikanische Staaten, meh- rere Kursbestätigungen der (…), eine Arbeitsbestätigung der (…), ein Ar- beitsvertrag vom 16. April 2025 und weitere Dokumente beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2025 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, zu Gunsten der Gerichtskasse bis
D-5555/2025 Seite 6 zum 15. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass am 13. August 2025 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss frist- gerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde,
D-5555/2025 Seite 7 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Be- schwerdeführer habe nach seiner Ankunft in der Schweiz mit einer post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu kämpfen gehabt, die verbun- den gewesen sei mit Gedächtnisstörungen, konfusen Gedanken und einer teilweisen Unmöglichkeit zu sprechen, dass die erlittene Gewalt und die ungerechtfertigten Inhaftierungen sein Vermögen blockiert hätten, sich während der Anhörung durch das SEM frei zu äussern, dass diesbezüglich eine «Ärztliche Stellungnahme» vom 24. Juli 2025 ein- gereicht werde, in der bestätigt werde, das sein «Schweigen» in der erlit- tenen Traumatisierung begründet liege, dass er seit dem Jahr 2006 der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jeho- vas angehöre und seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2011 von der väter- lichen Familie verfolgt werde, dass einige seiner Verwandten wichtige Posten in der öffentlichen Verwal- tung bekleiden würden und Verbindungen zu einflussreichen Politikern hät- ten, dass er in den Jahren 2019/2020 verhaftet und ungerechtfertigt inhaftiert worden sei,
D-5555/2025 Seite 8 dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, bereits sein Vater, der Chef einer grossen Familie gewesen sei, habe sich vom rituellen Brauchtum seiner Familie losgesagt, sei Christ geworden, nach D._______ gegangen und nie in sein Dorf zurückgekehrt (vgl. SEM-act. […] -36/13 F45 ff.), dass er indessen nicht angeben konnte, ob sein Vater deshalb von seiner Familie bedroht worden sei (vgl. SEM-act. […] -36/13 F48), dass die Antwort des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie die Familie auf den «Abfall» seines Vaters vom Brauchtum reagiert habe, nicht über- zeugend erscheint, dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Vater sei im Dezember 2011 ver- storben und die Probleme mit der Familie hätten für ihn bei dessen Beer- digung begonnen (vgl. SEM-act. […] -36/13 F40 f., F46, F84), dass er sagte, am Tag nach seiner Rückkehr nach C._______ sei sein Zim- mer aufgebrochen worden und alles «kaputt» gewesen (vgl. SEM-act. […] -36/13 F53–F55), dass seine Erklärung, weshalb er wegen der Zerstörung seines Eigentums keine Anzeige bei den heimatlichen Behörden erstattet habe (vgl. SEM-act. […] -36/13 F70–F73), nicht überzeugend ist, zumal er von keinen Schwie- rigkeiten mit den Behörden berichtete, die er bis zum Tod seines Vaters gehabt habe, dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten während neun Jahren bedroht worden sei, bis diese im Jahr 2020 gegen ihn Anzeige erstattet hätten, dass seine Aussage, die Polizei habe ihm eine Anzeige («Avis de recher- che») geschickt (vgl. SEM-act. ([…] -36/13 F53), nicht glaubhaft ist, denn mit der Zustellung eines Suchbefehls an den Gesuchten würde dessen Zweck – die Festnahme des Gesuchten – vereitelt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung angab, er wisse nicht, mit wem seine Verwandten zusammenarbeiten würden (vgl. SEM-act. […] - 36/13 F71, F83), in der Beschwerde indessen ausgeführt wird, seine Fa- milie habe freundschaftliche Verbindungen zum (…) Kameruns und dem (…) der RDPC («Rassemblement Démocratique du Peuple Camerou- nais»),
D-5555/2025 Seite 9 dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Verbindungen seiner Familie zu einflussreichen Politikern in der Anhörung nicht erwähnen und diese erst in der Beschwerde benennen konnte, dass das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2019/2020 festgenommen und inhaftiert worden, als nachgescho- ben und somit unglaubhaft zu werten ist, da er vor Abschluss der Anhörung bestätigte, er habe alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als we- sentlich erachte (vgl. SEM-act. […] -36/13 F98), dass dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in seinem Aussageverhalten gehemmt war und ihn die geltend gemachten psychischen Erkrankungen (PTBS, mittel- gradige depressive Episode) nicht daran gehindert haben dürften, eine tat- sächlich erfolgte Inhaftierung geltend zu machen, dass die eingereichte Fotografie, die den Beschwerdeführer mit Verletzun- gen zeige, die ihm um 2019 von der Polizei zugefügt worden seien, an dieser Einschätzung nichts ändert, da nicht festgestellt werden kann, wo- her die (nicht sichtbare) Verletzung an seiner eingebundenen linken Hand stammt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit der Be- schwerde die bereits beim SEM eingereichte Fotografie eines Suchbefehls vom 7. Dezember 2020 und die Kopie eines am gleichen Tag ausgestellten Haftbefehls zustellte, dass dem COI FOCUS; CAMEROUN, «Corruption et fraude documen- taire» vom 14. Oktober 2024 («mise à jour») des «Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides» (Belgien) entnommen werden kann, dass in Kamerun zahlreiche Fälscherbanden mit dem Handel gefälschter Doku- mente Geld verdienen und bei korrupten Beamten echte Dokumente er- worben werden können (vgl. a.a.O. «2. Fraude documentaire», S. 5–7), dass den eingereichten Dokumenten aufgrund der unsubstantiierten Vor- bringen des Beschwerdeführers in der Anhörung keine entscheidende Be- weiskraft beigemessen werden kann, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er gehöre der Glaubensge- meinschaft der Zeugen Jehovas an, und der Beschwerde in diesem Zu- sammenhang zwei Dokumente beilegte (Schreiben von Herrn E._______
D-5555/2025 Seite 10 vom 15. Juli 2025 und «Directives anticipées du patient» vom 28. Mai 2025), dass in Kamerun verfassungsmässig die Glaubensfreiheit garantiert wird und Vertreter der kamerunischen Zeugen Jehovas von generell ausge- zeichneten Beziehungen zur kamerunischen Regierung berichtet hätten (vgl. 2023 Report on International Religious Freedom: Cameroon, des U.S. Department of State, Section 1: Religious Demography, Section 2: Abuses Involving the Ability of Individuals to Engage in Religious Activities Alone or in Community with Others), dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Ka- merun mit Verfolgung zu rechnen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
D-5555/2025 Seite 11 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine ihm in Kamerun drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich ist, da vorliegend anzunehmen ist, die staatlichen Behörden wären willens und fähig, den Beschwerdefüh- rer vor einer allfälligen, allerdings unwahrscheinlich erscheinenden Bedro- hung durch seine Familie väterlicherseits zu schützen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich alle Mitglieder seiner Kernfamilie (Mutter und Geschwister) in D._______ oder C._______ befinden (vgl. SEM-act. […] -36/13 F28 f.), dass der Beschwerdeführer über eine für das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit angemessene (schulische) Ausbildung und über Arbeitserfahrung verfügt (vgl. SEM-act. […] 36/13 F14–F23), weshalb es ihm erneut gelin- gen wird, seinen Lebensunterhalt in Kamerun aus eigener Kraft zu bestrei- ten,
D-5555/2025 Seite 12 dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in Ka- merun – wenn auch nicht auf schweizerischem Niveau – behandelt werden könnten, da in D._______ und C._______ Spitäler mit psychiatrischen Ab- teilungen vorhanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. Au- gust 2024 E. 8.5.2), dass der Beschwerdeführer bei Bedarf auch ein Gesuch um Gewährung von (medizinischer) Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG stel- len kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel (namentlich zur Integration) im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetze sind, dass der am 13. August 2025 in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvor- schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-5555/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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