Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
E. 4 Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5534/2025 Abschreibungsentscheidvom 26. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Larissa Utz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung des vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 1. Juli 2025 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt mit Beschwerde vom 24. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das SEM am 19. Mai 2026 im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) die Verfügung vom 1. Juli 2025 vollständig wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, dass demzufolge der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde weggefallen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 58 VwVG i.V.m. Art. 111 Bst. a AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, wie mit Zwischenverfügung vom 20. April 2026 angezeigt, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensgang für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen eine - durch die Vorinstanz zu vergütende - Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE, Art. 9 ff. VGKE), dass bislang keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand: