Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria und suchte am 18. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. B. Eine am 20. November 2008 durchgeführte Knochenanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt ist. Anlässlich der Erstbefragung (Befragung zur Person [BzP]) am 5. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge stufte das BFM den Beschwerdeführer als volljährig ein. C. In der BzP gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er seit (...) Mitglied vom Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) sei und daher von den nigerianischen Behörden gesucht werde. D. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. April 2009 lud das BFM den Beschwerdeführer für den 1. Mai 2009 zur eingehenden Anhörung vor, wobei der Beschwerdeführer am Befragungstermin nicht erschien. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, die Gründe für sein Nichterscheinen darzulegen, wobei dieses Schreiben unbeantwortet blieb. F. In der Folge trat das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4046/2009 vom 29. Juni 2009 abgewiesen. H. Am 9. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 15. Juni 2009, verbunden mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Zustellung der noch nicht editierten Asylakten ersucht und beantragt, dem Gesuch aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen sowie auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, sich derzeit in einer depressiven Episode befinde und suizidal sei. Da eine adäquate Behandlung im Heimatland nicht möglich sei, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Als Beweismittel wurde ein nicht datiertes ärztliches Zeugnis sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eingereicht. I. Am 22. August 2012 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die noch nicht edierten Aktenstücke zu. J. Am selben Tag hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Wiedererwägungsgründen eingehend an. K. Mit Verfügung vom 27. August 2012 (Eröffnung am 29. August 2012) forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf, da das Wiedererwägungsgesuch aussichtslos erscheine. L. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Eröffnung am 8. Oktober 2012) trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht ein, und erklärte die Verfügung vom 15. Juni 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar. M. Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFM vom 27. August 2012 betreffend Gebührenvorschuss und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung, verbunden mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. N. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 ordnete der Instruktionsrichter einen provisorischen Vollzugsstopp an. O. Am 24. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Honorarnote ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - Ausnahme vorbehalten - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das vorliegende Urteil erging noch während laufender Beschwerdefrist. Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind erfüllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den Voraussetzungen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 27. August 2012, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte bzw. ob das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.
E. 7.2 Im Wiedererwägungsgesuch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit (...) 2012 (...) stationär behandelt werde, da er an einer PTBS leide, sich derzeit in einer depressiven Episode befinde und suizidal sei. Eine PTBS werde in Nigeria nur selten behandelt und die Krankheit gelte als Stigma. Die Behandlungsmöglichkeiten seien mangels Personal und finanzieller Ressourcen limitiert. Der Beschwerdeführer benötige eine psychiatrische Behandlung mit Psychopharmakatherapie, ethnopsychiatrischen Gesprächen sowie Physio- und Arbeitstherapie. Da eine Heilung nur durch diese Behandlung möglich sei, sei der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen, so dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Als Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (...) sowie einen Bericht der SFH vom 9. November 2009 über die Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in Nigeria ein.
E. 7.3 In der Verfügung vom 27. August 2012 führte das BFM aus, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Gemäss Arztbericht gehe die PTBS auf Folterungen während der Inhaftierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum MASSOB zurück. In der Anhörung vom 22. August 2012 habe der Beschwerdeführer jedoch weder die Zugehörigkeit zum MASSOB noch seine Inhaftierung glaubhaft darlegen können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der BzP nicht alles sagen können, die Dolmetscherin habe falsch übersetzt und es habe sprachliche Schwierigkeiten gegeben, sei durch nichts belegt, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls und die gute sprachliche Verständigung mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Zudem habe er an der BzP weder die Inhaftierung noch die Folterungen genannt. Die Aussagen während des Verfahrens würden auch diverse Ungereimtheiten aufweisen. Der Arztbericht würde die Angaben des Beschwerdeführers ungeprüft übernehmen, so dass deren Aussagekraft zu den Gründen der Traumatisierung zu relativieren seien. Somit sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einen anderen als den geltend gemachten Ursprung hätten. So seien auch im ersten Asylverfahren und bis zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht worden. Die Problematik der Suizidalität im Hinblick auf eine bevorstehende Rückkehr ins Heimatland sei bekannt, könne jedoch medikamentös behandelt werden. Nigeria verfüge über die nötige Infrastruktur zur Behandlung psychischer Leiden und es bestehe die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Somit seien allfällige Selbstmordabsichten unter dem Blickwinkel von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unbeachtlich.
E. 7.4 In der Beschwerdeschrift wird diesen Ausführungen entgegengehalten, dass der Grund für die Traumatisierung letztendlich offen bleiben könne, da nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie benötige. Der Suizidversuch sowie die auffällig vielen Narben unterschiedlichen Alters seien durch den Arztbericht belegt. Im Wiedererwägungsgesuch werde einzig geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine medizinische Hilfe für seine psychischen Leiden erhalte. Nigeria verfüge zwar über Einrichtungen zur Behandlung psychischer Probleme, wobei die Medikamente jedoch durch den Patienten selbst zu bezahlen seien. Die Betreuung sei zudem schlecht, da das Personal überarbeitet und wenig effizient sei. Die Psychiatrien hätten weder die personellen noch die finanziellen Ressourcen, um die nötigen Behandlungen anbieten zu können und vielen Patienten würden sowohl die Ressourcen als auch die Möglichkeit, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, fehlen. Bereits der schlechte Behandlungsstandard vermöge die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Der Beschwerdeführer habe jedoch auch keine reelle Chance in der Heimat medizinische Hilfe zu erlangen, da zu wenig Institutionen beständen und er auch niemals in der Lage wäre, die nötigen finanziellen Mittel dafür aufzubringen.
E. 7.5 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zutreffend ausführte, beschränkt sich das Wiedererwägungsgesuch auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und somit auf die Frage, ob sich die rechtserhebliche Sachlage so erheblich verändert hat, dass die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung im Vollzugspunkt an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, respektive ob das BFM die Berufung auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers als Vollzugshindernis zu Recht als aussichtslos erachtet hat.
E. 7.6 Im eingereichten Arztzeugnis diagnostizierte die behandelnde Ärztin eine PTBS (ICD-10: F43.1) sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.2). Der Beschwerdeführer sei (...) 2012 auf der Akutstation aufgenommen worden, habe sich aber im Verlauf der Behandlung von der akuten Suizidalität distanzieren können. Das Zustandsbild sei aber sehr instabil. Insbesondere nach intensiven Gesprächen über seine Erlebnisse in Nigeria und im Gefängnis würden sich paranoide Gedanken und eine Zunahme der Flashback-Symptomatik zeigen, wobei der Beschwerdeführer auch erneut ernst zu nehmende Suizidgedanken geäussert habe. Die Beschwerden würden Hoffnungslosigkeit, Suizidgedanken, zwanghaftes Grübeln, Flashbacks, Albträume, Panikattacken mit thorakalem Druck- und Engegefühl, Rückenschmerzen und Bedrohungserleben umfassen. Die Behandlung beinhalte eine akute stationäre psychiatrische Behandlung mit Psychopharmakatherapie, ethnopsychiatrischen Gesprächen sowie Physio- und Arbeitstherapie. Der Beschwerdeführer sei stark traumatisiert und zeige in der Folge ein schweres depressives Syndrom. Ein erneuter Suizidversuch sei bei Abbruch der Behandlung und insbesondere bei einer erneuten Inhaftierung wahrscheinlich; um einer erneuten Inhaftierung und Folterungen zu entgehen, würde sich der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorher suizidieren. Eine langfristige Heilung sei nur durch eine konstante Therapie in geschützter offener Umgebung möglich.
E. 7.7 Das Gericht kommt zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Zum einen wurden die traumatisierenden Ereignisse vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft geschildert, wobei hier auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden kann. Somit kann angenommen werden, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers wohl zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung zusammenhängen. Dieser Komplikation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Zudem ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in Nigeria nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012 E. 6.5.2 m.w.H.). Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so besteht - gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Somit sprechen keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5500/2012/wif Urteil vom 30. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria und suchte am 18. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. B. Eine am 20. November 2008 durchgeführte Knochenanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt ist. Anlässlich der Erstbefragung (Befragung zur Person [BzP]) am 5. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge stufte das BFM den Beschwerdeführer als volljährig ein. C. In der BzP gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er seit (...) Mitglied vom Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) sei und daher von den nigerianischen Behörden gesucht werde. D. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. April 2009 lud das BFM den Beschwerdeführer für den 1. Mai 2009 zur eingehenden Anhörung vor, wobei der Beschwerdeführer am Befragungstermin nicht erschien. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, die Gründe für sein Nichterscheinen darzulegen, wobei dieses Schreiben unbeantwortet blieb. F. In der Folge trat das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4046/2009 vom 29. Juni 2009 abgewiesen. H. Am 9. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 15. Juni 2009, verbunden mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Zustellung der noch nicht editierten Asylakten ersucht und beantragt, dem Gesuch aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen sowie auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, sich derzeit in einer depressiven Episode befinde und suizidal sei. Da eine adäquate Behandlung im Heimatland nicht möglich sei, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Als Beweismittel wurde ein nicht datiertes ärztliches Zeugnis sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eingereicht. I. Am 22. August 2012 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die noch nicht edierten Aktenstücke zu. J. Am selben Tag hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Wiedererwägungsgründen eingehend an. K. Mit Verfügung vom 27. August 2012 (Eröffnung am 29. August 2012) forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf, da das Wiedererwägungsgesuch aussichtslos erscheine. L. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Eröffnung am 8. Oktober 2012) trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht ein, und erklärte die Verfügung vom 15. Juni 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar. M. Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFM vom 27. August 2012 betreffend Gebührenvorschuss und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung, verbunden mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. N. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 ordnete der Instruktionsrichter einen provisorischen Vollzugsstopp an. O. Am 24. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - Ausnahme vorbehalten - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das vorliegende Urteil erging noch während laufender Beschwerdefrist. Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind erfüllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den Voraussetzungen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 27. August 2012, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte bzw. ob das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. 7.2 Im Wiedererwägungsgesuch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit (...) 2012 (...) stationär behandelt werde, da er an einer PTBS leide, sich derzeit in einer depressiven Episode befinde und suizidal sei. Eine PTBS werde in Nigeria nur selten behandelt und die Krankheit gelte als Stigma. Die Behandlungsmöglichkeiten seien mangels Personal und finanzieller Ressourcen limitiert. Der Beschwerdeführer benötige eine psychiatrische Behandlung mit Psychopharmakatherapie, ethnopsychiatrischen Gesprächen sowie Physio- und Arbeitstherapie. Da eine Heilung nur durch diese Behandlung möglich sei, sei der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen, so dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Als Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (...) sowie einen Bericht der SFH vom 9. November 2009 über die Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in Nigeria ein. 7.3 In der Verfügung vom 27. August 2012 führte das BFM aus, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Gemäss Arztbericht gehe die PTBS auf Folterungen während der Inhaftierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum MASSOB zurück. In der Anhörung vom 22. August 2012 habe der Beschwerdeführer jedoch weder die Zugehörigkeit zum MASSOB noch seine Inhaftierung glaubhaft darlegen können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der BzP nicht alles sagen können, die Dolmetscherin habe falsch übersetzt und es habe sprachliche Schwierigkeiten gegeben, sei durch nichts belegt, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls und die gute sprachliche Verständigung mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Zudem habe er an der BzP weder die Inhaftierung noch die Folterungen genannt. Die Aussagen während des Verfahrens würden auch diverse Ungereimtheiten aufweisen. Der Arztbericht würde die Angaben des Beschwerdeführers ungeprüft übernehmen, so dass deren Aussagekraft zu den Gründen der Traumatisierung zu relativieren seien. Somit sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einen anderen als den geltend gemachten Ursprung hätten. So seien auch im ersten Asylverfahren und bis zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht worden. Die Problematik der Suizidalität im Hinblick auf eine bevorstehende Rückkehr ins Heimatland sei bekannt, könne jedoch medikamentös behandelt werden. Nigeria verfüge über die nötige Infrastruktur zur Behandlung psychischer Leiden und es bestehe die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Somit seien allfällige Selbstmordabsichten unter dem Blickwinkel von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unbeachtlich. 7.4 In der Beschwerdeschrift wird diesen Ausführungen entgegengehalten, dass der Grund für die Traumatisierung letztendlich offen bleiben könne, da nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie benötige. Der Suizidversuch sowie die auffällig vielen Narben unterschiedlichen Alters seien durch den Arztbericht belegt. Im Wiedererwägungsgesuch werde einzig geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine medizinische Hilfe für seine psychischen Leiden erhalte. Nigeria verfüge zwar über Einrichtungen zur Behandlung psychischer Probleme, wobei die Medikamente jedoch durch den Patienten selbst zu bezahlen seien. Die Betreuung sei zudem schlecht, da das Personal überarbeitet und wenig effizient sei. Die Psychiatrien hätten weder die personellen noch die finanziellen Ressourcen, um die nötigen Behandlungen anbieten zu können und vielen Patienten würden sowohl die Ressourcen als auch die Möglichkeit, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, fehlen. Bereits der schlechte Behandlungsstandard vermöge die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Der Beschwerdeführer habe jedoch auch keine reelle Chance in der Heimat medizinische Hilfe zu erlangen, da zu wenig Institutionen beständen und er auch niemals in der Lage wäre, die nötigen finanziellen Mittel dafür aufzubringen. 7.5 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zutreffend ausführte, beschränkt sich das Wiedererwägungsgesuch auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und somit auf die Frage, ob sich die rechtserhebliche Sachlage so erheblich verändert hat, dass die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung im Vollzugspunkt an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, respektive ob das BFM die Berufung auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers als Vollzugshindernis zu Recht als aussichtslos erachtet hat. 7.6 Im eingereichten Arztzeugnis diagnostizierte die behandelnde Ärztin eine PTBS (ICD-10: F43.1) sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.2). Der Beschwerdeführer sei (...) 2012 auf der Akutstation aufgenommen worden, habe sich aber im Verlauf der Behandlung von der akuten Suizidalität distanzieren können. Das Zustandsbild sei aber sehr instabil. Insbesondere nach intensiven Gesprächen über seine Erlebnisse in Nigeria und im Gefängnis würden sich paranoide Gedanken und eine Zunahme der Flashback-Symptomatik zeigen, wobei der Beschwerdeführer auch erneut ernst zu nehmende Suizidgedanken geäussert habe. Die Beschwerden würden Hoffnungslosigkeit, Suizidgedanken, zwanghaftes Grübeln, Flashbacks, Albträume, Panikattacken mit thorakalem Druck- und Engegefühl, Rückenschmerzen und Bedrohungserleben umfassen. Die Behandlung beinhalte eine akute stationäre psychiatrische Behandlung mit Psychopharmakatherapie, ethnopsychiatrischen Gesprächen sowie Physio- und Arbeitstherapie. Der Beschwerdeführer sei stark traumatisiert und zeige in der Folge ein schweres depressives Syndrom. Ein erneuter Suizidversuch sei bei Abbruch der Behandlung und insbesondere bei einer erneuten Inhaftierung wahrscheinlich; um einer erneuten Inhaftierung und Folterungen zu entgehen, würde sich der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorher suizidieren. Eine langfristige Heilung sei nur durch eine konstante Therapie in geschützter offener Umgebung möglich. 7.7 Das Gericht kommt zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Zum einen wurden die traumatisierenden Ereignisse vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft geschildert, wobei hier auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden kann. Somit kann angenommen werden, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers wohl zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung zusammenhängen. Dieser Komplikation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Zudem ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in Nigeria nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012 E. 6.5.2 m.w.H.). Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so besteht - gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Somit sprechen keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: