Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der gemäss eigenen Angaben aus B._______(Provinz C._______) stammende Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat am 2. Juni 2008 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo er am 9. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b Am 12. Juni 2008 fand die Befragung im EVZ D._______ statt und am 10. Juli 2008 wurde er vom BFM direkt angehört. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. A.c Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, seinen Militärdienst von Mitte des Jahres (...) bis (...) geleistet zu haben. Zu Beginn des Militärdienstes sei er speziell für die Zwecke des militärischen Geheimdienstes MIT ausgebildet worden und danach bei einer Spezialeinheit des MIT eingeteilt gewesen. Als Spezialagent habe er den MIT beschützen, ihn über allfällige Neuigkeiten informieren und ständig für ihn verfügbar sein müssen. Wegen dieser Spezialaufgabe sei er vom MIT bereits vor Ende seiner Dienstzeit einmal angefragt worden, ob er für diesen tätig werden wolle, was er jedoch abgelehnt habe. Nach dem Ende seiner Dienstpflicht sei der MIT dann Mitte des Jahres (...) an ihn herangetreten und habe ihn zur Mitarbeit zwingen wollen. Dazu sei er an seinem Arbeitsplatz in F._______ von uniformierten Polizisten festgenommen, nach G._______ gebracht und während (...) festgehalten worden. Dort habe man ihn befragt und wiederholt zur Mitarbeit aufgefordert, wobei er nicht misshandelt worden sei. Er habe sich jedoch geweigert und sei nach (...) freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, dass man sich wieder sehen werde. In der Folge habe er sich versteckt und sei schliesslich im (...) nach H._______ gereist, wo er einen Asylantrag eingereicht habe. Nachdem die Behörden von H._______ seinen Antrag abgelehnt hätten, sei er im (...) in die Türkei zurückgereist und habe daraufhin bei seinem in F._______ ansässigen Bruder gewohnt. Im Hause dieses Bruders sei er kurz nach (...) erneut festgenommen und wiederum nach G._______ gebracht worden. Dort habe man ihn während (...) einem Psychoterror ausgesetzt und er sei von zwei in Zivil gekleideten Männern zu seinem Aufenthalt in Europa verhört worden. Er vermute, dass die türkischen Behörden vom Konsulat in H._______ über ihn und seinen dortigen Aufenthalt informiert worden seien. Am zweiten oder dritten Tag der Haft habe man ihn erneut zur Mitarbeit beim MIT aufgefordert und ihm gegenüber schwere Drohungen ausgesprochen, falls er wieder fliehen wolle oder noch immer nicht zur Zusammenarbeit bereit sei. Schliesslich sei er freigelassen worden und man habe ihm eine Bedenkzeit eingeräumt. Er habe sich daraufhin nach C._______ begeben und sich alles genau überlegt. Da er sich innerhalb der ihm eingeräumten Bedenkzeit nicht mehr gemeldet habe, sei er (...) mitten in der Nacht zu Hause von Gendarmen festgenommen und auf den Posten von I._______ gebracht worden. Dort habe man erneut Druck auf ihn ausgeübt und ihm während der Befragung zu verstehen gegeben, dass auch physische Gewalt gegen ihn angewendet werden könnte. Zudem sei er mit Füssen getreten und mit Fäusten geschlagen worden, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Da es ihnen letztlich nur um eine Warnung gegangen sei, habe man ihn nach einer Nacht wieder gehen lassen. Zudem sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass man ihn wieder abholen werde. Daraufhin sei er ein oder zwei Tage später nach F._______ gereist, wo er sich bis zur Ausreise etwas mehr als (...) später versteckt habe. In dieser Zeit hätten die Behörden auf der Suche nach ihm das Haus seiner Eltern und seines Bruders gestürmt, ohne dass seinen Familienangehörigen jedoch daraus Schaden entstanden wäre. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. September 2012 - eröffnet am 20. September 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis und mit 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und es sei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Einräumung einer 20-tägigen Frist für die Übersetzung der eingereichten Beschwerdebeilage Nr. 9 (Nennung Beweismittel), um Beizug aller Akten aus dem Asylverfahren, um nochmalige Befragung seiner Person unter Beizug eines Spezialisten für militärische Nachrichtendienste der Türkei, um Begutachtung der Situation der MIT-Stationen in J._______ und K._______ durch die Schweizer Vertretung und um Befragung von L._______ als Zeuge. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzutreten sei, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das als Beschwerdebeilage 9 bezeichnete türkisch-sprachige Beweismittel (Nennung Beweismittel) bis zum 13. November 2012 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 13. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Am 7. November 2012 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer eingezahlt. F. Mit Eingabe vom 12. November 2012 legte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerdebeilage 9 ins Recht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei mehrmals unter Gewaltandrohung darum angegangen worden, beim türkischen Geheimdienst MIT als Agent tätig zu sein. Bei diesem Vorbringen handle es sich um ein stereotypes Element, dessen sich Asylsuchende immer wieder bedienen würden. Für eine Zusammenarbeit mit dem MIT würden jedoch bereitwillige und loyale Personen eingesetzt, denn es läge auf der Hand, dass Personen eine solche Aufgabe nicht übernähmen, welche dazu unter Drohungen gezwungen würden. Vielmehr würden diese die nächste Gelegenheit ergreifen, sich der verhassten Verpflichtung zu entziehen, was der Beschwerdeführer dann ja auch genau gemacht habe. Das entsprechende Vorbringen sei deshalb als konstruiert zu bezeichnen und gebe zu Zweifeln Anlass. Weiter würden die etwas wunderlichen Beschreibungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten als Militärdienstleistender beim Geheimdienst MIT nicht erkennen lassen, dass er tatsächlich für diesen tätig gewesen sei. Er sei während der Anhörung auf diesen Umstand hingewiesen worden, doch auch die nachfolgenden Angaben hätten kein wirkliches Engagement für den MIT erkennen lassen. So habe er auf weitere Nachfrage zu seinen Aufgaben beispielsweise angeführt, er habe das Gebäude des MIT beschützt, indem er Akten, welche die Militärbehörden via Gendarmen geschickt hätten, entgegengenommen habe. Er habe die Angehörigen des Geheimdienstes auch mit Getränken bedienen und sie beschützen müssen. Mit dieser eigentümlichen Darstellungsweise habe der Beschwerdeführer ein effektives Engagement beim MIT als Spezialagent nicht überzeugend darzustellen vermocht. Hätte er tatsächlich nachrichtendienstliche Aufgaben ausgeführt, so wären konkrete Angaben beispielsweise über die Observation sicherheitsgefährdender Tätigkeiten oder Bestrebungen, Berichte über verdeckte Ermittlungen und Befragungen sowie über die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Informationen und die Anwendung technischer Mittel, etc., zu erwarten gewesen. Derartige Darstellungen geheimdienstlicher Aktivitäten seien jedoch völlig ausgeblieben und würden das BFM in der Annahme bestärken, dass er keine Tätigkeiten zu Gunsten des MIT ausgeübt habe. Die entsprechenden Vorbringen seien daher zu bezweifeln. Zum Beleg seiner Ausführungen habe er das (Nennung Beweismittel) zu den Akten gegeben, Daraus gehe hervor, dass er als Infanteriesoldat Dienst geleistet habe und auch als solcher entlassen worden sei, was somit nachrichtendienstliche Geheimaktivitäten ausschliesse. Zwar werde unter Entlassungsabteilung die Direktion des Generalstabs des militärischen Nachrichtendienstes zitiert. Dabei handle es sich aber, wie das Dokument anführe, um die Abteilung, die den Beschwerdeführer entlassen habe. Dass er als Spezialagent beim MIT Militärdienst geleistet habe, werde damit nicht belegt. Wie bereits dargelegt, habe er geheimdienstliche Aktivitäten auch nicht glaubhaft darlegen können. Damit sei das Dokument nicht geeignet, den dargelegten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Weitere Elemente würden zusätzlich darauf hinweisen, dass er in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. So sei die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung dann in Zweifel zu ziehen, wenn angeblich Verfolgte das Land, in welchem die Verfolgung stattfinde, verlassen, jedoch wieder dorthin zurückkehren würden. Dies habe der Beschwerdeführer getan, indem er vom (...) bis im (...) in H._______ gewesen sei, wobei die Behörden von H._______ das dort eingereichte Asylgesuch geprüft und offensichtlich zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer bedürfe keines flüchtlingsrechtlichen Schutzes. Da er nach der Ablehnung des Asylgesuchs wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, habe er damit zu erkennen gegeben, dass er sich in seinem Heimatland ebenfalls nicht als verfolgt erachtet habe, könne doch davon ausgegangen werden, dass er beim Bewusstsein einer Verfolgung von diesem Schritt abgesehen hätte. Somit belege der Umstand seiner Rückkehr in die Türkei, dass er dort keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten übrigen Unterlagen würden von seinem Bruder (...) stammen (Militärentlassungsformular; handschriftlicher Brief) und nicht ihn betreffen. Die verschiedenen aus dem Internet ausgedruckten Artikel zu Ereignissen in der Türkei würden sich ebenfalls nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen und seien daher zur Annahme einer Verfolgung ebenfalls ungeeignet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an, die angefochtene Verfügung beruhe auf unrichtigen Annahmen von Tatsachen. So könne er exakt beschreiben, mit welchen Personen er in J._______ zusammengearbeitet habe und was seine Aufgaben gewesen seien. Er könne auch anhand seiner, der Beschwerde beiliegenden Zeichnungen konkret und detailliert beschreiben, wie sich die Situation in den MIT-Stationen dargestellt habe. Die eingereichte Entlassungsurkunde (Nennung Beweismittel) beweise, dass er für diesen gearbeitet habe. Er sei daher unter Beizug eines Spezialisten für militärische Nachrichtendienste der Türkei nochmals zu befragen. Die Vorinstanz erkenne hinsichtlich der Entlassungsurkunde vom (...), dass unter der Entlassungsabteilung die Direktion des Generalstabs des militärischen Nachrichtendienstes "zitiert" werde. Sie ziehe daraus den Schluss, dass es sich um die Abteilung handle, die ihn entlassen habe. Die erwähnte Direktion sei jedoch nicht nur die Abteilung gewesen, die ihn entlassen habe, sondern er sei dieser Stelle auch unterstellt gewesen. Es sei bekannt, dass der MIT nicht erwähne, was seine Agenten genau täten, da das Meiste gegen aussen geheim bleiben müsse. Deshalb sei auf dem Entlassungspapier Infanteriesoldat angegeben, aber vom Generalstab des MIT unterzeichnet worden. Dies bedeute, dass er auch im Nachrichtendienst tätig gewesen sei. Es habe von aussen der Anschein erweckt werden sollen, dass er als gewöhnlicher Infanteriesoldat tätig gewesen sei, da niemand habe wissen dürfen, was er im militärischen Nachrichtendienst wirklich getan habe. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die beigelegten Bilder der MIT-Station in J._______ und seine Zeichnung würden die Situation darstellen, wie er sie in Erinnerung habe. Zudem könne er exakt beschreiben, wer und wie viele Personen an diesem Ort mit ihm Dienst geleistet hätten. Seine damaligen Tätigkeiten seien die Personalkontrolle, die Weiterleitung der Post und der Dokumente, die Vernichtung geheimer Dokumente und bei Einsätzen das Wechseln der Nummernschilder der Fahrzeuge gewesen. Zudem könne er genau beschreiben, wie die Situation bei der MIT-Station in K._______ gewesen sei. Ferner gehöre er zu einer politisch aktiven Familie. So seien beispielsweise verschiedene (...) aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert gewesen respektive noch immer in Haft. Er kenne die HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) und die DEHAP (Demokratische Volkspartei; respektive deren Nachfolgepartei DTP [Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft]), sei diesen jedoch nicht beigetreten, um seiner Familie nicht zu schaden. Der MIT habe über seine ganze Familie und deren Aktivitäten bei der (...) Bescheid gewusst. Deshalb sei das Ziel verfolgt worden, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen und dabei mehr Informationen betreffend seine politisch aktive Familie und die kurdischen Aktivisten zu erhalten. Nach dem negativen Asylentscheid in H._______ sei er im Jahre (...) selbstständig in die Türkei zurückgereist, da er bei einer Überführung durch die Behörden von H.______ Angst vor einer Verhaftung in seiner Heimat gehabt habe. Trotzdem hätten ihn die heimatlichen Behörden nach einigen Tagen Aufenthalt in F._______ verhaftet und in der Folge wiederholt starkem Druck ausgesetzt, um eine Mitarbeit beim MIT zu erzwingen. Zudem habe er aufgrund der in der Haft erlittenen Schläge und Tritte einen Arzt aufsuchen müssen, der ihm (...) Bettruhe wegen eines (...) verordnet habe. Dennoch habe er sich entschlossen, nicht für den MIT zu arbeiten, weshalb er sich nach seiner letzten Freilassung (...) nach F._______ begeben und sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Er sei aufgrund der Möglichkeiten des MIT, Personen im Land aufzuspüren, in der ganzen Türkei nicht sicher. Zudem würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er Kurde sei und im Ausland um Asyl ersucht habe. Insgesamt könne er nicht in die Türkei zurückkehren, da er dort mit grösster Wahrscheinlichkeit erneut festgenommen und gefoltert würde. Auch wenn ihn der MIT nicht umgehend festnehme, müsse er dauernd damit rechnen, aufgespürt und in Haft gesetzt zu werden, was einem ständigen unerträglichen Druck gleichkomme. In Abwägung aller Umstände habe er die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen können. Eine Bedrohung beziehungsweise eine erhebliche Gefährdung seines Lebens sei auf jeden Fall vorhanden.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften.
E. 4.2 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, da der angefochtene Entscheid auf unrichtigen Tatsachenannahmen beruhe.
E. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen seiner Befragungen vom 12. Juni 2008 und 10. Juli 2008 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern und bestätigte am Schluss der Befragungen auf explizite Nachfrage jeweils, dass er zu seinem Asylgesuch alles habe sagen können. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A1/12 S. 6, 8; A14/19 S. 16 f). So ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Auf Nachfrage anlässlich der Anhörung beim BFM führte der Beschwerdeführer an, er habe seinen Ausführungen nichts mehr beizufügen, was ihm wichtig sei, und habe alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, dargelegt, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift - so auch anlässlich der Befragung im EVZ D._______ - die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. A1/12 S. 6, 8 und 10; A14/19 S. 16 f.). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Schilderungen zur geltend gemachten Tätigkeit für den MIT machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen auch auf Nachfragen lediglich stereotype und oberflächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Türkei, die im Übrigen durch das BFM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf.
E. 4.2.2 Die sinngemässe Rüge der Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet. 4.3.1 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer zunächst fest, er könne exakt beschreiben, mit welchen Personen er in J._______ zusammengearbeitet habe und was seine Aufgaben gewesen seien. Er könne auch anhand seiner, der Beschwerde beiliegenden Zeichnungen konkrete und detaillierte Ausführungen zu den MIT-Stationen in J._______ und K._______ machen. Seine damaligen Tätigkeiten seien die Personalkontrolle, die Weiterleitung der Post und der Dokumente, die Vernichtung geheimer Dokumente und bei Einsätzen das Wechseln der Nummernschilder der Fahrzeuge gewesen. Zum Beleg seiner Ausführungen legte er mit seiner Rechtsmitteleingabe zwei Kartenausschnitte und Zeichnungen der MIT-Stationen in J._______ und K._______ sowie drei Zeichnungen der MIT-Stationen M._______, N._______ und O._______ ins Recht. Diese Ausführungen und Belege sind jedoch nicht geeignet, die angeführte Ausbildung und Tätigkeit für den MIT als glaubhaft erscheinen zu lassen. So ist zunächst zur Angabe der genauen Tätigkeit anzuführen, dass er auf ausdrückliche Nachfrage anlässlich der Anhörung lediglich einen Bruchteil der jetzt auf Beschwerdeebene vorgebrachten Beschäftigungen erwähnte (vgl. act. A14/19 S. 8), und überdies kein plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb es ihm nicht bereits dannzumal möglich gewesen wäre, über seine Verrichtungen zugunsten des MIT detailliert Auskunft zu geben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlen in der Tat Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), die hinsichtlich der vorgebrachten Ausbildung und Tätigkeit für den MIT auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuten würden. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise auf die in diesem Zusammenhang relevanten Protokollstellen der Anhörung (vgl. act. A23/7 S. 3); das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. Weiter ist hinsichtlich der eingereichten Kartenausschnitte und Zeichnungen der verschiedenen MIT-Stationen, in denen sich der Beschwerdeführer während seiner Dienstzeit unter anderem aufgehalten habe, Folgendes festzuhalten: Weder vermögen diese Unterlagen zu belegen, dass es sich bei den fraglichen Gebäuden effektiv um Stationen des MIT handelt, noch nachzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer dort wirklich aufhielt und die geltend gemachten Tätigkeiten ausführte. Wohl weisen die Zeichnungen der MIT-Stationen J._______ und K._______, welche vom Beschwerdeführer angefertigt worden sein sollen, mit den entsprechenden Kartenausschnitten teilweise gewisse Übereinstimmungen auf. Es kann den Unterlagen vorliegend jedoch einerseits schon aus obigen Gründen und andererseits auch deshalb keine rechtserhebliche Beweiskraft eingeräumt werden, weil diese Dokumente erst nachträglich eingereicht wurden und daher nicht überprüfbar ist, ob der Beschwerdeführer seine Zeichnungen aus dem Gedächtnis oder anhand der Kartenausschnitte anfertigte. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die eingereichte Entlassungsurkunde des militärischen Nachrichtendienstes MIT vom (...) beweise, dass er für diesen gearbeitet habe. Die Vorinstanz erkenne hinsichtlich der Entlassungsurkunde (...), dass unter der Entlassungsabteilung die Direktion des Generalstabs des militärischen Nachrichtendienstes "zitiert" werde. Sie ziehe daraus den Schluss, dass es sich um die Abteilung handle, die ihn entlassen habe. Die erwähnte Direktion sei jedoch nicht nur die Abteilung gewesen, die ihn entlassen habe, sondern er sei dieser Stelle auch unterstellt gewesen. Es sei bekannt, dass der MIT nicht erwähne, was seine Agenten genau täten, da das Meiste gegen aussen geheim bleiben müsse. Deshalb sei auf dem Entlassungspapier zwar Infanteriesoldat angegeben, aber vom Generalstab des MIT unterzeichnet worden. Dies bedeute, dass er auch im Nachrichtendienst tätig gewesen sei. Es habe von aussen der Anschein erweckt werden sollen, dass er als gewöhnlicher Infanteriesoldat tätig gewesen sei, da niemand habe wissen dürfen, was er im militärischen Nachrichtendienst wirklich getan habe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. So wird aus dem Entlassungspapier nicht ersichtlich, welcher Stelle der Beschwerdeführer im Militärdienst unterstellt war; alleine aus der genannten Entlassungsabteilung lässt sich jedenfalls nicht per se der Schluss ziehen, er sei auch dieser Stelle untergeordnet gewesen. Hätte zudem lediglich der Anschein erweckt werden sollen, dass er als gewöhnlicher Infanteriesoldat tätig gewesen sei, wäre folgerichtig bei der Entlassungsabteilung kein Hinweis auf den Nachrichtendienst zu erwarten gewesen. Ferner ist aus dem Entlassungspapier in der Tat lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während (...) Monaten Dienst als Infanteriesoldat geleistet haben soll. Eine irgendwie geartete Tätigkeit für den MIT wird daraus nicht ersichtlich. Diese Einschätzung wird auch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer gemäss erwähntem Dokument am (...) den Anschluss an die Truppe vollzogen habe. Im Übrigen kann aufgrund von Ungereimtheiten dem fraglichen Dokument ohnehin keine Beweiskraft beigemessen werden. Als Entlassungsabteilung wird die Direktion des Generalstabs des militärischen Nachrichtensammeldienstes aufgeführt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existieren in der Türkei der Nationale Nachrichtendienst (MIT) und der Nachrichtendienst der Gendarmerie (JITEM), weshalb die Bezeichnung "militärischer Nachrichtensammeldienst" in diesem Zusammenhang befremdlich wirkt. Sodann ist es als eigenartig zu erachten, dass die Entlassungsurkunde nicht nur von einem hohen Funktionär dieser Behörde, sondern insbesondere auch von einem gewöhnlichen Beamten der Personalabteilung unterschrieben worden sein soll, obwohl in diesem Zusammenhang zu erwarten wäre, dass es sich dabei um eine Person mit militärischer Funktion handelte. Dieser Schluss lässt sich auch dadurch stützen, dass die Entlassungsurkunde des Bruders des Beschwerdeführers, welche im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 eingereicht wurde (vgl. act. A22/12) als unterzeichnende Personen zwei militärische Offiziere angibt. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, mit diesem Dokument seine vorgebrachte Tätigkeit für den MIT glaubhaft zu machen. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er sei nach dem negativen Asylentscheid in H._______ im Jahre (...) selbstständig in die Türkei zurückgereist, da er bei einer Überführung durch die Behörden von H._______ Angst vor einer Verhaftung in seiner Heimat gehabt habe, er aber dennoch nach einigen Tagen Aufenthalt in F._______ von den türkischen Behörden verhaftet worden sei, können diese Angaben nicht mit seinen Ausführungen bei der Vorinstanz in Übereinstimmung gebracht werden. So gab er anlässlich der Kurzbefragung an, im (...) mit einem TIR nach F._______ zurückgekehrt zu sein, wo er sich bis zum (...) aufgehalten habe. Dann sei er nach C._______ in sein Dorf gereist. Die Festnahme sei erst (...) Tage nach (...), somit am (...) geschehen (vgl. act. A1/12 S. 6 & 9). Der Beschwerdeführer hielt sich somit vor seiner Festnahme bereits (...) Monate in seiner Heimat unbehelligt auf, weshalb sein Einwand, er sei aufgrund der Möglichkeiten des MIT, Personen im Land aufzuspüren, in der ganzen Türkei nicht sicher, erheblich zu relativieren ist. Mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund der in der Haft erlittenen Schläge und Tritte zu einem Arzt habe begeben müssen, der ihm (...) Bettruhe wegen eines (...) verordnet habe, er sich trotzdem entschlossen habe, nicht für den MIT zu arbeiten, weshalb er nach seiner letzten Freilassung (...) nach F._______ gereist sei und sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt habe, vermag er in keiner Weise zu erklären, wieso und in welchen Punkten die vorinstanzliche Einschätzung seiner Fluchtgründe unzutreffend sein soll. Zudem wurde gemäss Arztzeugnis beim Beschwerdeführer erst am (...) eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert, also knappe (...) Wochen nach seiner letzten Freilassung. Es ist daher überwiegend unwahrscheinlich, dass die angeblich anlässlich der letzten Haft erlittenen Schläge für diese (Nennung Diagnose) kausal gewesen sind respektive mit der Haft in Zusammenhang stehen, zumal der (Nennung Diagnose) "akut" gewesen sei (vgl. act. A1/12 S. 7). Sodann lässt die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nach seinem Aufenthalt in H._______ in der Tat den Schluss zu, er habe sich diesbezüglich sicher gefühlt und nicht als verfolgt erachtet. Seine diesbezüglichen Einwände anlässlich der Anhörung vermögen nicht zu überzeugen und sind als unglaubhaft zu qualifizieren. So sei er, obwohl er sicher gewesen sei, dass die Spezialeinheit in der Türkei von seinem Europaaufenthalt gewusst habe, trotzdem in seine Heimat zurückgereist, weil er gedacht habe, er könne sich einem Zugriff entziehen (vgl. act. A14/19 S. 13). Auch will sich der Beschwerdeführer ausgerechnet zu seinem in F._______ lebenden Bruder begeben haben, um dort zu wohnen, obwohl erfahrungsgemäss die Sicherheitskräfte gerade bei Familienangehörigen nach gesuchten Personen forschen. 4.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Einige seiner Verwandten sässen wegen politischer Aktivitäten zugunsten der PKK im Gefängnis oder seien danach ins Ausland geflohen. Der MIT habe über seine ganze Familien und deren Aktivitäten bei der PKK Bescheid gewusst. Deshalb sei das Ziel verfolgt worden, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen und dabei mehr Informationen betreffend seine politisch aktive Familie und die kurdischen Aktivisten zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2011 vom 13. Februar 2013 mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vorab ist festzuhalten, dass sich den Akten des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass in der Türkei nach einem flüchtigen Familienmitglied desselben gefahndet wird, weswegen schon deshalb kein Grund für eine Reflexverfolgung gegeben sein dürfte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe ist denn auch zu entnehmen, dass die Verwandten entweder noch in einem türkischen Gefängnis in Haft seien oder eine entsprechende Gefängnisstrafe verbüsst hätten respektive nicht mehr leben würden (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 f.). Der Beschwerdeführer selber sei persönlich in seiner Heimat wegen seiner Verwandten nie festgenommen worden, die Sicherheitskräfte hätten aber Druck auf die Familie ausgeübt und Hausdurchsuchungen durchgeführt (vgl. act. A1/12 S. 6; A14/19 S. 17). Vorliegend ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinen oppositionell tätigen Verwandten gestanden zu haben. Es ist somit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde ihretwegen gesucht. Dass er sich offen für seine (angeblich) politisch aktiven Verwandten eingesetzt hätte, ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Weiter ist auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers selbst für eine illegale Organisation auszugehen. Sodann machte er auch nicht geltend, im Zeitraum zwischen dem Jahr (...) und seiner Ausreise aus der Türkei je wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus behördlicher Ermittlungen geraten zu sein, sondern er setzte seine kurzzeitigen Festnahmen und die Behelligungen in Zusammenhang mit seiner eigenen Person respektive dem Ansinnen des MIT, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen (vgl. act. A14/19 S. 16 unten), was ebenfalls gegen eine (zukünftige) Reflexverfolgung spricht. Angesichts des Umstandes, dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine politisch aktiven Verwandten teilweise in Haft seien respektive mehrere Jahre inhaftiert gewesen seien, und die türkischen Behörden demzufolge unmittelbaren Zugriff auf diese Personen und auch genügend Zeit gehabt hätten, diese zwecks Informationsbeschaffung über politisch aktive Familienmitglieder und kurdische Aktivisten zu befragen, vermag das Vorbringen, der MIT habe mit seinen Bemühungen, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, um über ihn die entsprechenden Informationen zu erhalten, nicht zu überzeugen. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten. 4.3.3 Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ins Recht gelegten Dokumente vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Soweit diese im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich zu bestätigen. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass - soweit es sich nicht um Unterlagen zur Situation in der Türkei oder zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt - für die Beurteilung derselben auf die in den Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 enthaltenen Erwägungen zu verweisen ist. Den entsprechenden Ausführungen ist an dieser Stelle nichts mehr beizufügen. 4.3.4 Bei dieser Sachlage sind - unbesehen deren tatsächlicher Durchführbarkeit - die gestellten Beweisanträge, er sei unter Beizug eines Spezialisten für militärische Nachrichtendienste der Türkei nochmals zu befragen, es sei die Situation der MIT-Stationen in J._______ und K._______ durch die Schweizer Vertretung zu untersuchen und es sei sein in der Schweiz lebender Verwandter L._______ als Zeuge einzuvernehmen, abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beziehungsweise im Rahmen der Erstbefragung den genannten L._______ als einen sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten gar nicht erwähnte (vgl. act. A1/12 S. 4).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen und die eingereichten Unterlagen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Daran vermögen die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur gelungenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und die dazu eingereichten Belege nichts zu ändern.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.).
E. 6.3.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage - mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2560/2011 vom 15. März 2013 E. 9) - als generell zumutbar. Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers - die Provinz C._______ - nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland durchlaufene Schulbildung (...) und seine sehr guten Kenntnisse der türkischen Sprache werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen (vgl. act. A1/12, S. 3). Ferner kann er in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe seiner dort verbliebenen zahlreichen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im Ausland respektive in der Schweiz lebenden weiteren Familienangehörigen (diverse Onkel und Tanten sowie ein Cousin) - zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen (vgl. act. A1/12, S. 3 f.). Zudem hat er jahrelange Berufserfahrung als (Nennung Beruf) und er war in der Schweiz über zwei Jahre in (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. A.a A.b Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5497/2012/wif Urteil vom 22. Mai 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2012 / N_______. Sachverhalt: A.a Der gemäss eigenen Angaben aus B._______(Provinz C._______) stammende Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat am 2. Juni 2008 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo er am 9. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b Am 12. Juni 2008 fand die Befragung im EVZ D._______ statt und am 10. Juli 2008 wurde er vom BFM direkt angehört. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. A.c Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, seinen Militärdienst von Mitte des Jahres (...) bis (...) geleistet zu haben. Zu Beginn des Militärdienstes sei er speziell für die Zwecke des militärischen Geheimdienstes MIT ausgebildet worden und danach bei einer Spezialeinheit des MIT eingeteilt gewesen. Als Spezialagent habe er den MIT beschützen, ihn über allfällige Neuigkeiten informieren und ständig für ihn verfügbar sein müssen. Wegen dieser Spezialaufgabe sei er vom MIT bereits vor Ende seiner Dienstzeit einmal angefragt worden, ob er für diesen tätig werden wolle, was er jedoch abgelehnt habe. Nach dem Ende seiner Dienstpflicht sei der MIT dann Mitte des Jahres (...) an ihn herangetreten und habe ihn zur Mitarbeit zwingen wollen. Dazu sei er an seinem Arbeitsplatz in F._______ von uniformierten Polizisten festgenommen, nach G._______ gebracht und während (...) festgehalten worden. Dort habe man ihn befragt und wiederholt zur Mitarbeit aufgefordert, wobei er nicht misshandelt worden sei. Er habe sich jedoch geweigert und sei nach (...) freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, dass man sich wieder sehen werde. In der Folge habe er sich versteckt und sei schliesslich im (...) nach H._______ gereist, wo er einen Asylantrag eingereicht habe. Nachdem die Behörden von H._______ seinen Antrag abgelehnt hätten, sei er im (...) in die Türkei zurückgereist und habe daraufhin bei seinem in F._______ ansässigen Bruder gewohnt. Im Hause dieses Bruders sei er kurz nach (...) erneut festgenommen und wiederum nach G._______ gebracht worden. Dort habe man ihn während (...) einem Psychoterror ausgesetzt und er sei von zwei in Zivil gekleideten Männern zu seinem Aufenthalt in Europa verhört worden. Er vermute, dass die türkischen Behörden vom Konsulat in H._______ über ihn und seinen dortigen Aufenthalt informiert worden seien. Am zweiten oder dritten Tag der Haft habe man ihn erneut zur Mitarbeit beim MIT aufgefordert und ihm gegenüber schwere Drohungen ausgesprochen, falls er wieder fliehen wolle oder noch immer nicht zur Zusammenarbeit bereit sei. Schliesslich sei er freigelassen worden und man habe ihm eine Bedenkzeit eingeräumt. Er habe sich daraufhin nach C._______ begeben und sich alles genau überlegt. Da er sich innerhalb der ihm eingeräumten Bedenkzeit nicht mehr gemeldet habe, sei er (...) mitten in der Nacht zu Hause von Gendarmen festgenommen und auf den Posten von I._______ gebracht worden. Dort habe man erneut Druck auf ihn ausgeübt und ihm während der Befragung zu verstehen gegeben, dass auch physische Gewalt gegen ihn angewendet werden könnte. Zudem sei er mit Füssen getreten und mit Fäusten geschlagen worden, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Da es ihnen letztlich nur um eine Warnung gegangen sei, habe man ihn nach einer Nacht wieder gehen lassen. Zudem sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass man ihn wieder abholen werde. Daraufhin sei er ein oder zwei Tage später nach F._______ gereist, wo er sich bis zur Ausreise etwas mehr als (...) später versteckt habe. In dieser Zeit hätten die Behörden auf der Suche nach ihm das Haus seiner Eltern und seines Bruders gestürmt, ohne dass seinen Familienangehörigen jedoch daraus Schaden entstanden wäre. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. September 2012 - eröffnet am 20. September 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis und mit 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und es sei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Einräumung einer 20-tägigen Frist für die Übersetzung der eingereichten Beschwerdebeilage Nr. 9 (Nennung Beweismittel), um Beizug aller Akten aus dem Asylverfahren, um nochmalige Befragung seiner Person unter Beizug eines Spezialisten für militärische Nachrichtendienste der Türkei, um Begutachtung der Situation der MIT-Stationen in J._______ und K._______ durch die Schweizer Vertretung und um Befragung von L._______ als Zeuge. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzutreten sei, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das als Beschwerdebeilage 9 bezeichnete türkisch-sprachige Beweismittel (Nennung Beweismittel) bis zum 13. November 2012 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 13. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Am 7. November 2012 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer eingezahlt. F. Mit Eingabe vom 12. November 2012 legte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerdebeilage 9 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei mehrmals unter Gewaltandrohung darum angegangen worden, beim türkischen Geheimdienst MIT als Agent tätig zu sein. Bei diesem Vorbringen handle es sich um ein stereotypes Element, dessen sich Asylsuchende immer wieder bedienen würden. Für eine Zusammenarbeit mit dem MIT würden jedoch bereitwillige und loyale Personen eingesetzt, denn es läge auf der Hand, dass Personen eine solche Aufgabe nicht übernähmen, welche dazu unter Drohungen gezwungen würden. Vielmehr würden diese die nächste Gelegenheit ergreifen, sich der verhassten Verpflichtung zu entziehen, was der Beschwerdeführer dann ja auch genau gemacht habe. Das entsprechende Vorbringen sei deshalb als konstruiert zu bezeichnen und gebe zu Zweifeln Anlass. Weiter würden die etwas wunderlichen Beschreibungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten als Militärdienstleistender beim Geheimdienst MIT nicht erkennen lassen, dass er tatsächlich für diesen tätig gewesen sei. Er sei während der Anhörung auf diesen Umstand hingewiesen worden, doch auch die nachfolgenden Angaben hätten kein wirkliches Engagement für den MIT erkennen lassen. So habe er auf weitere Nachfrage zu seinen Aufgaben beispielsweise angeführt, er habe das Gebäude des MIT beschützt, indem er Akten, welche die Militärbehörden via Gendarmen geschickt hätten, entgegengenommen habe. Er habe die Angehörigen des Geheimdienstes auch mit Getränken bedienen und sie beschützen müssen. Mit dieser eigentümlichen Darstellungsweise habe der Beschwerdeführer ein effektives Engagement beim MIT als Spezialagent nicht überzeugend darzustellen vermocht. Hätte er tatsächlich nachrichtendienstliche Aufgaben ausgeführt, so wären konkrete Angaben beispielsweise über die Observation sicherheitsgefährdender Tätigkeiten oder Bestrebungen, Berichte über verdeckte Ermittlungen und Befragungen sowie über die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Informationen und die Anwendung technischer Mittel, etc., zu erwarten gewesen. Derartige Darstellungen geheimdienstlicher Aktivitäten seien jedoch völlig ausgeblieben und würden das BFM in der Annahme bestärken, dass er keine Tätigkeiten zu Gunsten des MIT ausgeübt habe. Die entsprechenden Vorbringen seien daher zu bezweifeln. Zum Beleg seiner Ausführungen habe er das (Nennung Beweismittel) zu den Akten gegeben, Daraus gehe hervor, dass er als Infanteriesoldat Dienst geleistet habe und auch als solcher entlassen worden sei, was somit nachrichtendienstliche Geheimaktivitäten ausschliesse. Zwar werde unter Entlassungsabteilung die Direktion des Generalstabs des militärischen Nachrichtendienstes zitiert. Dabei handle es sich aber, wie das Dokument anführe, um die Abteilung, die den Beschwerdeführer entlassen habe. Dass er als Spezialagent beim MIT Militärdienst geleistet habe, werde damit nicht belegt. Wie bereits dargelegt, habe er geheimdienstliche Aktivitäten auch nicht glaubhaft darlegen können. Damit sei das Dokument nicht geeignet, den dargelegten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Weitere Elemente würden zusätzlich darauf hinweisen, dass er in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. So sei die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung dann in Zweifel zu ziehen, wenn angeblich Verfolgte das Land, in welchem die Verfolgung stattfinde, verlassen, jedoch wieder dorthin zurückkehren würden. Dies habe der Beschwerdeführer getan, indem er vom (...) bis im (...) in H._______ gewesen sei, wobei die Behörden von H._______ das dort eingereichte Asylgesuch geprüft und offensichtlich zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer bedürfe keines flüchtlingsrechtlichen Schutzes. Da er nach der Ablehnung des Asylgesuchs wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, habe er damit zu erkennen gegeben, dass er sich in seinem Heimatland ebenfalls nicht als verfolgt erachtet habe, könne doch davon ausgegangen werden, dass er beim Bewusstsein einer Verfolgung von diesem Schritt abgesehen hätte. Somit belege der Umstand seiner Rückkehr in die Türkei, dass er dort keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten übrigen Unterlagen würden von seinem Bruder (...) stammen (Militärentlassungsformular; handschriftlicher Brief) und nicht ihn betreffen. Die verschiedenen aus dem Internet ausgedruckten Artikel zu Ereignissen in der Türkei würden sich ebenfalls nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen und seien daher zur Annahme einer Verfolgung ebenfalls ungeeignet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an, die angefochtene Verfügung beruhe auf unrichtigen Annahmen von Tatsachen. So könne er exakt beschreiben, mit welchen Personen er in J._______ zusammengearbeitet habe und was seine Aufgaben gewesen seien. Er könne auch anhand seiner, der Beschwerde beiliegenden Zeichnungen konkret und detailliert beschreiben, wie sich die Situation in den MIT-Stationen dargestellt habe. Die eingereichte Entlassungsurkunde (Nennung Beweismittel) beweise, dass er für diesen gearbeitet habe. Er sei daher unter Beizug eines Spezialisten für militärische Nachrichtendienste der Türkei nochmals zu befragen. Die Vorinstanz erkenne hinsichtlich der Entlassungsurkunde vom (...), dass unter der Entlassungsabteilung die Direktion des Generalstabs des militärischen Nachrichtendienstes "zitiert" werde. Sie ziehe daraus den Schluss, dass es sich um die Abteilung handle, die ihn entlassen habe. Die erwähnte Direktion sei jedoch nicht nur die Abteilung gewesen, die ihn entlassen habe, sondern er sei dieser Stelle auch unterstellt gewesen. Es sei bekannt, dass der MIT nicht erwähne, was seine Agenten genau täten, da das Meiste gegen aussen geheim bleiben müsse. Deshalb sei auf dem Entlassungspapier Infanteriesoldat angegeben, aber vom Generalstab des MIT unterzeichnet worden. Dies bedeute, dass er auch im Nachrichtendienst tätig gewesen sei. Es habe von aussen der Anschein erweckt werden sollen, dass er als gewöhnlicher Infanteriesoldat tätig gewesen sei, da niemand habe wissen dürfen, was er im militärischen Nachrichtendienst wirklich getan habe. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die beigelegten Bilder der MIT-Station in J._______ und seine Zeichnung würden die Situation darstellen, wie er sie in Erinnerung habe. Zudem könne er exakt beschreiben, wer und wie viele Personen an diesem Ort mit ihm Dienst geleistet hätten. Seine damaligen Tätigkeiten seien die Personalkontrolle, die Weiterleitung der Post und der Dokumente, die Vernichtung geheimer Dokumente und bei Einsätzen das Wechseln der Nummernschilder der Fahrzeuge gewesen. Zudem könne er genau beschreiben, wie die Situation bei der MIT-Station in K._______ gewesen sei. Ferner gehöre er zu einer politisch aktiven Familie. So seien beispielsweise verschiedene (...) aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert gewesen respektive noch immer in Haft. Er kenne die HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) und die DEHAP (Demokratische Volkspartei; respektive deren Nachfolgepartei DTP [Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft]), sei diesen jedoch nicht beigetreten, um seiner Familie nicht zu schaden. Der MIT habe über seine ganze Familie und deren Aktivitäten bei der (...) Bescheid gewusst. Deshalb sei das Ziel verfolgt worden, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen und dabei mehr Informationen betreffend seine politisch aktive Familie und die kurdischen Aktivisten zu erhalten. Nach dem negativen Asylentscheid in H._______ sei er im Jahre (...) selbstständig in die Türkei zurückgereist, da er bei einer Überführung durch die Behörden von H.______ Angst vor einer Verhaftung in seiner Heimat gehabt habe. Trotzdem hätten ihn die heimatlichen Behörden nach einigen Tagen Aufenthalt in F._______ verhaftet und in der Folge wiederholt starkem Druck ausgesetzt, um eine Mitarbeit beim MIT zu erzwingen. Zudem habe er aufgrund der in der Haft erlittenen Schläge und Tritte einen Arzt aufsuchen müssen, der ihm (...) Bettruhe wegen eines (...) verordnet habe. Dennoch habe er sich entschlossen, nicht für den MIT zu arbeiten, weshalb er sich nach seiner letzten Freilassung (...) nach F._______ begeben und sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Er sei aufgrund der Möglichkeiten des MIT, Personen im Land aufzuspüren, in der ganzen Türkei nicht sicher. Zudem würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er Kurde sei und im Ausland um Asyl ersucht habe. Insgesamt könne er nicht in die Türkei zurückkehren, da er dort mit grösster Wahrscheinlichkeit erneut festgenommen und gefoltert würde. Auch wenn ihn der MIT nicht umgehend festnehme, müsse er dauernd damit rechnen, aufgespürt und in Haft gesetzt zu werden, was einem ständigen unerträglichen Druck gleichkomme. In Abwägung aller Umstände habe er die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen können. Eine Bedrohung beziehungsweise eine erhebliche Gefährdung seines Lebens sei auf jeden Fall vorhanden. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften. 4.2 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, da der angefochtene Entscheid auf unrichtigen Tatsachenannahmen beruhe. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen seiner Befragungen vom 12. Juni 2008 und 10. Juli 2008 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern und bestätigte am Schluss der Befragungen auf explizite Nachfrage jeweils, dass er zu seinem Asylgesuch alles habe sagen können. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A1/12 S. 6, 8; A14/19 S. 16 f). So ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Auf Nachfrage anlässlich der Anhörung beim BFM führte der Beschwerdeführer an, er habe seinen Ausführungen nichts mehr beizufügen, was ihm wichtig sei, und habe alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, dargelegt, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift - so auch anlässlich der Befragung im EVZ D._______ - die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. A1/12 S. 6, 8 und 10; A14/19 S. 16 f.). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Schilderungen zur geltend gemachten Tätigkeit für den MIT machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen auch auf Nachfragen lediglich stereotype und oberflächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Türkei, die im Übrigen durch das BFM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. 4.2.2 Die sinngemässe Rüge der Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet. 4.3.1 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer zunächst fest, er könne exakt beschreiben, mit welchen Personen er in J._______ zusammengearbeitet habe und was seine Aufgaben gewesen seien. Er könne auch anhand seiner, der Beschwerde beiliegenden Zeichnungen konkrete und detaillierte Ausführungen zu den MIT-Stationen in J._______ und K._______ machen. Seine damaligen Tätigkeiten seien die Personalkontrolle, die Weiterleitung der Post und der Dokumente, die Vernichtung geheimer Dokumente und bei Einsätzen das Wechseln der Nummernschilder der Fahrzeuge gewesen. Zum Beleg seiner Ausführungen legte er mit seiner Rechtsmitteleingabe zwei Kartenausschnitte und Zeichnungen der MIT-Stationen in J._______ und K._______ sowie drei Zeichnungen der MIT-Stationen M._______, N._______ und O._______ ins Recht. Diese Ausführungen und Belege sind jedoch nicht geeignet, die angeführte Ausbildung und Tätigkeit für den MIT als glaubhaft erscheinen zu lassen. So ist zunächst zur Angabe der genauen Tätigkeit anzuführen, dass er auf ausdrückliche Nachfrage anlässlich der Anhörung lediglich einen Bruchteil der jetzt auf Beschwerdeebene vorgebrachten Beschäftigungen erwähnte (vgl. act. A14/19 S. 8), und überdies kein plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb es ihm nicht bereits dannzumal möglich gewesen wäre, über seine Verrichtungen zugunsten des MIT detailliert Auskunft zu geben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlen in der Tat Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), die hinsichtlich der vorgebrachten Ausbildung und Tätigkeit für den MIT auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuten würden. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise auf die in diesem Zusammenhang relevanten Protokollstellen der Anhörung (vgl. act. A23/7 S. 3); das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. Weiter ist hinsichtlich der eingereichten Kartenausschnitte und Zeichnungen der verschiedenen MIT-Stationen, in denen sich der Beschwerdeführer während seiner Dienstzeit unter anderem aufgehalten habe, Folgendes festzuhalten: Weder vermögen diese Unterlagen zu belegen, dass es sich bei den fraglichen Gebäuden effektiv um Stationen des MIT handelt, noch nachzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer dort wirklich aufhielt und die geltend gemachten Tätigkeiten ausführte. Wohl weisen die Zeichnungen der MIT-Stationen J._______ und K._______, welche vom Beschwerdeführer angefertigt worden sein sollen, mit den entsprechenden Kartenausschnitten teilweise gewisse Übereinstimmungen auf. Es kann den Unterlagen vorliegend jedoch einerseits schon aus obigen Gründen und andererseits auch deshalb keine rechtserhebliche Beweiskraft eingeräumt werden, weil diese Dokumente erst nachträglich eingereicht wurden und daher nicht überprüfbar ist, ob der Beschwerdeführer seine Zeichnungen aus dem Gedächtnis oder anhand der Kartenausschnitte anfertigte. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die eingereichte Entlassungsurkunde des militärischen Nachrichtendienstes MIT vom (...) beweise, dass er für diesen gearbeitet habe. Die Vorinstanz erkenne hinsichtlich der Entlassungsurkunde (...), dass unter der Entlassungsabteilung die Direktion des Generalstabs des militärischen Nachrichtendienstes "zitiert" werde. Sie ziehe daraus den Schluss, dass es sich um die Abteilung handle, die ihn entlassen habe. Die erwähnte Direktion sei jedoch nicht nur die Abteilung gewesen, die ihn entlassen habe, sondern er sei dieser Stelle auch unterstellt gewesen. Es sei bekannt, dass der MIT nicht erwähne, was seine Agenten genau täten, da das Meiste gegen aussen geheim bleiben müsse. Deshalb sei auf dem Entlassungspapier zwar Infanteriesoldat angegeben, aber vom Generalstab des MIT unterzeichnet worden. Dies bedeute, dass er auch im Nachrichtendienst tätig gewesen sei. Es habe von aussen der Anschein erweckt werden sollen, dass er als gewöhnlicher Infanteriesoldat tätig gewesen sei, da niemand habe wissen dürfen, was er im militärischen Nachrichtendienst wirklich getan habe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. So wird aus dem Entlassungspapier nicht ersichtlich, welcher Stelle der Beschwerdeführer im Militärdienst unterstellt war; alleine aus der genannten Entlassungsabteilung lässt sich jedenfalls nicht per se der Schluss ziehen, er sei auch dieser Stelle untergeordnet gewesen. Hätte zudem lediglich der Anschein erweckt werden sollen, dass er als gewöhnlicher Infanteriesoldat tätig gewesen sei, wäre folgerichtig bei der Entlassungsabteilung kein Hinweis auf den Nachrichtendienst zu erwarten gewesen. Ferner ist aus dem Entlassungspapier in der Tat lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während (...) Monaten Dienst als Infanteriesoldat geleistet haben soll. Eine irgendwie geartete Tätigkeit für den MIT wird daraus nicht ersichtlich. Diese Einschätzung wird auch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer gemäss erwähntem Dokument am (...) den Anschluss an die Truppe vollzogen habe. Im Übrigen kann aufgrund von Ungereimtheiten dem fraglichen Dokument ohnehin keine Beweiskraft beigemessen werden. Als Entlassungsabteilung wird die Direktion des Generalstabs des militärischen Nachrichtensammeldienstes aufgeführt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existieren in der Türkei der Nationale Nachrichtendienst (MIT) und der Nachrichtendienst der Gendarmerie (JITEM), weshalb die Bezeichnung "militärischer Nachrichtensammeldienst" in diesem Zusammenhang befremdlich wirkt. Sodann ist es als eigenartig zu erachten, dass die Entlassungsurkunde nicht nur von einem hohen Funktionär dieser Behörde, sondern insbesondere auch von einem gewöhnlichen Beamten der Personalabteilung unterschrieben worden sein soll, obwohl in diesem Zusammenhang zu erwarten wäre, dass es sich dabei um eine Person mit militärischer Funktion handelte. Dieser Schluss lässt sich auch dadurch stützen, dass die Entlassungsurkunde des Bruders des Beschwerdeführers, welche im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 eingereicht wurde (vgl. act. A22/12) als unterzeichnende Personen zwei militärische Offiziere angibt. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, mit diesem Dokument seine vorgebrachte Tätigkeit für den MIT glaubhaft zu machen. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er sei nach dem negativen Asylentscheid in H._______ im Jahre (...) selbstständig in die Türkei zurückgereist, da er bei einer Überführung durch die Behörden von H._______ Angst vor einer Verhaftung in seiner Heimat gehabt habe, er aber dennoch nach einigen Tagen Aufenthalt in F._______ von den türkischen Behörden verhaftet worden sei, können diese Angaben nicht mit seinen Ausführungen bei der Vorinstanz in Übereinstimmung gebracht werden. So gab er anlässlich der Kurzbefragung an, im (...) mit einem TIR nach F._______ zurückgekehrt zu sein, wo er sich bis zum (...) aufgehalten habe. Dann sei er nach C._______ in sein Dorf gereist. Die Festnahme sei erst (...) Tage nach (...), somit am (...) geschehen (vgl. act. A1/12 S. 6 & 9). Der Beschwerdeführer hielt sich somit vor seiner Festnahme bereits (...) Monate in seiner Heimat unbehelligt auf, weshalb sein Einwand, er sei aufgrund der Möglichkeiten des MIT, Personen im Land aufzuspüren, in der ganzen Türkei nicht sicher, erheblich zu relativieren ist. Mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund der in der Haft erlittenen Schläge und Tritte zu einem Arzt habe begeben müssen, der ihm (...) Bettruhe wegen eines (...) verordnet habe, er sich trotzdem entschlossen habe, nicht für den MIT zu arbeiten, weshalb er nach seiner letzten Freilassung (...) nach F._______ gereist sei und sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt habe, vermag er in keiner Weise zu erklären, wieso und in welchen Punkten die vorinstanzliche Einschätzung seiner Fluchtgründe unzutreffend sein soll. Zudem wurde gemäss Arztzeugnis beim Beschwerdeführer erst am (...) eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert, also knappe (...) Wochen nach seiner letzten Freilassung. Es ist daher überwiegend unwahrscheinlich, dass die angeblich anlässlich der letzten Haft erlittenen Schläge für diese (Nennung Diagnose) kausal gewesen sind respektive mit der Haft in Zusammenhang stehen, zumal der (Nennung Diagnose) "akut" gewesen sei (vgl. act. A1/12 S. 7). Sodann lässt die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nach seinem Aufenthalt in H._______ in der Tat den Schluss zu, er habe sich diesbezüglich sicher gefühlt und nicht als verfolgt erachtet. Seine diesbezüglichen Einwände anlässlich der Anhörung vermögen nicht zu überzeugen und sind als unglaubhaft zu qualifizieren. So sei er, obwohl er sicher gewesen sei, dass die Spezialeinheit in der Türkei von seinem Europaaufenthalt gewusst habe, trotzdem in seine Heimat zurückgereist, weil er gedacht habe, er könne sich einem Zugriff entziehen (vgl. act. A14/19 S. 13). Auch will sich der Beschwerdeführer ausgerechnet zu seinem in F._______ lebenden Bruder begeben haben, um dort zu wohnen, obwohl erfahrungsgemäss die Sicherheitskräfte gerade bei Familienangehörigen nach gesuchten Personen forschen. 4.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Einige seiner Verwandten sässen wegen politischer Aktivitäten zugunsten der PKK im Gefängnis oder seien danach ins Ausland geflohen. Der MIT habe über seine ganze Familien und deren Aktivitäten bei der PKK Bescheid gewusst. Deshalb sei das Ziel verfolgt worden, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen und dabei mehr Informationen betreffend seine politisch aktive Familie und die kurdischen Aktivisten zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2011 vom 13. Februar 2013 mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vorab ist festzuhalten, dass sich den Akten des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass in der Türkei nach einem flüchtigen Familienmitglied desselben gefahndet wird, weswegen schon deshalb kein Grund für eine Reflexverfolgung gegeben sein dürfte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe ist denn auch zu entnehmen, dass die Verwandten entweder noch in einem türkischen Gefängnis in Haft seien oder eine entsprechende Gefängnisstrafe verbüsst hätten respektive nicht mehr leben würden (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 f.). Der Beschwerdeführer selber sei persönlich in seiner Heimat wegen seiner Verwandten nie festgenommen worden, die Sicherheitskräfte hätten aber Druck auf die Familie ausgeübt und Hausdurchsuchungen durchgeführt (vgl. act. A1/12 S. 6; A14/19 S. 17). Vorliegend ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinen oppositionell tätigen Verwandten gestanden zu haben. Es ist somit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde ihretwegen gesucht. Dass er sich offen für seine (angeblich) politisch aktiven Verwandten eingesetzt hätte, ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Weiter ist auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers selbst für eine illegale Organisation auszugehen. Sodann machte er auch nicht geltend, im Zeitraum zwischen dem Jahr (...) und seiner Ausreise aus der Türkei je wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus behördlicher Ermittlungen geraten zu sein, sondern er setzte seine kurzzeitigen Festnahmen und die Behelligungen in Zusammenhang mit seiner eigenen Person respektive dem Ansinnen des MIT, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen (vgl. act. A14/19 S. 16 unten), was ebenfalls gegen eine (zukünftige) Reflexverfolgung spricht. Angesichts des Umstandes, dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine politisch aktiven Verwandten teilweise in Haft seien respektive mehrere Jahre inhaftiert gewesen seien, und die türkischen Behörden demzufolge unmittelbaren Zugriff auf diese Personen und auch genügend Zeit gehabt hätten, diese zwecks Informationsbeschaffung über politisch aktive Familienmitglieder und kurdische Aktivisten zu befragen, vermag das Vorbringen, der MIT habe mit seinen Bemühungen, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, um über ihn die entsprechenden Informationen zu erhalten, nicht zu überzeugen. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten. 4.3.3 Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ins Recht gelegten Dokumente vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Soweit diese im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich zu bestätigen. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass - soweit es sich nicht um Unterlagen zur Situation in der Türkei oder zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt - für die Beurteilung derselben auf die in den Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 enthaltenen Erwägungen zu verweisen ist. Den entsprechenden Ausführungen ist an dieser Stelle nichts mehr beizufügen. 4.3.4 Bei dieser Sachlage sind - unbesehen deren tatsächlicher Durchführbarkeit - die gestellten Beweisanträge, er sei unter Beizug eines Spezialisten für militärische Nachrichtendienste der Türkei nochmals zu befragen, es sei die Situation der MIT-Stationen in J._______ und K._______ durch die Schweizer Vertretung zu untersuchen und es sei sein in der Schweiz lebender Verwandter L._______ als Zeuge einzuvernehmen, abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beziehungsweise im Rahmen der Erstbefragung den genannten L._______ als einen sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten gar nicht erwähnte (vgl. act. A1/12 S. 4). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen und die eingereichten Unterlagen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Daran vermögen die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur gelungenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und die dazu eingereichten Belege nichts zu ändern. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). 6.3.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage - mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2560/2011 vom 15. März 2013 E. 9) - als generell zumutbar. Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers - die Provinz C._______ - nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland durchlaufene Schulbildung (...) und seine sehr guten Kenntnisse der türkischen Sprache werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen (vgl. act. A1/12, S. 3). Ferner kann er in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe seiner dort verbliebenen zahlreichen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im Ausland respektive in der Schweiz lebenden weiteren Familienangehörigen (diverse Onkel und Tanten sowie ein Cousin) - zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen (vgl. act. A1/12, S. 3 f.). Zudem hat er jahrelange Berufserfahrung als (Nennung Beruf) und er war in der Schweiz über zwei Jahre in (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: