Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 AsylG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er minderjährig sei.
E. 4.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Es führte dazu im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegt. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom (...) Juli 2022 würde sich angesichts fehlender Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse keine relevante Aussage darüber entnehmen lassen, ob beim Beschwerdeführer eine Voll- oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher sei. Der Tazkira und dem Impfausweis komme nur geringe Beweiskraft zu. Eine Tazkira sei leicht käuflich erwerbbar und die Behörden würden solche Dokumente auch einfach aufgrund geltend gemachter Angaben ausstellen, ohne solche näher zu überprüfen. Insbesondere das Geburtsdatum oder das Alter werde in der Regel nur durch Personen bezeugt und nicht durch Geburtsdokumente belegt. Die eingereichte Tazkira enthalte keine Sicherheitsmerkmale und es sei aufgrund des Kinderfotos auch nicht feststellbar, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handle. Eine Impfkarte werde nicht zum Nachweis der Identität einer Person ausgestellt. Das vorliegende Dokument verfüge auch über keine Sicherheitsmerkmale oder eine Fotografie des Inhabers. Mit seinen Aussagen vermöge der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen. Die Angaben zu seinem Alter seien widersprüchlich und es vermöge nicht zu überzeugen, dass sich der Vater verrechnet beziehungsweise um ein Jahr geirrt haben könnte, als er das Alter des Beschwerdeführers bei dessen Ausreise aus dem D._______ berechnet habe. Es sei anzunehmen, dass der Impfausweis, der ein genaues Geburtsdatum nenne, dem Vater bekannt gewesen sein dürfte. Im Übrigen mute es befremdlich an, dass die afghanischen Behörden auf der Tazkira nicht das exakte Geburtsdatum, sondern nur das ungefähre Alter des Beschwerdeführers eingetragen hätten ([...]-jährig im Jahr [...]), obwohl der Impfausweis das Geburtsdatum nenne. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, als er schliesslich hätte eingeschult werden sollen (8 bis 10-jährig), und zum Alter seiner Geschwister (jünger als er) seien vage. Gerade für junge Leute sei aber das eigene Alter in der Regel sehr wichtig. Schliesslich sehe der Beschwerdeführer reif aus und lege ein reifes Verhalten an den Tag. Er sei deshalb als volljährig zu betrachten.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in Bezug auf sein Alter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, es sei im afghanischen Kontext für im ländlichen Gebiet aufgewachsene Jugendliche wie ihn, der in einem Dorf gelebt habe und nie zur Schule gegangen sei, durchaus üblich, das Alter nicht mit Sicherheit angeben zu können und dieses im Verlauf des Lebens von Drittpersonen zu erfahren. Sein Impfausweis belege das Geburtsjahr (...) und auch seine Tazkira sei aufgrund des Eintrags, wonach er im Jahr (...) (...)-jährig gewesen sei, ein Indiz dafür, dass er im Jahr (...) geboren sei. Diese beiden Dokumente würden mit seinen Angaben übereinstimmen und seien als starke Indizien für das genannte Geburtsdatum vom (...) zu werten. Es entspreche nicht der gängigen Praxis der afghanischen Behörden, auf der Tazkira ein exaktes Geburtsdatum einzutragen. Das Altersgutachten sei nicht schlüssig. Das erhobene Mindestalter von (...) Jahren stehe jedenfalls nicht in Widerspruch zu seinen Altersangaben. Das Gutachten sei daher kein Indiz dafür, dass er bereits volljährig sei, sondern spreche vielmehr ebenfalls für das von ihm angegebene Geburtsjahr (...). Schliesslich sei er auch in Italien als minderjährig erfasst worden. Die Beurteilung seines Aussehens sei subjektiver Natur. Sollten trotz der genannten Indizien Zweifel an seiner Minderjährigkeit bestehen, beantrage er die Durchführung weiterer Abklärungen (beispielsweise Informationsersuchen an Italien bezüglich des dort erfassten Geburtsdatums oder Einholung einer sozialpädagogischen Einschätzung).
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft und er als volljährig zu erachten sei, nicht gefolgt werden kann.
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat als Beweismittel die Tazkira und den Impfausweis (jeweils im Original) eingereicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass ein Impfausweis kein rechtsgenügliches Identitätspapier darstellt und eine afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt, weshalb ihnen gemäss geltender Rechtsprechung auch bei Vorlage im Original nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Die vorliegenden Dokumente vermögen folglich das effektive Geburtsdatum respektive das Alter des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei zu beweisen. Nachdem aber beide Dokumente inhaltlich mit der Angabe des Beschwerdeführers, im Jahr (...) geboren zu sein, in Einklang stehen (vgl. im Impfausweis eingetragenes Geburtsdatum vom (...) [(...)]; in der Tazkira vermerkte Altersangabe: (...)-jährig im Lauf des Jahres (...) [gemäss gregorianischem Kalender die Zeitspanne vom (...) bis (...) umfassend]), sprechen sie nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und sind durchaus zumindest als Indizien für die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz zu erachten.
E. 4.5.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung - nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet, und anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Vorliegend ergibt sich aus dem am (...) Juli 2022 erstellten rechtsmedizinischen Gutachten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer anatomischen Gegebenheit keine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse durchgeführt werden konnte. Das in der Gesamtschau festgehaltene Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren gründet auf der Handknochenaltersanalyse, die ein Mindestalter von (...) Jahren ergab, und der zahnärztlichen Untersuchung. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 17. November 2022 denn auch selbst festgestellt, dass das Gutachten vom (...) Juli 2022 keine relevanten Aussagen zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers enthält. Es erübrigt sich damit vorliegend, auf die in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem besagten Gutachten gemachten Ausführungen näher einzugehen. Gestützt auf das Gutachten lässt sich nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Das Altersgutachten vermag mithin kein Indiz für die Volljährigkeit darzustellen.
E. 4.5.3 Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Angaben zu seinem Alter bei der EB UMA vom 30. Juni 2022 eine Ungereimtheit vorwerfen lassen muss, nachdem das von ihm genannte Geburtsdatum vom (...) ([...]) nicht in Einklang mit dem Alter steht, in dem er laut seinem Vater im Zeitpunkt der Ausreise aus dem D._______ Mitte Mai 2022 gewesen sei (ungefähr [...] Jahre und einige Monate), sondern um etwa ein Jahr divergiert. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf aber keine wesentlichen Widersprüche auf und erscheinen grundsätzlich plausibel. Er vermag den Zweck der Tazkira-Ausstellung (geplante Schulanmeldung) und den Grund für den nicht erfolgten Schulbesuch grundsätzlich nachvollziehbar darzulegen und den Anlass für die Ausreise aus Afghanistan (Machtübernahme der Taliban) zeitlich korrekt einzuordnen. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter bei der EB UMA somit zwar nicht völlig schlüssig sind, kann aus diesen aus Sicht des Gerichts nicht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden. Zu seinem Geburtsdatum liegen seitens des Beschwerdeführers keine unterschiedlichen Angaben vor. Im Übrigen steht vorliegend nicht die Frage des effektiven Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentrum, sondern die Frage, ob dessen Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist. Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Länderkontext fehlendes (exaktes) Wissen betreffend das eigene Alter grundsätzlich nicht unüblich ist, erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter insgesamt doch relativ stimmig ([...]- bis ]...]-jährig im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Alter der jüngeren Geschwister nicht exakt genannt habe, ein Indiz sein soll, das gegen seine Minderjährigkeit respektive für seine Volljährigkeit sprechen würde, erschliesst sich dem Gericht nicht.
E. 4.5.4 In einer Gesamtschau gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass darzulegen vermag. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht von der Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) berufen.
E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist.
E. 5 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid vom 17. November 2022 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5494/2022 Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Denis Arestov, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt - mit dem Vermerk «Nicht selbstständig ausgefüllt» versehen - wurde als Geburtstag und -monat «(...)» eingetragen; die nur schwer leserliche Jahreszahl gemäss afghanischem Kalender «(...)» wurde in Klammern mit der Jahreszahl (...) gemäss gregorianischem Kalender ergänzt. B. Ein Vergleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 in Italien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 14. Juni 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 30. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Er habe das Personalienblatt selbst ausfüllen wollen, aber die Securitas habe gemeint, dass er dies nicht gut könne und einen anderen Jungen gerufen, welcher das Formular dann ausgefüllt habe. Sein Alter könne er nicht nennen, aber er wisse, dass er am (...) ([...]) geboren sei. Er kenne das Datum von seinem Impfausweis her. Sein Vater habe ihm dieses Dokument gezeigt, als er am (...) ([...] Mai 2022) vom D._______ aus habe weiterreisen wollen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er für die Weiterreise eigentlich zu jung sei, ihn dann aber doch gehen lassen. Der Vater habe damals ausgerechnet, wie alt er sei, und ihm gesagt, dass er ungefähr (...) Jahre und ein paar Monate alt sei. Vielleicht sei diese Angabe aber auch falsch gewesen. Als er 5-jährig gewesen sei, sei ihm im Hinblick auf die Schulanmeldung eine Tazkira ausgestellt worden. Ihm sei damals ein Abdruck vom Daumen genommen worden. Weil seine Mutter kurz darauf schwer an (...) erkrankt sei und einen (...) erlitten habe, und die Ärzte gesagt hätten, dass sie nicht allein sein dürfe, sei er dann aber nicht zur Schule gegangen, sondern zuhause geblieben. Die Mutter sei drei bis vier Jahre lang krank gewesen und er habe sie gepflegt. Sein Vater habe ihm in dieser Zeit Lesen und Schreiben beigebracht, er könne es aber nicht gut. Als die Mutter schliesslich ein (...) bekommen habe, sei es ihr etwas bessergegangen, und er hätte endlich zur Schule gehen können. Er sei damals etwa 8 bis 10 Jahre alt gewesen. Die Schule sei der Bitte seines Vaters, ihn nicht in die erste, sondern direkt in die vierte oder fünfte Klasse aufzunehmen, aber nicht nachgekommen, sondern habe auf einer Zuteilung in die erste Klasse bestanden. Dies habe er nicht gewollt und er sei deshalb weiterhin nicht zur Schule gegangen. Sein Vater habe für die (...) gearbeitet und sei deswegen von den Taliban bedroht worden. Ein (Verwandter) sei bei der (...) gewesen und ein anderer (Verwandter) habe für die (...) gearbeitet. Als die Taliban das Land am 24.5.1400 (15. August 2021) eingenommen hätten, sei er mit seiner Familie noch in derselben Nacht illegal in den D._______ ausgereist. Dort habe er sechs bis sieben Monate lang auf dem (...) gearbeitet. Am (...) ([...] Mai 2022) habe er den D._______ verlassen und sei über die E._______ und Italien in die Schweiz gelangt. In Italien seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden Er habe den italienischen Behörden gegenüber gesagt, dass er am (...) geboren sei. Er habe fünf Tage in einem Camp verbracht und, nachdem er gesagt habe, dass er weiterreisen wolle, einen Zettel erhalten, wonach er das Land innerhalb von sieben bis acht Tagen verlassen müsse, ansonsten er inhaftiert würde. Nach mehreren erfolglosen Versuchen sei ihm schliesslich am 9. Juni 2022 die Einreise in die Schweiz gelungen. Seine Eltern und seine (...) jüngeren Geschwister seien nach wie vor im D._______. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Tazkira und des Impfausweises zu den Akten. Am Ende der Befragung wurde ihm mitgeteilt, dass Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen würden, und er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. E. Am (...) Juli 2022 wurde im F._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...) Juli 2022 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge konnten die Schlüsselbeine wegen einer anatomischen Gegebenheit nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. Basierend auf der Untersuchung der Hand wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren angegeben. In einer Gesamtschau wurde gestützt auf die Untersuchungen von Hand und Weisheitszähnen ein Mindestalter von (...) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren festgestellt. F. F.a Mit Schreiben vom 3. August 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Altersgutachten in anonymisierter Form zu und es teilte ihm mit, dass es die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und davon ausgehe, dass er bereits volljährig sei. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Abklärungsergebnis und zur beabsichtigten Volljährigkeitserklärung sowie zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur möglichen Wegweisung dorthin. F.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. August 2022 Stellung. F.c Am 9. August 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels Mutationsformular für Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. Gleichentags übermittelte es der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das besagte Mutationsformular per E-Mail. F.d Mit Schreiben vom 18. August 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Altersanpassung im ZEMIS - je nach Verlauf des Verfahrens - im Rahmen eines Dublin-Entscheids oder eines Entscheids im beschleunigten nationalen Verfahren oder anlässlich der Zuteilung ins erweiterte Verfahren oder im Rahmen eines separaten ZEMIS-Berichtigungsverfahrens zu verfügen. G. Mit Eingabe vom 18. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS. Er beantragte, dass die «Verfügung des SEM vom 9. August 2022» aufzuheben und der (...), eventualiter (...) als Geburtsdatum zu erfassen sei. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Begründung sowie richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung, subeventualiter um Feststellung, dass betreffend Datenänderung im ZEMIS eine Rechtsverzögerung vorliege, sowie um Anweisung des SEM, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend der Datenänderung zu erlassen, subsubeventualiter um Aufhebung der «Zwischenverfügung des SEM vom 18. August 2022» und um Anweisung des SEM, den (...) beziehungsweise (...) als Geburtsdatum im ZEMIS zu erfassen. Dieses Beschwerdeverfahren (D-3565/2022) ist hängig. H. Am 11. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden - unter Beilage des rechtsmedizinischen Gutachtens vom (...) Juli 2022 und der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der Tazkira - um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. I. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Tazkira und des Impfausweises bei der Vorinstanz ein. J. Mit Verfügung vom 17. November 2022, eröffnet am 21. November 2022, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. K. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2022 und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Betreffend die ZEMIS-Eintragung ersuchte er um Anweisung an das SEM, das Geburtsdatum auf den (...) eventualiter (...) anzupassen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2022 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. M. Betreffend das Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS (Beschwerdeantrag um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den [...] eventualiter [...]) wurde ein separates Beschwerdeverfahren (D-5567/2022) eröffnet. N. Im vorliegenden Verfahren erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 AsylG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er minderjährig sei. 4.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Es führte dazu im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegt. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom (...) Juli 2022 würde sich angesichts fehlender Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse keine relevante Aussage darüber entnehmen lassen, ob beim Beschwerdeführer eine Voll- oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher sei. Der Tazkira und dem Impfausweis komme nur geringe Beweiskraft zu. Eine Tazkira sei leicht käuflich erwerbbar und die Behörden würden solche Dokumente auch einfach aufgrund geltend gemachter Angaben ausstellen, ohne solche näher zu überprüfen. Insbesondere das Geburtsdatum oder das Alter werde in der Regel nur durch Personen bezeugt und nicht durch Geburtsdokumente belegt. Die eingereichte Tazkira enthalte keine Sicherheitsmerkmale und es sei aufgrund des Kinderfotos auch nicht feststellbar, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handle. Eine Impfkarte werde nicht zum Nachweis der Identität einer Person ausgestellt. Das vorliegende Dokument verfüge auch über keine Sicherheitsmerkmale oder eine Fotografie des Inhabers. Mit seinen Aussagen vermöge der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen. Die Angaben zu seinem Alter seien widersprüchlich und es vermöge nicht zu überzeugen, dass sich der Vater verrechnet beziehungsweise um ein Jahr geirrt haben könnte, als er das Alter des Beschwerdeführers bei dessen Ausreise aus dem D._______ berechnet habe. Es sei anzunehmen, dass der Impfausweis, der ein genaues Geburtsdatum nenne, dem Vater bekannt gewesen sein dürfte. Im Übrigen mute es befremdlich an, dass die afghanischen Behörden auf der Tazkira nicht das exakte Geburtsdatum, sondern nur das ungefähre Alter des Beschwerdeführers eingetragen hätten ([...]-jährig im Jahr [...]), obwohl der Impfausweis das Geburtsdatum nenne. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, als er schliesslich hätte eingeschult werden sollen (8 bis 10-jährig), und zum Alter seiner Geschwister (jünger als er) seien vage. Gerade für junge Leute sei aber das eigene Alter in der Regel sehr wichtig. Schliesslich sehe der Beschwerdeführer reif aus und lege ein reifes Verhalten an den Tag. Er sei deshalb als volljährig zu betrachten. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in Bezug auf sein Alter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, es sei im afghanischen Kontext für im ländlichen Gebiet aufgewachsene Jugendliche wie ihn, der in einem Dorf gelebt habe und nie zur Schule gegangen sei, durchaus üblich, das Alter nicht mit Sicherheit angeben zu können und dieses im Verlauf des Lebens von Drittpersonen zu erfahren. Sein Impfausweis belege das Geburtsjahr (...) und auch seine Tazkira sei aufgrund des Eintrags, wonach er im Jahr (...) (...)-jährig gewesen sei, ein Indiz dafür, dass er im Jahr (...) geboren sei. Diese beiden Dokumente würden mit seinen Angaben übereinstimmen und seien als starke Indizien für das genannte Geburtsdatum vom (...) zu werten. Es entspreche nicht der gängigen Praxis der afghanischen Behörden, auf der Tazkira ein exaktes Geburtsdatum einzutragen. Das Altersgutachten sei nicht schlüssig. Das erhobene Mindestalter von (...) Jahren stehe jedenfalls nicht in Widerspruch zu seinen Altersangaben. Das Gutachten sei daher kein Indiz dafür, dass er bereits volljährig sei, sondern spreche vielmehr ebenfalls für das von ihm angegebene Geburtsjahr (...). Schliesslich sei er auch in Italien als minderjährig erfasst worden. Die Beurteilung seines Aussehens sei subjektiver Natur. Sollten trotz der genannten Indizien Zweifel an seiner Minderjährigkeit bestehen, beantrage er die Durchführung weiterer Abklärungen (beispielsweise Informationsersuchen an Italien bezüglich des dort erfassten Geburtsdatums oder Einholung einer sozialpädagogischen Einschätzung). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft und er als volljährig zu erachten sei, nicht gefolgt werden kann. 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat als Beweismittel die Tazkira und den Impfausweis (jeweils im Original) eingereicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass ein Impfausweis kein rechtsgenügliches Identitätspapier darstellt und eine afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt, weshalb ihnen gemäss geltender Rechtsprechung auch bei Vorlage im Original nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Die vorliegenden Dokumente vermögen folglich das effektive Geburtsdatum respektive das Alter des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei zu beweisen. Nachdem aber beide Dokumente inhaltlich mit der Angabe des Beschwerdeführers, im Jahr (...) geboren zu sein, in Einklang stehen (vgl. im Impfausweis eingetragenes Geburtsdatum vom (...) [(...)]; in der Tazkira vermerkte Altersangabe: (...)-jährig im Lauf des Jahres (...) [gemäss gregorianischem Kalender die Zeitspanne vom (...) bis (...) umfassend]), sprechen sie nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und sind durchaus zumindest als Indizien für die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz zu erachten. 4.5.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung - nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet, und anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Vorliegend ergibt sich aus dem am (...) Juli 2022 erstellten rechtsmedizinischen Gutachten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer anatomischen Gegebenheit keine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse durchgeführt werden konnte. Das in der Gesamtschau festgehaltene Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren gründet auf der Handknochenaltersanalyse, die ein Mindestalter von (...) Jahren ergab, und der zahnärztlichen Untersuchung. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 17. November 2022 denn auch selbst festgestellt, dass das Gutachten vom (...) Juli 2022 keine relevanten Aussagen zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers enthält. Es erübrigt sich damit vorliegend, auf die in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem besagten Gutachten gemachten Ausführungen näher einzugehen. Gestützt auf das Gutachten lässt sich nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Das Altersgutachten vermag mithin kein Indiz für die Volljährigkeit darzustellen. 4.5.3 Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Angaben zu seinem Alter bei der EB UMA vom 30. Juni 2022 eine Ungereimtheit vorwerfen lassen muss, nachdem das von ihm genannte Geburtsdatum vom (...) ([...]) nicht in Einklang mit dem Alter steht, in dem er laut seinem Vater im Zeitpunkt der Ausreise aus dem D._______ Mitte Mai 2022 gewesen sei (ungefähr [...] Jahre und einige Monate), sondern um etwa ein Jahr divergiert. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf aber keine wesentlichen Widersprüche auf und erscheinen grundsätzlich plausibel. Er vermag den Zweck der Tazkira-Ausstellung (geplante Schulanmeldung) und den Grund für den nicht erfolgten Schulbesuch grundsätzlich nachvollziehbar darzulegen und den Anlass für die Ausreise aus Afghanistan (Machtübernahme der Taliban) zeitlich korrekt einzuordnen. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter bei der EB UMA somit zwar nicht völlig schlüssig sind, kann aus diesen aus Sicht des Gerichts nicht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden. Zu seinem Geburtsdatum liegen seitens des Beschwerdeführers keine unterschiedlichen Angaben vor. Im Übrigen steht vorliegend nicht die Frage des effektiven Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentrum, sondern die Frage, ob dessen Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist. Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Länderkontext fehlendes (exaktes) Wissen betreffend das eigene Alter grundsätzlich nicht unüblich ist, erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter insgesamt doch relativ stimmig ([...]- bis ]...]-jährig im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Alter der jüngeren Geschwister nicht exakt genannt habe, ein Indiz sein soll, das gegen seine Minderjährigkeit respektive für seine Volljährigkeit sprechen würde, erschliesst sich dem Gericht nicht. 4.5.4 In einer Gesamtschau gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass darzulegen vermag. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht von der Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) berufen. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist.
5. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid vom 17. November 2022 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Nichteintretensentscheid vom 17. November 2022 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: