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D-545/2014

D-545/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 4. November 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 11. November 2013 wurde sie über ihr Alltagswissen hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion befragt. D. Am 2. Dezember 2013 wurde sie vertieft zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört und ihr das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Evaluation des Alltagswissens gewährt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie Tibeterin sei und protibetische Parolen an das Gemeindebüro geschrieben habe, weswegen sie nun von den chinesischen Behörden verfolgt werde. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Eröffnung am 14. Januar 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 6 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 16. Juni 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 24. Juni 2014 zur Vernehmlassung.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Volksrepublik China) stamme. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe mit ihrem Vater, ihrem Bruder und ihrem Grossvater zusammengelebt und habe sich um den Haushalt gekümmert. (...) 2013 hätten chinesische Beamte bei einer Versammlung im Dorf die Tibeter erniedrigt, woraufhin sie (die Beschwerdeführerin) zusammen mit mehreren jungen Frauen am Abend protibetische Parolen an die Wand des Gemeindebüros geschrieben habe. Am darauffolgenden Tag habe sie erfahren, dass das Büro kameraüberwacht sei und sie deswegen identifiziert worden sei. Daher sei sie zwei Tage später von ihren Familienangehörigen fortgeschickt worden. Sie sei mit ihrem Bruder nach F._______ gefahren und von dort weiter nach G._______ gelangt. Dort habe sie illegal die Grenze nach Nepal überquert, wo sie etwa sieben Monate bei einer Familie gelebt habe. Am (...) sei sie per Flugzeug und Bahn in die Schweiz gereist.

E. 4.2 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Evaluation des Alltagswissens habe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. So seien ihre Kenntnisse der geografischen Gegebenheiten der Heimatregion gering und sie habe weder die Umgebung ihres Dorfes noch die Wetterbedingungen zutreffend beschreiben können. Sie habe ferner keine landwirtschaftlichen Produkte nennen können, obwohl ihre Familie gemäss ihren Angaben Landwirtschaft betrieben habe. Sie habe weder das in ihrem Wohngebiet benutzte Brennmaterial noch die an Feiertagen getragenen Kleider zutreffend beschreiben können und sie habe nicht nachvollziehbare Aussagen über die Schulbildung in ihrem Dorf gemacht. Hinsichtlich der Sprache habe der Experte beobachtet, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche und Wörter benutze, welche von den in Indien lebenden Tibetern verwendet würden. Diese Feststellung werde durch die Aussage in der BzP bestätigt, wonach ihr Vater ihr geraten habe, zu fliehen und nach Indien zurückzukehren. Eine nachvollziehbare Erklärung dieser Aussage habe sie nicht zu liefern vermocht, wodurch davon auszugehen sei, dass es sich bei dieser Aussage um einen ungewollten Versprecher gehandelt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie ausweichend und oberflächlich auf die Ergebnisse des Alltagswissenstests geantwortet, was dessen Befund nicht zu widerlegen vermöge. Durch die Feststellung, dass sie nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei den Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch die unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen zu den Vorfluchtgründen bestätigt. Die Teilnahme an der chinesischen Veranstaltung, welche sie dazu bewogen habe, Parolen an das Gemeindebüro zu schreiben, habe sie äusserst oberflächlich beschrieben. Sie habe ferner die Gründe, welche sie zu dieser Protestaktion veranlasst hätten, nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Obwohl sie mehrfach aufgefordert worden sei, ihre persönlichen Erlebnisse zu schildern, seien die Ausführungen pauschal ausgefallen und hätten sich auf die Nacherzählung des Ereignisablaufs beschränkt. Es sei nicht verständlich, wieso sie nicht wisse, wie viele Frauen an der Aktion teilgenommen hätten. In der Anhörung habe sie zuerst ausgesagt, es hätten sieben bis acht andere Frauen teilgenommen, während im späteren Verlauf der Anhörung von acht bis zehn Frauen die Rede gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie nicht gewusst habe, wer diese jungen Frauen seien, zumal angeblich alle aus ihrem Dorf stammen würden. Schliesslich sei der Reiseweg oberflächlich und widersprüchlich beschrieben worden. Die Schilderung des Grenzübertritts nach Nepal enthalte keine Substanz und auch die Fahrt zur Grenze habe nicht detailliert beschrieben werden können. Ausserdem seien die Ausführungen widersprüchlich, indem sie anlässlich der BzP ausgeführt habe, die Grenze mit einem Personenwagen erreicht zu haben, während sie in der Anhörung einen Lastwagen erwähnt habe. Die Ausführungen zur Reise von Nepal in die Schweiz seien gehaltlos und sie habe keine näheren Auskünfte über die Route, die Fluggesellschaften sowie die verwendeten Reisedokumente geben können.

E. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs sämtliche Fragen richtig beantworten können. Dies sei ihr erst dort gelungen, da sie anlässlich des Telefoninterviews sehr nervös gewesen sei und das erste Mal Kopfhörer getragen habe, worunter ihre Konzentrationsfähigkeit merklich gelitten habe. Entgegen dem Vorwurf des BFM habe sie sich nie dahingehend versprochen, in Indien gelebt zu haben. Aus dem Protokoll der BzP ergebe sich klar, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. Ihr Vater habe sie ins Ausland schicken wollen, egal ob nach Indien oder Nepal. Das Wort "zurück" habe sie aber nie benutzt. Hierbei müsse es sich vielmehr um einen Übersetzungsfehler handeln. Sie verwende auch keine indischen Wörter, sondern habe in Nepal, wo sie neun Monate gelebt habe, lediglich einige nepalesische Begriffe aufgeschnappt. In Indien sei sie aber nie gewesen. Ihre geringen Kenntnisse der chinesischen Sprache seien kein zwingendes Indiz dafür, dass sie nie in Tibet gelebt habe. In ihrem Dorf hätten ausschliesslich Tibeter gelebt und es sei ein sehr abgelegenes Dorf. Die Schule habe sie gemieden und die Chinesen hätten nur mittels Dolmetschern mit ihnen gesprochen. Berücksichtige man diese Ausführungen, so sei der Alltagswissenstest nicht geeignet, die tibetische Herkunft auszuschliessen. Sie habe auch keinen Einblick in die Herkunftsanalyse erhalten, um nachvollziehen zu können, welche indischen Wörter sie benutzt habe und welche falschen Angaben sie gemacht habe. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses habe sie sich nicht widersprochen. So habe sie die Anzahl der Teilnehmerinnen der Aktion anlässlich der Anhörung auf sieben bis acht respektive acht bis zehn geschätzt, während sie in der BzP keine Zahl genannt habe. Bei so vielen Teilnehmerinnen sei es nicht möglich, eine exakte Anzahl zu nennen. Die Ausreise sei entgegen der Ansicht des BFM detailreich geschildert worden, indem sie die gewählte Route und den Weg genau beschrieben habe und auch die Ortschaften habe nennen können. Den Ausführungen des BFM könne denn auch nicht entnommen werden, was an ihren Ausführungen genau oberflächlich sein solle. Gemäss Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sei sie als chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie konkret gefährdet, selbst wenn sie in Nepal oder Indien gelebt hätte, da nicht davon ausgegangen werden könne, die betreffende Person könne ohne Weiteres die dortige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne anderweitige Anhaltspunkte könne eine andere Staatsangehörigkeit somit nicht angenommen werden. Das BFM habe ihre tibetische Ethnie denn auch nie in Frage gestellt, wodurch von der chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Vorkommnisse im Heimatstaat sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Zumindest habe sie aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe gesetzt, wodurch sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen wäre.

E. 5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen, die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die Herkunftsanalyse erhalten, um nachvollziehen zu können, welche indischen Wörter sie benutzt und welche falschen Angaben sie gemacht habe. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf EMARK 2004 Nr. 24 zurückgeht, ist in einen Alltagswissenstest aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 7b S. 183). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, anlässlich der Anhörung in genügender Weise offengelegt wurden, und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.

E. 5.2 Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs­vollzugs­beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.).

E. 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. So beschrieb sie die landschaftlichen Gegebenheiten ihrer Heimatregion unzutreffend. Obwohl ihre Familie angeblich in der Landwirtschaft tätig sei, vermochte sie keine Auskunft darüber zu geben, was ihre Familie jeweils angebaut habe und erklärte ihr Nichtwissen gegenüber dem Alltagsspezialisten damit, dass ihr Vater für die Bepflanzung verantwortlich sei respektive dass sie als Frau das Haus nicht habe verlassen dürfen, was als Erklärung nicht zu überzeugen vermag. In gleicher Weise nicht zu überzeugen vermag der Erklärungsversuch anlässlich des rechtlichen Gehörs, sie habe nicht richtig antworten können, da ihr so viele Fragen gestellt worden seien (vgl. act. A18 F108). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die mangelnde Kenntnis lokaler Spezialitäten, zumal die Beschwerdeführerin angab, im Haushalt tätig gewesen zu sein und dabei auch gekocht zu haben. Die dafür angebrachte Erklärung, nie in E._______ gewesen zu sein und daher auch die dortigen Spezialitäten nicht zu kennen (vgl. ebd. F110), geht an der Sache vorbei. Auch das von der Beschwerdeführerin angeblich verwendete Brennmaterial entspricht nicht den örtlichen Gegebenheiten und schliesslich vermochte sie auch keine zutreffende Auskunft über die an Festlichkeiten üblicherweise getragene Kleidung zu geben. Ihr Erklärungsversuch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Expertin nicht richtig verstanden und daher stets mit "ich weiss es nicht" geantwortet zu haben (vgl. ebd. F112), widerspricht dem Alltagswissenstest, zumal sie darin sehr wohl - wenn auch falsche - Ausführungen zu den Kleidern gemacht hat. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spricht, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres Alltags mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden, zumal die Erklärung, in ihrem abgelegenen Heimatdorf gebe es nur wenige Personen, die Chinesisch beherrschen würden (ebd. F119), und sie habe keine Schule besucht (ebd. F115), in Anbe­tracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische, zu kurz greift. Die Erklärung, nicht zur Schule gegangen zu sein, vermag vor dem landesspezifischen Hintergrund sowie den vagen Aussagen der Beschwerdeführerin zur Schulbildung und der Schule in ihrem Heimatdorf, ohnehin nicht vollends zu überzeugen. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. So schilderte die Beschwerdeführerin die Versammlung, welche Auslöser für ihre Protestaktion gewesen sein soll, trotz mehrmaliger Aufforderung zur Präzisierung oberflächlich (vgl. act. A18 F54, F58 bis F61 und F91). Gleich verhält es sich mit der Schilderung der nächtlichen Protestaktion (vgl. ebd. F61 bis F84). Nur schwer nachvollziehbar ist es schliesslich, wieso die Beschwerdeführerin nicht weiss, wer sich - abgesehen von ihren drei bis vier Freundinnen - genau an der Aktion beteiligt haben soll (vgl. ebd. F85 f.). Zum Schluss weist das BFM auch zu Recht darauf hin, dass die Ausreise ohne Details geschildert worden sei. So erschöpft sich insbesondere die Beschreibung des Grenzübertritts nach Nepal in allgemein gehaltenen Aussagen, die keine Besonderheiten aufweisen, welche auf ein tatsächliches Erleben schliessen lassen würden (vgl. ebd. F21 bis F30). Überdies erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Angaben zur Flugreise machen konnte, zumal die Flughäfen und Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen und auf Anzeigetafeln namentlich erwähnt werden.

E. 5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mithin abzulehnen, die Wegweisung zu bestätigen und der Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

E. 5.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staats­bürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, (nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-545/2014 Urteil vom 22. August 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 4. November 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 11. November 2013 wurde sie über ihr Alltagswissen hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion befragt. D. Am 2. Dezember 2013 wurde sie vertieft zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört und ihr das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Evaluation des Alltagswissens gewährt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie Tibeterin sei und protibetische Parolen an das Gemeindebüro geschrieben habe, weswegen sie nun von den chinesischen Behörden verfolgt werde. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Eröffnung am 14. Januar 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 6 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 16. Juni 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 24. Juni 2014 zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Volksrepublik China) stamme. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe mit ihrem Vater, ihrem Bruder und ihrem Grossvater zusammengelebt und habe sich um den Haushalt gekümmert. (...) 2013 hätten chinesische Beamte bei einer Versammlung im Dorf die Tibeter erniedrigt, woraufhin sie (die Beschwerdeführerin) zusammen mit mehreren jungen Frauen am Abend protibetische Parolen an die Wand des Gemeindebüros geschrieben habe. Am darauffolgenden Tag habe sie erfahren, dass das Büro kameraüberwacht sei und sie deswegen identifiziert worden sei. Daher sei sie zwei Tage später von ihren Familienangehörigen fortgeschickt worden. Sie sei mit ihrem Bruder nach F._______ gefahren und von dort weiter nach G._______ gelangt. Dort habe sie illegal die Grenze nach Nepal überquert, wo sie etwa sieben Monate bei einer Familie gelebt habe. Am (...) sei sie per Flugzeug und Bahn in die Schweiz gereist. 4.2 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Evaluation des Alltagswissens habe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. So seien ihre Kenntnisse der geografischen Gegebenheiten der Heimatregion gering und sie habe weder die Umgebung ihres Dorfes noch die Wetterbedingungen zutreffend beschreiben können. Sie habe ferner keine landwirtschaftlichen Produkte nennen können, obwohl ihre Familie gemäss ihren Angaben Landwirtschaft betrieben habe. Sie habe weder das in ihrem Wohngebiet benutzte Brennmaterial noch die an Feiertagen getragenen Kleider zutreffend beschreiben können und sie habe nicht nachvollziehbare Aussagen über die Schulbildung in ihrem Dorf gemacht. Hinsichtlich der Sprache habe der Experte beobachtet, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche und Wörter benutze, welche von den in Indien lebenden Tibetern verwendet würden. Diese Feststellung werde durch die Aussage in der BzP bestätigt, wonach ihr Vater ihr geraten habe, zu fliehen und nach Indien zurückzukehren. Eine nachvollziehbare Erklärung dieser Aussage habe sie nicht zu liefern vermocht, wodurch davon auszugehen sei, dass es sich bei dieser Aussage um einen ungewollten Versprecher gehandelt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie ausweichend und oberflächlich auf die Ergebnisse des Alltagswissenstests geantwortet, was dessen Befund nicht zu widerlegen vermöge. Durch die Feststellung, dass sie nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei den Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch die unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen zu den Vorfluchtgründen bestätigt. Die Teilnahme an der chinesischen Veranstaltung, welche sie dazu bewogen habe, Parolen an das Gemeindebüro zu schreiben, habe sie äusserst oberflächlich beschrieben. Sie habe ferner die Gründe, welche sie zu dieser Protestaktion veranlasst hätten, nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Obwohl sie mehrfach aufgefordert worden sei, ihre persönlichen Erlebnisse zu schildern, seien die Ausführungen pauschal ausgefallen und hätten sich auf die Nacherzählung des Ereignisablaufs beschränkt. Es sei nicht verständlich, wieso sie nicht wisse, wie viele Frauen an der Aktion teilgenommen hätten. In der Anhörung habe sie zuerst ausgesagt, es hätten sieben bis acht andere Frauen teilgenommen, während im späteren Verlauf der Anhörung von acht bis zehn Frauen die Rede gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie nicht gewusst habe, wer diese jungen Frauen seien, zumal angeblich alle aus ihrem Dorf stammen würden. Schliesslich sei der Reiseweg oberflächlich und widersprüchlich beschrieben worden. Die Schilderung des Grenzübertritts nach Nepal enthalte keine Substanz und auch die Fahrt zur Grenze habe nicht detailliert beschrieben werden können. Ausserdem seien die Ausführungen widersprüchlich, indem sie anlässlich der BzP ausgeführt habe, die Grenze mit einem Personenwagen erreicht zu haben, während sie in der Anhörung einen Lastwagen erwähnt habe. Die Ausführungen zur Reise von Nepal in die Schweiz seien gehaltlos und sie habe keine näheren Auskünfte über die Route, die Fluggesellschaften sowie die verwendeten Reisedokumente geben können. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs sämtliche Fragen richtig beantworten können. Dies sei ihr erst dort gelungen, da sie anlässlich des Telefoninterviews sehr nervös gewesen sei und das erste Mal Kopfhörer getragen habe, worunter ihre Konzentrationsfähigkeit merklich gelitten habe. Entgegen dem Vorwurf des BFM habe sie sich nie dahingehend versprochen, in Indien gelebt zu haben. Aus dem Protokoll der BzP ergebe sich klar, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. Ihr Vater habe sie ins Ausland schicken wollen, egal ob nach Indien oder Nepal. Das Wort "zurück" habe sie aber nie benutzt. Hierbei müsse es sich vielmehr um einen Übersetzungsfehler handeln. Sie verwende auch keine indischen Wörter, sondern habe in Nepal, wo sie neun Monate gelebt habe, lediglich einige nepalesische Begriffe aufgeschnappt. In Indien sei sie aber nie gewesen. Ihre geringen Kenntnisse der chinesischen Sprache seien kein zwingendes Indiz dafür, dass sie nie in Tibet gelebt habe. In ihrem Dorf hätten ausschliesslich Tibeter gelebt und es sei ein sehr abgelegenes Dorf. Die Schule habe sie gemieden und die Chinesen hätten nur mittels Dolmetschern mit ihnen gesprochen. Berücksichtige man diese Ausführungen, so sei der Alltagswissenstest nicht geeignet, die tibetische Herkunft auszuschliessen. Sie habe auch keinen Einblick in die Herkunftsanalyse erhalten, um nachvollziehen zu können, welche indischen Wörter sie benutzt habe und welche falschen Angaben sie gemacht habe. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses habe sie sich nicht widersprochen. So habe sie die Anzahl der Teilnehmerinnen der Aktion anlässlich der Anhörung auf sieben bis acht respektive acht bis zehn geschätzt, während sie in der BzP keine Zahl genannt habe. Bei so vielen Teilnehmerinnen sei es nicht möglich, eine exakte Anzahl zu nennen. Die Ausreise sei entgegen der Ansicht des BFM detailreich geschildert worden, indem sie die gewählte Route und den Weg genau beschrieben habe und auch die Ortschaften habe nennen können. Den Ausführungen des BFM könne denn auch nicht entnommen werden, was an ihren Ausführungen genau oberflächlich sein solle. Gemäss Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sei sie als chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie konkret gefährdet, selbst wenn sie in Nepal oder Indien gelebt hätte, da nicht davon ausgegangen werden könne, die betreffende Person könne ohne Weiteres die dortige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne anderweitige Anhaltspunkte könne eine andere Staatsangehörigkeit somit nicht angenommen werden. Das BFM habe ihre tibetische Ethnie denn auch nie in Frage gestellt, wodurch von der chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Vorkommnisse im Heimatstaat sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Zumindest habe sie aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe gesetzt, wodurch sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen wäre. 5. 5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen, die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die Herkunftsanalyse erhalten, um nachvollziehen zu können, welche indischen Wörter sie benutzt und welche falschen Angaben sie gemacht habe. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf EMARK 2004 Nr. 24 zurückgeht, ist in einen Alltagswissenstest aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 7b S. 183). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, anlässlich der Anhörung in genügender Weise offengelegt wurden, und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. 5.2 Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs­vollzugs­beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.). 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. So beschrieb sie die landschaftlichen Gegebenheiten ihrer Heimatregion unzutreffend. Obwohl ihre Familie angeblich in der Landwirtschaft tätig sei, vermochte sie keine Auskunft darüber zu geben, was ihre Familie jeweils angebaut habe und erklärte ihr Nichtwissen gegenüber dem Alltagsspezialisten damit, dass ihr Vater für die Bepflanzung verantwortlich sei respektive dass sie als Frau das Haus nicht habe verlassen dürfen, was als Erklärung nicht zu überzeugen vermag. In gleicher Weise nicht zu überzeugen vermag der Erklärungsversuch anlässlich des rechtlichen Gehörs, sie habe nicht richtig antworten können, da ihr so viele Fragen gestellt worden seien (vgl. act. A18 F108). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die mangelnde Kenntnis lokaler Spezialitäten, zumal die Beschwerdeführerin angab, im Haushalt tätig gewesen zu sein und dabei auch gekocht zu haben. Die dafür angebrachte Erklärung, nie in E._______ gewesen zu sein und daher auch die dortigen Spezialitäten nicht zu kennen (vgl. ebd. F110), geht an der Sache vorbei. Auch das von der Beschwerdeführerin angeblich verwendete Brennmaterial entspricht nicht den örtlichen Gegebenheiten und schliesslich vermochte sie auch keine zutreffende Auskunft über die an Festlichkeiten üblicherweise getragene Kleidung zu geben. Ihr Erklärungsversuch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Expertin nicht richtig verstanden und daher stets mit "ich weiss es nicht" geantwortet zu haben (vgl. ebd. F112), widerspricht dem Alltagswissenstest, zumal sie darin sehr wohl - wenn auch falsche - Ausführungen zu den Kleidern gemacht hat. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spricht, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres Alltags mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden, zumal die Erklärung, in ihrem abgelegenen Heimatdorf gebe es nur wenige Personen, die Chinesisch beherrschen würden (ebd. F119), und sie habe keine Schule besucht (ebd. F115), in Anbe­tracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische, zu kurz greift. Die Erklärung, nicht zur Schule gegangen zu sein, vermag vor dem landesspezifischen Hintergrund sowie den vagen Aussagen der Beschwerdeführerin zur Schulbildung und der Schule in ihrem Heimatdorf, ohnehin nicht vollends zu überzeugen. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. So schilderte die Beschwerdeführerin die Versammlung, welche Auslöser für ihre Protestaktion gewesen sein soll, trotz mehrmaliger Aufforderung zur Präzisierung oberflächlich (vgl. act. A18 F54, F58 bis F61 und F91). Gleich verhält es sich mit der Schilderung der nächtlichen Protestaktion (vgl. ebd. F61 bis F84). Nur schwer nachvollziehbar ist es schliesslich, wieso die Beschwerdeführerin nicht weiss, wer sich - abgesehen von ihren drei bis vier Freundinnen - genau an der Aktion beteiligt haben soll (vgl. ebd. F85 f.). Zum Schluss weist das BFM auch zu Recht darauf hin, dass die Ausreise ohne Details geschildert worden sei. So erschöpft sich insbesondere die Beschreibung des Grenzübertritts nach Nepal in allgemein gehaltenen Aussagen, die keine Besonderheiten aufweisen, welche auf ein tatsächliches Erleben schliessen lassen würden (vgl. ebd. F21 bis F30). Überdies erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Angaben zur Flugreise machen konnte, zumal die Flughäfen und Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen und auf Anzeigetafeln namentlich erwähnt werden. 5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mithin abzulehnen, die Wegweisung zu bestätigen und der Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 5.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staats­bürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, (nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: