Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka im September 2004 beziehungsweise am 2. Oktober 2004 im Besitz eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung Schweiz. Am 4. Oktober 2004 suchte er in Lausanne um Asyl nach. Am 11. Oktober 2004 wurde er im Empfangszentrum Vallorbe zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 4. November 2004 durch die zuständige Behörde des Kantons Bern, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört. Das BFM verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B.__________ (Nordprovinz). Im Zeitraum von (...) habe er sich mit seiner Familie in C.___________ aufgehalten, nachdem er wegen Problemen mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der indischen Armee Sri Lanka habe verlassen müssen. Nach seiner Rückkehr habe er sich in Colombo niedergelassen. Im (...) sei er von einem früheren Nachbarn aus seinem Heimatdorf darum gebeten worden, einen jungen Tamilen bei sich vorübergehend einzuquartieren. Trotz Bedenken habe er diesen für zwei Tage bei sich wohnen lassen. Als der Tamile wenig später verhaftet worden sei und der Polizei seinen Namen genannt habe, sei er von Mitarbeitern des Criminal Investigation Department (CID) ebenfalls festgenommen, während (...) inhaftiert und dabei verhört und geschlagen worden. Da keine Beweise für ein Verschulden seinerseits vorgelegen seien, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Unter dem Eindruck dieser Ereignisse habe er zwei Tage später Colombo verlassen und sei mit seiner Familie nach D.__________ bei E.__________, ein nicht unter Kontrolle der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehendes Gebiet, gezogen. Angesichts der dortigen schwierigen Lebensumstände sei seine Ehefrau mit den beiden Söhnen zwei bis drei Wochen später zu ihren Eltern nach F.__________ weitergezogen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Rund drei Jahre später - (...) - sei er in D.__________ unter dem Verdacht, mit der sri-lankischen Armee zu kollaborieren, von Angehörigen der LTTE festgenommen, misshandelt und schliesslich für (...) in einem Bunker in Dunkelhaft gesetzt worden. Später habe er sich wieder im Freien bewegen dürfen, habe jedoch für die LTTE in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Er sei unter Arrest der LTTE geblieben, bis einer seiner Brüder, der zwischenzeitlich der LTTE beigetreten sei, ihm (...) über einen Mittelsmann zur Flucht habe verhelfen können. Aus Furcht vor der LTTE habe er seinen Heimatstaat im September oder Oktober 2004 in Begleitung eines Schleppers verlassen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 22. September 2006 - eröffnet am 23. September 2006 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So bestehe zwischen den Schwierigkeiten, welche den Beschwerdeführer in den frühen (...) Jahren zur vorübergehenden Flucht nach C.___________ veranlasst hätten, und der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2004 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang. Dasselbe gelte für die (...) Polizeihaft im Jahr (...) in Colombo. Der Freiheitsentzug durch die LTTE von (...) stelle einen schweren Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität des Beschwerdeführers dar. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor erneuten Übergriffen auf seine Person sei durchaus nachvollziehbar. Objektiv betrachtet vermöchten indes die diesbezüglich geltend gemachten Ängste die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung zum Zeitpunkt des Entscheids des BFM nicht hinlänglich zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht das Profil einer Person besitze, bei der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen Nachteile auch aktuell noch landesweit mit Übergriffen durch die LTTE rechnen müsse. Zudem könnte er sich in einer Region ausserhalb des Einflussbereichs der LTTE - beispielsweise im Südwesten des Landes beziehungsweise im Grossraum Colombo - niederlassen, und sich so dem Zugriff der LTTE entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas wegen des Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE stark erschwert und habe sich auch im Süden und Westen die humanitäre und politische Situation insbesondere im Zusammenhang mit den Tsunami-Vertriebenen verschärft. Dem 46-jährigen Beschwerdeführer mit Berufserfahrung und Beziehungsnetz in Colombo sei es indes zuzumuten, sich beispielsweise im Grossraum dieser Stadt anzusiedeln. C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 15. November 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser wurde am 5. November 2006 bezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seit Erlass seines Entscheids habe sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka zwar weiter verschlechtert, doch obwohl sich auch im Grossraum Colombo die humanitäre und politische Situation verschärft habe, gehe das BFM nach wie vor davon aus, dass eine Rückführung abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender in den Süden ihres Heimatlandes beziehungsweise in den Grossraum Colombo, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, grundsätzlich zumutbar sei. Gestützt auf eine nochmalige sorgfältige Prüfung der Akten sei der Wegweisungsvollzug auch dem Beschwerdeführer zuzumuten. F. In seiner Replik vom 4. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest. Insbesondere sei die Feststellung des BFM, die Tamilen bildeten in Colombo die Bevölkerungsmehrheit, nicht korrekt und zeige auf, wie ungenau die Lage in Sri Lanka durch die Vorinstanz erfasst werde. Nur auswärtige Tamilen mit intaktem Familiennetz im Südteil Sri Lankas könnten im Grossraum Colombo Fuss fassen und sich eine Existenz aufbauen. Dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu. Dieser habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten unterhalten, welche bereits längere Zeit vor der Flucht keinen solchen mehr zu ihm gewünscht hätten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2008 lud das am 1. Januar 2007 zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht, nachdem es im in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) zu veröffentlichenden Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 hinsichtlich Sri Lanka eine neue Lageanalyse vorgenommen hatte, das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. H. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 25. März 2008 führte das BFM insbesondere aus, zwar habe sich auch im Süden und Westen Sri Lankas die menschen- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und Polarisierung der Politik verschärft, weshalb namentlich für Tamilen die Lebensbedingungen erschwert seien. Dennoch würde im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt bestehen. Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo sprechen. I. In seiner Duplik vom 14. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der zweiten Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest. Insbesondere habe die Mutter des Beschwerdeführers Sri Lanka verlassen und seit dem Jahr (...) Aufenthalt genommen. Der Vater habe damals eine kleine Wohnung bei seinem Arbeitgeber bewohnt. Es sei zweifelhaft, ob er sich nach wie vor in Colombo aufhalte, zumal er ins Pensionsalter vorgerückt sei. Ebenso fraglich sei, ob sich die Brüder des Beschwerdeführers noch in Colombo aufhielten. Im Zusammenhang mit der ihm zur zweiten Vernehmlassung eingeräumten Frist zur Stellungnahme habe der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer um die Beschaffung zweckdienlicher Angaben und Unterlagen zum Verbleib seiner Familienangehörigen aufgefordert. Aufgrund der schwierigen Situation in Sri Lanka und der relativ kurzen Frist hätte noch nichts Näheres herausgefunden werden können, weshalb diesbezüglich um Fristerstreckung ersucht wurde. J. Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2008 wurde die Frist bis zum 16. Mai 2008 erstreckt. K. Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 ersuchte der Rechtsvertreter um eine letzte Fristerstreckung bis zum 19. Mai 2008, wobei er zur Begründung einen Beleg einreichte, wonach am 15. Mai 2008 eine postalische Sendung des Beschwerdeführers an seine Kanzlei aufgegeben worden war. L. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Telefax-Bestätigung (...) in Sri Lanka ein, wonach (...) dort während der letzten beiden Jahre bis zu seinem Tod im Alter (...) gewohnt habe.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die (...) Polizeihaft in Colombo im Jahr (...) liege nicht zu weit zurück, um als Anlass für die Flucht gewertet zu werden, und sei mithin als asylrelevant einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe sich damals vor staatlicher Verfolgung vermeintlich im LTTE-Gebiet in Sicherheit gebracht. Erst nach Ende der Haft bei der LTTE habe sich die Gefahr erneuter staatlicher Verfolgung aktualisiert. Seine Flucht in die Schweiz sei deshalb auch mit der bereits erlittenen und mit der drohenden staatlichen Verfolgung motiviert gewesen. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer in den Südteil Sri Lankas zurückgekehrt und hätte sich dort niedergelassen. Dies habe er nicht getan und der Umstand, dass ihn die im Südteil lebenden Brüder und Vater mieden, zeige auf, dass die Flucht ins Ausland für den Beschwerdeführer im Jahr 2004 der einzige Ausweg dargestellt habe, um erneuter Verfolgung zu entgehen (vgl. Beschwerde, S. 4-5). Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben. Immerhin kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste; bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.). So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren, wegen Problemen mit den LTTE und der indischen Armee habe die ganze Familie bereits im Jahr (...) nach C.___________ fliehen müssen, wo er sich zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bis zum Jahr (...) aufgehalten habe, bevor sie nach Colombo zurückgekehrt seien (vgl. Vorakten A1/9 S. 1, A7/36 S. 9). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Heimatstaat nicht bereits nach Ende der Polizeihaft im Jahr 1995 verliess, sondern damals zusammen mit seiner Familie in ein von den LTTE kontrolliertes Gebiet zog, wo er sich bis zur Festnahme durch die LTTE im Jahr (...) aufhielt. Mithin vermag der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Zeitraum von (...) von den LTTE festgehalten wurde, bereits in subjektiver Hinsicht keine nachvollziehbaren Gründe dafür anzuführen, weshalb er eine frühere Ausreise nicht habe bewerkstelligen können und das Heimatland erst mehr als (...) Jahre nach der erlebten Verfolgung verlassen hat, umso weniger, als seine Ehefrau mit den Kindern bereits zwei bis drei Wochen nach dem Domizilwechsel zu ihren Eltern weitergezogen sei (vgl. Vorakten A7/36 S. 5-6, 20-21). Nach dem Gesagten ist der in zeitlicher Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahr (...) und der Ausreise aus Sri Lanka (...) von der Vorinstanz zu Recht verneint und sind die diesbezüglichen Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant eingeschätzt worden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe die Umstände seiner Festhaltung durch die LTTE von (...) als schweren Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität gewertet und deshalb seine Furcht vor erneuten Übergriffen durchaus nachvollziehen können. Mit anderen Worten habe das BFM festgestellt, dass er unmittelbar vor seiner Flucht aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Sodann sei auch klar, dass die erwähnte Verfolgung bestimmend für den Fluchtentschluss und die anschliessende Flucht adäquat kausal gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatland geflohen, um der Verfolgung durch die quasistaatliche Organisation LTTE zu entgehen. Mit dieser Sachverhaltsfeststellung und Einschätzung habe das BFM an sich selbst umschrieben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle und demnach als Flüchtling anzuerkennen sei (vgl. Beschwerde S. 5). Wäre für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandene Furcht abzustellen, würden sich die erwähnten Einwände in der Beschwerde im Grundsatz als zutreffend erweisen. Indes ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE im Zeitraum von (...) ist festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und dem sri-lankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der sri-lankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen Verfolgungen durch Angehörige der LTTE auch nach der Befreiung aus deren langjährigen Haft beziehungsweise Arrest ausgesetzt zu sein, zum heutigen Zeitpunkt als äusserst unwahrscheinlich wenn nicht gar ausgeschlossen.
E. 4.3 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Daher kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. B). Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, während auf die übrigen Eingaben an dieser Stelle nicht einzugehen ist, da sie den Vollzug der Wegweisung betreffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
E. 6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die sri-lankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka (B.__________), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.
E. 7.1.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Eigenen Angaben anlässlich der ersten Befragung zufolge stammt der verheiratete Beschwerdeführer aus B.__________ in der Nordprovinz, wo er sich bis zum Jahr 1990 aufgehalten hat; im Zeitraum von (...) hat er sich in C.___________ und anschliessend bis zum Jahr (...) in Colombo aufgehalten, wo auch seine eigene Familie, seine Mutter und seine sechs Geschwister gelebt haben, bevor er nach D.__________ in der Nähe von E.__________ (Nordprovinz) zog; zwei bis drei Wochen später hat er sich von seiner Ehefrau und seine beiden Kindern getrennt; deren Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt, er nimmt aber an, dass sie sich bei seinen (...) in F.__________ (Nordprovinz) befinden (vgl. Vorakten A1/9 S. 1 und 3, A7/36 S. 5-6). Er hat zehn Schuljahre absolviert und war daraufhin als (...) beziehungsweise (...) im (...) tätig; in der Folge arbeitete er in einer Fabrik mit Maschinen für die (...); bei seiner Verhaftung war er zusammen mit einem Kollegen als (...) tätig (vgl. Vorakten A7/36 S. 9-10). Nebst seiner tamilischen Muttersprache spricht er gut Singhalesisch und wenig Englisch (vgl. Vorakten A1/9 S. 2). Anlässlich der zweiten Anhörung - mithin gegen Ende 2004 - führte er ergänzend aus, dass der Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern nach seinem Wegzug aus Colombo im Jahr (...) abgebrochen sei (vgl. Vorakten A7/36 S. 7); ein Bruder des Beschwerdeführers habe sich den LTTE angeschlossen, während die beiden anderen Brüder in Colombo und die drei Schwestern im Ausland, wovon eine in (...), wohnhaft seien (vgl. Vorakten A7/36 S. 6). Schliesslich hat - laut der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. April 2008 - die Mutter Sri Lanka im Jahr (...) verlassen und wohnt seither bei (...), während - mangels entsprechenden Kontakten - fraglich sei, ob die beiden Brüder nach wie vor im Grossraum Colombo oder mittlerweile woanders wohnhaft sind. Der Vater des Beschwerdeführers ist gemäss dem am (...) zu den Akten gereichten Dokument am (...) gestorben. Unter diesen Umständen ist - zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen als nachvollziehbar beziehungsweise in sich stimmig und damit überwiegend glaubhaft erweisen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt. Auch hat er das 50. Altersjahr bereits überschritten und dürfte kaum in der Lage sein, sich dort nach so langer Abwesenheit - seit dem Jahr (...) hat er sich nie mehr in Colombo und dessen Umgebung aufgehalten - wirtschaftlich oder sozial zu integrieren. In Würdigung aller Fakten ist es ihm daher nicht mehr zuzumuten, sich in Colombo niederzulassen und dort eine Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 7.2 Insgesamt erscheint somit derzeit ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka aufgrund der zu verneinenden Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgeschlossen.
E. 8 Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. September 2006 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den einbezahlten Vorschuss von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 900.- (inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
- Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5451/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. September 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.__________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka im September 2004 beziehungsweise am 2. Oktober 2004 im Besitz eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung Schweiz. Am 4. Oktober 2004 suchte er in Lausanne um Asyl nach. Am 11. Oktober 2004 wurde er im Empfangszentrum Vallorbe zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 4. November 2004 durch die zuständige Behörde des Kantons Bern, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört. Das BFM verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B.__________ (Nordprovinz). Im Zeitraum von (...) habe er sich mit seiner Familie in C.___________ aufgehalten, nachdem er wegen Problemen mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der indischen Armee Sri Lanka habe verlassen müssen. Nach seiner Rückkehr habe er sich in Colombo niedergelassen. Im (...) sei er von einem früheren Nachbarn aus seinem Heimatdorf darum gebeten worden, einen jungen Tamilen bei sich vorübergehend einzuquartieren. Trotz Bedenken habe er diesen für zwei Tage bei sich wohnen lassen. Als der Tamile wenig später verhaftet worden sei und der Polizei seinen Namen genannt habe, sei er von Mitarbeitern des Criminal Investigation Department (CID) ebenfalls festgenommen, während (...) inhaftiert und dabei verhört und geschlagen worden. Da keine Beweise für ein Verschulden seinerseits vorgelegen seien, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Unter dem Eindruck dieser Ereignisse habe er zwei Tage später Colombo verlassen und sei mit seiner Familie nach D.__________ bei E.__________, ein nicht unter Kontrolle der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehendes Gebiet, gezogen. Angesichts der dortigen schwierigen Lebensumstände sei seine Ehefrau mit den beiden Söhnen zwei bis drei Wochen später zu ihren Eltern nach F.__________ weitergezogen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Rund drei Jahre später - (...) - sei er in D.__________ unter dem Verdacht, mit der sri-lankischen Armee zu kollaborieren, von Angehörigen der LTTE festgenommen, misshandelt und schliesslich für (...) in einem Bunker in Dunkelhaft gesetzt worden. Später habe er sich wieder im Freien bewegen dürfen, habe jedoch für die LTTE in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Er sei unter Arrest der LTTE geblieben, bis einer seiner Brüder, der zwischenzeitlich der LTTE beigetreten sei, ihm (...) über einen Mittelsmann zur Flucht habe verhelfen können. Aus Furcht vor der LTTE habe er seinen Heimatstaat im September oder Oktober 2004 in Begleitung eines Schleppers verlassen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 22. September 2006 - eröffnet am 23. September 2006 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So bestehe zwischen den Schwierigkeiten, welche den Beschwerdeführer in den frühen (...) Jahren zur vorübergehenden Flucht nach C.___________ veranlasst hätten, und der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2004 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang. Dasselbe gelte für die (...) Polizeihaft im Jahr (...) in Colombo. Der Freiheitsentzug durch die LTTE von (...) stelle einen schweren Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität des Beschwerdeführers dar. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor erneuten Übergriffen auf seine Person sei durchaus nachvollziehbar. Objektiv betrachtet vermöchten indes die diesbezüglich geltend gemachten Ängste die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung zum Zeitpunkt des Entscheids des BFM nicht hinlänglich zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht das Profil einer Person besitze, bei der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen Nachteile auch aktuell noch landesweit mit Übergriffen durch die LTTE rechnen müsse. Zudem könnte er sich in einer Region ausserhalb des Einflussbereichs der LTTE - beispielsweise im Südwesten des Landes beziehungsweise im Grossraum Colombo - niederlassen, und sich so dem Zugriff der LTTE entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas wegen des Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE stark erschwert und habe sich auch im Süden und Westen die humanitäre und politische Situation insbesondere im Zusammenhang mit den Tsunami-Vertriebenen verschärft. Dem 46-jährigen Beschwerdeführer mit Berufserfahrung und Beziehungsnetz in Colombo sei es indes zuzumuten, sich beispielsweise im Grossraum dieser Stadt anzusiedeln. C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 15. November 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser wurde am 5. November 2006 bezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seit Erlass seines Entscheids habe sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka zwar weiter verschlechtert, doch obwohl sich auch im Grossraum Colombo die humanitäre und politische Situation verschärft habe, gehe das BFM nach wie vor davon aus, dass eine Rückführung abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender in den Süden ihres Heimatlandes beziehungsweise in den Grossraum Colombo, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, grundsätzlich zumutbar sei. Gestützt auf eine nochmalige sorgfältige Prüfung der Akten sei der Wegweisungsvollzug auch dem Beschwerdeführer zuzumuten. F. In seiner Replik vom 4. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest. Insbesondere sei die Feststellung des BFM, die Tamilen bildeten in Colombo die Bevölkerungsmehrheit, nicht korrekt und zeige auf, wie ungenau die Lage in Sri Lanka durch die Vorinstanz erfasst werde. Nur auswärtige Tamilen mit intaktem Familiennetz im Südteil Sri Lankas könnten im Grossraum Colombo Fuss fassen und sich eine Existenz aufbauen. Dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu. Dieser habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten unterhalten, welche bereits längere Zeit vor der Flucht keinen solchen mehr zu ihm gewünscht hätten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2008 lud das am 1. Januar 2007 zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht, nachdem es im in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) zu veröffentlichenden Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 hinsichtlich Sri Lanka eine neue Lageanalyse vorgenommen hatte, das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. H. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 25. März 2008 führte das BFM insbesondere aus, zwar habe sich auch im Süden und Westen Sri Lankas die menschen- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und Polarisierung der Politik verschärft, weshalb namentlich für Tamilen die Lebensbedingungen erschwert seien. Dennoch würde im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt bestehen. Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo sprechen. I. In seiner Duplik vom 14. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der zweiten Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest. Insbesondere habe die Mutter des Beschwerdeführers Sri Lanka verlassen und seit dem Jahr (...) Aufenthalt genommen. Der Vater habe damals eine kleine Wohnung bei seinem Arbeitgeber bewohnt. Es sei zweifelhaft, ob er sich nach wie vor in Colombo aufhalte, zumal er ins Pensionsalter vorgerückt sei. Ebenso fraglich sei, ob sich die Brüder des Beschwerdeführers noch in Colombo aufhielten. Im Zusammenhang mit der ihm zur zweiten Vernehmlassung eingeräumten Frist zur Stellungnahme habe der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer um die Beschaffung zweckdienlicher Angaben und Unterlagen zum Verbleib seiner Familienangehörigen aufgefordert. Aufgrund der schwierigen Situation in Sri Lanka und der relativ kurzen Frist hätte noch nichts Näheres herausgefunden werden können, weshalb diesbezüglich um Fristerstreckung ersucht wurde. J. Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2008 wurde die Frist bis zum 16. Mai 2008 erstreckt. K. Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 ersuchte der Rechtsvertreter um eine letzte Fristerstreckung bis zum 19. Mai 2008, wobei er zur Begründung einen Beleg einreichte, wonach am 15. Mai 2008 eine postalische Sendung des Beschwerdeführers an seine Kanzlei aufgegeben worden war. L. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Telefax-Bestätigung (...) in Sri Lanka ein, wonach (...) dort während der letzten beiden Jahre bis zu seinem Tod im Alter (...) gewohnt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die (...) Polizeihaft in Colombo im Jahr (...) liege nicht zu weit zurück, um als Anlass für die Flucht gewertet zu werden, und sei mithin als asylrelevant einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe sich damals vor staatlicher Verfolgung vermeintlich im LTTE-Gebiet in Sicherheit gebracht. Erst nach Ende der Haft bei der LTTE habe sich die Gefahr erneuter staatlicher Verfolgung aktualisiert. Seine Flucht in die Schweiz sei deshalb auch mit der bereits erlittenen und mit der drohenden staatlichen Verfolgung motiviert gewesen. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer in den Südteil Sri Lankas zurückgekehrt und hätte sich dort niedergelassen. Dies habe er nicht getan und der Umstand, dass ihn die im Südteil lebenden Brüder und Vater mieden, zeige auf, dass die Flucht ins Ausland für den Beschwerdeführer im Jahr 2004 der einzige Ausweg dargestellt habe, um erneuter Verfolgung zu entgehen (vgl. Beschwerde, S. 4-5). Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben. Immerhin kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste; bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.). So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren, wegen Problemen mit den LTTE und der indischen Armee habe die ganze Familie bereits im Jahr (...) nach C.___________ fliehen müssen, wo er sich zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bis zum Jahr (...) aufgehalten habe, bevor sie nach Colombo zurückgekehrt seien (vgl. Vorakten A1/9 S. 1, A7/36 S. 9). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Heimatstaat nicht bereits nach Ende der Polizeihaft im Jahr 1995 verliess, sondern damals zusammen mit seiner Familie in ein von den LTTE kontrolliertes Gebiet zog, wo er sich bis zur Festnahme durch die LTTE im Jahr (...) aufhielt. Mithin vermag der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Zeitraum von (...) von den LTTE festgehalten wurde, bereits in subjektiver Hinsicht keine nachvollziehbaren Gründe dafür anzuführen, weshalb er eine frühere Ausreise nicht habe bewerkstelligen können und das Heimatland erst mehr als (...) Jahre nach der erlebten Verfolgung verlassen hat, umso weniger, als seine Ehefrau mit den Kindern bereits zwei bis drei Wochen nach dem Domizilwechsel zu ihren Eltern weitergezogen sei (vgl. Vorakten A7/36 S. 5-6, 20-21). Nach dem Gesagten ist der in zeitlicher Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahr (...) und der Ausreise aus Sri Lanka (...) von der Vorinstanz zu Recht verneint und sind die diesbezüglichen Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant eingeschätzt worden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe die Umstände seiner Festhaltung durch die LTTE von (...) als schweren Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität gewertet und deshalb seine Furcht vor erneuten Übergriffen durchaus nachvollziehen können. Mit anderen Worten habe das BFM festgestellt, dass er unmittelbar vor seiner Flucht aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Sodann sei auch klar, dass die erwähnte Verfolgung bestimmend für den Fluchtentschluss und die anschliessende Flucht adäquat kausal gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatland geflohen, um der Verfolgung durch die quasistaatliche Organisation LTTE zu entgehen. Mit dieser Sachverhaltsfeststellung und Einschätzung habe das BFM an sich selbst umschrieben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle und demnach als Flüchtling anzuerkennen sei (vgl. Beschwerde S. 5). Wäre für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandene Furcht abzustellen, würden sich die erwähnten Einwände in der Beschwerde im Grundsatz als zutreffend erweisen. Indes ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE im Zeitraum von (...) ist festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und dem sri-lankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der sri-lankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen Verfolgungen durch Angehörige der LTTE auch nach der Befreiung aus deren langjährigen Haft beziehungsweise Arrest ausgesetzt zu sein, zum heutigen Zeitpunkt als äusserst unwahrscheinlich wenn nicht gar ausgeschlossen. 4.3 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Daher kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. B). Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, während auf die übrigen Eingaben an dieser Stelle nicht einzugehen ist, da sie den Vollzug der Wegweisung betreffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die sri-lankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen). 7.1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka (B.__________), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist. 7.1.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Eigenen Angaben anlässlich der ersten Befragung zufolge stammt der verheiratete Beschwerdeführer aus B.__________ in der Nordprovinz, wo er sich bis zum Jahr 1990 aufgehalten hat; im Zeitraum von (...) hat er sich in C.___________ und anschliessend bis zum Jahr (...) in Colombo aufgehalten, wo auch seine eigene Familie, seine Mutter und seine sechs Geschwister gelebt haben, bevor er nach D.__________ in der Nähe von E.__________ (Nordprovinz) zog; zwei bis drei Wochen später hat er sich von seiner Ehefrau und seine beiden Kindern getrennt; deren Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt, er nimmt aber an, dass sie sich bei seinen (...) in F.__________ (Nordprovinz) befinden (vgl. Vorakten A1/9 S. 1 und 3, A7/36 S. 5-6). Er hat zehn Schuljahre absolviert und war daraufhin als (...) beziehungsweise (...) im (...) tätig; in der Folge arbeitete er in einer Fabrik mit Maschinen für die (...); bei seiner Verhaftung war er zusammen mit einem Kollegen als (...) tätig (vgl. Vorakten A7/36 S. 9-10). Nebst seiner tamilischen Muttersprache spricht er gut Singhalesisch und wenig Englisch (vgl. Vorakten A1/9 S. 2). Anlässlich der zweiten Anhörung - mithin gegen Ende 2004 - führte er ergänzend aus, dass der Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern nach seinem Wegzug aus Colombo im Jahr (...) abgebrochen sei (vgl. Vorakten A7/36 S. 7); ein Bruder des Beschwerdeführers habe sich den LTTE angeschlossen, während die beiden anderen Brüder in Colombo und die drei Schwestern im Ausland, wovon eine in (...), wohnhaft seien (vgl. Vorakten A7/36 S. 6). Schliesslich hat - laut der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. April 2008 - die Mutter Sri Lanka im Jahr (...) verlassen und wohnt seither bei (...), während - mangels entsprechenden Kontakten - fraglich sei, ob die beiden Brüder nach wie vor im Grossraum Colombo oder mittlerweile woanders wohnhaft sind. Der Vater des Beschwerdeführers ist gemäss dem am (...) zu den Akten gereichten Dokument am (...) gestorben. Unter diesen Umständen ist - zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen als nachvollziehbar beziehungsweise in sich stimmig und damit überwiegend glaubhaft erweisen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt. Auch hat er das 50. Altersjahr bereits überschritten und dürfte kaum in der Lage sein, sich dort nach so langer Abwesenheit - seit dem Jahr (...) hat er sich nie mehr in Colombo und dessen Umgebung aufgehalten - wirtschaftlich oder sozial zu integrieren. In Würdigung aller Fakten ist es ihm daher nicht mehr zuzumuten, sich in Colombo niederzulassen und dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. 7.2 Insgesamt erscheint somit derzeit ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka aufgrund der zu verneinenden Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgeschlossen. 8. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. September 2006 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den einbezahlten Vorschuss von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 900.- (inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: