Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin (Mutter) lebte gemäss eigenen Angaben seit ihrer frühen Kindheit im Sudan, von wo sie im Jahr 2008 nach Libyen ausreiste. In Libyen, wo auch ihr Kind geboren wurde, hielt sie sich bis anfangs März 2011 auf. Am 19. März 2011 reisten die Beschwerdeführenden aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche. Am 24. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 3. Januar 2012 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Im Rahmen ihrer Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei mit ihren Eltern im Jahr 1984 in den Sudan gelangt, weil sie vor dem damaligen eritreisch-äthiopischen Bürgerkrieg geflüchtet seien. Später hätten sich ihre Eltern einer eritreischen Oppositionspartei angeschlossen, weshalb sie nach der Unabhängigkeit Eritreas nicht dorthin hätten zurückkehren können. Ihr Vater habe wegen seiner politischen Betätigung auch im Sudan Probleme gehabt und sei deswegen zweimal - mutmasslich in den Jahren 1989 und 1993 - kurzzeitig inhaftiert worden. Im Sudan habe sie mit ihrer Familie zunächst in einem Flüchtlingslager und später in der Hauptstadt Khartum gewohnt. Weil es für die Beschwerdeführerin im Sudan keine Zukunft gegeben habe, sei sie Ende des Jahres 2008 alleine nach Libyen gereist. Der Vater ihres in Libyen geborenen Kindes sei verschwunden. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden Gesuche um Zweitasyl im Sinne von Art. 50 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ein. Dabei brachten sie zur Begründung im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe bereits im Rahmen ihrer Anhörungen ausgeführt, dass sie Eritreerin sei und im Sudan als Flüchtling gelebt habe. Sie sei nunmehr auch in der Lage, diesen Sachverhalt durch Beweise zu belegen. Mit der Eingabe wurden ein Bestätigungsschreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba im Sudan, ein Bestätigungsschreiben in Bezug auf die Mitgliedschaft des Vaters der Beschwerdeführerin in eritreischen Parteien sowie Kopien der sudanesischen Flüchtlingsausweise der Eltern der Beschwerdeführerin eingereicht. E. E.a Mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 8. Mai 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, die Gesuche um Zweitasyl bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. E.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Gesuche um Zweitasyl an das Amt für Migration des Kantons Aargau mit der Bitte, diese dem BFM weiterzuleiten. E.c Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 übermittelte das Amt für Migration des Kantons Aargau dem BFM die Gesuche um Zweitasyl. F. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, sich zur Frage zu äussern, ob sie durch den Sudan oder einen anderen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) formell als Flüchtling anerkannt worden sei. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 15. August 2013 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie habe während dreissig Jahren in einem Flüchtlingslager im Sudan gelebt und sei durch diesen Staat formell als Flüchtling anerkannt. H. Mit Verfügung vom 26. August 2013 (eröffnet am 27. August 2013) lehnte das BFM die Gesuche um Zweitasyl ab. Dabei führte das Bundesamt zur Begründung hauptsächlich aus, die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente vorzulegen vermocht, aus welchen zweifelsfrei hervorgehen würde, sie sei in der Vergangenheit durch einen Signatarstaat der FK - namentlich durch den Sudan - im Sinne von Art. 50 AsylG als Flüchtling aufgenommen worden. I. I.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. August 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden dem BFM die Kopie eines weiteren Bestätigungsschreibens der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba, Sudan. I.b Mit Schreiben vom 28. August 2013 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden mit, angesichts der bereits ergangenen Verfügung werde ihnen das zuletzt eingereichte Beweismittel zurückgesandt. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 26. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung beziehungsweise eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Zweitasyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 16. Oktober 2013 gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. M. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. November 2013 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. P. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2015 wurde das SEM unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil E-843/2013 vom 29. Juli 2014 zu einer erneuten Vernehmlassung aufgefordert. Q. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 hielt das SEM wiederum vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. S. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2015 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend Stellung. T. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. März 2015 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme und reichten eine Honorarabrechnung ein.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 50 AsylG der unter der Sachüberschrift "Zweitasyl" steht kann Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Durch Art. 36 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird dies zudem dahingehend konkretisiert, dass der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ordnungsgemäss ist, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten (Abs. 1). Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Abwesenheit vorliegen (Abs. 2).
E. 3.2.1 Art. 50 AsylG statuiert mithin als erste Voraussetzung für die Gewährung des Zweitasyls, dass es sich bei den betreffenden Personen um Flüchtlinge handelt, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind. Mit zur Publikation vorgesehenem Grundsatzurteil E-843/2013 vom 29. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht zur Bedeutung dieses Kriteriums im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zunächst wird durch Art. 50 AsylG die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzt, wobei keine Rolle zu spielen vermag, ob diese Anerkennung formell durch den Staat der Erstaufnahme selbst oder im Auftrag der Behörden desselben durch das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) erfolgt ist (a.a.O., E. 3.4.4 3.4.6). Auch ist nicht von Belang, ob mit dieser Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Erstaufnahmestaat die Gewährung eines mit dem schweizerischen Recht vergleichbaren Asylstatus verbunden gewesen ist. Vielmehr genügt, dass dem anerkannten Flüchtling im Staat der Erstaufnahme ein bestimmter Schutz zuteil wurde. Diese Aufnahmebedingungen müssen allerdings derart beschaffen sein, dass der Flüchtling durch den betreffenden Staat einen Schutz vor Rückschiebung erfährt und ihm zumindest faktisch ein dauerhafter Aufenthalt gewährt wird (a.a.O., E. 3.4.5 und 3.4.7 f.).
E. 3.2.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jahr 1984 mithin im Alter von drei Jahren mit ihren Eltern auf der Flucht vor dem damaligen eritreisch-äthiopischen Bürgerkrieg in den Sudan gelangt. Im Sudan habe sie sich mit ihrer Familie als Flüchtling aufgehalten, wobei sie zunächst im Flüchtlingslager Girba und seit dem Jahr 2005 in der Hauptstadt Khartum gewohnt habe. Im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Zweitasyl gab sie soweit in diesem Zusammenhang relevant ein vom 12. August 2012 datierendes Bestätigungsschreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba in arabischer und englischer Sprache sowie Kopien der (angeblichen) sudanesischen Flüchtlingsausweise ihrer Eltern zu den Akten. Im Beschwerdeverfahren reichte sie ausserdem eine weitere, vom 22. August 2013 datierende Bestätigung der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba mitsamt deutscher Übersetzung ein.
E. 3.2.3 Abgesehen von den soeben genannten Beweismitteln wurde im Verfahren betreffend Zweitasyl mit Eingabe an das BFM vom 15. August 2013 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe einen sudanesischen Flüchtlingsausweis. Auch in den beiden eingereichten Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba wird angeführt, die Beschwerdeführerin besitze einen solchen Ausweis. Während die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren Kopien zweier in arabischer Sprache verfasster Ausweiskarten zu den Akten gab, bei denen es sich gemäss eigenen Angaben um die Flüchtlingsausweise ihrer Eltern handeln soll, ist festzustellen, dass sie bis heute ihren eigenen sudanesischen Flüchtlingsausweis nicht einreichte. Mit der Beschwerdeschrift wird hierzu ohne nähere Ausführungen angegeben, entsprechende Papiere seien der Beschwerdeführerin abhanden gekommen. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen im ordentlichen Asylverfahren auf die Frage, über welche Identitätspapiere sie verfüge, lediglich eine eritreische Identitätskarte nannte, die sie jedoch in der Sahara implizit auf dem Weg vom Sudan nach Libyen verloren habe. Hingegen erwähnte sie weder einen sudanesischen Flüchtlingsausweis noch den Umstand an sich, dass sie sich im Sudan als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe.
E. 3.2.4 Angesichts des soeben Gesagten ist danach zu fragen, ob die tatsächlich eingereichten Beweismittel geeignet sind, den behaupteten Sachverhalt der Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sudan zu belegen. Diese Frage ist nach Prüfung der betreffenden Aktenstücke zu verneinen. Aus dem Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba vom 12. August 2012 geht unter anderem hervor, die Beschwerdeführerin sei ein eritreischer Flüchtling und lebe seit dreissig Jahren im Lager Girba. Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba vom 22. August 2013 enthält unter anderem folgende Aussage: Die Beschwerdeführerin sei eine anerkannte und registrierte Flüchtlingsfrau im Flüchtlingslager Girba, und sie wohne zusammen mit ihren Angehörigen im Haus Nr. 0330202. Mit anderen Worten wird in beiden Schreiben behauptet, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigungen dauerhaft im Lager Girba aufgehalten. Jedoch gab die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren an, sie sei bereits im Jahr 2005 mit ihren Eltern in die sudanesische Hauptstadt Khartum gezogen, und ihre Familienangehörigen würden dort nach wie vor wohnen. Mithin geben die in den beiden Schreiben enthaltenen Angaben nicht die tatsächliche Lebenssituation der Beschwerdeführerin und deren Familienangehörigen (Eltern und eine Schwester) wieder, die allesamt das Flüchtlingslager Girba bereits im Jahr 2005 verlassen haben sollen. Die beiden Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba sind somit als gefälscht zu erachten. Aufgrund dieser Feststellung besteht kein Anlass, auf den Inhalt und die Frage der Echtheit der übrigen Beweismittel einzugehen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass aus der alleinigen Tatsache eines langjährigen Aufenthalts im Sudan, wie von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2015 behauptet, offensichtlich nicht auf die Anerkennung als Flüchtling durch den Staat Sudan oder allenfalls durch das UNHCR (vgl. E. 3.2.1) zu schliessen ist.
E. 3.3 Die von Art. 50 AsylG statuierte Bedingung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Erstaufnahme in einem anderen Staat erweist sich somit als nicht erfüllt. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob das weitere gesetzliche Kriterium des mindestens zweijährigen ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz gegeben ist.
E. 4 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes um Zweitasyl zu Recht abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-gung vom 1. Oktober 2013 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5441/2013 Urteil vom 17. Juni 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], und deren Kind B._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Zweitasyl; Verfügung des BFM vom 26. August 2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin (Mutter) lebte gemäss eigenen Angaben seit ihrer frühen Kindheit im Sudan, von wo sie im Jahr 2008 nach Libyen ausreiste. In Libyen, wo auch ihr Kind geboren wurde, hielt sie sich bis anfangs März 2011 auf. Am 19. März 2011 reisten die Beschwerdeführenden aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche. Am 24. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 3. Januar 2012 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Im Rahmen ihrer Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei mit ihren Eltern im Jahr 1984 in den Sudan gelangt, weil sie vor dem damaligen eritreisch-äthiopischen Bürgerkrieg geflüchtet seien. Später hätten sich ihre Eltern einer eritreischen Oppositionspartei angeschlossen, weshalb sie nach der Unabhängigkeit Eritreas nicht dorthin hätten zurückkehren können. Ihr Vater habe wegen seiner politischen Betätigung auch im Sudan Probleme gehabt und sei deswegen zweimal - mutmasslich in den Jahren 1989 und 1993 - kurzzeitig inhaftiert worden. Im Sudan habe sie mit ihrer Familie zunächst in einem Flüchtlingslager und später in der Hauptstadt Khartum gewohnt. Weil es für die Beschwerdeführerin im Sudan keine Zukunft gegeben habe, sei sie Ende des Jahres 2008 alleine nach Libyen gereist. Der Vater ihres in Libyen geborenen Kindes sei verschwunden. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden Gesuche um Zweitasyl im Sinne von Art. 50 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ein. Dabei brachten sie zur Begründung im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe bereits im Rahmen ihrer Anhörungen ausgeführt, dass sie Eritreerin sei und im Sudan als Flüchtling gelebt habe. Sie sei nunmehr auch in der Lage, diesen Sachverhalt durch Beweise zu belegen. Mit der Eingabe wurden ein Bestätigungsschreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba im Sudan, ein Bestätigungsschreiben in Bezug auf die Mitgliedschaft des Vaters der Beschwerdeführerin in eritreischen Parteien sowie Kopien der sudanesischen Flüchtlingsausweise der Eltern der Beschwerdeführerin eingereicht. E. E.a Mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 8. Mai 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, die Gesuche um Zweitasyl bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. E.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Gesuche um Zweitasyl an das Amt für Migration des Kantons Aargau mit der Bitte, diese dem BFM weiterzuleiten. E.c Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 übermittelte das Amt für Migration des Kantons Aargau dem BFM die Gesuche um Zweitasyl. F. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, sich zur Frage zu äussern, ob sie durch den Sudan oder einen anderen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) formell als Flüchtling anerkannt worden sei. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 15. August 2013 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie habe während dreissig Jahren in einem Flüchtlingslager im Sudan gelebt und sei durch diesen Staat formell als Flüchtling anerkannt. H. Mit Verfügung vom 26. August 2013 (eröffnet am 27. August 2013) lehnte das BFM die Gesuche um Zweitasyl ab. Dabei führte das Bundesamt zur Begründung hauptsächlich aus, die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente vorzulegen vermocht, aus welchen zweifelsfrei hervorgehen würde, sie sei in der Vergangenheit durch einen Signatarstaat der FK - namentlich durch den Sudan - im Sinne von Art. 50 AsylG als Flüchtling aufgenommen worden. I. I.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. August 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden dem BFM die Kopie eines weiteren Bestätigungsschreibens der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba, Sudan. I.b Mit Schreiben vom 28. August 2013 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden mit, angesichts der bereits ergangenen Verfügung werde ihnen das zuletzt eingereichte Beweismittel zurückgesandt. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 26. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung beziehungsweise eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Zweitasyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 16. Oktober 2013 gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. M. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. November 2013 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. P. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2015 wurde das SEM unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil E-843/2013 vom 29. Juli 2014 zu einer erneuten Vernehmlassung aufgefordert. Q. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 hielt das SEM wiederum vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. S. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2015 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend Stellung. T. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. März 2015 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme und reichten eine Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 50 AsylG der unter der Sachüberschrift "Zweitasyl" steht kann Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Durch Art. 36 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird dies zudem dahingehend konkretisiert, dass der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ordnungsgemäss ist, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten (Abs. 1). Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Abwesenheit vorliegen (Abs. 2). 3.2 3.2.1 Art. 50 AsylG statuiert mithin als erste Voraussetzung für die Gewährung des Zweitasyls, dass es sich bei den betreffenden Personen um Flüchtlinge handelt, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind. Mit zur Publikation vorgesehenem Grundsatzurteil E-843/2013 vom 29. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht zur Bedeutung dieses Kriteriums im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zunächst wird durch Art. 50 AsylG die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzt, wobei keine Rolle zu spielen vermag, ob diese Anerkennung formell durch den Staat der Erstaufnahme selbst oder im Auftrag der Behörden desselben durch das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) erfolgt ist (a.a.O., E. 3.4.4 3.4.6). Auch ist nicht von Belang, ob mit dieser Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Erstaufnahmestaat die Gewährung eines mit dem schweizerischen Recht vergleichbaren Asylstatus verbunden gewesen ist. Vielmehr genügt, dass dem anerkannten Flüchtling im Staat der Erstaufnahme ein bestimmter Schutz zuteil wurde. Diese Aufnahmebedingungen müssen allerdings derart beschaffen sein, dass der Flüchtling durch den betreffenden Staat einen Schutz vor Rückschiebung erfährt und ihm zumindest faktisch ein dauerhafter Aufenthalt gewährt wird (a.a.O., E. 3.4.5 und 3.4.7 f.). 3.2.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jahr 1984 mithin im Alter von drei Jahren mit ihren Eltern auf der Flucht vor dem damaligen eritreisch-äthiopischen Bürgerkrieg in den Sudan gelangt. Im Sudan habe sie sich mit ihrer Familie als Flüchtling aufgehalten, wobei sie zunächst im Flüchtlingslager Girba und seit dem Jahr 2005 in der Hauptstadt Khartum gewohnt habe. Im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Zweitasyl gab sie soweit in diesem Zusammenhang relevant ein vom 12. August 2012 datierendes Bestätigungsschreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba in arabischer und englischer Sprache sowie Kopien der (angeblichen) sudanesischen Flüchtlingsausweise ihrer Eltern zu den Akten. Im Beschwerdeverfahren reichte sie ausserdem eine weitere, vom 22. August 2013 datierende Bestätigung der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba mitsamt deutscher Übersetzung ein. 3.2.3 Abgesehen von den soeben genannten Beweismitteln wurde im Verfahren betreffend Zweitasyl mit Eingabe an das BFM vom 15. August 2013 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe einen sudanesischen Flüchtlingsausweis. Auch in den beiden eingereichten Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba wird angeführt, die Beschwerdeführerin besitze einen solchen Ausweis. Während die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren Kopien zweier in arabischer Sprache verfasster Ausweiskarten zu den Akten gab, bei denen es sich gemäss eigenen Angaben um die Flüchtlingsausweise ihrer Eltern handeln soll, ist festzustellen, dass sie bis heute ihren eigenen sudanesischen Flüchtlingsausweis nicht einreichte. Mit der Beschwerdeschrift wird hierzu ohne nähere Ausführungen angegeben, entsprechende Papiere seien der Beschwerdeführerin abhanden gekommen. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen im ordentlichen Asylverfahren auf die Frage, über welche Identitätspapiere sie verfüge, lediglich eine eritreische Identitätskarte nannte, die sie jedoch in der Sahara implizit auf dem Weg vom Sudan nach Libyen verloren habe. Hingegen erwähnte sie weder einen sudanesischen Flüchtlingsausweis noch den Umstand an sich, dass sie sich im Sudan als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe. 3.2.4 Angesichts des soeben Gesagten ist danach zu fragen, ob die tatsächlich eingereichten Beweismittel geeignet sind, den behaupteten Sachverhalt der Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sudan zu belegen. Diese Frage ist nach Prüfung der betreffenden Aktenstücke zu verneinen. Aus dem Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba vom 12. August 2012 geht unter anderem hervor, die Beschwerdeführerin sei ein eritreischer Flüchtling und lebe seit dreissig Jahren im Lager Girba. Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba vom 22. August 2013 enthält unter anderem folgende Aussage: Die Beschwerdeführerin sei eine anerkannte und registrierte Flüchtlingsfrau im Flüchtlingslager Girba, und sie wohne zusammen mit ihren Angehörigen im Haus Nr. 0330202. Mit anderen Worten wird in beiden Schreiben behauptet, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigungen dauerhaft im Lager Girba aufgehalten. Jedoch gab die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren an, sie sei bereits im Jahr 2005 mit ihren Eltern in die sudanesische Hauptstadt Khartum gezogen, und ihre Familienangehörigen würden dort nach wie vor wohnen. Mithin geben die in den beiden Schreiben enthaltenen Angaben nicht die tatsächliche Lebenssituation der Beschwerdeführerin und deren Familienangehörigen (Eltern und eine Schwester) wieder, die allesamt das Flüchtlingslager Girba bereits im Jahr 2005 verlassen haben sollen. Die beiden Schreiben der Verwaltung des Flüchtlingslagers Girba sind somit als gefälscht zu erachten. Aufgrund dieser Feststellung besteht kein Anlass, auf den Inhalt und die Frage der Echtheit der übrigen Beweismittel einzugehen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass aus der alleinigen Tatsache eines langjährigen Aufenthalts im Sudan, wie von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2015 behauptet, offensichtlich nicht auf die Anerkennung als Flüchtling durch den Staat Sudan oder allenfalls durch das UNHCR (vgl. E. 3.2.1) zu schliessen ist. 3.3 Die von Art. 50 AsylG statuierte Bedingung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Erstaufnahme in einem anderen Staat erweist sich somit als nicht erfüllt. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob das weitere gesetzliche Kriterium des mindestens zweijährigen ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz gegeben ist.
4. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes um Zweitasyl zu Recht abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-gung vom 1. Oktober 2013 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: