Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 4. Juli 2004 und gelangte über die Türkei, wo er sich während etwa zwei Monaten aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder am 27. September 2004 in die Schweiz. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein. Am 29. September 2004 wurde er in der Empfangs-stelle A._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zustän-dige kantonale Behörde hörte ihn am 27. Oktober 2004 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei arabischer Volkszugehörigkeit und stamme aus C._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Quartier D._______ respektive E.________ gelebt habe. Obwohl er offiziell sunnitischen Glaubens sei, betrachte er sich als konfessionslos. Zwischen August 1994 und Februar 1998 habe er in C._______ ein Kebab-Restaurant geführt. Im Oktober 1995 sei er Mitglied der Worker Communist Party of Iraq (WCPI) geworden und habe eine dreiköpfige Untergrundgruppe gegründet, deren Mitglieder heimlich Flugblätter verteilt hätten. Deshalb habe die Baath-Regierung seine Festnahme geplant. Infolge seiner politischen Aktivitäten sei er 1998 in den Nordirak geflohen und habe bis ins Jahr 2000 in F._______ gelebt, wo er im Parteilokal der arabischen Abteilung der WCPI und gleichzeitig als Journalist für verschiedene Zeitungen gearbeitet habe. Er habe Zeitungsartikel und Gedichte geschrieben sowie am Radio Gedichte vorgelesen. Nachdem es zu Konflikten mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) gekommen sei, habe er sich nach G._______ begeben. Die Demokratische Partei Kurdistans (PDK) habe jedoch eng mit der Baath-Partei zusammengearbeitet. Am 14. Juli 2000 hätten Angehörige der PUK vier Mitarbeiter der WCPI getötet, weshalb er heimlich nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er bei seinen Grosseltern gelebt habe, weil gegen ihn ein Haftbefehl der Baath-Regierung existiert habe. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes habe er sich an seinen Wohnort begeben und die politische Tätigkeit wieder aufgenommen. 20 Tage nach dem Sturz der Regierung sei er im Quartier D._______ Sekretär der WCPI geworden, habe Kampagnen gegen die Islamisten geführt und sich für die Gleichberechtigung der Geschlechter eingesetzt. Am 21. Juli 2003 hätten Islamisten den Beschwerdeführer und drei weitere Parteikollegen in der Stadt H._______ entführt. Auf Druck seiner Partei habe man ihn am 23. Juli 2003 unter der Auflage, sich nicht mehr politisch zu engagieren, freigelassen. Am 18. Juni 2004 sei einer seiner Freunde entführt und getötet worden. Die Leiche habe man an der iranisch-irakischen Grenze gefunden. Der Beschwerdeführer habe die Tat am Radio verurteilt und die Islamisten sowie die Gruppen "Muktada Sadr" und "Majlis Aela" dafür verantwortlich gemacht. Als er sich am 3. Juli 2004 gegen 22.00 Uhr auf dem Heimweg befunden habe, hätten ihn drei mit Kalaschnikows und Pistolen bewaffnete Männer zwingen wollen, in ein Auto einzusteigen. Indem er gleichzeitig auf alle drei Männer eingeschlagen habe, sei ihm die Flucht durch die kleinen Gassen gelungen, obwohl die Männer auf ihn geschossen hätten. Die folgende Nacht habe er bei seiner Schwester im Quartier I._______ verbracht und anschliessend sei er nach J._______ gegangen. Von dort aus habe er seine Reise in die Schweiz angetreten. Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren zwei Schreiben der WCPI vom 3. Januar 2005 und vom 16. April 2005 sowie diverse Gedichte, Artikel und Internetauszüge zu den Akten. Über seine Schwester liess er sich eine neue Identitätskarte ausstellen, welche er ebenfalls nachreichte. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 - eröffnet am 1. Juni 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung legte das Bundesamt für Migration (BFM) im Wesentlichen dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaub-haftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere die geltend gemachte Entfüh-rung und die versuchte Entführung seien mangels Nachvollziehbarkeit nicht glaubhaft ausgefallen. Aufgrund der Aktivitäten des Beschwerde-führers im literarischen Bereich und einer allfälligen Mitgliedschaft bei der WCPI bestünde kein Anlass zur Annahme, er habe künftige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage im Irak wurde indessen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verneint. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Er stellte den Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und - unter Hinweis auf das für ihn eingerichtete Sicherheitskonto - um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er aus dem Irak geflohen sei, weil er als politischer Aktivist und Kader der Arbeiterkommunistischen Partei einmal entführt worden sei und ein weiteres Mal hätte entführt und ermordet werden sollen. Wenn das BFM in der angefochtenen Verfügung schreiben, die eng mit der Baath-Partei zusammen-arbeitende PDK habe am 14. Juli 2000 vier Mitarbeiter seiner Partei getötet, so entspreche das nicht seinen Aussagen. Er habe sehr deutlich gesagt, dass die PUK die vier Personen getötet und die PDK mit der Baath-Partei eng zusammengearbeitet habe. Die vier Mitglieder der WCPI seien als Folge eines Angriffs durch die PUK und nicht durch die PDK getötet worden. Auch habe er - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - nicht ausgesagt, er sei am 20. Februar 1996 als Folge seiner politischen Tätigkeiten nach Kurdistan geflohen und habe in F._______ gelebt. Er habe nur zu Protokoll gegeben, dass er am 20. Februar 1996 nach Kurdistan geflohen sei. Die geltend gemachte erfolgte Entführung und die zusätzlich versuchte Entführung seien vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse zu sehen und deshalb glaubhaft. Insbesondere der Vorfall vom Juli 2003 sei im Bericht vom 16. April 2004 auf der Homepage der WCPI dokumentiert, was gegen die von der Vorinstanz angenommene Unglaubhaftigkeit spreche. Zudem habe er sich trotz des bestehenden Risikos beim zweiten Vorfall zur Flucht entschieden, weil er sonst damit hätte rechnen müssen, entführt, gefoltert und getötet zu werden, da die Islamisten bekannterweise äusserst brutal seien. Er habe deshalb seine Chance gepackt und trotz der Waffen seiner Entführer Widerstand geleistet. Zudem habe das BFM nicht berücksichtigt, dass er und andere Mitglieder der WCPI im Kampf für Demokratie, Freiheit und Menschenrechte eine grosse Opferbe-reitschaft hätten. Seine Aussagen seien deshalb nicht zu bezweifeln. Im Hinblick auf die veränderte Situation in seinem Heimatland legte der Beschwerdeführer dar, dass die WCPI auch im heutigen Zeitpunkt in den kurdischen Autonomiezonen eine illegale Partei und im Zentralirak eine nicht anerkannte Partei sei, welche täglich respektive häufig von Islamisten und nationalistischen Parteien angegriffen werde; selbst einfache Mitglieder und Sympathisanten würden von allen Seiten angegriffen. Somit habe sich die Situation für WCPI-Aktivisten nicht grundlegend geändert. Sogar die im Irak stationierten amerikanischen Truppen und die irakische Übergangsregierung seien Gegner der WCPI. Die WCPI habe denn auch die unter militärischer Besatzung der USA im Januar 2005 durchgeführten Wahlen abgelehnt und daran nicht teilgenommen. Das BFM habe zudem die von ihm eingereichte Bestätigung der WCPI vom 3. Januar 2005 als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert, was eine oberflächliche und will-kürliche Beurteilung darstelle. Die übrigen, zu den Akten gegebenen Beweismittel vermöchten zu belegen, dass er Schriftsteller und Politiker im Irak gewesen sei. Auch in der Schweiz habe er viele Artikel in den arabischen Medien und auf deren Webpages veröffentlicht. Er pflege in der Schweiz regelmässige Kontakte mit der WCPI und habe an den meisten Kundgebungen und Manifestationen der WCPI teilgenommen. Auch in der Schweiz sei er infolge seiner Einstellung als Kommunist und Ungläubiger von zwei asylsuchenden Irakern angegriffen und verletzt worden. Der Vorfall sei bei der Polizei dokumentiert und er habe Anzeige gegen die Angreifer erstattet. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerde-verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge des für den Beschwerdeführer eingerichteten und genügend Deckung aufweisenden Sicherheitskontos abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2006 hielt die Vorinstanz voll-umfänglich an ihrer Verfügung beziehungsweise den darin getroffenen Erwägungen fest. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 16. August 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben der WCPI vom 12. August 2006 ein. G. Mit Eingabe vom 23. August 2006 (Datum des Eingangs bei der ARK) wurde ein Schreiben der WCPI vom 20. August 2006 aus Schweden eingereicht. H. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Darin machte er geltend, dass eine in der arabischen Welt bekannte Internetzeitung für ihn als Schriftsteller, der Demokratie und Menschenrechte unterstütze, ein Link unter dem Namen "K._______" eröffnet habe. Darin werde er mit Foto und seinen Arbeiten präsentiert. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren in der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt werde. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2007 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Boxklubs A._______ vom 14. August 2007 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 4. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein Beschwerdeverfahren in nächster Zeit abgeschlossen werde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM stellt sich in seiner Verfügung vom 30. Mai 2006 auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, zusätzlich erfolgte Entführung vom 21. Juli 2003 und die vorgebrachte versuchte Entführung vom 3. Juli 2004 mangels Nachvollziehbarkeit der Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen seien. Einerseits könne nicht nachvollzogen werden, dass die WCPI innert zweier Tage die Frei-lassung habe bewirken können, und andererseits sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer drei schwer bewaffneten Islamisten dank seiner Boxerfahrungen habe entkommen können. Zudem seien beide Vorfälle im Bericht der WCPI vom 16. April 2004, welcher den Zeitraum zwischen Juni 2003 und Oktober 2004 umfassen würden, nicht erwähnt.
E. 4.2 Die Argumentation der Vorinstanz kann nur teilweise geteilt werden.
E. 4.2.1 So lässt sich dem erwähnten Bericht der WCPI (vgl. Akte A7/Beweismittel Nr. 1 S. 3 zweiter und dritter Abschnitt sowie Beweismittel Nr. 3 Seite 1) entnehmen, dass das Büro der WCPI in H._______ am 21. Juli 2003 von einer islamischen terroristischen Gruppe mit der Bezeichnung Al-Hawza, Al-Elmyia, welche zu Muqtada Al-Sadr gehöre, gestürmt und vier Mitglieder der Partei gekidnappt und gefoltert worden seien. Es habe sich um einen misslungenen Versuch gehandelt, und danach habe die italienische Polizei das Büro der WCPI gestürmt, wobei "all unsere Kameraden im Büro" festgenommen worden seien. Auch wenn dieser Beschreibung des Ereignisses nicht im Einzelnen entnommen werden kann, ob sich der Beschwerdeführer unter den Entführten befand und wann respektive ob die Entführten wieder freigelassen worden sind, ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Vorfall im Bericht der WCPI nicht erwähnt worden sei, zurückzuweisen.
E. 4.2.2 Zudem lässt sich dem erwähnten Bericht entnehmen, dass die Entführung misslungen sei und die damals für die Gegend um H._______ zuständige italienische Polizei das Büro der WCPI gestürmt habe. Das fehlende Gelingen der Entführung lässt sich mit einer schnellen Freilassung des Beschwerdeführers in Einklang bringen, auch wenn die WCPI im damaligen Zeitpunkt im Zentralirak nur punktuell tätig war und wenig Macht ausübte, weshalb die vorinstanzliche Argumentation auch diesbezüglich nicht zu über-zeugen vermag. Obwohl der erwähnte Bericht nicht Auskunft darüber gibt, um wen konkret es sich bei den entführten Personen gehandelt haben soll, was mit ihnen im Einzelnen passiert und wie ihre Befreiung zustande gekommen sein soll, spricht er nicht gegen den vom Beschwerdeführer beschriebenen Ablauf der Ereignisse. Unter diesen Umständen ist die auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar erscheinende schnelle Freilassung nicht als gänzlich unrealistisch zu qualifizieren.
E. 4.2.3 Was indessen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlgeschlagenen Entführungsversuch vom 3. Juli 2004 betrifft, ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen. Trotz gegenteiliger Stellungnahme des Beschwerdeführeres kann auch nicht ansatzweise nachvollzogen werden, wie er drei schwer bewaffneten Personen hätte entkommen können, ohne dabei Schaden zu nehmen. Er hätte im vornherein damit rechnen müssen, von einem der Angreifer getötet zu werden, weshalb jede andere Person in seiner Lage den Flucht-versuch in dieser Situation gar nicht erst in Erwägung gezogen hätte. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Flucht erscheint somit als unrealistisch.
E. 4.2.4 Weitere Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch Islamisten sprechen, führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht an. Sie nahm lediglich zum eingereichten Schreiben der WCPI vom 3. Januar 2005 Stellung, indem sie ausführte, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter, welches nur rudimentär auf die angeblich erlittenen Nachteile des Beschwerdeführers eingehe. Mit dieser Würdigung des Schreibens entstand jedoch kein zusätz-liches Argument, das gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht. Zudem ist die Argumentation der Vorin-stanz, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweis-charakter, zu relativieren, weil das Beweismittel insofern einen Beweiswert aufweist, als es den vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragenen Sachverhalt bestätigt. Ohne Beweiswert ist das Schreiben, welches durchaus aus Gefälligkeit ausgestellt sein mag, nur hinsichtlich desjenigen Teils, der aus andern Gründen - in casu beispielsweise infolge nicht nachvollziehbarer Angaben des Be-schwerdeführers bezüglich der versuchten Entführung vom 3. Juli 2004 - als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Das Beweismittel weist damit einen verminderten - und nicht keinen - Beweiswert auf. Insgesamt erklärte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er eine Verfolgung durch Islamisten geltend machte, mit einem einzigen Argument als unglaubhaft, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu genügen vermag, auch wenn das Gericht mit der Vorinstanz insofern übereinstimmt, als die vom Beschwerdeführer behauptete versuchte Entführung zu bezweifeln ist. Insbesondere kann aufgrund dieses einzigen Arguments nicht der Schluss gezogen werden, dem Beschwerdeführer habe mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nie eine Verfolgung durch Islamisten gedroht und er müsse auch nicht mit einer solchen rechnen. Vielmehr sind - trotz dieses einen unglaubhaften Vorbringens - die im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen tatsächlichen Verhältnisse im Irak bezüglich der Mitglieder der WCPI in eine Gesamtbeurteilung ebenso einzubeziehen wie die im Zeitpunkt der Asylbeurteilung herrschenden Umstände und Machtverhältnisse im gleichen Zusammenhang.
E. 4.2.5 In diesem Sinn ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt als Ganzes zu beurteilen. Aufgrund seiner in den beiden Protokollen festgehaltenen Aussagen bestehen keine überwiegenden Zweifel daran, dass er sich für die WCPI eingesetzt hat und deren Ideen vertritt, da seine diesbezüglichen Angaben übereinstimmend ausgefallen sind. Von Anfang an legte er ferner dar, er sei Mitglied der WCPI und für den Stadtteil D._______ verantwortlich gewesen. Mit dieser Mitgliedschaft vereinbar sind auch seine Aussagen, er sei Sunnite, aber nicht religiös (Akte A1/9 S. 2) respektive er sei Moslem, betrachte sich aber als konfessionslos, weil er Kommunist sei (Akte A11/15 S. 3). Zudem reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere, von ihm verfasste Artikel aus Zeitschriften im Original sowie eine Zusammenstellung in deutscher Sprache über das Erscheinungsdatum, die Namen der Zeitungen und die Titel der veröffentlichten Artikel ein. Aus den Titeln der Zeitungsberichte ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur literarisch tätig war, sondern sich auch kritisch äusserte. Da zudem die Aussagen über seine journalistische und schriftstellerische Tätigkeit im Grossen und Ganzen kohärent erscheinen, bestehen angesichts der eingereichten Zeitungsausschnitte keine überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Tätigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, soweit sie sein Engagement für die WCPI und seine Tätigkeit bei verschiedenen Medien betreffen, als glaubhaft zu erachten sind. Diesbezüglich ist das als Beweismittel eingereichte Schreiben der WCPI vom 3. Januar 2005, welches sowohl die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der WCPI seit 1995 als auch sein Engagement bei der Partei und seine mehrfache Flucht innerhalb des Iraks bestätigt, als zum Beweis tauglich zu erachten.
E. 4.2.6 Nach einer eingehenden Prüfung der Aktenlage unter Einbezug der zu den Akten gegebenen Beweismittel geht das Bundesver-waltungsgericht deshalb von folgendem, glaubhaft dargestellten Sachverhalt aus: Im Jahr 1995 schloss sich der in Bagdad aufgewachsene Beschwerdeführer der WCPI an und führte eine dreiköpfige Untergrundgruppe, welche heimlich Flugblätter verteilte. Als Folge seiner politischen Aktivitäten wurde er vom damaligen Zentralregime in C._______ verfolgt und musste im Jahr 1998 in den Nordirak fliehen. Dort verfasste er als Schriftsteller und Journalist für verschiedene Zeitungen - unter anderem für die arabisch-sprachigen Medien Al-Ittihad und Nida al-Mustaqbal - Artikel und Gedichte. Gleichzeitig engagierte er sich in der arabischen Abteilung der WCPI in F._______ und arbeitete bei deren Radiosender. Nach Konflikten mit der PUK begab er sich nach G._______, wo er feststellen musste, dass die PDK eng mit der Baath-Partei zusammenarbeitete. Nachdem er von der Ermordung von vier Mitarbeitern der WCPI durch die PUK erfahren hatte, floh er nach C._______ zurück, wo er sich bis zum Sturz des Saddam-Regimes bei den Grosseltern versteckte. Danach kehrte er an seinen Wohnort zurück, nahm seine Aktivitäten für die WCPI wieder auf und wurde im Quartier D._______ von C._______ verantwortlicher Sekretär der WCPI. Er führte Kampagnen gegen die Islamisten und setzte sich für die Gleichberechtigung der Geschlechter ein. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung durch Islamisten vom 21. Juli 2003 in H._______ als glaubhaft zu erachten ist, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Sein Vorbringen, er habe sich am 3. Juli 2004 aus der Gewalt allfälliger Entführer retten können, kann - wie bereits erwähnt - nicht geglaubt werden.
E. 4.3 Somit ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Übergriffen seitens der Macht-haber im Irak und islamistischer Gruppierungen als asylrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gelten und er auch im heutigen Zeitpunkt noch diesbezügliche Nachteile zu befürchten hat. Dabei sind die in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/12 enthaltenen Erkenntnisse über die aktuelle Situation im Nord- respektive Zentralirak zu berücksichtigen.
E. 4.4 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich. Die allgemeine politische, sicherheits-bezogene und ökonomische Situation wird beobachtet und die Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelli-gungen befürchten müssen, wird laufend überprüft. Das Bundesver-waltungsgericht hat in zwei kürzlich publizierten Urteilen eine aktuelle Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleymayia sowie im Zentralirak vorgenommen (vgl. BVGE 2008/4 und 2008/12).
E. 4.4.1 In BVGE 2008/4 ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in den drei erwähnten Nordprovinzen des Iraks stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren, obwohl für gewisse Bevölkerungsgruppen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausge-setz zu werden, besteht.
E. 4.4.2 Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/12 den Sicherheits- und Justizapparat im Zentralirak, der die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive [ohne Mosul], Salah al-Din und Temeem [ohne Kirkuk] umfasst, trotz einer Verbesserung der Sicherheitslage seit dem Jahr 2006 als nicht schutzfähig erachtet. Die Sicherheitslage im Zentralirak ist gemäss den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durch weit verbreitete Gewalt und signifikante Instabilität gekennzeichnet. Angesichts der aktuellen Lage im Zentralirak ist gestützt auf die Einschätzung des Bundesver-waltungsgerichts vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen, weil die Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage sind, effektiven Schutz zu gewähren. Vielmehr sind sie - insbesondere von schiitischen Milizen - infiltriert, weshalb sie in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt sind und für Menschen-rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden müssen. Zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung kann praktisch nicht unterschieden werden. Eine funktionierende und effiziente Schutz-infrastruktur ist trotz der Präsenz von internationalen Truppen nicht vorhanden. Zudem gibt es auch im Zentralirak einen Personenkreis, der einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt ist.
E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Kommunist und Mitglied der WCPI. Diese Partei steht den herrschenden Parteien im Nordirak (der KDP und der PUK) kritisch gegenüber und stand vor dem Fall des Saddam-Regimes auch in Opposition zu diesem (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3 S. 49). Sie kritisierte den kurdischen Nationalismus ebenso wie die islamische Glaubenslehre insgesamt. Zudem machte sie sich stark gegen Ehrenmorde und setzte sich für die Gleichstellung der Frauen ein, womit sie viele Islamisten verärgerte. Sie war unter dem Regime von Saddam Hussein nur illegal tätig und wurde als Folge ihrer Kritik an den Machthabern auch von der KDP und der PUK verboten. Trotz des Parteiverbots konnte sich die WCPI indessen im Irak wieder ansiedeln. Die Partei verfügt in verschiedenen Städten wieder über Parteibüros, Radiosender und Zeitungsverlage (vgl. UK Home Office, Immigration & Nationality Directorate, Country Assessment - Iraq, April 2002; Report from a fact finding mission in northern Iraq, Syria and Jordan, 27. August - 11. September 2003; UK Home Office, Immigration & Nationality Directorate, Iraq Country Report, April 2007). Nach der Invasion der USA im Irak wurden die Mitglieder und Anhänger der WCPI nicht mehr durch das Regime von Saddam Hussein verfolgt, weshalb die WCPI im Verlaufe des Jahres 2003 auch im Zentral- und Südirak offen auftrat und Büros in Bagdad und anderen Grossstädten eröffnete. Im Übrigen änderte sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein an der Situation der WCPI wenig. Sie blieb eine Oppositionspartei, kämpfte nach wie vor gegen die rückschrittlichen kurdischen, nationalistischen sowie die von den Islamisten vertretenen Ideen und stellte sich schliesslich auch gegen die amerikanische Invasion. Obwohl die WCPI somit gewisse politische Aktivitäten im Irak ausübte, nahm sie nicht an den Wahlen im Jahr 2005 teil (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3 S. 22). Im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation - wiewohl nach wie vor illegal - eine gewisse Handlungsfreiheit, wenn auch Übergriffe auf Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppie-rungen beziehungsweise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP immer noch vorkommen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint unter diesen Umständen die Gefahr von systematischen Behelligungen gegen alle - namentlich einfache - Mitglieder und Anhänger der WCPI, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise Prüfung der Kriterien einer begründeten Furcht durch (vgl. BVGE D-7198/2006 E. 5.3 S. 14 ff., mit Quellenhinweisen).
E. 4.5 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers als Sekretär der WCPI näher zu prüfen.
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer muss darlegen können, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise persönlich von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hatte, Opfer einer solchen zu werden. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung seines Heimatstaates ausgesetzt war respektive ist und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen ist, sondern als Individuum wegen seiner politischen Anschauung, seiner Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4c.bb). In einem weiteren Schritt wird zu klären sein, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden (vgl. Erwägungen 4.6.1. ff).
E. 4.5.2 Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers - mithin am 4. Juli 2004 - war im Irak als Folge der amerikanischen Invasion im März 2003 die Verwaltungsstruktur zusammengebrochen. Der Irak befand sich in einer Übergangsphase, welche von politischen, religiösen, ethnischen und ökonomischen Konflikten geprägt war. Die Sicherheitslage im Zentralirak war von weit verbreiteter Gewalt und Instabilität gekennzeichnet und insbesondere in der Region Bagdad herrschte eine grosse Gewaltdichte (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.3 f. S. 157 f.).
E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer, der in verschiedenen Medien nebst Gedichten auch kritische Artikel - beispielsweise über die politische Lage - verfasste, zuletzt in C._______ im Quartier D._______ als Sekretär der WCPI Kampagnen gegen Islamisten durchführte und sich für die Gleichheit zwischen den Geschlechtern einsetzte (vgl. Akte A11/15 S. 7 und 9), hat sich mit seiner kritischen journalistischen, literarischen und politischen Arbeit einen gewissen Bekanntheitsgrad geschaffen. Unter diesen Umständen ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht von einer "zuwenig herausragenden" Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen. Eine solche könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer als blosser Mitläufer der WCPI oder als untergeordnetes Mitglied ohne spezielle Aufgabe gälte und namentlich nicht in Erscheinung getreten wäre. Von dieser Art des Sympathisantentums oder der einfachen Mitgliedschaft geht jedoch auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2006 nicht aus, indem sie dort festhält, der Beschwerdeführer habe sein Engagement für die WCPI mittels diverser, von ihm verfasster Artikel und Zeitungsartikel belegt (vgl. Akte A16/7 S. 4). Selbst wenn er sich - wie die Vorinstanz darlegt - vorwiegend im literarischen Bereich engagiert haben sollte, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sein Name auch im Zusammenhang mit kritischen Medienberichten und mit der Arbeit eines Sekretärs für die WCPI im Quartier D._______ in C._______ stand, wo er unter anderem gegen die Islamisten Kampagnen führte. Sowohl als Parteisekretär oder Verantwortlicher der WCPI im Quartier D._______ als auch als Schriftsteller oder Journalist und Radiosprecher erlangte er somit einen gewissen Bekanntheitsgrad, der über das hinausgeht, was allgemein als "Mitläufer" oder "nicht exponiert" bezeichnet werden kann. Die Einschätzung der Vorinstanz kann in diesem Punkt somit nicht geteilt werden. Es ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Partei- und Medientätigkeit des Beschwerdeführers sowohl im Zentral- als auch im Nordirak von extremistisch eingestellten Islamisten registriert und beobachtet wurde. Er musste deshalb mit Verfolgungshandlungen durch Islamisten rechnen, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seines politischen Profils zu Recht vom Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen ausging. Gestützt auf die kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lagebeurteilung des Zentralirak (vgl. BVGE 2008/12) hätte er mangels vorhandener adäquater Schutzinfrastrukur in Bagdad den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können.
E. 4.5.4 Im Zusammenhang mit privater Verfolgung - wie vorliegend durch Islamisten - ist indessen die Frage der bestehenden landesweiten Gefährdung vertieft zu prüfen. Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst geklärt werden, wie wahrscheinlich es ist, dass die Verfolger die asylsuchende Person in einem anderen Gebiet verfolgen, um dann zu klären, ob dort Schutz vor dem befürchteten Schaden vorhanden ist. Dabei sind die Beweggründe der Verfolger und deren Fähigkeit, die asylsuchende Person zu verfolgen, zu prüfen.
E. 4.5.5 Vorliegend ging die Bedrohung von Vertretern des extremistischen Islams aus. Diese waren auch im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers, mithin im Juli 2004, überregional relativ gut organisiert und landesweit - sowohl im Zentral- als auch im Nordirak - aktiv und vernetzt, weshalb grundsätzlich vom Bestehen einer landesweiten Verfolgung auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer kommunistisches Gedankengut, das den Ideen der Islamisten diametral entgegensteht, vertrat, und die Islamisten feindliches Gedankengut überall im Irak auszuschalten versuchten, unterstreicht das Interesse der Islamisten an einer landesweiten Verfolgung. Da im Juli 2004 die Situation im Nordirak noch wenig stabil und die WCPI dort verboten war, konnte er überdies nicht auf eine Schutzgewährung durch die PUK oder die KDP zählen. Damit hätte er auch im Nordirak von Seiten islamistischer Kreise und von den herrschenden Parteien (PUK und KDP) infolge seiner Oppositions-tätigkeit mit erheblichen Nachteilen rechnen müssen.
E. 4.5.6 Unter diesen Umständen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise - unabhängig davon, ob die geltend gemachte und die versuchte Entführung als glaubhaft erachtet werden - infolge seines Engagements bei der WCPI und seiner kritischen Veröffentlichungen einer landesweiten und asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war.
E. 4.6 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zudem die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 e. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis).
E. 4.6.1 Es bleibt deshalb zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden. Dabei ist zu untersuchen, ob er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort in einer landesweit auswegslosen Situation befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18).
E. 4.6.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppe besteht auch im heutigen Zeitpunkt das Risiko, im Irak von privater Seite verfolgt zu werden. Private Verfolgung kann beispielsweise durch islamistische Extremisten (wie der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam), welche in den von ihnen kontrollierten Gegenden eine Scharia-Herrschaft - mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen und anderem mehr - einführten, drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.).
E. 4.6.3 Bezüglich der Gefährdung von Mitgliedern und Anhängern der WCPI ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Partei heute in allen Teilen des Iraks als Opposition zum herrschenden Regime tätig ist und den herrschenden Kurdenparteien im Nordirak, den extremistisch islamischen Ideen sowie dem Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte kritisch gegenüber steht (vgl. BVGE D-7198/2006 vom 15. Februar 2008 und BVGE D-7199/2006 vom 7. Juli 2008). Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein konnte die WCPI auch im Zentralirak Büros eröffnen. Im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation eine gewisse Handlungsfreiheit, obwohl sie nach wie vor illegal ist. Übergriffe auf Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppierungen beziehungs-weise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP kommen zwar auch im heutigen Zeitpunkt vor; dennoch hat das Bundesver-waltungsgericht die Gefahr von systematischen Behelligungen gegen alle - namentlich einfache - Mitglieder und Anhänger der WCPI verneint, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise Prüfung der Kriterien einer begründeten Furcht durch.
E. 4.6.4 Im Fall des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er nicht bloss als einfaches Mitglied der WCPI gilt, sondern innerhalb dieser Organisation als Quartierverantwortlicher und Medienschaffender respektive Schriftsteller eine exponiertere Stellung innehatte, wie den voranstehenden Erwägungen entnommen werden kann. Bereits im Rahmen seiner politischen Tätigkeit vor der Ausreise geriet er immer wieder in Konflikt mit den Machthabern und den Islamisten, sei es im Zentral- oder im Nordirak. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der oben geschilderten aktuellen Situation im Irak hat der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes - insbesondere seitens der islamistischen Gruppierungen. Da im Zentralirak nicht von einer bestehenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden kann (vgl. dazu BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168) und sich der Beschwerdeführer im Fall von drohenden Übergriffen nicht an schutzgewährende staatliche Behörden wenden kann, ist die von ihm geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch Drittpersonen - namentlich die Islamisten - vorlie-gend asylrelevant. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Aktenlage zu verneinen, weil der Beschwerdeführer als erklärter Kommunist, als Gegner des islamischen Glaubens und als früher schon aktives WCPI-Mitglied auch im Norden des Iraks nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung rechnen könnte. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sicherheitsdienste der Macht-haber im Nordirak (der PUK und der KDP) auf die oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers mit Verfolgungshandlungen reagie-ren, wobei im Rahmen von Festnahmen und Inhaftierungen Miss-handlungen nicht auszuschliessen sind. Als Arabisch sprechender Iraker mit Herkunft Bagdad dürfte er zudem schon bei der Einreise in den Nordirak mit Schwierigkeiten konfrontiert werden (vgl. dazu BVGE 2008/12).
E. 4.6.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob er darüber hinaus wegen allfälliger exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte - die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. An dieser Ein-schätzung vermöchte die Feststellung der Glaubhaftigkeit respektive der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung und versuchten Entführung nichts zu ändern. Weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätte, liegen keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, im Sinne der oben stehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, sind ihm im Verfahren vor der ARK und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2006 aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5438/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. Oktober 2008 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Mai 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 4. Juli 2004 und gelangte über die Türkei, wo er sich während etwa zwei Monaten aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder am 27. September 2004 in die Schweiz. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein. Am 29. September 2004 wurde er in der Empfangs-stelle A._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zustän-dige kantonale Behörde hörte ihn am 27. Oktober 2004 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei arabischer Volkszugehörigkeit und stamme aus C._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Quartier D._______ respektive E.________ gelebt habe. Obwohl er offiziell sunnitischen Glaubens sei, betrachte er sich als konfessionslos. Zwischen August 1994 und Februar 1998 habe er in C._______ ein Kebab-Restaurant geführt. Im Oktober 1995 sei er Mitglied der Worker Communist Party of Iraq (WCPI) geworden und habe eine dreiköpfige Untergrundgruppe gegründet, deren Mitglieder heimlich Flugblätter verteilt hätten. Deshalb habe die Baath-Regierung seine Festnahme geplant. Infolge seiner politischen Aktivitäten sei er 1998 in den Nordirak geflohen und habe bis ins Jahr 2000 in F._______ gelebt, wo er im Parteilokal der arabischen Abteilung der WCPI und gleichzeitig als Journalist für verschiedene Zeitungen gearbeitet habe. Er habe Zeitungsartikel und Gedichte geschrieben sowie am Radio Gedichte vorgelesen. Nachdem es zu Konflikten mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) gekommen sei, habe er sich nach G._______ begeben. Die Demokratische Partei Kurdistans (PDK) habe jedoch eng mit der Baath-Partei zusammengearbeitet. Am 14. Juli 2000 hätten Angehörige der PUK vier Mitarbeiter der WCPI getötet, weshalb er heimlich nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er bei seinen Grosseltern gelebt habe, weil gegen ihn ein Haftbefehl der Baath-Regierung existiert habe. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes habe er sich an seinen Wohnort begeben und die politische Tätigkeit wieder aufgenommen. 20 Tage nach dem Sturz der Regierung sei er im Quartier D._______ Sekretär der WCPI geworden, habe Kampagnen gegen die Islamisten geführt und sich für die Gleichberechtigung der Geschlechter eingesetzt. Am 21. Juli 2003 hätten Islamisten den Beschwerdeführer und drei weitere Parteikollegen in der Stadt H._______ entführt. Auf Druck seiner Partei habe man ihn am 23. Juli 2003 unter der Auflage, sich nicht mehr politisch zu engagieren, freigelassen. Am 18. Juni 2004 sei einer seiner Freunde entführt und getötet worden. Die Leiche habe man an der iranisch-irakischen Grenze gefunden. Der Beschwerdeführer habe die Tat am Radio verurteilt und die Islamisten sowie die Gruppen "Muktada Sadr" und "Majlis Aela" dafür verantwortlich gemacht. Als er sich am 3. Juli 2004 gegen 22.00 Uhr auf dem Heimweg befunden habe, hätten ihn drei mit Kalaschnikows und Pistolen bewaffnete Männer zwingen wollen, in ein Auto einzusteigen. Indem er gleichzeitig auf alle drei Männer eingeschlagen habe, sei ihm die Flucht durch die kleinen Gassen gelungen, obwohl die Männer auf ihn geschossen hätten. Die folgende Nacht habe er bei seiner Schwester im Quartier I._______ verbracht und anschliessend sei er nach J._______ gegangen. Von dort aus habe er seine Reise in die Schweiz angetreten. Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren zwei Schreiben der WCPI vom 3. Januar 2005 und vom 16. April 2005 sowie diverse Gedichte, Artikel und Internetauszüge zu den Akten. Über seine Schwester liess er sich eine neue Identitätskarte ausstellen, welche er ebenfalls nachreichte. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 - eröffnet am 1. Juni 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung legte das Bundesamt für Migration (BFM) im Wesentlichen dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaub-haftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere die geltend gemachte Entfüh-rung und die versuchte Entführung seien mangels Nachvollziehbarkeit nicht glaubhaft ausgefallen. Aufgrund der Aktivitäten des Beschwerde-führers im literarischen Bereich und einer allfälligen Mitgliedschaft bei der WCPI bestünde kein Anlass zur Annahme, er habe künftige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage im Irak wurde indessen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verneint. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Er stellte den Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und - unter Hinweis auf das für ihn eingerichtete Sicherheitskonto - um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er aus dem Irak geflohen sei, weil er als politischer Aktivist und Kader der Arbeiterkommunistischen Partei einmal entführt worden sei und ein weiteres Mal hätte entführt und ermordet werden sollen. Wenn das BFM in der angefochtenen Verfügung schreiben, die eng mit der Baath-Partei zusammen-arbeitende PDK habe am 14. Juli 2000 vier Mitarbeiter seiner Partei getötet, so entspreche das nicht seinen Aussagen. Er habe sehr deutlich gesagt, dass die PUK die vier Personen getötet und die PDK mit der Baath-Partei eng zusammengearbeitet habe. Die vier Mitglieder der WCPI seien als Folge eines Angriffs durch die PUK und nicht durch die PDK getötet worden. Auch habe er - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - nicht ausgesagt, er sei am 20. Februar 1996 als Folge seiner politischen Tätigkeiten nach Kurdistan geflohen und habe in F._______ gelebt. Er habe nur zu Protokoll gegeben, dass er am 20. Februar 1996 nach Kurdistan geflohen sei. Die geltend gemachte erfolgte Entführung und die zusätzlich versuchte Entführung seien vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse zu sehen und deshalb glaubhaft. Insbesondere der Vorfall vom Juli 2003 sei im Bericht vom 16. April 2004 auf der Homepage der WCPI dokumentiert, was gegen die von der Vorinstanz angenommene Unglaubhaftigkeit spreche. Zudem habe er sich trotz des bestehenden Risikos beim zweiten Vorfall zur Flucht entschieden, weil er sonst damit hätte rechnen müssen, entführt, gefoltert und getötet zu werden, da die Islamisten bekannterweise äusserst brutal seien. Er habe deshalb seine Chance gepackt und trotz der Waffen seiner Entführer Widerstand geleistet. Zudem habe das BFM nicht berücksichtigt, dass er und andere Mitglieder der WCPI im Kampf für Demokratie, Freiheit und Menschenrechte eine grosse Opferbe-reitschaft hätten. Seine Aussagen seien deshalb nicht zu bezweifeln. Im Hinblick auf die veränderte Situation in seinem Heimatland legte der Beschwerdeführer dar, dass die WCPI auch im heutigen Zeitpunkt in den kurdischen Autonomiezonen eine illegale Partei und im Zentralirak eine nicht anerkannte Partei sei, welche täglich respektive häufig von Islamisten und nationalistischen Parteien angegriffen werde; selbst einfache Mitglieder und Sympathisanten würden von allen Seiten angegriffen. Somit habe sich die Situation für WCPI-Aktivisten nicht grundlegend geändert. Sogar die im Irak stationierten amerikanischen Truppen und die irakische Übergangsregierung seien Gegner der WCPI. Die WCPI habe denn auch die unter militärischer Besatzung der USA im Januar 2005 durchgeführten Wahlen abgelehnt und daran nicht teilgenommen. Das BFM habe zudem die von ihm eingereichte Bestätigung der WCPI vom 3. Januar 2005 als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert, was eine oberflächliche und will-kürliche Beurteilung darstelle. Die übrigen, zu den Akten gegebenen Beweismittel vermöchten zu belegen, dass er Schriftsteller und Politiker im Irak gewesen sei. Auch in der Schweiz habe er viele Artikel in den arabischen Medien und auf deren Webpages veröffentlicht. Er pflege in der Schweiz regelmässige Kontakte mit der WCPI und habe an den meisten Kundgebungen und Manifestationen der WCPI teilgenommen. Auch in der Schweiz sei er infolge seiner Einstellung als Kommunist und Ungläubiger von zwei asylsuchenden Irakern angegriffen und verletzt worden. Der Vorfall sei bei der Polizei dokumentiert und er habe Anzeige gegen die Angreifer erstattet. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerde-verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge des für den Beschwerdeführer eingerichteten und genügend Deckung aufweisenden Sicherheitskontos abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2006 hielt die Vorinstanz voll-umfänglich an ihrer Verfügung beziehungsweise den darin getroffenen Erwägungen fest. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 16. August 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben der WCPI vom 12. August 2006 ein. G. Mit Eingabe vom 23. August 2006 (Datum des Eingangs bei der ARK) wurde ein Schreiben der WCPI vom 20. August 2006 aus Schweden eingereicht. H. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Darin machte er geltend, dass eine in der arabischen Welt bekannte Internetzeitung für ihn als Schriftsteller, der Demokratie und Menschenrechte unterstütze, ein Link unter dem Namen "K._______" eröffnet habe. Darin werde er mit Foto und seinen Arbeiten präsentiert. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren in der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt werde. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2007 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Boxklubs A._______ vom 14. August 2007 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 4. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein Beschwerdeverfahren in nächster Zeit abgeschlossen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellt sich in seiner Verfügung vom 30. Mai 2006 auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, zusätzlich erfolgte Entführung vom 21. Juli 2003 und die vorgebrachte versuchte Entführung vom 3. Juli 2004 mangels Nachvollziehbarkeit der Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen seien. Einerseits könne nicht nachvollzogen werden, dass die WCPI innert zweier Tage die Frei-lassung habe bewirken können, und andererseits sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer drei schwer bewaffneten Islamisten dank seiner Boxerfahrungen habe entkommen können. Zudem seien beide Vorfälle im Bericht der WCPI vom 16. April 2004, welcher den Zeitraum zwischen Juni 2003 und Oktober 2004 umfassen würden, nicht erwähnt. 4.2 Die Argumentation der Vorinstanz kann nur teilweise geteilt werden. 4.2.1 So lässt sich dem erwähnten Bericht der WCPI (vgl. Akte A7/Beweismittel Nr. 1 S. 3 zweiter und dritter Abschnitt sowie Beweismittel Nr. 3 Seite 1) entnehmen, dass das Büro der WCPI in H._______ am 21. Juli 2003 von einer islamischen terroristischen Gruppe mit der Bezeichnung Al-Hawza, Al-Elmyia, welche zu Muqtada Al-Sadr gehöre, gestürmt und vier Mitglieder der Partei gekidnappt und gefoltert worden seien. Es habe sich um einen misslungenen Versuch gehandelt, und danach habe die italienische Polizei das Büro der WCPI gestürmt, wobei "all unsere Kameraden im Büro" festgenommen worden seien. Auch wenn dieser Beschreibung des Ereignisses nicht im Einzelnen entnommen werden kann, ob sich der Beschwerdeführer unter den Entführten befand und wann respektive ob die Entführten wieder freigelassen worden sind, ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Vorfall im Bericht der WCPI nicht erwähnt worden sei, zurückzuweisen. 4.2.2 Zudem lässt sich dem erwähnten Bericht entnehmen, dass die Entführung misslungen sei und die damals für die Gegend um H._______ zuständige italienische Polizei das Büro der WCPI gestürmt habe. Das fehlende Gelingen der Entführung lässt sich mit einer schnellen Freilassung des Beschwerdeführers in Einklang bringen, auch wenn die WCPI im damaligen Zeitpunkt im Zentralirak nur punktuell tätig war und wenig Macht ausübte, weshalb die vorinstanzliche Argumentation auch diesbezüglich nicht zu über-zeugen vermag. Obwohl der erwähnte Bericht nicht Auskunft darüber gibt, um wen konkret es sich bei den entführten Personen gehandelt haben soll, was mit ihnen im Einzelnen passiert und wie ihre Befreiung zustande gekommen sein soll, spricht er nicht gegen den vom Beschwerdeführer beschriebenen Ablauf der Ereignisse. Unter diesen Umständen ist die auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar erscheinende schnelle Freilassung nicht als gänzlich unrealistisch zu qualifizieren. 4.2.3 Was indessen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlgeschlagenen Entführungsversuch vom 3. Juli 2004 betrifft, ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen. Trotz gegenteiliger Stellungnahme des Beschwerdeführeres kann auch nicht ansatzweise nachvollzogen werden, wie er drei schwer bewaffneten Personen hätte entkommen können, ohne dabei Schaden zu nehmen. Er hätte im vornherein damit rechnen müssen, von einem der Angreifer getötet zu werden, weshalb jede andere Person in seiner Lage den Flucht-versuch in dieser Situation gar nicht erst in Erwägung gezogen hätte. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Flucht erscheint somit als unrealistisch. 4.2.4 Weitere Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch Islamisten sprechen, führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht an. Sie nahm lediglich zum eingereichten Schreiben der WCPI vom 3. Januar 2005 Stellung, indem sie ausführte, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter, welches nur rudimentär auf die angeblich erlittenen Nachteile des Beschwerdeführers eingehe. Mit dieser Würdigung des Schreibens entstand jedoch kein zusätz-liches Argument, das gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht. Zudem ist die Argumentation der Vorin-stanz, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweis-charakter, zu relativieren, weil das Beweismittel insofern einen Beweiswert aufweist, als es den vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragenen Sachverhalt bestätigt. Ohne Beweiswert ist das Schreiben, welches durchaus aus Gefälligkeit ausgestellt sein mag, nur hinsichtlich desjenigen Teils, der aus andern Gründen - in casu beispielsweise infolge nicht nachvollziehbarer Angaben des Be-schwerdeführers bezüglich der versuchten Entführung vom 3. Juli 2004 - als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Das Beweismittel weist damit einen verminderten - und nicht keinen - Beweiswert auf. Insgesamt erklärte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er eine Verfolgung durch Islamisten geltend machte, mit einem einzigen Argument als unglaubhaft, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu genügen vermag, auch wenn das Gericht mit der Vorinstanz insofern übereinstimmt, als die vom Beschwerdeführer behauptete versuchte Entführung zu bezweifeln ist. Insbesondere kann aufgrund dieses einzigen Arguments nicht der Schluss gezogen werden, dem Beschwerdeführer habe mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nie eine Verfolgung durch Islamisten gedroht und er müsse auch nicht mit einer solchen rechnen. Vielmehr sind - trotz dieses einen unglaubhaften Vorbringens - die im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen tatsächlichen Verhältnisse im Irak bezüglich der Mitglieder der WCPI in eine Gesamtbeurteilung ebenso einzubeziehen wie die im Zeitpunkt der Asylbeurteilung herrschenden Umstände und Machtverhältnisse im gleichen Zusammenhang. 4.2.5 In diesem Sinn ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt als Ganzes zu beurteilen. Aufgrund seiner in den beiden Protokollen festgehaltenen Aussagen bestehen keine überwiegenden Zweifel daran, dass er sich für die WCPI eingesetzt hat und deren Ideen vertritt, da seine diesbezüglichen Angaben übereinstimmend ausgefallen sind. Von Anfang an legte er ferner dar, er sei Mitglied der WCPI und für den Stadtteil D._______ verantwortlich gewesen. Mit dieser Mitgliedschaft vereinbar sind auch seine Aussagen, er sei Sunnite, aber nicht religiös (Akte A1/9 S. 2) respektive er sei Moslem, betrachte sich aber als konfessionslos, weil er Kommunist sei (Akte A11/15 S. 3). Zudem reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere, von ihm verfasste Artikel aus Zeitschriften im Original sowie eine Zusammenstellung in deutscher Sprache über das Erscheinungsdatum, die Namen der Zeitungen und die Titel der veröffentlichten Artikel ein. Aus den Titeln der Zeitungsberichte ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur literarisch tätig war, sondern sich auch kritisch äusserte. Da zudem die Aussagen über seine journalistische und schriftstellerische Tätigkeit im Grossen und Ganzen kohärent erscheinen, bestehen angesichts der eingereichten Zeitungsausschnitte keine überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Tätigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, soweit sie sein Engagement für die WCPI und seine Tätigkeit bei verschiedenen Medien betreffen, als glaubhaft zu erachten sind. Diesbezüglich ist das als Beweismittel eingereichte Schreiben der WCPI vom 3. Januar 2005, welches sowohl die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der WCPI seit 1995 als auch sein Engagement bei der Partei und seine mehrfache Flucht innerhalb des Iraks bestätigt, als zum Beweis tauglich zu erachten. 4.2.6 Nach einer eingehenden Prüfung der Aktenlage unter Einbezug der zu den Akten gegebenen Beweismittel geht das Bundesver-waltungsgericht deshalb von folgendem, glaubhaft dargestellten Sachverhalt aus: Im Jahr 1995 schloss sich der in Bagdad aufgewachsene Beschwerdeführer der WCPI an und führte eine dreiköpfige Untergrundgruppe, welche heimlich Flugblätter verteilte. Als Folge seiner politischen Aktivitäten wurde er vom damaligen Zentralregime in C._______ verfolgt und musste im Jahr 1998 in den Nordirak fliehen. Dort verfasste er als Schriftsteller und Journalist für verschiedene Zeitungen - unter anderem für die arabisch-sprachigen Medien Al-Ittihad und Nida al-Mustaqbal - Artikel und Gedichte. Gleichzeitig engagierte er sich in der arabischen Abteilung der WCPI in F._______ und arbeitete bei deren Radiosender. Nach Konflikten mit der PUK begab er sich nach G._______, wo er feststellen musste, dass die PDK eng mit der Baath-Partei zusammenarbeitete. Nachdem er von der Ermordung von vier Mitarbeitern der WCPI durch die PUK erfahren hatte, floh er nach C._______ zurück, wo er sich bis zum Sturz des Saddam-Regimes bei den Grosseltern versteckte. Danach kehrte er an seinen Wohnort zurück, nahm seine Aktivitäten für die WCPI wieder auf und wurde im Quartier D._______ von C._______ verantwortlicher Sekretär der WCPI. Er führte Kampagnen gegen die Islamisten und setzte sich für die Gleichberechtigung der Geschlechter ein. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung durch Islamisten vom 21. Juli 2003 in H._______ als glaubhaft zu erachten ist, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Sein Vorbringen, er habe sich am 3. Juli 2004 aus der Gewalt allfälliger Entführer retten können, kann - wie bereits erwähnt - nicht geglaubt werden. 4.3 Somit ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Übergriffen seitens der Macht-haber im Irak und islamistischer Gruppierungen als asylrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gelten und er auch im heutigen Zeitpunkt noch diesbezügliche Nachteile zu befürchten hat. Dabei sind die in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/12 enthaltenen Erkenntnisse über die aktuelle Situation im Nord- respektive Zentralirak zu berücksichtigen. 4.4 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich. Die allgemeine politische, sicherheits-bezogene und ökonomische Situation wird beobachtet und die Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelli-gungen befürchten müssen, wird laufend überprüft. Das Bundesver-waltungsgericht hat in zwei kürzlich publizierten Urteilen eine aktuelle Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleymayia sowie im Zentralirak vorgenommen (vgl. BVGE 2008/4 und 2008/12). 4.4.1 In BVGE 2008/4 ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in den drei erwähnten Nordprovinzen des Iraks stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren, obwohl für gewisse Bevölkerungsgruppen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausge-setz zu werden, besteht. 4.4.2 Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/12 den Sicherheits- und Justizapparat im Zentralirak, der die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive [ohne Mosul], Salah al-Din und Temeem [ohne Kirkuk] umfasst, trotz einer Verbesserung der Sicherheitslage seit dem Jahr 2006 als nicht schutzfähig erachtet. Die Sicherheitslage im Zentralirak ist gemäss den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durch weit verbreitete Gewalt und signifikante Instabilität gekennzeichnet. Angesichts der aktuellen Lage im Zentralirak ist gestützt auf die Einschätzung des Bundesver-waltungsgerichts vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen, weil die Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage sind, effektiven Schutz zu gewähren. Vielmehr sind sie - insbesondere von schiitischen Milizen - infiltriert, weshalb sie in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt sind und für Menschen-rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden müssen. Zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung kann praktisch nicht unterschieden werden. Eine funktionierende und effiziente Schutz-infrastruktur ist trotz der Präsenz von internationalen Truppen nicht vorhanden. Zudem gibt es auch im Zentralirak einen Personenkreis, der einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt ist. 4.4.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Kommunist und Mitglied der WCPI. Diese Partei steht den herrschenden Parteien im Nordirak (der KDP und der PUK) kritisch gegenüber und stand vor dem Fall des Saddam-Regimes auch in Opposition zu diesem (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3 S. 49). Sie kritisierte den kurdischen Nationalismus ebenso wie die islamische Glaubenslehre insgesamt. Zudem machte sie sich stark gegen Ehrenmorde und setzte sich für die Gleichstellung der Frauen ein, womit sie viele Islamisten verärgerte. Sie war unter dem Regime von Saddam Hussein nur illegal tätig und wurde als Folge ihrer Kritik an den Machthabern auch von der KDP und der PUK verboten. Trotz des Parteiverbots konnte sich die WCPI indessen im Irak wieder ansiedeln. Die Partei verfügt in verschiedenen Städten wieder über Parteibüros, Radiosender und Zeitungsverlage (vgl. UK Home Office, Immigration & Nationality Directorate, Country Assessment - Iraq, April 2002; Report from a fact finding mission in northern Iraq, Syria and Jordan, 27. August - 11. September 2003; UK Home Office, Immigration & Nationality Directorate, Iraq Country Report, April 2007). Nach der Invasion der USA im Irak wurden die Mitglieder und Anhänger der WCPI nicht mehr durch das Regime von Saddam Hussein verfolgt, weshalb die WCPI im Verlaufe des Jahres 2003 auch im Zentral- und Südirak offen auftrat und Büros in Bagdad und anderen Grossstädten eröffnete. Im Übrigen änderte sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein an der Situation der WCPI wenig. Sie blieb eine Oppositionspartei, kämpfte nach wie vor gegen die rückschrittlichen kurdischen, nationalistischen sowie die von den Islamisten vertretenen Ideen und stellte sich schliesslich auch gegen die amerikanische Invasion. Obwohl die WCPI somit gewisse politische Aktivitäten im Irak ausübte, nahm sie nicht an den Wahlen im Jahr 2005 teil (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3 S. 22). Im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation - wiewohl nach wie vor illegal - eine gewisse Handlungsfreiheit, wenn auch Übergriffe auf Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppie-rungen beziehungsweise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP immer noch vorkommen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint unter diesen Umständen die Gefahr von systematischen Behelligungen gegen alle - namentlich einfache - Mitglieder und Anhänger der WCPI, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise Prüfung der Kriterien einer begründeten Furcht durch (vgl. BVGE D-7198/2006 E. 5.3 S. 14 ff., mit Quellenhinweisen). 4.5 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers als Sekretär der WCPI näher zu prüfen. 4.5.1 Der Beschwerdeführer muss darlegen können, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise persönlich von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hatte, Opfer einer solchen zu werden. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung seines Heimatstaates ausgesetzt war respektive ist und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen ist, sondern als Individuum wegen seiner politischen Anschauung, seiner Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4c.bb). In einem weiteren Schritt wird zu klären sein, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden (vgl. Erwägungen 4.6.1. ff). 4.5.2 Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers - mithin am 4. Juli 2004 - war im Irak als Folge der amerikanischen Invasion im März 2003 die Verwaltungsstruktur zusammengebrochen. Der Irak befand sich in einer Übergangsphase, welche von politischen, religiösen, ethnischen und ökonomischen Konflikten geprägt war. Die Sicherheitslage im Zentralirak war von weit verbreiteter Gewalt und Instabilität gekennzeichnet und insbesondere in der Region Bagdad herrschte eine grosse Gewaltdichte (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.3 f. S. 157 f.). 4.5.3 Der Beschwerdeführer, der in verschiedenen Medien nebst Gedichten auch kritische Artikel - beispielsweise über die politische Lage - verfasste, zuletzt in C._______ im Quartier D._______ als Sekretär der WCPI Kampagnen gegen Islamisten durchführte und sich für die Gleichheit zwischen den Geschlechtern einsetzte (vgl. Akte A11/15 S. 7 und 9), hat sich mit seiner kritischen journalistischen, literarischen und politischen Arbeit einen gewissen Bekanntheitsgrad geschaffen. Unter diesen Umständen ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht von einer "zuwenig herausragenden" Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen. Eine solche könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer als blosser Mitläufer der WCPI oder als untergeordnetes Mitglied ohne spezielle Aufgabe gälte und namentlich nicht in Erscheinung getreten wäre. Von dieser Art des Sympathisantentums oder der einfachen Mitgliedschaft geht jedoch auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2006 nicht aus, indem sie dort festhält, der Beschwerdeführer habe sein Engagement für die WCPI mittels diverser, von ihm verfasster Artikel und Zeitungsartikel belegt (vgl. Akte A16/7 S. 4). Selbst wenn er sich - wie die Vorinstanz darlegt - vorwiegend im literarischen Bereich engagiert haben sollte, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sein Name auch im Zusammenhang mit kritischen Medienberichten und mit der Arbeit eines Sekretärs für die WCPI im Quartier D._______ in C._______ stand, wo er unter anderem gegen die Islamisten Kampagnen führte. Sowohl als Parteisekretär oder Verantwortlicher der WCPI im Quartier D._______ als auch als Schriftsteller oder Journalist und Radiosprecher erlangte er somit einen gewissen Bekanntheitsgrad, der über das hinausgeht, was allgemein als "Mitläufer" oder "nicht exponiert" bezeichnet werden kann. Die Einschätzung der Vorinstanz kann in diesem Punkt somit nicht geteilt werden. Es ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Partei- und Medientätigkeit des Beschwerdeführers sowohl im Zentral- als auch im Nordirak von extremistisch eingestellten Islamisten registriert und beobachtet wurde. Er musste deshalb mit Verfolgungshandlungen durch Islamisten rechnen, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seines politischen Profils zu Recht vom Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen ausging. Gestützt auf die kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lagebeurteilung des Zentralirak (vgl. BVGE 2008/12) hätte er mangels vorhandener adäquater Schutzinfrastrukur in Bagdad den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können. 4.5.4 Im Zusammenhang mit privater Verfolgung - wie vorliegend durch Islamisten - ist indessen die Frage der bestehenden landesweiten Gefährdung vertieft zu prüfen. Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst geklärt werden, wie wahrscheinlich es ist, dass die Verfolger die asylsuchende Person in einem anderen Gebiet verfolgen, um dann zu klären, ob dort Schutz vor dem befürchteten Schaden vorhanden ist. Dabei sind die Beweggründe der Verfolger und deren Fähigkeit, die asylsuchende Person zu verfolgen, zu prüfen. 4.5.5 Vorliegend ging die Bedrohung von Vertretern des extremistischen Islams aus. Diese waren auch im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers, mithin im Juli 2004, überregional relativ gut organisiert und landesweit - sowohl im Zentral- als auch im Nordirak - aktiv und vernetzt, weshalb grundsätzlich vom Bestehen einer landesweiten Verfolgung auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer kommunistisches Gedankengut, das den Ideen der Islamisten diametral entgegensteht, vertrat, und die Islamisten feindliches Gedankengut überall im Irak auszuschalten versuchten, unterstreicht das Interesse der Islamisten an einer landesweiten Verfolgung. Da im Juli 2004 die Situation im Nordirak noch wenig stabil und die WCPI dort verboten war, konnte er überdies nicht auf eine Schutzgewährung durch die PUK oder die KDP zählen. Damit hätte er auch im Nordirak von Seiten islamistischer Kreise und von den herrschenden Parteien (PUK und KDP) infolge seiner Oppositions-tätigkeit mit erheblichen Nachteilen rechnen müssen. 4.5.6 Unter diesen Umständen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise - unabhängig davon, ob die geltend gemachte und die versuchte Entführung als glaubhaft erachtet werden - infolge seines Engagements bei der WCPI und seiner kritischen Veröffentlichungen einer landesweiten und asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war. 4.6 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zudem die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 e. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis). 4.6.1 Es bleibt deshalb zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden. Dabei ist zu untersuchen, ob er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort in einer landesweit auswegslosen Situation befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18). 4.6.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppe besteht auch im heutigen Zeitpunkt das Risiko, im Irak von privater Seite verfolgt zu werden. Private Verfolgung kann beispielsweise durch islamistische Extremisten (wie der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam), welche in den von ihnen kontrollierten Gegenden eine Scharia-Herrschaft - mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen und anderem mehr - einführten, drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.). 4.6.3 Bezüglich der Gefährdung von Mitgliedern und Anhängern der WCPI ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Partei heute in allen Teilen des Iraks als Opposition zum herrschenden Regime tätig ist und den herrschenden Kurdenparteien im Nordirak, den extremistisch islamischen Ideen sowie dem Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte kritisch gegenüber steht (vgl. BVGE D-7198/2006 vom 15. Februar 2008 und BVGE D-7199/2006 vom 7. Juli 2008). Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein konnte die WCPI auch im Zentralirak Büros eröffnen. Im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation eine gewisse Handlungsfreiheit, obwohl sie nach wie vor illegal ist. Übergriffe auf Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppierungen beziehungs-weise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP kommen zwar auch im heutigen Zeitpunkt vor; dennoch hat das Bundesver-waltungsgericht die Gefahr von systematischen Behelligungen gegen alle - namentlich einfache - Mitglieder und Anhänger der WCPI verneint, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise Prüfung der Kriterien einer begründeten Furcht durch. 4.6.4 Im Fall des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er nicht bloss als einfaches Mitglied der WCPI gilt, sondern innerhalb dieser Organisation als Quartierverantwortlicher und Medienschaffender respektive Schriftsteller eine exponiertere Stellung innehatte, wie den voranstehenden Erwägungen entnommen werden kann. Bereits im Rahmen seiner politischen Tätigkeit vor der Ausreise geriet er immer wieder in Konflikt mit den Machthabern und den Islamisten, sei es im Zentral- oder im Nordirak. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der oben geschilderten aktuellen Situation im Irak hat der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes - insbesondere seitens der islamistischen Gruppierungen. Da im Zentralirak nicht von einer bestehenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden kann (vgl. dazu BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168) und sich der Beschwerdeführer im Fall von drohenden Übergriffen nicht an schutzgewährende staatliche Behörden wenden kann, ist die von ihm geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch Drittpersonen - namentlich die Islamisten - vorlie-gend asylrelevant. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Aktenlage zu verneinen, weil der Beschwerdeführer als erklärter Kommunist, als Gegner des islamischen Glaubens und als früher schon aktives WCPI-Mitglied auch im Norden des Iraks nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung rechnen könnte. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sicherheitsdienste der Macht-haber im Nordirak (der PUK und der KDP) auf die oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers mit Verfolgungshandlungen reagie-ren, wobei im Rahmen von Festnahmen und Inhaftierungen Miss-handlungen nicht auszuschliessen sind. Als Arabisch sprechender Iraker mit Herkunft Bagdad dürfte er zudem schon bei der Einreise in den Nordirak mit Schwierigkeiten konfrontiert werden (vgl. dazu BVGE 2008/12). 4.6.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob er darüber hinaus wegen allfälliger exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte - die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. An dieser Ein-schätzung vermöchte die Feststellung der Glaubhaftigkeit respektive der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung und versuchten Entführung nichts zu ändern. Weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätte, liegen keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, im Sinne der oben stehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, sind ihm im Verfahren vor der ARK und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2006 aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: