Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a A.a.a Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 2. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihre beiden damals (...) und (...) Kinder um Asyl nach. Dort wurde sie am 24. November 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihrer Kinder, und zu ihrem Reiseweg befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 28. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin, welche das SEM mit Schreiben 13. Juni 2016 sinngemäss um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten ihres sich aktuell in G._______ aufhaltenden Ehemannes A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersucht hatte, durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. A.a.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus H._______ ([...] I._______). Nach der Matura habe sie zwei Jahre lang als Lehrerin in Rmelan (ebenfalls Gouvernement I._______) und später als Aushilfe in einem Sekretariat in J._______ ([...] J._______) gearbeitet. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und sei mit ihrem Ehemann nach K._______ ([...] L._______) gezogen, wo dieser als (...) in einem Restaurant gearbeitet habe. Als sich wegen des Krieges die Lage in L._______ verschlechtert habe, sei sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn ins Heimatdorf ihres Mannes, M._______ ([...] I._______) gezogen. Sie selber habe sich nicht politisch betätigt und nie Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt. Ihr Ehemann habe sich früher aber - wie dessen Brüder und auch ihr Bruder N._______, der bei den Peshmerga gewesen sei und drei Jahre in Haft verbracht habe - für die Sache der Kurden in Syrien eingesetzt. Nachdem er sich nach der Rückkehr in sein Dorf eine syrische Identitätskarte habe ausstellen lassen, sei er von den Behörden gesucht worden. In der Folge hätten sie sich in ihr Heimatdorf, H._______, begeben. Als sich der Islamische Staat (IS) H._______ genähert habe und sie auch oft Bombardierungen gehört hätten, hätten sie sich im Juni 2014 entschlossen, Syrien in Richtung Irak zu verlassen. Rund eineinhalb Jahre später sei sie mit ihren beiden Kindern (...) in Begleitung zweier Schwager über die Aa._______ nach G._______ weitergereist, während ihr Mann vorerst im Irak geblieben sei. Von G._______ aus seien sie über die (...) und via O._______ nach P._______ gelangt und schliesslich am 31. Oktober 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Ihr Ehemann befinde sich mittlerweile in G._______. A.a.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte, ihr Familienbüchlein sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 9. August 2016 - eröffnet am 10. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz an. A.c Mit Eingabe vom 8. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 9. August 2016 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden neben einer am 29. August 2016 vom Sozialamt des Kantons Schaffhausen ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung drei online einsehbare Artikel der Nachrichtenmagazine "Focus", "Spiegel" und "Welt" betreffend Übergriffe auf Frauen zu den Akten gegeben. A.d Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2016 mit, sie und ihre Kinder dürften - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend ihre Aktivitäten in der Schweiz (soweit möglich im Original und vollständig in eine Amtssprache übersetzt) einzureichen, andernfalls gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde. Schliesslich wurde festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der Frist zur Einreichung der erwähnten Beweismittel befunden. Innert der am 27. September 2016 abgelaufenen Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Beweismittel zu den Akten. A.e Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG), verwies den Entscheid über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung indessen auf einen späteren Zeitpunkt. B. B.a B.a.a Am 7. September 2016 stellte die Schweizer Botschaft in Q._______ dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum aus. Am 10. September 2016 stellte er im EVZ E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er im Rahmen seiner BzP zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Aufenthaltskanton seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder, F._______, zugewiesen. Überdies fügte das SEM die Akten seines Asylverfahrens dem Dossier N (...) der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder bei. Am 18. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern ein erstes und am 9. November 2018 ein zweites Mal vertieft angehört. B.a.b Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen vor, er sei kurdischer Ethnie und in M._______ ([...]: R._______; S._______ [{...}: T._______), [...] I._______) geboren und aufgewachsen. Als Maktum habe er keine Rechte gehabt und sei in jeder Hinsicht diskriminiert worden; auch habe er schon nach wenigen Jahren die Schule verlassen müssen. Als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach U._______ an die syrisch-irakische Grenze gezogen, wo die syrische Regierung der Bevölkerung Land zur Bewirtschaftung übergeben habe. Zehn Jahre später sei die Familie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Im Jahr 2004 sei sein Bruder V._______ (N [...]) festgenommen und ein Jahr lang inhaftiert worden. Nach der Festnahme seines Bruders und weil er sich selber auch für die "kurdische Sache" eingesetzt habe (er habe in den Jahren 2003 und 2004 Personen bei der illegalen Ausreise in den Irak geholfen sowie Zeitungen, Briefe, Flaggen und Bilder der irakisch-kurdischen [Politiker-]Familie W._______ über die Grenze nach Syrien gebracht und verteilt) hätten sich die Sicherheitsbehörden rund zwanzigmal in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt. Noch im Jahr 2004 sei er nach L._______ gezogen, wo er im Bezirk X._______ gewohnt und als (...), hauptsächlich als (...), gearbeitet habe. Sein im Jahr 2000 verstorbener Vater habe ihn schon als Kind an Sitzungen der "Parti" beziehungsweise der (...) mitgenommen. In L._______ habe er ebenfalls an Sitzungen der "Parti" teilgenommen und Zeitschriften, Fotografien sowie Kalender verteilt; nach Ausbruch der Unruhen sei er zudem mehrmals an friedlichen Demonstrationen mitgegangen, wobei er einmal von der Polizei mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen worden sei. Nach der Heirat in M._______ sei er mit seiner Frau nach L._______ zurückgekehrt. Weil die Lage in L._______ aber immer schlimmer geworden sei und er zudem gehofft habe, sich einbürgern lassen zu können, sei er im Jahr 2011 nach M._______ zurückgekehrt. Im Juli 2011 hätten er und seine Familienangehörigen schliesslich mit Hilfe eines Anwalts und mittels Geldzahlungen die syrische Staatsangehörigkeit erlangen können. Bis zur Ausreise im Jahr 2014 habe er Landwirtschaft betrieben und auch seine politischen Aktivitäten weitergeführt. Er habe an Parteisitzungen sowie an friedlich verlaufenden Demonstrationen teilgenommen und bei der Herstellung von Plakaten geholfen; auch habe er Kurierdienste für die "Parti" ausgeführt. Nach den Kundgebungen hätten die Behörden Razzien durchgeführt und versucht, Leute festzunehmen. Alle seine (männlichen) Angehörigen, auch sein einziger noch in Syrien wohnhafter Bruder, seien politisch aktiv. Bis zur Ausreise sei er mehrmals von der Polizei und den politischen Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden, wobei seine Mutter und seine Ehefrau gestossen worden seien. Wegen dieser Probleme habe er Syrien mit seiner Familie im Jahr 2014 verlassen und sei nach Y._______ (Z._______) gezogen. Seine Frau und die beiden Kinder hätten nach rund einem Jahr den Z._______ in Richtung Europa verlassen, während er erst im Juni 2016 via die Aa._______ nach G._______ gereist sei, wo er in Q._______ ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten habe. Obwohl er mit dem Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft von der Militärdienstleistung befreit worden sei, sei ihm - wie er nach der Ausreise von seinem Bruder erfahren habe - eine militärische Vorladung überbracht worden, wobei es den Behörden offenbar darum gegangen sei, ihn auch wegen seiner politischen Aktivitäten verhaften zu können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste er sich nicht nur vor dem Regime, sondern auch vor der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beziehungsweise den Volksverteidigungseinheiten (YPG) fürchten, da letztere seinen Bruder Bb._______, der im Kader der KDP sei und an einer vierzigtägigen militärischen Ausbildung im Nordirak teilgenommen habe, schon zweimal festgenommen und ihm - dem Beschwerdeführer - ebenfalls mit einer "Abrechnung" gedroht hätten. Schliesslich sei er auch in der Schweiz für die "Parti" politisch aktiv. Er habe an Parteisitzungen in Cc._______ und F._______ sowie viermal an Demonstrationen in Cc._______ teilgenommen. B.a.c Der Beschwerdeführer reichte nebst seinem syrischen Reisepass und seiner Identitätskarte eine auf den 29. Mai 2018 datierte Mitgliedschaftsbestätigung der (...), acht Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in Cc._______ zeigen sollen, sowie zwei DVDs mit Filmaufnahmen eines deutschen Fernsehsenders betreffend eine Demonstration vom 18. Januar 2018 in Cc._______ ein. B.b Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 23. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und schob diesen - wie am 9. August 2016 für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder - zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.c Am 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 21. November 2018 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden neben einer am 6. Dezember 2018 vom Sozialamt des Kantons F._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein online einsehbarer Artikel der "Neuen Zürcher Zeitung" (NZZ), ein auf den 10. Januar 2013 datierter Marschbefehl samt deutscher Übersetzung, zwei Screenshots aus der Sendung "(...) vom 7. Februar 2018, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration zu sehen sei, sowie zwei Auskünfte der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit den Titeln "Syrien: Rückkehr" und "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion" vom 21. März 2017 beziehungsweise vom 23. März 2017 zu den Akten gegeben. C. Die Instruktionsrichterin hob mit Verfügung vom 3. Januar 2019 die am 9. Oktober 2017 (bis zum Entscheid des SEM über das Asylgesuch des Beschwerdeführers) verfügte Sistierung des die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder betreffenden Beschwerdeverfahrens D-5435/2016 auf und vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren D-7286/2018 und D-5435/2017. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, er dürfe - ungeachtet der vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. D. D.a Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2019 wurden die Akten an das SEM überwiesen, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung von Vernehmlassungen zu den beiden am 8. September 2016 und am 21. Dezember 2018 eingereichten Beschwerden eingeladen. D.b Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der beiden Beschwerden, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere seien auch die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten, jedoch nicht näher spezifizierten oder mit Beweismitteln untermauerten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. D.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 16. Januar 2019 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. D.d Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2019 (Datum Poststempel) zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 Stellung und wies dabei darauf hin, seine exilpolitischen Aktivitäten seien im Internet und in anderen Medien veröffentlicht worden, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten, sehr gross sei.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In den beiden Beschwerden (jeweils S. 2) wird gerügt, die Vorinstanz habe die Gesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Formelle Rügen sind grundsätzlich vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären eine Kassation zu bewirken.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 In den vorliegenden Beschwerden wird indessen nicht näher ausgeführt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben könnte. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Vor-aussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
E. 4.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 9. August 2016 fest, die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen geltend gemacht, Syrien im Jahr 2014 aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen zu haben. So sei der IS in der Nähe ihres Heimatdorfs einmarschiert, weshalb sie dieses mit ihrer Familie habe verlassen müssen. Persönlich habe sie keine Probleme in Syrien gehabt (vgl. Vorakten SEM A20 zu F65-71 und F85 ff.) Das Verlassen des Heimatlandes aufgrund einer Kriegssituation stelle keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bei Zivilpersonen, die an den Kampfhandlungen nicht beteiligt und vom Krieg nur als Nebenfolge des Kampfes betroffen seien, fehle es an der Voraussetzung der Gezieltheit der Verfolgung. Solange also Personen "nur" unter den allgemeinen Auswirkungen und Folgen eines Krieges (zum Beispiel schlechte Versorgungslage, Einschränkungen von Grundrechten durch den Ausnahmezustand, allgemeine Unsicherheit und Gefährdung von Leib und Leben) litten, könne ihnen kein Asyl gewährt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg beziehen würden, hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
E. 5.2 In der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) wird dagegen eingewendet, in Syrien seien - wie durch die eingereichten Berichte belegt werde - schon unzählige Frauen Opfer von Entführungen und Vergewaltigungen geworden; viele hätten sich danach das Leben genommen und einige seien von Angehörigen getötet worden, weil ihre Ehre beschmutzt worden sei. Kriegssituationen seien daher für Frauen besonders gefährlich. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen. Alle Konfliktparteien seien daran interessiert, möglichst viele Frauen und Männer zu rekrutieren. Wer sich dann der Rekrutierung widersetze, werde verfolgt, verhaftet und gefoltert. Sie habe selber grosse Angst gehabt, bei einer Strassenkontrolle zwangsrekrutiert zu werden (vgl. Beschwerde S. 3) Überdies nehme sie seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Anlässen und an Benefizveranstaltungen teil. Sie trete immer wieder in der Öffentlichkeit auf, wobei die Medien darüber berichteten. Sie werde auch weiterhin in der Schweiz die Politik und Praxis des syrischen Regimes anprangern. Es könne deshalb nicht behauptet werden, dass seitens des Regimes und der Konfliktparteien kein Interesse mehr an ihrer Person bestehe (vgl. Beschwerde S. 4).
E. 5.3 Die im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Syrien stehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP und in der Anhörung auch keine geschlechtsspezifischen Behelligungen geltend gemacht hatte. Was die nunmehr vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Zwangsrekrutierung betrifft, so ist festzuhalten, dass in Syrien nach wie vor die allgemeine Wehrdienstpflicht nur für Männer zwischen dem Alter von 18 Jahren bis 42 Jahren, nicht aber für Frauen gilt. Während eine Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin für die syrische Regierungsarmee vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen zu erachten ist, vermöchte ein allfälliger, zuvor jedoch nie vorgebrachter Rekrutierungsversuch durch die YPG keine Asylrelevanz zu entfalten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. September 2016 Gelegenheit gegeben, ihre auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten mittels entsprechender Unterlagen zu belegen. Obwohl die Beschwerdeführerin schon in der Beschwerdeschrift deren Nachreichung in Aussicht gestellt hatte, wurden bis heute keine derartigen Beweismittel zu den Akten gegeben, weshalb Zweifel an den behaupteten Aktivitäten anzubringen sind. Soweit sich das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 und die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme (in allgemeiner Form) mit den politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland beziehungsweise deren möglicher Verfolgungssituation befassen, ist auf die den Beschwerdeführer betreffenden Ausführungen unter E. 6.4.5 nachfolgend zu verweisen. Was eine allfällige Furcht der Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung zufolge der Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelangt, kann ebenfalls auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.
E. 6.1 In Bezug auf den ein knappes Jahr nach seiner Ehefrau und seinen Kindern in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer befand das SEM in seiner Verfügung vom 21. November 2018, dessen Vorbringen hielten in verschiedener Hinsicht weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand.
E. 6.1.1 Dabei wies es vorab darauf hin, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach der Festnahme seines Bruders V._______ im Jahr 2004 selber auch während neun oder zehn Jahren beziehungswiese von 2004 bis 2011 ständig gesucht worden zu sein (vgl. Vorakten SEM B13 zu F50 ff.); einerseits weil er sich für die "Parti" engagiert habe, andererseits weil er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Die Tatsache, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer - wie auch seinen Familienangehörigen - im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit verliehen hätten, spreche jedoch klar gegen die von ihm behauptete Verfolgungssituation.
E. 6.1.2 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er sich insbesondere sowohl in Bezug auf den Ort der behördlichen Suchen (bei ihm zu Hause beziehungsweise bei einer Tante mütterlicherseits; vgl. B13 zu F64 ff. und B15 zu F53) als auch hinsichtlich seiner eigenen Anwesenheit anlässlich der Suchen (vgl. B13 zu F67 und F71 sowie B15 zu F59 und F79) und der Anwesenheit seiner Ehefrau (vgl. B13 zu F70 und B15 zu F58) widersprüchlich geäussert, wobei er diese groben Widersprüche auch auf entsprechenden Vorhalt hin nicht habe auflösen können (vgl. B15 zu F113-120). Überdies habe er in der ersten Anhörung vom 18. Mai 2018 angegeben, ab 2011 bis zu zehnmal von Sicherheitskräften gesucht worden zu sein, wobei zweimal die Polizei und die politischen Sicherheitskräfte in einer gemeinsamen Patrouille mit den Staatssicherheitskräften bei ihm vorgesprochen hätten (vgl. B13 zu F61-63). In der ergänzenden Anhörung vom 9. November 2018 nach der Anzahl der Suchen gefragt, sei er trotz wiederholtem Nachfragen nicht bereit gewesen, diesbezüglich auch nur annähernde Angaben zu machen, sondern habe lediglich gesagt, dies bereits in der vorangegangenen Anhörung dargelegt zu haben (vgl. B15 zu F58-62). Angesichts der festgestellten Widersprüche könne dieses Aussageverhalten nur dahingehend gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung einerseits nicht auf Erlebtes habe zurückgreifen können und sich andererseits nicht mehr an seine bei der ersten Anhörung gemachten Aussagen habe erinnern können. Sodann seien auch die im Zusammenhang mit der angeblichen militärischen Ausbildung seines Bruders Bb._______ und mit dessen Kaderfunktion bei der (...) stehenden Aussagen, insbesondere die Angaben zur Anzahl und zur Dauer der Festnahmen, widersprüchlich ausgefallen (vgl. B7 S. 8 und B13 zu F127). Auch habe der Beschwerdeführer die angeblich ihm gegenüber ausgesprochene telefonische Drohung, man werde im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit ihm abrechnen, anders als die angeblichen Probleme seines Bruders Bb._______, in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt. Daraus sowie aus dem Umstand, dass Bb._______ offenbar noch heute in M._______ wohnhaft und für die (...) aktiv sei, ohne dabei grössere Probleme mit der YPG zu haben (vgl. B13 zu F87 und F132 ff.), ergebe sich, dass keine ernsthaften Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat seitens der YPG asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.
E. 6.1.3 Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Erhalt einer militärischen Aufforderung in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten somit den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe. Auch wenn er anlässlich des Überbringens nicht anwesend gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er etwas über die Art und den Inhalt der Vorladung sowie über den Zeitpunkt ihrer Überbringung hätte berichten können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei (vgl. B13 zu F108-118 sowie B15 zu F82 und F100). Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung sei auch deshalb in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten ([...] I._______ und Dd._______) zurückgezogen habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Jahr 2014 oder später in S._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes bestanden hätte. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle durch die PYD und die YPG in diesem Gebiet habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchgeführt hätten. Diese Feststellung gelte im Übrigen auch für die geltend gemachte (und bereits vorstehend als unglaubhaft erachtete) Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer in M._______.
E. 6.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in einigen Punkten auch als nicht asylrelevant.
E. 6.2.1 So seien die Benachteiligungen und Diskriminierungen der Maktumin in Syrien zwar sehr bedauerlich. Nachdem der Beschwerdeführer aber im Jahr 2011 eingebürgert worden sei, könnten diese Nachteile jedoch weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als kausal für seine Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 gewertet werden. Im Übrigen würden Maktumin gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen; sie seien zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe aber nicht generell gesprochen werden. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zwischenfall anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration in Ee._______/L._______ im Jahr 2011 (die Polizei habe ihm mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen) könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als kausal für seine Ausreise aus Syrien gewertet werden.
E. 6.2.2 Schliesslich seien auch die geltend gemachten und mit der Einreichung verschiedener Unterlagen untermauerten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Sitzungen der "Parti" in Cc._______ und F._______ sowie an Demonstrationen in Cc._______) nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. Zwar sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierung, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Exilpolitische Aktivitäten würden daher erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn sie als exponiert im dargelegten Sinn einzustufen seien. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern; vielmehr sei davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selber liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube.
E. 6.3 In der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 (vgl. S. 2 f.) wird vorab gerügt, für die Befragungen des Beschwerdeführers seien insgesamt drei über sehr unterschiedliche Niveaus verfügende Dolmetscher aufgeboten worden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass "viele Missverständnisse und einige Übersetzungsfehler" passiert seien; so mache auch der beigelegte, in der Online-Ausgabe der NZZ vom 21. Februar 2017 erschienene Artikel auf die Rolle und den Einfluss der Asyl-Dolmetscher beziehungsweise auf den Umstand, dass diese über die Zukunft der Asylsuchenden entscheiden würden, aufmerksam. Auch sei die BzP kurz gewesen. Asylsuchende würden aufgefordert, sich in dieser Befragung kurz zu fassen, und sie würden immer wieder auf die Bundesanhörung verwiesen. Dieses Verhalten sorge für Unsicherheiten und Hemmungen; auch lasse durch diese "Zwangsbremsung" bei den Befragten die Konzentration nach. Im Weiteren wird - nebst allgemeinen Ausführungen zur Präsenz der syrischen Militärbehörden in den von Kurden kontrollierten Gebieten, zum Vorgehen der syrischen Behörden gegenüber Militärdienstverweigerern und auch gegenüber der Zivilbevölkerung - am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die Gründe für allfällige Ungereimtheiten beziehungsweise Ungenauigkeiten müssten von kompetenten Fachpsychologen beurteilt und dürften "nicht einfach oberflächlich und unsorgfältig abgeleitet" werden. Sodann weist der Beschwerdeführer auf den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Marschbefehl hin, welcher eindeutig und zweifellos belege, dass er von den heimatlichen Behörden kontaktiert und einberufen worden sei und nun als Dienstverweigerer gelte (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Es könne jedenfalls nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass seitens des Regimes kein Interesse an seiner Person mehr bestehe, was auch durch die Ausführungen in den beiden eingereichten Auskünften der SFH-Länderanalyse bestätigt werde. Ferner sei in einem Beitrag des Fernsehen SRF deutlich erkennbar gezeigt worden, dass er auch in der Schweiz an politischen Demonstrationen teilnehme. Es sei davon auszugehen, dass er bei der Ausübung dieser Aktivitäten identifiziert worden sei (vgl. Beschwerde S. 11). Schliesslich wird in der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 (vgl. S. 1 f.) erneut geltend gemacht, der syrische Geheimdienst sei sehr aktiv und beobachte jede kleine Aktion. Da aus dem Profil des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass er als Regimegegner gelte, sei er einer gezielten Bedrohung ausgesetzt.
E. 6.4 Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vermögen indessen nicht zu überzeugen, und auch die eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des Sachverhalts zu führen.
E. 6.4.1 So ist etwa der Umstand, dass in der BzP und in den beiden Bundesanhörungen jeweils verschiedene Personen mit der Übersetzung betraut waren, für sich allein nicht zu beanstanden. Alle drei Protokolle waren dem Beschwerdeführer in seine Muttersprache Kurmanci rückübersetzt worden, wobei dieser - allenfalls nach der Vornahme von Korrekturen (vgl. B13 S. 25) - die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigte. Aus den Protokollen ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf Übersetzungsfehler oder Missverständnisse, die nicht durch entsprechende Rückfragen - allenfalls im Rahmen der ergänzenden Anhörung (vgl. B15 sowie Anmerkungen der Hilfswerkvertretung [vgl. B13 letzte Seite]) hätten geklärt werden können. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer schon am Schluss der Anhörung vom 18. Mai 2018 (vgl. B13 S. 24) ausdrücklich, die Übersetzung sei sehr gut gewesen, er habe alles sagen können und er sei "voll wach, fit" gewesen). Der erwähnte NZZ-Artikel vom 21. Februar 2017 vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Der Antrag, die festgestellten Ungereimtheiten seien durch einen "kompetenten Fachpsychologen" beurteilen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 5), ist daher abzuweisen. Im Weiteren erscheint die Rüge der zu kurzen BzP-Befragung haltlos. Aus dem in der BzP erstellten Protokoll ergibt sich nämlich, dass diese Befragung untypisch lang ausgefallen ist und dem Beschwerdeführer schon dort - auch mittels entsprechender Nachfragen - Gelegenheit geboten wurde, detaillierte Angaben zu seinen Gründen für das Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuchstellung in der Schweiz zu machen.
E. 6.4.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung durch das syrische Regime wegen politischer Aktivitäten im Heimatland anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli (...) unter Verwendung seines Reisepasses - mithin legal - in die Türkei ausreiste und wieder nach Syrien zurückkehrte (vgl. B7 S.5; vgl. auch die Seiten 06 und 07 des Reisepasses). Ein solches Verhalten lässt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit Jahren vom Regime gesucht worden, nicht vereinbaren. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen und anderen Aktivitäten beteiligt hat, vermochte er nicht glaubhaft zu machen, er habe dadurch die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden in relevantem Mass auf sich gelenkt.
E. 6.4.3 Angesichts der zutreffenden Ausführungen des SEM (vgl. oben E. 5.2.3) ist auch der nunmehr zu den Akten gegebenen Marschbefehl nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rekrutierung zu beseitigen. So können nämlich einerseits derartige Dokumente syrischer Behörden gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden, und andererseits fällt auf, dass der Marschbefehl auf den 10. Januar 2013 datiert ist und den Beschwerdeführer (dessen Wohnort darauf als R._______ vermerkt wird) auf den 20. Januar 2013 vorlädt, der Beschwerdeführer aber angab, er habe bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2014 im besagten Ort gewohnt (vgl. B7 S. 5 und B13 zu F110) und erst nach der Ausreise aus Syrien, allenfalls sogar erst nach der Einreise in die Schweiz, von seinem Bruder telefonisch von der Zustellung des Marschbefehls erfahren (vgl. B13 zu F106 ff.), beziehungsweise die militärische Aufforderung sei erst etwa sechs Monate nach seiner Ausreise seinen Angehörigen überbracht worden (vgl. B15 zu F88). Ungeachtet dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung ist nochmals auf die unter E. 4.2 gemachten Ausführungen betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion hinzuweisen. Vorliegend würde es nämlich an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv und an der erforderlichen Gezieltheit der Verfolgung fehlen, zumal angesichts der nicht glaubhaft gemachten behördlichen Suchen nicht davon auszugehen ist, dass der vom syrischen Regime als Regimegegner oder politischer Oppositioneller eingestuft wurde. Somit ist nicht anzunehmen, dass das vom Beschwerdeführer angeblich missachtete militärische Aufgebot asylrechtlich relevante Konsequenzen für ihn hat.
E. 6.4.4 Ferner ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
E. 6.4.5 Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er von den syrischen Behörden wegen politischer Aktivitäten in seiner Heimat gesucht oder in den Militär- beziehungsweise Reservedienst einberufen worden sei, und es seien den Akten auch keine ernsthaften Anhaltspunkte für asylrelevante Massnahmen seitens der YPG zu entnehmen. Im Übrigen ist auch den Akten seiner sich in der Schweiz befindenden Brüder (insbesondere des von ihm anlässlich der Anhörungen mehrfach erwähnten Bruders V._______) nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, die geltend gemachte Verfolgungssituation zu stützen. In Bezug auf V._______ ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 11. Juni 2018 gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 11. Mai 2018 eingereichte Beschwerde mit Urteil D-3415/2018 vom 3. Juli 2018 abwies.
E. 6.4.6 Schliesslich ist hinsichtlich der erst im späteren Verlauf des vorin-stanzlichen Verfahrens vorgebrachten politischen Aktivitäten für die "Parti" in der Schweiz (vgl. B15 zu F3 ff.) auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen. Danach ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-5362/2018 vom 19. Februar 2019, mit Hinweisen). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist - wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8, 3. Abschnitt) und in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 zutreffend festhielt - dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit der Einreichung einer Mitgliedschaftsbetätigung der (...), von verschiedenen Fotos, von zwei DVDs mit Filmaufnahmen eines deutschen Fernsehsenders und zwei Screenshots aus der Sendung "(...)" gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Seine Teilnahme an Demonstrationen übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 vertretenen Auffassung - auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund welcher er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in den beiden Beschwerdeschriften vom 8. September 2016 und vom 21. Dezember 2018 sowie in der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 einzugehen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da das SEM in seinen Verfügungen vom 9. August 2016 und vom 21. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und die rechtserheblichen Sachverhalte richtig sowie vollständig festgestellt worden sind (Art.106 Abs.1 AsylG). Die beiden (nunmehr in einem Verfahren vereinigten) Beschwerden sind abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerden nicht als aussichtslos zu qualifizieren waren, sind die beiden in den Beschwerden gestellten, bis anhin nicht entschiedenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Zwar geht der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem (Zemis) seit dem 1. September 2018 einer Erwerbstätigkeit nach, indessen besteht kein Anlass zur Annahme, er könne durch diese Tätigkeit die finanziellen Aufwendungen für eine vierköpfige Familie vollumfänglich decken, zumal die von ihm eingereichte "Bestätigung Sozialhilfeleistungen" vom 6. Dezember 2018 datiert, als er die Erwerbstätigkeit bereits aufgenommen hatte. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5435/2016, D-7286/2018 Urteil vom 26. Juli 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 9. August 2016 und vom
21. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A.a.a Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 2. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihre beiden damals (...) und (...) Kinder um Asyl nach. Dort wurde sie am 24. November 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihrer Kinder, und zu ihrem Reiseweg befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 28. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin, welche das SEM mit Schreiben 13. Juni 2016 sinngemäss um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten ihres sich aktuell in G._______ aufhaltenden Ehemannes A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersucht hatte, durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. A.a.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus H._______ ([...] I._______). Nach der Matura habe sie zwei Jahre lang als Lehrerin in Rmelan (ebenfalls Gouvernement I._______) und später als Aushilfe in einem Sekretariat in J._______ ([...] J._______) gearbeitet. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und sei mit ihrem Ehemann nach K._______ ([...] L._______) gezogen, wo dieser als (...) in einem Restaurant gearbeitet habe. Als sich wegen des Krieges die Lage in L._______ verschlechtert habe, sei sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn ins Heimatdorf ihres Mannes, M._______ ([...] I._______) gezogen. Sie selber habe sich nicht politisch betätigt und nie Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt. Ihr Ehemann habe sich früher aber - wie dessen Brüder und auch ihr Bruder N._______, der bei den Peshmerga gewesen sei und drei Jahre in Haft verbracht habe - für die Sache der Kurden in Syrien eingesetzt. Nachdem er sich nach der Rückkehr in sein Dorf eine syrische Identitätskarte habe ausstellen lassen, sei er von den Behörden gesucht worden. In der Folge hätten sie sich in ihr Heimatdorf, H._______, begeben. Als sich der Islamische Staat (IS) H._______ genähert habe und sie auch oft Bombardierungen gehört hätten, hätten sie sich im Juni 2014 entschlossen, Syrien in Richtung Irak zu verlassen. Rund eineinhalb Jahre später sei sie mit ihren beiden Kindern (...) in Begleitung zweier Schwager über die Aa._______ nach G._______ weitergereist, während ihr Mann vorerst im Irak geblieben sei. Von G._______ aus seien sie über die (...) und via O._______ nach P._______ gelangt und schliesslich am 31. Oktober 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Ihr Ehemann befinde sich mittlerweile in G._______. A.a.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte, ihr Familienbüchlein sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 9. August 2016 - eröffnet am 10. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz an. A.c Mit Eingabe vom 8. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 9. August 2016 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden neben einer am 29. August 2016 vom Sozialamt des Kantons Schaffhausen ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung drei online einsehbare Artikel der Nachrichtenmagazine "Focus", "Spiegel" und "Welt" betreffend Übergriffe auf Frauen zu den Akten gegeben. A.d Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2016 mit, sie und ihre Kinder dürften - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend ihre Aktivitäten in der Schweiz (soweit möglich im Original und vollständig in eine Amtssprache übersetzt) einzureichen, andernfalls gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde. Schliesslich wurde festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der Frist zur Einreichung der erwähnten Beweismittel befunden. Innert der am 27. September 2016 abgelaufenen Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Beweismittel zu den Akten. A.e Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG), verwies den Entscheid über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung indessen auf einen späteren Zeitpunkt. B. B.a B.a.a Am 7. September 2016 stellte die Schweizer Botschaft in Q._______ dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum aus. Am 10. September 2016 stellte er im EVZ E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er im Rahmen seiner BzP zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Aufenthaltskanton seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder, F._______, zugewiesen. Überdies fügte das SEM die Akten seines Asylverfahrens dem Dossier N (...) der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder bei. Am 18. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern ein erstes und am 9. November 2018 ein zweites Mal vertieft angehört. B.a.b Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen vor, er sei kurdischer Ethnie und in M._______ ([...]: R._______; S._______ [{...}: T._______), [...] I._______) geboren und aufgewachsen. Als Maktum habe er keine Rechte gehabt und sei in jeder Hinsicht diskriminiert worden; auch habe er schon nach wenigen Jahren die Schule verlassen müssen. Als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach U._______ an die syrisch-irakische Grenze gezogen, wo die syrische Regierung der Bevölkerung Land zur Bewirtschaftung übergeben habe. Zehn Jahre später sei die Familie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Im Jahr 2004 sei sein Bruder V._______ (N [...]) festgenommen und ein Jahr lang inhaftiert worden. Nach der Festnahme seines Bruders und weil er sich selber auch für die "kurdische Sache" eingesetzt habe (er habe in den Jahren 2003 und 2004 Personen bei der illegalen Ausreise in den Irak geholfen sowie Zeitungen, Briefe, Flaggen und Bilder der irakisch-kurdischen [Politiker-]Familie W._______ über die Grenze nach Syrien gebracht und verteilt) hätten sich die Sicherheitsbehörden rund zwanzigmal in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt. Noch im Jahr 2004 sei er nach L._______ gezogen, wo er im Bezirk X._______ gewohnt und als (...), hauptsächlich als (...), gearbeitet habe. Sein im Jahr 2000 verstorbener Vater habe ihn schon als Kind an Sitzungen der "Parti" beziehungsweise der (...) mitgenommen. In L._______ habe er ebenfalls an Sitzungen der "Parti" teilgenommen und Zeitschriften, Fotografien sowie Kalender verteilt; nach Ausbruch der Unruhen sei er zudem mehrmals an friedlichen Demonstrationen mitgegangen, wobei er einmal von der Polizei mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen worden sei. Nach der Heirat in M._______ sei er mit seiner Frau nach L._______ zurückgekehrt. Weil die Lage in L._______ aber immer schlimmer geworden sei und er zudem gehofft habe, sich einbürgern lassen zu können, sei er im Jahr 2011 nach M._______ zurückgekehrt. Im Juli 2011 hätten er und seine Familienangehörigen schliesslich mit Hilfe eines Anwalts und mittels Geldzahlungen die syrische Staatsangehörigkeit erlangen können. Bis zur Ausreise im Jahr 2014 habe er Landwirtschaft betrieben und auch seine politischen Aktivitäten weitergeführt. Er habe an Parteisitzungen sowie an friedlich verlaufenden Demonstrationen teilgenommen und bei der Herstellung von Plakaten geholfen; auch habe er Kurierdienste für die "Parti" ausgeführt. Nach den Kundgebungen hätten die Behörden Razzien durchgeführt und versucht, Leute festzunehmen. Alle seine (männlichen) Angehörigen, auch sein einziger noch in Syrien wohnhafter Bruder, seien politisch aktiv. Bis zur Ausreise sei er mehrmals von der Polizei und den politischen Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden, wobei seine Mutter und seine Ehefrau gestossen worden seien. Wegen dieser Probleme habe er Syrien mit seiner Familie im Jahr 2014 verlassen und sei nach Y._______ (Z._______) gezogen. Seine Frau und die beiden Kinder hätten nach rund einem Jahr den Z._______ in Richtung Europa verlassen, während er erst im Juni 2016 via die Aa._______ nach G._______ gereist sei, wo er in Q._______ ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten habe. Obwohl er mit dem Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft von der Militärdienstleistung befreit worden sei, sei ihm - wie er nach der Ausreise von seinem Bruder erfahren habe - eine militärische Vorladung überbracht worden, wobei es den Behörden offenbar darum gegangen sei, ihn auch wegen seiner politischen Aktivitäten verhaften zu können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste er sich nicht nur vor dem Regime, sondern auch vor der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beziehungsweise den Volksverteidigungseinheiten (YPG) fürchten, da letztere seinen Bruder Bb._______, der im Kader der KDP sei und an einer vierzigtägigen militärischen Ausbildung im Nordirak teilgenommen habe, schon zweimal festgenommen und ihm - dem Beschwerdeführer - ebenfalls mit einer "Abrechnung" gedroht hätten. Schliesslich sei er auch in der Schweiz für die "Parti" politisch aktiv. Er habe an Parteisitzungen in Cc._______ und F._______ sowie viermal an Demonstrationen in Cc._______ teilgenommen. B.a.c Der Beschwerdeführer reichte nebst seinem syrischen Reisepass und seiner Identitätskarte eine auf den 29. Mai 2018 datierte Mitgliedschaftsbestätigung der (...), acht Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in Cc._______ zeigen sollen, sowie zwei DVDs mit Filmaufnahmen eines deutschen Fernsehsenders betreffend eine Demonstration vom 18. Januar 2018 in Cc._______ ein. B.b Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 23. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und schob diesen - wie am 9. August 2016 für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder - zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.c Am 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 21. November 2018 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden neben einer am 6. Dezember 2018 vom Sozialamt des Kantons F._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein online einsehbarer Artikel der "Neuen Zürcher Zeitung" (NZZ), ein auf den 10. Januar 2013 datierter Marschbefehl samt deutscher Übersetzung, zwei Screenshots aus der Sendung "(...) vom 7. Februar 2018, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration zu sehen sei, sowie zwei Auskünfte der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit den Titeln "Syrien: Rückkehr" und "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion" vom 21. März 2017 beziehungsweise vom 23. März 2017 zu den Akten gegeben. C. Die Instruktionsrichterin hob mit Verfügung vom 3. Januar 2019 die am 9. Oktober 2017 (bis zum Entscheid des SEM über das Asylgesuch des Beschwerdeführers) verfügte Sistierung des die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder betreffenden Beschwerdeverfahrens D-5435/2016 auf und vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren D-7286/2018 und D-5435/2017. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, er dürfe - ungeachtet der vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. D. D.a Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2019 wurden die Akten an das SEM überwiesen, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung von Vernehmlassungen zu den beiden am 8. September 2016 und am 21. Dezember 2018 eingereichten Beschwerden eingeladen. D.b Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der beiden Beschwerden, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere seien auch die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten, jedoch nicht näher spezifizierten oder mit Beweismitteln untermauerten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. D.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 16. Januar 2019 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. D.d Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2019 (Datum Poststempel) zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 Stellung und wies dabei darauf hin, seine exilpolitischen Aktivitäten seien im Internet und in anderen Medien veröffentlicht worden, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten, sehr gross sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In den beiden Beschwerden (jeweils S. 2) wird gerügt, die Vorinstanz habe die Gesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Formelle Rügen sind grundsätzlich vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären eine Kassation zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 In den vorliegenden Beschwerden wird indessen nicht näher ausgeführt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben könnte. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Vor-aussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). 4.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 9. August 2016 fest, die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen geltend gemacht, Syrien im Jahr 2014 aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen zu haben. So sei der IS in der Nähe ihres Heimatdorfs einmarschiert, weshalb sie dieses mit ihrer Familie habe verlassen müssen. Persönlich habe sie keine Probleme in Syrien gehabt (vgl. Vorakten SEM A20 zu F65-71 und F85 ff.) Das Verlassen des Heimatlandes aufgrund einer Kriegssituation stelle keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bei Zivilpersonen, die an den Kampfhandlungen nicht beteiligt und vom Krieg nur als Nebenfolge des Kampfes betroffen seien, fehle es an der Voraussetzung der Gezieltheit der Verfolgung. Solange also Personen "nur" unter den allgemeinen Auswirkungen und Folgen eines Krieges (zum Beispiel schlechte Versorgungslage, Einschränkungen von Grundrechten durch den Ausnahmezustand, allgemeine Unsicherheit und Gefährdung von Leib und Leben) litten, könne ihnen kein Asyl gewährt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg beziehen würden, hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 5.2 In der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) wird dagegen eingewendet, in Syrien seien - wie durch die eingereichten Berichte belegt werde - schon unzählige Frauen Opfer von Entführungen und Vergewaltigungen geworden; viele hätten sich danach das Leben genommen und einige seien von Angehörigen getötet worden, weil ihre Ehre beschmutzt worden sei. Kriegssituationen seien daher für Frauen besonders gefährlich. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen. Alle Konfliktparteien seien daran interessiert, möglichst viele Frauen und Männer zu rekrutieren. Wer sich dann der Rekrutierung widersetze, werde verfolgt, verhaftet und gefoltert. Sie habe selber grosse Angst gehabt, bei einer Strassenkontrolle zwangsrekrutiert zu werden (vgl. Beschwerde S. 3) Überdies nehme sie seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Anlässen und an Benefizveranstaltungen teil. Sie trete immer wieder in der Öffentlichkeit auf, wobei die Medien darüber berichteten. Sie werde auch weiterhin in der Schweiz die Politik und Praxis des syrischen Regimes anprangern. Es könne deshalb nicht behauptet werden, dass seitens des Regimes und der Konfliktparteien kein Interesse mehr an ihrer Person bestehe (vgl. Beschwerde S. 4). 5.3 Die im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Syrien stehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP und in der Anhörung auch keine geschlechtsspezifischen Behelligungen geltend gemacht hatte. Was die nunmehr vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Zwangsrekrutierung betrifft, so ist festzuhalten, dass in Syrien nach wie vor die allgemeine Wehrdienstpflicht nur für Männer zwischen dem Alter von 18 Jahren bis 42 Jahren, nicht aber für Frauen gilt. Während eine Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin für die syrische Regierungsarmee vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen zu erachten ist, vermöchte ein allfälliger, zuvor jedoch nie vorgebrachter Rekrutierungsversuch durch die YPG keine Asylrelevanz zu entfalten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. September 2016 Gelegenheit gegeben, ihre auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten mittels entsprechender Unterlagen zu belegen. Obwohl die Beschwerdeführerin schon in der Beschwerdeschrift deren Nachreichung in Aussicht gestellt hatte, wurden bis heute keine derartigen Beweismittel zu den Akten gegeben, weshalb Zweifel an den behaupteten Aktivitäten anzubringen sind. Soweit sich das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 und die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme (in allgemeiner Form) mit den politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland beziehungsweise deren möglicher Verfolgungssituation befassen, ist auf die den Beschwerdeführer betreffenden Ausführungen unter E. 6.4.5 nachfolgend zu verweisen. Was eine allfällige Furcht der Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung zufolge der Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelangt, kann ebenfalls auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. 6. 6.1 In Bezug auf den ein knappes Jahr nach seiner Ehefrau und seinen Kindern in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer befand das SEM in seiner Verfügung vom 21. November 2018, dessen Vorbringen hielten in verschiedener Hinsicht weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. 6.1.1 Dabei wies es vorab darauf hin, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach der Festnahme seines Bruders V._______ im Jahr 2004 selber auch während neun oder zehn Jahren beziehungswiese von 2004 bis 2011 ständig gesucht worden zu sein (vgl. Vorakten SEM B13 zu F50 ff.); einerseits weil er sich für die "Parti" engagiert habe, andererseits weil er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Die Tatsache, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer - wie auch seinen Familienangehörigen - im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit verliehen hätten, spreche jedoch klar gegen die von ihm behauptete Verfolgungssituation. 6.1.2 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er sich insbesondere sowohl in Bezug auf den Ort der behördlichen Suchen (bei ihm zu Hause beziehungsweise bei einer Tante mütterlicherseits; vgl. B13 zu F64 ff. und B15 zu F53) als auch hinsichtlich seiner eigenen Anwesenheit anlässlich der Suchen (vgl. B13 zu F67 und F71 sowie B15 zu F59 und F79) und der Anwesenheit seiner Ehefrau (vgl. B13 zu F70 und B15 zu F58) widersprüchlich geäussert, wobei er diese groben Widersprüche auch auf entsprechenden Vorhalt hin nicht habe auflösen können (vgl. B15 zu F113-120). Überdies habe er in der ersten Anhörung vom 18. Mai 2018 angegeben, ab 2011 bis zu zehnmal von Sicherheitskräften gesucht worden zu sein, wobei zweimal die Polizei und die politischen Sicherheitskräfte in einer gemeinsamen Patrouille mit den Staatssicherheitskräften bei ihm vorgesprochen hätten (vgl. B13 zu F61-63). In der ergänzenden Anhörung vom 9. November 2018 nach der Anzahl der Suchen gefragt, sei er trotz wiederholtem Nachfragen nicht bereit gewesen, diesbezüglich auch nur annähernde Angaben zu machen, sondern habe lediglich gesagt, dies bereits in der vorangegangenen Anhörung dargelegt zu haben (vgl. B15 zu F58-62). Angesichts der festgestellten Widersprüche könne dieses Aussageverhalten nur dahingehend gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung einerseits nicht auf Erlebtes habe zurückgreifen können und sich andererseits nicht mehr an seine bei der ersten Anhörung gemachten Aussagen habe erinnern können. Sodann seien auch die im Zusammenhang mit der angeblichen militärischen Ausbildung seines Bruders Bb._______ und mit dessen Kaderfunktion bei der (...) stehenden Aussagen, insbesondere die Angaben zur Anzahl und zur Dauer der Festnahmen, widersprüchlich ausgefallen (vgl. B7 S. 8 und B13 zu F127). Auch habe der Beschwerdeführer die angeblich ihm gegenüber ausgesprochene telefonische Drohung, man werde im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit ihm abrechnen, anders als die angeblichen Probleme seines Bruders Bb._______, in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt. Daraus sowie aus dem Umstand, dass Bb._______ offenbar noch heute in M._______ wohnhaft und für die (...) aktiv sei, ohne dabei grössere Probleme mit der YPG zu haben (vgl. B13 zu F87 und F132 ff.), ergebe sich, dass keine ernsthaften Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat seitens der YPG asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. 6.1.3 Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Erhalt einer militärischen Aufforderung in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten somit den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe. Auch wenn er anlässlich des Überbringens nicht anwesend gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er etwas über die Art und den Inhalt der Vorladung sowie über den Zeitpunkt ihrer Überbringung hätte berichten können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei (vgl. B13 zu F108-118 sowie B15 zu F82 und F100). Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung sei auch deshalb in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten ([...] I._______ und Dd._______) zurückgezogen habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Jahr 2014 oder später in S._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes bestanden hätte. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle durch die PYD und die YPG in diesem Gebiet habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchgeführt hätten. Diese Feststellung gelte im Übrigen auch für die geltend gemachte (und bereits vorstehend als unglaubhaft erachtete) Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer in M._______. 6.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in einigen Punkten auch als nicht asylrelevant. 6.2.1 So seien die Benachteiligungen und Diskriminierungen der Maktumin in Syrien zwar sehr bedauerlich. Nachdem der Beschwerdeführer aber im Jahr 2011 eingebürgert worden sei, könnten diese Nachteile jedoch weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als kausal für seine Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 gewertet werden. Im Übrigen würden Maktumin gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen; sie seien zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe aber nicht generell gesprochen werden. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zwischenfall anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration in Ee._______/L._______ im Jahr 2011 (die Polizei habe ihm mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen) könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als kausal für seine Ausreise aus Syrien gewertet werden. 6.2.2 Schliesslich seien auch die geltend gemachten und mit der Einreichung verschiedener Unterlagen untermauerten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Sitzungen der "Parti" in Cc._______ und F._______ sowie an Demonstrationen in Cc._______) nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. Zwar sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierung, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Exilpolitische Aktivitäten würden daher erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn sie als exponiert im dargelegten Sinn einzustufen seien. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern; vielmehr sei davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selber liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. 6.3 In der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 (vgl. S. 2 f.) wird vorab gerügt, für die Befragungen des Beschwerdeführers seien insgesamt drei über sehr unterschiedliche Niveaus verfügende Dolmetscher aufgeboten worden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass "viele Missverständnisse und einige Übersetzungsfehler" passiert seien; so mache auch der beigelegte, in der Online-Ausgabe der NZZ vom 21. Februar 2017 erschienene Artikel auf die Rolle und den Einfluss der Asyl-Dolmetscher beziehungsweise auf den Umstand, dass diese über die Zukunft der Asylsuchenden entscheiden würden, aufmerksam. Auch sei die BzP kurz gewesen. Asylsuchende würden aufgefordert, sich in dieser Befragung kurz zu fassen, und sie würden immer wieder auf die Bundesanhörung verwiesen. Dieses Verhalten sorge für Unsicherheiten und Hemmungen; auch lasse durch diese "Zwangsbremsung" bei den Befragten die Konzentration nach. Im Weiteren wird - nebst allgemeinen Ausführungen zur Präsenz der syrischen Militärbehörden in den von Kurden kontrollierten Gebieten, zum Vorgehen der syrischen Behörden gegenüber Militärdienstverweigerern und auch gegenüber der Zivilbevölkerung - am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die Gründe für allfällige Ungereimtheiten beziehungsweise Ungenauigkeiten müssten von kompetenten Fachpsychologen beurteilt und dürften "nicht einfach oberflächlich und unsorgfältig abgeleitet" werden. Sodann weist der Beschwerdeführer auf den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Marschbefehl hin, welcher eindeutig und zweifellos belege, dass er von den heimatlichen Behörden kontaktiert und einberufen worden sei und nun als Dienstverweigerer gelte (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Es könne jedenfalls nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass seitens des Regimes kein Interesse an seiner Person mehr bestehe, was auch durch die Ausführungen in den beiden eingereichten Auskünften der SFH-Länderanalyse bestätigt werde. Ferner sei in einem Beitrag des Fernsehen SRF deutlich erkennbar gezeigt worden, dass er auch in der Schweiz an politischen Demonstrationen teilnehme. Es sei davon auszugehen, dass er bei der Ausübung dieser Aktivitäten identifiziert worden sei (vgl. Beschwerde S. 11). Schliesslich wird in der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 (vgl. S. 1 f.) erneut geltend gemacht, der syrische Geheimdienst sei sehr aktiv und beobachte jede kleine Aktion. Da aus dem Profil des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass er als Regimegegner gelte, sei er einer gezielten Bedrohung ausgesetzt. 6.4 Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vermögen indessen nicht zu überzeugen, und auch die eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des Sachverhalts zu führen. 6.4.1 So ist etwa der Umstand, dass in der BzP und in den beiden Bundesanhörungen jeweils verschiedene Personen mit der Übersetzung betraut waren, für sich allein nicht zu beanstanden. Alle drei Protokolle waren dem Beschwerdeführer in seine Muttersprache Kurmanci rückübersetzt worden, wobei dieser - allenfalls nach der Vornahme von Korrekturen (vgl. B13 S. 25) - die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigte. Aus den Protokollen ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf Übersetzungsfehler oder Missverständnisse, die nicht durch entsprechende Rückfragen - allenfalls im Rahmen der ergänzenden Anhörung (vgl. B15 sowie Anmerkungen der Hilfswerkvertretung [vgl. B13 letzte Seite]) hätten geklärt werden können. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer schon am Schluss der Anhörung vom 18. Mai 2018 (vgl. B13 S. 24) ausdrücklich, die Übersetzung sei sehr gut gewesen, er habe alles sagen können und er sei "voll wach, fit" gewesen). Der erwähnte NZZ-Artikel vom 21. Februar 2017 vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Der Antrag, die festgestellten Ungereimtheiten seien durch einen "kompetenten Fachpsychologen" beurteilen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 5), ist daher abzuweisen. Im Weiteren erscheint die Rüge der zu kurzen BzP-Befragung haltlos. Aus dem in der BzP erstellten Protokoll ergibt sich nämlich, dass diese Befragung untypisch lang ausgefallen ist und dem Beschwerdeführer schon dort - auch mittels entsprechender Nachfragen - Gelegenheit geboten wurde, detaillierte Angaben zu seinen Gründen für das Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuchstellung in der Schweiz zu machen. 6.4.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung durch das syrische Regime wegen politischer Aktivitäten im Heimatland anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli (...) unter Verwendung seines Reisepasses - mithin legal - in die Türkei ausreiste und wieder nach Syrien zurückkehrte (vgl. B7 S.5; vgl. auch die Seiten 06 und 07 des Reisepasses). Ein solches Verhalten lässt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit Jahren vom Regime gesucht worden, nicht vereinbaren. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen und anderen Aktivitäten beteiligt hat, vermochte er nicht glaubhaft zu machen, er habe dadurch die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden in relevantem Mass auf sich gelenkt. 6.4.3 Angesichts der zutreffenden Ausführungen des SEM (vgl. oben E. 5.2.3) ist auch der nunmehr zu den Akten gegebenen Marschbefehl nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rekrutierung zu beseitigen. So können nämlich einerseits derartige Dokumente syrischer Behörden gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden, und andererseits fällt auf, dass der Marschbefehl auf den 10. Januar 2013 datiert ist und den Beschwerdeführer (dessen Wohnort darauf als R._______ vermerkt wird) auf den 20. Januar 2013 vorlädt, der Beschwerdeführer aber angab, er habe bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2014 im besagten Ort gewohnt (vgl. B7 S. 5 und B13 zu F110) und erst nach der Ausreise aus Syrien, allenfalls sogar erst nach der Einreise in die Schweiz, von seinem Bruder telefonisch von der Zustellung des Marschbefehls erfahren (vgl. B13 zu F106 ff.), beziehungsweise die militärische Aufforderung sei erst etwa sechs Monate nach seiner Ausreise seinen Angehörigen überbracht worden (vgl. B15 zu F88). Ungeachtet dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung ist nochmals auf die unter E. 4.2 gemachten Ausführungen betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion hinzuweisen. Vorliegend würde es nämlich an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv und an der erforderlichen Gezieltheit der Verfolgung fehlen, zumal angesichts der nicht glaubhaft gemachten behördlichen Suchen nicht davon auszugehen ist, dass der vom syrischen Regime als Regimegegner oder politischer Oppositioneller eingestuft wurde. Somit ist nicht anzunehmen, dass das vom Beschwerdeführer angeblich missachtete militärische Aufgebot asylrechtlich relevante Konsequenzen für ihn hat. 6.4.4 Ferner ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 6.4.5 Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er von den syrischen Behörden wegen politischer Aktivitäten in seiner Heimat gesucht oder in den Militär- beziehungsweise Reservedienst einberufen worden sei, und es seien den Akten auch keine ernsthaften Anhaltspunkte für asylrelevante Massnahmen seitens der YPG zu entnehmen. Im Übrigen ist auch den Akten seiner sich in der Schweiz befindenden Brüder (insbesondere des von ihm anlässlich der Anhörungen mehrfach erwähnten Bruders V._______) nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, die geltend gemachte Verfolgungssituation zu stützen. In Bezug auf V._______ ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 11. Juni 2018 gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 11. Mai 2018 eingereichte Beschwerde mit Urteil D-3415/2018 vom 3. Juli 2018 abwies. 6.4.6 Schliesslich ist hinsichtlich der erst im späteren Verlauf des vorin-stanzlichen Verfahrens vorgebrachten politischen Aktivitäten für die "Parti" in der Schweiz (vgl. B15 zu F3 ff.) auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen. Danach ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-5362/2018 vom 19. Februar 2019, mit Hinweisen). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist - wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8, 3. Abschnitt) und in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 zutreffend festhielt - dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit der Einreichung einer Mitgliedschaftsbetätigung der (...), von verschiedenen Fotos, von zwei DVDs mit Filmaufnahmen eines deutschen Fernsehsenders und zwei Screenshots aus der Sendung "(...)" gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Seine Teilnahme an Demonstrationen übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 vertretenen Auffassung - auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund welcher er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in den beiden Beschwerdeschriften vom 8. September 2016 und vom 21. Dezember 2018 sowie in der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seinen Verfügungen vom 9. August 2016 und vom 21. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und die rechtserheblichen Sachverhalte richtig sowie vollständig festgestellt worden sind (Art.106 Abs.1 AsylG). Die beiden (nunmehr in einem Verfahren vereinigten) Beschwerden sind abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerden nicht als aussichtslos zu qualifizieren waren, sind die beiden in den Beschwerden gestellten, bis anhin nicht entschiedenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Zwar geht der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem (Zemis) seit dem 1. September 2018 einer Erwerbstätigkeit nach, indessen besteht kein Anlass zur Annahme, er könne durch diese Tätigkeit die finanziellen Aufwendungen für eine vierköpfige Familie vollumfänglich decken, zumal die von ihm eingereichte "Bestätigung Sozialhilfeleistungen" vom 6. Dezember 2018 datiert, als er die Erwerbstätigkeit bereits aufgenommen hatte. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: