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D-5431/2016

D-5431/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1363/2015 vom 23. Juni 2016 abgelehnt. C. Mit Eingabe vom 5. September 2016 gelangte der Gesuchsteller ans SEM und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2015. Der Gesuchsteller begründete seine Eingabe damit, dass er im Zuge der Kontaktaufnahme mit seinem Vater von Umständen erfahren habe, welche bis anhin noch nicht ins Verfahren eingebracht worden seien. So hätten die Probleme der Familie nach der Ausreise des Gesuchstellers nicht geendet. Sein jüngerer Bruder sei bedroht und verfolgt worden. Der Vater des Gesuchstellers habe zudem für die US-Armee gearbeitet, worin wohl der Ursprung für die Verfolgung liege. Überdies seien die Eltern des Gesuchstellers respektive seine Familie Ende 2015 aus Kabul weggezogen. Im Brief des Vaters würden schliesslich die bisherigen Fluchtgründe bestätigt. Belegt wurden diese Behauptungen mit einem Schreiben des Vaters vom 5. August 2016 (Gesuchsbeilage 1), einem Bestätigungsschreiben (...) vom (...) (Beilage 2), einem Empfehlungsschreiben von (...) (Beilage 3), einer Bestätigung eines Spitaldirektors (Beilage 4), einer Spitalkarte (Beilage 5), einer Wohnsitzbescheinigung (Beilage 6), einer Anerkennungsurkunde der US-Armee (Beilage 7), einer Anzeige vom (...) (Beilage 8) und einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (Beilage 9). D. Das SEM überwies diese Eingabe am 7. September 2016 zuständigkeits­halber ans Bundesverwaltungsgericht, da in der Eingabe keine Wiedererwägungsgründe angerufen worden seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit, dass das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teile, dass in der Eingabe vom 5. September 2016 keine Wiedererwägungsgründe angerufen würden, mit Ausnahme der Bestätigung der bisherigen Fluchtgründe im Brief des Vaters sowie dem eingereichten deutschen Urteil. Die Eingabe werde daher als Revision gegen das Urteil D 1363/2015 vom 23. Juni 2016 entgegengenommen. Von einer Rücküberweisung an das SEM von Amtes wegen zwecks Prüfung der Wiedererwägungsgründe werde jedoch abgesehen, da diese kaum erfolgreich sein dürften. In derselben Verfügung stellte das Gericht fest, dass das Revisionsbegehren bei summarischer Betrachtung als aussichtlos zu bezeichnen sei und daher der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. Zudem erhob es einen Kostenvorschuss, welcher vom Gesuchsteller fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Eingabe vom 30. September 2016 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren und ersuchte erneut um Aussetzung des Vollzugs. Seinem Schreiben lagen eine Stellungnahme des (...) B._______ vom 30. September 2016 sowie eine Kopie eines Briefes vom 20. Februar 2015 des (...) an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, mitsamt den Beilagen (vier Fotos des Bruders des Gesuchstellers), bei.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser, Michael Beusch, Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Allerdings handelt es sich beim Brief des Vaters vom 5. August 2016, soweit dieser die bisherigen Fluchtgründe bestätigt, nicht um einen gültigen Revisionsgrund. Vielmehr stellt dies bloss eine Wiederholung des bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalts dar. Es handelt sich somit um ein Beweismittel, welches sich auf eine bereits eingebrachte Tatsache bezieht und nach dem angefochtenen Urteil entstanden ist. Da diese Konstellation gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG von der Revision ausgenommen ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 6 bis 11), könnte die Bestätigung lediglich mittels Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingebracht werden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. September 2016 mitgeteilt, sieht das Gericht von einer Rücküberweisung der Eingabe von Amtes wegen ab, da das Vorbringen kaum erfolgreich sein dürfte. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherigen Vorbringen des Gesuchstellers unabhängig von deren Glaubhaftigkeit für nicht asylrelevant erachtet, so dass nicht einzusehen ist, inwiefern eine nochmalige Geltendmachung derselben Gründe zu einem anderen Entscheid führen könnte. Das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom (...) (Beilage 9) stellt weder einen Revisions- noch einen Wiedererwägungsgrund dar. Vielmehr bringt der Gesuchsteller diesbezüglich vor, dass der Umstand, dass er sich den sexuellen Avancen des Kommandanten C._______ widersetzt habe, zur Asylgewährung respektive Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen müsse, was lediglich eine appellatorische Kritik am Urteil D 1363/2015 darstellt. Auch im Schreiben des (...) vom 30. September 2016 wird über weite Teile blosse Kritik an der Verfügung des SEM 28. Januar 2015 respektive am Urteil D 1363/2015 geäussert. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. September 2016 mitgeteilt, stellt appellatorische Kritik jedoch weder einen Revisions- noch einen Wiedererwägungsgrund dar. In diesen zwei Punkten ist auf das Revisionsbegehren daher nicht einzutreten.

E. 2.3 Hinsichtlich der übrigen Punkte (Probleme des Bruders, Umzug der Eltern/Familie und Tätigkeit des Vaters für die US-Armee) erweist sich die Revision jedoch als zulässig. Ausserdem zeigt der Gesuchsteller die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG auf. Betreffend diese Punkte ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch deshalb einzutreten.

E. 3.1 Bei den vom Gesuchsteller angerufenen Tatsachen handelt es sich um solche, welche sich vor Erlass des Urteils D-1363/2015 ereigneten und daher grundsätzlich bereits im Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die neu angerufenen Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren und deshalb nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306).

E. 3.2 Bei der Erklärung des Gesuchstellers, er habe diese Tatsachen bisher nicht angerufen, da sein Vater ihn nicht habe beunruhigen wollen, handelt es sich betreffend die angebliche (Reflex)Verfolgung des Bruders um eine Falschbehauptung, zumal der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben des (...) vom 20. Februar 2015 unter Beilage von vier Fotos detailliert darüber informiert worden ist. Dieses Vorbringen ist somit als verspätet vorgebracht zu erachten. So dient der Revisi­onsgrund der neuen Tatsachen nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 BGG N. 8 S. 1600).

E. 3.3 Allerdings können revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 66 N. 26 S. 865 f.).

E. 3.4 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 3.5 Die Darlegung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung unter Verweis auf die angebliche (Reflex)Verfolgung des Bruders ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. So ergibt sich der nunmehr behauptete Sachverhalt aus den eingereichten Dokumenten nur mittelbar. Denn das Bestätigungsschreiben des Spitals (Beilage 4), die Entlassungskarte aus dem Spital (Beilage 5) sowie die Bilder des Bruders sind lediglich geeignet, eine entsprechende Behandlung zu beweisen, ohne sich jedoch zu den Ursachen für die erlittenen Verletzungen zu äussern, was zur Begründung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht.

E. 3.6 Auch hinsichtlich der übrigen Vorbringen überzeugt die Begründung für die späte Geltendmachung nicht. Der Gesuchsteller stand offenbar in Kontakt mit seinen Verwandten in Afghanistan und er reichte während hängigem vorinstanzlichem Verfahren auch Beweismittel hinsichtlich seiner Verfolgung ein, welche er von seinen Verwandten im Heimatstaat erhalten habe; so etwa eine Anzeige, welche sein Vater eingereicht habe, sowie einen Brief seines Vaters. Ein Kontakt zwischen Gesuchsteller und seiner Familie ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 20. Februar 2015. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, wieso ihm sein Vater andere, für die Verfolgungssituation angeblich wesentliche Vorkommnisse hätte verheimlichen sollen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso die Tätigkeit für die US-Armee bis im Jahre 2011 sowie der Umstand, dass die Familie nicht mehr in Kabul lebe, bisher nicht ins Verfahren eingebracht worden ist. Da der Gesuchsteller gemäss den Angaben seines Vaters die Familie in der Heimat finanziell unterstützt, ist nur schwer vorstellbar, dass er über einen allfälligen Wohn­­orts­wechsel bisher keine Kenntnis gehabt habe. Dies gilt umso mehr, als dass gemäss Schreiben des (...) vom 20. Februar 2015 die Eltern bereits in einen anderen Stadtteil von Kabul umgezogen seien.

E. 3.7 Doch selbst wenn man die verspätete Geltendmachung für entschuldbar erachten würde, ist die Erheblichkeit im Sinne einer Eignung, das Urteil D 1363/2015 umzustossen, zu verneinen. Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51 S. 307 f.). Eine solche Eignung ist vorliegend zu verneinen. Einerseits sind bereits aufgrund der späten Geltendmachung an der Glaubhaftigkeit der neuen Tatsachen erhebliche Zweifel anzubringen. Wie bereits hinsichtlich der angeblichen Verfolgung des Bruders bemerkt, ergibt sich der nunmehr angerufene Sachverhalt aus den eingereichten Dokumenten grösstenteils nur mittelbar. Aus dem Bestätigungsschreiben (Beilage 2) ist nicht ersichtlich, worauf sich die pauschalen Kenntnisse über die angebliche Gefährdungssituation der Familie genau stützen. Dem Empfehlungsschreiben betreffend die Mutter (Beilage 3) ist lediglich zu entnehmen, dass diese bei (...) gearbeitet habe. Gleiches gilt für die Bestätigung des US-Militärs (Beilage 7). Der Brief des Vaters (Beilage 1) sowie die Anzeige betreffend den Vorfall im September 2013 (Beilage 8) beziehen sich auf Aussagen des Vaters, welchen aufgrund eines möglichen Gefälligkeits­­charakters nur sehr beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Ohnehin kann sämtlichen der eingereichten Beweismittel aufgrund der grossen Fälschungsanfälligkeit nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden. Hinsichtlich der Anzeige vom (...) (Beilage 8) fällt überdies auf, dass diese offenbar erst knapp drei Jahre nach erfolgtem Vorfall eingereicht wurde, was den Verdacht erweckt, deren Einreichung bezweckte lediglich die "Erschaffung" eines Beweismittels. Hinsichtlich der Wohnsitzbescheinigung fällt auf, dass sich diese auf die Eltern sowie die drei Geschwister des Gesuchstellers bezieht, während im Schreiben des Vaters ausgeführt wurde, dass der jüngere Bruder des Gesuchstellers, welcher im Übrigen derzeit das Primärziel der Verfolger sei, weiterhin in Kabul bei der Organisation (...) weile. Zur Wohnsitzbescheinigung kann betreffend den Wegweisungsvollzugs ergänzend angemerkt werden, dass der Gesuchsteller nebst seinen Eltern noch über weitere Verwandte in Kabul verfügt, zumal er in der BzP zwei Onkel und fünf Tanten erwähnte.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1363/2015 vom 5. September 2016 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Der mit Eingabe vom 30. September 2016 erneut gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird mit diesem Urteil gegenstandslos.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5431/2016 Urteil vom 10. Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro Weibel&Wenger, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 1363/2015 vom 23. Juni 2016 betreffend Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1363/2015 vom 23. Juni 2016 abgelehnt. C. Mit Eingabe vom 5. September 2016 gelangte der Gesuchsteller ans SEM und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2015. Der Gesuchsteller begründete seine Eingabe damit, dass er im Zuge der Kontaktaufnahme mit seinem Vater von Umständen erfahren habe, welche bis anhin noch nicht ins Verfahren eingebracht worden seien. So hätten die Probleme der Familie nach der Ausreise des Gesuchstellers nicht geendet. Sein jüngerer Bruder sei bedroht und verfolgt worden. Der Vater des Gesuchstellers habe zudem für die US-Armee gearbeitet, worin wohl der Ursprung für die Verfolgung liege. Überdies seien die Eltern des Gesuchstellers respektive seine Familie Ende 2015 aus Kabul weggezogen. Im Brief des Vaters würden schliesslich die bisherigen Fluchtgründe bestätigt. Belegt wurden diese Behauptungen mit einem Schreiben des Vaters vom 5. August 2016 (Gesuchsbeilage 1), einem Bestätigungsschreiben (...) vom (...) (Beilage 2), einem Empfehlungsschreiben von (...) (Beilage 3), einer Bestätigung eines Spitaldirektors (Beilage 4), einer Spitalkarte (Beilage 5), einer Wohnsitzbescheinigung (Beilage 6), einer Anerkennungsurkunde der US-Armee (Beilage 7), einer Anzeige vom (...) (Beilage 8) und einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (Beilage 9). D. Das SEM überwies diese Eingabe am 7. September 2016 zuständigkeits­halber ans Bundesverwaltungsgericht, da in der Eingabe keine Wiedererwägungsgründe angerufen worden seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit, dass das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teile, dass in der Eingabe vom 5. September 2016 keine Wiedererwägungsgründe angerufen würden, mit Ausnahme der Bestätigung der bisherigen Fluchtgründe im Brief des Vaters sowie dem eingereichten deutschen Urteil. Die Eingabe werde daher als Revision gegen das Urteil D 1363/2015 vom 23. Juni 2016 entgegengenommen. Von einer Rücküberweisung an das SEM von Amtes wegen zwecks Prüfung der Wiedererwägungsgründe werde jedoch abgesehen, da diese kaum erfolgreich sein dürften. In derselben Verfügung stellte das Gericht fest, dass das Revisionsbegehren bei summarischer Betrachtung als aussichtlos zu bezeichnen sei und daher der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. Zudem erhob es einen Kostenvorschuss, welcher vom Gesuchsteller fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Eingabe vom 30. September 2016 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren und ersuchte erneut um Aussetzung des Vollzugs. Seinem Schreiben lagen eine Stellungnahme des (...) B._______ vom 30. September 2016 sowie eine Kopie eines Briefes vom 20. Februar 2015 des (...) an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, mitsamt den Beilagen (vier Fotos des Bruders des Gesuchstellers), bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser, Michael Beusch, Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Allerdings handelt es sich beim Brief des Vaters vom 5. August 2016, soweit dieser die bisherigen Fluchtgründe bestätigt, nicht um einen gültigen Revisionsgrund. Vielmehr stellt dies bloss eine Wiederholung des bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalts dar. Es handelt sich somit um ein Beweismittel, welches sich auf eine bereits eingebrachte Tatsache bezieht und nach dem angefochtenen Urteil entstanden ist. Da diese Konstellation gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG von der Revision ausgenommen ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 6 bis 11), könnte die Bestätigung lediglich mittels Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingebracht werden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. September 2016 mitgeteilt, sieht das Gericht von einer Rücküberweisung der Eingabe von Amtes wegen ab, da das Vorbringen kaum erfolgreich sein dürfte. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherigen Vorbringen des Gesuchstellers unabhängig von deren Glaubhaftigkeit für nicht asylrelevant erachtet, so dass nicht einzusehen ist, inwiefern eine nochmalige Geltendmachung derselben Gründe zu einem anderen Entscheid führen könnte. Das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom (...) (Beilage 9) stellt weder einen Revisions- noch einen Wiedererwägungsgrund dar. Vielmehr bringt der Gesuchsteller diesbezüglich vor, dass der Umstand, dass er sich den sexuellen Avancen des Kommandanten C._______ widersetzt habe, zur Asylgewährung respektive Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen müsse, was lediglich eine appellatorische Kritik am Urteil D 1363/2015 darstellt. Auch im Schreiben des (...) vom 30. September 2016 wird über weite Teile blosse Kritik an der Verfügung des SEM 28. Januar 2015 respektive am Urteil D 1363/2015 geäussert. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. September 2016 mitgeteilt, stellt appellatorische Kritik jedoch weder einen Revisions- noch einen Wiedererwägungsgrund dar. In diesen zwei Punkten ist auf das Revisionsbegehren daher nicht einzutreten. 2.3 Hinsichtlich der übrigen Punkte (Probleme des Bruders, Umzug der Eltern/Familie und Tätigkeit des Vaters für die US-Armee) erweist sich die Revision jedoch als zulässig. Ausserdem zeigt der Gesuchsteller die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG auf. Betreffend diese Punkte ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch deshalb einzutreten. 3. 3.1 Bei den vom Gesuchsteller angerufenen Tatsachen handelt es sich um solche, welche sich vor Erlass des Urteils D-1363/2015 ereigneten und daher grundsätzlich bereits im Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die neu angerufenen Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren und deshalb nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306). 3.2 Bei der Erklärung des Gesuchstellers, er habe diese Tatsachen bisher nicht angerufen, da sein Vater ihn nicht habe beunruhigen wollen, handelt es sich betreffend die angebliche (Reflex)Verfolgung des Bruders um eine Falschbehauptung, zumal der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben des (...) vom 20. Februar 2015 unter Beilage von vier Fotos detailliert darüber informiert worden ist. Dieses Vorbringen ist somit als verspätet vorgebracht zu erachten. So dient der Revisi­onsgrund der neuen Tatsachen nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 BGG N. 8 S. 1600). 3.3 Allerdings können revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 66 N. 26 S. 865 f.). 3.4 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 3.5 Die Darlegung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung unter Verweis auf die angebliche (Reflex)Verfolgung des Bruders ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. So ergibt sich der nunmehr behauptete Sachverhalt aus den eingereichten Dokumenten nur mittelbar. Denn das Bestätigungsschreiben des Spitals (Beilage 4), die Entlassungskarte aus dem Spital (Beilage 5) sowie die Bilder des Bruders sind lediglich geeignet, eine entsprechende Behandlung zu beweisen, ohne sich jedoch zu den Ursachen für die erlittenen Verletzungen zu äussern, was zur Begründung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. 3.6 Auch hinsichtlich der übrigen Vorbringen überzeugt die Begründung für die späte Geltendmachung nicht. Der Gesuchsteller stand offenbar in Kontakt mit seinen Verwandten in Afghanistan und er reichte während hängigem vorinstanzlichem Verfahren auch Beweismittel hinsichtlich seiner Verfolgung ein, welche er von seinen Verwandten im Heimatstaat erhalten habe; so etwa eine Anzeige, welche sein Vater eingereicht habe, sowie einen Brief seines Vaters. Ein Kontakt zwischen Gesuchsteller und seiner Familie ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 20. Februar 2015. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, wieso ihm sein Vater andere, für die Verfolgungssituation angeblich wesentliche Vorkommnisse hätte verheimlichen sollen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso die Tätigkeit für die US-Armee bis im Jahre 2011 sowie der Umstand, dass die Familie nicht mehr in Kabul lebe, bisher nicht ins Verfahren eingebracht worden ist. Da der Gesuchsteller gemäss den Angaben seines Vaters die Familie in der Heimat finanziell unterstützt, ist nur schwer vorstellbar, dass er über einen allfälligen Wohn­­orts­wechsel bisher keine Kenntnis gehabt habe. Dies gilt umso mehr, als dass gemäss Schreiben des (...) vom 20. Februar 2015 die Eltern bereits in einen anderen Stadtteil von Kabul umgezogen seien. 3.7 Doch selbst wenn man die verspätete Geltendmachung für entschuldbar erachten würde, ist die Erheblichkeit im Sinne einer Eignung, das Urteil D 1363/2015 umzustossen, zu verneinen. Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51 S. 307 f.). Eine solche Eignung ist vorliegend zu verneinen. Einerseits sind bereits aufgrund der späten Geltendmachung an der Glaubhaftigkeit der neuen Tatsachen erhebliche Zweifel anzubringen. Wie bereits hinsichtlich der angeblichen Verfolgung des Bruders bemerkt, ergibt sich der nunmehr angerufene Sachverhalt aus den eingereichten Dokumenten grösstenteils nur mittelbar. Aus dem Bestätigungsschreiben (Beilage 2) ist nicht ersichtlich, worauf sich die pauschalen Kenntnisse über die angebliche Gefährdungssituation der Familie genau stützen. Dem Empfehlungsschreiben betreffend die Mutter (Beilage 3) ist lediglich zu entnehmen, dass diese bei (...) gearbeitet habe. Gleiches gilt für die Bestätigung des US-Militärs (Beilage 7). Der Brief des Vaters (Beilage 1) sowie die Anzeige betreffend den Vorfall im September 2013 (Beilage 8) beziehen sich auf Aussagen des Vaters, welchen aufgrund eines möglichen Gefälligkeits­­charakters nur sehr beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Ohnehin kann sämtlichen der eingereichten Beweismittel aufgrund der grossen Fälschungsanfälligkeit nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden. Hinsichtlich der Anzeige vom (...) (Beilage 8) fällt überdies auf, dass diese offenbar erst knapp drei Jahre nach erfolgtem Vorfall eingereicht wurde, was den Verdacht erweckt, deren Einreichung bezweckte lediglich die "Erschaffung" eines Beweismittels. Hinsichtlich der Wohnsitzbescheinigung fällt auf, dass sich diese auf die Eltern sowie die drei Geschwister des Gesuchstellers bezieht, während im Schreiben des Vaters ausgeführt wurde, dass der jüngere Bruder des Gesuchstellers, welcher im Übrigen derzeit das Primärziel der Verfolger sei, weiterhin in Kabul bei der Organisation (...) weile. Zur Wohnsitzbescheinigung kann betreffend den Wegweisungsvollzugs ergänzend angemerkt werden, dass der Gesuchsteller nebst seinen Eltern noch über weitere Verwandte in Kabul verfügt, zumal er in der BzP zwei Onkel und fünf Tanten erwähnte.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1363/2015 vom 5. September 2016 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Der mit Eingabe vom 30. September 2016 erneut gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird mit diesem Urteil gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: