opencaselaw.ch

D-542/2010

D-542/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-542/2010/cvv {T 0/2} Urteil vom 4. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A.___________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. August 2005 verliess und im September 2005 nach Frankreich einreiste, dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches im Februar 2007 abgelehnt worden sei, dass er gegen den negativen Entscheid Rekurs eingereicht habe und das entsprechende Verfahren noch hängig sei, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2009 von Frankreich herkommend in die Schweiz einreiste und am 27. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.________ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 2. April 2009 befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde, dass er anlässlich der Befragung geltend machte, er sei in Sri Lanka für ein Medienunternehmen als Videofilmer tätig gewesen und habe unter anderem die Probleme von Tsunami-Flüchtlingen dokumentiert, was einigen Gruppierungen missfallen habe, dass er im Januar 2005 für mehrere Tage entführt und dabei gefoltert worden sei, dass seine Mutter ihn schliesslich bei der EPDP habe freikaufen können, dass er ausserdem von den LTTE gesucht worden sei, weil diese gedacht hätten, er habe einige LTTE-Leute verraten, dass er überdies von der EPDP verdächtigt worden sei, den LTTE Geheimnisse des srilankischen Militärs zu verraten, dass er aus diesen Gründen aus seinem Heimatland geflohen sei, dass er nicht nach Frankreich zurückkehren könne, da er dort in Lebensgefahr wäre, weil die Eltern seiner Freundin, welche gegen ihre Heirat seien, eine tamilische Militantengruppe beauftragt hätten, ihn umzubringen, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Geburtsschein, mehrere Fotos, zwei DVDs sowie einige Unterlagen betreffend das französische Asylverfahren zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer durch Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2009 vorbringen liess, sein in Frankreich gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen worden und man habe ihn aus Frankreich weggewiesen, obwohl dies eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde, dass vorliegend klarerweise eine asylrelevante Gefährdung bestehe, dass die Schweiz indirekt Art. 3 EMRK verletzten würde, wenn sie den Beschwerdeführer nach Frankreich zurückschicken würde, da ihm dort eine Wegweisung nach Sri Lanka drohe, dass ausserdem vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer unterhalte eine langjährige, gefestigte Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen (srilankischer Herkunft) mit momentanem Wohnsitz in der Schweiz, weshalb eine Wegweisung nach Frankreich auch Art. 8 EMRK widersprechen würde, dass der Beschwerdeführer zudem ein Unterstützungsschreiben seiner Freundin N. T. vom 26. März 2006 zu den Akten reichen liess, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Januar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig und habe am 6. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, in Frankreich bestehe für ihn Lebensgefahr, da die Eltern seiner Freundin eine tamilische Militantengruppe beauftragt hätten, ihn zu töten, da sie gegen eine Heirat zwischen ihm und seiner Freundin seien, dass im Schreiben vom 26. März 2009 der Beratungsstelle vorgebracht worden sei, die Schweiz würde Art. 3 EMRK verletzten, wenn sie den Beschwerdeführer nach Frankreich zurückschicken würde, da ihm dort eine Wegweisung nach Sri Lanka drohe, dass jedoch Frankreich seinen aus der EMRK und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme, dass zudem nach wie vor ein Rekurs gegen den negativen Asylentscheid in Frankreich hängig sei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Problemen mit einer Militantengruppe jederzeit die französischen Behörden um Hilfe ersuchen könne, dass im Weiteren gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer und seine Freundin führten eine andauernde, eheähnliche Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Januar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben beziehungsweise die Sache neu zu beurteilen, dass die Sache eventuell zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerdeführer subeventuell direkt als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren und er subsubeventuell infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass der Beschwerde mehrere E-Mails zwischen N. T. und der Schweizerischen Vertretung in Colombo betreffend die Echtheitsüberprüfung von Dokumenten, eine Quittung vom 20. August 2009 sowie Unterlagen zum (vom BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 abgelehnten) Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 2. Februar 2010 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass dem in der Beschwerde gestellten Begehren um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (vgl. Ziffer 6 der Rechtsbegehren) keine Folge zu geben ist, da dieser Antrag mit keinem Wort begründet wird und sich auch mit Blick auf Art. 52 Abs. 2 VwVG keine Notwendigkeit zur Beschwerdeverbesserung ergibt, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde unter anderem beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, dass das BFM indessen die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Freundin in der angefochtenen Verfügung nicht nur erwähnte, sondern diese Tatsache zudem gebührend würdigte, dass daher keine Parallelen zu dem seitens des Beschwerdeführers herangezogenen, in D-6962/2009 behandelten Fall ersichtlich sind, dass auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das BFM weitere Abklärungen zur geplanten Eheschliessung hätte treffen müssen, zumal es primär Sache des Beschwerdeführers ist, das Bestehen einer relevanten Beziehung glaubhaft zu machen, dass die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig oder unkorrekt festgestellt worden sei, demnach unbegründet erscheint und dem Kassationsantrag daher nicht stattgegeben werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 20. September 2005 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte, welches von den französischen Behörden abgewiesen worden war, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid rekurrierte und das Beschwerdeverfahren nach wie vor hängig ist, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2009 von Frankreich herkommend in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte, dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die französischen Behörden am 22. Oktober 2009 gestützt auf die vorstehend erwähnten Abkommen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die französischen Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 6.November 2009 zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Anwesenheit der Verlobten des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe einer Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegen, dass dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt werden kann, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass die genannten Personen indessen gemäss der zitierten Verordnungsbestimmung nur dann als Familienangehörige im Sinne der Verordnung gelten, wenn die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern - unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Heimatland nie mit seiner Freundin zusammengelebt, zumal ihre Eltern offenbar ihrer Beziehung gegenüber negativ eingestellt waren, dass somit in Bezug auf den Beschwerdeführer und seiner Freundin keine glaubhaften und konkreten Hinweise auf das Bestehen einer stabilen Familieneinheit im Herkunftsland erkennbar sind, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren von September 2005 bis März 2009 in Frankreich aufhielt und in dieser Zeit allenfalls kurzfristig (vgl. das Schreiben von N. T. vom 26. März 2006; A8) mit seiner Freundin zusammenlebte, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit dem 25. März 2009 in der Schweiz aufhält, jedoch nicht dem Wohnkanton seiner Freundin zugewiesen ist und ein Kantonswechselgesuch vom 17. April 2009 mit Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 abgewiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin somit seit seiner Ankunft in der Schweiz möglicherweise häufig sehen, angesichts der dargelegten Umstände jedoch nach wie vor nicht davon auszugehen ist, sie lebten in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft, dass das Ehevorbereitungsverfahren den Akten zufolge bisher noch nicht eingeleitet wurde und daher mitnichten gesagt werden kann, die Eheschliessung stehe unmittelbar bevor, dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK noch das in der Dublin-Verordnung propagierte Ziel, die Einheit der Familie nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO sowie Art. 8 Dublin-II-VO), einer Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass somit kein Grund besteht, das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. dazu Ziffer 1 der Rechtsbegehren), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass nämlich Frankreich Signatarstaat der EMRK, sowie der FK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Frankreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer ausserdem den französischen Asylentscheid angefochten hat und der entsprechende Beschwerdeentscheid noch ausstehend ist, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer bezüglich der vorgebrachten Furcht, in Frankreich von der von den Eltern seiner Freundin angeheuerten tamilischen Gruppierung angegriffen zu werden, die französischen Sicherheitsbehörden um Schutz ersuchen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die französischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wie erwähnt zugestimmt haben, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich daher zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt und der am 2. Februar 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: