Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-5417/2024
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024 / N (…).
D-5417/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 31. Mai 2022 zur Identität und zum Reiseweg befragt wurde, dass er mit Schreiben vom 8. September 2022 durch die damalige Rechts- vertreterin verschiedene Fotos einreichen liess, dass er am 12. September 2022 vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We- sentlichen geltend machte, da er Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker – HDP) sei und für diese aktiv tätig sei, hätten Polizisten ihn anlässlich von Strassenkontrollen geschlagen und zwingen wollen, für sie zu spionieren, dass sie auch ein paar Mal bei ihm zu Hause gewesen seien und ein Vor- führbefehl gegen ihn vorläge, dass er mit Entscheid vom 21. September 2022 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und mit Verfügung vom 22. September 2022 dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass er mit Schreiben vom 14. November 2022 und 17. Oktober 2023 unter anderem einen Auszug aus dem Ulusal Yargı Ağı Projesi bilişim sistemi (UYAP) und einen Screenshot davon, diverse verwaltungsinterne Unterla- gen zu einem in der Türkei gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahren we- gen Terrorpropaganda, darunter einen Vorführbefehl des Friedensrichter- amts Adiyaman und einen Bericht der türkischen Generaldirektion für Si- cherheit über Teilnehmer an Demonstrationen in der Schweiz und zwei Re- ferenzschreiben seiner türkischen Anwältin einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2023 unter ande- rem Informationen zu seinem Herkunftsort im Zusammenhang mit dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 abgab, und mit Schreiben vom 14. Novem- ber 2023 weitere Beweismittel zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juli 2024 – eröffnet am 30. Juli 2024 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte,
D-5417/2024 Seite 3 dessen Asylgesuch vom 23. Mai 2022 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2024 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unent- geltlichen Rechtsvertreter beantragte, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan- des mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 zufolge Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Oktober 2024 aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. September 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-5417/2024 Seite 4 dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, wes- halb der nicht weiter begründete Antrag um Rückweisung zur Sachver- haltserstellung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführte, die Vorbringen des Be- schwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten,
D-5417/2024 Seite 5 dass die Vorbringen zur Vorverfolgung insgesamt logisch nicht nachvoll- ziehbar und in wesentlichen Teilen widersprüchlich seien, dass insbesondere seine Schilderungen zur zweiten Strassenkontrolle wi- dersprüchlich ausgefallen seien, da er einerseits gesagt habe, sie sei am
1. März 2022 zunächst von denselben Polizisten durchgeführt worden wie am 6. Februar 2022 und eine andere Streife sei daraufhin dazugekommen, andererseits habe er vorgebracht, am 1. März 2022 in eine routinemässige Strassenkontrolle geraten zu sein und erst daraufhin seien die Polizisten erschienen, mit denen er am 6. Februar 2022 zu tun gehabt habe, dass er sodann an einer Stelle ausgeführt habe, er habe am 1. März 2022 von den Polizisten eine Telefonnummer erhalten, die er ein, zwei Tage spä- ter hätte anrufen sollen, dass er an anderer Stelle ausgesagt habe, er sei am 6. Februar 2022 von Polizisten aufgefordert worden, am 1. März 2022 nach B._______ zu kom- men, und sie dort zu treffen, dass er daraufhin die Frage, wann er am 1. März 2022 wohin hätte gehen sollen, damit beantwortet habe, er hätte die Nummer, die sie ihm gegeben hätten, anrufen sollen, dass er die Telefonnummer damit bereits am 6. Februar 2022 hätte erhal- ten müssen, was einen Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage darstel- len würde, dass auch seine Ausführungen bezüglich des Zeitpunkts der Gewaltan- wendung durch Polizisten widersprüchlich ausgefallen seien, indem er ei- nerseits gesagt habe, er sei zuletzt eine Woche vor seiner Ausreise von Polizisten zu Hause zusammengeschlagen worden, andererseits habe er vorgebracht, zuletzt am 1. März 2022 bei einer Strassenkontrolle von Poli- zisten geschlagen worden zu sein, dass die Vorinstanz bezüglich des Vorbringens, die türkischen Strafverfol- gungsbehörden hätten unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terror- organisation ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, und er werde mittels Vorführbefehl gesucht, festhielt, es lägen keine Hinweise dafür vor, der türkische Staat hätte vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein Ver- folgungsinteresse an ihm gehabt, da er sich dort bislang offensichtlich kei- ner Straftat schuldig gemacht habe, er deshalb als strafrechtlich
D-5417/2024 Seite 6 unbescholten gelte und sein Heimatland mit seinem Pass legal und unbe- helligt auf dem Luftweg habe verlassen können, dass den eingereichten Dokumenten aufgrund von Beiträgen in den sozia- len Medien zu entnehmen sei, das gegen ihn eingeleitete Verfahren be- finde sich auf einer frühen Ermittlungsstufe, es sei noch kein Gerichtsver- fahren gegen ihn eröffnet worden, und es sei offen, ob ein solches über- haupt eröffnet oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen werden würde, dass auch die Mitgliedschaft in der HDP nicht zur Schlussfolgerung führe, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt, da es sich bei der HDP einerseits um eine legale Partei handle, und er andererseits innerhalb dieser Partei nicht in exponierter Po- sition tätig gewesen sei, dass er weiter vorgebracht habe, am 3. März 2022 die Türkei auf dem Luft- weg verlassen zu haben, sich anschliessend zwei Monate lang in Serbien aufgehalten zu haben, bevor er am 20. Mai 2022 in die Schweiz eingereist sei, dass er in Serbien erfahren habe, die Polizei hätte ihn gestützt auf den Vorführbefehl bei seiner Familie gesucht, obwohl der eingereichte Vorführ- befehl der Friedensstrafrichterschaft Adiyaman erst am 13. Juni 2022 aus- gestellt worden sei, weshalb insgesamt weitere grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner asylbegründenden Vorbringen aufkommen wür- den, dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, die- sen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass er im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich aktiver als die Mehrheit der Parteimitglieder der HDP beteiligt, weshalb er sich stark exponiert habe, und die Polizisten nachvollziehbar gedacht hätten, er könnte als Spit- zel sensible Informationen zu höherrangigen Mitgliedern und Spendern der HDP beschaffen, welche sie nicht selbst durch eine einfache Internet- recherche hätten beschaffen können, dass diese Vorbringen wenig überzeugen, sind doch die geltend gemach- ten Aktivitäten für die HDP – selbst wenn er sich aktiver als die Mehrheit der Parteimitglieder betätigt haben sollte – als äusserst niederschwellig zu erachten,
D-5417/2024 Seite 7 dass dem Vorbringen in der Beschwerde zwar zuzustimmen ist, wonach hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewaltanwendung durch die Polizisten kein Widerspruch zu erkennen ist, dass die Beschwerdeausführungen die übrigen von der Vorinstanz ge- nannten Widersprüche jedoch nicht aufzulösen vermögen, dass der Beschwerdeführer den Widerspruch betreffend die Aussagen zur zweiten Verkehrskontrolle einräumte, jedoch vorbrachte, er sei unbedeu- tend, dass dieser Einwand nicht gelten gelassen werden kann, da die Verkehrs- kontrollen und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behelligun- gen durch Polizisten einen wesentlichen Punkt der Ausreisegründe des Be- schwerdeführers betreffen, weshalb von ihm hätte erwartet werden dürfen, diesbezüglich widerspruchsfrei auszusagen, dass auch die Beschwerdevorbringen zum Zeitpunkt des Erhalts einer Te- lefonnummer von der Polizei nicht überzeugen, vermögen sie den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch doch kaum zu entkräften, zumal die Anhörungsprotokolle diesbezüglich klar sind und der Interpretation der Vo- rinstanz entsprechen, dass auch die Beschwerdeausführungen zum Zeitpunkt der Kenntnis- nahme des Vorführbefehls den von der Vorinstanz erwähnten Widerspruch nicht aufzulösen vermögen, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei ihn bei seiner Familie gestützt auf einen noch nicht ausgestellten Vorführbefehl suchen sollte respektive es eine reine Mutmassung ist, die Polizei würde das Bestehen eines Vorführbefehls bloss erwähnen, um ihn festzunehmen, dass nach dem Gesagten eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Be- schwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise insgesamt nicht glaubhaft ist, was im Übrigen durch die unbehelligte Ausreise mit seinem eigenen Pass bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren und der Haftbefehl zwecks Vorführung würden ein re- ales Verfolgungsinteresse der türkischen Justiz an ihm belegen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers derzeit offen ist, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben würde, ob das Gericht
D-5417/2024 Seite 8 eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren ge- gen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024), dass zusammenfassend nicht von einer dem Beschwerdeführer in abseh- barer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen ist, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – das Schrei- ben seiner türkischen Anwältin und dasjenige der Generalstaatsanwalt- schaft B._______ – an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung geset- zes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen zu ver- weisen ist, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
D-5417/2024 Seite 9 dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal ge- mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Be- schwerdeführer könnte in seinem Heimatland, insbesondere in der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman, woher er stammt, in eine exis- tenzbedrohende Notlage geraten, dass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, wonach die Lage sich in der Türkei, speziell in den kurdischen Gebieten, drastisch ver- schlechtert habe, nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-5417/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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