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D-5406/2018

D-5406/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-27 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5406/2018 Urteil vom 27. September 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2018 den Flughafen Zürich erreichte, wo er am 1. August 2018 gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er den Flughafen Zürich gemäss Aktenlage von Katar über Jordanien kommend erreicht hatte, nachdem er zuvor von Mauretanien über Marokko nach Katar gereist war, dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2018 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung in den Drittstaat Indien anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entschied am 22. August 2018 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde erhob, dass das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels - mit Verfügung vom 28. August 2018 - den angefochtenen Entscheid zwecks Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise aufhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-4801/2018 vom 29. August 2018 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM den Beschwerdeführer am 7. September 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. September 2018 (eröffnet am folgenden Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies, ihn aufforderte, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. September 2018 (Poststempel; Eingabe datiert vom 20. September 2018) - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Einreise zu bewilligen und der angefochtene Entscheid sei im Inland erneut zu eröffnen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2018 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab dafür hält, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens im Inland einem Kanton zuzuweisen, weil vom SEM die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheides überschritten worden sei, dass er in seinen diesbezüglichen Ausführungen jedoch verkennt, dass es sich bei der in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierten erstinstanzlichen Behandlungsfrist lediglich um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 6.1, m.w.H.), aus deren Überschreitung er keinen Rechtsanspruch ableiten kann, dass es sich nach der gesetzlichen Konzeption des Flughafenverfahrens einzig bei der Frist der maximalen Zuweisung in den Transitbereich von 60 Tagen (gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG) um eine zwingende Frist handelt, zumal diese Frist den äussersten zeitlichen Rahmen bestimmt, welche ein Verfahren am Flughafen längstens in Anspruch nehmen darf, und diese Frist in vorliegender Sache noch nicht abgelaufen ist, dass gleichzeitig festzuhalten bleibt, dass in vorliegender Sache die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen vom SEM sehr wohl gewahrt wurde, erging doch der später aufgehobene Entscheid vom 17. August 2018 innert 20 Tagen nach Gesucheinreichung und der neue Entscheid vom 15. September 2018 wiederum innert 20 Tagen nach Aufhebung der Sache durch die Vorinstanz, dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht zutreffen, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel sodann geltend macht, seine Ausführungen in der Beschwerde vom 22. August 2018 gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. August 2018, die sich gegen die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinem Facebook-Profil richteten, seien im Entscheid des SEM vom 15. September 2018 weder aufgenommen noch gewürdigt worden, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs gleichkomme, dass sich diese Rüge nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet erweist, dass das SEM den Beschwerdeführer am 7. September 2018 nämlich einlässlich zu seinen Asylgründen und in diesem Zusammenhang auch zu seinem Facebook-Profil befragt (vgl. act. A32/25 F187 ff.) und mithin seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 22. August 2018 Rechnung getragen hat, dass indes die Auswertung der Anhörung vom 7. September 2018 durch die Vorinstanz offensichtlich nicht zu einer anderen Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit geführt hat, dass sich die Vorinstanz somit - ohne damit den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise den Anspruch auf Gehörsgewährung zu verletzen - zu Recht nicht veranlasst sehen musste, auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 22. August 2018 zum Facebook-Profil im angefochtenen Entscheid näher einzugehen, dass demnach der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass in der Beschwerde in materieller Hinsicht keine Rechtsbegehren gestellt worden sind und sich solches auch nicht sinngemäss aus der Beschwerdebegründung ergibt, weshalb sich die Überprüfung des SEM-Entscheids nebst dem Rückweisungsantrag auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprechen, dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) stammt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit verfügt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als [...]), dass sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist (vgl. dazu das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben - abzuweisen ist, dass demnach die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: