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D-5405/2013

D-5405/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat im Frühling 2005 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Tür­kei, Griechenland und Italien am 18. Oktober 2009 illegal in die Schweiz. Am selben Tag wurde er [...] wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festgenommen. Gemäss seinen bei der polizeili­chen Einvernahme vom 19. Oktober 2009 aufgenommenen Personalien ist der Beschwerdeführer im Jahr 1993 in Herat geboren. Er ist ledig und hat den Beruf eines Schreiners erlernt (vgl. BFM-Akten A2/36 S. 3). A.b Am 21. Oktober 2009 stellte er ein Asylgesuch. A.c Am 27. Oktober 2009 wurde im Kantonsspital [...] im Auftrag des BFM eine radiologische Handknochenuntersuchung vorgenommen. Gemäss dem gleichentags beim BFM eingegangenen Bericht entsprach das Knochenwachstum des Beschwerdeführers gemäss den Tabellen von Greulich und Pyle einem Skelettalter von mindestens 19 Jahren. B. Am 3. November 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2005 gelebt habe. Zu Beginn der BzP wiederholte er seine Altersangabe und gab als Geburtsdatum den 12. Juni 1993 an, um dann im weiteren Verlauf der Befragung auf entsprechende Vorhalt hin als Geburtsdatum den 12. Juni 1991 anzugeben. Aus seinen übrigen Vorbringen ergab sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie im Jahr 2005 Afghanistan verlassen, weil die Taliban, die damals sehr mächtig gewe­sen seien, Kinder entführt und zum Krieg erzogen hätten. Gemeinsam mit seiner Familie sei er in sechs Tagen über Pakistan in den Iran, nach E._______ gereist, wo sie im Familienverband und ohne Aufenthaltsbewilli­gung gelebt hätten, und wo er längere Zeit schwarz gearbeitet habe. Er sei Analphabet und habe, ausser der Koranschule, nie eine Schule be­sucht. Die Koranschule habe er sechs Monate lang besucht. Im März 2009 habe er den Iran verlassen, währendem seine übrigen Familienmitglieder dort geblieben seien. Zunächst sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er auf einer Insel von den Behörden aufgegriffen, daktyloskopiert und zur Ausreise aufgefordert worden sei. Er habe dann sieben Monate in Griechenland verbracht, bevor er als blinder Passagier auf einem Lastwagen einen italienischen Hafen erreicht habe. Dort sei er ebenfalls von den Behörden erwischt worden, die ihn nach [...] Griechenland zurückgeschickt hätten. Nach einer vorübergehenden Festnahme durch die griechischen Behörden sei er er­neut mit einem Lastwagen nach Italien und von dort aus am 18. Oktober 2009 illegal in die Schweiz gelangt. In Afghanistan habe er ausser drei Onkeln und drei Tanten in seinem Geburtsort B._______ keine Verwandten. Er besitze eine Identitätskarte (Tazkara), die sich bei seiner Tante in B._______ befinde, beziehungsweise bereits in die Schweiz unterwegs sei. C. C.a Mit Verfügung vom 25. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2009 nicht ein und verfügte dessen Wegweisung nach Griechenland. C.b Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho­bene Beschwerde vom 8. April 2010 wurde mit Urteil D-2365/2010 vom 17. März 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 11. März 2011 seine Verfügung vom 25. März 2010 aufgehoben und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verfügt hatte. D. Am 23. Juli 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren und habe dort die ersten Jahre seines Lebens verbracht. Es sei die Zeit der Taliban gewesen, welche Kinder verschleppt hätten. Er könne sich nur noch an den Krieg erinnern und dass er das Haus nicht habe verlassen dürfen, um nicht entführt zu werden. Laut Erzählung seines Vater, der sei­nen Beruf nicht mehr habe ausüben können, hätten damals die Taliban gegen die Hazaras gekämpft. Als er etwa vier Jahre alt gewesen sei, habe die ganze Familie Afghanistan verlassen, und sie hätten sich gemeinsam nach F._______ in Pakistan begeben, wo sie sich illegal aufgehalten hätten. Nach dem Tod seiner Mutter, als er ungefähr sechs Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater erneut geheiratet. In F._______ habe er vier Klassen an einer staatlichen Schule absolviert. Seine Stiefmutter sei nicht sehr nett zu ihm gewesen, weshalb er Pakistan im Alter von circa zwölf Jahren allein verlassen habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er von F._______ aus in den Iran, nach E._______, gelangt, wo er zusammen mit vier anderen Jungen ein Haus gemietet habe. Dort habe er illegal gelebt und gearbeitet. Seine Familienangehörigen hätten ungefähr sechs bis neun Monate ebenfalls in E._______ gelebt, er habe aber während dieser Zeit nicht mit ihnen in Kontakt gestanden. Er habe jedoch erfahren, dass sie vom Iran nach Afghanistan deportiert worden seien, und sie sich im Anschluss daran wieder nach Pakistan begeben hätten. Er selbst habe den Iran aus Angst vor einer Deportation im 11. Monat 2008 verlassen. In Afghanistan habe er ausser zwei Onkeln und zwei Tanten, deren Aufenthaltsorte er aber nicht kenne, keine Verwandten mehr. Da er Afghanistan bereits als kleiner Junge verlassen habe, sei für ihn nie ein Reisepass oder eine Tazkara ausgestellt worden. Überhaupt habe er nie im Leben irgendein Identitätspapier besessen. E. Mit Verfügung vom 26. August 2013 - eröffnet am 28. August 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des­sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen, um Kriegshandlun­gen und der damit verbundenen Gefahr der Verschleppung durch die Tali­ban entgehen zu können. Damals sei er vier oder vierzehn Jahre alt gewesen. Danach habe er sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz illegal in Pakistan und im Iran beziehungsweise in Pakistan oder im Iran aufgehalten. Falls die Asylvorbringen des Beschwerdeführers der Wahr­heit entsprechen würden, wären sie nicht asylrelevant, da von den gel­tend gemachten kriegerischen Ereignissen in der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers weite Teile der Bevölkerung verschiedener Ethnien beziehungsweise Stämme hätten betroffen sein müssen. Ebenso müssten von der in diesem Zusammenhang geäusserten Gefahr der Entführung durch die Taliban viele Personen in der fraglichen Region berührt sein. Die geltend gemachte Verfolgung sei somit weder zielgerichtet noch gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, noch habe ihr ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde gelegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien so­mit nicht asylrelevant. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Wie aus dem Sachverhalt hervorgehe, komme man vorliegend aber nicht umhin, festzuhalten, dass eine Vielzahl von Indizien gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spreche. Zunächst habe er versucht, sich bei der Gesuchseinreichung als minderjährig auszugeben und sein Alter erst auf Vorhalt hin richtig gestellt. Des Weiteren habe er krass widersprüchliche Aussagen bezüglich seiner Identitätskarte (Tazkara), zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan, zu seinen nachfolgenden Aufenthalten im Ausland, zu seiner Schulbildung sowie zu seinen (leiblichen) Geschwistern, zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen im Ausland und seiner Verwandten in Afghanistan zu Protokoll gegeben. Zudem habe er bei der BzP nicht erwähnt, dass seine leibliche Mutter verstorben sei und es sich bei der als Mutter angegebenen Person um seine Stiefmutter handle. Aufgrund der festgestellten ausgeprägten Ungereimtheiten dränge sich der Schluss auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wohl mit Ausnahme der Schilderung des Reiseweges vom Iran nach Europa, insgesamt nicht der Wahrheit entsprechen würden. F. Am 25. September 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü­gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Zurückweisung des Gesuchs zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. G.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Okto­ber 2013 wurde unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist aufgefordert, das fremdsprachige Beweismittel (Tazkara) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung ins Recht. Demnach stammt der Beschwerdeführer aus "G._______", Bezirk "H._______", Provinz "I._______" und war im Jahr 1392 (gemäss unserer Zeitrechnung im Jahr 2013) 22 Jahre alt. Die Taz­kara wurde am 15. 6. 1392 (entspricht dem 6. September 2013 gemäss unserer Zeitrechnung) ausgestellt. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis zum 9. Juli 2014 eingeräumt. H.c Mit Replik vom 4. Juli 2014 (Poststempel) liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfah­ren das neue Recht.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorin­stanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Wie mit Zwi­schenverfügung vom 1. Oktober 2013 bereits festgestellt wurde, sind da­mit Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht Prozessgegenstand. Da das Rechtsbegehren sodann aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist vorliegend einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist.

E. 4 In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 weist das BFM nochmals auf die teils krass widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens hin. Darüber hinaus könne kein vernünftiger Zweifel an seinem Versuch bestehen, die Asylbehörden bezüglich seines Alters zu täuschen. Insofern sei seine Glaubhaftigkeit insgesamt erschüt­tert. Auf Beschwerdeebene betone der Beschwerdeführer, dass seine Aussagen anlässlich der Anhörung der Wahrheit entsprechen würden. Das BFM erachte jedoch die geltend gemachte Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Alter von vier oder fünf Jahren schon deshalb als unglaubhaft, weil er die Ausreise bei der Kurzbefragung einerseits konkret habe schildern können und andererseits die Taliban an der Entführung eines Kindes in diesem Alter für ihre Zwecke kaum Interesse gehabt haben dürften (vgl. BFM-Akten A1/15 S. 4 und S. 8 f.). Zwar habe der Beschwerdeführer den Asylbehörden gegenüber immer angegeben aus B._______, Provinz D._______, zu stammen, doch seien an dieser Angabe grosse Zweifel berechtigt. Es müsse als symptomatisch bezeichnet werden, dass er erst auf Beschwerdeebene eine Tazkara eingereicht habe, nachdem er seit Einreichung des Gesuchs, mithin in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren, darauf verzichtet habe und diesbezüglich höchst widersprüchliche beziehungsweise konfuse Angaben gemacht habe (vgl. A41/18 S. 15). Bekanntlich könne die Tazkara in Afghanistan käuflich erworben werden und sei zudem nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukomme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1; Urteile des Bundesver­waltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Aufgrund dieser Umstände und all der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten gehe das BFM da­von aus, dass es sich vorliegend um kein authentisches Dokument handle. Diese Einschätzung werde ohne nähere Überprüfung durch das Erscheinungsbild des Staatswappens erhärtet, bei welchem es sich offen­sichtlich nicht um einen Druck, sondern um eine darauf erstellte Kopie von sehr schlechter Qualität handle, und durch die Beschaffenheit der Nummer, die erkennbar von Hand verändert worden sei.

E. 5 In seiner Replik vom 4. Juli 2014 (Poststempel) beharrte der Beschwerdeführer darauf, keine widersprüchlichen Angaben zu seiner Herkunft geltend gemacht zu haben. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Kurzbefragung bereits am 3. November 2009 erfolgt sei, das Asylverfahren bereits vier Jahre andauere und zwischen den Anhörungen viel Zeit verstrichen sei. Er lebe nun schon viele Jahre von seiner Familie getrennt und könne in seiner Heimat nicht mehr auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Ferner sei der Rückschluss des BFM, wonach seine Glaubhaftigkeit insgesamt erschüttert sei, weil er im Zusammenhang mit seinem Alter gelogen habe, unzulässig. Er weise die Vorhaltung, wonach er die Behörden vorsätzlich getäuscht habe, zurück. Er habe nämlich tat­sächlich nicht gewusst, wie alt er sei, weshalb er sein Alter auf 16 Jahre angesetzt habe. Entgegen der Ansicht des BFM habe die Taliban sehr wohl Interesse an vier- und fünfjährigen Kindern. Diesbezüglich verweise er auf einen Zeitungsartikel. Die Feststellung des BFM, seine Tazkara enthalte offensichtliche Fälschungsmerkmale bestreite er. Die Tazkara sei einer Expertenanalyse zu unterziehen. Auch dürfe allein aus dem Um­stand, dass oftmals gefälschte Tazkaras eingereicht werden, nicht geschlossen werden, dass seiner Tazkara kein Beweiswert mehr zu­komme. Letztlich sei festzuhalten, dass eine Rückkehr in seine Heimatprovinz in Afghanistan unzumutbar sei. Da er zudem weder in Ka­bul noch in Herat oder Mazar-El-Sharif über ein soziales Netz verfüge, und er sich bereits seit über vier Jahren in der Schweiz aufhalte, sei für ihn auch eine Rückkehr in diese Städte nicht zumutbar.

E. 6.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be­schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach eine Vielzahl von Indizien gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Herkunft aus B._______ sprechen. So hat der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung seines Asylgesuches versucht, sich als minderjährig auszugeben (vgl. BFM-Akten A1/15 S. 2 "Ich bin am 22.03.1372 geboren."/"Ich bin 16 Jahre alt. Alles steht auch in meiner Tazkara."/"Meine Eltern haben mir erzählt, dass ich 16 Jahre alt sei."), und erklärt, seine Tazkara befinde sich in B._______ bei einer Tante (vgl. A1/15 S. 7). Im Frühjahr 1384 [gemäss unserer Zeitrechnung im Frühjahr 2005] habe er sich gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen drei Schwestern in den Iran, nach E._______, begeben. Bis zu ihrer Ausreise in den Iran hätten sie alle in B._______ gelebt (vgl. A1/15 S. 3). Im Iran habe er zuletzt auf einer Hühnerfarm gearbeitet (vgl. A1/15 S. 5). Seine Eltern und Geschwister würden noch immer in E._______ leben (vgl. A1/15 S. 6 f.). Hingegen machte er bei der Anhörung geltend, dass in Afghanistan nie ein Reisepass oder eine Tazkara für ihn ausgestellt worden sei (vgl. A41/18 S. 10 F. 108). Er habe nie eine eigene Tazkara besessen und besitze auch jetzt keine (vgl. A41/18 S. 10 F. 109). Ferner erklärte er, dass seines Wissens nie eine Tazkara für ihn ausgestellt worden sei; eine solche existiere nicht und habe nie existiert (vgl. A41/18 S. 10 F. 111). Auch verneinte er die Frage, ob er jemals Identitätspapiere besessen habe (vgl. A41/18 S. 10 F. 112). Auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte er, die Tazkara, die sich bei seiner Tante in B._______ befinde, sei ge­fälscht. Eine echte habe er nie besessen (vgl. A41/18 S. 15 F. 159). Sein Alter habe er auf 16 Jahre beziffert, weil er wirklich nicht gewusst habe, wie alt er sei; niemand in Afghanistan kenne sein richtiges Geburtsdatum (vgl. A41/18 S. 13 F. 141). Bei der Anhörung machte er auch erstmals gel­tend, dass er eine Stiefmutter habe, und er mit "Mutter" seine "Stiefmut­ter" gemeint habe. Seine Mutter soll in Pakistan gestorben sein, als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei (vgl. A41/18 S. 6 F. 47). Sein Vater habe sich dann erneut verheiratet, und er habe noch zwei Halb­schwestern und einen Halbbruder (vgl. A41/18 S. 8 F. 80) sowie zwei be­reits verheiratet Schwestern (vgl. A41/18 S. 7 F. 72 f.). Diese habe er zu­erst nicht erwähnt, weil er aufgrund deren Verheiratung davon ausgegan­gen sei, sie seien nicht wichtig, und er bejahte die Frage, ob er jetzt alle leiblichen Geschwister erwähnt habe (vgl. A41/18 S. 8 F. 79) beziehungs­weise bezog er diesbezüglich keine Stellung (vgl. A41/18 S. 14 F. 152). Sodann bestätigte er im weiteren Verlauf der Anhörung, einen älteren Bruder zu haben, der in Australien lebe, und den er auch in der BzP er­wähnt hatte (vgl. A41/18 S. 14 F. 150). Auf entsprechenden Vorhalt hin er­klärte er, er habe damals nicht gewusst, was er erzählen solle (vgl. A41/18 S. 15 F. 158). Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbetref­fend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen respektive die Protokolle verwiesen werden.

E. 6.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums (A3/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses selbständig ausgefüllt habe. Anlässlich der BzP sagte der Beschwerdeführer jedoch aus, ausser der Koranschule in Afghanistan habe er nie eine Schule besucht (vgl. A1/15 S. 6) beziehungsweise, dass er in Pakistan lediglich vier Jahre lang eine staatliche Schule besucht habe (vgl. A41/18 S. 4 F. 30-33). Auf entsprechenden Vorhalt bezüglich seines Schulbesuches hin, erklärte der Beschwerdeführer, im ersten Interview stimme vieles nicht (vgl. A41/18 S. 14 F. 149). Angesichts der erforderlichen Lese- und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblattes tragen die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblich fehlenden beziehungsweise rudimentären Schulbildung nicht zur Stärkung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bei.

E. 6.3 Auch die ins Recht gelegte Tazkara fügt sich in das unglaubhafte Ge­samtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung. Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1 sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) kommt einer afghanischen Tazkara nur ein verminderter Beweiswert zu. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung ist es deshalb entbehrlich, über die eingereichte Taz­kara ein Gutachten erstellen zu lassen; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Darüber hinaus hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2014 zu Recht festgestellt, es sei symptomatisch, dass im vorliegenden Fall die Tazkara erst dreieinhalb Jahre nach der Einrei­chung des Asylgesuchs ins Recht gelegt wurde (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 4 m. w. H.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einmal ausdrücklich erklärte, die Tazkara sei gefälscht, beziehungsweise sie sei echt, und dann wieder behauptet, er habe nie ei­nen Identitätsausweise besessen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 6.1), fällt vor allem ins Gewicht, dass die eingereichte Tazkara die insgesamt offenkundigen Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht ausgleicht. Vielmehr geht aus der eingereichten Tazkara das Jahr 1991 als Geburtsjahr des Beschwerdeführers hervor.

E. 6.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht fest­stellte, der Beschwerdeführer habe über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung sowie der Vernehmlassung des BFM ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft nicht der Wahrheit entsprechen. Es ist da­her anzunehmen, dass er nicht, wie behauptet, aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ stammt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Ana­lyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss ge­langt, dass die dortige Sicherheitslage und die humani­täre Situation der­art schlecht sei, dass - ausser allenfalls in Grossstädten - von einer exis­tenzbedrohend Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage weni­ger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul sei da­her nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Um­ständen (junger, gesunder Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.9.1 ff.). Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäus­sert. Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die hu­manitäre Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigen­der Umstände (siehe vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O., E. 4.3.1 - 4.3.3).

E. 7.6 Die sorgfältige Überprüfung der vorgenannten Bedingungen obliegt grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungshinder­nisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indes nicht möglich, da der Beschwerdeführer seine Lebensumstände nicht wahrheitsgetreu dargelegt hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 6).

E. 7.7 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersu­chungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (siehe auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis­sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Be­schwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, in­dem davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine existenzielle Notlage zu gegenwärtigen. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 19. Oktober 2009 ausdrücklich, sein Vater habe seine Reise von Afghanistan aus finanziert (vgl. A2/36 S. 26 F. 6 f.).

E. 7.8 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen rechtsgenüglich beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge­mäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 7.9 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertre­tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku­mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten gesprochen werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5405/2013 Urteil vom 15. Oktober 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat im Frühling 2005 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Tür­kei, Griechenland und Italien am 18. Oktober 2009 illegal in die Schweiz. Am selben Tag wurde er [...] wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festgenommen. Gemäss seinen bei der polizeili­chen Einvernahme vom 19. Oktober 2009 aufgenommenen Personalien ist der Beschwerdeführer im Jahr 1993 in Herat geboren. Er ist ledig und hat den Beruf eines Schreiners erlernt (vgl. BFM-Akten A2/36 S. 3). A.b Am 21. Oktober 2009 stellte er ein Asylgesuch. A.c Am 27. Oktober 2009 wurde im Kantonsspital [...] im Auftrag des BFM eine radiologische Handknochenuntersuchung vorgenommen. Gemäss dem gleichentags beim BFM eingegangenen Bericht entsprach das Knochenwachstum des Beschwerdeführers gemäss den Tabellen von Greulich und Pyle einem Skelettalter von mindestens 19 Jahren. B. Am 3. November 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2005 gelebt habe. Zu Beginn der BzP wiederholte er seine Altersangabe und gab als Geburtsdatum den 12. Juni 1993 an, um dann im weiteren Verlauf der Befragung auf entsprechende Vorhalt hin als Geburtsdatum den 12. Juni 1991 anzugeben. Aus seinen übrigen Vorbringen ergab sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie im Jahr 2005 Afghanistan verlassen, weil die Taliban, die damals sehr mächtig gewe­sen seien, Kinder entführt und zum Krieg erzogen hätten. Gemeinsam mit seiner Familie sei er in sechs Tagen über Pakistan in den Iran, nach E._______ gereist, wo sie im Familienverband und ohne Aufenthaltsbewilli­gung gelebt hätten, und wo er längere Zeit schwarz gearbeitet habe. Er sei Analphabet und habe, ausser der Koranschule, nie eine Schule be­sucht. Die Koranschule habe er sechs Monate lang besucht. Im März 2009 habe er den Iran verlassen, währendem seine übrigen Familienmitglieder dort geblieben seien. Zunächst sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er auf einer Insel von den Behörden aufgegriffen, daktyloskopiert und zur Ausreise aufgefordert worden sei. Er habe dann sieben Monate in Griechenland verbracht, bevor er als blinder Passagier auf einem Lastwagen einen italienischen Hafen erreicht habe. Dort sei er ebenfalls von den Behörden erwischt worden, die ihn nach [...] Griechenland zurückgeschickt hätten. Nach einer vorübergehenden Festnahme durch die griechischen Behörden sei er er­neut mit einem Lastwagen nach Italien und von dort aus am 18. Oktober 2009 illegal in die Schweiz gelangt. In Afghanistan habe er ausser drei Onkeln und drei Tanten in seinem Geburtsort B._______ keine Verwandten. Er besitze eine Identitätskarte (Tazkara), die sich bei seiner Tante in B._______ befinde, beziehungsweise bereits in die Schweiz unterwegs sei. C. C.a Mit Verfügung vom 25. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2009 nicht ein und verfügte dessen Wegweisung nach Griechenland. C.b Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho­bene Beschwerde vom 8. April 2010 wurde mit Urteil D-2365/2010 vom 17. März 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 11. März 2011 seine Verfügung vom 25. März 2010 aufgehoben und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verfügt hatte. D. Am 23. Juli 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren und habe dort die ersten Jahre seines Lebens verbracht. Es sei die Zeit der Taliban gewesen, welche Kinder verschleppt hätten. Er könne sich nur noch an den Krieg erinnern und dass er das Haus nicht habe verlassen dürfen, um nicht entführt zu werden. Laut Erzählung seines Vater, der sei­nen Beruf nicht mehr habe ausüben können, hätten damals die Taliban gegen die Hazaras gekämpft. Als er etwa vier Jahre alt gewesen sei, habe die ganze Familie Afghanistan verlassen, und sie hätten sich gemeinsam nach F._______ in Pakistan begeben, wo sie sich illegal aufgehalten hätten. Nach dem Tod seiner Mutter, als er ungefähr sechs Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater erneut geheiratet. In F._______ habe er vier Klassen an einer staatlichen Schule absolviert. Seine Stiefmutter sei nicht sehr nett zu ihm gewesen, weshalb er Pakistan im Alter von circa zwölf Jahren allein verlassen habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er von F._______ aus in den Iran, nach E._______, gelangt, wo er zusammen mit vier anderen Jungen ein Haus gemietet habe. Dort habe er illegal gelebt und gearbeitet. Seine Familienangehörigen hätten ungefähr sechs bis neun Monate ebenfalls in E._______ gelebt, er habe aber während dieser Zeit nicht mit ihnen in Kontakt gestanden. Er habe jedoch erfahren, dass sie vom Iran nach Afghanistan deportiert worden seien, und sie sich im Anschluss daran wieder nach Pakistan begeben hätten. Er selbst habe den Iran aus Angst vor einer Deportation im 11. Monat 2008 verlassen. In Afghanistan habe er ausser zwei Onkeln und zwei Tanten, deren Aufenthaltsorte er aber nicht kenne, keine Verwandten mehr. Da er Afghanistan bereits als kleiner Junge verlassen habe, sei für ihn nie ein Reisepass oder eine Tazkara ausgestellt worden. Überhaupt habe er nie im Leben irgendein Identitätspapier besessen. E. Mit Verfügung vom 26. August 2013 - eröffnet am 28. August 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des­sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen, um Kriegshandlun­gen und der damit verbundenen Gefahr der Verschleppung durch die Tali­ban entgehen zu können. Damals sei er vier oder vierzehn Jahre alt gewesen. Danach habe er sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz illegal in Pakistan und im Iran beziehungsweise in Pakistan oder im Iran aufgehalten. Falls die Asylvorbringen des Beschwerdeführers der Wahr­heit entsprechen würden, wären sie nicht asylrelevant, da von den gel­tend gemachten kriegerischen Ereignissen in der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers weite Teile der Bevölkerung verschiedener Ethnien beziehungsweise Stämme hätten betroffen sein müssen. Ebenso müssten von der in diesem Zusammenhang geäusserten Gefahr der Entführung durch die Taliban viele Personen in der fraglichen Region berührt sein. Die geltend gemachte Verfolgung sei somit weder zielgerichtet noch gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, noch habe ihr ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde gelegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien so­mit nicht asylrelevant. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Wie aus dem Sachverhalt hervorgehe, komme man vorliegend aber nicht umhin, festzuhalten, dass eine Vielzahl von Indizien gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spreche. Zunächst habe er versucht, sich bei der Gesuchseinreichung als minderjährig auszugeben und sein Alter erst auf Vorhalt hin richtig gestellt. Des Weiteren habe er krass widersprüchliche Aussagen bezüglich seiner Identitätskarte (Tazkara), zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan, zu seinen nachfolgenden Aufenthalten im Ausland, zu seiner Schulbildung sowie zu seinen (leiblichen) Geschwistern, zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen im Ausland und seiner Verwandten in Afghanistan zu Protokoll gegeben. Zudem habe er bei der BzP nicht erwähnt, dass seine leibliche Mutter verstorben sei und es sich bei der als Mutter angegebenen Person um seine Stiefmutter handle. Aufgrund der festgestellten ausgeprägten Ungereimtheiten dränge sich der Schluss auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wohl mit Ausnahme der Schilderung des Reiseweges vom Iran nach Europa, insgesamt nicht der Wahrheit entsprechen würden. F. Am 25. September 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü­gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Zurückweisung des Gesuchs zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. G.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Okto­ber 2013 wurde unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist aufgefordert, das fremdsprachige Beweismittel (Tazkara) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung ins Recht. Demnach stammt der Beschwerdeführer aus "G._______", Bezirk "H._______", Provinz "I._______" und war im Jahr 1392 (gemäss unserer Zeitrechnung im Jahr 2013) 22 Jahre alt. Die Taz­kara wurde am 15. 6. 1392 (entspricht dem 6. September 2013 gemäss unserer Zeitrechnung) ausgestellt. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis zum 9. Juli 2014 eingeräumt. H.c Mit Replik vom 4. Juli 2014 (Poststempel) liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfah­ren das neue Recht.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorin­stanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Wie mit Zwi­schenverfügung vom 1. Oktober 2013 bereits festgestellt wurde, sind da­mit Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht Prozessgegenstand. Da das Rechtsbegehren sodann aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist vorliegend einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist.

4. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 weist das BFM nochmals auf die teils krass widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens hin. Darüber hinaus könne kein vernünftiger Zweifel an seinem Versuch bestehen, die Asylbehörden bezüglich seines Alters zu täuschen. Insofern sei seine Glaubhaftigkeit insgesamt erschüt­tert. Auf Beschwerdeebene betone der Beschwerdeführer, dass seine Aussagen anlässlich der Anhörung der Wahrheit entsprechen würden. Das BFM erachte jedoch die geltend gemachte Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Alter von vier oder fünf Jahren schon deshalb als unglaubhaft, weil er die Ausreise bei der Kurzbefragung einerseits konkret habe schildern können und andererseits die Taliban an der Entführung eines Kindes in diesem Alter für ihre Zwecke kaum Interesse gehabt haben dürften (vgl. BFM-Akten A1/15 S. 4 und S. 8 f.). Zwar habe der Beschwerdeführer den Asylbehörden gegenüber immer angegeben aus B._______, Provinz D._______, zu stammen, doch seien an dieser Angabe grosse Zweifel berechtigt. Es müsse als symptomatisch bezeichnet werden, dass er erst auf Beschwerdeebene eine Tazkara eingereicht habe, nachdem er seit Einreichung des Gesuchs, mithin in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren, darauf verzichtet habe und diesbezüglich höchst widersprüchliche beziehungsweise konfuse Angaben gemacht habe (vgl. A41/18 S. 15). Bekanntlich könne die Tazkara in Afghanistan käuflich erworben werden und sei zudem nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukomme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1; Urteile des Bundesver­waltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Aufgrund dieser Umstände und all der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten gehe das BFM da­von aus, dass es sich vorliegend um kein authentisches Dokument handle. Diese Einschätzung werde ohne nähere Überprüfung durch das Erscheinungsbild des Staatswappens erhärtet, bei welchem es sich offen­sichtlich nicht um einen Druck, sondern um eine darauf erstellte Kopie von sehr schlechter Qualität handle, und durch die Beschaffenheit der Nummer, die erkennbar von Hand verändert worden sei.

5. In seiner Replik vom 4. Juli 2014 (Poststempel) beharrte der Beschwerdeführer darauf, keine widersprüchlichen Angaben zu seiner Herkunft geltend gemacht zu haben. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Kurzbefragung bereits am 3. November 2009 erfolgt sei, das Asylverfahren bereits vier Jahre andauere und zwischen den Anhörungen viel Zeit verstrichen sei. Er lebe nun schon viele Jahre von seiner Familie getrennt und könne in seiner Heimat nicht mehr auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Ferner sei der Rückschluss des BFM, wonach seine Glaubhaftigkeit insgesamt erschüttert sei, weil er im Zusammenhang mit seinem Alter gelogen habe, unzulässig. Er weise die Vorhaltung, wonach er die Behörden vorsätzlich getäuscht habe, zurück. Er habe nämlich tat­sächlich nicht gewusst, wie alt er sei, weshalb er sein Alter auf 16 Jahre angesetzt habe. Entgegen der Ansicht des BFM habe die Taliban sehr wohl Interesse an vier- und fünfjährigen Kindern. Diesbezüglich verweise er auf einen Zeitungsartikel. Die Feststellung des BFM, seine Tazkara enthalte offensichtliche Fälschungsmerkmale bestreite er. Die Tazkara sei einer Expertenanalyse zu unterziehen. Auch dürfe allein aus dem Um­stand, dass oftmals gefälschte Tazkaras eingereicht werden, nicht geschlossen werden, dass seiner Tazkara kein Beweiswert mehr zu­komme. Letztlich sei festzuhalten, dass eine Rückkehr in seine Heimatprovinz in Afghanistan unzumutbar sei. Da er zudem weder in Ka­bul noch in Herat oder Mazar-El-Sharif über ein soziales Netz verfüge, und er sich bereits seit über vier Jahren in der Schweiz aufhalte, sei für ihn auch eine Rückkehr in diese Städte nicht zumutbar. 6. 6.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be­schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach eine Vielzahl von Indizien gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Herkunft aus B._______ sprechen. So hat der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung seines Asylgesuches versucht, sich als minderjährig auszugeben (vgl. BFM-Akten A1/15 S. 2 "Ich bin am 22.03.1372 geboren."/"Ich bin 16 Jahre alt. Alles steht auch in meiner Tazkara."/"Meine Eltern haben mir erzählt, dass ich 16 Jahre alt sei."), und erklärt, seine Tazkara befinde sich in B._______ bei einer Tante (vgl. A1/15 S. 7). Im Frühjahr 1384 [gemäss unserer Zeitrechnung im Frühjahr 2005] habe er sich gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen drei Schwestern in den Iran, nach E._______, begeben. Bis zu ihrer Ausreise in den Iran hätten sie alle in B._______ gelebt (vgl. A1/15 S. 3). Im Iran habe er zuletzt auf einer Hühnerfarm gearbeitet (vgl. A1/15 S. 5). Seine Eltern und Geschwister würden noch immer in E._______ leben (vgl. A1/15 S. 6 f.). Hingegen machte er bei der Anhörung geltend, dass in Afghanistan nie ein Reisepass oder eine Tazkara für ihn ausgestellt worden sei (vgl. A41/18 S. 10 F. 108). Er habe nie eine eigene Tazkara besessen und besitze auch jetzt keine (vgl. A41/18 S. 10 F. 109). Ferner erklärte er, dass seines Wissens nie eine Tazkara für ihn ausgestellt worden sei; eine solche existiere nicht und habe nie existiert (vgl. A41/18 S. 10 F. 111). Auch verneinte er die Frage, ob er jemals Identitätspapiere besessen habe (vgl. A41/18 S. 10 F. 112). Auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte er, die Tazkara, die sich bei seiner Tante in B._______ befinde, sei ge­fälscht. Eine echte habe er nie besessen (vgl. A41/18 S. 15 F. 159). Sein Alter habe er auf 16 Jahre beziffert, weil er wirklich nicht gewusst habe, wie alt er sei; niemand in Afghanistan kenne sein richtiges Geburtsdatum (vgl. A41/18 S. 13 F. 141). Bei der Anhörung machte er auch erstmals gel­tend, dass er eine Stiefmutter habe, und er mit "Mutter" seine "Stiefmut­ter" gemeint habe. Seine Mutter soll in Pakistan gestorben sein, als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei (vgl. A41/18 S. 6 F. 47). Sein Vater habe sich dann erneut verheiratet, und er habe noch zwei Halb­schwestern und einen Halbbruder (vgl. A41/18 S. 8 F. 80) sowie zwei be­reits verheiratet Schwestern (vgl. A41/18 S. 7 F. 72 f.). Diese habe er zu­erst nicht erwähnt, weil er aufgrund deren Verheiratung davon ausgegan­gen sei, sie seien nicht wichtig, und er bejahte die Frage, ob er jetzt alle leiblichen Geschwister erwähnt habe (vgl. A41/18 S. 8 F. 79) beziehungs­weise bezog er diesbezüglich keine Stellung (vgl. A41/18 S. 14 F. 152). Sodann bestätigte er im weiteren Verlauf der Anhörung, einen älteren Bruder zu haben, der in Australien lebe, und den er auch in der BzP er­wähnt hatte (vgl. A41/18 S. 14 F. 150). Auf entsprechenden Vorhalt hin er­klärte er, er habe damals nicht gewusst, was er erzählen solle (vgl. A41/18 S. 15 F. 158). Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbetref­fend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen respektive die Protokolle verwiesen werden. 6.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums (A3/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses selbständig ausgefüllt habe. Anlässlich der BzP sagte der Beschwerdeführer jedoch aus, ausser der Koranschule in Afghanistan habe er nie eine Schule besucht (vgl. A1/15 S. 6) beziehungsweise, dass er in Pakistan lediglich vier Jahre lang eine staatliche Schule besucht habe (vgl. A41/18 S. 4 F. 30-33). Auf entsprechenden Vorhalt bezüglich seines Schulbesuches hin, erklärte der Beschwerdeführer, im ersten Interview stimme vieles nicht (vgl. A41/18 S. 14 F. 149). Angesichts der erforderlichen Lese- und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblattes tragen die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblich fehlenden beziehungsweise rudimentären Schulbildung nicht zur Stärkung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bei. 6.3 Auch die ins Recht gelegte Tazkara fügt sich in das unglaubhafte Ge­samtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung. Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1 sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) kommt einer afghanischen Tazkara nur ein verminderter Beweiswert zu. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung ist es deshalb entbehrlich, über die eingereichte Taz­kara ein Gutachten erstellen zu lassen; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Darüber hinaus hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2014 zu Recht festgestellt, es sei symptomatisch, dass im vorliegenden Fall die Tazkara erst dreieinhalb Jahre nach der Einrei­chung des Asylgesuchs ins Recht gelegt wurde (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 4 m. w. H.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einmal ausdrücklich erklärte, die Tazkara sei gefälscht, beziehungsweise sie sei echt, und dann wieder behauptet, er habe nie ei­nen Identitätsausweise besessen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 6.1), fällt vor allem ins Gewicht, dass die eingereichte Tazkara die insgesamt offenkundigen Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht ausgleicht. Vielmehr geht aus der eingereichten Tazkara das Jahr 1991 als Geburtsjahr des Beschwerdeführers hervor. 6.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht fest­stellte, der Beschwerdeführer habe über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung sowie der Vernehmlassung des BFM ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft nicht der Wahrheit entsprechen. Es ist da­her anzunehmen, dass er nicht, wie behauptet, aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ stammt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Ana­lyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss ge­langt, dass die dortige Sicherheitslage und die humani­täre Situation der­art schlecht sei, dass - ausser allenfalls in Grossstädten - von einer exis­tenzbedrohend Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage weni­ger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul sei da­her nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Um­ständen (junger, gesunder Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.9.1 ff.). Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäus­sert. Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die hu­manitäre Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigen­der Umstände (siehe vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O., E. 4.3.1 - 4.3.3). 7.6 Die sorgfältige Überprüfung der vorgenannten Bedingungen obliegt grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungshinder­nisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indes nicht möglich, da der Beschwerdeführer seine Lebensumstände nicht wahrheitsgetreu dargelegt hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 6). 7.7 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersu­chungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (siehe auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis­sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Be­schwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, in­dem davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine existenzielle Notlage zu gegenwärtigen. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 19. Oktober 2009 ausdrücklich, sein Vater habe seine Reise von Afghanistan aus finanziert (vgl. A2/36 S. 26 F. 6 f.). 7.8 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen rechtsgenüglich beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge­mäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.9 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertre­tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku­mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten gesprochen werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: