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D-5398/2011

D-5398/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-30 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerde­führenden Sri Lanka am (...). Dezember 2010 und gelangten am 3. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach­suchten. Am 5. Januar 2011 führte das BFM Sum­marbefra­gungen durch. Die An­hörungen fanden am 14. Januar 2011 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile - machte geltend, aus D._______ zu stammen. Dort habe er mehrere Ladenlokale besessen und auch Geldtransfer-Geschäfte gemacht. Es sei ihm unterstellt worden, Geldtransporte für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durchzuführen. Unbekannte hätten ihn telefonisch bedroht, einmal bei ihm vorgesprochen und ihn unter Todesdrohungen zu Geldzahlungen aufgefordert. Ferner hätten die Unbekannten einen anderen Laden bombardiert und Leute erschossen. Sie hätten ihm dasselbe Schicksal in Aussicht gestellt. In Anbetracht dieser Sachlage sei er Ende April 2008 nach E._______ umgezogen. Im Mai 2008 sei sein Vater entführt worden; er sei seither unbekannten Aufenthalts. In E._______ habe er seine Partnerin kennen gelernt und im Restaurant ihres Vaters gearbeitet. Es seien junge Leute entführt worden. Auch zwei enge Verwandte der Partnerin seien noch während seines Aufenthalts in D._______ Opfer solcher Vorfälle geworden. Aus Angst sei er im Juli 2010 nach F._______ weitergeflüchtet. Da er dort nicht lange habe bleiben können, sei er in der Folge ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus E._______ - legte dar, einer ihrer Brüder werde seit langer Zeit vermisst. Im Jahre 2001 habe ihre Familie den LTTE ein Haus vermietet. Dieses sei auf den Namen ihres anderen Bruders registriert gewesen. Im Jahr 2005 sei das Haus von einer Granate getroffen worden. 2006 sei ein benachbarter Laden durch eine Granate beschädigt worden. Seither sei auch der zweite Bruder verschollen. Die Behörden hätten sich bei ihnen gemeldet und Informationen über die Brüder und ihren Partner, gegen den durch Unbekannte Drohungen ergangen seien, verlangt. Die Unbekannten hätten wiederholt vorgesprochen. In Anbetracht der geschilderten Situation und ihrer Schwangerschaft seien sie ausser Landes geflohen. B. Am 8. Februar 2011 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. C. C.a Mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am 8. September 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Es bestünden erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen. Überdies sei auch die Asylrelevanz zu verneinen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden keine wirksame behördliche Schutzinfrastruktur vor der Verfolgung durch Unbekannte zur Verfügung gestanden wäre. C.b Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorin­stanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün­den, herr­sche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Die Beschwerdefüh­renden stammten aus D._______ respektive E._______. Sie verfügten über eine solide Schulausbildung. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als selbständig erwerbender Geschäftsinhaber. Aufgrund der Aktenlage sei von einem familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation vor Ort auszugehen. Auch das Kindswohl sei nicht gefährdet. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage noch individuelle Gründe gegen die Rückkehr ins Heimatland. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. September 2011 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bun­desverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivzif­fern 4 und 5 (Vollzugspunkt), die Feststel­lung der Unzumutbar­keit des Wegwei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Anweisung des BFM, im Rahmen des Be­schwerdeverfahrens sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich stütze, mittels Quellenangaben offenzule­gen, die Einräumung einer angemessenen Frist zur diesbezüglichen vorinstanzlichen Stellung­nahme sowie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht bezie­hungsweise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). D.a In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. So habe das BFM in seinem Entscheid als einzige Quelle auf die Richtlinie des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010, welche sich explizit auf den Flüchtlingsschutz und nicht auf einen subsidiären Schutzstatus beziehe, verwiesen. Ansonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Mit diesem Vorgehen verletze das BFM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, das Versäumte könne im Rechtsmittelverfahren nachgeholt und die Gehörsverletzung damit geheilt werden, sei das BFM anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Beschwerdeverfahren offenzulegen. Um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, sei ihnen danach eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. D.b In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar; jene nach Colombo könne nur unter günstigen Bedingungen erfolgen. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz und namhaften Quellen zufolge habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka nach Bürgerkriegsende nicht entscheidend verbessert beziehungsweise zum Teil sogar verschlechtert. Namentlich auch die Situation für mutmassliche und tatsächliche LTTE-Sympathisanten sei nach wie vor kritisch. Es komme immer wieder zu Entführungen. Insgesamt entstehe ein düsteres Bild betreffend Wahrung der Menschenrechte. Jedenfalls sei die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicher­heitsmassnahmen betroffen. Darauf basierend müsse ihr aktuelles Schutzbedürfnis als Tamilen mit einem Kleinkind aus dem Norden bejaht werden. D.c Der Eingabe lag eine Kostennote bei. D.d Am 29. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Be­stätigung für ihre Bedürftigkeit nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2012 übermittelte das Bundesver­waltungsgericht den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung sowie das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. H. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2012 an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machten kritische Anmerkungen zur Entstehung und zum Inhalt des BFM-Do­kuments.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeord­neten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bil­det somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf­nahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter­lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf wel­che sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. So habe das BFM in seinem Entscheid als einzige Quelle auf das UNHCR-Dokument verwiesen. Ansonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Ferner hielten die Beschwerdeführenden fest, dass der vorinstanzliche Entscheid von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.

E. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teil­gehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausges­taltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög­lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).

E. 4.3.1 Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen sämtliche relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden In­formationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be­hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie­hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Beru­fung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu­gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan­gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen fest­zustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie­hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Weitere Quellen wurden im angefochtenen Entscheid nicht genannt und finden sich auch nicht in den Akten, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, weitere Akteneinsicht zu gewähren. Im Sinne der Transparenz hat das Bundesverwaltungsgericht dennoch auf Beschwerdeebene Einsicht in einen Dienstreisebericht gewährt, zumal die Erkenntnisse aus dieser Reise, neben zahlreichen anderen Länderinformationen, die Praxis des BFM wohl beeinflusst haben dürfte. Auch diese Reise wurde jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, weshalb der Umstand, dass ein entsprechender Bericht im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht bestand beziehungsweise offengelegt wurde, nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten ist.

E. 4.3.2 Ferner trifft das Beschwerdevorbringen, wonach der vorinstanzliche Entscheid von der damals bekannten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, grundsätzlich zu. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin­reichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be­waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun­gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe­mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun­gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese­ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsge­richts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen rela­tiv kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situa­tion in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). In­wiefern das BFM mit seinem Vorgehen allenfalls die Begründungspflicht verletzt ha­ben sollte, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzier­ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.

E. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch­tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig.

E. 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft ma­chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).

E. 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28).

E. 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass es ihnen nicht gelungen ist, im Zusammenhang mit ihren Vorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaub­haft zu machen. Ausserdem erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung, die Asylvorbrin­gen der Beschwerdeführenden hielten den Anforde­rungen an die Flüchtlingsei­genschaft gemäss Art. 3 AsylG auch insofern nicht stand, als die Behörden kriminelle Akte vor Ort (mittlerweile) ahnden würden. Auch diese Qualifikation blieb - bezogen auf den Asylpunkt - unan­gefochten. Ferner lässt sich den Akten keine besondere Nähe der Beschwerdeführenden zur LTTE entneh­men. Das offenbar ungewisse Schicksal LTTE-Angehöriger vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Ein eigenes und substanziiertes Engagement für die Bewegung beziehungsweise ein allfälliger solcher - und gemäss Aktenlage unbegründeter - behördlicher Verdacht lassen sich ihren Aussagen jedenfalls nicht entnehmen. Allfällige (zurückliegende) Geldgeschäfte des Beschwerdeführers auch mit Personen aus dem LTTE-Umfeld lassen noch nicht auf eine entsprechende Gefährdung schliessen, und die Hausvermietung durch den Bruder der Beschwerdeführerin an die LTTE lag im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich sehr weit zurück. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung der Be­schwerdeführenden wegen ihnen unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Ge­fährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Persönlichkeitsprofile bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen müssen, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch gewisse Angehörige weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass sie gemäss Aktenlage aktuell relevant gefährdet wären.

E. 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren

E. 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

E. 7.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus D._______ beziehungsweise E._______ zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumut­barkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomi­schen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen sind.

E. 7.4 Laut ihren Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden an den genannten Orten über Angehörige, wel­che ihnen eine sozi­ale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen dürften. Medizini­sche Leiden werden in den Beschwerdeeingaben - auch die Tochter betreffend - nicht geltend gemacht. Eine konkret drohende Verletzung des Kindswohls ist nicht ersichtlich. Gemäss Aktenlage besteht sowohl bei der Familie des Beschwerdeführers wie auch derjenigen der Beschwerdeführerin eine gewisse wirtschaftliche Prosperität. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka als Geschäftsmann tätig. Ins­gesamt ist demnach nicht davon auszugehen, sie könnten in eine existenzgefährdende Si­tuation geraten.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi­gen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedo­kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hin­sichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11.1 Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich den unterliegenden Be­schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2011) ist jedoch darauf zu verzichten.

E. 11.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5398/2011/mel Urteil vom 30. November 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Laura Rossi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerde­führenden Sri Lanka am (...). Dezember 2010 und gelangten am 3. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach­suchten. Am 5. Januar 2011 führte das BFM Sum­marbefra­gungen durch. Die An­hörungen fanden am 14. Januar 2011 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile - machte geltend, aus D._______ zu stammen. Dort habe er mehrere Ladenlokale besessen und auch Geldtransfer-Geschäfte gemacht. Es sei ihm unterstellt worden, Geldtransporte für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durchzuführen. Unbekannte hätten ihn telefonisch bedroht, einmal bei ihm vorgesprochen und ihn unter Todesdrohungen zu Geldzahlungen aufgefordert. Ferner hätten die Unbekannten einen anderen Laden bombardiert und Leute erschossen. Sie hätten ihm dasselbe Schicksal in Aussicht gestellt. In Anbetracht dieser Sachlage sei er Ende April 2008 nach E._______ umgezogen. Im Mai 2008 sei sein Vater entführt worden; er sei seither unbekannten Aufenthalts. In E._______ habe er seine Partnerin kennen gelernt und im Restaurant ihres Vaters gearbeitet. Es seien junge Leute entführt worden. Auch zwei enge Verwandte der Partnerin seien noch während seines Aufenthalts in D._______ Opfer solcher Vorfälle geworden. Aus Angst sei er im Juli 2010 nach F._______ weitergeflüchtet. Da er dort nicht lange habe bleiben können, sei er in der Folge ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus E._______ - legte dar, einer ihrer Brüder werde seit langer Zeit vermisst. Im Jahre 2001 habe ihre Familie den LTTE ein Haus vermietet. Dieses sei auf den Namen ihres anderen Bruders registriert gewesen. Im Jahr 2005 sei das Haus von einer Granate getroffen worden. 2006 sei ein benachbarter Laden durch eine Granate beschädigt worden. Seither sei auch der zweite Bruder verschollen. Die Behörden hätten sich bei ihnen gemeldet und Informationen über die Brüder und ihren Partner, gegen den durch Unbekannte Drohungen ergangen seien, verlangt. Die Unbekannten hätten wiederholt vorgesprochen. In Anbetracht der geschilderten Situation und ihrer Schwangerschaft seien sie ausser Landes geflohen. B. Am 8. Februar 2011 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. C. C.a Mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am 8. September 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Es bestünden erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen. Überdies sei auch die Asylrelevanz zu verneinen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden keine wirksame behördliche Schutzinfrastruktur vor der Verfolgung durch Unbekannte zur Verfügung gestanden wäre. C.b Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorin­stanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün­den, herr­sche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Die Beschwerdefüh­renden stammten aus D._______ respektive E._______. Sie verfügten über eine solide Schulausbildung. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als selbständig erwerbender Geschäftsinhaber. Aufgrund der Aktenlage sei von einem familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation vor Ort auszugehen. Auch das Kindswohl sei nicht gefährdet. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage noch individuelle Gründe gegen die Rückkehr ins Heimatland. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. September 2011 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bun­desverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivzif­fern 4 und 5 (Vollzugspunkt), die Feststel­lung der Unzumutbar­keit des Wegwei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Anweisung des BFM, im Rahmen des Be­schwerdeverfahrens sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich stütze, mittels Quellenangaben offenzule­gen, die Einräumung einer angemessenen Frist zur diesbezüglichen vorinstanzlichen Stellung­nahme sowie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht bezie­hungsweise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). D.a In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. So habe das BFM in seinem Entscheid als einzige Quelle auf die Richtlinie des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010, welche sich explizit auf den Flüchtlingsschutz und nicht auf einen subsidiären Schutzstatus beziehe, verwiesen. Ansonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Mit diesem Vorgehen verletze das BFM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, das Versäumte könne im Rechtsmittelverfahren nachgeholt und die Gehörsverletzung damit geheilt werden, sei das BFM anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Beschwerdeverfahren offenzulegen. Um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, sei ihnen danach eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. D.b In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar; jene nach Colombo könne nur unter günstigen Bedingungen erfolgen. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz und namhaften Quellen zufolge habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka nach Bürgerkriegsende nicht entscheidend verbessert beziehungsweise zum Teil sogar verschlechtert. Namentlich auch die Situation für mutmassliche und tatsächliche LTTE-Sympathisanten sei nach wie vor kritisch. Es komme immer wieder zu Entführungen. Insgesamt entstehe ein düsteres Bild betreffend Wahrung der Menschenrechte. Jedenfalls sei die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicher­heitsmassnahmen betroffen. Darauf basierend müsse ihr aktuelles Schutzbedürfnis als Tamilen mit einem Kleinkind aus dem Norden bejaht werden. D.c Der Eingabe lag eine Kostennote bei. D.d Am 29. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Be­stätigung für ihre Bedürftigkeit nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2012 übermittelte das Bundesver­waltungsgericht den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung sowie das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. H. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2012 an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machten kritische Anmerkungen zur Entstehung und zum Inhalt des BFM-Do­kuments. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeord­neten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bil­det somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf­nahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter­lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf wel­che sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. So habe das BFM in seinem Entscheid als einzige Quelle auf das UNHCR-Dokument verwiesen. Ansonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Ferner hielten die Beschwerdeführenden fest, dass der vorinstanzliche Entscheid von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teil­gehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausges­taltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög­lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). 4.3 4.3.1 Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen sämtliche relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden In­formationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be­hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie­hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Beru­fung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu­gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan­gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen fest­zustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie­hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Weitere Quellen wurden im angefochtenen Entscheid nicht genannt und finden sich auch nicht in den Akten, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, weitere Akteneinsicht zu gewähren. Im Sinne der Transparenz hat das Bundesverwaltungsgericht dennoch auf Beschwerdeebene Einsicht in einen Dienstreisebericht gewährt, zumal die Erkenntnisse aus dieser Reise, neben zahlreichen anderen Länderinformationen, die Praxis des BFM wohl beeinflusst haben dürfte. Auch diese Reise wurde jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, weshalb der Umstand, dass ein entsprechender Bericht im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht bestand beziehungsweise offengelegt wurde, nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten ist. 4.3.2 Ferner trifft das Beschwerdevorbringen, wonach der vorinstanzliche Entscheid von der damals bekannten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, grundsätzlich zu. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin­reichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be­waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun­gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe­mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun­gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese­ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsge­richts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen rela­tiv kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situa­tion in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). In­wiefern das BFM mit seinem Vorgehen allenfalls die Begründungspflicht verletzt ha­ben sollte, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzier­ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch­tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. 6.3 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft ma­chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28). 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass es ihnen nicht gelungen ist, im Zusammenhang mit ihren Vorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaub­haft zu machen. Ausserdem erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung, die Asylvorbrin­gen der Beschwerdeführenden hielten den Anforde­rungen an die Flüchtlingsei­genschaft gemäss Art. 3 AsylG auch insofern nicht stand, als die Behörden kriminelle Akte vor Ort (mittlerweile) ahnden würden. Auch diese Qualifikation blieb - bezogen auf den Asylpunkt - unan­gefochten. Ferner lässt sich den Akten keine besondere Nähe der Beschwerdeführenden zur LTTE entneh­men. Das offenbar ungewisse Schicksal LTTE-Angehöriger vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Ein eigenes und substanziiertes Engagement für die Bewegung beziehungsweise ein allfälliger solcher - und gemäss Aktenlage unbegründeter - behördlicher Verdacht lassen sich ihren Aussagen jedenfalls nicht entnehmen. Allfällige (zurückliegende) Geldgeschäfte des Beschwerdeführers auch mit Personen aus dem LTTE-Umfeld lassen noch nicht auf eine entsprechende Gefährdung schliessen, und die Hausvermietung durch den Bruder der Beschwerdeführerin an die LTTE lag im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich sehr weit zurück. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung der Be­schwerdeführenden wegen ihnen unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Ge­fährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Persönlichkeitsprofile bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen müssen, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch gewisse Angehörige weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass sie gemäss Aktenlage aktuell relevant gefährdet wären. 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 7.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus D._______ beziehungsweise E._______ zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumut­barkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomi­schen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen sind. 7.4 Laut ihren Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden an den genannten Orten über Angehörige, wel­che ihnen eine sozi­ale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen dürften. Medizini­sche Leiden werden in den Beschwerdeeingaben - auch die Tochter betreffend - nicht geltend gemacht. Eine konkret drohende Verletzung des Kindswohls ist nicht ersichtlich. Gemäss Aktenlage besteht sowohl bei der Familie des Beschwerdeführers wie auch derjenigen der Beschwerdeführerin eine gewisse wirtschaftliche Prosperität. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka als Geschäftsmann tätig. Ins­gesamt ist demnach nicht davon auszugehen, sie könnten in eine existenzgefährdende Si­tuation geraten. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi­gen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedo­kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hin­sichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich den unterliegenden Be­schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2011) ist jedoch darauf zu verzichten. 11.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: