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D-5395/2017

D-5395/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 2. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. A.b. Eine Überprüfung über die Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 10. August 2015 in Dänemark Asylgesuche eingereicht hatten. A.c. Am 11. August 2016 fand im EVZ D._______ eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt, wobei sie zu ihrer Herkunft, zu Dokumenten, zum Reiseweg und zu ihrem Drittstaataufenthalt befragt wurde. Auf eine Erfassung der Asylgründe wurde verzichtet (vgl. Vorakten A7/12 S. 2 Bst. h). Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, am 19. Juli 2015 Syrien zusammen mit ihren drei Kindern in Richtung E._______ verlassen zu haben. In F._______ sei sie auf der Botschaft gewesen, da ihr Mann - der zu diesem Zeitpunkt bereits in Dänemark gewesen sei - ihr eine Einladung geschickt habe, worauf sie sich im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls nach Dänemark begeben hätten. Dort hätten sie ein Asylgesuch eingereicht und eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Infolge ehelicher Probleme habe sich ihr Mann ungefähr im (...) - nicht offiziell, aber religiös - von ihr scheiden lassen. Bereits in Syrien hätten sie sich auf diese Art drei Mal scheiden lassen. Auf Intervention von Dritten seien sie aber jeweils wieder zusammengekommen. In Dänemark habe sie an einer geheimen Adresse gewohnt. Nachdem Familienangehörige ihres Mannes eine Wohnung vis-à-vis von ihr erhalten hätten, habe sie dies den dänischen Behörden gemeldet. Diese hätten ihr geraten, die Türe nicht mehr zu öffnen. Die Kinder hätten nach Einreichung des Scheidungsbegehrens bei ihr gewohnt, der Vater habe aber alle zwei Wochen ein dreitägiges Besuchsrecht gehabt. Ihr ältester Sohn habe sich zunächst geweigert, den Vater zu besuchen. Auf ihr Bitten hin sei er dann doch gegangen und später nicht mehr zurückgekehrt beziehungsweise bei seinem Vater geblieben. Eines Tages sei der älteste Sohn in ihrer Abwesenheit in ihre Wohnung zurückgekehrt und habe dabei einen Wohnungsschlüssel mitgenommen. Sie habe diesen Umstand der Polizei gemeldet und dabei ihre Angst geäussert, dass es ihrem Mann dadurch möglich sei, eines Tages ungehindert ihre Wohnung aufzusuchen. Die Polizei habe ihr geraten, mit den zuständigen Personen ihrer Gemeinde zu sprechen, und ihr überdies gesagt, dass ihr (ältester) Sohn selber entscheiden könne, wo er wohnen wolle. Im Gespräch mit den Zuständigen der Gemeinde sei ihr geraten worden, eine Nachbarin bei ihr übernachten zu lassen. Die folgenden zwei Wochen habe dann in der Tat eine Nachbarin in ihrer Wohnung übernachtet, bis das Schloss der Wohnungstüre ersetzt gewesen sei. Ihr Mann habe sich oft in der Nähe des Balkons ihrer Wohnung aufgehalten und immer wieder versucht, über den Balkon in ihre Wohnung zu gelangen. Sie und die beiden jüngeren Kinder hätten in der Nacht Angst gehabt und alle im gleichen Zimmer geschlafen. In der Folge habe sie sich erneut bei den Behörden gemeldet. Es sei eine Gerichtsverhandlung angesetzt worden, in welcher sie von ihrem Mann beschimpft worden sei. Ausserdem habe er nicht gewollt, dass die Kinder bei ihr bleiben würden. Da sie sich in der Verhandlung nicht hätten einigen können, sei das Verfahren an einen Richter zum Entscheid weitergeleitet worden. Im Vorfeld dieser weiteren Verhandlung habe ihr Mann wiederholt gedroht, sie umzubringen und die Kinder zu sich zu nehmen. Aus Angst habe sie die Gerichtsverhandlung vor dem Richter nicht mehr abgewartet und sich mit ihren zwei jüngeren Kindern in die Schweiz begeben, wo sich (Nennung Verwandte) aufhalten würden. Zu einer möglichen Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und der Fällung eines möglichen Nichteintretensentscheids durch das SEM wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Diesbezüglich führte sie an, sie bevorzuge, nach Syrien anstatt nach Dänemark zurückzugehen, da sie in Dänemark ohnehin getötet würde. Die Familie ihres Mannes habe bereits (Nennung Person) in Syrien umgebracht und akzeptiere keine Scheidung. Sie sei sicher, dass die Familie auch sie töten wolle. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte sowie den Asylentscheid der dänischen Behörden zu den Akten. A.d. Am 16. September 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) die dänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die dänischen Behörden teilten in ihrer Antwort vom 26. September 2016 mit, dass eine Rückübernahme nicht in Betracht falle, weil die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 6. Juni 2016 in Dänemark subsidiären Schutz erhalten hätten. Daher würden die Regelungen der Dublin-III-VO keine Anwendung finden. A.e. Am 27. September 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, da sie in Dänemark subsidiären Schutz erhalten hätten, sei die Dublin-Verordnung vorliegend nicht anwendbar und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu behandeln. Gleichzeitig gewährte es der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur beabsichtigten Wegweisung ihrer Person und ihrer Kinder nach Dänemark bis zum 7. Oktober 2016. A.f. Am 29. September 2016 ersuchte das SEM die dänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 sowie des bilateralen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Rückübernahme von Personen. Am 5. Oktober 2016 entsprachen die dänischen Behörden diesem Ersuchen. A.g. Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 4. Oktober 2016 (Eingang SEM: 5. Oktober 2016) teilte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats mit und ersuchte hinsichtlich der eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur beabsichtigten Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Dänemark gleichzeitig um Akteneinsicht. Sodann ersuchte er zwecks Beschaffung weiterer Beweismittel um Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2016. A.h. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 5. Oktober 2016 legten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ins Recht. Darin hielten sie im Wesentlichen am bereits vorgebrachten Sachverhalt fest und fügten an, sie seien in die Schweiz geflohen, da hier die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin wohnhaft seien, die ihr über das in Dänemark erlittene Trauma hinweghelfen und bei der Betreuung ihrer Kinder in der Schweiz mitwirken könnten. A.i. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden diverse Unterlagen (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Im Weiteren wiederholte er seine Gesuche um Akteneinsicht und um Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2016. A.j. Am 19. Oktober 2016 legte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht und ersuchte erneut um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2016. A.k. Mit Entscheid des SEM vom 25. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. A.l. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter dem SEM - nebst ergänzenden Informationen zum Sachverhalt - mit, er warte noch immer auf den Entscheid über die Gewährung von Akteneinsicht, welche gewährt werden müsse, bevor er seine Schlussbemerkungen einreichen könne. Die Frist zur Stellungnahme sei daher so lange zu erstrecken, bis er diese in voller Kenntnis der Akten erstellen könne. A.m. Am 9. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um Mitteilung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführenden, da diese vom Kanton inzwischen irgendwo untergebracht worden seien und er seine Mandanten zuverlässig erreichen können müsse. A.n. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 brachte der Rechtsvertreter dem SEM weitere Informationen betreffend die Trennung der Ehegatten zur Kenntnis. A.o. Mit Eingabe vom 4. April 2017 wurde ein an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gerichtetes (Nennung Beweismittel) eingereicht. A.p. Mit Schreiben an das SEM vom 8. September 2017 erneuerte der Rechtsvertreter sein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. A.q. Das SEM informierte am 13. September 2017 die dänischen Behörden per E-Mail über die familiären Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden und fragte über mögliche Schutzmassnahmen bei einer Rückkehr und allfällige zusätzliche Informationen an. Die Antwort der dänischen Behörden erging am 15. September 2017. B. Mit Verfügung vom 20. September 2017 - eröffnet am 22. September 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Dänemark zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. C. In der beim Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2017 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der angefochtene Entscheid des SEM aufzuheben, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf ihr Asylgesuch einzutreten, es sei die Wegweisung nach Dänemark aufzuheben, sie seien bei einer Bestätigung des Nichteintretensentscheids in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kassieren, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) ins Recht. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. September 2017 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 9. Oktober 2017 eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. G. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten und stellten gleichzeitig die Einreichung eines ausführlicheren Berichts in Aussicht. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 legten die Beschwerdeführenden ihre Replik, unter Beilage weiterer Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. I. Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismitte]) zu den Akten. Zudem ersuchten sie, es sei bis zur Einreichung eines ausführlichen Berichts mit dem Urteil zuzuwarten. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel bis zum 22. Dezember 2017 nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. K. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden das in Aussicht gestellte Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst, die Vorinstanz habe gegen das Gebot der Fairness im Verfahren verstossen, indem sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid willentlich und absichtlich erst am letzten Arbeitstag ihres Rechtsvertreters vor dessen Ausreise ins Ausland eröffnet habe. Dazu hätte jedoch kein Grund bestanden, da ihr Asylverfahren seit dem 2. August 2016 hängig und die Instruktion des erstinstanzlichen Verfahrens spätestens im Oktober 2016 abgeschlossen gewesen sei. Die weiteren Eingaben ihres Rechtsvertreters hätten keinen Einfluss auf die Spruchreife des Verfahrens mehr gehabt. Es sei daher kein objektiver Grund erkennbar, weshalb das SEM mit seinem Entscheid fast ein Jahr zugewartet habe, obwohl es seit der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2017 Kenntnis von dessen Auslandabwesenheit zwischen dem (...) und (...) gehabt habe. Es sei daher für das SEM vorstellbar gewesen, dass ihr Rechtsvertreter nur mit Mühe Zeit finden werde, die Beschwerde vor dessen Auslandabwesenheit abzufassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist jedoch vorliegend nicht zu erkennen. Zunächst kann dem Vorbringen, die Instruktion des erstinstanzlichen Verfahrens sei spätestens im Oktober 2016 abgeschlossen gewesen, nicht beigepflichtet werden. In seiner Eingabe vom 4. Oktober 2016 brachte der Rechtsvertreter vor, es müssten noch Beweismittel aus Dänemark beschafft werden, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Erstreckung der Frist für eine ergänzende Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2016. In seinen nachfolgenden Eingaben vom Oktober 2016, vom 23. Februar 2017 und 4. April 2017 reichte er weitere, mittlerweile aus Dänemark erhaltene Beweismittel zu den Akten. Sodann wurden die dänischen Behörden durch das SEM am 13. September 2017 per E-Mail über die familiären Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden informiert und über mögliche Schutzmassnahmen bei einer Rückkehr und allfällige zusätzliche Informationen angefragt. Eine entsprechende Antwort der dänischen Behörden erging am 15. September 2017. Diese Umstände waren mit Blick auf die (zu erstellende) Spruchreife des Verfahrens durchaus bedeutsam. Somit kam die Instruktion im vorinstanzlichen Verfahren erst zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss. Es sind daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus objektive Gründe für den vom SEM gewählten Eröffnungszeitpunkt ersichtlich. Somit war das SEM nicht verpflichtet, vorher Akteneinsicht zu gewähren (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der angefochtene Entscheid erging sodann fünf Tage nach Auskunftserteilung durch die dänischen Behörden am 20. September 2017. In Beachtung der vom Rechtsvertreter angekündigten Ferienabwesenheit wurde diesem der Entscheid zunächst gleichentags per Telefax übermittelt (vgl. Beschwerdebeilage 5). Auch wenn dem Rechtsvertreter der Nichteintretensentscheid letztlich erst am Freitag, 22. September 2017, postalisch eröffnet wurde, erweist sich die Rüge, die Eröffnung sei durch den Mitarbeiter des SEM willentlich und absichtlich erst am letzten Arbeitstag vor der Abreise des Rechtsvertreters ins Ausland geschehen, als unbegründet, zumal dieser bereits zwei Tage vorher Kenntnis vom Entscheid erhielt. Der Rechtsvertreter führt denn in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 4 oben) auch an, er habe nach Erhalt der per Telefax übermittelten Kopie bereits einen groben Entwurf seiner Beschwerdeschrift erstellt. Soweit er dabei geltend macht, er habe die Akten erst zusammen mit dem Original der angefochtenen Verfügung am 22. September 2017 erhalten und erst dann seine Beschwerde vollständig ausfertigen können, ist festzustellen, dass das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör den Anspruch der von einem Verfahren betroffenen Person umfasst, sich vor einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 12; vgl. auch den in der Rechtsmitteleingabe zitierten EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.). Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Sutter, a.a.O., Rz. 14). Im vorliegenden Fall gab das SEM dem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht erst zusammen mit dem ausgefällten Entscheid statt. Die Vorinstanz hat durch dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal ihnen vorgängig, mithin ein knappes Jahr vorher mit Schreiben des SEM vom 27. September 2016 die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheids und der gleichzeitigen Wegweisung nach Dänemark zu äussern. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden von dieser Möglichkeit mit persönlich verfasster Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 und in Kenntnis der bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Aktenlage Gebrauch machten. Sodann reichte der Rechtsvertreter seinerseits mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 eine kurze Stellungnahme und im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismitteleingaben zu den Akten. Dadurch hatten die Beschwerdeführenden - entgegen ihrer auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - durchaus die Möglichkeit, sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids zu allfälligen Fehlern bei der Ermittlung des Sachverhalts zu äussern und auf allenfalls fehlende Sachverhaltselemente hinzuweisen. Im Übrigen machte der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift (S. 3) selber nicht geltend, es sei ihm unter den gegebenen Umständen unmöglich gewesen, eine Beschwerde zu verfassen, und war sich überdies des zusätzlichen Drucks vor längeren Büroabwesenheiten bewusst, zumal er darauf hinwies, es sei in der Advokatur bekannt, dass es in den letzten Tagen vor einer Ferienabwesenheit immer hektisch werde, weil noch sämtliche Fristen gewahrt werden müssten, die während der Abwesenheit ablaufen würden. Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.

E. 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte, der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel und den bei den dänischen Behörden eingeholten Angaben (Art. 12 VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend führte das SEM in seiner Verfügung an, dass eine entsprechende Zustimmung zur Rückübernahme Dänemarks vorliege und die dänischen Behörden durch das SEM am 13. September 2017 explizit über die weiterhin bestehenden Schwierigkeiten im familiären Bereich und das daraus resultierende Schutzbedürfnis informiert worden seien. Die Vor-instanz prüfte und würdigte somit alle ihr im Zeitpunkt ihres Entscheides vorliegenden Sachverhaltsvorbringen und allfällig vorhandenen Beweismittel mit Blick auf eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Dänemark. Da sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), ist es der Vorinstanz nicht anzulasten, wenn sie sich nicht ausdrücklich mit der Auskunft, wonach die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden mittlerweile widerrufen worden sein könnte, die Beschwerdeführerin daher bei der erneuten Einreise in Dänemark ein Gesuch um Aufhebung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung zu stellen habe, auseinandersetzte, zumal sie festhielt, dass die dänischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten und diese Zustimmung bis dato auch nicht widerrufen wurde.

E. 2.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kassieren, ist demzufolge abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat.

E. 3.2 Aus den Akten folgt, dass Dänemark den Beschwerdeführenden am 6. Juni 2016 subsidiären Schutz gewährte. Bei Dänemark handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 - publiziert mit Medienmitteilung des Bundesrates gleichen Datums - (in Kraft seit dem 1. August 2003) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, und die dänischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am 5. Oktober 2016 ausdrücklich zu.

E. 3.3 In Bezug auf den Umstand, wonach sich Familienangehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufhalten, legte das SEM zutreffend dar, wieso diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht gegeben sind. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten. Ausserdem kann vorliegend nicht von einem über die Kernfamilie hinausgehenden besonderen Abhängigkeitsverhältnis oder von Beziehungen hinreichender Intensität (vgl. BGE 135 I 148) ausgegangen werden. Insbesondere wohnen die Beschwerdeführenden nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Familienangehörigen und sind auch in finanzieller Hinsicht nicht von diesen abhängig. Lediglich der Hinweis auf die (moralische) Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Traumas vermag noch keine genügend intensive Beziehung in obigem Sinne zu begründen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.

E. 4 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

E. 5 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.1.1 Angesichts der Vermutung, wonach Dänemark seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden.

E. 5.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 6. Juni 2016 in Dänemark subsidiären Schutz erhielten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Die Auskunft der dänischen Behörden vom 15. September 2017, wonach die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden mittlerweile widerrufen worden sein könnte, die Beschwerdeführerin daher bei der erneuten Einreise in Dänemark ein Gesuch um Aufhebung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung zu stellen habe, lässt entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht nicht darauf schliessen, dass sie dort kein Aufenthaltsrecht mehr erlangen könnten oder deswegen Hinweise bestehen würden, dass ihnen Dänemark keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse. So ist Dänemark Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere haben auch die dänischen Behörden das Verbot des Non-Refoulement zu beachten und es sind den Akten diesbezüglich keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Dänemark habe oder werde in ihrem Fall diesen Grundsatz missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann ist festzuhalten, dass Dänemark an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Dänemark als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Zur geltend gemachten Bedrohung durch private Dritte, in casu den Ehemann/Vater und allfällige weitere Verwandte des Ehemanns, und der damit einhergehenden Rüge des fehlenden Schutzes seitens der dänischen Polizei ist Folgendes festzuhalten: Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Dänemark über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann ohnehin nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger respektive Einwohner jederzeit und überall zu garantieren. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive für diese in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die dänischen Behörden nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Verwandte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach der Einreise den dänischen Behörden gegenüber das Begehren geäussert hätten, nicht mit dem Ehemann/Vater zusammenleben zu wollen, weshalb sie durch Vermittlung der lokalen dänischen Behörden in einem speziellen Center für verletzliche Frauen platziert worden seien. Die Beschwerdeführerin führte sodann anlässlich der BzP an, sie habe sich während ihres Aufenthalts in Dänemark wiederholt an die dänischen Behörden oder die Polizei wenden müssen, nachdem sie sich wegen Familienangehörigen ihres Mannes oder wegen Drohungen und Versuchen desselben, in ihre Wohnung zu gelangen, bedroht gefühlt und um ihr Leben gefürchtet habe. Dabei habe sie wiederholt Ratschläge von den Behörden erhalten, wie sie sich verhalten solle, und einmal sei das Schloss ihrer Wohnungstüre ersetzt worden, da ihr Mann über den ältesten Sohn zu einem Schlüssel ihrer Wohnungstüre gelangt sei. In dieser Zeit respektive bis zur Auswechslung des Türschlosses habe während zweier Wochen eine Nachbarin in ihrer Wohnung übernachtet. Zudem habe eine Gerichtsverhandlung - gemäss Angaben auf Beschwerdeebene mit Blick auf das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder - stattgefunden, anlässlich welcher sie mit ihrem Mann nicht zu einer Einigung gekommen sei. Die in der Folge angesetzte Gerichtsverhandlung vor einem Richter habe sie dann aber nicht mehr abgewartet und sei vorher zusammen mit den beiden jüngeren Kindern aus Dänemark ausgereist. Es ist demnach festzustellen, dass die dänischen Behörden Kenntnis von den bestehenden familiären Schwierigkeiten haben und nach geäusserten Befürchtungen und Drohungen jeweils entsprechende Schritte unternommen haben. Es ist den Beschwerdeführenden demnach zuzumuten, sich im Bedarfsfall erneut an die dänischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Aus diesen Ausführungen lassen sich demnach keine konkreten Indizien entnehmen, dass die dänischen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen würden. Den Akten kann auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark adäquat medizinisch behandelt worden ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Dänemark ist mithin nicht ersichtlich.

E. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lebensbedingungen in Dänemark und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten, als alleinstehende Mutter mit Kindern den Lebensunterhalt zu bestreiten, wies das SEM in zutreffender Weise auf die Qualifikationsrichtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, ihr und ihren Kindern zustehende Unterstützungsleistungen erneut bei den zuständigen Behörden einzufordern und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liegen keine Hinweise vor, dass den Beschwerdeführenden die erneute Inanspruchnahme der Sozialhilfe nicht zukommen würde beziehungsweise dass sie im Falle einer Rückführung nach Dänemark in eine existenzielle Notlage geraten könnten.

E. 5.2.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach in Dänemark der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführerin respektive deren Kinder zur weiteren Behandlung bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung wenden können. Vorliegend liess sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. April 2017, act. A34/3) während ihres Aufenthaltes in Dänemark bereits medizinisch versorgen und es liege auch eine Krankenakte vor. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb sie oder ihre beiden Kinder (gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten [Nennung Beweismittel] liege bei den Kindern eine [Nennung Diagnose] vor) eine entsprechende Behandlung nicht (erneut) in Anspruch nehmen können sollten. Dass die Kinder - wie im erwähnten Bericht angeführt - gemäss Aussagen ihrer Mutter Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden seien, lässt sich, vergleicht man die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, aber nicht bestätigen. Jedenfalls lässt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden diese nicht als verletzliche Personen, deren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung nach Dänemark in Gefahr geraten könnte, erscheinen. Weiter ist abschliessend auf die Ausführungen des SEM auf Seite 4 des angefochtenen Entscheids hinzuweisen, wonach das SEM die dänischen Behörden gegebenenfalls vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und deren notwendige Behandlung informiere, und die zuständigen Behörden Dänemarks am 13. September 2017 explizit über die weiterhin bestehenden familiären Probleme und das deswegen bestehende Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt wurden. Für den Fall, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden widerrufen worden sein sollte, stellt es keine unzumutbare Erschwernis des Wegweisungsvollzuges dar, wenn diese bei der Einreise in Dänemark ein Gesuch um Aufhebung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung zu stellen haben.

E. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt auch als zumutbar.

E. 5.3 Da die dänischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dem Vorbringen, die dänischen Behörden hätten nirgends festgehalten, ob ein Gesuch um Nichtwiderruf der Aufenthaltsbewilligung erfolgreich sein würde, ist entgegenzuhalten, dass dem Mailverkehr mit der dänischen Einwanderungsbehörde vom September 2017 (vgl. act. A36/2) nicht zu entnehmen ist, ein solches Gesuch sei von vornherein aussichtslos oder eine Aufenthaltsbewilligung werde nicht mehr erteilt.

E. 5.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2017 nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.3 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihnen ihr Rechtsvertreter, Fürsprech und Notar Jürg Walker, als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf Übernahme der ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 23. Oktober 2017 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 9.33 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 230.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 43.90 aufgeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung der Kostennote zwei weitere Beweismitteleingaben ins Recht gelegt wurden, deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst ist. Der diesbezügliche Aufwand kann jedoch auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden und ist auf eine halbe Stunde zu beziffern. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 10.60. Nachdem die familiären Probleme der Beschwerdeführenden und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Konsequenzen vorliegend nicht bestritten sind, erweist sich der diesbezügliche Aufwand zum Nachweis ihrer beeinträchtigten gesundheitlichen Verfassung sowie zum Beleg des vom Ehemann auf sie weiterhin ausgeübten Drucks als nicht notwendig. Der Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen und es ist von einem notwendigen Aufwand von insgesamt sieben Stunden auszugehen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1722.- (Honorar: Fr. 1540.-, Auslagen: Fr. 54.50, Mehrwertsteuer Fr. 127.50) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Fürsprech und Notar Jürg Walker, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1722.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5395/2017 Urteil vom 9. Februar 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. September 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 2. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. A.b. Eine Überprüfung über die Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 10. August 2015 in Dänemark Asylgesuche eingereicht hatten. A.c. Am 11. August 2016 fand im EVZ D._______ eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt, wobei sie zu ihrer Herkunft, zu Dokumenten, zum Reiseweg und zu ihrem Drittstaataufenthalt befragt wurde. Auf eine Erfassung der Asylgründe wurde verzichtet (vgl. Vorakten A7/12 S. 2 Bst. h). Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, am 19. Juli 2015 Syrien zusammen mit ihren drei Kindern in Richtung E._______ verlassen zu haben. In F._______ sei sie auf der Botschaft gewesen, da ihr Mann - der zu diesem Zeitpunkt bereits in Dänemark gewesen sei - ihr eine Einladung geschickt habe, worauf sie sich im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls nach Dänemark begeben hätten. Dort hätten sie ein Asylgesuch eingereicht und eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Infolge ehelicher Probleme habe sich ihr Mann ungefähr im (...) - nicht offiziell, aber religiös - von ihr scheiden lassen. Bereits in Syrien hätten sie sich auf diese Art drei Mal scheiden lassen. Auf Intervention von Dritten seien sie aber jeweils wieder zusammengekommen. In Dänemark habe sie an einer geheimen Adresse gewohnt. Nachdem Familienangehörige ihres Mannes eine Wohnung vis-à-vis von ihr erhalten hätten, habe sie dies den dänischen Behörden gemeldet. Diese hätten ihr geraten, die Türe nicht mehr zu öffnen. Die Kinder hätten nach Einreichung des Scheidungsbegehrens bei ihr gewohnt, der Vater habe aber alle zwei Wochen ein dreitägiges Besuchsrecht gehabt. Ihr ältester Sohn habe sich zunächst geweigert, den Vater zu besuchen. Auf ihr Bitten hin sei er dann doch gegangen und später nicht mehr zurückgekehrt beziehungsweise bei seinem Vater geblieben. Eines Tages sei der älteste Sohn in ihrer Abwesenheit in ihre Wohnung zurückgekehrt und habe dabei einen Wohnungsschlüssel mitgenommen. Sie habe diesen Umstand der Polizei gemeldet und dabei ihre Angst geäussert, dass es ihrem Mann dadurch möglich sei, eines Tages ungehindert ihre Wohnung aufzusuchen. Die Polizei habe ihr geraten, mit den zuständigen Personen ihrer Gemeinde zu sprechen, und ihr überdies gesagt, dass ihr (ältester) Sohn selber entscheiden könne, wo er wohnen wolle. Im Gespräch mit den Zuständigen der Gemeinde sei ihr geraten worden, eine Nachbarin bei ihr übernachten zu lassen. Die folgenden zwei Wochen habe dann in der Tat eine Nachbarin in ihrer Wohnung übernachtet, bis das Schloss der Wohnungstüre ersetzt gewesen sei. Ihr Mann habe sich oft in der Nähe des Balkons ihrer Wohnung aufgehalten und immer wieder versucht, über den Balkon in ihre Wohnung zu gelangen. Sie und die beiden jüngeren Kinder hätten in der Nacht Angst gehabt und alle im gleichen Zimmer geschlafen. In der Folge habe sie sich erneut bei den Behörden gemeldet. Es sei eine Gerichtsverhandlung angesetzt worden, in welcher sie von ihrem Mann beschimpft worden sei. Ausserdem habe er nicht gewollt, dass die Kinder bei ihr bleiben würden. Da sie sich in der Verhandlung nicht hätten einigen können, sei das Verfahren an einen Richter zum Entscheid weitergeleitet worden. Im Vorfeld dieser weiteren Verhandlung habe ihr Mann wiederholt gedroht, sie umzubringen und die Kinder zu sich zu nehmen. Aus Angst habe sie die Gerichtsverhandlung vor dem Richter nicht mehr abgewartet und sich mit ihren zwei jüngeren Kindern in die Schweiz begeben, wo sich (Nennung Verwandte) aufhalten würden. Zu einer möglichen Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und der Fällung eines möglichen Nichteintretensentscheids durch das SEM wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Diesbezüglich führte sie an, sie bevorzuge, nach Syrien anstatt nach Dänemark zurückzugehen, da sie in Dänemark ohnehin getötet würde. Die Familie ihres Mannes habe bereits (Nennung Person) in Syrien umgebracht und akzeptiere keine Scheidung. Sie sei sicher, dass die Familie auch sie töten wolle. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte sowie den Asylentscheid der dänischen Behörden zu den Akten. A.d. Am 16. September 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) die dänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die dänischen Behörden teilten in ihrer Antwort vom 26. September 2016 mit, dass eine Rückübernahme nicht in Betracht falle, weil die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 6. Juni 2016 in Dänemark subsidiären Schutz erhalten hätten. Daher würden die Regelungen der Dublin-III-VO keine Anwendung finden. A.e. Am 27. September 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, da sie in Dänemark subsidiären Schutz erhalten hätten, sei die Dublin-Verordnung vorliegend nicht anwendbar und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu behandeln. Gleichzeitig gewährte es der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur beabsichtigten Wegweisung ihrer Person und ihrer Kinder nach Dänemark bis zum 7. Oktober 2016. A.f. Am 29. September 2016 ersuchte das SEM die dänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 sowie des bilateralen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Rückübernahme von Personen. Am 5. Oktober 2016 entsprachen die dänischen Behörden diesem Ersuchen. A.g. Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 4. Oktober 2016 (Eingang SEM: 5. Oktober 2016) teilte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats mit und ersuchte hinsichtlich der eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur beabsichtigten Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Dänemark gleichzeitig um Akteneinsicht. Sodann ersuchte er zwecks Beschaffung weiterer Beweismittel um Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2016. A.h. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 5. Oktober 2016 legten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ins Recht. Darin hielten sie im Wesentlichen am bereits vorgebrachten Sachverhalt fest und fügten an, sie seien in die Schweiz geflohen, da hier die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin wohnhaft seien, die ihr über das in Dänemark erlittene Trauma hinweghelfen und bei der Betreuung ihrer Kinder in der Schweiz mitwirken könnten. A.i. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden diverse Unterlagen (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Im Weiteren wiederholte er seine Gesuche um Akteneinsicht und um Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2016. A.j. Am 19. Oktober 2016 legte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht und ersuchte erneut um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2016. A.k. Mit Entscheid des SEM vom 25. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. A.l. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter dem SEM - nebst ergänzenden Informationen zum Sachverhalt - mit, er warte noch immer auf den Entscheid über die Gewährung von Akteneinsicht, welche gewährt werden müsse, bevor er seine Schlussbemerkungen einreichen könne. Die Frist zur Stellungnahme sei daher so lange zu erstrecken, bis er diese in voller Kenntnis der Akten erstellen könne. A.m. Am 9. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um Mitteilung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführenden, da diese vom Kanton inzwischen irgendwo untergebracht worden seien und er seine Mandanten zuverlässig erreichen können müsse. A.n. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 brachte der Rechtsvertreter dem SEM weitere Informationen betreffend die Trennung der Ehegatten zur Kenntnis. A.o. Mit Eingabe vom 4. April 2017 wurde ein an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gerichtetes (Nennung Beweismittel) eingereicht. A.p. Mit Schreiben an das SEM vom 8. September 2017 erneuerte der Rechtsvertreter sein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. A.q. Das SEM informierte am 13. September 2017 die dänischen Behörden per E-Mail über die familiären Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden und fragte über mögliche Schutzmassnahmen bei einer Rückkehr und allfällige zusätzliche Informationen an. Die Antwort der dänischen Behörden erging am 15. September 2017. B. Mit Verfügung vom 20. September 2017 - eröffnet am 22. September 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Dänemark zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. C. In der beim Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2017 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der angefochtene Entscheid des SEM aufzuheben, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf ihr Asylgesuch einzutreten, es sei die Wegweisung nach Dänemark aufzuheben, sie seien bei einer Bestätigung des Nichteintretensentscheids in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kassieren, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) ins Recht. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. September 2017 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 9. Oktober 2017 eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. G. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten und stellten gleichzeitig die Einreichung eines ausführlicheren Berichts in Aussicht. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 legten die Beschwerdeführenden ihre Replik, unter Beilage weiterer Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. I. Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismitte]) zu den Akten. Zudem ersuchten sie, es sei bis zur Einreichung eines ausführlichen Berichts mit dem Urteil zuzuwarten. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel bis zum 22. Dezember 2017 nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. K. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden das in Aussicht gestellte Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2. 2.1. Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst, die Vorinstanz habe gegen das Gebot der Fairness im Verfahren verstossen, indem sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid willentlich und absichtlich erst am letzten Arbeitstag ihres Rechtsvertreters vor dessen Ausreise ins Ausland eröffnet habe. Dazu hätte jedoch kein Grund bestanden, da ihr Asylverfahren seit dem 2. August 2016 hängig und die Instruktion des erstinstanzlichen Verfahrens spätestens im Oktober 2016 abgeschlossen gewesen sei. Die weiteren Eingaben ihres Rechtsvertreters hätten keinen Einfluss auf die Spruchreife des Verfahrens mehr gehabt. Es sei daher kein objektiver Grund erkennbar, weshalb das SEM mit seinem Entscheid fast ein Jahr zugewartet habe, obwohl es seit der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2017 Kenntnis von dessen Auslandabwesenheit zwischen dem (...) und (...) gehabt habe. Es sei daher für das SEM vorstellbar gewesen, dass ihr Rechtsvertreter nur mit Mühe Zeit finden werde, die Beschwerde vor dessen Auslandabwesenheit abzufassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist jedoch vorliegend nicht zu erkennen. Zunächst kann dem Vorbringen, die Instruktion des erstinstanzlichen Verfahrens sei spätestens im Oktober 2016 abgeschlossen gewesen, nicht beigepflichtet werden. In seiner Eingabe vom 4. Oktober 2016 brachte der Rechtsvertreter vor, es müssten noch Beweismittel aus Dänemark beschafft werden, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Erstreckung der Frist für eine ergänzende Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2016. In seinen nachfolgenden Eingaben vom Oktober 2016, vom 23. Februar 2017 und 4. April 2017 reichte er weitere, mittlerweile aus Dänemark erhaltene Beweismittel zu den Akten. Sodann wurden die dänischen Behörden durch das SEM am 13. September 2017 per E-Mail über die familiären Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden informiert und über mögliche Schutzmassnahmen bei einer Rückkehr und allfällige zusätzliche Informationen angefragt. Eine entsprechende Antwort der dänischen Behörden erging am 15. September 2017. Diese Umstände waren mit Blick auf die (zu erstellende) Spruchreife des Verfahrens durchaus bedeutsam. Somit kam die Instruktion im vorinstanzlichen Verfahren erst zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss. Es sind daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus objektive Gründe für den vom SEM gewählten Eröffnungszeitpunkt ersichtlich. Somit war das SEM nicht verpflichtet, vorher Akteneinsicht zu gewähren (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der angefochtene Entscheid erging sodann fünf Tage nach Auskunftserteilung durch die dänischen Behörden am 20. September 2017. In Beachtung der vom Rechtsvertreter angekündigten Ferienabwesenheit wurde diesem der Entscheid zunächst gleichentags per Telefax übermittelt (vgl. Beschwerdebeilage 5). Auch wenn dem Rechtsvertreter der Nichteintretensentscheid letztlich erst am Freitag, 22. September 2017, postalisch eröffnet wurde, erweist sich die Rüge, die Eröffnung sei durch den Mitarbeiter des SEM willentlich und absichtlich erst am letzten Arbeitstag vor der Abreise des Rechtsvertreters ins Ausland geschehen, als unbegründet, zumal dieser bereits zwei Tage vorher Kenntnis vom Entscheid erhielt. Der Rechtsvertreter führt denn in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 4 oben) auch an, er habe nach Erhalt der per Telefax übermittelten Kopie bereits einen groben Entwurf seiner Beschwerdeschrift erstellt. Soweit er dabei geltend macht, er habe die Akten erst zusammen mit dem Original der angefochtenen Verfügung am 22. September 2017 erhalten und erst dann seine Beschwerde vollständig ausfertigen können, ist festzustellen, dass das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör den Anspruch der von einem Verfahren betroffenen Person umfasst, sich vor einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 12; vgl. auch den in der Rechtsmitteleingabe zitierten EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.). Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Sutter, a.a.O., Rz. 14). Im vorliegenden Fall gab das SEM dem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht erst zusammen mit dem ausgefällten Entscheid statt. Die Vorinstanz hat durch dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal ihnen vorgängig, mithin ein knappes Jahr vorher mit Schreiben des SEM vom 27. September 2016 die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheids und der gleichzeitigen Wegweisung nach Dänemark zu äussern. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden von dieser Möglichkeit mit persönlich verfasster Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 und in Kenntnis der bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Aktenlage Gebrauch machten. Sodann reichte der Rechtsvertreter seinerseits mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 eine kurze Stellungnahme und im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismitteleingaben zu den Akten. Dadurch hatten die Beschwerdeführenden - entgegen ihrer auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - durchaus die Möglichkeit, sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids zu allfälligen Fehlern bei der Ermittlung des Sachverhalts zu äussern und auf allenfalls fehlende Sachverhaltselemente hinzuweisen. Im Übrigen machte der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift (S. 3) selber nicht geltend, es sei ihm unter den gegebenen Umständen unmöglich gewesen, eine Beschwerde zu verfassen, und war sich überdies des zusätzlichen Drucks vor längeren Büroabwesenheiten bewusst, zumal er darauf hinwies, es sei in der Advokatur bekannt, dass es in den letzten Tagen vor einer Ferienabwesenheit immer hektisch werde, weil noch sämtliche Fristen gewahrt werden müssten, die während der Abwesenheit ablaufen würden. Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 2.2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte, der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel und den bei den dänischen Behörden eingeholten Angaben (Art. 12 VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend führte das SEM in seiner Verfügung an, dass eine entsprechende Zustimmung zur Rückübernahme Dänemarks vorliege und die dänischen Behörden durch das SEM am 13. September 2017 explizit über die weiterhin bestehenden Schwierigkeiten im familiären Bereich und das daraus resultierende Schutzbedürfnis informiert worden seien. Die Vor-instanz prüfte und würdigte somit alle ihr im Zeitpunkt ihres Entscheides vorliegenden Sachverhaltsvorbringen und allfällig vorhandenen Beweismittel mit Blick auf eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Dänemark. Da sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), ist es der Vorinstanz nicht anzulasten, wenn sie sich nicht ausdrücklich mit der Auskunft, wonach die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden mittlerweile widerrufen worden sein könnte, die Beschwerdeführerin daher bei der erneuten Einreise in Dänemark ein Gesuch um Aufhebung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung zu stellen habe, auseinandersetzte, zumal sie festhielt, dass die dänischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten und diese Zustimmung bis dato auch nicht widerrufen wurde. 2.3. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kassieren, ist demzufolge abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. 3.2. Aus den Akten folgt, dass Dänemark den Beschwerdeführenden am 6. Juni 2016 subsidiären Schutz gewährte. Bei Dänemark handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 - publiziert mit Medienmitteilung des Bundesrates gleichen Datums - (in Kraft seit dem 1. August 2003) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, und die dänischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am 5. Oktober 2016 ausdrücklich zu. 3.3. In Bezug auf den Umstand, wonach sich Familienangehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufhalten, legte das SEM zutreffend dar, wieso diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht gegeben sind. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten. Ausserdem kann vorliegend nicht von einem über die Kernfamilie hinausgehenden besonderen Abhängigkeitsverhältnis oder von Beziehungen hinreichender Intensität (vgl. BGE 135 I 148) ausgegangen werden. Insbesondere wohnen die Beschwerdeführenden nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Familienangehörigen und sind auch in finanzieller Hinsicht nicht von diesen abhängig. Lediglich der Hinweis auf die (moralische) Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Traumas vermag noch keine genügend intensive Beziehung in obigem Sinne zu begründen. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.

4. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

5. Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden. 5.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.1. Angesichts der Vermutung, wonach Dänemark seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. 5.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 6. Juni 2016 in Dänemark subsidiären Schutz erhielten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Die Auskunft der dänischen Behörden vom 15. September 2017, wonach die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden mittlerweile widerrufen worden sein könnte, die Beschwerdeführerin daher bei der erneuten Einreise in Dänemark ein Gesuch um Aufhebung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung zu stellen habe, lässt entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht nicht darauf schliessen, dass sie dort kein Aufenthaltsrecht mehr erlangen könnten oder deswegen Hinweise bestehen würden, dass ihnen Dänemark keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse. So ist Dänemark Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere haben auch die dänischen Behörden das Verbot des Non-Refoulement zu beachten und es sind den Akten diesbezüglich keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Dänemark habe oder werde in ihrem Fall diesen Grundsatz missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann ist festzuhalten, dass Dänemark an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Dänemark als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Zur geltend gemachten Bedrohung durch private Dritte, in casu den Ehemann/Vater und allfällige weitere Verwandte des Ehemanns, und der damit einhergehenden Rüge des fehlenden Schutzes seitens der dänischen Polizei ist Folgendes festzuhalten: Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Dänemark über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann ohnehin nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger respektive Einwohner jederzeit und überall zu garantieren. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive für diese in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die dänischen Behörden nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Verwandte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach der Einreise den dänischen Behörden gegenüber das Begehren geäussert hätten, nicht mit dem Ehemann/Vater zusammenleben zu wollen, weshalb sie durch Vermittlung der lokalen dänischen Behörden in einem speziellen Center für verletzliche Frauen platziert worden seien. Die Beschwerdeführerin führte sodann anlässlich der BzP an, sie habe sich während ihres Aufenthalts in Dänemark wiederholt an die dänischen Behörden oder die Polizei wenden müssen, nachdem sie sich wegen Familienangehörigen ihres Mannes oder wegen Drohungen und Versuchen desselben, in ihre Wohnung zu gelangen, bedroht gefühlt und um ihr Leben gefürchtet habe. Dabei habe sie wiederholt Ratschläge von den Behörden erhalten, wie sie sich verhalten solle, und einmal sei das Schloss ihrer Wohnungstüre ersetzt worden, da ihr Mann über den ältesten Sohn zu einem Schlüssel ihrer Wohnungstüre gelangt sei. In dieser Zeit respektive bis zur Auswechslung des Türschlosses habe während zweier Wochen eine Nachbarin in ihrer Wohnung übernachtet. Zudem habe eine Gerichtsverhandlung - gemäss Angaben auf Beschwerdeebene mit Blick auf das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder - stattgefunden, anlässlich welcher sie mit ihrem Mann nicht zu einer Einigung gekommen sei. Die in der Folge angesetzte Gerichtsverhandlung vor einem Richter habe sie dann aber nicht mehr abgewartet und sei vorher zusammen mit den beiden jüngeren Kindern aus Dänemark ausgereist. Es ist demnach festzustellen, dass die dänischen Behörden Kenntnis von den bestehenden familiären Schwierigkeiten haben und nach geäusserten Befürchtungen und Drohungen jeweils entsprechende Schritte unternommen haben. Es ist den Beschwerdeführenden demnach zuzumuten, sich im Bedarfsfall erneut an die dänischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Aus diesen Ausführungen lassen sich demnach keine konkreten Indizien entnehmen, dass die dänischen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen würden. Den Akten kann auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark adäquat medizinisch behandelt worden ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Dänemark ist mithin nicht ersichtlich. 5.1.3. Der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen. 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lebensbedingungen in Dänemark und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten, als alleinstehende Mutter mit Kindern den Lebensunterhalt zu bestreiten, wies das SEM in zutreffender Weise auf die Qualifikationsrichtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, ihr und ihren Kindern zustehende Unterstützungsleistungen erneut bei den zuständigen Behörden einzufordern und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liegen keine Hinweise vor, dass den Beschwerdeführenden die erneute Inanspruchnahme der Sozialhilfe nicht zukommen würde beziehungsweise dass sie im Falle einer Rückführung nach Dänemark in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 5.2.2. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach in Dänemark der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführerin respektive deren Kinder zur weiteren Behandlung bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung wenden können. Vorliegend liess sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. April 2017, act. A34/3) während ihres Aufenthaltes in Dänemark bereits medizinisch versorgen und es liege auch eine Krankenakte vor. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb sie oder ihre beiden Kinder (gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten [Nennung Beweismittel] liege bei den Kindern eine [Nennung Diagnose] vor) eine entsprechende Behandlung nicht (erneut) in Anspruch nehmen können sollten. Dass die Kinder - wie im erwähnten Bericht angeführt - gemäss Aussagen ihrer Mutter Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden seien, lässt sich, vergleicht man die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, aber nicht bestätigen. Jedenfalls lässt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden diese nicht als verletzliche Personen, deren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung nach Dänemark in Gefahr geraten könnte, erscheinen. Weiter ist abschliessend auf die Ausführungen des SEM auf Seite 4 des angefochtenen Entscheids hinzuweisen, wonach das SEM die dänischen Behörden gegebenenfalls vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und deren notwendige Behandlung informiere, und die zuständigen Behörden Dänemarks am 13. September 2017 explizit über die weiterhin bestehenden familiären Probleme und das deswegen bestehende Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt wurden. Für den Fall, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden widerrufen worden sein sollte, stellt es keine unzumutbare Erschwernis des Wegweisungsvollzuges dar, wenn diese bei der Einreise in Dänemark ein Gesuch um Aufhebung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung zu stellen haben. 5.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt auch als zumutbar. 5.3. Da die dänischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dem Vorbringen, die dänischen Behörden hätten nirgends festgehalten, ob ein Gesuch um Nichtwiderruf der Aufenthaltsbewilligung erfolgreich sein würde, ist entgegenzuhalten, dass dem Mailverkehr mit der dänischen Einwanderungsbehörde vom September 2017 (vgl. act. A36/2) nicht zu entnehmen ist, ein solches Gesuch sei von vornherein aussichtslos oder eine Aufenthaltsbewilligung werde nicht mehr erteilt. 5.4. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 7.2. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2017 nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.3. Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihnen ihr Rechtsvertreter, Fürsprech und Notar Jürg Walker, als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf Übernahme der ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 23. Oktober 2017 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 9.33 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 230.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 43.90 aufgeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung der Kostennote zwei weitere Beweismitteleingaben ins Recht gelegt wurden, deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst ist. Der diesbezügliche Aufwand kann jedoch auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden und ist auf eine halbe Stunde zu beziffern. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 10.60. Nachdem die familiären Probleme der Beschwerdeführenden und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Konsequenzen vorliegend nicht bestritten sind, erweist sich der diesbezügliche Aufwand zum Nachweis ihrer beeinträchtigten gesundheitlichen Verfassung sowie zum Beleg des vom Ehemann auf sie weiterhin ausgeübten Drucks als nicht notwendig. Der Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen und es ist von einem notwendigen Aufwand von insgesamt sieben Stunden auszugehen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1722.- (Honorar: Fr. 1540.-, Auslagen: Fr. 54.50, Mehrwertsteuer Fr. 127.50) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Fürsprech und Notar Jürg Walker, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1722.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: