Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige aus B._______ - reichte am 28. September 2013 zusammen mit ihrer Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf Fragen zu Verwandten gab sie unter anderem an, ihre Tochter C._______ sei auch in der Schweiz und im Kanton (...) wohnhaft. Dort verfüge sie über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 18. Oktober 2013 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Heimatland die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Dabei wurde der bisherige Zuweisungskanton (...) mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Verfügung der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter das BFM um die Bewilligung eines Kantonswechsels. Zur Begründung führte sie aus, sie möchte in der Nähe ihrer Tochter C._______. im Kanton (...) wohnen. Die Einheit der Familie sei nur so gewährleistet, da sie sich die Fahrkosten zum Wohnort ihrer Tochter nicht leisten könne. Zudem werde ihre Asylunterkunft im Kanton (...) umgebaut. Sie leide an Rückenschmerzen. Kopien der Eingabe waren an die zuständigen kantonalen Behörden adressiert. E. Am 22. Juli 2014 überwies das (...) des Kantons (...) seine ablehnende Stellungnahme an die Vorinstanz. Es erwog, im Gesuch werde nicht aufgezeigt, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein sollte. Eine solche Verletzung sei auch insofern nicht ersichtlich, als C._______ zusammen mit ihrem Ehemann seit mehr als zwei Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt lebe. Angesichts der geografischen Nähe sei es der Tochter auch ohne Kantonswechsel der Beschwerdeführerin durchaus möglich, per Telefon oder in Form von gelegentlichen Besuchen Kontakt mit ihr zu haben. Es sei der Beschwerdeführerin entsprechend zuzumuten, sich weiterhin im Kanton (...) aufzuhalten. F. Am 29. Juli 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine voraussichtliche Ablehnung des Kantonswechselgesuches das rechtliche Gehör. Dabei hielt das Bundesamt fest, der Kanton (...) habe die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert. In Würdigung des Gesuchs um Kantonswechsel sei nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Einheit der Familie verfüge oder in ihrem Fall von einer schwerwiegenden Gefährdung auszugehen wäre. Innert angesetzter Frist verzichtete die Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 3. September 2014 - eröffnet am 9. September 2014 - lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab. Es hielt fest, ein Kantonswechsel werde vom Bundesamt bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung verfügt. Lägen keine solchen Gründe vor, sei die Zustimmung der betroffenen Kantone zum Kantonswechsel erforderlich. Da das (...) des Kantons (...) die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert habe und im Falle der Beschwerdeführerin die vorgenannten Kriterien (Einheit der Familie oder schwerwiegende Gefährdung) nicht erfüllt seien, komme eine Gutheissung des Gesuchs vom 16. Juni 2014 nicht in Betracht. H. Mit Beschwerde vom 22. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ihr Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons sei zu bewilligen. Zur Begründung brachte sie vor, die Vorinstanz sei auf die Gesuchsgründe nicht hinreichend eingegangen. Sie sei krank und lebe mit ihrer einen Tochter im Kanton (...). Ein Teil der Familie lebe in (...) im Kanton (...). Sie sei darauf angewiesen, sich täglich über das eigene und das Schicksal der Angehörigen in Syrien auszutauschen. Auch wenn die Entfernung zur Tochter in (...) nur (...) Kilometer betrage, könnten sie sich nur selten sehen, da sie meistens müde und nicht reisefähig sei. Dazu kämen die hohen Fahrkosten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; im Bereich der vorläufigen Aufnahme sind die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG [SR 173.110]).
E. 1.2 Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren im Geltungsbereich des Ausländerrechts kann im Regelfall die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Im Zusammenhang mit Kantonswechselgesuchen von vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (zu Kantonswechselgesuchen von in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommenen Personen vgl. BVGE 2012/2 E. 2 ff.), besteht allerdings eine Einschränkung. So kann ein diesbezüglicher Entscheid des BFM nur insoweit angefochten werden, als geltend gemacht wird, der Entscheid verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung auch im Rahmen von Art. 85 Abs. 4 AuG zu berücksichtigen. So wurde in diesem Zusammenhang mehrfach auf die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. BVGE 2009/54), was zudem dazu führt, dass auch formelle Rügen nur insoweit zulässig sind, als sie sich auf die Frage der Einheit der Familie beziehen (vgl. BVGE 2008/47).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist demnach insoweit legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), als sie eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie geltend macht (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Sinne einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdeanträge und die Begründung sind als abschliessend zu erkennen, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als zum Vornherein unbegründet erweist.
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf die Gesuchsgründe nicht hinreichend eingegangen. Soweit sie damit eine Gehörsverletzung - im Sinne einer formellen Rüge wie erwähnt lediglich insofern zulässig, als damit auf die Frage der Einheit der Familie Bezug genommen wird - behauptet, ist auf die zutreffenden und hinreichend detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Der sich aus besagter Rüge ergebende Kassationsantrag ist mithin abzuweisen.
E. 3.1 Ist eine vorläufig in der Schweiz aufgenommene Person einem Kanton zugewiesen worden, so wird - wie vom BFM zu Recht erwogen - ein Wechsel des Zuweisungskantons auf Gesuch hin nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt (Art. 85 Abs. 3 AuG; Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 3.2 Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei das Bundesamt nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt wie bereits erwähnt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfechtung und dementsprechend auch die Überprüfung dieses Entscheides bezüglich einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie.
E. 3.3 Auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Ferner fallen nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. dazu BVGE 2008/47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c). Von diesem Familienbegriff ist in den nachfolgenden Erwägungen auszugehen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Tochter im Kanton (...) im Sinne der Praxis geltend. Namentlich in Anbetracht der sich in ihrer Herkunftsregion weiter zuspitzenden Situation und ihrer Angehörigen vor Ort ist nachvollziehbar, dass sie zusammen mit ihrer im Kanton (...) wohnhaften Tochter ein noch engmaschigeres Beziehungsnetz zu Angehörigen in der Schweiz aufbauen möchte. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im hier erforderlichen Sinne zwischen ihr und der besagten Tochter ist damit aber noch nicht dargetan. So dürfte vorab moralischer Beistand dieser Tochter, welche nicht zusammen mit der Beschwerdeführerin ausgereist ist, im Vordergrund stehen. Ein solcher bedingt aber noch nicht ein Zusammenleben am gleichen Ort. So ist zum einen auf auch für die Beschwerdeführerin grundsätzlich finanziell verkraftbare Aufwendungen für moderne Kommunikationsmittel hinzuweisen. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die relativ nahe beieinander liegenden Wohnorte auch bei regelmässigen Besuchen zu unzumutbar hohen Fahrspesen führen. Das Vorbringen, der Grundsatz der Einheit der Familie werde verletzt, ist mithin nicht überzeugend, da nach dem Gesagten von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Personen im Sinne der geltenden Rechtsprechung selbst unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht ausgegangen werden kann.
E. 4.2 Wie vorstehend aufgezeigt kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend ist eine entsprechende Verletzung im Sinne der erwähnten Praxis nicht ersichtlich gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdebegehren erübrigen. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 3. September 2014 ist entsprechend abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5392/2014 Urteil vom 7. Oktober 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 3. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige aus B._______ - reichte am 28. September 2013 zusammen mit ihrer Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf Fragen zu Verwandten gab sie unter anderem an, ihre Tochter C._______ sei auch in der Schweiz und im Kanton (...) wohnhaft. Dort verfüge sie über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 18. Oktober 2013 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Heimatland die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Dabei wurde der bisherige Zuweisungskanton (...) mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Verfügung der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter das BFM um die Bewilligung eines Kantonswechsels. Zur Begründung führte sie aus, sie möchte in der Nähe ihrer Tochter C._______. im Kanton (...) wohnen. Die Einheit der Familie sei nur so gewährleistet, da sie sich die Fahrkosten zum Wohnort ihrer Tochter nicht leisten könne. Zudem werde ihre Asylunterkunft im Kanton (...) umgebaut. Sie leide an Rückenschmerzen. Kopien der Eingabe waren an die zuständigen kantonalen Behörden adressiert. E. Am 22. Juli 2014 überwies das (...) des Kantons (...) seine ablehnende Stellungnahme an die Vorinstanz. Es erwog, im Gesuch werde nicht aufgezeigt, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein sollte. Eine solche Verletzung sei auch insofern nicht ersichtlich, als C._______ zusammen mit ihrem Ehemann seit mehr als zwei Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt lebe. Angesichts der geografischen Nähe sei es der Tochter auch ohne Kantonswechsel der Beschwerdeführerin durchaus möglich, per Telefon oder in Form von gelegentlichen Besuchen Kontakt mit ihr zu haben. Es sei der Beschwerdeführerin entsprechend zuzumuten, sich weiterhin im Kanton (...) aufzuhalten. F. Am 29. Juli 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine voraussichtliche Ablehnung des Kantonswechselgesuches das rechtliche Gehör. Dabei hielt das Bundesamt fest, der Kanton (...) habe die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert. In Würdigung des Gesuchs um Kantonswechsel sei nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Einheit der Familie verfüge oder in ihrem Fall von einer schwerwiegenden Gefährdung auszugehen wäre. Innert angesetzter Frist verzichtete die Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 3. September 2014 - eröffnet am 9. September 2014 - lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab. Es hielt fest, ein Kantonswechsel werde vom Bundesamt bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung verfügt. Lägen keine solchen Gründe vor, sei die Zustimmung der betroffenen Kantone zum Kantonswechsel erforderlich. Da das (...) des Kantons (...) die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert habe und im Falle der Beschwerdeführerin die vorgenannten Kriterien (Einheit der Familie oder schwerwiegende Gefährdung) nicht erfüllt seien, komme eine Gutheissung des Gesuchs vom 16. Juni 2014 nicht in Betracht. H. Mit Beschwerde vom 22. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ihr Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons sei zu bewilligen. Zur Begründung brachte sie vor, die Vorinstanz sei auf die Gesuchsgründe nicht hinreichend eingegangen. Sie sei krank und lebe mit ihrer einen Tochter im Kanton (...). Ein Teil der Familie lebe in (...) im Kanton (...). Sie sei darauf angewiesen, sich täglich über das eigene und das Schicksal der Angehörigen in Syrien auszutauschen. Auch wenn die Entfernung zur Tochter in (...) nur (...) Kilometer betrage, könnten sie sich nur selten sehen, da sie meistens müde und nicht reisefähig sei. Dazu kämen die hohen Fahrkosten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; im Bereich der vorläufigen Aufnahme sind die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG [SR 173.110]). 1.2 Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren im Geltungsbereich des Ausländerrechts kann im Regelfall die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Im Zusammenhang mit Kantonswechselgesuchen von vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (zu Kantonswechselgesuchen von in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommenen Personen vgl. BVGE 2012/2 E. 2 ff.), besteht allerdings eine Einschränkung. So kann ein diesbezüglicher Entscheid des BFM nur insoweit angefochten werden, als geltend gemacht wird, der Entscheid verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung auch im Rahmen von Art. 85 Abs. 4 AuG zu berücksichtigen. So wurde in diesem Zusammenhang mehrfach auf die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. BVGE 2009/54), was zudem dazu führt, dass auch formelle Rügen nur insoweit zulässig sind, als sie sich auf die Frage der Einheit der Familie beziehen (vgl. BVGE 2008/47). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist demnach insoweit legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), als sie eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie geltend macht (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Sinne einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeanträge und die Begründung sind als abschliessend zu erkennen, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist. 1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als zum Vornherein unbegründet erweist.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf die Gesuchsgründe nicht hinreichend eingegangen. Soweit sie damit eine Gehörsverletzung - im Sinne einer formellen Rüge wie erwähnt lediglich insofern zulässig, als damit auf die Frage der Einheit der Familie Bezug genommen wird - behauptet, ist auf die zutreffenden und hinreichend detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Der sich aus besagter Rüge ergebende Kassationsantrag ist mithin abzuweisen. 3. 3.1 Ist eine vorläufig in der Schweiz aufgenommene Person einem Kanton zugewiesen worden, so wird - wie vom BFM zu Recht erwogen - ein Wechsel des Zuweisungskantons auf Gesuch hin nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt (Art. 85 Abs. 3 AuG; Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 3.2 Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei das Bundesamt nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt wie bereits erwähnt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfechtung und dementsprechend auch die Überprüfung dieses Entscheides bezüglich einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. 3.3 Auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Ferner fallen nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. dazu BVGE 2008/47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c). Von diesem Familienbegriff ist in den nachfolgenden Erwägungen auszugehen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Tochter im Kanton (...) im Sinne der Praxis geltend. Namentlich in Anbetracht der sich in ihrer Herkunftsregion weiter zuspitzenden Situation und ihrer Angehörigen vor Ort ist nachvollziehbar, dass sie zusammen mit ihrer im Kanton (...) wohnhaften Tochter ein noch engmaschigeres Beziehungsnetz zu Angehörigen in der Schweiz aufbauen möchte. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im hier erforderlichen Sinne zwischen ihr und der besagten Tochter ist damit aber noch nicht dargetan. So dürfte vorab moralischer Beistand dieser Tochter, welche nicht zusammen mit der Beschwerdeführerin ausgereist ist, im Vordergrund stehen. Ein solcher bedingt aber noch nicht ein Zusammenleben am gleichen Ort. So ist zum einen auf auch für die Beschwerdeführerin grundsätzlich finanziell verkraftbare Aufwendungen für moderne Kommunikationsmittel hinzuweisen. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die relativ nahe beieinander liegenden Wohnorte auch bei regelmässigen Besuchen zu unzumutbar hohen Fahrspesen führen. Das Vorbringen, der Grundsatz der Einheit der Familie werde verletzt, ist mithin nicht überzeugend, da nach dem Gesagten von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Personen im Sinne der geltenden Rechtsprechung selbst unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht ausgegangen werden kann. 4.2 Wie vorstehend aufgezeigt kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend ist eine entsprechende Verletzung im Sinne der erwähnten Praxis nicht ersichtlich gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdebegehren erübrigen. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 3. September 2014 ist entsprechend abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: