Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5386/2013/mel Urteil vom 21. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Kosovo, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige und ethnische Bosniaken mit letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. August 2013 in Richtung Serbien verliessen und am 12. August 2013 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 22. August 2013 sowie der einlässlichen Anhörungen vom 3. September 2013 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei vor ca. fünf oder sechs Jahren einmal von einem Albaner mit einem Messer verletzt worden, weil dieser geglaubt habe, er (der Beschwerdeführer) sei Serbe, dass er diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt habe und die Sache inzwischen erledigt sei, dass ausserdem seine Schwester vor ungefähr eineinhalb Jahren vergewaltigt und ein paar Monate später erneut tätlich angegriffen worden sei, dass er unter anderem im Autohandel tätig gewesen sei und im Zusammenhang mit nicht bezahlten Zollgebühren ab März 2013 Probleme bekommen habe, dass die Polizei mehrere von ihm vermittelte Autos beschlagnahmt habe und die Käufer deswegen ihre Autos nicht erhalten hätten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Vorfällen mehrmals auf den Polizeiposten vorgeladen worden und dort einmal von einem Polizisten geschlagen worden sei, worauf jedoch umgehend ein anderer Polizist eingeschritten sei, dass im Juni 2013 einmal jemand einen Ziegel durch das Fenster seines Geschäfts geworfen habe, dass einer der unzufriedenen Autokäufer, N., ihn mehrmals zuhause aufgesucht, bedroht und ihm zudem vorgeworfen habe, während des Krieges mit Serben zusammengearbeitet zu haben, dass er sich am 8. oder 9. August 2013 mit N. getroffen und ihm für das beschlagnahmte Auto Geld angeboten habe, dieser jedoch auf der Lieferung des Autos bestanden habe, dass N. ihn mit dem Griff einer Pistole auf den Kopf geschlagen und ihn ausserdem gewarnt habe, er solle ihn nicht bei der Polizei anzeigen, dass sowohl er als auch weitere in diesen Autohandel involvierte Personen gerichtlich vorgeladen worden seien, er jedoch den Termin vom 11. August 2013 nicht wahrgenommen habe, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine eigenen Asylgründe vortrug, sondern auf die Probleme des Beschwerdeführers verwies, dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie seien Bosniaken und würden deshalb im Heimatland benachteiligt und schikaniert und könnten dort nicht in Ruhe leben, dass sie sich aus den erwähnten Gründen entschieden hätten, aus Kosovo zu flüchten und in die Schweiz zu kommen, dass für die weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. September 2013 - eröffnet am 19. September 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des negativen Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, (eventuell) sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass bei allfälliger bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren seien, dass der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Mai 2013 (Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren) beilag, dass der zuständige Instruktionsrichter auf das Begehren, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und gegebenenfalls über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 nicht eintrat, dass er ausserdem die Gesuche um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden betreffend Datenweitergabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden respektive Kontaktaufnahme mit demselben sowie um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht ablehnte, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, bis zum 14. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer ausserdem aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit den in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Problemen bis zum 14. Oktober 2013 einen Arztbericht einzureichen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Oktober 2013 einbezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 ein Kurzaustrittsbericht des Spitals G._______ vom 25. September 2013, ein Untersuchungsbericht des Spitals G._______ vom 23. September 2013 sowie unübersetzte ärztliche Unterlagen eines Neuropsychiaters aus E._______ vom 5. August 2013 eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend keine solche Ausnahme besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern auf die Probleme des Beschwerdeführers verwies, dass in Bezug auf den geltend gemachten Messerangriff auf den Beschwerdeführer festzustellen ist, dass sich dieser vor über fünf Jahren ereignet hat und dieses Ereignis - wie vom Beschwerdeführer selbst eingestanden - demnach weder einen zeitlichen noch einen sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Kosovo im August 2013 aufweist, dass die angeblichen Übergriffe auf die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls längere Zeit zurückliegen und offensichtlich keine Verfolgung der Beschwerdeführenden selbst darstellen, weshalb dieses Vorbringen für die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren Probleme im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Autohandel geltend machte, dass er vorbrachte, er sei einmal während einer Befragung von einem Polizisten tätlich angegriffen und überdies von N. bedroht und geschlagen worden, dass Unbekannte zudem einmal mit einem Ziegel ein Fenster seines Geschäfts eingeschlagen hätten, dass es dem Beschwerdeführer jedoch ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, diese Vorfälle bei den zuständigen Sicherheitsbehörden oder allenfalls bei diesen übergeordneten Stellen zur Anzeige zu bringen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen, dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor - auch ethnisch motivierten - Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 4.7), dass der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, der kosovarische Staat wolle seiner Schutzpflicht nicht nachkommen beziehungsweise sei nicht dazu in der Lage gewesen, Schutz zu gewähren, dass sich ferner die Sicherheitslage für Minderheiten nicht-albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo in den letzten Jahren deutlich entspannt hat; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte wie UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), KFOR (Kosovo Force) oder EULEX (European Union Rule of Law Mission) (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7), dass im Übrigen die Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrates seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die von den internationalen Schutztruppen unterstützten kosovarischen Behörden gewillt und fähig sind, der Zivilbevölkerung unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb die Beschwerdeführenden nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden demnach allesamt nicht asylrelevant sind, dass weder die Ausführungen in der Beschwerde noch der als Beweismittel eingereichte SFH-Bericht an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass im Kosovo im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime (Bosniaken, Torbeschen, Gorani) in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/50 sowie beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 E. 7.3.3), dass die bosniakische Minderheit in der Gemeinde E._______ immerhin 11.5% der Bevölkerung ausmacht (vgl. http://www.osce.org/koso-vo/13128; zuletzt besucht am 17. Oktober 2013), dass die Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort über ein grosses und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei Bedarf unterstützen könnte, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Kosovo mehrere Jahre lang mit Erfolg eine Handelsfirma betrieben hat und es ihm zuzumuten ist, diese Tätigkeit bei einer Rückkehr wieder aufzunehmen, um so den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über Verwandte, weshalb er und seine Familie sich hier schnell integrieren könnten (Schwester und Schwager des Beschwerdeführers: hängiges Dublin-Verfahren; Cousine des Beschwerdeführers: Jahresaufenthalterin), dass dieser Umstand indessen offensichtlich kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, dass auf Beschwerdeebene sodann geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer befinde sich wegen gesundheitlicher Probleme im Spital, dass dem eingereichten Kurzaustrittsbericht des Spitals G._______ vom 25. September 2013 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an einer vorübergehenden, leichten depressiven Reaktion im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abschiebung in den Kosovo gelitten hat, dass er deswegen kurzzeitig mit einem Beruhigungsmittel behandelt wurde und wegen Verdachts auf gastroösophagealen Reflux ausserdem einen Protonenpumpenhemmer verschrieben bekam, dass er am 25. September 2013 in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen wurde, dass der Beschwerdeführer somit den Akten zufolge im heutigen Zeitpunkt an keinen ernsthaften gesundheitlichen Störungen leidet, welche einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass er allfällige in Zukunft auftretende psychische Probleme bei Bedarf - wie bereits in der Vergangenheit (vgl. die eingereichten ärztlichen Unterlagen aus E._______) - im Heimatland behandeln lassen könnte, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge am Anfang einer Schwangerschaft steht und offenbar in der Vergangenheit bereits Fehlgeburten erlitten hat (vgl. dazu die beim BFM nachgereichten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2005, 2007 und 2010 in serbischer Sprache sowie die Meldung der ORS Service AG vom 1. Oktober 2013), dies indessen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegensteht, ebenso wenig wie die kürzliche Erkältung der beiden Kinder (vgl. dazu den beim BFM nachgereichten Bericht der Notfallstation des Kantonsspitals H._______ vom 3. Oktober 2013), dass nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 3. Oktober 2013 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: