Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte dessen Asylgesuch vom 13. Juli 2004 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte fest, dass die Wegweisung wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen wird und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in Deutschland der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beigetreten und habe sich in der Folge ideologisch und an der Waffe ausbilden lassen. Es sei nahe liegend, dass er sich nach seiner Ausbildung dem Guerillakampf verschrieben habe und nicht nur im Lager in logistischer und organisatorischer Hinsicht tätig gewesen sei, beziehungsweise er habe seine wahren Aktivitäten zugunsten der PKK gegenüber den Asylbehörden verschwiegen, weil er sich daraus Vorteile erhofft habe. Es sei davon auszugehen, dass er als Mitglied der PKK an deren bewaffneten Kampf beteiligt gewesen sei und sich damit verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schuldig gemacht habe. Da er seine tatsächlichen Aktivitäten für die PKK verschwiegen habe, sei es dem BFM nicht möglich, eine differenzierte Einzelfallprüfung zur Beurteilung des individuellen Tatbeitrags vorzunehmen. Die Pflicht zu einer umfassenden Sachverhaltsermittlung des BFM finde nämlich dort ihre Grenzen, wo Gesuchsteller nicht bereit seien, ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nachzukommen. Bezüglich der gemäss geltender, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9 veröffentlichter Praxis zu prüfenden Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sei einerseits festzustellen, dass - auch wenn dem Beschwerdeführer politische Gründe für sein Handeln zugebilligt werden könnten - eine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für seinen Entschluss, sich der PKK anzuschliessen und sich seitens dieser Organisation ausbilden zu lassen, nicht vorliegen würden. Andererseits könnte zugunsten des Beschwerdeführers argumentiert werden, dass er sich inzwischen von der Partei losgesagt habe und insofern keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle, weshalb eine Anwendung von Art. 53 AsylG nicht mehr angemessen wäre. Dem sei jedoch entgegenzusetzen, dass er der PKK über eine lange Zeit hinweg angehört und sich an gewalttätigen Aktionen beteiligt habe. Die Anwendung von Art. 53 AsylG sei mithin im Sinne der Erwägungen von EMARK 2002 Nr. 9 angemessen und der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, weil er als asylunwürdig einzustufen sei. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 6. Oktober 2006 heiratete der Beschwerdeführer in (Ort) die türkische Staatsangehörige B._______, welcher als in der Schweiz als anerkannte Flüchtlingsperson Asyl gewährt worden war. C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 lehnte das BFM den Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Gemäss Verfügung des BFM vom 31. Mai 2006 erfülle der Beschwerdeführer zwar selber die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch gemäss Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen worden. Gemäss dieser Bestimmung werde Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Mithin würden bezüglich des Beschwerdeführers besondere Umstände gegen einen Einbezug in das Asyl der Ehefrau sprechen. E. Mit Eingabe vom 24. November 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 27. November (recte: Oktober) 2006 aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG im Sinne des Familienasyls in den Aufenthaltsstatus der Ehefrau einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf einen Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers einen die mutmasslichen Verfahrenskosten übersteigenden Saldo aufwies. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 4 Die Beschwerde äussert sich zunächst zur Einordnung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisation KADEK durch die Europäische Union (EU) und die Vereinigten Staaten (USA) sowie zum türkisch-kurdischen Konflikt. Sodann wird eingewendet, der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz dar, da er - wie er bereits anlässlich der Befragungen im Rahmen seines Asylverfahrens zu Protokoll gegeben habe - aus der PKK ausgetreten sei und vor dem Austritt auch beim Kampfeinsatz für diese lediglich als Elektriker tätig und dabei einzig zur Selbstverteidigung bewaffnet gewesen sei. Schliesslich wird auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) und EMARK 1993 Nr. 24 verwiesen, wonach ein vorläufig aufgenommener Flüchtling Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Familienzusammenführung habe (vgl. Beschwerde, S. 4-12).
E. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft und die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Verfügung des BFM vom 31. Mai 2006, welche unangefochten blieb, rechtskräftig festgestellt worden sind. Da mithin der Beschwerdeführer bereits Flüchtling ist, kann die Frage, ob er die Flüchtlingseigenschaft aus derjenigen seiner Ehefrau ableiten könnte, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Aus demselben Grund kann ebenso wenig die Frage, ob das BFM im erwähnten abgeschlossenen Verfahren damals zu Recht oder zu Unrecht die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers festgestellt hat, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden; diese Frage könnte - das Vorliegen diesbezüglicher Wiedererwägungsgründe vorausgesetzt - einzig im Rahmen eines - nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in diejenige des BFM fallenden - Wiedererwägungsverfahrens geprüft werden; da sich die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PKK jedoch in einer Wiederholung von dessen im abgeschlossenen Asylverfahren gemachten Aussagen erschöpfen, ist darauf zu verzichten, die Eingabe zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM weiterzuleiten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Heirat mit einer Frau, welcher in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG der Asylstatus zuzuerkennen ist.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird auf EMARK 1993 Nr. 24 verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, welcher jenem Urteil zugrunde lag, nicht mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens identisch ist, zumal es damals im Wesentlichen die Frage zu beantworten galt, ob ein asylunwürdiger Flüchtling den Asylstatus seiner nachgereisten Verlobten, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht selber erfüllte, zu vermitteln vermag; die ARK beantwortete diese Frage dahingehend, dass solche Ehe- oder Lebenspartner in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sind, ihnen die Asylgewährung indes versagt bleibt.
E. 5.2.2 Grundsätzlich sind die zwei Begriffe Flüchtlings- und Asylstatus zu unterscheiden. Inwieweit eine Person als Flüchtling anzusehen ist, bestimmt sich aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) im Sinne einer völkerrechtlichen Verpflichtung. Ob einer Person, die die Flüchtlingseigenschaft besitzt, auch der Asylstatus verliehen wird, orientiert sich dagegen am nationalen Recht. Es besteht im Rahmen der FK kein völkerrechtlicher Anspruch auf Asyl. Die FK geht danach in ihrer Dogmatik nicht von einer Asylgewährung aus, sondern umschreibt Mindestrechte für diejenigen Personen, die gemäss Art. 1 A FK die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Grundsätzlich wird einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 AsylG Asyl gewährt. Jedoch kennen sowohl die FK, die für die Flüchtlingseigenschaft bestimmend ist, als auch das AsylG Ausnahmen von dieser Regel. Die FK listet in Art. 1 F Ausschlussgründe auf, welche praxisgemäss direkt anwendbar sind. Einer Person, die aufgrund dieser Bestimmung die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und daher kein Flüchtling ist, wird auch kein Asyl gewährt. Liegen keine der im Rahmen der FK genannten Ausschlussgründe vor und erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft, so wird ihr das Asyl entgegen von Art. 2 Abs. 2 AsylG trotzdem verweigert, sofern die im nationalen Recht vorgesehenen Asylausschlussgründe zur Anwendung gelangen. Ein solcher Asylausschlussgrund findet sich in Art. 53, wonach Personen, die verwerfliche Handlungen begangen haben oder welche die innere und äussere Sicherheit der Schweiz verletzt beziehungsweise gefährdet haben, trotz Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt wird. Art. 53 AsylG schliesst asylunwürdige Personen lediglich von der Asylgewährung aus. Da sie die Flüchtlingseigenschaft dennoch erfüllen, unterstehen sie neben Art. 3 EMRK auch dem Rückschiebungsschutz von Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung vom 4. Dezember 1995, Sonderdruck, S. 71 f).
E. 5.3 Nachdem - wie soeben erwähnt - Art. 53 AsylG asylunwürdige Personen von der Asylgewährung ausschliesst, versteht es sich von selbst, dass damit ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG verwirklicht wird. Sodann steht ausser Frage, dass allein der Abschluss der Ehe mit einer Person, welche den Asylstatus besitzt, die vorbestandene Asylunwürdigkeit des anderen Ehegatten nicht zu beseitigen vermag, ebenso wenig wie während bestehender Ehe oder dauernder eheähnlicher Gemeinschaft das Eintreten der Asylunwürdigkeit beim einen Partner ohne Weiteres dieselbe Rechtsfolge beim anderen Partner bewirken würde. Zwar hat dies eine (scheinbare) Abweichung von dem dem Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG zugrunde liegenden Leitgedanken der einheitlichen Regelung des Rechtsstatus der Kernfamilie zur Folge. Diese Abweichung ist jedoch deshalb nur scheinbar, weil das Familienasyl nur unter dem Vorbehalt der Abwesenheit besonderer Umstände zu gewähren ist. Was schliesslich die Bezugnahme auf Art. 8 EMRK in der Beschwerde anbelangt, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Bedeutung dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang allenfalls darin liegen könnte, dass der Ehegatte eines Flüchtlings Anspruch auf eine Anwesenheitsregelung besitzt, was jedoch hier ohne Belang ist, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau Flüchtlinge sind.
E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5385/2006 zom/wid {T 0/2} Urteil vom 26. Oktober 2007 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Türkei, (Adresse), vertreten durch Ali Tüm, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte dessen Asylgesuch vom 13. Juli 2004 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte fest, dass die Wegweisung wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen wird und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in Deutschland der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beigetreten und habe sich in der Folge ideologisch und an der Waffe ausbilden lassen. Es sei nahe liegend, dass er sich nach seiner Ausbildung dem Guerillakampf verschrieben habe und nicht nur im Lager in logistischer und organisatorischer Hinsicht tätig gewesen sei, beziehungsweise er habe seine wahren Aktivitäten zugunsten der PKK gegenüber den Asylbehörden verschwiegen, weil er sich daraus Vorteile erhofft habe. Es sei davon auszugehen, dass er als Mitglied der PKK an deren bewaffneten Kampf beteiligt gewesen sei und sich damit verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schuldig gemacht habe. Da er seine tatsächlichen Aktivitäten für die PKK verschwiegen habe, sei es dem BFM nicht möglich, eine differenzierte Einzelfallprüfung zur Beurteilung des individuellen Tatbeitrags vorzunehmen. Die Pflicht zu einer umfassenden Sachverhaltsermittlung des BFM finde nämlich dort ihre Grenzen, wo Gesuchsteller nicht bereit seien, ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nachzukommen. Bezüglich der gemäss geltender, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9 veröffentlichter Praxis zu prüfenden Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sei einerseits festzustellen, dass - auch wenn dem Beschwerdeführer politische Gründe für sein Handeln zugebilligt werden könnten - eine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für seinen Entschluss, sich der PKK anzuschliessen und sich seitens dieser Organisation ausbilden zu lassen, nicht vorliegen würden. Andererseits könnte zugunsten des Beschwerdeführers argumentiert werden, dass er sich inzwischen von der Partei losgesagt habe und insofern keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle, weshalb eine Anwendung von Art. 53 AsylG nicht mehr angemessen wäre. Dem sei jedoch entgegenzusetzen, dass er der PKK über eine lange Zeit hinweg angehört und sich an gewalttätigen Aktionen beteiligt habe. Die Anwendung von Art. 53 AsylG sei mithin im Sinne der Erwägungen von EMARK 2002 Nr. 9 angemessen und der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, weil er als asylunwürdig einzustufen sei. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 6. Oktober 2006 heiratete der Beschwerdeführer in (Ort) die türkische Staatsangehörige B._______, welcher als in der Schweiz als anerkannte Flüchtlingsperson Asyl gewährt worden war. C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 lehnte das BFM den Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Gemäss Verfügung des BFM vom 31. Mai 2006 erfülle der Beschwerdeführer zwar selber die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch gemäss Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen worden. Gemäss dieser Bestimmung werde Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Mithin würden bezüglich des Beschwerdeführers besondere Umstände gegen einen Einbezug in das Asyl der Ehefrau sprechen. E. Mit Eingabe vom 24. November 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 27. November (recte: Oktober) 2006 aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG im Sinne des Familienasyls in den Aufenthaltsstatus der Ehefrau einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf einen Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers einen die mutmasslichen Verfahrenskosten übersteigenden Saldo aufwies. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
4. Die Beschwerde äussert sich zunächst zur Einordnung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisation KADEK durch die Europäische Union (EU) und die Vereinigten Staaten (USA) sowie zum türkisch-kurdischen Konflikt. Sodann wird eingewendet, der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz dar, da er - wie er bereits anlässlich der Befragungen im Rahmen seines Asylverfahrens zu Protokoll gegeben habe - aus der PKK ausgetreten sei und vor dem Austritt auch beim Kampfeinsatz für diese lediglich als Elektriker tätig und dabei einzig zur Selbstverteidigung bewaffnet gewesen sei. Schliesslich wird auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) und EMARK 1993 Nr. 24 verwiesen, wonach ein vorläufig aufgenommener Flüchtling Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Familienzusammenführung habe (vgl. Beschwerde, S. 4-12). 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft und die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Verfügung des BFM vom 31. Mai 2006, welche unangefochten blieb, rechtskräftig festgestellt worden sind. Da mithin der Beschwerdeführer bereits Flüchtling ist, kann die Frage, ob er die Flüchtlingseigenschaft aus derjenigen seiner Ehefrau ableiten könnte, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Aus demselben Grund kann ebenso wenig die Frage, ob das BFM im erwähnten abgeschlossenen Verfahren damals zu Recht oder zu Unrecht die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers festgestellt hat, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden; diese Frage könnte - das Vorliegen diesbezüglicher Wiedererwägungsgründe vorausgesetzt - einzig im Rahmen eines - nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in diejenige des BFM fallenden - Wiedererwägungsverfahrens geprüft werden; da sich die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PKK jedoch in einer Wiederholung von dessen im abgeschlossenen Asylverfahren gemachten Aussagen erschöpfen, ist darauf zu verzichten, die Eingabe zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM weiterzuleiten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Heirat mit einer Frau, welcher in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG der Asylstatus zuzuerkennen ist. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird auf EMARK 1993 Nr. 24 verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, welcher jenem Urteil zugrunde lag, nicht mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens identisch ist, zumal es damals im Wesentlichen die Frage zu beantworten galt, ob ein asylunwürdiger Flüchtling den Asylstatus seiner nachgereisten Verlobten, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht selber erfüllte, zu vermitteln vermag; die ARK beantwortete diese Frage dahingehend, dass solche Ehe- oder Lebenspartner in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sind, ihnen die Asylgewährung indes versagt bleibt. 5.2.2 Grundsätzlich sind die zwei Begriffe Flüchtlings- und Asylstatus zu unterscheiden. Inwieweit eine Person als Flüchtling anzusehen ist, bestimmt sich aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) im Sinne einer völkerrechtlichen Verpflichtung. Ob einer Person, die die Flüchtlingseigenschaft besitzt, auch der Asylstatus verliehen wird, orientiert sich dagegen am nationalen Recht. Es besteht im Rahmen der FK kein völkerrechtlicher Anspruch auf Asyl. Die FK geht danach in ihrer Dogmatik nicht von einer Asylgewährung aus, sondern umschreibt Mindestrechte für diejenigen Personen, die gemäss Art. 1 A FK die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Grundsätzlich wird einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 AsylG Asyl gewährt. Jedoch kennen sowohl die FK, die für die Flüchtlingseigenschaft bestimmend ist, als auch das AsylG Ausnahmen von dieser Regel. Die FK listet in Art. 1 F Ausschlussgründe auf, welche praxisgemäss direkt anwendbar sind. Einer Person, die aufgrund dieser Bestimmung die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und daher kein Flüchtling ist, wird auch kein Asyl gewährt. Liegen keine der im Rahmen der FK genannten Ausschlussgründe vor und erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft, so wird ihr das Asyl entgegen von Art. 2 Abs. 2 AsylG trotzdem verweigert, sofern die im nationalen Recht vorgesehenen Asylausschlussgründe zur Anwendung gelangen. Ein solcher Asylausschlussgrund findet sich in Art. 53, wonach Personen, die verwerfliche Handlungen begangen haben oder welche die innere und äussere Sicherheit der Schweiz verletzt beziehungsweise gefährdet haben, trotz Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt wird. Art. 53 AsylG schliesst asylunwürdige Personen lediglich von der Asylgewährung aus. Da sie die Flüchtlingseigenschaft dennoch erfüllen, unterstehen sie neben Art. 3 EMRK auch dem Rückschiebungsschutz von Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung vom 4. Dezember 1995, Sonderdruck, S. 71 f). 5.3 Nachdem - wie soeben erwähnt - Art. 53 AsylG asylunwürdige Personen von der Asylgewährung ausschliesst, versteht es sich von selbst, dass damit ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG verwirklicht wird. Sodann steht ausser Frage, dass allein der Abschluss der Ehe mit einer Person, welche den Asylstatus besitzt, die vorbestandene Asylunwürdigkeit des anderen Ehegatten nicht zu beseitigen vermag, ebenso wenig wie während bestehender Ehe oder dauernder eheähnlicher Gemeinschaft das Eintreten der Asylunwürdigkeit beim einen Partner ohne Weiteres dieselbe Rechtsfolge beim anderen Partner bewirken würde. Zwar hat dies eine (scheinbare) Abweichung von dem dem Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG zugrunde liegenden Leitgedanken der einheitlichen Regelung des Rechtsstatus der Kernfamilie zur Folge. Diese Abweichung ist jedoch deshalb nur scheinbar, weil das Familienasyl nur unter dem Vorbehalt der Abwesenheit besonderer Umstände zu gewähren ist. Was schliesslich die Bezugnahme auf Art. 8 EMRK in der Beschwerde anbelangt, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Bedeutung dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang allenfalls darin liegen könnte, dass der Ehegatte eines Flüchtlings Anspruch auf eine Anwesenheitsregelung besitzt, was jedoch hier ohne Belang ist, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau Flüchtlinge sind. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: