Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - verliess den Heimatstaat gemäss Stempeleintrag in ihrem Pass (S. 9) am 18. August 2009 auf dem Luftweg und reiste gleichentags legal in die Schweiz ein. Am 20. November 2009 suchte sie nach Ablauf ihres von der Schweiz ausgestellten, drei Monate gültigen Visums im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 4. Dezember 2009 sowie der direkten Anhörung vom 14. Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe von Geburt bis zur Heirat im Jahr L._______ in E._______ (Jaffna) und danach in F._______ (Jaffna) gelebt. Im Jahr M._______ sei ihr Ehemann verstorben. Seither habe sie zuerst alleine und seit dem Jahr 1999 mit ihrer Betreuerin gewohnt, welche sich um sie gekümmert und sie bis zu ihrer Ausreise begleitet habe. Die Zeit von Juni bis August 2009 habe sie zwecks Beschaffung eines neuen Passes in G._______ verbracht. Das Besuchervisum für die Schweiz habe sie beantragt, um am Pubertätsfest ihrer Enkelin teilnehmen zu können. Nach Ablauf des Visums habe sie beabsichtigt, nach Sri Lanka zurückzukehren, sei indessen zwischenzeitlich erkrankt und habe deswegen stationär behandelt werden müssen (vgl. act. A3/1). Eine Rückkehr sei aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr vorstellbar. Ausserdem habe sie in Sri Lanka niemanden, der sich um sie kümmere, zumal ihre beiden Töchter in der Schweiz lebten und sie zu ihrer damaligen Betreuerin keinen Kontakt mehr pflege. Mit den heimatlichen Behörden habe sie keine Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 13. September 2012 - eröffnet am 21. September 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug erheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2012 - eröffnet am 26. Oktober 2012 - stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Abweisung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sei. Die Anordnung der Wegweisung sei grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert gesetzlicher Frist beizubringen, da ansonsten das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt werde. Des Weiteren stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mangels Fürsorgebestätigung nicht ausgewiesen sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei und die Beschwerdeführerin kostenvorschusspflichtig werde. Zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurde eine Frist angesetzt und mit der Androhung verbunden, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, sollte der Betrag nicht innert angesetzter Frist beglichen werden. D.b Die Leistung des Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erfolgte fristgerecht am 8. November 2012. E. E.a Mit Schreiben vom 20. November 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung einen Arztbericht datiert vom 20. Oktober 2012 einreichen und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Nachreichung der noch fehlenden Beweismittel. E.b Mit Verfügung vom 23. November 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Fristerstreckung zur Nachreichung von Beweismitteln mit der Begründung ab, bei der Frist von Art. 110 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar sei. Zudem seien die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 3 AsylG zur Gewährung einer Fristverlängerung vorliegend nicht erfüllt. Er wies indessen darauf hin, dass verspätete Parteivorbringen trotzdem berücksichtigt werden könnten, sofern sie ausschlaggebend erschienen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Kopie des Schreibens des Dorfvorstehers des Distrikts H._______ vom 6. Dezember 2012 nachreichen. G. Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Das BFM kam der Aufforderung innert angesetzter Frist nach und verlangte in der Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.4 Auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung Asylgesuch) der Verfügung des BFM vom 13. September 2012 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Das BFM verwies diesbezüglich auf BVGE 2011/24 E. 12-13. Die Beschwerdeführerin stamme aus F._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz sei zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Aus den Akten sei nicht erkennbar, dass es sich bei der I._______ um eine unheilbare oder chronische Krankheit handle, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese heute geheilt sei. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten zwölf Jahren bis zum Tag ihrer Ausreise in ihrem eigenen Haus von einer Frau betreut und von ihren in der Schweiz lebenden Töchtern finanziell unterstützt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf ihre Unterstützung zählen könne.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von der Geburt bis zu ihrer Ausreise im August 2009 im Dorf F._______ gelebt, sei verwitwet und verfüge in Sri Lanka weder über eine Familie noch über Verwandte. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei sie an {.......} erkrankt und müsse seither ärztlich behandelt und medikamentös versorgt werden. Letztmals habe sie aufgrund ihrer {.......} anfangs September 2012 im Spital stationär behandelt werden müssen. Gemäss Angaben des behandelnden Arztes sei sie auf ständige ärztliche Behandlung angewiesen, müsse zuverlässig ihre lebensnotwendigen Medikamente einnehmen und bedürfe aufgrund ihrer chronischen Erkrankung ständiger Betreuung und Pflege. Die Dorfgemeinschaft F._______ verfüge weder über ein Alters- noch über ein Pflegezentrum, welches die ärztliche Versorgung sowie die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin sicherstellen könnte. Es müsse deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihre chronischen und behandlungsbedürftigen Krankheiten in F._______ nicht behandeln lassen könne und ihr bei einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes der Tod drohe. Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin in F._______ weder über Familienangehörige noch Bekannte, welche eine ständige und lebensnotwendige Betreuung sicherstellen könnten, zumal sich ihre damalige Betreuerin derzeit wahrscheinlich in Frankreich befinde. Die J._______ Beschwerdeführerin wäre folglich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf sich alleine gestellt. Überdies werde das Haus der Beschwerdeführerin seit 2010 wahrscheinlich von ihr unbekannten Singhalesen bewohnt. Sie habe in F._______ jedoch keine Möglichkeit, ein Ausweisungsverfahren anzustrengen, welches ihr eine Rückkehr in ihr eigenes Haus ermöglichen könnte. Folglich wäre die Beschwerdeführerin bei einem Vollzug der Wegweisung wenigstens die ersten Monate in F._______ ohne konkrete Wohnmöglichkeit, da die singhalesischen Behörden keine Bemühungen unternähmen, Tamilen wieder zu ihrem Eigentum zu verhelfen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über keinen alternativen Aufenthaltsort im Herkunftsland verfüge.
E. 5.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situation grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei der Alltag weitestgehend eingekehrt. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) sei dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen könne, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegenstehe. Liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gingen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, seien die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Lägen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, sei die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
E. 5.5 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die heute K._______ Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat im Jahre L._______ bis zu ihrer Ausreise am 20. November 2009 in F._______ (Distrikt Jaffna) lebte. Die aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführerin verliess dieses Gebiet somit erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009, weshalb eine Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann. Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Einreise in die Schweiz noch gesund, wurde indessen zwischenzeitlich krank und pflegebedürftig. Gemäss dem Arztbericht vom 20. Oktober 2012 leidet sie an {.......}. Ihre I._______ sei so ausgeprägt, dass sie insgesamt sieben Mal stationär im Spital habe behandelt werden müssen. Mehrmals sei der Eintritt notfallmässig erfolgt. Dank der Hilfe der Familie habe sie die zum Teil schweren Zustandsverschlechterungen rasch wieder überstanden. Die Beschwerdeführerin benötige eine konstante Therapie und müsse täglich Medikamente einnehmen, um einen Rückfall bestmöglich zu vermeiden. Die Patientin könne auch in der Schweiz unmöglich alleine leben. Sie sei vorzeitig gealtert und benötige regelmässig Pflege durch die Angehörigen oder alternativ in einem Pflegeheim. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei illusorisch, da sie schon in der Schweiz ultraschnell dekompensiere. Der im Arztbericht dargelegte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt darauf schliessen, dass sie nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, und sich eine konstante Betreuung und Pflege als unerlässlich erweist. Ein Vollzug der Wegweisung wäre mit einer wahrscheinlich erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verbunden, weshalb sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in Sri Lanka gemäss eigenen Angaben nur noch über einen betagten Stiefbruder in E._______ (vgl. act. A1/10 S. 3), weshalb vorliegend kein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland besteht, von welchem sie Unterstützung erwarten könnte. Ihre langjährige Betreuerin sei ebenfalls landesabwesend, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wohl gezwungen wäre, alleine und ohne angemessene Betreuerin beziehungsweise Pflegerin zu leben. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin massgeblich verändert hat. Aufgrund ihrer Krankheit und ihres bereits fortgeschrittenen Alters, welches ihrer Genesung nicht förderlich sein dürfte, ist eine Rückkehr in den vor der Ausreise gelebten Alltag in Sri Lanka nicht mehr denkbar. Davon ausgehend, dass weitere ernsthafte Beeinträchtigungen des gesundheitlichen Zustandes nicht auszuschliessen sind, und in Anbetracht der fehlenden Betreuung im Heimatland durch enge Bezugspersonen ist eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu bejahen. Aufgrund dieser Einschätzung erübrigt sich eine eingehende Prüfung der konkreten Wohnsituation, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die in der Beschwerde behauptete fehlende Wohnmöglichkeit - das Haus sei von unbekannten Personen beziehungsweise Singhalesen bewohnt, weshalb die Beschwerdeführerin wenigstens in den ersten Monaten nicht in ihr Haus zurückkehren könnte und ihr mithin eine Obdachlosigkeit drohe - nicht überzeugend dargelegt wurde, zumal das zum entsprechenden Beleg eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers überhaupt keine solchen Hinweise enthält. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch eine eingehende Prüfung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, zumal die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben im Distrikt Jaffna verbrachte und ausserhalb desselben über keine Verwandten verfügt. Zudem kann sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres hohen Alters aus eigener Kraft keine neue Existenz aufbauen. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist folglich zu verneinen.
E. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung der betagten und gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführerin erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 5.7 Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die in der Beschwerde gerügte mangelhafte beziehungsweise fehlende rechtskonforme Abklärung des aktuellen Sachverhalts zutrifft und mithin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. September 2012 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten.
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. VGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 18. Januar 2013 (Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung) nicht zu entschädigen sind, da sie keine ausschlaggebenden Parteivorbringen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG, sondern lediglich Hinweise auf schon in der Beschwerdeschrift aufgeführte Standpunkte enthält und die Rüge, das BFM habe erst nach fast drei Jahren einen Entscheid getroffen, bereits in die Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2012 hätte aufgenommen werden können. In Anwendung von Art. 8 ff. VGKE ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. September 2012 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5384/2012 Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - verliess den Heimatstaat gemäss Stempeleintrag in ihrem Pass (S. 9) am 18. August 2009 auf dem Luftweg und reiste gleichentags legal in die Schweiz ein. Am 20. November 2009 suchte sie nach Ablauf ihres von der Schweiz ausgestellten, drei Monate gültigen Visums im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 4. Dezember 2009 sowie der direkten Anhörung vom 14. Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe von Geburt bis zur Heirat im Jahr L._______ in E._______ (Jaffna) und danach in F._______ (Jaffna) gelebt. Im Jahr M._______ sei ihr Ehemann verstorben. Seither habe sie zuerst alleine und seit dem Jahr 1999 mit ihrer Betreuerin gewohnt, welche sich um sie gekümmert und sie bis zu ihrer Ausreise begleitet habe. Die Zeit von Juni bis August 2009 habe sie zwecks Beschaffung eines neuen Passes in G._______ verbracht. Das Besuchervisum für die Schweiz habe sie beantragt, um am Pubertätsfest ihrer Enkelin teilnehmen zu können. Nach Ablauf des Visums habe sie beabsichtigt, nach Sri Lanka zurückzukehren, sei indessen zwischenzeitlich erkrankt und habe deswegen stationär behandelt werden müssen (vgl. act. A3/1). Eine Rückkehr sei aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr vorstellbar. Ausserdem habe sie in Sri Lanka niemanden, der sich um sie kümmere, zumal ihre beiden Töchter in der Schweiz lebten und sie zu ihrer damaligen Betreuerin keinen Kontakt mehr pflege. Mit den heimatlichen Behörden habe sie keine Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 13. September 2012 - eröffnet am 21. September 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug erheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2012 - eröffnet am 26. Oktober 2012 - stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Abweisung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sei. Die Anordnung der Wegweisung sei grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert gesetzlicher Frist beizubringen, da ansonsten das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt werde. Des Weiteren stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mangels Fürsorgebestätigung nicht ausgewiesen sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei und die Beschwerdeführerin kostenvorschusspflichtig werde. Zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurde eine Frist angesetzt und mit der Androhung verbunden, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, sollte der Betrag nicht innert angesetzter Frist beglichen werden. D.b Die Leistung des Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erfolgte fristgerecht am 8. November 2012. E. E.a Mit Schreiben vom 20. November 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung einen Arztbericht datiert vom 20. Oktober 2012 einreichen und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Nachreichung der noch fehlenden Beweismittel. E.b Mit Verfügung vom 23. November 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Fristerstreckung zur Nachreichung von Beweismitteln mit der Begründung ab, bei der Frist von Art. 110 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar sei. Zudem seien die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 3 AsylG zur Gewährung einer Fristverlängerung vorliegend nicht erfüllt. Er wies indessen darauf hin, dass verspätete Parteivorbringen trotzdem berücksichtigt werden könnten, sofern sie ausschlaggebend erschienen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Kopie des Schreibens des Dorfvorstehers des Distrikts H._______ vom 6. Dezember 2012 nachreichen. G. Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Das BFM kam der Aufforderung innert angesetzter Frist nach und verlangte in der Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung Asylgesuch) der Verfügung des BFM vom 13. September 2012 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 5.2 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Das BFM verwies diesbezüglich auf BVGE 2011/24 E. 12-13. Die Beschwerdeführerin stamme aus F._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz sei zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Aus den Akten sei nicht erkennbar, dass es sich bei der I._______ um eine unheilbare oder chronische Krankheit handle, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese heute geheilt sei. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten zwölf Jahren bis zum Tag ihrer Ausreise in ihrem eigenen Haus von einer Frau betreut und von ihren in der Schweiz lebenden Töchtern finanziell unterstützt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf ihre Unterstützung zählen könne. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von der Geburt bis zu ihrer Ausreise im August 2009 im Dorf F._______ gelebt, sei verwitwet und verfüge in Sri Lanka weder über eine Familie noch über Verwandte. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei sie an {.......} erkrankt und müsse seither ärztlich behandelt und medikamentös versorgt werden. Letztmals habe sie aufgrund ihrer {.......} anfangs September 2012 im Spital stationär behandelt werden müssen. Gemäss Angaben des behandelnden Arztes sei sie auf ständige ärztliche Behandlung angewiesen, müsse zuverlässig ihre lebensnotwendigen Medikamente einnehmen und bedürfe aufgrund ihrer chronischen Erkrankung ständiger Betreuung und Pflege. Die Dorfgemeinschaft F._______ verfüge weder über ein Alters- noch über ein Pflegezentrum, welches die ärztliche Versorgung sowie die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin sicherstellen könnte. Es müsse deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihre chronischen und behandlungsbedürftigen Krankheiten in F._______ nicht behandeln lassen könne und ihr bei einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes der Tod drohe. Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin in F._______ weder über Familienangehörige noch Bekannte, welche eine ständige und lebensnotwendige Betreuung sicherstellen könnten, zumal sich ihre damalige Betreuerin derzeit wahrscheinlich in Frankreich befinde. Die J._______ Beschwerdeführerin wäre folglich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf sich alleine gestellt. Überdies werde das Haus der Beschwerdeführerin seit 2010 wahrscheinlich von ihr unbekannten Singhalesen bewohnt. Sie habe in F._______ jedoch keine Möglichkeit, ein Ausweisungsverfahren anzustrengen, welches ihr eine Rückkehr in ihr eigenes Haus ermöglichen könnte. Folglich wäre die Beschwerdeführerin bei einem Vollzug der Wegweisung wenigstens die ersten Monate in F._______ ohne konkrete Wohnmöglichkeit, da die singhalesischen Behörden keine Bemühungen unternähmen, Tamilen wieder zu ihrem Eigentum zu verhelfen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über keinen alternativen Aufenthaltsort im Herkunftsland verfüge. 5.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situation grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei der Alltag weitestgehend eingekehrt. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) sei dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen könne, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegenstehe. Liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gingen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, seien die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Lägen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, sei die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 5.5 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die heute K._______ Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat im Jahre L._______ bis zu ihrer Ausreise am 20. November 2009 in F._______ (Distrikt Jaffna) lebte. Die aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführerin verliess dieses Gebiet somit erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009, weshalb eine Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann. Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Einreise in die Schweiz noch gesund, wurde indessen zwischenzeitlich krank und pflegebedürftig. Gemäss dem Arztbericht vom 20. Oktober 2012 leidet sie an {.......}. Ihre I._______ sei so ausgeprägt, dass sie insgesamt sieben Mal stationär im Spital habe behandelt werden müssen. Mehrmals sei der Eintritt notfallmässig erfolgt. Dank der Hilfe der Familie habe sie die zum Teil schweren Zustandsverschlechterungen rasch wieder überstanden. Die Beschwerdeführerin benötige eine konstante Therapie und müsse täglich Medikamente einnehmen, um einen Rückfall bestmöglich zu vermeiden. Die Patientin könne auch in der Schweiz unmöglich alleine leben. Sie sei vorzeitig gealtert und benötige regelmässig Pflege durch die Angehörigen oder alternativ in einem Pflegeheim. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei illusorisch, da sie schon in der Schweiz ultraschnell dekompensiere. Der im Arztbericht dargelegte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt darauf schliessen, dass sie nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, und sich eine konstante Betreuung und Pflege als unerlässlich erweist. Ein Vollzug der Wegweisung wäre mit einer wahrscheinlich erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verbunden, weshalb sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in Sri Lanka gemäss eigenen Angaben nur noch über einen betagten Stiefbruder in E._______ (vgl. act. A1/10 S. 3), weshalb vorliegend kein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland besteht, von welchem sie Unterstützung erwarten könnte. Ihre langjährige Betreuerin sei ebenfalls landesabwesend, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wohl gezwungen wäre, alleine und ohne angemessene Betreuerin beziehungsweise Pflegerin zu leben. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin massgeblich verändert hat. Aufgrund ihrer Krankheit und ihres bereits fortgeschrittenen Alters, welches ihrer Genesung nicht förderlich sein dürfte, ist eine Rückkehr in den vor der Ausreise gelebten Alltag in Sri Lanka nicht mehr denkbar. Davon ausgehend, dass weitere ernsthafte Beeinträchtigungen des gesundheitlichen Zustandes nicht auszuschliessen sind, und in Anbetracht der fehlenden Betreuung im Heimatland durch enge Bezugspersonen ist eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu bejahen. Aufgrund dieser Einschätzung erübrigt sich eine eingehende Prüfung der konkreten Wohnsituation, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die in der Beschwerde behauptete fehlende Wohnmöglichkeit - das Haus sei von unbekannten Personen beziehungsweise Singhalesen bewohnt, weshalb die Beschwerdeführerin wenigstens in den ersten Monaten nicht in ihr Haus zurückkehren könnte und ihr mithin eine Obdachlosigkeit drohe - nicht überzeugend dargelegt wurde, zumal das zum entsprechenden Beleg eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers überhaupt keine solchen Hinweise enthält. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch eine eingehende Prüfung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, zumal die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben im Distrikt Jaffna verbrachte und ausserhalb desselben über keine Verwandten verfügt. Zudem kann sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres hohen Alters aus eigener Kraft keine neue Existenz aufbauen. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist folglich zu verneinen. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung der betagten und gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführerin erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.7 Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die in der Beschwerde gerügte mangelhafte beziehungsweise fehlende rechtskonforme Abklärung des aktuellen Sachverhalts zutrifft und mithin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. September 2012 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. VGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 18. Januar 2013 (Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung) nicht zu entschädigen sind, da sie keine ausschlaggebenden Parteivorbringen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG, sondern lediglich Hinweise auf schon in der Beschwerdeschrift aufgeführte Standpunkte enthält und die Rüge, das BFM habe erst nach fast drei Jahren einen Entscheid getroffen, bereits in die Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2012 hätte aufgenommen werden können. In Anwendung von Art. 8 ff. VGKE ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. September 2012 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: