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D-5379/2012

D-5379/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-20 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______ (Kosovo), verliessen den Kosovo am 5. Februar 2011 und suchten in der Schweiz am 7. Februar 2011 um Asyl nach. A.b Am 22. Februar 2011 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihren Personalien und summarisch zu ihren Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe seine Ehefrau, die er ohne Einverständnis ihrer Familie geheiratet habe, in E._______ kennengelernt. Da sie mehrmals von ihrer Familie bedroht worden seien, habe er nicht mehr dorthin gehen dürfen. Sie hätten in D._______ gelebt, wo seine Frau belästigt und im Januar 2011 von Jugendlichen angegriffen worden sei. Seine Frau habe in ein Krankenhaus eingeliefert werden müssen; nach ihrer Entlassung habe er sie nach F._______ gebracht. Nach all den Vorfällen habe er sich davor gefürchtet, wieder nach D._______ zurückzukehren. Er sei von den Einheimischen bedroht worden, die ihm vorgeworfen hätten, er habe eine Serbin geheiratet. Die Beschwerdeführerin sagte, sie habe nach ihrer Heirat Probleme gehabt. Die Albaner in D._______ könnten die serbisch sprechenden Roma nicht leiden. Es habe keine medizinische Betreuung gegeben, weshalb es bei ihrer Schwangerschaft Komplikationen gegeben habe. Sie leide an Diabetes und benötige Insulin. Im Januar 2011 sei sie in einer neben ihrem Haus gelegenen Scheune von zwei Personen angegriffen worden. Als sie geschrien habe, seien die Leute weggerannt. Sie sei nach E._______ gefahren, um die Polizei zu informieren. Die Polizei habe sie ins Krankenhaus eingeliefert. Zwei oder drei Tage später sei sie mit dem Krankenwagen ins Spital von F._______ gebracht worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Polizei von E._______ und je ein Arztzeugnis der Spitäler von E._______ und F._______ ab. A.c Die Beschwerdeführerin brachte am 9. Februar 2011 ihre Tochter C._______ zur Welt. A.d Das H._______ teilte in einem Bericht an den Hausarzt vom 11. Februar 2011 mit, die Beschwerdeführerin leide an einem Diabetes mellitus Typ 1 und sei auch nach der Geburt auf Insulin angewiesen. A.e Die Beschwerdeführenden wurde vom BFM am 15. März 2011 zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine engeren Angehörigen lebten in D._______. Seit er eine Serbin geheiratet habe, wollten die weiteren Verwandten keinen Kontakt mehr zu ihm haben. In E._______ lebe eine seiner Tanten. Nach dem Tod seines Vaters - er sei damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen - sei er zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern nach E._______ gezogen, wo er zirka vier Jahre gelebt habe. Die UNMIK habe von ihnen verlangt, dass sie in den Kosovo zurückkehrten. Dort sei für sie ein Haus gebaut worden. In E._______ habe er im Januar 2009 seine Ehefrau kennengelernt. Er habe um ihre Hand anhalten wollen, ihre Eltern hätten ihn abgelehnt, da er Albaner aus dem Kosovo sei. Er habe sie im März 2009 im Kosovo nach Brauch geheiratet; dort habe man sie gehasst, weil sie Serbin sei. Seit Februar 2009 sei er nicht mehr in E._______ gewesen, weil er sich vor der Familie seiner Frau gefürchtet habe. Man habe ihm mit dem Tod gedroht; sie hätten gesagt, sie würden nach D._______ reisen, um ihm etwas anzutun. Dies hätten ihm Freunde mitgeteilt. Wenn die Angehörigen seiner Frau erfahren hätten, dass er nach E._______ kommen wolle, seien sie zu seiner Tante gegangen und hätte dieser gesagt, sie würden ihm etwas antun. Im Februar 2011 seien sie nach dem Angriff auf seine Frau nach E._______ gegangen, wo sie zur Polizei gegangen seien. Seine Frau sei angegriffen worden, man habe versucht, sie zu vergewaltigen. Seine Frau sei drei Tage in der gynäkologischen Abteilung des Spitals gewesen, wo man ihr nicht habe helfen können. Deshalb sei sie verlegt worden. Da sie weder in Serbien noch im Kosovo hätten leben können, seien sie in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern gehabt. In D._______ habe sie in einem Roma-Quartier gelebt. Sie sei mit ihrem Mann durchgebrannt und habe ihn dort geheiratet. Er sei von ihrer Familie bedroht worden. Ihre Angehörigen hätten gesagt, sie würden ihm etwas antun, falls sie ihn anträfen. Freunde ihres Mannes aus E._______ hätten ihm gesagt, ihre Familie wolle ihn töten. Sie habe versucht, über ihre Mutter eine Versöhnung zu erreichen, diese habe aber nicht mit ihr darüber sprechen wollen. Sie habe in D._______ nicht mehr leben können. Nachbarn und Bekannte ihres Mannes hätten ihm vorgeworfen, er habe eine Serbin geheiratet. Sie sei von Unbekannten überfallen worden, als sie in den Schuppen gegangen sei. Diese hätten gesehen, dass sie schwanger sei, und hätten sie weggestossen. Sie habe laut um Hilfe geschrien und ihr Mann sei ihr zu Hilfe geeilt. Sie sei zur Polizei von D._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. Man habe sie nicht ernst genommen und ausgelacht. Im Spital von D._______ habe man sie nicht behandeln wollen, weshalb sie am folgenden Tag nach E._______ gegangen sei, wo sie Anzeige erstattet habe und ins Spital gebracht worden sei. Da die Zuckerwerte sehr hoch gewesen seien, habe man sie ins Spital von F._______ gebracht. Aufgrund ihres Diabetes und des Umstands, dass sie Mutter eines kleinen Kindes sei, könne sie sich eine Rückkehr in ihre Heimat nicht vorstellen. A.f Am 6. September 2012 anerkannte der Beschwerdeführer C._______ als seine Tochter. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. September 2012 - eröffnet am 2. Oktober 2012 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Oktober 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um sie aus der Schweiz wegzuweisen. Es seien ihnen die Prozesskosten zu erlassen. Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Prof. Dr. med. I._______ vom 15. Oktober 2012 und eine Bestätigung über die Ausrichtung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2012 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist in Aussicht gestellte ärztliche Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht einzureichen. E. Am 19. November 2012 übermittelten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht der behandelnden Psychologin, Dr. phil. J._______, vom 15. November 2012 und einen Kurzbericht von Prof. Dr. med. I._______ vom 22. Oktober 2012. F. F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 21. November 2012 zur Vernehmlassung an das BFM. F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. F.c In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten. G. Die Beschwerdeführenden reichten am 17. Dezember 2012 ein ärztliches Zeugnis der Frauenklinik des H._______ vom 10. Oktober 2012 ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass in den Aussagen der Beschwerdeführenden diverse Ungereimtheiten aufgetreten seien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien hinsichtlich der Bedrohungen vage und unsubstanziiert ausgefallen. Über die Häufigkeit der Drohungen befragt, hätten sie sich in Widersprüche verstrickt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei erstmals am Tag der Heirat bedroht worden, als er schon im Kosovo gewesen sei. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass er sich vor der Heirat nicht an die Familie der Beschwerdeführerin gewandt und um ihre Hand angehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, ihr Mann sei von ihrer Familie schon vor der Heirat bedroht worden. Sie habe von zwei bis drei Drohungen gesprochen, während dem er gesagt habe, jede Woche bzw. jedes Mal, wenn ihre Familie erfahren habe, dass er nach E._______ habe gehen wollen, bedroht worden zu sein. Warum er angesichts der regelmässigen Todesdrohungen wiederholt beabsichtigt habe, dorthin zu gehen, und seine Absicht auch noch kund getan habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass sie im Januar 2011 nach E._______ gegangen seien und Verwandte der Beschwerdeführerin ihre Ausreise in die Schweiz finanziert hätten, bestätige die ernsthaften Zweifel an den Todesdrohungen. Hinsichtlich der in D._______ erlittenen Probleme sei festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen sei, sich allfälligen Schwierigkeiten im Kosovo durch eine Rückkehr nach Serbien zu entziehen, zumal sie beide die serbische Staatsangehörigkeit besässen. Demnach könne auf eine weitergehende Argumentation in Bezug auf die Probleme in D._______ verzichtet werden. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründete das BFM damit, dass die Beschwerdeführerin in E._______ über ein breites Beziehungsnetz verfüge. Neben ihren Eltern lebten dort noch weitere Verwandte, die den Beschwerdeführenden die Reise in die Schweiz finanziert hätten. Auch eine Tante des Beschwerdeführers lebe dort. Das geltend gemachte angespannte Verhältnis zu den Verwandten sei zweifelhaft, weshalb davon ausgegangen werden könne, sie könnten nach ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen. Der am 12. Januar 2011 ausgestellten ärztlichen Bestätigung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat wegen Diabetes behandelt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass auch zukünftige ärztliche Behandlungen in Serbien gewährleistet seien.

E. 4.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, den von der Familie der Beschwerdeführerin ausgehenden Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer läge ein Konflikt zwischen den verschiedenen Nationalitäten des Paares zugrunde. Die unterschiedliche Glaubenszugehörigkeit sei ein weiterer Grund für die Drohungen. Da ihm ein Leben in Serbien in der Nähe der Familie seiner Frau nicht möglich gewesen sei, seien sie nach D._______ gezogen, wo die Beschwerdeführerin Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden sei. Hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen zur Dauer und zum Beginn der Drohungen lasse sich nicht sagen, wie oft der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Die Probleme hätten begonnen, als die Familie der Beschwerdeführerin erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Muslim und Albaner sei. Da er bereits vor der Heirat bedroht worden sei, habe er nicht um ihre Hand anhalten können. Entgegen den Angaben des BFM wohne die Tante, die der Beschwerdeführerin das Geld für die Reise in die Schweiz geliehen habe, nicht in Novi Pazar, sondern in Kragujevac. Da diese Tante selbst einen Albaner geheiratet habe, sei sie dem Beschwerdeführer nicht feindlich gesinnt. Eine Rückkehr nach Serbien sei unmöglich. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein Kind von einem albanischen Muslim habe, sei als erschwerend anzusehen. Der UNHCR und der Europarat bezeichneten Personen, die in Mischehen lebten, im Falle einer Rückkehr als besonders gefährdet. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unzumutbar sei.

E. 4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die notwendige Behandlung des Diabetes mellitus Typ 1 sei in Serbien respektive in E._______ gewährleistet. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin stelle deshalb kein Wegweisungshindernis dar.

E. 4.3 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behandlungsmöglichkeiten des Diabetes seien für die Beschwerdeführerin im Kosovo nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei in Serbien von der Familie seiner Frau bedroht worden, weshalb sie sich auch dort nicht habe behandeln lassen. In einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. März 2012 würden die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend den erschwerten Zugang zu medizinischer Versorgung ethnischer Minderheiten im Kosovo gestützt. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass die Angehörigen der Ethnie der Roma beim Zugang zu medizinischer Versorgung und Arbeitsstellen auf zahlreiche Hindernisse stiessen. Die Aussage des Beschwerdeführers, seiner Frau sei eine medizinische Behandlung im Kosovo aufgrund des fehlenden Gesundheitsbüchleins nicht möglich, werde ebenfalls bestätigt.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.2 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei von den Angehörigen seiner Ehefrau bedroht worden, weshalb sie nicht zusammen in Serbien leben könnten, sei unglaubhaft.

E. 6.2.1 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Ehefrau zirka im Januar 2009 in E._______ kennengelernt und sie bereits im März 2009 geheiratet. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe sie knapp zwei Monate gekannt, als er sie geheiratet habe (act. A12/18 S. 7). Die Probleme mit der Familie seiner Frau hätten mit der Heirat ("am Tag der Heirat") begonnen (act. A12/18 S. 11). Auf die Frage, wo er gewesen sei, als er zum ersten Mal bedroht worden sei, antwortete er, er sei im Kosovo gewesen. Jedes Mal, wenn die Angehörigen seiner Frau erfahren hätten, dass er nach E._______ habe gehen wollen, seien sie zu seiner Tante gegangen und hätten dieser gesagt, sie würden ihm etwas antun (act. A12/18 S. 12). Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, sie habe ihren Mann im September 2008 kennengelernt (act. A13/14 S. 5). Sie hätten sich während der Arbeit getroffen; ihre Familie sei gegen ihre Verbindung gewesen und ihre Brüder hätten ihm gedroht. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie ihren Mann (schon) bedroht habe, bevor sie geheiratet hätten (act. A13/14 S. 6). Die Aussagen der Beschwerdeführenden, wie lange sie sich gekannt hätten, bevor sie geheiratet hätten, sind nicht übereinstimmend. Ebenso wenig haben sie die Frage, seit wann der Beschwerdeführer von der Familie seiner Frau bedroht worden sei, gleich beantwortet. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei jedes Mal, wenn er nach E._______ habe reisen wollen, bedroht worden, vermag nicht zu überzeugen, da er eine beabsichtigte Reise an den Ort, an dem er mit Unannehmlichkeiten hätte rechnen müssen, wohl geheim gehalten hätte. Zudem erstaunt, dass die ihm feindlich gesinnte Familie jedes Mal, wenn sie von seiner Reiseabsicht erfahren habe, zu seiner Tante gegangen sei, um ihm zu drohen. Hätten die Angehörigen seiner Frau ihm tatsächlich etwas anhaben wollen, hätten sie ihn wohl nicht jedes Mal gewarnt, bevor sie ihr Ziel hätten erreichen können.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, nach dem Angriff auf seine Ehefrau habe diese notfallmässig ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen; er habe sie nach F._______ gebracht (act. A4/8 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, sie sei nach dem bei ihrem Haus erfolgten Angriff nach E._______ gefahren und habe dort die Polizei informiert, die sie ins Krankenhaus eingeliefert habe. Nachdem sie zwei bis drei Tage im Spital von E._______ gewesen sei, sei sie mit dem Krankenwagen nach F._______ verlegt worden (act. A5/8 S. 5). Diese Angaben zum Verlauf des Geschehens nach dem in D._______ erfolgten Angriff auf die Beschwerdeführerin sind insofern widersprüchlich, als die Beschwerdeführenden abweichende Angaben dazu gemacht haben, wann und von wem die Beschwerdeführerin ins Spital von F._______ gebracht worden sei. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau sei in D._______ angegriffen worden, weshalb sie nach E._______ geflüchtet seien, wo sie sich an die Polizei gewandt hätten (act. A12/8 S. 11). Erstmals bei der Anhörung und im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung fügte er an, da man seiner Frau dort nicht habe helfen können, sei sie ins Spital von F._______ verlegt worden (act. A12/8 S. 10). Der Beschwerdeführer wurde gefragt, weshalb er nicht in D._______ zur Polizei gegangen sei, und antwortete, man könne mit einer Serbin nicht zu den Albanern gehen, da ihnen niemand geholfen hätte (act. A12/18 S. 15). Im Widerspruch zu diesen Angaben machte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung geltend, sie sei nach dem Angriff auf sie zur Polizei von D._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. Im dortigen Spital habe man sie nicht behandeln wollen, weshalb sie am folgenden Tag nach E._______ zur Polizei gegangen sei (act. A13/14 S. 10). Abgesehen davon, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu einem angeblichen Versuch, in D._______ Anzeige zu erstatten, nicht übereinstimmend sind, hat die Beschwerdeführerin selbst bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt, sie habe versucht, am Wohnort Anzeige zu erstatten.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, er habe sich im Januar 2011 in E._______ einen serbischen Pass ausstellen lassen, der beim Schlepper verblieben sei (act. A4/8 S. 3). Bei der Anhörung gab er davon abweichend an, er habe den Pass vielleicht im Dezember 2010 erhalten (act. A12/8 S. 14). Auf die Frage, weshalb er und seine Frau sich hätten Reisepässe ausstellen lassen, antwortete er, um in die Schweiz zu kommen. Nachdem er vom Befrager auf die zeitliche Ungereimtheit hingewiesen worden war, meinte er, der Vorfall mit seiner Frau vom Januar 2011 habe sich vor seinem Ausreiseentschluss zugetragen. Die Angaben zum Zeitpunkt des Passerhalts und zum Grund dessen Ausstellung sind somit widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung geltend, sie habe ihren Pass, den sie sich im Hinblick auf ihre Ausreise habe ausstellen lassen, im November 2010 erhalten (act. A13/14 S. 8 f.). Aus dieser Aussage ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführenden sich bereits vor dem geltend gemachten Vorfall vom Januar 2011 zur Ausreise aus ihrer Heimat entschlossen haben. An dieser Einschätzung vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe vor dem auf sie verübten Überfall keine Ausreisepläne gehabt (act. A13/14 S. 11), nichts zu ändern.

E. 6.2.4 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Reise in die Schweiz habe 2000 Euro gekostet; das Geld hätten sie von einem weit entfernten Verwandten seiner Frau erhalten, der in K._______ lebe (act. A12/18 S. 10 und 16). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung, sie habe die 2000 Euro für die Ausreise von ihrer in L._______ lebenden Tante geliehen (act. A13/14 S. 9). Somit sind sowohl die Angaben, von wem die Beschwerdeführenden das Geld für die Finanzierung der Ausreise erhalten haben - eine Tante der Beschwerdeführerin ist kein "weit entfernter Verwandter" -, als auch diejenigen zum Wohnort dieser Person nicht übereinstimmend. Im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführenden wird in der Beschwerde schliesslich behauptet, die Tante, von der sie das Geld erhalten hätten, habe in F._______ gelebt.

E. 6.2.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführenden zu wesentlichen Punkten der von ihnen vorgebrachten Ausreisemotive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben machten. Ihre Aussagen, sie seien von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht worden und hätten nicht mehr in Serbien leben können, vermögen nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, sie hätten ihre Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen. Somit ist festzustellen, dass es ihnen nicht gelungen ist, die von ihnen genannten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes glaubhaft zu machen. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden habe im Rahmen ihrer Befragungen keine Probleme mit den serbischen Behörden bzw. mit Personen, die nicht aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin stammen, geltend gemacht. Die vorgebrachte Bedrohung durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin hat sich indessen als unglaubhaft erwiesen, so dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Rückkehr nach Serbien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die diesbezügliche Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR in EMARK 2005 Nr. 23). Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Art. 3 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen. Dies ist hier nicht der Fall, sind doch die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Probleme in Serbien - wenn auch wohl nicht im gleichen Ausmass wie in der Schweiz - behandelbar. Der Diabetes mellitus der Beschwerdeführerin wurde ihren eigenen Angaben gemäss im Spital von E._______ festgestellt, als sie nach dem Vorfall in D._______ dort bei fortgeschrittener Schwangerschaft eingeliefert wurde. Da ihr Gesundheitszustand offenbar besorgniserregend war, wurde sie in das Spital von F._______ verlegt. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in ihrem Heimatland nicht ernst genommen worden. Wie den eingereichten ärztlichen bzw. psychologischen Berichten entnommen werden kann, ist die Einstellung des Diabetes ein langwieriger Prozess, sodass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz kurz nach der Feststellung ihres Diabetes deswegen noch erhebliche gesundheitliche Probleme hatte, klarerweise nicht auf eine mangelnde medizinische Versorgung in Serbien zurückgeführt werden kann. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat wird es ihr ermöglichen, nach einer Rückkehr nach Serbien die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren, was die Gefahr möglicher Komplikationen verringern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass für die Schweiz keine Verpflichtung nach Art. 3 EMRK besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Daran ändert auch die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts, zumal allenfalls zwischenzeitlich oder künftig eingetretenen Komplikationen durch Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist Rechnung getragen werden könnte.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in Serbien keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführenden haben während ihrer Befragungen mit Ausnahme der nicht glaubhaft gemachten Bedrohung durch die Verwandten der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das zur Annahme führen könnte, sie würden bei einer Rückkehr nach Serbien in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin leben in M._______ ihre Eltern und drei Geschwister sowie weitere Verwandte (act. A5/8 S. 3 und S. 9). Der Beschwerdeführer gab an, eine seiner Tanten lebe in E._______ (act. A12/18 S. 3). Aus den Akten geht somit hervor, dass sie in Serbien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, das sie nach einer Rückkehr im Namen der Möglichkeiten unterstützen wird. Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren Verwandten unterkommen können, bis sie allenfalls eine eigene Unterkunft gefunden haben.

E. 6.4.3 Im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus 1 der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits unter Erwägung 6.3.3 festgehalten, wurde der Diabetes mellitus der Beschwerdeführerin bereits in Serbien festgestellt. Es handelt sich dabei um ein auch in ihrem Heimatland verbreitetes gesundheitliches Problem. Die von ihr benötigten Medikamente und die ärztliche Betreuung sind aufgrund der in Serbien vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist (vgl. zur ärztlichen Versorgungslage in Serbien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2009 vom 19. November 2012). Die Beschwerdeführerin muss bei adäquater Vorbereitung ihrer Rückkehr angesichts der im Heimatland bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihr offen, für die weitere Behandlung ihrer Erkrankung die in ihrem Heimatland bestehende medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem Bericht der die Beschwerdeführerin betreuenden Psychologin vom 15. November 2012 ist zu entnehmen, dass sie Mühe hatte, den Diabetes zu akzeptieren und die Behandlungsanweisungen zu befolgen. Während der Therapiesitzungen habe sie zwar interessiert mitgearbeitet, sie habe aber Mühe bekundet, das Besprochene im Alltag umzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe die Therapie im Dezember 2011 abgebrochen und sei im April 2012 erneut überwiesen worden. Sie sei vier Sitzungen ferngeblieben, die Stoffwechseleinstellung sei immer noch schlecht, die Verhaltensweisen hätten sich leicht gebessert. Im Arztzeugnis vom 22. Oktober 2012 wird bestätigt, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin eine tiefgreifende Schulung in Ernährung beinhalte, die noch nicht habe abgeschlossen werden können. Sie bedürfe noch einer Zeit von mindestens sechs Monaten, um eine gute Einstellung erzielen zu können. Der Beschwerdeführerin sollte das in der Schweiz für die Behandlung ihrer Gesundheitsprobleme Erlernte von Nutzen sein, wobei sie die dringend notwendige Eigenverantwortung zu übernehmen hat, um den angestrebten gesundheitlichen Zustand nicht zu gefährden. Dabei kann ihr auch ihr Ehemann eine gewisse Stütze sein. Im Übrigen wird die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 16. November 2012 durch den Diabetes nicht beeinflusst. Wie bereits festgehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die von ihr benötigten Medikamente beziehungsweise gleichwertige Medikamente/Generika in Serbien erhältlich sind. Der Beschwerdeführerin wird es möglich sein, sich in Serbien registrieren zu lassen, womit auch der Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung ermöglicht werden dürfte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2009 vom 19. November 2012 E. 5.4.4.2.1). Schliesslich besteht für die Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht anzunehmen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen, falls diese entsprechend vorbereitet wird. Wie bereits unter Erwägung 6.3.3 festgehalten, kann den bestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und der notwendigen Vorbereitungen auf eine Rückkehr in ihre Heimat durch entsprechende Ansetzung der Ausreisefrist gebührend Rechnung getragen werden.

E. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5379/2012/sps Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, B._______, geboren am (...), Serbien, C._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______ (Kosovo), verliessen den Kosovo am 5. Februar 2011 und suchten in der Schweiz am 7. Februar 2011 um Asyl nach. A.b Am 22. Februar 2011 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihren Personalien und summarisch zu ihren Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe seine Ehefrau, die er ohne Einverständnis ihrer Familie geheiratet habe, in E._______ kennengelernt. Da sie mehrmals von ihrer Familie bedroht worden seien, habe er nicht mehr dorthin gehen dürfen. Sie hätten in D._______ gelebt, wo seine Frau belästigt und im Januar 2011 von Jugendlichen angegriffen worden sei. Seine Frau habe in ein Krankenhaus eingeliefert werden müssen; nach ihrer Entlassung habe er sie nach F._______ gebracht. Nach all den Vorfällen habe er sich davor gefürchtet, wieder nach D._______ zurückzukehren. Er sei von den Einheimischen bedroht worden, die ihm vorgeworfen hätten, er habe eine Serbin geheiratet. Die Beschwerdeführerin sagte, sie habe nach ihrer Heirat Probleme gehabt. Die Albaner in D._______ könnten die serbisch sprechenden Roma nicht leiden. Es habe keine medizinische Betreuung gegeben, weshalb es bei ihrer Schwangerschaft Komplikationen gegeben habe. Sie leide an Diabetes und benötige Insulin. Im Januar 2011 sei sie in einer neben ihrem Haus gelegenen Scheune von zwei Personen angegriffen worden. Als sie geschrien habe, seien die Leute weggerannt. Sie sei nach E._______ gefahren, um die Polizei zu informieren. Die Polizei habe sie ins Krankenhaus eingeliefert. Zwei oder drei Tage später sei sie mit dem Krankenwagen ins Spital von F._______ gebracht worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Polizei von E._______ und je ein Arztzeugnis der Spitäler von E._______ und F._______ ab. A.c Die Beschwerdeführerin brachte am 9. Februar 2011 ihre Tochter C._______ zur Welt. A.d Das H._______ teilte in einem Bericht an den Hausarzt vom 11. Februar 2011 mit, die Beschwerdeführerin leide an einem Diabetes mellitus Typ 1 und sei auch nach der Geburt auf Insulin angewiesen. A.e Die Beschwerdeführenden wurde vom BFM am 15. März 2011 zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine engeren Angehörigen lebten in D._______. Seit er eine Serbin geheiratet habe, wollten die weiteren Verwandten keinen Kontakt mehr zu ihm haben. In E._______ lebe eine seiner Tanten. Nach dem Tod seines Vaters - er sei damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen - sei er zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern nach E._______ gezogen, wo er zirka vier Jahre gelebt habe. Die UNMIK habe von ihnen verlangt, dass sie in den Kosovo zurückkehrten. Dort sei für sie ein Haus gebaut worden. In E._______ habe er im Januar 2009 seine Ehefrau kennengelernt. Er habe um ihre Hand anhalten wollen, ihre Eltern hätten ihn abgelehnt, da er Albaner aus dem Kosovo sei. Er habe sie im März 2009 im Kosovo nach Brauch geheiratet; dort habe man sie gehasst, weil sie Serbin sei. Seit Februar 2009 sei er nicht mehr in E._______ gewesen, weil er sich vor der Familie seiner Frau gefürchtet habe. Man habe ihm mit dem Tod gedroht; sie hätten gesagt, sie würden nach D._______ reisen, um ihm etwas anzutun. Dies hätten ihm Freunde mitgeteilt. Wenn die Angehörigen seiner Frau erfahren hätten, dass er nach E._______ kommen wolle, seien sie zu seiner Tante gegangen und hätte dieser gesagt, sie würden ihm etwas antun. Im Februar 2011 seien sie nach dem Angriff auf seine Frau nach E._______ gegangen, wo sie zur Polizei gegangen seien. Seine Frau sei angegriffen worden, man habe versucht, sie zu vergewaltigen. Seine Frau sei drei Tage in der gynäkologischen Abteilung des Spitals gewesen, wo man ihr nicht habe helfen können. Deshalb sei sie verlegt worden. Da sie weder in Serbien noch im Kosovo hätten leben können, seien sie in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern gehabt. In D._______ habe sie in einem Roma-Quartier gelebt. Sie sei mit ihrem Mann durchgebrannt und habe ihn dort geheiratet. Er sei von ihrer Familie bedroht worden. Ihre Angehörigen hätten gesagt, sie würden ihm etwas antun, falls sie ihn anträfen. Freunde ihres Mannes aus E._______ hätten ihm gesagt, ihre Familie wolle ihn töten. Sie habe versucht, über ihre Mutter eine Versöhnung zu erreichen, diese habe aber nicht mit ihr darüber sprechen wollen. Sie habe in D._______ nicht mehr leben können. Nachbarn und Bekannte ihres Mannes hätten ihm vorgeworfen, er habe eine Serbin geheiratet. Sie sei von Unbekannten überfallen worden, als sie in den Schuppen gegangen sei. Diese hätten gesehen, dass sie schwanger sei, und hätten sie weggestossen. Sie habe laut um Hilfe geschrien und ihr Mann sei ihr zu Hilfe geeilt. Sie sei zur Polizei von D._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. Man habe sie nicht ernst genommen und ausgelacht. Im Spital von D._______ habe man sie nicht behandeln wollen, weshalb sie am folgenden Tag nach E._______ gegangen sei, wo sie Anzeige erstattet habe und ins Spital gebracht worden sei. Da die Zuckerwerte sehr hoch gewesen seien, habe man sie ins Spital von F._______ gebracht. Aufgrund ihres Diabetes und des Umstands, dass sie Mutter eines kleinen Kindes sei, könne sie sich eine Rückkehr in ihre Heimat nicht vorstellen. A.f Am 6. September 2012 anerkannte der Beschwerdeführer C._______ als seine Tochter. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. September 2012 - eröffnet am 2. Oktober 2012 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Oktober 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um sie aus der Schweiz wegzuweisen. Es seien ihnen die Prozesskosten zu erlassen. Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Prof. Dr. med. I._______ vom 15. Oktober 2012 und eine Bestätigung über die Ausrichtung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2012 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist in Aussicht gestellte ärztliche Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht einzureichen. E. Am 19. November 2012 übermittelten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht der behandelnden Psychologin, Dr. phil. J._______, vom 15. November 2012 und einen Kurzbericht von Prof. Dr. med. I._______ vom 22. Oktober 2012. F. F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 21. November 2012 zur Vernehmlassung an das BFM. F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. F.c In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten. G. Die Beschwerdeführenden reichten am 17. Dezember 2012 ein ärztliches Zeugnis der Frauenklinik des H._______ vom 10. Oktober 2012 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass in den Aussagen der Beschwerdeführenden diverse Ungereimtheiten aufgetreten seien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien hinsichtlich der Bedrohungen vage und unsubstanziiert ausgefallen. Über die Häufigkeit der Drohungen befragt, hätten sie sich in Widersprüche verstrickt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei erstmals am Tag der Heirat bedroht worden, als er schon im Kosovo gewesen sei. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass er sich vor der Heirat nicht an die Familie der Beschwerdeführerin gewandt und um ihre Hand angehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, ihr Mann sei von ihrer Familie schon vor der Heirat bedroht worden. Sie habe von zwei bis drei Drohungen gesprochen, während dem er gesagt habe, jede Woche bzw. jedes Mal, wenn ihre Familie erfahren habe, dass er nach E._______ habe gehen wollen, bedroht worden zu sein. Warum er angesichts der regelmässigen Todesdrohungen wiederholt beabsichtigt habe, dorthin zu gehen, und seine Absicht auch noch kund getan habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass sie im Januar 2011 nach E._______ gegangen seien und Verwandte der Beschwerdeführerin ihre Ausreise in die Schweiz finanziert hätten, bestätige die ernsthaften Zweifel an den Todesdrohungen. Hinsichtlich der in D._______ erlittenen Probleme sei festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen sei, sich allfälligen Schwierigkeiten im Kosovo durch eine Rückkehr nach Serbien zu entziehen, zumal sie beide die serbische Staatsangehörigkeit besässen. Demnach könne auf eine weitergehende Argumentation in Bezug auf die Probleme in D._______ verzichtet werden. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründete das BFM damit, dass die Beschwerdeführerin in E._______ über ein breites Beziehungsnetz verfüge. Neben ihren Eltern lebten dort noch weitere Verwandte, die den Beschwerdeführenden die Reise in die Schweiz finanziert hätten. Auch eine Tante des Beschwerdeführers lebe dort. Das geltend gemachte angespannte Verhältnis zu den Verwandten sei zweifelhaft, weshalb davon ausgegangen werden könne, sie könnten nach ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen. Der am 12. Januar 2011 ausgestellten ärztlichen Bestätigung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat wegen Diabetes behandelt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass auch zukünftige ärztliche Behandlungen in Serbien gewährleistet seien. 4.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, den von der Familie der Beschwerdeführerin ausgehenden Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer läge ein Konflikt zwischen den verschiedenen Nationalitäten des Paares zugrunde. Die unterschiedliche Glaubenszugehörigkeit sei ein weiterer Grund für die Drohungen. Da ihm ein Leben in Serbien in der Nähe der Familie seiner Frau nicht möglich gewesen sei, seien sie nach D._______ gezogen, wo die Beschwerdeführerin Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden sei. Hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen zur Dauer und zum Beginn der Drohungen lasse sich nicht sagen, wie oft der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Die Probleme hätten begonnen, als die Familie der Beschwerdeführerin erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Muslim und Albaner sei. Da er bereits vor der Heirat bedroht worden sei, habe er nicht um ihre Hand anhalten können. Entgegen den Angaben des BFM wohne die Tante, die der Beschwerdeführerin das Geld für die Reise in die Schweiz geliehen habe, nicht in Novi Pazar, sondern in Kragujevac. Da diese Tante selbst einen Albaner geheiratet habe, sei sie dem Beschwerdeführer nicht feindlich gesinnt. Eine Rückkehr nach Serbien sei unmöglich. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein Kind von einem albanischen Muslim habe, sei als erschwerend anzusehen. Der UNHCR und der Europarat bezeichneten Personen, die in Mischehen lebten, im Falle einer Rückkehr als besonders gefährdet. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unzumutbar sei. 4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die notwendige Behandlung des Diabetes mellitus Typ 1 sei in Serbien respektive in E._______ gewährleistet. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin stelle deshalb kein Wegweisungshindernis dar. 4.3 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behandlungsmöglichkeiten des Diabetes seien für die Beschwerdeführerin im Kosovo nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei in Serbien von der Familie seiner Frau bedroht worden, weshalb sie sich auch dort nicht habe behandeln lassen. In einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. März 2012 würden die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend den erschwerten Zugang zu medizinischer Versorgung ethnischer Minderheiten im Kosovo gestützt. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass die Angehörigen der Ethnie der Roma beim Zugang zu medizinischer Versorgung und Arbeitsstellen auf zahlreiche Hindernisse stiessen. Die Aussage des Beschwerdeführers, seiner Frau sei eine medizinische Behandlung im Kosovo aufgrund des fehlenden Gesundheitsbüchleins nicht möglich, werde ebenfalls bestätigt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei von den Angehörigen seiner Ehefrau bedroht worden, weshalb sie nicht zusammen in Serbien leben könnten, sei unglaubhaft. 6.2.1 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Ehefrau zirka im Januar 2009 in E._______ kennengelernt und sie bereits im März 2009 geheiratet. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe sie knapp zwei Monate gekannt, als er sie geheiratet habe (act. A12/18 S. 7). Die Probleme mit der Familie seiner Frau hätten mit der Heirat ("am Tag der Heirat") begonnen (act. A12/18 S. 11). Auf die Frage, wo er gewesen sei, als er zum ersten Mal bedroht worden sei, antwortete er, er sei im Kosovo gewesen. Jedes Mal, wenn die Angehörigen seiner Frau erfahren hätten, dass er nach E._______ habe gehen wollen, seien sie zu seiner Tante gegangen und hätten dieser gesagt, sie würden ihm etwas antun (act. A12/18 S. 12). Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, sie habe ihren Mann im September 2008 kennengelernt (act. A13/14 S. 5). Sie hätten sich während der Arbeit getroffen; ihre Familie sei gegen ihre Verbindung gewesen und ihre Brüder hätten ihm gedroht. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie ihren Mann (schon) bedroht habe, bevor sie geheiratet hätten (act. A13/14 S. 6). Die Aussagen der Beschwerdeführenden, wie lange sie sich gekannt hätten, bevor sie geheiratet hätten, sind nicht übereinstimmend. Ebenso wenig haben sie die Frage, seit wann der Beschwerdeführer von der Familie seiner Frau bedroht worden sei, gleich beantwortet. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei jedes Mal, wenn er nach E._______ habe reisen wollen, bedroht worden, vermag nicht zu überzeugen, da er eine beabsichtigte Reise an den Ort, an dem er mit Unannehmlichkeiten hätte rechnen müssen, wohl geheim gehalten hätte. Zudem erstaunt, dass die ihm feindlich gesinnte Familie jedes Mal, wenn sie von seiner Reiseabsicht erfahren habe, zu seiner Tante gegangen sei, um ihm zu drohen. Hätten die Angehörigen seiner Frau ihm tatsächlich etwas anhaben wollen, hätten sie ihn wohl nicht jedes Mal gewarnt, bevor sie ihr Ziel hätten erreichen können. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, nach dem Angriff auf seine Ehefrau habe diese notfallmässig ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen; er habe sie nach F._______ gebracht (act. A4/8 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, sie sei nach dem bei ihrem Haus erfolgten Angriff nach E._______ gefahren und habe dort die Polizei informiert, die sie ins Krankenhaus eingeliefert habe. Nachdem sie zwei bis drei Tage im Spital von E._______ gewesen sei, sei sie mit dem Krankenwagen nach F._______ verlegt worden (act. A5/8 S. 5). Diese Angaben zum Verlauf des Geschehens nach dem in D._______ erfolgten Angriff auf die Beschwerdeführerin sind insofern widersprüchlich, als die Beschwerdeführenden abweichende Angaben dazu gemacht haben, wann und von wem die Beschwerdeführerin ins Spital von F._______ gebracht worden sei. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau sei in D._______ angegriffen worden, weshalb sie nach E._______ geflüchtet seien, wo sie sich an die Polizei gewandt hätten (act. A12/8 S. 11). Erstmals bei der Anhörung und im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung fügte er an, da man seiner Frau dort nicht habe helfen können, sei sie ins Spital von F._______ verlegt worden (act. A12/8 S. 10). Der Beschwerdeführer wurde gefragt, weshalb er nicht in D._______ zur Polizei gegangen sei, und antwortete, man könne mit einer Serbin nicht zu den Albanern gehen, da ihnen niemand geholfen hätte (act. A12/18 S. 15). Im Widerspruch zu diesen Angaben machte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung geltend, sie sei nach dem Angriff auf sie zur Polizei von D._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. Im dortigen Spital habe man sie nicht behandeln wollen, weshalb sie am folgenden Tag nach E._______ zur Polizei gegangen sei (act. A13/14 S. 10). Abgesehen davon, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu einem angeblichen Versuch, in D._______ Anzeige zu erstatten, nicht übereinstimmend sind, hat die Beschwerdeführerin selbst bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt, sie habe versucht, am Wohnort Anzeige zu erstatten. 6.2.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, er habe sich im Januar 2011 in E._______ einen serbischen Pass ausstellen lassen, der beim Schlepper verblieben sei (act. A4/8 S. 3). Bei der Anhörung gab er davon abweichend an, er habe den Pass vielleicht im Dezember 2010 erhalten (act. A12/8 S. 14). Auf die Frage, weshalb er und seine Frau sich hätten Reisepässe ausstellen lassen, antwortete er, um in die Schweiz zu kommen. Nachdem er vom Befrager auf die zeitliche Ungereimtheit hingewiesen worden war, meinte er, der Vorfall mit seiner Frau vom Januar 2011 habe sich vor seinem Ausreiseentschluss zugetragen. Die Angaben zum Zeitpunkt des Passerhalts und zum Grund dessen Ausstellung sind somit widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung geltend, sie habe ihren Pass, den sie sich im Hinblick auf ihre Ausreise habe ausstellen lassen, im November 2010 erhalten (act. A13/14 S. 8 f.). Aus dieser Aussage ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführenden sich bereits vor dem geltend gemachten Vorfall vom Januar 2011 zur Ausreise aus ihrer Heimat entschlossen haben. An dieser Einschätzung vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe vor dem auf sie verübten Überfall keine Ausreisepläne gehabt (act. A13/14 S. 11), nichts zu ändern. 6.2.4 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Reise in die Schweiz habe 2000 Euro gekostet; das Geld hätten sie von einem weit entfernten Verwandten seiner Frau erhalten, der in K._______ lebe (act. A12/18 S. 10 und 16). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung, sie habe die 2000 Euro für die Ausreise von ihrer in L._______ lebenden Tante geliehen (act. A13/14 S. 9). Somit sind sowohl die Angaben, von wem die Beschwerdeführenden das Geld für die Finanzierung der Ausreise erhalten haben - eine Tante der Beschwerdeführerin ist kein "weit entfernter Verwandter" -, als auch diejenigen zum Wohnort dieser Person nicht übereinstimmend. Im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführenden wird in der Beschwerde schliesslich behauptet, die Tante, von der sie das Geld erhalten hätten, habe in F._______ gelebt. 6.2.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführenden zu wesentlichen Punkten der von ihnen vorgebrachten Ausreisemotive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben machten. Ihre Aussagen, sie seien von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht worden und hätten nicht mehr in Serbien leben können, vermögen nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, sie hätten ihre Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen. Somit ist festzustellen, dass es ihnen nicht gelungen ist, die von ihnen genannten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes glaubhaft zu machen. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden habe im Rahmen ihrer Befragungen keine Probleme mit den serbischen Behörden bzw. mit Personen, die nicht aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin stammen, geltend gemacht. Die vorgebrachte Bedrohung durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin hat sich indessen als unglaubhaft erwiesen, so dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Rückkehr nach Serbien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die diesbezügliche Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR in EMARK 2005 Nr. 23). Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Art. 3 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen. Dies ist hier nicht der Fall, sind doch die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Probleme in Serbien - wenn auch wohl nicht im gleichen Ausmass wie in der Schweiz - behandelbar. Der Diabetes mellitus der Beschwerdeführerin wurde ihren eigenen Angaben gemäss im Spital von E._______ festgestellt, als sie nach dem Vorfall in D._______ dort bei fortgeschrittener Schwangerschaft eingeliefert wurde. Da ihr Gesundheitszustand offenbar besorgniserregend war, wurde sie in das Spital von F._______ verlegt. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in ihrem Heimatland nicht ernst genommen worden. Wie den eingereichten ärztlichen bzw. psychologischen Berichten entnommen werden kann, ist die Einstellung des Diabetes ein langwieriger Prozess, sodass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz kurz nach der Feststellung ihres Diabetes deswegen noch erhebliche gesundheitliche Probleme hatte, klarerweise nicht auf eine mangelnde medizinische Versorgung in Serbien zurückgeführt werden kann. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat wird es ihr ermöglichen, nach einer Rückkehr nach Serbien die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren, was die Gefahr möglicher Komplikationen verringern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass für die Schweiz keine Verpflichtung nach Art. 3 EMRK besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Daran ändert auch die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts, zumal allenfalls zwischenzeitlich oder künftig eingetretenen Komplikationen durch Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist Rechnung getragen werden könnte. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in Serbien keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde. 6.4.2 Die Beschwerdeführenden haben während ihrer Befragungen mit Ausnahme der nicht glaubhaft gemachten Bedrohung durch die Verwandten der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das zur Annahme führen könnte, sie würden bei einer Rückkehr nach Serbien in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin leben in M._______ ihre Eltern und drei Geschwister sowie weitere Verwandte (act. A5/8 S. 3 und S. 9). Der Beschwerdeführer gab an, eine seiner Tanten lebe in E._______ (act. A12/18 S. 3). Aus den Akten geht somit hervor, dass sie in Serbien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, das sie nach einer Rückkehr im Namen der Möglichkeiten unterstützen wird. Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren Verwandten unterkommen können, bis sie allenfalls eine eigene Unterkunft gefunden haben. 6.4.3 Im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus 1 der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits unter Erwägung 6.3.3 festgehalten, wurde der Diabetes mellitus der Beschwerdeführerin bereits in Serbien festgestellt. Es handelt sich dabei um ein auch in ihrem Heimatland verbreitetes gesundheitliches Problem. Die von ihr benötigten Medikamente und die ärztliche Betreuung sind aufgrund der in Serbien vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist (vgl. zur ärztlichen Versorgungslage in Serbien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2009 vom 19. November 2012). Die Beschwerdeführerin muss bei adäquater Vorbereitung ihrer Rückkehr angesichts der im Heimatland bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihr offen, für die weitere Behandlung ihrer Erkrankung die in ihrem Heimatland bestehende medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem Bericht der die Beschwerdeführerin betreuenden Psychologin vom 15. November 2012 ist zu entnehmen, dass sie Mühe hatte, den Diabetes zu akzeptieren und die Behandlungsanweisungen zu befolgen. Während der Therapiesitzungen habe sie zwar interessiert mitgearbeitet, sie habe aber Mühe bekundet, das Besprochene im Alltag umzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe die Therapie im Dezember 2011 abgebrochen und sei im April 2012 erneut überwiesen worden. Sie sei vier Sitzungen ferngeblieben, die Stoffwechseleinstellung sei immer noch schlecht, die Verhaltensweisen hätten sich leicht gebessert. Im Arztzeugnis vom 22. Oktober 2012 wird bestätigt, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin eine tiefgreifende Schulung in Ernährung beinhalte, die noch nicht habe abgeschlossen werden können. Sie bedürfe noch einer Zeit von mindestens sechs Monaten, um eine gute Einstellung erzielen zu können. Der Beschwerdeführerin sollte das in der Schweiz für die Behandlung ihrer Gesundheitsprobleme Erlernte von Nutzen sein, wobei sie die dringend notwendige Eigenverantwortung zu übernehmen hat, um den angestrebten gesundheitlichen Zustand nicht zu gefährden. Dabei kann ihr auch ihr Ehemann eine gewisse Stütze sein. Im Übrigen wird die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 16. November 2012 durch den Diabetes nicht beeinflusst. Wie bereits festgehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die von ihr benötigten Medikamente beziehungsweise gleichwertige Medikamente/Generika in Serbien erhältlich sind. Der Beschwerdeführerin wird es möglich sein, sich in Serbien registrieren zu lassen, womit auch der Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung ermöglicht werden dürfte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2009 vom 19. November 2012 E. 5.4.4.2.1). Schliesslich besteht für die Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht anzunehmen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen, falls diese entsprechend vorbereitet wird. Wie bereits unter Erwägung 6.3.3 festgehalten, kann den bestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und der notwendigen Vorbereitungen auf eine Rückkehr in ihre Heimat durch entsprechende Ansetzung der Ausreisefrist gebührend Rechnung getragen werden. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: