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D-5357/2011

D-5357/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. November 2009. Nach Aufenthalten in Nepal, Russland, der Ukraine und in Rumänien gelangte er durch ihm unbekannte Länder am 18. Juli 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. beziehungsweise 24. August 2011 im EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, in Rumänien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zudem habe man ihn in diesem Land zirka fünf bis sechs Tage inhaftiert. B. Aufgrund seiner Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 3. August 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer hauptsächlich, er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, wo er sich zirka dreissig Tage aufgehalten habe. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt, jedoch habe er einen Ausweis erhalten. Man habe ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen. Es sei ihm etwas erklärt worden, was er jedoch nicht verstanden habe. Er wünsche sich nichts mehr, als in der Schweiz bleiben zu können. C. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-Treffer vom 9. Mai 2011 stellte das BFM am 2. September 2011 an Rumänien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Dem Wiederaufnahmeersuchen wurde von der zuständigen rumänischen Behörde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Dublin-II-VO am 9. September 2011 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 13. September 2011 - eröffnet am 20. September 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Rumänien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 27. September 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 13. September 2011 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem sei ihm eine Nachfrist zu gewähren, um über den Stand seines Verfahrens in Rumänien allfällig erhältliche Informationen einzuholen. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag die Kopie einer Identitätskarte sowie die Kopie einer rumänischen Verfügung bei.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

E. 5 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Nachfrist, um über den Stand seines Verfahrens in Rumänien allfällig erhältliche Informationen einzuholen, ist abzuweisen, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers von den rumänischen Behörden am 29. Juni 2011 abgewiesen wurde (Akten BFM A 22/1). Abgesehen davon geht es im vorliegenden Verfahren lediglich darum, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Rumänien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).

E. 6.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die rumänischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16. Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gut geheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Rumänien, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 3. August 2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, er habe in Rumänien kein Asylgesuch eingereicht und ihm seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Der EURODAC-Treffer und die Gutheissung des Ersuchens des BFM durch die rumänischen Behörden würden jedoch darauf hinweisen, dass er in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe und dieses abgelehnt worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten daher die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Überstellung an Rumänien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 9. März 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.3 Aus den Akten - insbesondere der EURODAC-Meldung - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Rumänien am 9. Mai 2011 daktyloskopisch registriert wurde, dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte und er am 18. Juni 2011 das ihm zugewiesene rumänische Aufnahmezentrum wieder verliess. Aufgrund der EURODAC-Meldung und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens des BFM durch die rumänischen Behörden ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien keinen Asylantrag gestellt habe, unglaubhaft. Da das BFM die rumänischen Behörden am 2. September 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 9. September 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Rumänien ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, bei einer Rückschiebung nach China drohe ihm eine asylrelevante Gefährdung. Da er bei einer Rücküberstellung nach Rumänien Gefahr laufe, Opfer einer Kettenabschiebung zu werden, sei die Vorinstanz auszuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 2 erster Satz der Dublin-II-VO nicht direkt anwendbar ist, indessen die Souveränitätsklausel anzuwenden ist, wenn sich ein Asylgesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Die Dublin-II-VO setzt voraus, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung gilt grundsätzlich, solange nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, und die Vermutung durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren würden, umgestossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 7.4 f. S. 637 ff.). Rumänien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen keine ernsthaften Hinweise im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dafür, Rumänien würde sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. In der Beschwerde und in dem dort zitierten Bericht wird denn auch nicht nachgewiesen, Rumänien verletze in systematischer Weise und über die Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus seine ihm obliegenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen. Für das Bundesverwaltungsgericht sind somit keine Gründe ersichtlich, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, zumal mit dem Umstand, dass Rumänien das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. Juni 2011 abgewiesen hat, nicht feststeht, dass die rumänischen Behörden ihn nach China zurückschaffen werden. Alleine der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, ist kein Grund, eine Rückführung nach Rumänien auszuschliessen. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Rumänien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die den Beschwerdeführer angeblich in China drohenden Widrigkeiten nicht einzugehen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie auf die Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent­scheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

E. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).

E. 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Rumänien zu bestätigen.

E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 9 Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären.

E. 10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG - unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - vollumfänglich abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5357/2011/wif Urteil vom 30. September 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. November 2009. Nach Aufenthalten in Nepal, Russland, der Ukraine und in Rumänien gelangte er durch ihm unbekannte Länder am 18. Juli 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. beziehungsweise 24. August 2011 im EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, in Rumänien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zudem habe man ihn in diesem Land zirka fünf bis sechs Tage inhaftiert. B. Aufgrund seiner Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 3. August 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer hauptsächlich, er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, wo er sich zirka dreissig Tage aufgehalten habe. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt, jedoch habe er einen Ausweis erhalten. Man habe ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen. Es sei ihm etwas erklärt worden, was er jedoch nicht verstanden habe. Er wünsche sich nichts mehr, als in der Schweiz bleiben zu können. C. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-Treffer vom 9. Mai 2011 stellte das BFM am 2. September 2011 an Rumänien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Dem Wiederaufnahmeersuchen wurde von der zuständigen rumänischen Behörde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Dublin-II-VO am 9. September 2011 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 13. September 2011 - eröffnet am 20. September 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Rumänien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 27. September 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 13. September 2011 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem sei ihm eine Nachfrist zu gewähren, um über den Stand seines Verfahrens in Rumänien allfällig erhältliche Informationen einzuholen. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag die Kopie einer Identitätskarte sowie die Kopie einer rumänischen Verfügung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Nachfrist, um über den Stand seines Verfahrens in Rumänien allfällig erhältliche Informationen einzuholen, ist abzuweisen, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers von den rumänischen Behörden am 29. Juni 2011 abgewiesen wurde (Akten BFM A 22/1). Abgesehen davon geht es im vorliegenden Verfahren lediglich darum, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Rumänien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen. 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 6.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die rumänischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16. Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gut geheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Rumänien, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 3. August 2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, er habe in Rumänien kein Asylgesuch eingereicht und ihm seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Der EURODAC-Treffer und die Gutheissung des Ersuchens des BFM durch die rumänischen Behörden würden jedoch darauf hinweisen, dass er in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe und dieses abgelehnt worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten daher die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Überstellung an Rumänien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 9. März 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 6.3. Aus den Akten - insbesondere der EURODAC-Meldung - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Rumänien am 9. Mai 2011 daktyloskopisch registriert wurde, dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte und er am 18. Juni 2011 das ihm zugewiesene rumänische Aufnahmezentrum wieder verliess. Aufgrund der EURODAC-Meldung und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens des BFM durch die rumänischen Behörden ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien keinen Asylantrag gestellt habe, unglaubhaft. Da das BFM die rumänischen Behörden am 2. September 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 9. September 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Rumänien ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, bei einer Rückschiebung nach China drohe ihm eine asylrelevante Gefährdung. Da er bei einer Rücküberstellung nach Rumänien Gefahr laufe, Opfer einer Kettenabschiebung zu werden, sei die Vorinstanz auszuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 2 erster Satz der Dublin-II-VO nicht direkt anwendbar ist, indessen die Souveränitätsklausel anzuwenden ist, wenn sich ein Asylgesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Die Dublin-II-VO setzt voraus, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung gilt grundsätzlich, solange nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, und die Vermutung durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren würden, umgestossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 7.4 f. S. 637 ff.). Rumänien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen keine ernsthaften Hinweise im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dafür, Rumänien würde sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. In der Beschwerde und in dem dort zitierten Bericht wird denn auch nicht nachgewiesen, Rumänien verletze in systematischer Weise und über die Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus seine ihm obliegenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen. Für das Bundesverwaltungsgericht sind somit keine Gründe ersichtlich, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, zumal mit dem Umstand, dass Rumänien das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. Juni 2011 abgewiesen hat, nicht feststeht, dass die rumänischen Behörden ihn nach China zurückschaffen werden. Alleine der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, ist kein Grund, eine Rückführung nach Rumänien auszuschliessen. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Rumänien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die den Beschwerdeführer angeblich in China drohenden Widrigkeiten nicht einzugehen. 6.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie auf die Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent­scheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). 7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Rumänien zu bestätigen.

8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. 10. 10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG - unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - vollumfänglich abzuweisen sind. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: