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D-5323/2010

D-5323/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge haben die Gesuchstellenden in Z._______ (Provinz West-Aserbaidschan) ge­lebt, aus welcher Gegend auch ihre bei­den Familien stammten. Über die Türkei und Frankreich seien sie am 7. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Noch am gleichen Tag hätten sie hier ihre Asylgesuche einge­reicht. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei wegen der Veröffentlichung politischer Gedichte in kurdischer Sprache wäh­rend 10½ Monaten gefangen ge­halten und zu einer bedingten Haft­strafe von fünf Jahren verurteilt worden und werde behördlich ge­sucht, weil sein Cousin und Parteikollege bei der verbotenen DPK-I (Demokratische Partei Kurdistan-Iran) festgenommen und belastende Aussagen gegen ihn gemacht habe. Die miss­liche Lage der Kur­den und Sunniten im Iran sei für ihn die Motiva­tion gewesen, feu­rige Ge­dichte zu schreiben. Selbstver­ständlich habe das Regime derartige Texte nicht gerne zur Kenntnis ge­nommen. Im Jahre 1999 sei er auf Initiative des Bruders eines Dich­terfreundes, bei dem es sich um einen ehe­mali­gen Peschmerga und späteren Angehö­ri­gen des Parteikaders gehandelt habe, der DPK-I beigetreten. Im glei­chen Jahr sei er in Z._______ Mitglied des neu ge­gründeten Dichtervereins geworden, welcher im Gegensatz zur ver­botenen DPK-I eine offi­ziell anerkannte Organisation gewesen sei und mitunter auch Le­sun­gen zur Huldigung der Revolution abgehalten ha­be. Ziel der DPK-I sei es gewesen, mit ihm als geheimem Mitglied ei­nen ge­wissen Ein­fluss im Dichterverein auszuüben. Im Rahmen seiner Le­sun­gen habe er versucht, den kurdischstämmigen Jugendlichen in ihrer Muttersprache eine gewisse Bildung zu vermitteln. Natürlich habe auch die Absicht bestanden, die jungen Kurden für die Problematik ihrer Volksgruppe zu sensibilisieren und den einen oder anderen für die Partei zu gewinnen. Die Behörden hätten vermutlich Verdacht ge­schöpft, dass hinter sei­nem Engagement im Dichterverein die DPK-I stehe. Jedenfalls sei er am 5. Mai 2001 vor dem Vorlesungsraum des Vereins durch Beamte des Nachrichtendienstes Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar [VEVAK], dt.: Minis­terium für Nach­richtenwesen und Sicherheit [Anm. des Gerichts]) mit der Be­gründung festgenommen worden, er würde mit seinen Ge­dich­ten Un­ruhe stiften und die jungen Kurden zu Protesten gegen das Regime verleiten. In den folgenden drei Monaten sei er im Ge­fängnis des Ettelaat in Y._______ in Einzelhaft gehalten worden. Vom Gefäng­nis des Nachrichtendienstes in Y._______ sei er ins Zentralge­fängnis von X._______ ver­legt wor­den. Dort seien die Haftbedingungen deutlich bes­ser gewesen, wenngleich bis zu 20 Ge­fangene in einem Raum hät­ten Platz finden müssen. Dank der Bemühungen seines Bruders, welcher die Schreinerwerk­statt als Pfand für sein künftiges Wohlverhalten herge­ge­ben habe, sei er nach weiteren 7½ Monaten Haft freigelassen wor­den. Ob­schon man ihm nichts habe nachweisen können, habe man ihn in der vergeblichen Hoffnung, ihn einschüchtern zu können, zu einer be­ding­ten Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil sei mit der Auf­lage verknüpft ge­wesen, dass er während der fünfjährigen Bewäh­rungs­frist seiner dich­te­rischen Tätigkeit entsage. Sein Cousin und Ge­sin­nungsfreund, mit welchem zusammen er für die DPK-I Flugblätter verteilt habe, sei dann am 8. August 2003 festgenommen worden. Im Verhör habe der Cousin dem Ettelaat auch von seiner Rolle bei der Partei erzählt. Dies alles schliesse er daraus, dass er seit dem 8. Au­gust 2003 ohne Nachricht von seinem Cousin geblieben sei und am 11. August 2003 Beamte des Ettelaat sein Zuhause durchsucht hätten, als er sich bei seiner Mutter aufge­halten habe. Bei der Durchsuchung des Hauses hätten die Beamten literarische Unterlagen beschlag­nahmt. Dieser Fund bedeute, dass er in den Augen der Behörden ge­gen die ihm auferlegte dichterische Ab­stinenz verstossen habe und die gegen ihn ausgesprochene Haftstrafe zum Vollzug gelange. Noch schlimmer sei, dass die Beamten den Schlüs­sel zur zumeist leer ste­hen­den Wohnung seiner Cousine sicher­gestellt hätten, in der er Ma­terial der Partei wie Flugblät­ter und selbst verfasste politische Schrif­ten gelagert habe. Nachdem sie sein Haus verlassen gehabt hätten, hätten die Beamten gleich auch die - in derselben Strasse gelegene - Wohnung der Cou­si­ne durchsucht. Als sein Schwager, der bei der Hausdurchsuchung zuge­gen gewesen sei, ihn über das Vorgefallene informiert habe, sei ihm sofort klar geworden, dass er in Gefahr sei und untertauchen müsse. Nach acht Tagen und Nächten, die er an wechselnden Orten verbracht habe, habe er sich in W._______ (Land­kreis Z._______) mit seiner Frau und den Kindern ge­trof­fen. Von dort aus hätten sie das Land mit Schlepperhilfe verlassen. Die Gesuchstellerin berief sich zur Begründung ihres Asylge­suchs im We­sentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgetragenen Ereig­nisse. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 lehnte das BFM die Asylbegehren der Gesuchstellenden ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Be­grün­dung wird - so­weit entscheidwesentlich - in den Er­wägungen ein­ge­gangen. C. Die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-[...] vom 2. September 2009 gut­ge­heissen, soweit beantragt wurde, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig wurde das BFM an­gewiesen, die Gesuchstellenden vorläufig in der Schweiz aufzu­nehmen. Hingegen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die Ablehnung der Asylgesuche. Auf die Be­grün­dung wird - so­weit entscheid­wesentlich - in den Er­wägungen ein­ge­gangen. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-[...] vom 2. Sep­tem­ber 2009, soweit die Beschwerde im Asylpunkt "zurück­gewiesen" und das Asyl verweigert worden sei. Sie beantragten, dass ihnen das Recht auf Asyl zuzuerkennen sei beziehungsweise die Ver­fasser der drei eingereichten Bestätigungsschreiben als Zeugen durch die Schweizer Vertretung im Iran rogatorisch einzuvernehmen seien. Dem Gesuch wurden folgende Unterlagen beigelegt: Je eine Kopie der Bestätigungsschreiben von F._______ vom 7. Mai 2010, von G._______ vom 10. Mai 2010 beziehungs­weise von H._______(alle Dokumente in einer Fremdsprache mit deutscher Über­set­zung). E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Ge­suchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Ver­waltungsge­richts­ge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters be­ziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), entscheidet es - wie auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterin­nen (Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).

E. 1.3 Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Ein­reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­abän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be­schwerdeent­scheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er­höhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der an­geru­fe­ne Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Weiter ist die Rechtzeitig­keit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.3 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss geltend, sie könnten mit den drei eingereichten Bestätigungen von Gefangenen beweisen, dass der Gesuchsteller während 10½ Monaten in Haft gewesen sei. Dies entspricht dem Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Wie oben aufgeführt finden auf die Revision die Art. 121-123 BGG Anwendung und nicht der Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welchen die Gesuchstellenden angerufen haben. Die eingereichten Beweis­mittel sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungs­gericht D-[...] vom 2. Septem­ber 2009 entstanden (7. und 10. Mai 2010 beziehungsweise ist ein Dokument undatiert). Demnach würde sich grundsätzlich die Frage stellen, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine). Da nachfolgend aufgezeigt wird, dass den Beweismitteln keine Anhaltspunkte ent­nommen werden können, welche die durch das Bundesverwaltungsgericht in ihrem Be­schwerdeentscheid vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellenden in Frage zu stellen vermögen - ihnen m.a.W. keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommen - braucht da­rauf an dieser Stelle jedoch nicht näher ein­ge­gan­gen zu werden. Ausserdem formulieren die Gesuchstellenden - wie erforderlich - das Be­gehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch. Auch die 90-tägige Frist wurde durch Einreichung des Revisionsgesuchs am 23. Juli 2010 ein­gehalten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungs­gericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat­sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat­sachen oder Be­weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die ge­suchstellende Partei dartun, dass sie diese während des voran­gegangenen Ver­fah­rens nicht gekannt hat und deshalb nicht bei­bringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträg­lich aufgefundener Beweis­mittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizu­bringen. Beachtlich sind Be­weismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge­wesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tat­sa­chen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Entscheid D-[...] vom 2. September 2010, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden - die Hausdurchsuchungen mit Sicherstellung kompromittierender Unter­lagen, die Fahndung nach dem Gesuchsteller nach der Verhaftung seines Cousins im August 2003 und die 10½-monatige Inhaftierung des Gesuchstellers von Mai 2001 bis März 2002 in Y._______ be­ziehungsweise in X._______ und die Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren - nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG seien (vgl. E. 4 des Beschwerdeentscheides). Weiter wurde festgestellt, dass angesichts der eineinhalbjährigen Zeitspanne zwischen der Haft und dem Verlassen des Heimatlandes und der als unglaubhaft zu erachtenden Vor­kommnisse unmittelbar vor der Aus­reise im August 2003, der Kausalzusammenhang zwischen den an­geblichen Ereignissen zwischen Mai 2001 und März 2002 und dem Ausreiseentscheid hinlänglich auszuschliessen sei.

E. 4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Dokumente Anhaltspunkte aufweisen, welche die vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - insbesondere der 10½-monatigen Haft des Gesuchstellers - in Frage zu stellen vermögen.

E. 4.3 Der Inhalt aller Beweisschreiben besteht unter anderem aus den Per­sonalien der Verfasser beziehungsweise die Nennung der Jahre, wann sie angeblich in den Gefängnissen der islamischen Republik Irans ge­fan­gen gewesen seien. Anschliessend "bestätigen" sie, dass sie im Jahre 2001 den Gesuchsteller im Zentralgefängnis von X._______ ge­sehen haben. Ihm sei die Zusammenarbeit (Zu­sammenarbeit mit gegnerischen Gruppen) vorgeworfen worden und später sei er gegen Kaution freigelassen worden. Unabhängig von der Authentizität der eingereichten Beweis­mittel ist vorweg festzu­stellen, dass aufgrund dieser dürftigen Aussagen in Bezug auf die angebliche Inhaftierung des Gesuchstellers in X._______, die Beweis­kraft dieser Be­scheini­gungen bereits als relativ gering zu werten ist. Ferner fällt auf, dass die Schriftstücke von G._______ und H._______ voll­kommen identisch sind und dasjenige von F._______ zur Hälfte auch mit den beiden erst­genannten deckungsgleich ist. Alle drei Dokumente sind überdies Kopien von vorgedruckten Texten, welche von den drei erwähnten Personen handschriftlich unter anderem mit den Personalien ergänzt und unterschrieben wurden. Dieses Vorgehen lässt entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch sehr wohl den Eindruck entstehen, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handelt.

E. 4.4 Weiter führen die Gesuchstellenden im Revisionsgesuch aus, es sei sehr aufwändig gewesen, die drei Verfasser der Bestätigungsschreiben im Iran ausfindig zu machen, da er diese nicht näher gekannt habe. Diese Er­klärung steht jedoch in deutlichem Widerspruch zur Aussage von F._______, wonach er den Gesuchsteller bereits vor der Verhaftung aufgrund familiärer Beziehungen be­ziehungsweise auf­grund ihrer Mit­glied­schaft in der demokratischen Partei gekannt habe. Dies wirft weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bestätigungsschreiben auf.

E. 4.5 Mit der Zwischenverfügung vom 22. August 2005 bezeichnete der Instruktionsrichter der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK) die Beschwerde unter anderem deswegen als aussichtslos, weil seit der Einreichung des Asylgesuchs am 7. September 2003 keine Beweismittel betreffend die behauptete Inhaftierung eingereicht worden seien, obwohl die Beschaffung diesbezüglicher Dokumente bei iranischen Staatsangehörigen möglich und zumutbar gewesen wäre. Demzufolge wussten die Gesuchstellenden seit Erhalt dieser Verfügung - mithin seit knapp fünfeinhalb Jahren -, dass es für den Ausgang ihres Be­schwerdeverfahrens wichtig ist, entsprechende Beweismittel zu besorgen. Die diversen Um­stände, mit denen die Gesuchstellenden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens das Scheitern ihrer angeb­lichen Be­mühungen für das Beibringen von geeigneten Urkunden zu erklären versuchten, stellten gemäss den Ausführungen in E. 4.5 des Beschwerdeentscheids D-[...] vom 2. September 2009 zudem keine plausiblen Hinderungs­gründe dar. Dass es nun innerhalb von relativ kurzer Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens plötzlich möglich gewesen sein soll, Beweise für die Inhaftierung des Gesuch­stellers beizu­bringen, ist nicht nach­vollziehbar und untermauert die bereits dargelegten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Dokumente.

E. 4.6 In Würdigung der dargelegten Umstände sind die eingereichten Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.

E. 4.7 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es den Ge­suchstellenden nach dem Dargelegten hätte möglich sein müssen, die Bestätigungsschreiben bereits im früheren ordentlichen Verfahren einzurei­chen (vgl. diesbezüglich Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG). De­ren Erklärung im Revisionsgesuch, sie seien sich nicht bewusst gewe­sen, dass die Schweizer Behörden ihren Ausführungen keinen Glauben schenken würden, geht offensichtlich fehl, kannten die Gesuchstellenden doch spätestens seit der zuvor in E. 4.5 erwähnten Zwischenverfügung vom 22. August 2005 ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG (vgl. bezüglich der Mitwirkungspflicht BVGE 2007/30 E. 5.2.2 S. 366). Plausible Hinderungsgründe für ein rechtzeitiges Beibringen von Beweismitteln sind vor diesem Hintergrund auch heute keine ersichtlich.

E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Revisionsbe­gehren nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 2. September 2009 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beein­flussen. Demzufolge ist auch der Antrag abzuweisen, F._______, G._______ beziehungsweise H._______ seien als Zeugen rogatorisch einzuvernehmen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundes­verwaltungs­ge­richts vom 2. September 2009 ist demzufolge abzu­weisen. Der Beschwerdeent­scheid bleibt somit in Rechtskraft. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2010 in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe am 27. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5323/2010/wif Urteil vom 25. Januar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], E._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, Advokatur Weibel & Seydoux, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 / D-[...]. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge haben die Gesuchstellenden in Z._______ (Provinz West-Aserbaidschan) ge­lebt, aus welcher Gegend auch ihre bei­den Familien stammten. Über die Türkei und Frankreich seien sie am 7. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Noch am gleichen Tag hätten sie hier ihre Asylgesuche einge­reicht. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei wegen der Veröffentlichung politischer Gedichte in kurdischer Sprache wäh­rend 10½ Monaten gefangen ge­halten und zu einer bedingten Haft­strafe von fünf Jahren verurteilt worden und werde behördlich ge­sucht, weil sein Cousin und Parteikollege bei der verbotenen DPK-I (Demokratische Partei Kurdistan-Iran) festgenommen und belastende Aussagen gegen ihn gemacht habe. Die miss­liche Lage der Kur­den und Sunniten im Iran sei für ihn die Motiva­tion gewesen, feu­rige Ge­dichte zu schreiben. Selbstver­ständlich habe das Regime derartige Texte nicht gerne zur Kenntnis ge­nommen. Im Jahre 1999 sei er auf Initiative des Bruders eines Dich­terfreundes, bei dem es sich um einen ehe­mali­gen Peschmerga und späteren Angehö­ri­gen des Parteikaders gehandelt habe, der DPK-I beigetreten. Im glei­chen Jahr sei er in Z._______ Mitglied des neu ge­gründeten Dichtervereins geworden, welcher im Gegensatz zur ver­botenen DPK-I eine offi­ziell anerkannte Organisation gewesen sei und mitunter auch Le­sun­gen zur Huldigung der Revolution abgehalten ha­be. Ziel der DPK-I sei es gewesen, mit ihm als geheimem Mitglied ei­nen ge­wissen Ein­fluss im Dichterverein auszuüben. Im Rahmen seiner Le­sun­gen habe er versucht, den kurdischstämmigen Jugendlichen in ihrer Muttersprache eine gewisse Bildung zu vermitteln. Natürlich habe auch die Absicht bestanden, die jungen Kurden für die Problematik ihrer Volksgruppe zu sensibilisieren und den einen oder anderen für die Partei zu gewinnen. Die Behörden hätten vermutlich Verdacht ge­schöpft, dass hinter sei­nem Engagement im Dichterverein die DPK-I stehe. Jedenfalls sei er am 5. Mai 2001 vor dem Vorlesungsraum des Vereins durch Beamte des Nachrichtendienstes Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar [VEVAK], dt.: Minis­terium für Nach­richtenwesen und Sicherheit [Anm. des Gerichts]) mit der Be­gründung festgenommen worden, er würde mit seinen Ge­dich­ten Un­ruhe stiften und die jungen Kurden zu Protesten gegen das Regime verleiten. In den folgenden drei Monaten sei er im Ge­fängnis des Ettelaat in Y._______ in Einzelhaft gehalten worden. Vom Gefäng­nis des Nachrichtendienstes in Y._______ sei er ins Zentralge­fängnis von X._______ ver­legt wor­den. Dort seien die Haftbedingungen deutlich bes­ser gewesen, wenngleich bis zu 20 Ge­fangene in einem Raum hät­ten Platz finden müssen. Dank der Bemühungen seines Bruders, welcher die Schreinerwerk­statt als Pfand für sein künftiges Wohlverhalten herge­ge­ben habe, sei er nach weiteren 7½ Monaten Haft freigelassen wor­den. Ob­schon man ihm nichts habe nachweisen können, habe man ihn in der vergeblichen Hoffnung, ihn einschüchtern zu können, zu einer be­ding­ten Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil sei mit der Auf­lage verknüpft ge­wesen, dass er während der fünfjährigen Bewäh­rungs­frist seiner dich­te­rischen Tätigkeit entsage. Sein Cousin und Ge­sin­nungsfreund, mit welchem zusammen er für die DPK-I Flugblätter verteilt habe, sei dann am 8. August 2003 festgenommen worden. Im Verhör habe der Cousin dem Ettelaat auch von seiner Rolle bei der Partei erzählt. Dies alles schliesse er daraus, dass er seit dem 8. Au­gust 2003 ohne Nachricht von seinem Cousin geblieben sei und am 11. August 2003 Beamte des Ettelaat sein Zuhause durchsucht hätten, als er sich bei seiner Mutter aufge­halten habe. Bei der Durchsuchung des Hauses hätten die Beamten literarische Unterlagen beschlag­nahmt. Dieser Fund bedeute, dass er in den Augen der Behörden ge­gen die ihm auferlegte dichterische Ab­stinenz verstossen habe und die gegen ihn ausgesprochene Haftstrafe zum Vollzug gelange. Noch schlimmer sei, dass die Beamten den Schlüs­sel zur zumeist leer ste­hen­den Wohnung seiner Cousine sicher­gestellt hätten, in der er Ma­terial der Partei wie Flugblät­ter und selbst verfasste politische Schrif­ten gelagert habe. Nachdem sie sein Haus verlassen gehabt hätten, hätten die Beamten gleich auch die - in derselben Strasse gelegene - Wohnung der Cou­si­ne durchsucht. Als sein Schwager, der bei der Hausdurchsuchung zuge­gen gewesen sei, ihn über das Vorgefallene informiert habe, sei ihm sofort klar geworden, dass er in Gefahr sei und untertauchen müsse. Nach acht Tagen und Nächten, die er an wechselnden Orten verbracht habe, habe er sich in W._______ (Land­kreis Z._______) mit seiner Frau und den Kindern ge­trof­fen. Von dort aus hätten sie das Land mit Schlepperhilfe verlassen. Die Gesuchstellerin berief sich zur Begründung ihres Asylge­suchs im We­sentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgetragenen Ereig­nisse. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 lehnte das BFM die Asylbegehren der Gesuchstellenden ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Be­grün­dung wird - so­weit entscheidwesentlich - in den Er­wägungen ein­ge­gangen. C. Die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-[...] vom 2. September 2009 gut­ge­heissen, soweit beantragt wurde, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig wurde das BFM an­gewiesen, die Gesuchstellenden vorläufig in der Schweiz aufzu­nehmen. Hingegen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die Ablehnung der Asylgesuche. Auf die Be­grün­dung wird - so­weit entscheid­wesentlich - in den Er­wägungen ein­ge­gangen. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-[...] vom 2. Sep­tem­ber 2009, soweit die Beschwerde im Asylpunkt "zurück­gewiesen" und das Asyl verweigert worden sei. Sie beantragten, dass ihnen das Recht auf Asyl zuzuerkennen sei beziehungsweise die Ver­fasser der drei eingereichten Bestätigungsschreiben als Zeugen durch die Schweizer Vertretung im Iran rogatorisch einzuvernehmen seien. Dem Gesuch wurden folgende Unterlagen beigelegt: Je eine Kopie der Bestätigungsschreiben von F._______ vom 7. Mai 2010, von G._______ vom 10. Mai 2010 beziehungs­weise von H._______(alle Dokumente in einer Fremdsprache mit deutscher Über­set­zung). E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Ge­suchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Ver­waltungsge­richts­ge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters be­ziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), entscheidet es - wie auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterin­nen (Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3. Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Ein­reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­abän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be­schwerdeent­scheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er­höhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der an­geru­fe­ne Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Weiter ist die Rechtzeitig­keit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3. Die Gesuchstellenden machen sinngemäss geltend, sie könnten mit den drei eingereichten Bestätigungen von Gefangenen beweisen, dass der Gesuchsteller während 10½ Monaten in Haft gewesen sei. Dies entspricht dem Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Wie oben aufgeführt finden auf die Revision die Art. 121-123 BGG Anwendung und nicht der Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welchen die Gesuchstellenden angerufen haben. Die eingereichten Beweis­mittel sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungs­gericht D-[...] vom 2. Septem­ber 2009 entstanden (7. und 10. Mai 2010 beziehungsweise ist ein Dokument undatiert). Demnach würde sich grundsätzlich die Frage stellen, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine). Da nachfolgend aufgezeigt wird, dass den Beweismitteln keine Anhaltspunkte ent­nommen werden können, welche die durch das Bundesverwaltungsgericht in ihrem Be­schwerdeentscheid vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellenden in Frage zu stellen vermögen - ihnen m.a.W. keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommen - braucht da­rauf an dieser Stelle jedoch nicht näher ein­ge­gan­gen zu werden. Ausserdem formulieren die Gesuchstellenden - wie erforderlich - das Be­gehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch. Auch die 90-tägige Frist wurde durch Einreichung des Revisionsgesuchs am 23. Juli 2010 ein­gehalten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungs­gericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat­sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat­sachen oder Be­weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die ge­suchstellende Partei dartun, dass sie diese während des voran­gegangenen Ver­fah­rens nicht gekannt hat und deshalb nicht bei­bringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträg­lich aufgefundener Beweis­mittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizu­bringen. Beachtlich sind Be­weismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge­wesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tat­sa­chen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Entscheid D-[...] vom 2. September 2010, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden - die Hausdurchsuchungen mit Sicherstellung kompromittierender Unter­lagen, die Fahndung nach dem Gesuchsteller nach der Verhaftung seines Cousins im August 2003 und die 10½-monatige Inhaftierung des Gesuchstellers von Mai 2001 bis März 2002 in Y._______ be­ziehungsweise in X._______ und die Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren - nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG seien (vgl. E. 4 des Beschwerdeentscheides). Weiter wurde festgestellt, dass angesichts der eineinhalbjährigen Zeitspanne zwischen der Haft und dem Verlassen des Heimatlandes und der als unglaubhaft zu erachtenden Vor­kommnisse unmittelbar vor der Aus­reise im August 2003, der Kausalzusammenhang zwischen den an­geblichen Ereignissen zwischen Mai 2001 und März 2002 und dem Ausreiseentscheid hinlänglich auszuschliessen sei. 4.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Dokumente Anhaltspunkte aufweisen, welche die vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - insbesondere der 10½-monatigen Haft des Gesuchstellers - in Frage zu stellen vermögen. 4.3. Der Inhalt aller Beweisschreiben besteht unter anderem aus den Per­sonalien der Verfasser beziehungsweise die Nennung der Jahre, wann sie angeblich in den Gefängnissen der islamischen Republik Irans ge­fan­gen gewesen seien. Anschliessend "bestätigen" sie, dass sie im Jahre 2001 den Gesuchsteller im Zentralgefängnis von X._______ ge­sehen haben. Ihm sei die Zusammenarbeit (Zu­sammenarbeit mit gegnerischen Gruppen) vorgeworfen worden und später sei er gegen Kaution freigelassen worden. Unabhängig von der Authentizität der eingereichten Beweis­mittel ist vorweg festzu­stellen, dass aufgrund dieser dürftigen Aussagen in Bezug auf die angebliche Inhaftierung des Gesuchstellers in X._______, die Beweis­kraft dieser Be­scheini­gungen bereits als relativ gering zu werten ist. Ferner fällt auf, dass die Schriftstücke von G._______ und H._______ voll­kommen identisch sind und dasjenige von F._______ zur Hälfte auch mit den beiden erst­genannten deckungsgleich ist. Alle drei Dokumente sind überdies Kopien von vorgedruckten Texten, welche von den drei erwähnten Personen handschriftlich unter anderem mit den Personalien ergänzt und unterschrieben wurden. Dieses Vorgehen lässt entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch sehr wohl den Eindruck entstehen, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handelt. 4.4. Weiter führen die Gesuchstellenden im Revisionsgesuch aus, es sei sehr aufwändig gewesen, die drei Verfasser der Bestätigungsschreiben im Iran ausfindig zu machen, da er diese nicht näher gekannt habe. Diese Er­klärung steht jedoch in deutlichem Widerspruch zur Aussage von F._______, wonach er den Gesuchsteller bereits vor der Verhaftung aufgrund familiärer Beziehungen be­ziehungsweise auf­grund ihrer Mit­glied­schaft in der demokratischen Partei gekannt habe. Dies wirft weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bestätigungsschreiben auf. 4.5. Mit der Zwischenverfügung vom 22. August 2005 bezeichnete der Instruktionsrichter der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK) die Beschwerde unter anderem deswegen als aussichtslos, weil seit der Einreichung des Asylgesuchs am 7. September 2003 keine Beweismittel betreffend die behauptete Inhaftierung eingereicht worden seien, obwohl die Beschaffung diesbezüglicher Dokumente bei iranischen Staatsangehörigen möglich und zumutbar gewesen wäre. Demzufolge wussten die Gesuchstellenden seit Erhalt dieser Verfügung - mithin seit knapp fünfeinhalb Jahren -, dass es für den Ausgang ihres Be­schwerdeverfahrens wichtig ist, entsprechende Beweismittel zu besorgen. Die diversen Um­stände, mit denen die Gesuchstellenden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens das Scheitern ihrer angeb­lichen Be­mühungen für das Beibringen von geeigneten Urkunden zu erklären versuchten, stellten gemäss den Ausführungen in E. 4.5 des Beschwerdeentscheids D-[...] vom 2. September 2009 zudem keine plausiblen Hinderungs­gründe dar. Dass es nun innerhalb von relativ kurzer Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens plötzlich möglich gewesen sein soll, Beweise für die Inhaftierung des Gesuch­stellers beizu­bringen, ist nicht nach­vollziehbar und untermauert die bereits dargelegten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Dokumente. 4.6. In Würdigung der dargelegten Umstände sind die eingereichten Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 4.7. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es den Ge­suchstellenden nach dem Dargelegten hätte möglich sein müssen, die Bestätigungsschreiben bereits im früheren ordentlichen Verfahren einzurei­chen (vgl. diesbezüglich Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG). De­ren Erklärung im Revisionsgesuch, sie seien sich nicht bewusst gewe­sen, dass die Schweizer Behörden ihren Ausführungen keinen Glauben schenken würden, geht offensichtlich fehl, kannten die Gesuchstellenden doch spätestens seit der zuvor in E. 4.5 erwähnten Zwischenverfügung vom 22. August 2005 ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG (vgl. bezüglich der Mitwirkungspflicht BVGE 2007/30 E. 5.2.2 S. 366). Plausible Hinderungsgründe für ein rechtzeitiges Beibringen von Beweismitteln sind vor diesem Hintergrund auch heute keine ersichtlich.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Revisionsbe­gehren nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 2. September 2009 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beein­flussen. Demzufolge ist auch der Antrag abzuweisen, F._______, G._______ beziehungsweise H._______ seien als Zeugen rogatorisch einzuvernehmen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundes­verwaltungs­ge­richts vom 2. September 2009 ist demzufolge abzu­weisen. Der Beschwerdeent­scheid bleibt somit in Rechtskraft. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2010 in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe am 27. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: