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D-5318/2025

D-5318/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-14 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 1. Februar 2024 in die Schweiz ein und stellte am 5. Februar 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. A.b Im Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 5. Februar 2024 gab er an, sich am 24. Februar 2022 (bei Kriegsausbruch) ohne Aufenthaltsbewilligung in Italien aufgehalten zu haben. Er sei am 26. Dezember 2019 aus der Ukraine nach Italien ausgereist, um seine Mutter zu betreuen. A.c Anlässlich der Befragung vom 25. März 2024 wiederholte er dieses Vorbringen und führte weiter aus, in der Ukraine in B._______ gelebt und dort ausserdem politisch verfolgt worden zu sein. Sein Grossvater habe einen Posten als (...) in B._______ bekleidet, weswegen er immer wieder bedroht worden sei. Es seien ihm verschiedene Gegenstände vor die Türe geworfen worden, beispielsweise eine gebrochene Klinge eines Messers, oder es sei ihm auf die Türe geschrieben worden. Hinter diesen Drohungen steckten sicherlich eine Bande beziehungsweise Militante. Auch in Italien hätten sie ihm solche Gegenstände hingeschmissen. Er sei in der Ukraine nicht zur Behörde gegangen, habe aber in Italien eine Anzeige erstatten wollen. In Italien habe er bei seiner Mutter gewohnt. Am (...). Januar 2024 sei seine Mutter verstorben. Er sei hauptsächlich von seiner Mutter finanziert worden, habe aber selbst inoffiziell mit kleinen Aufträgen etwas Geld verdient. Seine Tante mütterlicherseits (ms.) und sein Cousin ms. wohnten ebenfalls in Italien. Nach dem Tod seiner Mutter habe ihm seine Tante ein Ticket nach Belgien bezahlt. Er sei am (...). Januar 2024 nach Belgien ausgereist und drei Tage später in die Schweiz gelangt. A.d Am 26. August 2024 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers, welche jene mit Schreiben vom 28. August 2024 ablehnten. A.e Mit Schreiben vom 21. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Ablehnung seines Gesuches um vorübergehenden Schutz gewährt. Dieses Schreiben wurde dem SEM von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wies ihn dem Kanton C._______ zu und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ebenso wurden ihm die editionspflichtigen Asylakten ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer über seine rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und es sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. D.a Am 18. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. D.b Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Kishvar Farajullazade als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. D.c Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzureichen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Er machte zwar anlässlich der Befragung vom 25. März 2024 geltend, wegen seines Grossvaters, welcher in B._______ einen Posten als (...) gehabt habe, durch eine Bande beziehungsweise Militante in der Ukraine und in Italien wiederholt bedroht worden zu sein. Diese angebliche politische Verfolgung wurde jedoch in der Beschwerde mit keinem Wort mehr erwähnt und es wurde auch kein Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens gestellt. Auch sein eventualiter gestellter Rückweisungsantrag bezieht sich einzig auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Die Dispositionsziffern 1, 2, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung betreffend die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und die Wegweisung aus der Schweiz sind somit in Rechtskraft erwachsen und es ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich über die Frage der Rechtmässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzuges zu entscheiden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrere prozessuale Mängel. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Er rügt namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht und führt dazu aus, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob in Italien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheids analog den Fällen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG eine Rückübernahmezusicherung von Italien einholen müssen. Ein Rückübernahmeersuchen sei sowohl im Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien vorgesehen als auch nach geltender Rechtsprechung, der gesetzlichen Regelung sowie den eigenen Weisungen der Vorinstanz zwingend erforderlich. Ausserdem gehe aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervor, weshalb Italien trotz fehlender Rückübernahmezusicherung als zumutbare und verfügbare Schutzalternative betrachtet werden könne. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer über fünf Jahre hinweg ohne Aufenthaltstitel in Italien aufgehalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf eine Abklärung bei den italienischen Behörden verzichtet habe. Ebenso habe sie sich nicht mit der Frage befasst, ob und wie der Beschwerdeführer aufgrund der visafreien Einreise für ukrainische Staatsangehörige nach Italien zurückkehren könne, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich bereits seit Februar 2024 in der Schweiz aufhalte.

E. 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff. und Rz. 1043 ff. m.w.H; Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).

E. 4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer - obwohl er angegeben habe, in Italien nie einen Aufenthaltstitel beantragt zu haben - aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige nach Italien zurückkehren und dort um Schutz ersuchen könne. Es ergebe sich aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden. Insbesondere habe er in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots oder anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu entnehmen. Auch sei er freiwillig aus Italien ausgereist, entsprechend könne er seinen Aufenthaltstitel reaktivieren oder in Italien um Schutz ersuchen. Es gelinge ihm nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass der Vollzug seiner Wegweisung nach Italien zumutbar sei. Der Wegweisungsvollzug in dieses Land erweise sich somit als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. auch angefochtene Verfügung Ziff. III).

E. 4.5.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Frage, ob einer Person die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder einen Drittstaat gestattet würde, keine blosse Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern Tatsachenfundament für die Beurteilung, ob dieser Staat als mögliches Ausreiseland zu betrachten ist (vgl. BGE 151 II 237 E. 4.3.4 m.w.H.).

E. 4.5.2 Vorliegend bestehen - gestützt auf die derzeitige Aktenlage - gewichtige Zweifel, ob Italien als Drittstaat, in welchen der Vollzug der Wegweisung gemäss der angefochtenen Verfügung erfolgen soll, als Ausreiseland in Frage kommt.

E. 4.5.3 Gemäss den durch das SEM (bisher) nicht bestrittenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine, sondern in Italien auf (vgl. SEM-act. (...)-9/7 A13). Gemäss EU-Recht haben aber nur Personen einen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche «am oder nach dem 24. Februar 2022 [...] aus der Ukraine vertrieben wurden» (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Art. 2 Ziff. 1). Somit erscheint es fraglich, ob Italien dem Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Italien - wie von der Vorinstanz behauptet - einen Schutzstatus ausstellen würde. Diese Frage drängt sich vorliegend umso mehr auf, als dem Beschwerdeführer in der Schweiz - die eine analoge Regelung wie die EU kennt - in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Ziffer 1 Buchstabe a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) aus eben diesem Grund die Gewährung vorübergehenden Schutzes verweigert wurde.

E. 4.5.4 Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei ein gesunder, selbständiger Mann, der sowohl über eine Ausbildung wie auch über Arbeitserfahrung verfüge. Es seien aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er in Italien nicht erneut einer Arbeit nachgehen könnte. Mit dieser Argumentation ignoriert die Vorinstanz die Tatsache, dass Italien - so wie auch die Schweiz - Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeitserwerb nur unter gewissen Voraussetzungen ausstellt (vgl. dazu https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions-europe/living-and-working-conditions-italy_de>, zuletzt abgerufen am 6. Juli 2026). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragung angegeben, während seines Aufenthaltes in Italien inoffiziellen Arbeiten bei Bekannten seiner Mutter nachgegangen zu sein. Grundsätzlich habe er sich aber in Italien zur Pflege seiner Mutter aufgehalten und habe hauptsächlich auf ihre Kosten gelebt (vgl. SEM act. (...)-9/7, A6, 17, 24). Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien je im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen ist oder über eine aktuelle Arbeitszusicherung in Italien verfügt. Damit scheint auch fraglich, ob Italien dem Beschwerdeführer bei einer möglichen Wiedereinreise nach Italien - wie von der Vorinstanz behauptet - eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen würde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat sich dieser - wie bereits erwähnt - jahrelang illegal in Italien aufgehalten, aber nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-act. (...)-9/7 A15 ff.).

E. 4.5.5 Soweit aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ersichtlich, hat das SEM bislang keinerlei Abklärungen zu einem möglichen früheren oder aktuellen Aufenthalts- oder Schutzstatus des Beschwerdeführers in Italien unternommen und es hat Italien auch nicht um dessen Rückübernahme ersucht. Dabei handelt es sich mit Blick auf die Frage, ob Italien als Ausreiseland in Frage kommt, um entscheidrelevante Tatsachen (vgl. hiervor E. 4.5.1). Da die Vorinstanz keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 4.5.6 Weiter hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage geäussert, inwiefern es dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seines angeblichen langjährigen illegalen Aufenthalts im Schengen-Raum ohne zwischenzeitliche Ausreise aus demselben - erlaubt wäre, visumsfrei legal nach Italien zu reisen oder seinen dortigen Status anderweitig zu legalisieren. Damit hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt. Indem sie auf Beschwerdeebene ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat, hat sie auch die Möglichkeit, diesen Verfahrensmangel nachträglich zu heilen, ungenutzt verstreichen lassen.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erschient. Sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist - soweit den angeordneten Wegweisungsvollzug betreffend (Dispositionsziffern 3 und 5) - aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollten die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien nicht in Frage kommt, hätte das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine zu prüfen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die bei den Akten liegende Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren von 6.25 Stunden à Fr. 150.- sowie Barauslagen von Fr. 7.- aus. Der zeitliche Aufwand sowie der Stundenansatz erweisen sich als angemessen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 945.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2025 werden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 945.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons C.______ (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5318/2025 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Kishvar Farajullazade, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 1. Februar 2024 in die Schweiz ein und stellte am 5. Februar 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. A.b Im Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 5. Februar 2024 gab er an, sich am 24. Februar 2022 (bei Kriegsausbruch) ohne Aufenthaltsbewilligung in Italien aufgehalten zu haben. Er sei am 26. Dezember 2019 aus der Ukraine nach Italien ausgereist, um seine Mutter zu betreuen. A.c Anlässlich der Befragung vom 25. März 2024 wiederholte er dieses Vorbringen und führte weiter aus, in der Ukraine in B._______ gelebt und dort ausserdem politisch verfolgt worden zu sein. Sein Grossvater habe einen Posten als (...) in B._______ bekleidet, weswegen er immer wieder bedroht worden sei. Es seien ihm verschiedene Gegenstände vor die Türe geworfen worden, beispielsweise eine gebrochene Klinge eines Messers, oder es sei ihm auf die Türe geschrieben worden. Hinter diesen Drohungen steckten sicherlich eine Bande beziehungsweise Militante. Auch in Italien hätten sie ihm solche Gegenstände hingeschmissen. Er sei in der Ukraine nicht zur Behörde gegangen, habe aber in Italien eine Anzeige erstatten wollen. In Italien habe er bei seiner Mutter gewohnt. Am (...). Januar 2024 sei seine Mutter verstorben. Er sei hauptsächlich von seiner Mutter finanziert worden, habe aber selbst inoffiziell mit kleinen Aufträgen etwas Geld verdient. Seine Tante mütterlicherseits (ms.) und sein Cousin ms. wohnten ebenfalls in Italien. Nach dem Tod seiner Mutter habe ihm seine Tante ein Ticket nach Belgien bezahlt. Er sei am (...). Januar 2024 nach Belgien ausgereist und drei Tage später in die Schweiz gelangt. A.d Am 26. August 2024 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers, welche jene mit Schreiben vom 28. August 2024 ablehnten. A.e Mit Schreiben vom 21. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Ablehnung seines Gesuches um vorübergehenden Schutz gewährt. Dieses Schreiben wurde dem SEM von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wies ihn dem Kanton C._______ zu und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ebenso wurden ihm die editionspflichtigen Asylakten ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer über seine rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und es sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. D.a Am 18. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. D.b Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Kishvar Farajullazade als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. D.c Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Er machte zwar anlässlich der Befragung vom 25. März 2024 geltend, wegen seines Grossvaters, welcher in B._______ einen Posten als (...) gehabt habe, durch eine Bande beziehungsweise Militante in der Ukraine und in Italien wiederholt bedroht worden zu sein. Diese angebliche politische Verfolgung wurde jedoch in der Beschwerde mit keinem Wort mehr erwähnt und es wurde auch kein Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens gestellt. Auch sein eventualiter gestellter Rückweisungsantrag bezieht sich einzig auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Die Dispositionsziffern 1, 2, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung betreffend die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und die Wegweisung aus der Schweiz sind somit in Rechtskraft erwachsen und es ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich über die Frage der Rechtmässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzuges zu entscheiden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrere prozessuale Mängel. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Er rügt namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht und führt dazu aus, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob in Italien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheids analog den Fällen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG eine Rückübernahmezusicherung von Italien einholen müssen. Ein Rückübernahmeersuchen sei sowohl im Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien vorgesehen als auch nach geltender Rechtsprechung, der gesetzlichen Regelung sowie den eigenen Weisungen der Vorinstanz zwingend erforderlich. Ausserdem gehe aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervor, weshalb Italien trotz fehlender Rückübernahmezusicherung als zumutbare und verfügbare Schutzalternative betrachtet werden könne. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer über fünf Jahre hinweg ohne Aufenthaltstitel in Italien aufgehalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf eine Abklärung bei den italienischen Behörden verzichtet habe. Ebenso habe sie sich nicht mit der Frage befasst, ob und wie der Beschwerdeführer aufgrund der visafreien Einreise für ukrainische Staatsangehörige nach Italien zurückkehren könne, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich bereits seit Februar 2024 in der Schweiz aufhalte. 4.3 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff. und Rz. 1043 ff. m.w.H; Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). 4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer - obwohl er angegeben habe, in Italien nie einen Aufenthaltstitel beantragt zu haben - aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige nach Italien zurückkehren und dort um Schutz ersuchen könne. Es ergebe sich aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden. Insbesondere habe er in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots oder anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu entnehmen. Auch sei er freiwillig aus Italien ausgereist, entsprechend könne er seinen Aufenthaltstitel reaktivieren oder in Italien um Schutz ersuchen. Es gelinge ihm nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass der Vollzug seiner Wegweisung nach Italien zumutbar sei. Der Wegweisungsvollzug in dieses Land erweise sich somit als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. auch angefochtene Verfügung Ziff. III). 4.5 4.5.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Frage, ob einer Person die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder einen Drittstaat gestattet würde, keine blosse Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern Tatsachenfundament für die Beurteilung, ob dieser Staat als mögliches Ausreiseland zu betrachten ist (vgl. BGE 151 II 237 E. 4.3.4 m.w.H.). 4.5.2 Vorliegend bestehen - gestützt auf die derzeitige Aktenlage - gewichtige Zweifel, ob Italien als Drittstaat, in welchen der Vollzug der Wegweisung gemäss der angefochtenen Verfügung erfolgen soll, als Ausreiseland in Frage kommt. 4.5.3 Gemäss den durch das SEM (bisher) nicht bestrittenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine, sondern in Italien auf (vgl. SEM-act. (...)-9/7 A13). Gemäss EU-Recht haben aber nur Personen einen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche «am oder nach dem 24. Februar 2022 [...] aus der Ukraine vertrieben wurden» (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Art. 2 Ziff. 1). Somit erscheint es fraglich, ob Italien dem Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Italien - wie von der Vorinstanz behauptet - einen Schutzstatus ausstellen würde. Diese Frage drängt sich vorliegend umso mehr auf, als dem Beschwerdeführer in der Schweiz - die eine analoge Regelung wie die EU kennt - in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Ziffer 1 Buchstabe a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) aus eben diesem Grund die Gewährung vorübergehenden Schutzes verweigert wurde. 4.5.4 Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei ein gesunder, selbständiger Mann, der sowohl über eine Ausbildung wie auch über Arbeitserfahrung verfüge. Es seien aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er in Italien nicht erneut einer Arbeit nachgehen könnte. Mit dieser Argumentation ignoriert die Vorinstanz die Tatsache, dass Italien - so wie auch die Schweiz - Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeitserwerb nur unter gewissen Voraussetzungen ausstellt (vgl. dazu https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions-europe/living-and-working-conditions-italy_de>, zuletzt abgerufen am 6. Juli 2026). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragung angegeben, während seines Aufenthaltes in Italien inoffiziellen Arbeiten bei Bekannten seiner Mutter nachgegangen zu sein. Grundsätzlich habe er sich aber in Italien zur Pflege seiner Mutter aufgehalten und habe hauptsächlich auf ihre Kosten gelebt (vgl. SEM act. (...)-9/7, A6, 17, 24). Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien je im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen ist oder über eine aktuelle Arbeitszusicherung in Italien verfügt. Damit scheint auch fraglich, ob Italien dem Beschwerdeführer bei einer möglichen Wiedereinreise nach Italien - wie von der Vorinstanz behauptet - eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen würde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat sich dieser - wie bereits erwähnt - jahrelang illegal in Italien aufgehalten, aber nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-act. (...)-9/7 A15 ff.). 4.5.5 Soweit aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ersichtlich, hat das SEM bislang keinerlei Abklärungen zu einem möglichen früheren oder aktuellen Aufenthalts- oder Schutzstatus des Beschwerdeführers in Italien unternommen und es hat Italien auch nicht um dessen Rückübernahme ersucht. Dabei handelt es sich mit Blick auf die Frage, ob Italien als Ausreiseland in Frage kommt, um entscheidrelevante Tatsachen (vgl. hiervor E. 4.5.1). Da die Vorinstanz keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.5.6 Weiter hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage geäussert, inwiefern es dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seines angeblichen langjährigen illegalen Aufenthalts im Schengen-Raum ohne zwischenzeitliche Ausreise aus demselben - erlaubt wäre, visumsfrei legal nach Italien zu reisen oder seinen dortigen Status anderweitig zu legalisieren. Damit hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt. Indem sie auf Beschwerdeebene ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat, hat sie auch die Möglichkeit, diesen Verfahrensmangel nachträglich zu heilen, ungenutzt verstreichen lassen. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erschient. Sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist - soweit den angeordneten Wegweisungsvollzug betreffend (Dispositionsziffern 3 und 5) - aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollten die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien nicht in Frage kommt, hätte das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine zu prüfen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die bei den Akten liegende Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren von 6.25 Stunden à Fr. 150.- sowie Barauslagen von Fr. 7.- aus. Der zeitliche Aufwand sowie der Stundenansatz erweisen sich als angemessen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 945.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2025 werden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 945.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons C.______ (in Kopie)