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D-5314/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-15 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4724/2025 vom 15. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5314/2025

U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Gesuchstellerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4724/2025 vom 15. Juli 2025 / N (…).

D-5314/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin ersuchte am 4. Oktober 2024 um Gewährung vo- rübergehenden Schutzes in der Schweiz. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 lehnte das SEM dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

28. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 forderte der im Beschwerde- verfahren zuständige Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, innert je- weiliger Frist eine Beschwerdeverbesserung (fehlende Unterschrift) einzu- reichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten. A.d In der Folge trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4724/2025 vom 15. Juli 2025 mangels fristgerecht eingereichter Beschwerdeverbes- serung auf die von der Gesuchstellerin eingereichte Beschwerde nicht ein. B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 – als «Wiedererwägungsgesuch betreffend Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2025, D-4724/2025» bezeichnet – gelangte die Gesuchstellerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, das Urteil D-4724/2025 sei aufzuheben und das Verfahren sei wie- deraufzunehmen und fortzusetzen. Zur Begründung macht sie unter Bei- lage entsprechender Belege geltend, sie habe die vom Gericht geforderte Unterschrift fristgerecht am 11. Juli 2025 per Einschreiben an das Bundes- verwaltungsgericht übermittelt und auch den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

D-5314/2025 Seite 3 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund der verse- hentlichen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden Tatsache (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh- rens ist offensichtlich (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf das frist- und (unter Berücksichtigung einer Laieneingabe) formgerecht eingereichte Revisions- gesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht sei- nen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzu- führen ist. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 121 Bst. d BGG ergibt sich, dass es einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden

D-5314/2025 Seite 4 werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (ELISABETH ESCHER, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, Basler Kommentar, Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 121 N 9). 3.2 Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Verweis auf die Eingabe vom

11. Juli 2025 und mit der dazu eingereichten Postquittung weder ein ver- sehentliches Übersehen der Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe noch ein Über- sehen der Eingabe als Beschwerdeverbesserung an sich darzutun. Sie verkennt, dass der im Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter ihre Eingabe vom 11. Juli 2025 in seinem Urteil D-4724/2025 ausdrücklich erwähnte, indem er festhielt, die Gesuchstellerin sei mit als «Nachreichung der Unterschrift zur Beschwerde D-4724/2025» betiteltem Schreiben vom

11. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt (vgl. Urteil D-4724/2025 S. 2 unten). In der Folge erwog er allerdings, diese Eingabe erfülle die Anforderungen an die verlangte Beschwerdeverbesserung nicht, weil das Schreiben zwar ihre Unterschrift trage, es sich jedoch dabei nicht um eine Beschwerdeschrift handle und dem Schreiben auch keine unter- schriebene Beschwerdeschrift beigelegt gewesen sei (vgl. Urteil D-4724/2025 S. 3 oben). Diese Beweiswürdigung der Eingabe vom 11. Juli 2025 durch den Instruktionsrichter und die damit verbundene Rechtsauf- fassung des damaligen Instruktionsrichters, die Unterschrift der beschwer- deführenden Partei müsse sich auf der Beschwerdeschrift selber befinden, stellt kein Übersehen einer Tatsache dar und kann – selbst wenn sie sich im Lichte der bisherigen Rechtsprechung als unzutreffend erweist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskom- mission [EMARK] 2003 Nr. 16) – nicht revisionsweise überprüft werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.54). Aus der eingereichten Post- quittung zur Eingabe vom 11. Juli 2025 kann die Gesuchstellerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie vorstehend dargelegt, erfolgte der Nichteintretensentscheid nicht wegen verspäteter Einreichung der Be- schwerdeverbesserung, sondern weil die (fristgerecht) eingereichte Ein- gabe nach Ansicht des im Verfahren D-4724/2025 zuständigen Instrukti- onsrichters den Anforderungen an die Beschwerdeverbesserung inhaltlich nicht genügt habe. Aus diesem Grund führte im Übrigen auch eine Beru- fung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgli- ches Auffinden eines Beweismittels [Postquittung]) zu keinem anderen Er- gebnis. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich die (rechtzeitige) Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren D-4724/2025 unter Berück-

D-5314/2025 Seite 5 sichtigung der vorstehenden Ausführungen als nicht relevant erweist. Nachdem im Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt wurden, wird der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten sein. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts D-4724/2025 vom 15. Juli 2025 ist demzufolge ab- zuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5314/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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