Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnort in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Juni 2017 und gelangte am 16. Juni 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 28. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei vor dem Elend geflüchtet. Der Staat unterdrücke sie und er habe auch den Militärdienst nicht leisten wollen. Er sei bei den Ereignissen von C._______ dabei gewesen; sie seien geschlagen und vor ihren Augen seien Menschen umgebracht worden. Ihre Sprache sei immer noch verboten. Sie seien wegen des Elends und der Unterdrückung nach B._______ umgezogen, er habe sich aber nicht immer dort aufgehalten. Auf Nachfrage gab er an, sie seien jedes Mal, wenn die Polizei sie erwischt habe, geschlagen worden. Er habe an Kundgebungen teilgenommen. Der Staat habe seine Fotografien und habe eine Liste gemacht; der Staat wisse, was jeder gemacht habe. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe aus Angst vor dem Militär und dem Staat die Flucht ergriffen. Man könne die eigene Muttersprache nicht sprechen und sich auch nicht darin ausbilden lassen. Die Behörden hätten seine Eltern gezwungen, Dorfschützer zu werden. Sein Vater sei von 1995 bis 1998 Dorfschützer gewesen und auch in den Krieg geschickt worden. Sein Vater sei deshalb nach D._______ gezogen, wo sie von den Behörden immer wieder zu Hause aufgesucht worden seien. Als er klein gewesen sei, habe er die Schafe der Familie auf die Weide geführt. Die Soldaten hätten die Tiere geschlagen und mit ihren Gewehren vor ihm und den Tieren in den Boden geschossen. Später seien sie nach B._______ umgezogen, wo er in der Schule aufgrund seiner Ethnie ausgegrenzt worden sei. Auch die Arbeitgeber hätten sie benachteiligt und ihnen den Lohn nicht ausbezahlt oder sie entlassen. Seine Familie sei in B._______ dreimal umgezogen, weil sie von den türkischen Nachbarn beleidigt und ausgegrenzt worden sei. Diese hätten sie angezeigt und Unterschriften gesammelt, die sie bei der Hausverwaltung eingereicht hätten, worauf man ihnen die Wohnung gekündigt habe. Er sei im militärdienstpflichtigen Alter und wolle nicht in den Dienst einrücken, da er nicht gegen seine Landsleute kämpfen wolle. Dienstverweigerer würden hart bestraft und anschliessend ins Militär geschickt. Er wolle nicht für den Staat kämpfen, der sie bekämpfe. Die Vorladung für den Militärdienst habe er vor einigen Monaten erhalten. Bis zu seiner Ausreise sei nichts geschehen, aber danach sei seine Familie zweimal von den Behörden aufgesucht und bedroht worden. Seine Angehörigen seien gefragt worden, wo er sich aufhalte und weshalb er sich dem Militärdienst entziehe. Er habe an Kundgebungen der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) und an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Für die HADEP habe er Flugblätter und Zeitungen verteilt. Die Polizei habe ihn mehrmals festgenommen und gefragt, weshalb er an den Protesten teilnehme. 2015 oder 2016 habe er D._______ besucht und sei dort zusammen mit Kameraden auf den Markt gegangen. Die Polizei habe ihre Ausweise verlangt und er habe mit seinen Kameraden kurdisch gesprochen. Die Polizisten hätten ihn beschimpft und er habe sich verteidigt. Seine Kameraden seien auf den Posten mitgenommen worden und ihn habe man in ein verlassenes Haus geführt. Dort habe man ihn bis am folgenden Morgen eingesperrt, ohne ihn zu verpflegen. Er sei seit längerer Zeit psychisch angeschlagen und habe in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. August 2017 - eröffnet am 21. August 2017 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar erscheine. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 26. September 2017 gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2017 an seinen Anträgen fest. Beigelegt wurde eine Aufstellung über die Aufwendungen und Barauslagen seines Rechtsvertreters.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei die Armee zur Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Die Dienstpflicht sei nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt werden. Ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen eines Dienstversäumnisses stelle keine asylbeachtliche Massnahme dar. Bei den allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt werden könne, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die Situation der Kurden habe sich in der Türkei seit 2001 verbessert; rein kulturelle Tätigkeiten würden nicht mehr verfolgt. Das Kurdische werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen gingen nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung ähnlich treffen könne. Der Beschwerdeführer sei weder politisch aktiv noch Mitglied der HADEP gewesen, weshalb für ein politisch begründetes Gefährdungsprofil keine Anhaltspunkte vorlägen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass in der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vorliege. In individueller Hinsicht lägen bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vor. Er sei durch seine Arbeit für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen und habe mit dieser in einer Eigentumswohnung gelebt. Bei der Anhörung habe er psychische Probleme erwähnt, indessen gesagt, er sei deshalb nicht in ärztlicher Behandlung (gewesen).
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe unter dem Punkt der Tatsachenfeststellung die entscheidwesentlichen Vorbringen nicht erwähnt. So habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei in E._______ täglich auf der Strasse gewesen, als die Sicherheitskräfte (...). Er sei von den Polizisten geschlagen worden, wenn er erwischt worden sei, und während den Protesten sei er von den Sicherheitskräften fotografiert worden. Er gehe davon aus, behördlich registriert worden zu sein. Auch in D._______ sei er mehrmals von Behördenmitgliedern geschlagen worden. Er habe dort während einer Polizeikontrolle kurdisch gesprochen und sei deshalb bis zum nächsten Morgen in ein verlassenes Haus gesperrt worden. Nach seiner Ausreise sei er zweimal im elterlichen Haus gesucht worden. Der Entscheid beruhe zum Nachteil des Beschwerdeführers auf einem mangelhaft und unvollständig erstellten Sachverhalt. Die Vorinstanz habe keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers oder an einzelnen seiner Vorbringen geäussert. Er stamme aus einer kurdischen Familie, die der kurdischen Bewegung nahestehe und deshalb in den neunziger Jahren von den türkischen Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aus dem Heimatdorf vertrieben worden sei. Die Familienmitglieder lebten nun an verschiedenen Orten in der (West-)Türkei und im Ausland. Somit habe er bereits als Kind erhebliche Verfolgung erlitten. Ab 2008 habe die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) einen Kurs der Versöhnung mit der kurdischen Bevölkerung eingeschlagen und versucht, die Macht der Generäle einzugrenzen. Nach Beginn des Aufstands in Syrien habe Erdogan den Kurs geändert. Die Öffnung gegenüber den Kurden habe sich für ihn als gefährlich erwiesen, nachdem die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) bei den Wahlen von 2015 eine absolute Mehrheit der AKP abgewendet habe. Dies habe das von Erdogan angestrebte Präsidialsystem vorerst verhindert. Ebenfalls 2015 hätten kurdische Einheiten der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) Kobane vom IS (Islamischer Staat) zurückerobern können, was den Plan Erdogans zur Einrichtung einer militärischen Pufferzone in Nordsyrien erschwert habe. Aufgrund dieser Entwicklungen sei das kurdische Autonomiestreben zur Hauptzielscheibe der AKP geworden. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten habe die AKP versucht, die kurdische Bewegung und andere säkulare politische Strömungen zu kriminalisieren, was teilweise gelungen sei. Erdogan habe die gesetzlichen Hürden, die der Wahrung der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz dienten, geschwächt, indem er Einfluss auf bestimmte Gerichtsverfahren genommen und Justizpersonen entlassen oder versetzt habe. Im Frühjahr 2016 sei es in osttürkischen Städten zu Aufständen jugendlicher kurdischer Aktivisten gekommen, die in blutige Kämpfe mit den Sicherheitskräften gemündet hätten. Ganze kurdische Stadtviertel seien militärisch erobert worden und es habe zahlreiche Tote gegeben. Die Justiz habe eine Welle der Repression gegen kritische Wissenschaftler, Künstler und Medienschaffende entfesselt. Schon im Sommer 2016 hätten Menschenrechtsorganisationen Misshandlungen von Beschuldigten im Polizeigewahrsam festgestellt. Nach dem gescheiterten Militärputsch habe sich die Menschenrechtslage weiter verschlimmert. Der Ausnahmezustand daure schon bald ein Jahr an und Tausende seien unter dem Vorwurf, der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) oder der PKK anzugehören, inhaftiert oder entlassen worden. Die Verfolgungssituation der Kurden sei vor diesem Hintergrund einzuschätzen und zu beurteilen. Kurden müssten heute mit einem erhöhten Risiko rechnen, wegen ihrer Ethnie verfolgt zu werden. Das SEM habe den Hintergrund einer wesentlich verschlimmerten Menschenrechtslage nicht berücksichtigt. Damit sei es der Abklärungspflicht nicht nachgenommen und der Entscheid beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt. Der Mangel sei derart schwerwiegend, dass er nicht heilbar erscheine, weshalb um eine Kassation ersucht werde. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er in D._______ und in C._______ wegen seiner Herkunft mit Beleidigungen und Beschimpfungen der Sicherheitskräfte und mit einer Inhaftierung konfrontiert gewesen sei. Grund sei der Verdacht gewesen, er sympathisiere mit der Guerilla und könnte sich dieser anschliessen. Ausserdem habe man ihn zu einer Mitarbeit als Dorfschützer bringen wollen. Seine Reaktion - Teilnahme an den Protestaktionen und Frequentierung der Treffpunkte der HDP - habe diesen Verdacht bestärkt. Er habe mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt und damit rechnen können, nächstens verfolgt zu werden. Dies gelte umso mehr, als dass sich die Menschenrechtslage und die Bedrohungsintensität der kurdischen Minderheit erheblich verschlimmert hätten. Hinzu komme, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe. Wahrscheinlich würde er bereits bei der Einreise festgenommen und inhaftiert, wobei die Anwendung von Folter nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Festnahme für eine Nacht sei davon auszugehen, dass er von den Sicherheitskräften in einer elektronischen Datenbank als regimekritischer Kurde aufgeführt worden sei und deshalb mit Verfolgung zu rechnen habe. Seine Teilnahme an den Ereignissen von E._______ habe er nur an der BzP erwähnt. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, dieses Vorbringen bei der Anhörung zu thematisieren, zumal er erwähnt habe, er fühle sich psychisch schlecht und sei durcheinander, weshalb es sein könne, dass er gewisse Sachen nicht angegeben habe, weil sie ihm nicht eingefallen seien. Er habe sich im Frühjahr 2015 in D._______ aufgehalten und von den Protesten gehört. Er sei nach C._______ gegangen und habe dort an Kundgebungen teilgenommen, wobei er in Kontakt mit der Polizei geraten sei. Wegen der Teilnahme an den Protesten habe er eine Strafverfolgung zu befürchten, zumal er dabei fotografiert und deshalb registriert worden sei. Er sei wegen der Teilnahme an Protesten mehrmals geschlagen worden, was für sich genommen wohl keine Asylrelevanz entfalten könne. Gesamthaft betrachtet müssten die Ereignisse indessen als erhebliche und intensive Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt werden. Das Einsperren in einem verlassenen Haus für eine Nacht stelle eine erhebliche Freiheitsberaubung dar. Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erscheine es naheliegend, dass die türkischen Sicherheitskräfte nicht nur wegen des nicht geleisteten Militärdienstes nach ihm gefahndet hätten. Deshalb habe er zukünftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, da es bekannt sei, dass verhaftete Teilnehmer dieser Proteste zu unverhältnismässig hohen Freiheitsstrafen verurteilt würden. Er habe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Angesichts der zweifelhaften Unabhängigkeit der türkischen Justiz werde er im Fall einer Festnahme wegen des nicht geleisteten Militärdienstes als Unterstützer der PKK behandelt, weshalb er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Politmalus zu rechnen habe. In der Gesamtheit habe er in der Türkei asylrelevante Behelligungen erlitten; er habe vor dem Hintergrund des Ausnahmezustands, der veränderten Menschenrechtslage und der massiven Verfolgung kurdischer Aktivisten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ und D._______ seien nicht plausibel, unsubstanziiert und widersprüchlich. Bei der BzP habe er angegeben, er sei zum gegebenen Zeitpunkt in B._______ gewesen. Mit der Unstimmigkeit konfrontiert, habe er gesagt, er habe sich nicht immer dort aufgehalten. Auf die Frage, wann er geschlagen worden sei, habe er angegeben, dies sei zwischen 2015 und 2016 gewesen. Die Distanz zwischen B._______ und E._______ sei beträchtlich, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er diese Vorfälle chronologisch nicht genauer eingeordnet habe. Er habe nicht sagen können, wie oft und von wem er geschlagen worden sei. In der BzP habe er die Gelegenheit erhalten, näher über die Fotografien zu berichten, die während der Kundgebung gemacht worden seien. Er habe keine genauen Angaben machen können und sei auch der Frage ausgewichen, indem er von einer möglichen Registrierung gesprochen habe. In der Anhörung habe er den Vorfall nicht erwähnt. Schliesslich habe er in der Anhörung angegeben, er sei 2015 oder 2016 in D._______ gewesen und dort geschlagen, verhaftet und eingesperrt worden. Abgesehen davon, dass diese Aussagen unsubstanziiert und ohne persönlichen Bezug geschildert worden seien, sei nicht nachvollziehbar, dass er so wichtige Ereignisse bei der BzP nicht erwähnt habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er unter den erwähnten Umständen in E._______ geschlagen, fotografiert und registriert sowie in D._______ geschlagen, verhaftet und eingesperrt worden sei. Im Zusammenhang mit den genannten Vorbringen sei auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben. Als ausschlaggebend für die Ausreise habe der Beschwerdeführer die Wehrpflicht genannt. Seine Stationierung in der Osttürkei würde im Rahmen einer Verschiebung in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge. Die behördliche Suche nach ihm habe er mit der Dienstverweigerung begründet. Die Dienstpflicht alleine sei nicht asylrelevant, weshalb ein militärstrafrechtliches Vorgehen keine asylbeachtliche Massnahme darstelle.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in E._______ und D._______ nicht näher abgeklärt. Aus dieser Sicht fielen die Vorwürfe der Vorinstanz auf sie zurück. In der Beschwerde habe er die näheren Umstände und seine Erinnerungsprobleme sowie die psychischen Belastungsfaktoren erklärt. Die Distanz zwischen B._______ und E._______ ändere nichts daran. Die BzP habe inklusive Rückübersetzung 50 Minuten gedauert und die Befragungsperson habe nie nachgefragt, sondern nur einmal geklagt, der Beschwerdeführer mache "sehr pauschale Aussagen". Es treffe nicht zu, dass er sich ausweichend zu den Fotos geäussert habe, welche die Sicherheitskräfte an den von ihm besuchten Kundgebungen hätten machen lassen. Seine Angaben zu seiner Herkunft aus D._______ und der Vertreibung der Familie wirkten plausibel. Dass er die Ereignisse von 2015 und 2016 nicht bereits an der BzP erwähnt habe, sei mit der Stresssituation und mit dem summarischen Charakter der Befragung zu erklären. Die Vorinstanz hätte nachfragen müssen, statt zu behaupten, er habe keine substanziierten Angaben gemacht. Es werde bestritten, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen sei. Die Argumente des SEM zur Militärdienstpflicht und deren Verweigerung seien unvollständig und berücksichtigten weder seinen familiären Hintergrund noch seine ethnische Zugehörigkeit noch seine politischen Aktivitäten, welche das Risiko, im Rahmen eines nicht fairen Prozesses zu einer unangemessenen Strafe verurteilt zu werden, erheblich akzentuierten.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.1.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 In der Beschwerde wird berechtigterweise gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung wesentliche Teile des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts nicht erwähnt. Sein Vorbringen, er habe an den Strassenprotesten in E._______ teilgenommen und sei dort von Polizisten geschlagen sowie fotografiert und registriert worden, blieb ebenso unerwähnt wie dasjenige, er sei in D._______ mehrmals von Behördenmitgliedern geschlagen und eine Nacht lang in ein verlassenes Haus gesperrt worden. Auch das Vorbringen, dass er nach seiner Ausreise von den heimatlichen Behörden zweimal zu Hause gesucht worden sei, erwähnte das SEM nicht. Das SEM trug diesen berechtigten Rügen insofern Rechnung, als es sich in der Vernehmlassung mit den in der Verfügung nicht erwähnten und demnach auch nicht gewürdigten Vorbringen auseinandersetzte. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit als mittlerweile erstellt zu erachten, weshalb eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nicht (mehr) angebracht erscheint, da sie zu einem prozessualen Leerlauf führen würde, der auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann.
E. 5.3 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe bei der Entscheidfindung die aktuellen Entwicklungen in der Türkei - namentlich den Hintergrund einer wesentlich verschlechterten Menschenrechtslage - nicht berücksichtigt. Damit sei es seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen und der Entscheid beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den aktuellen Entwicklungen in der Türkei und der sich verschlechternden Menschenrechtslage nicht vertieft auseinandergesetzt. Indessen ist gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden eine Einzelfallprüfung aufgrund der Vorbringen des Asylsuchenden vorzunehmen, wobei der allgemeinen Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat Rechnung zu tragen ist. Die Menschenrechtslage in der Türkei wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als dergestalt angesehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnte oder der Vollzug der Wegweisung von Kurden in die Türkei als generell nicht durchführbar zu erachten wäre. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die von ihm beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und den Vollzug als durchführbar erachtet. In der Vernehmlassung stellte es sich auf den Standpunkt, die in der Verfügung unbeurteilt gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit als mittlerweile erstellt zu erachten (vgl. E. 5.2) und die Tatsache, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht mit den allgemeinen Entwicklungen in der Türkei vor und nach dem Putschversuch vom 15./16. Juli 2017 auseinandersetzte, vermag eine Rückweisung der Angelegenheit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu begründen.
E. 6.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung übereinstimmend an, er habe die Türkei wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen, da er nicht für den türkischen Staat kämpfen wolle (act. A6/11 S. 6 und A8/12 S. 3). Da er das Alter erreicht hat, in dem in der Türkei die jungen Männer üblicherweise in den Militärdienst einberufen werden, sind seine diesbezüglichen Ausführungen plausibel. Auch seine Angabe, seine Familie sei von den Behörden aufgesucht und gefragt worden, wohin er geflohen sei und weshalb er sich dem Militärdienst entziehe, ist als glaubhaft einzuschätzen.
E. 6.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers, sein Vater sei von den türkischen Behörden für das Amt eines Dorfschützers verpflichtet worden, weshalb die Familie das Dorf F._______ und später auch D._______ schliesslich verlassen habe (act. A8/12 S. 2), erachtet das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen nachvollziehbar. Dass die türkischen Behörden versucht hätten, auch den Beschwerdeführer selbst zur Mitarbeit als Dorfschützer zu bringen, wie in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, ist aufgrund der Tatsache, dass er dies weder bei der BzP noch bei der Anhörung geltend machte, als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, die indessen undifferenziert ausgefallen sind (act. A8/12 S. 4), geht das Gericht ebenso davon aus, dass er und seine Familie in B._______ im alltäglichen Leben von türkisch-stämmigen Nachbarn und Arbeitgebern mit Argwohn betrachtet und benachteiligt wurden. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie wegen Denunziationen von Nachbarn bei den Hausverwaltungen mehrmals die Wohnung wechselte, erscheint vor diesem Hintergrund als glaubhaft.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei politisch nicht engagiert gewesen, habe aber für die HADEP hin und wieder Flugblätter verteilt, nachdem er das Vereinslokal besucht habe. Des Weiteren habe er an Nevroz-Festen und Kundgebungen teilgenommen. Er sei von der Polizei deshalb mehrmals einvernommen worden (act. A8/12 S. 5). Bei der BzP führte er aus, er sei zwischen 2015 und 2016 bei den Ereignissen von E._______ von der Polizei geschlagen worden. Der Staat habe seine Fotos und er sei auf einer Liste verzeichnet (act. A6/11 S. 6 f.). Während der Anhörung sagte er, er sei ungefähr 2015/2016 von Beamten der "Sonderbewegung" geschlagen worden. Er sei in D._______ auf dem Markt gewesen und habe kurdisch gesprochen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Polizisten gekommen, die ihn mitgenommen und eine Nacht lang in einem verlassenen Haus eingesperrt hätten (act. A8/12 S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst angesichts der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht aus, dass er sich für das Schicksal der Kurden in der Türkei interessierte und sich in B._______ ab und zu ins Vereinslokal der HADEP begab. Dass er dabei gebeten wurde, für die Partei Flugblätter zu verteilen und diesem Wunsch entsprach, erscheint nicht unglaubhaft. Es entspricht durchaus den kulturellen Gepflogenheiten, dass er an den Nevroz-Festen teilnahm. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, erscheint dem Gericht in Übereinstimmung mit der vom SEM in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung als zweifelhaft. Er gab an, er habe seit fünf bis sechs Jahren in B._______ gelebt und habe durch seine Arbeit für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt (act. A8/12 S. 4 und 7). Angesichts dieser Aussagen und der ungenauen und wenig substanziierten Angaben zu den Vorkommnissen, bei denen er mit den Sicherheitsbehörden in Konflikt geraten sei, erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im auf dem Landweg zirka 1500 Kilometer von B._______ entfernt liegenden D._______ (beziehungsweise dem über 1400 Kilometer entfernten C._______) öfters an Kundgebungen teilnahm. Es erscheint plausibel, dass er sich ab und zu besuchsweise nach D._______ begab, da er indessen weit entfernt von seinem Herkunftsort lebte und durch seine Arbeit für seine Familie sorgte, ist nicht glaubhaft, dass er dort oder in C._______ an zahlreichen Kundgebungen teilnahm. Somit sind seine Angaben, er sei von der Polizei mehrmals geschlagen und einvernommen worden, zumindest als stark überzeichnet zu erachten. Auch das erstmals bei der Anhörung erwähnte Vorkommnis, er sei nach einem Disput mit Polizisten aufgrund des Gebrauchs der kurdischen Sprache eine Nacht lang in einem verlassenen Haus eingesperrt worden, ist mit erheblichen Zweifeln behaftet, da er dieses für ihn einschneidende Erlebnis - er gab bei der BzP an, er sei nie inhaftiert worden (act. A6/11 S. 7) - unerwähnt liess. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss ansonsten nie festgenommen wurde und offenbar auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend unwahrscheinlich, dass er von den heimatlichen Behörden als politisch Oppositioneller registriert wurde und von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise im Juni 2017 in B._______. Sein Aufenthaltsort war den türkischen Behörden bekannt, so dass es für diese nicht schwierig gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen und entweder für Befragungen vorzuladen oder festzunehmen. Die Ereignisse, bei denen er von den Behörden identifiziert worden sei, datierte er vage auf die Jahre 2015 und 2016. Es erscheint in diesem Zusammenhang unwahrscheinlich, dass er bis im Juni 2017 offiziell in B._______ gelebt und gearbeitet hätte, wenn er mit behördlicher Verfolgung gerechnet hätte. Hätte er seitens der Behörden ernsthaftes Ungemach erwartet, hätte er sicherlich entsprechende Vorsichtsmassnahmen ergriffen, wovon er indessen nicht berichtete.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Türkei aufgrund des ihm bevorstehenden Militärdienstes verliess. In diesem Zusammenhang ist seine Angabe, die türkischen Behörden hätten sich bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, als glaubhaft einzustufen. Ebenfalls glaubhaft erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der erlittenen Diskriminierung seiner Familie durch die türkischen Behörden und türkisch-stämmige Nachbarn. Als überwiegend unwahrscheinlich stuft das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, er sei von den türkischen Behörden als politisch Oppositioneller eingestuft worden und werde (auch) deshalb gesucht.
E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält angesichts der Aktenlage dafür, der dem Beschwerdeführer bevorstehende Militärdienst sei das ausschlaggebende Moment für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in gefestigter Praxis davon aus, dass es das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits vorstehend ausführte, erachtet es den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Teilnahme an Kundgebungen und der Frequentierung des Vereinslokals der HADEP von den türkischen Behörden als regimefeindlich eingestuft und gesucht, als nicht stichhaltig. Auch aufgrund seiner familiären Herkunft muss er nicht damit rechnen, in einem allfälligen Verfahren wegen Refraktion unfair behandelt zu werden. Sein Vater stand zwar in der Osttürkei unter dem Druck der lokalen Behörden, weil er das Amt des Dorfschützers nicht mehr ausüben wollte, entzog sich diesem indessen durch einen Wegzug in die Westtürkei. Darüber hinausgehend machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Eltern oder andere Familienmitglieder am neuen Wohnort ernsthafte Probleme mit den türkischen Behörden hatten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, es läge gegen eines der Familienmitglieder etwas vor, das ihm im Rahmen eines militärstrafrechtlichen Verfahrens zum Nachteil gereichen würde.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass seine Familie in ihrem Herkunftsgebiet von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt wurde, damit sein Vater das Amt eines Dorfschützers übernahm. Nachdem er dieses nicht mehr ausüben wollte und den Wohnort der Familie verlegte, wurden die Druckversuche aufrechterhalten. Die Familie zog deshalb in das weit entfernte, im Westen der Türkei gelegene B._______. Dort wurde sie von den Behörden offenbar nicht ernsthaft benachteiligt, indessen begegneten ihr die Nachbarn ablehnend bis feindselig. Dass diese Lebensgeschichte beim Beschwerdeführer seelische Verletzungen verursachte und Spuren hinterliess, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt. Die von ihm geschilderte Lebenssituation in B._______ beziehungsweise die dort erlittenen Benachteiligungen sind in ihrer Intensität objektiv gesehen indessen zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - bezeichnet werden könnten. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Diesbezüglich ist vorliegend einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in B._______ keinen erheblichen, von den türkischen Behörden ausgehenden Benachteiligungen ausgesetzt wurde. Anderseits sind die von türkisch-stämmigen Nachbarn ausgehenden Schikanen und Intrigen nicht derart gewesen, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben unzumutbar erschwerten. Seine Familie erwarb sich eine Eigentumswohnung, womit sie dem Risiko, erneut von Nachbarn bei der Hausverwaltung angeschwärzt und zum Verlassen einer Mietwohnung aufgefordert zu werden, erfolgreich begegnen konnte. Der Beschwerdeführer konnte durch seinen Verdienst zum Lebensunterhalt der Familie beitragen, auch wenn es seinen Aussagen gemäss auch am Arbeitsplatz zu Spannungen gekommen sei.
E. 7.4 Unbesehen der bezweifelten Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens von Polizisten, ist festzuhalten, dass er während der Teilnahme an Kundgebungen geschlagen worden wäre, ohne von der Polizei festgenommen worden zu sein. Seine Befürchtung, er sei von den Behörden identifiziert und registriert worden, wird vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet erachtet. Insofern der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorbrachte, er sei in D._______ nach einer Auseinandersetzung von Polizisten mitgenommen und eine Nacht lang in einem verlassenen Haus eingesperrt worden, ist festzuhalten, dass auch ein angeblicher kurzzeitiger willkürlicher Freiheitsentzug nicht die geforderte Intensität für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen würde. Die vorgebrachten Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei zudem schon mehrere Monate beziehungsweise ein bis zwei Jahre zurückgelegen. Insgesamt gesehen fehlte es den Vorbringen an der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität und - da der Beschwerdeführer sich danach nicht versteckt hielt, sondern in B._______ wohnte und arbeitete - am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus der Türkei. Der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei als Oppositioneller registriert worden und werde von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes deswegen gesucht.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht ab-gelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen B._______, der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, nicht gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2).
E. 9.4.3 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine für die Türkei durchschnittliche Schulbildung und erwarb Arbeitserfahrung (...) (act. A6/11 S. 3). Seinen eigenen Angaben gemäss konnte er durch seine Arbeitstätigkeit substanziell zum Unterhalt der Familie beitragen. Seine Eltern und Geschwister leben in B._______ in einer Eigentumswohnung, so dass er ein familiäres Beziehungsnetz hat (act. A6/11 S. 4 f.). Während der Anhörung berichtete er von psychischen Problemen (act. A8/12 S. 5), stellte aber klar, dass er nicht unter akuten Problemen leide und keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehme. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung gab er im Übrigen an, er sei gesund beziehungsweise es gehe ihm gut (act. A6/11 S. 8 und A8/12 S. 8). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist Rechtsanwalt Peter Frei ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 12.3 Der Rechtsvertreter hat mit der Stellungnahme vom 2. November 2017 eine Aufstellung seiner Aufwendungen und Barauslagen eingereicht. Er bezeichnet seinen zeitlichen Aufwand mit 8,67 Stunden (à Fr. 240.-) und macht Spesen von Fr. 71.50 geltend, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf E. 12.2 auf Fr. 220.- festzusetzen. Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 2138.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Peter Frei, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2138.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5308/2017 plo Urteil vom 21. Dezember 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnort in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Juni 2017 und gelangte am 16. Juni 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 28. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei vor dem Elend geflüchtet. Der Staat unterdrücke sie und er habe auch den Militärdienst nicht leisten wollen. Er sei bei den Ereignissen von C._______ dabei gewesen; sie seien geschlagen und vor ihren Augen seien Menschen umgebracht worden. Ihre Sprache sei immer noch verboten. Sie seien wegen des Elends und der Unterdrückung nach B._______ umgezogen, er habe sich aber nicht immer dort aufgehalten. Auf Nachfrage gab er an, sie seien jedes Mal, wenn die Polizei sie erwischt habe, geschlagen worden. Er habe an Kundgebungen teilgenommen. Der Staat habe seine Fotografien und habe eine Liste gemacht; der Staat wisse, was jeder gemacht habe. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe aus Angst vor dem Militär und dem Staat die Flucht ergriffen. Man könne die eigene Muttersprache nicht sprechen und sich auch nicht darin ausbilden lassen. Die Behörden hätten seine Eltern gezwungen, Dorfschützer zu werden. Sein Vater sei von 1995 bis 1998 Dorfschützer gewesen und auch in den Krieg geschickt worden. Sein Vater sei deshalb nach D._______ gezogen, wo sie von den Behörden immer wieder zu Hause aufgesucht worden seien. Als er klein gewesen sei, habe er die Schafe der Familie auf die Weide geführt. Die Soldaten hätten die Tiere geschlagen und mit ihren Gewehren vor ihm und den Tieren in den Boden geschossen. Später seien sie nach B._______ umgezogen, wo er in der Schule aufgrund seiner Ethnie ausgegrenzt worden sei. Auch die Arbeitgeber hätten sie benachteiligt und ihnen den Lohn nicht ausbezahlt oder sie entlassen. Seine Familie sei in B._______ dreimal umgezogen, weil sie von den türkischen Nachbarn beleidigt und ausgegrenzt worden sei. Diese hätten sie angezeigt und Unterschriften gesammelt, die sie bei der Hausverwaltung eingereicht hätten, worauf man ihnen die Wohnung gekündigt habe. Er sei im militärdienstpflichtigen Alter und wolle nicht in den Dienst einrücken, da er nicht gegen seine Landsleute kämpfen wolle. Dienstverweigerer würden hart bestraft und anschliessend ins Militär geschickt. Er wolle nicht für den Staat kämpfen, der sie bekämpfe. Die Vorladung für den Militärdienst habe er vor einigen Monaten erhalten. Bis zu seiner Ausreise sei nichts geschehen, aber danach sei seine Familie zweimal von den Behörden aufgesucht und bedroht worden. Seine Angehörigen seien gefragt worden, wo er sich aufhalte und weshalb er sich dem Militärdienst entziehe. Er habe an Kundgebungen der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) und an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Für die HADEP habe er Flugblätter und Zeitungen verteilt. Die Polizei habe ihn mehrmals festgenommen und gefragt, weshalb er an den Protesten teilnehme. 2015 oder 2016 habe er D._______ besucht und sei dort zusammen mit Kameraden auf den Markt gegangen. Die Polizei habe ihre Ausweise verlangt und er habe mit seinen Kameraden kurdisch gesprochen. Die Polizisten hätten ihn beschimpft und er habe sich verteidigt. Seine Kameraden seien auf den Posten mitgenommen worden und ihn habe man in ein verlassenes Haus geführt. Dort habe man ihn bis am folgenden Morgen eingesperrt, ohne ihn zu verpflegen. Er sei seit längerer Zeit psychisch angeschlagen und habe in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. August 2017 - eröffnet am 21. August 2017 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar erscheine. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 26. September 2017 gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2017 an seinen Anträgen fest. Beigelegt wurde eine Aufstellung über die Aufwendungen und Barauslagen seines Rechtsvertreters. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei die Armee zur Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Die Dienstpflicht sei nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt werden. Ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen eines Dienstversäumnisses stelle keine asylbeachtliche Massnahme dar. Bei den allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt werden könne, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die Situation der Kurden habe sich in der Türkei seit 2001 verbessert; rein kulturelle Tätigkeiten würden nicht mehr verfolgt. Das Kurdische werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen gingen nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung ähnlich treffen könne. Der Beschwerdeführer sei weder politisch aktiv noch Mitglied der HADEP gewesen, weshalb für ein politisch begründetes Gefährdungsprofil keine Anhaltspunkte vorlägen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass in der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vorliege. In individueller Hinsicht lägen bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vor. Er sei durch seine Arbeit für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen und habe mit dieser in einer Eigentumswohnung gelebt. Bei der Anhörung habe er psychische Probleme erwähnt, indessen gesagt, er sei deshalb nicht in ärztlicher Behandlung (gewesen). 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe unter dem Punkt der Tatsachenfeststellung die entscheidwesentlichen Vorbringen nicht erwähnt. So habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei in E._______ täglich auf der Strasse gewesen, als die Sicherheitskräfte (...). Er sei von den Polizisten geschlagen worden, wenn er erwischt worden sei, und während den Protesten sei er von den Sicherheitskräften fotografiert worden. Er gehe davon aus, behördlich registriert worden zu sein. Auch in D._______ sei er mehrmals von Behördenmitgliedern geschlagen worden. Er habe dort während einer Polizeikontrolle kurdisch gesprochen und sei deshalb bis zum nächsten Morgen in ein verlassenes Haus gesperrt worden. Nach seiner Ausreise sei er zweimal im elterlichen Haus gesucht worden. Der Entscheid beruhe zum Nachteil des Beschwerdeführers auf einem mangelhaft und unvollständig erstellten Sachverhalt. Die Vorinstanz habe keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers oder an einzelnen seiner Vorbringen geäussert. Er stamme aus einer kurdischen Familie, die der kurdischen Bewegung nahestehe und deshalb in den neunziger Jahren von den türkischen Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aus dem Heimatdorf vertrieben worden sei. Die Familienmitglieder lebten nun an verschiedenen Orten in der (West-)Türkei und im Ausland. Somit habe er bereits als Kind erhebliche Verfolgung erlitten. Ab 2008 habe die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) einen Kurs der Versöhnung mit der kurdischen Bevölkerung eingeschlagen und versucht, die Macht der Generäle einzugrenzen. Nach Beginn des Aufstands in Syrien habe Erdogan den Kurs geändert. Die Öffnung gegenüber den Kurden habe sich für ihn als gefährlich erwiesen, nachdem die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) bei den Wahlen von 2015 eine absolute Mehrheit der AKP abgewendet habe. Dies habe das von Erdogan angestrebte Präsidialsystem vorerst verhindert. Ebenfalls 2015 hätten kurdische Einheiten der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) Kobane vom IS (Islamischer Staat) zurückerobern können, was den Plan Erdogans zur Einrichtung einer militärischen Pufferzone in Nordsyrien erschwert habe. Aufgrund dieser Entwicklungen sei das kurdische Autonomiestreben zur Hauptzielscheibe der AKP geworden. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten habe die AKP versucht, die kurdische Bewegung und andere säkulare politische Strömungen zu kriminalisieren, was teilweise gelungen sei. Erdogan habe die gesetzlichen Hürden, die der Wahrung der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz dienten, geschwächt, indem er Einfluss auf bestimmte Gerichtsverfahren genommen und Justizpersonen entlassen oder versetzt habe. Im Frühjahr 2016 sei es in osttürkischen Städten zu Aufständen jugendlicher kurdischer Aktivisten gekommen, die in blutige Kämpfe mit den Sicherheitskräften gemündet hätten. Ganze kurdische Stadtviertel seien militärisch erobert worden und es habe zahlreiche Tote gegeben. Die Justiz habe eine Welle der Repression gegen kritische Wissenschaftler, Künstler und Medienschaffende entfesselt. Schon im Sommer 2016 hätten Menschenrechtsorganisationen Misshandlungen von Beschuldigten im Polizeigewahrsam festgestellt. Nach dem gescheiterten Militärputsch habe sich die Menschenrechtslage weiter verschlimmert. Der Ausnahmezustand daure schon bald ein Jahr an und Tausende seien unter dem Vorwurf, der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) oder der PKK anzugehören, inhaftiert oder entlassen worden. Die Verfolgungssituation der Kurden sei vor diesem Hintergrund einzuschätzen und zu beurteilen. Kurden müssten heute mit einem erhöhten Risiko rechnen, wegen ihrer Ethnie verfolgt zu werden. Das SEM habe den Hintergrund einer wesentlich verschlimmerten Menschenrechtslage nicht berücksichtigt. Damit sei es der Abklärungspflicht nicht nachgenommen und der Entscheid beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt. Der Mangel sei derart schwerwiegend, dass er nicht heilbar erscheine, weshalb um eine Kassation ersucht werde. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er in D._______ und in C._______ wegen seiner Herkunft mit Beleidigungen und Beschimpfungen der Sicherheitskräfte und mit einer Inhaftierung konfrontiert gewesen sei. Grund sei der Verdacht gewesen, er sympathisiere mit der Guerilla und könnte sich dieser anschliessen. Ausserdem habe man ihn zu einer Mitarbeit als Dorfschützer bringen wollen. Seine Reaktion - Teilnahme an den Protestaktionen und Frequentierung der Treffpunkte der HDP - habe diesen Verdacht bestärkt. Er habe mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt und damit rechnen können, nächstens verfolgt zu werden. Dies gelte umso mehr, als dass sich die Menschenrechtslage und die Bedrohungsintensität der kurdischen Minderheit erheblich verschlimmert hätten. Hinzu komme, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe. Wahrscheinlich würde er bereits bei der Einreise festgenommen und inhaftiert, wobei die Anwendung von Folter nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Festnahme für eine Nacht sei davon auszugehen, dass er von den Sicherheitskräften in einer elektronischen Datenbank als regimekritischer Kurde aufgeführt worden sei und deshalb mit Verfolgung zu rechnen habe. Seine Teilnahme an den Ereignissen von E._______ habe er nur an der BzP erwähnt. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, dieses Vorbringen bei der Anhörung zu thematisieren, zumal er erwähnt habe, er fühle sich psychisch schlecht und sei durcheinander, weshalb es sein könne, dass er gewisse Sachen nicht angegeben habe, weil sie ihm nicht eingefallen seien. Er habe sich im Frühjahr 2015 in D._______ aufgehalten und von den Protesten gehört. Er sei nach C._______ gegangen und habe dort an Kundgebungen teilgenommen, wobei er in Kontakt mit der Polizei geraten sei. Wegen der Teilnahme an den Protesten habe er eine Strafverfolgung zu befürchten, zumal er dabei fotografiert und deshalb registriert worden sei. Er sei wegen der Teilnahme an Protesten mehrmals geschlagen worden, was für sich genommen wohl keine Asylrelevanz entfalten könne. Gesamthaft betrachtet müssten die Ereignisse indessen als erhebliche und intensive Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt werden. Das Einsperren in einem verlassenen Haus für eine Nacht stelle eine erhebliche Freiheitsberaubung dar. Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erscheine es naheliegend, dass die türkischen Sicherheitskräfte nicht nur wegen des nicht geleisteten Militärdienstes nach ihm gefahndet hätten. Deshalb habe er zukünftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, da es bekannt sei, dass verhaftete Teilnehmer dieser Proteste zu unverhältnismässig hohen Freiheitsstrafen verurteilt würden. Er habe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Angesichts der zweifelhaften Unabhängigkeit der türkischen Justiz werde er im Fall einer Festnahme wegen des nicht geleisteten Militärdienstes als Unterstützer der PKK behandelt, weshalb er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Politmalus zu rechnen habe. In der Gesamtheit habe er in der Türkei asylrelevante Behelligungen erlitten; er habe vor dem Hintergrund des Ausnahmezustands, der veränderten Menschenrechtslage und der massiven Verfolgung kurdischer Aktivisten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ und D._______ seien nicht plausibel, unsubstanziiert und widersprüchlich. Bei der BzP habe er angegeben, er sei zum gegebenen Zeitpunkt in B._______ gewesen. Mit der Unstimmigkeit konfrontiert, habe er gesagt, er habe sich nicht immer dort aufgehalten. Auf die Frage, wann er geschlagen worden sei, habe er angegeben, dies sei zwischen 2015 und 2016 gewesen. Die Distanz zwischen B._______ und E._______ sei beträchtlich, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er diese Vorfälle chronologisch nicht genauer eingeordnet habe. Er habe nicht sagen können, wie oft und von wem er geschlagen worden sei. In der BzP habe er die Gelegenheit erhalten, näher über die Fotografien zu berichten, die während der Kundgebung gemacht worden seien. Er habe keine genauen Angaben machen können und sei auch der Frage ausgewichen, indem er von einer möglichen Registrierung gesprochen habe. In der Anhörung habe er den Vorfall nicht erwähnt. Schliesslich habe er in der Anhörung angegeben, er sei 2015 oder 2016 in D._______ gewesen und dort geschlagen, verhaftet und eingesperrt worden. Abgesehen davon, dass diese Aussagen unsubstanziiert und ohne persönlichen Bezug geschildert worden seien, sei nicht nachvollziehbar, dass er so wichtige Ereignisse bei der BzP nicht erwähnt habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er unter den erwähnten Umständen in E._______ geschlagen, fotografiert und registriert sowie in D._______ geschlagen, verhaftet und eingesperrt worden sei. Im Zusammenhang mit den genannten Vorbringen sei auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben. Als ausschlaggebend für die Ausreise habe der Beschwerdeführer die Wehrpflicht genannt. Seine Stationierung in der Osttürkei würde im Rahmen einer Verschiebung in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge. Die behördliche Suche nach ihm habe er mit der Dienstverweigerung begründet. Die Dienstpflicht alleine sei nicht asylrelevant, weshalb ein militärstrafrechtliches Vorgehen keine asylbeachtliche Massnahme darstelle. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in E._______ und D._______ nicht näher abgeklärt. Aus dieser Sicht fielen die Vorwürfe der Vorinstanz auf sie zurück. In der Beschwerde habe er die näheren Umstände und seine Erinnerungsprobleme sowie die psychischen Belastungsfaktoren erklärt. Die Distanz zwischen B._______ und E._______ ändere nichts daran. Die BzP habe inklusive Rückübersetzung 50 Minuten gedauert und die Befragungsperson habe nie nachgefragt, sondern nur einmal geklagt, der Beschwerdeführer mache "sehr pauschale Aussagen". Es treffe nicht zu, dass er sich ausweichend zu den Fotos geäussert habe, welche die Sicherheitskräfte an den von ihm besuchten Kundgebungen hätten machen lassen. Seine Angaben zu seiner Herkunft aus D._______ und der Vertreibung der Familie wirkten plausibel. Dass er die Ereignisse von 2015 und 2016 nicht bereits an der BzP erwähnt habe, sei mit der Stresssituation und mit dem summarischen Charakter der Befragung zu erklären. Die Vorinstanz hätte nachfragen müssen, statt zu behaupten, er habe keine substanziierten Angaben gemacht. Es werde bestritten, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen sei. Die Argumente des SEM zur Militärdienstpflicht und deren Verweigerung seien unvollständig und berücksichtigten weder seinen familiären Hintergrund noch seine ethnische Zugehörigkeit noch seine politischen Aktivitäten, welche das Risiko, im Rahmen eines nicht fairen Prozesses zu einer unangemessenen Strafe verurteilt zu werden, erheblich akzentuierten. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.1.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 In der Beschwerde wird berechtigterweise gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung wesentliche Teile des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts nicht erwähnt. Sein Vorbringen, er habe an den Strassenprotesten in E._______ teilgenommen und sei dort von Polizisten geschlagen sowie fotografiert und registriert worden, blieb ebenso unerwähnt wie dasjenige, er sei in D._______ mehrmals von Behördenmitgliedern geschlagen und eine Nacht lang in ein verlassenes Haus gesperrt worden. Auch das Vorbringen, dass er nach seiner Ausreise von den heimatlichen Behörden zweimal zu Hause gesucht worden sei, erwähnte das SEM nicht. Das SEM trug diesen berechtigten Rügen insofern Rechnung, als es sich in der Vernehmlassung mit den in der Verfügung nicht erwähnten und demnach auch nicht gewürdigten Vorbringen auseinandersetzte. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit als mittlerweile erstellt zu erachten, weshalb eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nicht (mehr) angebracht erscheint, da sie zu einem prozessualen Leerlauf führen würde, der auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann. 5.3 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe bei der Entscheidfindung die aktuellen Entwicklungen in der Türkei - namentlich den Hintergrund einer wesentlich verschlechterten Menschenrechtslage - nicht berücksichtigt. Damit sei es seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen und der Entscheid beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den aktuellen Entwicklungen in der Türkei und der sich verschlechternden Menschenrechtslage nicht vertieft auseinandergesetzt. Indessen ist gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden eine Einzelfallprüfung aufgrund der Vorbringen des Asylsuchenden vorzunehmen, wobei der allgemeinen Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat Rechnung zu tragen ist. Die Menschenrechtslage in der Türkei wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als dergestalt angesehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnte oder der Vollzug der Wegweisung von Kurden in die Türkei als generell nicht durchführbar zu erachten wäre. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die von ihm beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und den Vollzug als durchführbar erachtet. In der Vernehmlassung stellte es sich auf den Standpunkt, die in der Verfügung unbeurteilt gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit als mittlerweile erstellt zu erachten (vgl. E. 5.2) und die Tatsache, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht mit den allgemeinen Entwicklungen in der Türkei vor und nach dem Putschversuch vom 15./16. Juli 2017 auseinandersetzte, vermag eine Rückweisung der Angelegenheit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu begründen. 6. 6.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung übereinstimmend an, er habe die Türkei wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen, da er nicht für den türkischen Staat kämpfen wolle (act. A6/11 S. 6 und A8/12 S. 3). Da er das Alter erreicht hat, in dem in der Türkei die jungen Männer üblicherweise in den Militärdienst einberufen werden, sind seine diesbezüglichen Ausführungen plausibel. Auch seine Angabe, seine Familie sei von den Behörden aufgesucht und gefragt worden, wohin er geflohen sei und weshalb er sich dem Militärdienst entziehe, ist als glaubhaft einzuschätzen. 6.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers, sein Vater sei von den türkischen Behörden für das Amt eines Dorfschützers verpflichtet worden, weshalb die Familie das Dorf F._______ und später auch D._______ schliesslich verlassen habe (act. A8/12 S. 2), erachtet das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen nachvollziehbar. Dass die türkischen Behörden versucht hätten, auch den Beschwerdeführer selbst zur Mitarbeit als Dorfschützer zu bringen, wie in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, ist aufgrund der Tatsache, dass er dies weder bei der BzP noch bei der Anhörung geltend machte, als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, die indessen undifferenziert ausgefallen sind (act. A8/12 S. 4), geht das Gericht ebenso davon aus, dass er und seine Familie in B._______ im alltäglichen Leben von türkisch-stämmigen Nachbarn und Arbeitgebern mit Argwohn betrachtet und benachteiligt wurden. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie wegen Denunziationen von Nachbarn bei den Hausverwaltungen mehrmals die Wohnung wechselte, erscheint vor diesem Hintergrund als glaubhaft. 6.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei politisch nicht engagiert gewesen, habe aber für die HADEP hin und wieder Flugblätter verteilt, nachdem er das Vereinslokal besucht habe. Des Weiteren habe er an Nevroz-Festen und Kundgebungen teilgenommen. Er sei von der Polizei deshalb mehrmals einvernommen worden (act. A8/12 S. 5). Bei der BzP führte er aus, er sei zwischen 2015 und 2016 bei den Ereignissen von E._______ von der Polizei geschlagen worden. Der Staat habe seine Fotos und er sei auf einer Liste verzeichnet (act. A6/11 S. 6 f.). Während der Anhörung sagte er, er sei ungefähr 2015/2016 von Beamten der "Sonderbewegung" geschlagen worden. Er sei in D._______ auf dem Markt gewesen und habe kurdisch gesprochen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Polizisten gekommen, die ihn mitgenommen und eine Nacht lang in einem verlassenen Haus eingesperrt hätten (act. A8/12 S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst angesichts der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht aus, dass er sich für das Schicksal der Kurden in der Türkei interessierte und sich in B._______ ab und zu ins Vereinslokal der HADEP begab. Dass er dabei gebeten wurde, für die Partei Flugblätter zu verteilen und diesem Wunsch entsprach, erscheint nicht unglaubhaft. Es entspricht durchaus den kulturellen Gepflogenheiten, dass er an den Nevroz-Festen teilnahm. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, erscheint dem Gericht in Übereinstimmung mit der vom SEM in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung als zweifelhaft. Er gab an, er habe seit fünf bis sechs Jahren in B._______ gelebt und habe durch seine Arbeit für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt (act. A8/12 S. 4 und 7). Angesichts dieser Aussagen und der ungenauen und wenig substanziierten Angaben zu den Vorkommnissen, bei denen er mit den Sicherheitsbehörden in Konflikt geraten sei, erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im auf dem Landweg zirka 1500 Kilometer von B._______ entfernt liegenden D._______ (beziehungsweise dem über 1400 Kilometer entfernten C._______) öfters an Kundgebungen teilnahm. Es erscheint plausibel, dass er sich ab und zu besuchsweise nach D._______ begab, da er indessen weit entfernt von seinem Herkunftsort lebte und durch seine Arbeit für seine Familie sorgte, ist nicht glaubhaft, dass er dort oder in C._______ an zahlreichen Kundgebungen teilnahm. Somit sind seine Angaben, er sei von der Polizei mehrmals geschlagen und einvernommen worden, zumindest als stark überzeichnet zu erachten. Auch das erstmals bei der Anhörung erwähnte Vorkommnis, er sei nach einem Disput mit Polizisten aufgrund des Gebrauchs der kurdischen Sprache eine Nacht lang in einem verlassenen Haus eingesperrt worden, ist mit erheblichen Zweifeln behaftet, da er dieses für ihn einschneidende Erlebnis - er gab bei der BzP an, er sei nie inhaftiert worden (act. A6/11 S. 7) - unerwähnt liess. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss ansonsten nie festgenommen wurde und offenbar auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend unwahrscheinlich, dass er von den heimatlichen Behörden als politisch Oppositioneller registriert wurde und von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise im Juni 2017 in B._______. Sein Aufenthaltsort war den türkischen Behörden bekannt, so dass es für diese nicht schwierig gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen und entweder für Befragungen vorzuladen oder festzunehmen. Die Ereignisse, bei denen er von den Behörden identifiziert worden sei, datierte er vage auf die Jahre 2015 und 2016. Es erscheint in diesem Zusammenhang unwahrscheinlich, dass er bis im Juni 2017 offiziell in B._______ gelebt und gearbeitet hätte, wenn er mit behördlicher Verfolgung gerechnet hätte. Hätte er seitens der Behörden ernsthaftes Ungemach erwartet, hätte er sicherlich entsprechende Vorsichtsmassnahmen ergriffen, wovon er indessen nicht berichtete. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Türkei aufgrund des ihm bevorstehenden Militärdienstes verliess. In diesem Zusammenhang ist seine Angabe, die türkischen Behörden hätten sich bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, als glaubhaft einzustufen. Ebenfalls glaubhaft erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der erlittenen Diskriminierung seiner Familie durch die türkischen Behörden und türkisch-stämmige Nachbarn. Als überwiegend unwahrscheinlich stuft das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, er sei von den türkischen Behörden als politisch Oppositioneller eingestuft worden und werde (auch) deshalb gesucht. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält angesichts der Aktenlage dafür, der dem Beschwerdeführer bevorstehende Militärdienst sei das ausschlaggebende Moment für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in gefestigter Praxis davon aus, dass es das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits vorstehend ausführte, erachtet es den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Teilnahme an Kundgebungen und der Frequentierung des Vereinslokals der HADEP von den türkischen Behörden als regimefeindlich eingestuft und gesucht, als nicht stichhaltig. Auch aufgrund seiner familiären Herkunft muss er nicht damit rechnen, in einem allfälligen Verfahren wegen Refraktion unfair behandelt zu werden. Sein Vater stand zwar in der Osttürkei unter dem Druck der lokalen Behörden, weil er das Amt des Dorfschützers nicht mehr ausüben wollte, entzog sich diesem indessen durch einen Wegzug in die Westtürkei. Darüber hinausgehend machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Eltern oder andere Familienmitglieder am neuen Wohnort ernsthafte Probleme mit den türkischen Behörden hatten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, es läge gegen eines der Familienmitglieder etwas vor, das ihm im Rahmen eines militärstrafrechtlichen Verfahrens zum Nachteil gereichen würde. 7.3 Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass seine Familie in ihrem Herkunftsgebiet von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt wurde, damit sein Vater das Amt eines Dorfschützers übernahm. Nachdem er dieses nicht mehr ausüben wollte und den Wohnort der Familie verlegte, wurden die Druckversuche aufrechterhalten. Die Familie zog deshalb in das weit entfernte, im Westen der Türkei gelegene B._______. Dort wurde sie von den Behörden offenbar nicht ernsthaft benachteiligt, indessen begegneten ihr die Nachbarn ablehnend bis feindselig. Dass diese Lebensgeschichte beim Beschwerdeführer seelische Verletzungen verursachte und Spuren hinterliess, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt. Die von ihm geschilderte Lebenssituation in B._______ beziehungsweise die dort erlittenen Benachteiligungen sind in ihrer Intensität objektiv gesehen indessen zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - bezeichnet werden könnten. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Diesbezüglich ist vorliegend einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in B._______ keinen erheblichen, von den türkischen Behörden ausgehenden Benachteiligungen ausgesetzt wurde. Anderseits sind die von türkisch-stämmigen Nachbarn ausgehenden Schikanen und Intrigen nicht derart gewesen, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben unzumutbar erschwerten. Seine Familie erwarb sich eine Eigentumswohnung, womit sie dem Risiko, erneut von Nachbarn bei der Hausverwaltung angeschwärzt und zum Verlassen einer Mietwohnung aufgefordert zu werden, erfolgreich begegnen konnte. Der Beschwerdeführer konnte durch seinen Verdienst zum Lebensunterhalt der Familie beitragen, auch wenn es seinen Aussagen gemäss auch am Arbeitsplatz zu Spannungen gekommen sei. 7.4 Unbesehen der bezweifelten Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens von Polizisten, ist festzuhalten, dass er während der Teilnahme an Kundgebungen geschlagen worden wäre, ohne von der Polizei festgenommen worden zu sein. Seine Befürchtung, er sei von den Behörden identifiziert und registriert worden, wird vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet erachtet. Insofern der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorbrachte, er sei in D._______ nach einer Auseinandersetzung von Polizisten mitgenommen und eine Nacht lang in einem verlassenen Haus eingesperrt worden, ist festzuhalten, dass auch ein angeblicher kurzzeitiger willkürlicher Freiheitsentzug nicht die geforderte Intensität für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen würde. Die vorgebrachten Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei zudem schon mehrere Monate beziehungsweise ein bis zwei Jahre zurückgelegen. Insgesamt gesehen fehlte es den Vorbringen an der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität und - da der Beschwerdeführer sich danach nicht versteckt hielt, sondern in B._______ wohnte und arbeitete - am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus der Türkei. Der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei als Oppositioneller registriert worden und werde von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes deswegen gesucht. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht ab-gelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen B._______, der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, nicht gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). 9.4.3 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine für die Türkei durchschnittliche Schulbildung und erwarb Arbeitserfahrung (...) (act. A6/11 S. 3). Seinen eigenen Angaben gemäss konnte er durch seine Arbeitstätigkeit substanziell zum Unterhalt der Familie beitragen. Seine Eltern und Geschwister leben in B._______ in einer Eigentumswohnung, so dass er ein familiäres Beziehungsnetz hat (act. A6/11 S. 4 f.). Während der Anhörung berichtete er von psychischen Problemen (act. A8/12 S. 5), stellte aber klar, dass er nicht unter akuten Problemen leide und keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehme. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung gab er im Übrigen an, er sei gesund beziehungsweise es gehe ihm gut (act. A6/11 S. 8 und A8/12 S. 8). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist Rechtsanwalt Peter Frei ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 12.3 Der Rechtsvertreter hat mit der Stellungnahme vom 2. November 2017 eine Aufstellung seiner Aufwendungen und Barauslagen eingereicht. Er bezeichnet seinen zeitlichen Aufwand mit 8,67 Stunden (à Fr. 240.-) und macht Spesen von Fr. 71.50 geltend, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf E. 12.2 auf Fr. 220.- festzusetzen. Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 2138.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Peter Frei, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2138.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: