Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 10. November 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Mai 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und schiitischen Glaubens. Er sei in C._______ in der Provinz D._______ aufgewachsen und habe elf Jahre die Schule besucht. Anschliessend habe er als (...) gearbeitet. Seine Familie sei seit jeher politisch tätig gewesen und habe sich gegen die iranische Regierung geäussert. Ab dem Alter von 15 Jahren habe er an Demonstrationen gegen die Unterdrückung der (...) Minderheit teilgenommen. Im Jahr (...) sei er einige Tage nach der Teilnahme an einer Demonstration von der iranischen Geheimpolizei festgenommen worden. Die iranischen Behörden hätten von ihm verlangt, dass er über die Demonstration und die Teilnehmer Auskunft gebe. Nachdem er während einigen Stunden geschlagen worden sei, habe er ein von der Geheimpolizei vorgegebenes Geständnis abgelegt. Anschliessend sei er in Haft geblieben und teilweise in einer sehr kleinen Zelle eingesperrt gewesen. Nach und nach habe er unter weiteren Drohungen und Einschüchterungen auch die Namen von Freunden genannt, die mit ihm an der Demonstration teilgenommen hätten. Nach einem Monat sei es vor einem iranischen Revolutionsgericht in C._______ zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dort habe er ebenfalls alles zugegeben, was man ihm - teilweise unberechtigt - vorgeworfen habe. Im Anschluss daran sei er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er sei im Gefängnis E._______ in C._______ unter sehr schlechten Bedingungen inhaftiert gewesen. Nach (...) Monaten - somit ungefähr im Jahr (...) - sei er aus der Haft freigekommen. Für seine Freilassung habe sein Vater den iranischen Behörden das Eigentum am Haus der Familie überlassen und die Behörden bestochen. Wenige Tage nach der Freilassung sei er zum obligatorischen Militärdienst eingezogen worden. Wegen seiner (...) Herkunft sei er im Militär oft benachteiligt und provoziert worden. Nach den obligatorischen 19 Monaten sei er nicht aus dem Dienst entlassen worden. Nach (...) Monaten - Anfang (...) - sei er schliesslich desertiert. Im weiteren Verlauf dieses Jahres habe er in C._______ ein Fussballspiel der örtlichen Mannschaft besucht. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen zwischen (...) und Iranern gekommen. Die Polizei sei eingeschritten. Dabei sei er von den Sicherheitskräften gefilmt worden. Deshalb habe er befürchtet, dass ihn die Polizei zuhause festnehmen würde. Deswegen sei er nach F._______ und später zu einem Freund nach G._______ gereist. Währenddessen seien mehrere seiner Freunde, die das Fussballspiel ebenfalls besucht hätten, verhaftet und getötet worden. Während dieser Zeit hätten die iranischen Behörden mehrmals bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Weil er sich auch in G._______ nicht sicher gefühlt und vor der iranischen Polizei gefürchtet habe, sei er im (...) 2015 mithilfe eines Schleppers illegal in H._______ ausgereist. Von dort sei er über (...) schliesslich in die Schweiz gelangt. Er machte zudem geltend, er unterstütze die I._______. Der Beschwerdeführer reichte seine iranische Identitätskarte (Melli-Karte), seinen iranischen Führerausweis und ein Bestätigungsschreiben der I._______ zu den Akten. A.b Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich beim Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) in Behandlung befindet. Gemäss einem Arztbericht des Ambulatoriums vom 30. Juni 2017 leidet er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode. Zur Behandlung befindet er sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächstherapie. An seiner Anhörung vom 14. Mai 2018 nahm J._______, ärztlicher Leiter des Ambulatoriums, als Begleitperson teil. In einem ärztlichen Bericht vom 19. Juni 2019 stellte J._______ folgende Diagnose: "PTBS ICD-10: F43.1; Inhaftierung und Folter, Opfer von Diskriminierung und Verfolgung im Heimatland ICD-10: Z65.1, Z65.4." Der Beschwerdeführer werde weiterhin im Ambulatorium behandelt. A.c Am 20. November 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zu noch offenen Fragen seines Asylgesuchs gewährt. Dazu nahm er mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 Stellung. A.d Am 10. Januar 2019 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen. Zu deren Ergebnissen vom 13. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt. Dazu liess er sich am 26. April 2019 vernehmen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2019 - eröffnet am 10. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm umgehend umfassende Akteneinsicht in das Ergebnis der Botschaftsabklärung wie auch des Fragekatalogs zu geben und eine angemessene Nachfrist für eine allfällige ergänzende Stellungnahme zu gewähren. Es sei eine zweite Botschaftsabklärung im Iran durchzuführen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er insbesondere einen Mietvertrag (Kopie), eine Bankkarte (Kopie), einen Auszug aus einem Dokument des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) betreffend Sanktionen gegen den Iran, einen Screenshot von K._______ betreffend Information zur L._______ und eine gerichtliche Vorladung des Revolutionsgerichts (Kopie) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 reichte er deutsche Übersetzungen von zuvor eingereichten Beweismitteln ein. Zudem legte er eine Farbkopie des Mietvertrags, einen Kontoauszug der L._______ (Kopie) und ein Bestätigungsschreiben der M._______ ins Recht. E. Mit Verfügung vom 20. November 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Schliesslich wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akte (...) (Botschaftsanfrage) zu gewähren und den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen; der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme wurde abgewiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. F.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 zur Replik zugestellt - an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. F.b Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 24. Dezember 2019.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur geltend gemachten Haft im Gefängnis E._______ habe er insgesamt keine substanziierten Angaben zu machen vermocht. Zudem habe er sich hinsichtlich der Haftdauer widersprochen, da er diese anlässlich der BzP mit einem Jahr angegeben habe, bei der Anhörung jedoch erklärt habe, er sei nach (...) Monaten vorzeitig entlassen worden. Seine Erklärung, er habe in der BzP Angst gehabt und dem Dolmetscher nicht vertraut, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Auch hinsichtlich der (...) Monate im Militär seien seine Ausführungen schemenhaft und wenig detailliert geblieben. Auf Nachfrage, wie er dem Militärdienst konkret ferngeblieben sei, seien seine Antworten ebenso kurz angebunden und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Nach den Folgen des Fernbleibens gefragt, habe er lediglich allgemein von der Regierung gesprochen, welche ihn unter Druck gesetzt habe. Hinsichtlich der befürchteten Nachteile aufgrund der Auseinandersetzungen mit der Polizei beim Fussballspiel in C._______ im Jahr (...) habe er zwar die Begleitumstände des Spiels ausführlich geschildert. Seine persönlichen Ausführungen, wie er anschliessend nach F._______ geflüchtet sei, seien jedoch unspezifisch und kurz gehalten. Insgesamt fehlten seinen diesbezüglichen Darstellungen die typischen Merkmale (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählung von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Gemäss der Botschaftsabklärung habe in den offiziellen Verzeichnissen weder ein auf seinen Namen geführter Fall vor dem Revolutionsgericht in C._______ noch ein Nachweis für seine Inhaftierung im Gefängnis E._______ gefunden werden können. Auch für die Verpfändung des Hauses der Eltern hätten sich keine Hinweise gefunden, befinde sich doch an der genannten Adresse ein Mietshaus in einer Sozialbau-Siedlung. Der Name des Beschwerdeführers sei auf keiner Liste von dienstpflichtigen Personen im Iran verzeichnet. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Vorbringen, wonach er unerlaubterweise dem Dienst ferngeblieben beziehungsweise immer noch dienstpflichtig sei. Zudem sei anzumerken, dass im Iran grundsätzlich Gerichtsunterlagen und Unterlagen einer Hausverpfändung vorhanden seien und somit eingereicht werden könnten. Er habe aber bis dahin keinerlei Dokumente zur Dokumentation des Gerichtsverfahrens, des Gefängnisaufenthalts oder der Hausverpfändung eingereicht, obwohl er im Verlauf des Verfahrens mehrmals darauf hingewiesen habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung habe er nur in allgemeiner Weise geltend gemacht, er könne im Iran keine offiziellen Dokumente über die genannten Vorfälle beschaffen, da er den Kontakt zu seinen Eltern nach seiner Einreise in die Schweiz abgebrochen habe, weil er sonst seine Familie in Gefahr bringen würde. Auch seine weiteren Erklärungen für die Beweislosigkeit vermöchten nicht zu überzeugen. Somit könnten ihm die genannten Vorbringen auch aufgrund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht geglaubt werden. Das I._______-Schreiben vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Iran verfolgt sei. Es handle sich um eine Kopie ohne fälschungssichere Merkmale, weshalb seine Beweiskraft als gering einzustufen sei. Zudem gehe es in dem gemäss dem Briefkopf in N._______ ausgestellten Dokument vornehmlich um die allgemeine Lage im Iran und die Minderheit der O._______. Es werde aber nicht konkret ausgeführt, weshalb er persönlich bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Schliesslich erstaune, dass er das Dokument erst im Juni 2019 eingereicht habe, obwohl er im Laufe des Verfahrens mehrmals aufgefordert worden sei, Dokumente einzureichen und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aufgrund seiner unsubstanziierten, teils widersprüchlichen und den zuverlässigen Ergebnissen der Botschaftsabklärung widersprechenden Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten verurteilt, inhaftiert und später von den iranischen Behörden zwangsrekrutiert worden sei. Ebenfalls unglaubhaft seien seine Vorbringen, den Wehrdienst verweigert zu haben und im Jahr (...) von den iranischen Behörden bei einem Fussballspiel in C._______ gefilmt worden zu sein und deswegen verfolgt zu werden. Aufgrund seiner ausführlichen Schilderungen sowie der vorliegenden medizinischen Akten, nach welchen er an einer PTBS leide, könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich einmal Gewalt erlebt habe. Da seine Angaben zur Haftstrafe und zum Militärdienst unglaubhaft ausgefallen seien, sei davon auszugehen, dass sich solche Erlebnisse nicht in einem asylrelevanten Kontext, sondern in einem anderen Zusammenhang abgespielt hätten. Da davon auszugehen sei, dass er seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt habe, verunmögliche er dem SEM aber eine diesbezügliche weitere Prüfung. Aus seinen medizinischen Unterlagen, die auf etwaige Gewalterfahrungen schliessen liessen, liessen sich keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen in seiner Heimat ableiten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ersucht auf Beschwerdeebene vorab um vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung. Zudem beantragt er eine zweite Botschaftsabklärung, da aufgrund der neuen Beweismittel Zweifel am Ergebnis der ersten bestünden. Die neuen Beweismittel würden dieses widerlegen. Gemäss der Botschaftsabklärung sei es höchst unwahrscheinlich, dass ihm keine Gerichtsdokumente abgegeben worden seien. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass die beauftragte Person nicht über die notwendigen (Insider-)Kenntnisse über das iranische Justizsystem bei politischen Delikten verfüge. Der Beschwerdeführer sei in seinem Strafprozess nicht anwaltlich vertreten gewesen. In diesem Zusammenhang wird auf die Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Iran: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten" vom 25. März 2019 verwiesen. Daraus folge, dass die beauftragte Person mindestens mit einer gewissen Naivität auch die weiteren Abklärungen getätigt habe. Unter Bezugnahme auf die Kopie des aktuellen Mietvertrags der Eltern des Beschwerdeführers wird weiter ausgeführt, die für dessen provisorische Haftentlassung hinterlegte Kaution in Form der Eigentumswohnung sei nach dessen Ausreise verfallen und das Eigentum an den Staat gefallen. Die Eltern hätten die Familienwohnung verlassen und in eine Mietwohnung umziehen müssen. Für den Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seinem Militärdienst bei den Revolutionsgarden auf seinen Namen ein Konto bei der L._______ eröffnet worden. Darauf sei jeweils der Sold überwiesen worden. Die Bankkarte sei nur für Militärdienstleistende gültig und nach seiner Desertion gesperrt worden. Aus dem Seco-Dokument und dem Screenshot werde ersichtlich, dass die L._______ seit über 20 Jahren eng mit den Revolutionsgarden (IRGC) in Verbindung stehe und die Soldaten der IRGC ihren Sold durch diese Bank erhalten hätten. Aus dem Kontoauszug sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer insgesamt (...) Mal Lohn überwiesen worden sei, erstmals am (...) 2012 und das letzte Mal am (...) 2014. Damit sei belegt, dass er mindestens (...) Monate im Militär verbracht habe (für die zweimonatige Ausbildungszeit am Anfang der Militärzeit habe er keinen Lohn erhalten). Die letzte Abhebung sei am (...) 2015 erfolgt, mithin einige Tage nach dem erwähnten Fussballspiel, wobei er sich nicht mehr daran erinnere, ob er oder seine Eltern das Geld bezogen hätten. Jedenfalls habe er das Konto nachher nicht mehr benutzt, um keine Spuren zu hinterlassen. Das Konto sei dann am (...) 2015 gesperrt beziehungsweise aufgelöst worden. Ein Verwandter habe den Kontoauszug am (...) 2019 mittels der bei den Eltern befindlichen Kontokarte und Bezahlung eines kleinen Bestechungsgeldes bei einer Filiale der L._______ erhältlich gemacht. (...) 2015 sei den Eltern eine gerichtliche Vorladung des Revolutionsgerichts von C._______ vom (...) 2015 ausgehändigt worden. Dem Dokument zufolge sei er vorgeladen worden, innerhalb von (...) Tagen beim Gericht zu erscheinen und sich zu verteidigen, ansonsten er verurteilt werde. Der Grund für die Vorladung sei wie üblich nicht vermerkt, könnte aber die Verletzung der Auflagen für die provisorische Haftentlassung sein. Das Dokument enthalte aber eine Serien- und eine Dossier-Nummer und dürfte klarerweise nicht im Zusammenhang mit der Desertion stehen, weil dafür ein Militärgericht zuständig wäre. Mit den neuen Beweismitteln lägen nun ausreichend konkrete Daten zum Militärdienst, Wohnort der Eltern und der Dossiers beim Revolutionsgericht vor, um eine gezielte Abklärung und Überprüfung hinsichtlich der einzelnen zentralen Aspekte der Asylvorbringen in Auftrag zu geben. Sodann wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten, dessen Ausführungen sich durch eine sehr hohe Detaildichte, unzählige Realkennzeichen und Kohärenz auszeichneten. Bezüglich der Desertion habe er gegenüber seiner Rechtsvertreterin erklärt, dass man erst ab einem Jahr Abwesenheit vom Militärdienst ernsthafte Probleme bekomme. Aus diesem Grund habe er sich dazumal nicht allzu viele Gedanken wegen der drohenden Sanktion gemacht. Nach dem Gesagten sei erstellt, dass er seine Asylgründe, insbesondere die erlittene Folter durch staatliche Sicherheitsbehörden, glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht habe. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, ihm drohe - neben der noch ausstehenden sechsmonatigen Gefängnisstrafe - keine weitere asylrelevante Verfolgung, wäre er - als glaubhaftes Folteropfer - aufgrund von triftigen Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anzuerkennen und es wäre ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Akten des Ambulatoriums des SRK wie auch die im Verlauf des Asylverfahrens gemachten Aussagen liessen erkennen, dass er nicht nur an einer PTBS leide, sondern auch seine Beziehung zu seinem Heimatstaat zutiefst zerrüttet sei, so dass eine Rückkehr unzumutbar wäre. Schliesslich habe er im Zusammenhang mit seiner Desertion auch heute noch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 führt das SEM Bezug nehmend auf die Instruktionsverfügung vom 20. November 2019 aus, es habe dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage (...) mit Schreiben vom 25. November 2019 zugestellt. Aus der Übersetzung des eingereichten Mietvertrags gehe lediglich hervor, dass die Eltern des Beschwerdeführers die genannte Wohnung von (...) 2019 bis (...) 2020 gemietet hätten. Das Dokument sei somit nicht geeignet, die geltend gemachte Hausverpfändung der Eltern nachzuweisen. Bezüglich des Kontoauszugs der L._______ verweist das SEM auf seine Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer auf keiner Liste von dienstpflichtigen Personen im Iran verzeichnet sei. Sodann hält es an den Erwägungen in seiner Verfügung fest, wobei kein Anlass ersichtlich sei, welcher eine zweite Botschaftsabklärung als nötig zu erachten vermöchte. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Einschätzung der medizinischen Situation verweist es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhält. Daran vermöchten auch die weiteren mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik vom 24. Dezember 2019 zusammengefasst ausführen, der eingereichte Mietvertrag könne tatsächlich nicht den (direkten) Beweis für die geltend gemachte Verpfändung der Familienwohnung erbringen, aber belegen, dass die Botschaftsabklärung auch keine Aussage enthalte, welche gegen die vorgebrachte Hausverpfändung verwertet werden könne. So sei nicht erkennbar, auf welche Adresse sich die Botschaftsabklärung bezogen habe. Auch aus zeitlichen Gründen - die Botschaftsanfrage sei am 10. Januar 2019 versandt worden und ihr Ergebnis sei am 19. März 2019 beim SEM eingetroffen - bestünden Zweifel daran, dass der Vertrauensanwalt die Eltern des Beschwerdeführers an der alten Adresse angetroffen hätte. Falls sich die Botschaftsabklärung auf die neue Adresse beziehen würde, würde das Abklärungsergebnis klar nicht gegen die Hausverpfändung der alten Familienwohnung sprechen, sondern belegen, dass die Eltern heute in einer billigen Mietwohnung lebten. Im Übrigen wird an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung vollständig festgehalten.
E. 5 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.).
E. 5.1 Nach dem vorstehend Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.2.1 Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage am 25. November 2019 gemäss Anweisung in der Instruktionsverfügung vom 20. November 2019 zukommen lassen. Zudem wurde ihm das Replikrecht zur Vernehmlassung gewährt. Somit wurde dem diesbezüglich gestellten Verfahrensantrag entsprochen. Der weitere Verfahrensantrag auf Durchführung einer zweiten Botschaftsabklärung ist aus den nachstehenden Gründen abzuweisen.
E. 5.2.2 Der von der Vertrauensperson der Schweizerischen Vertretung bei dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Revolutionsgericht veranlasste Datenabgleich ergab keine Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Verfahren geführt oder ein Urteil verhängt wurde. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass ihm kein Urteil ausgehändigt wurde. Indes vermag er daraus vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, reichte er doch im Beschwerdeverfahren eine gerichtliche Vorladung des Revolutionsgerichts vom (...) 2015 ein, die seinen Eltern im (...) 2015 ausgehändigt worden sei. Da das Dokument eine Serien- und eine Dossier-Nummer aufweist, ist davon auszugehen, dass der Datenabgleich durch die Schweizerische Vertretung Hinweise auf ein entsprechendes Verfahren ergeben hätte. Unter diesen Umständen ist der Vorladung, die ohnehin lediglich in Kopie eingereicht wurde, kein Beweiswert beizumessen. Auch aus dem eingereichten Mietvertrag vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So bezieht sich die Botschaftsanfrage zweifellos auf die von ihm angegebene letzte Adresse (vgl. [...]). Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das Eigentum der dortigen Familienwohnung kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers an den Staat gefallen sei und die Eltern in eine Mietwohnung hätten umziehen müssen (vgl. Beschwerde S. 8). Da sich an der angegebenen Adresse gemäss Botschaftsabklärung ein Mietshaus einer Sozialbau-Siedlung mit tiefer Miete befindet, erachtete es das SEM zu Recht als höchst unwahrscheinlich, dass die Eltern als Mieter das Haus den iranischen Behörden verpfändet hätten. Nach dem Gesagten ist auch nicht von Belang, ob die Vertrauensperson der Schweizerischen Vertretung die Eltern dort angetroffen hat. Was die eingereichten Unterlagen der L._______ anbelangt, erstaunt, weshalb das Konto erst am (...) 2015 gesperrt beziehungsweise aufgelöst worden sei, nachdem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge circa (...) 2014 desertiert sei, und er beziehungsweise seine Eltern nach der angeblichen Desertion das Konto weiterhin benutzten und noch bis zum (...) 2015 Geld abheben konnten. Ebenso erstaunlich ist, dass es einem Verwandten des Beschwerdeführers vier Jahre nach der Sperrung beziehungsweise Aufhebung des Kontos gelungen sei, einen Kontoauszug erhältlich zu machen. Bereits aus diesen Gründen ergeben sich erhebliche Zweifel am Beweiswert des Kontoauszugs. Aber selbst wenn der Inhalt des Dokuments den Tatsachen entsprechen würde, vermöchte der Beschwerdeführer mit den eingereichten Bankunterlagen die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist hinsichtlich des Mietvertrags und der Bankunterlagen auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen. Nach dem Gesagten wird der Antrag auf Durchführung einer zweiten Botschaftsabklärung abgewiesen.
E. 5.3 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen wird in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Arztbericht vom 19. Juni 2019 vorab darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leide. Zudem habe die Hilfswerksvertretung bemerkt, dass er während der ganzen Anhörung immer wieder am ganzen Körper gezittert habe. Der als Vertrauensperson ebenfalls anwesende behandelnde Arzt habe insbesondere angefügt, dass regelmässig Widersprüche aufträten, wenn es um Zeitangaben gehe. Die Rechtsvertreterin führt weiter aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien dementsprechend zu werten, insbesondere auch, was Daten und Zeitspannen anbelange. Er habe extreme Mühe, die einzelnen Ereignisse, die er in sich geschlossen, klar und logisch erzählen könne, zeitlich zu verorten. Die Abfolge der einzelnen Ereignisse sei aber ebenfalls klar und von ihm über das ganze Asylverfahren hinweg kohärent und widerspruchsfrei wiedergegeben worden. Dazu ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung in zeitlicher Hinsicht lediglich ein einziger Widerspruch vorgeworfen wird, nämlich bezüglich der Haftdauer. Seine diesbezügliche Erklärung - Angst und fehlendes Vertrauen in den Dolmetscher - vermag auch in Berücksichtigung der eingangs angebrachten Vorbehalte nicht zu überzeugen. Zudem ist der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert; formalgedanklich geordnet, gäbe es keinen Hinweis auf psychotisches Erleben, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen (vgl. Arztbericht vom 19. Juni 2019, Ziff. 1.3). Schliesslich konnten fast alle unklaren und (nicht nur in zeitlicher Hinsicht) widersprüchlichen Punkte gegen Ende der Anhörung geklärt werden und bemerkte der behandelnde Arzt, dass, so stressig die Situation für den Beschwerdeführer sei, er (Arzt) sich bei der Gesprächsführung fast bedanken müsse, dass er (Beschwerdeführer) es durchgestanden habe (vgl. act. [...], insbes. [...]). Daraus geht hervor, dass der Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung vollumfänglich Rechnung getragen wurde, und er aus seinen Vorbehalten hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
E. 5.4 Auch gestützt auf Erwägung 5.2.2 ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von politischen Aktivitäten vom Revolutionsgericht in C._______ verurteilt wurde. Zudem führte das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass er die anschliessende (...)monatige Haft im Gefängnis E._______ insgesamt unsubstanziiert und oberflächlich schilderte. So stimmen zwar seine Ausführungen mit Angaben überein, die von ehemaligen Insassen gegenüber den Medien gemacht wurden, lassen aber einen individuellen Bezug weitgehend vermissen. Was den Militärdienst anbelangt, ist ebenfalls vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Selbst wenn gestützt auf die eingereichten Bankunterlagen entgegen den nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Botschaftsabklärung davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer im Iran Militärdienst geleistet hätte, könnte er daraus noch keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Zudem gelang es ihm nicht, die geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.2.2) und befürchtete er seinen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang keine ernsthaften Nachteile, zumal er erklärte, er habe sich nach diesem Zeitpunkt weiterhin politisch betätigt. Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Vorbringen im Zusammenhang mit dem Fussballspiel vom (...) nicht zu beanstanden. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, die Proteste rund um dieses Fussballspiel seien das auslösende Ereignis gewesen, welches den Beschwerdeführer zur Flucht ins Ausland veranlasst habe. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er als Zuschauer im Stadion anwesend war. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, wurde über die damaligen Ereignisse - auch international - in den Medien ausführlich und detailliert Bericht erstattet. Auch in diesem Zusammenhang blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend ohne individuellen Bezug, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Abgesehen davon gab er zu Protokoll, das Fussballspiel habe circa zwei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden (vgl. act. [...]), wobei er in dieser Zeit ständig auf der Flucht gewesen sei (vgl. a.a.O. [...]). Demgegenüber gab er bei der BzP an, er sei circa am (...) 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist (vgl. act. [...]). Diese Differenz von mehr als einem halben Jahr spricht jedenfalls nicht dafür, dass ihn die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Fussballspiel zur Ausreise aus dem Heimatstaat veranlasst hätten.
E. 5.5 Mit der Vorinstanz ist die Beweiskraft des I._______-Schreibens als gering einzuschätzen. Dementsprechend vermag er auch in Würdigung dieses Dokuments nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Iran verfolgt wird. Dasselbe gilt bezüglich des im Beschwerdeverfahren kommentarlos eingereichten Bestätigungsschreibens der M._______ vom (...). Dieses ist in P._______ ausgestellt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer der (...) Minderheit der O._______ im Iran angehöre und im kulturellen Bereich für die Aufklärung der Bevölkerung aktiv gewesen sei. Sodann wird bezüglich der Situation dieser Minderheit und auch des Fussballspiels vom (...) auf verschiedene Webseiten hingewiesen und ausgeführt, dass er an den Demonstrationen nach dem Fussballspiel teilgenommen habe. Er habe sich zur Flucht aus dem Iran gezwungen gesehen, "nach dem, was (...)." Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er dieses Dokument erst im Beschwerdeverfahren einreichte. Zudem geht dessen Inhalt nicht über den eines Gefälligkeitsschreibens hinaus, weshalb seine Beweiskraft als entsprechend gering einzustufen ist.
E. 5.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verurteilung aufgrund politischer Tätigkeiten, Inhaftierung, Desertion und im Zusammenhang mit dem Fussballspiel vom (...) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, während bezüglich der Zwangsrekrutierung und des geleisteten Militärdienstes gewisse Zweifel bestehen. Sodann kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers und der medizinischen Akten nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich einmal Gewalt erlebt hat, aber in Anbetracht seiner übrigen, nicht glaubhaften Angaben davon auszugehen ist, dass er die Gewalt nicht in einem asylrelevanten Kontext erlitten, sondern sich diese in einem anderen Zusammenhang abgespielt hat. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass aufgrund der Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer im Asylverfahren diesbezüglich eine weitere Prüfung nicht möglich ist. Schliesslich ist die weitere Folgerung des SEM nicht zu beanstanden, dass sich aus den medizinischen Unterlagen, die auf etwaige Gewalterfahrungen schliessen lassen, keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Iran ableiten lassen.
E. 5.7 Nachdem auch im Zusammenhang mit den Ereignissen um das Fussballspiel vom (...) nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen ist (vgl. E. 5.4), ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen vermag er auch aus Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese Bestimmung insbesonderevoraussetzt, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4).
E. 5.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zieht, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Seine (...) und weitere Verwandte sind weiterhin im Iran wohnhaft, weshalb von einem sozialen Netz auszugehen ist, das ihm bei der Integration behilflich sein kann.
E. 7.3.3 Bezüglich seines Gesundheitszustands wird in der Beschwerde eingewendet, dass seine psychische Verfassung bis heute sehr fragil sei und er an einer PTBS sowie an latenter Suizidalität leide. Es werde nicht negiert, dass eine psychologische respektive psychiatrische Behandlung auch in seiner Heimatstadt zugänglich wäre, aber es wäre noch zu klären, ob auch traumaspezifische Behandlungen von Folteropfern in C._______ existierten. Der behandelnde Arzt erachte die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Heimatland die für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung notwendige vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufbauen könnte, als kaum gegeben. Dies hätte letztlich zur Folge, dass sich die PTBS chronifizieren würde und aufgrund von Schwierigkeiten in der Emotionsregulation, Übererregbarkeit und depressiven Insuffizienzerleben erneute suizidale Krisen drohten. Die Abklärungen der Behandlungsmöglichkeiten von PTBS in C._______ durch das SEM ergaben, dass die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung an seinem Herkunftsort verfügbar ist (staatliche und private Kliniken, Therapien und Medikamente; vgl. Medizinisches Consulting, act. [...]). Es führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 11.2.2) zutreffend aus, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dem ist anzufügen, dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Vorliegend ist gestützt auf die Abklärungen des SEM davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers durchaus auch im Iran adäquat weiterbehandelt werden können.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 16.8 Stunden (recte: 16.75 Stunden) und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint, abgesehen von der Länderrecherche, angemessen. Letztere ist auf 2.0 Stunden zu kürzen. Noch nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Replik, welcher mit 0.5 Stunden zu veranschlagen ist. Daraus ergibt sich ein gesamter zeitlicher Aufwand von 15.75 Stunden. Der pauschal ausgewiesene Aufwand (Spesenpauschale) wird praxisgemäss nicht vergütet. Wie der Rechtsvertreterin mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2019 mitgeteilt wurde, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. auch Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 2'545.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Fabienne Zannol, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'545.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5283/2019 Urteil vom 5. Mai 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 10. November 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Mai 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und schiitischen Glaubens. Er sei in C._______ in der Provinz D._______ aufgewachsen und habe elf Jahre die Schule besucht. Anschliessend habe er als (...) gearbeitet. Seine Familie sei seit jeher politisch tätig gewesen und habe sich gegen die iranische Regierung geäussert. Ab dem Alter von 15 Jahren habe er an Demonstrationen gegen die Unterdrückung der (...) Minderheit teilgenommen. Im Jahr (...) sei er einige Tage nach der Teilnahme an einer Demonstration von der iranischen Geheimpolizei festgenommen worden. Die iranischen Behörden hätten von ihm verlangt, dass er über die Demonstration und die Teilnehmer Auskunft gebe. Nachdem er während einigen Stunden geschlagen worden sei, habe er ein von der Geheimpolizei vorgegebenes Geständnis abgelegt. Anschliessend sei er in Haft geblieben und teilweise in einer sehr kleinen Zelle eingesperrt gewesen. Nach und nach habe er unter weiteren Drohungen und Einschüchterungen auch die Namen von Freunden genannt, die mit ihm an der Demonstration teilgenommen hätten. Nach einem Monat sei es vor einem iranischen Revolutionsgericht in C._______ zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dort habe er ebenfalls alles zugegeben, was man ihm - teilweise unberechtigt - vorgeworfen habe. Im Anschluss daran sei er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er sei im Gefängnis E._______ in C._______ unter sehr schlechten Bedingungen inhaftiert gewesen. Nach (...) Monaten - somit ungefähr im Jahr (...) - sei er aus der Haft freigekommen. Für seine Freilassung habe sein Vater den iranischen Behörden das Eigentum am Haus der Familie überlassen und die Behörden bestochen. Wenige Tage nach der Freilassung sei er zum obligatorischen Militärdienst eingezogen worden. Wegen seiner (...) Herkunft sei er im Militär oft benachteiligt und provoziert worden. Nach den obligatorischen 19 Monaten sei er nicht aus dem Dienst entlassen worden. Nach (...) Monaten - Anfang (...) - sei er schliesslich desertiert. Im weiteren Verlauf dieses Jahres habe er in C._______ ein Fussballspiel der örtlichen Mannschaft besucht. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen zwischen (...) und Iranern gekommen. Die Polizei sei eingeschritten. Dabei sei er von den Sicherheitskräften gefilmt worden. Deshalb habe er befürchtet, dass ihn die Polizei zuhause festnehmen würde. Deswegen sei er nach F._______ und später zu einem Freund nach G._______ gereist. Währenddessen seien mehrere seiner Freunde, die das Fussballspiel ebenfalls besucht hätten, verhaftet und getötet worden. Während dieser Zeit hätten die iranischen Behörden mehrmals bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Weil er sich auch in G._______ nicht sicher gefühlt und vor der iranischen Polizei gefürchtet habe, sei er im (...) 2015 mithilfe eines Schleppers illegal in H._______ ausgereist. Von dort sei er über (...) schliesslich in die Schweiz gelangt. Er machte zudem geltend, er unterstütze die I._______. Der Beschwerdeführer reichte seine iranische Identitätskarte (Melli-Karte), seinen iranischen Führerausweis und ein Bestätigungsschreiben der I._______ zu den Akten. A.b Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich beim Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) in Behandlung befindet. Gemäss einem Arztbericht des Ambulatoriums vom 30. Juni 2017 leidet er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode. Zur Behandlung befindet er sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächstherapie. An seiner Anhörung vom 14. Mai 2018 nahm J._______, ärztlicher Leiter des Ambulatoriums, als Begleitperson teil. In einem ärztlichen Bericht vom 19. Juni 2019 stellte J._______ folgende Diagnose: "PTBS ICD-10: F43.1; Inhaftierung und Folter, Opfer von Diskriminierung und Verfolgung im Heimatland ICD-10: Z65.1, Z65.4." Der Beschwerdeführer werde weiterhin im Ambulatorium behandelt. A.c Am 20. November 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zu noch offenen Fragen seines Asylgesuchs gewährt. Dazu nahm er mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 Stellung. A.d Am 10. Januar 2019 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen. Zu deren Ergebnissen vom 13. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt. Dazu liess er sich am 26. April 2019 vernehmen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2019 - eröffnet am 10. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm umgehend umfassende Akteneinsicht in das Ergebnis der Botschaftsabklärung wie auch des Fragekatalogs zu geben und eine angemessene Nachfrist für eine allfällige ergänzende Stellungnahme zu gewähren. Es sei eine zweite Botschaftsabklärung im Iran durchzuführen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er insbesondere einen Mietvertrag (Kopie), eine Bankkarte (Kopie), einen Auszug aus einem Dokument des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) betreffend Sanktionen gegen den Iran, einen Screenshot von K._______ betreffend Information zur L._______ und eine gerichtliche Vorladung des Revolutionsgerichts (Kopie) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 reichte er deutsche Übersetzungen von zuvor eingereichten Beweismitteln ein. Zudem legte er eine Farbkopie des Mietvertrags, einen Kontoauszug der L._______ (Kopie) und ein Bestätigungsschreiben der M._______ ins Recht. E. Mit Verfügung vom 20. November 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Schliesslich wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akte (...) (Botschaftsanfrage) zu gewähren und den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen; der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme wurde abgewiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. F.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 zur Replik zugestellt - an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. F.b Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 24. Dezember 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur geltend gemachten Haft im Gefängnis E._______ habe er insgesamt keine substanziierten Angaben zu machen vermocht. Zudem habe er sich hinsichtlich der Haftdauer widersprochen, da er diese anlässlich der BzP mit einem Jahr angegeben habe, bei der Anhörung jedoch erklärt habe, er sei nach (...) Monaten vorzeitig entlassen worden. Seine Erklärung, er habe in der BzP Angst gehabt und dem Dolmetscher nicht vertraut, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Auch hinsichtlich der (...) Monate im Militär seien seine Ausführungen schemenhaft und wenig detailliert geblieben. Auf Nachfrage, wie er dem Militärdienst konkret ferngeblieben sei, seien seine Antworten ebenso kurz angebunden und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Nach den Folgen des Fernbleibens gefragt, habe er lediglich allgemein von der Regierung gesprochen, welche ihn unter Druck gesetzt habe. Hinsichtlich der befürchteten Nachteile aufgrund der Auseinandersetzungen mit der Polizei beim Fussballspiel in C._______ im Jahr (...) habe er zwar die Begleitumstände des Spiels ausführlich geschildert. Seine persönlichen Ausführungen, wie er anschliessend nach F._______ geflüchtet sei, seien jedoch unspezifisch und kurz gehalten. Insgesamt fehlten seinen diesbezüglichen Darstellungen die typischen Merkmale (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählung von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Gemäss der Botschaftsabklärung habe in den offiziellen Verzeichnissen weder ein auf seinen Namen geführter Fall vor dem Revolutionsgericht in C._______ noch ein Nachweis für seine Inhaftierung im Gefängnis E._______ gefunden werden können. Auch für die Verpfändung des Hauses der Eltern hätten sich keine Hinweise gefunden, befinde sich doch an der genannten Adresse ein Mietshaus in einer Sozialbau-Siedlung. Der Name des Beschwerdeführers sei auf keiner Liste von dienstpflichtigen Personen im Iran verzeichnet. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Vorbringen, wonach er unerlaubterweise dem Dienst ferngeblieben beziehungsweise immer noch dienstpflichtig sei. Zudem sei anzumerken, dass im Iran grundsätzlich Gerichtsunterlagen und Unterlagen einer Hausverpfändung vorhanden seien und somit eingereicht werden könnten. Er habe aber bis dahin keinerlei Dokumente zur Dokumentation des Gerichtsverfahrens, des Gefängnisaufenthalts oder der Hausverpfändung eingereicht, obwohl er im Verlauf des Verfahrens mehrmals darauf hingewiesen habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung habe er nur in allgemeiner Weise geltend gemacht, er könne im Iran keine offiziellen Dokumente über die genannten Vorfälle beschaffen, da er den Kontakt zu seinen Eltern nach seiner Einreise in die Schweiz abgebrochen habe, weil er sonst seine Familie in Gefahr bringen würde. Auch seine weiteren Erklärungen für die Beweislosigkeit vermöchten nicht zu überzeugen. Somit könnten ihm die genannten Vorbringen auch aufgrund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht geglaubt werden. Das I._______-Schreiben vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Iran verfolgt sei. Es handle sich um eine Kopie ohne fälschungssichere Merkmale, weshalb seine Beweiskraft als gering einzustufen sei. Zudem gehe es in dem gemäss dem Briefkopf in N._______ ausgestellten Dokument vornehmlich um die allgemeine Lage im Iran und die Minderheit der O._______. Es werde aber nicht konkret ausgeführt, weshalb er persönlich bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Schliesslich erstaune, dass er das Dokument erst im Juni 2019 eingereicht habe, obwohl er im Laufe des Verfahrens mehrmals aufgefordert worden sei, Dokumente einzureichen und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aufgrund seiner unsubstanziierten, teils widersprüchlichen und den zuverlässigen Ergebnissen der Botschaftsabklärung widersprechenden Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten verurteilt, inhaftiert und später von den iranischen Behörden zwangsrekrutiert worden sei. Ebenfalls unglaubhaft seien seine Vorbringen, den Wehrdienst verweigert zu haben und im Jahr (...) von den iranischen Behörden bei einem Fussballspiel in C._______ gefilmt worden zu sein und deswegen verfolgt zu werden. Aufgrund seiner ausführlichen Schilderungen sowie der vorliegenden medizinischen Akten, nach welchen er an einer PTBS leide, könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich einmal Gewalt erlebt habe. Da seine Angaben zur Haftstrafe und zum Militärdienst unglaubhaft ausgefallen seien, sei davon auszugehen, dass sich solche Erlebnisse nicht in einem asylrelevanten Kontext, sondern in einem anderen Zusammenhang abgespielt hätten. Da davon auszugehen sei, dass er seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt habe, verunmögliche er dem SEM aber eine diesbezügliche weitere Prüfung. Aus seinen medizinischen Unterlagen, die auf etwaige Gewalterfahrungen schliessen liessen, liessen sich keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen in seiner Heimat ableiten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer ersucht auf Beschwerdeebene vorab um vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung. Zudem beantragt er eine zweite Botschaftsabklärung, da aufgrund der neuen Beweismittel Zweifel am Ergebnis der ersten bestünden. Die neuen Beweismittel würden dieses widerlegen. Gemäss der Botschaftsabklärung sei es höchst unwahrscheinlich, dass ihm keine Gerichtsdokumente abgegeben worden seien. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass die beauftragte Person nicht über die notwendigen (Insider-)Kenntnisse über das iranische Justizsystem bei politischen Delikten verfüge. Der Beschwerdeführer sei in seinem Strafprozess nicht anwaltlich vertreten gewesen. In diesem Zusammenhang wird auf die Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Iran: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten" vom 25. März 2019 verwiesen. Daraus folge, dass die beauftragte Person mindestens mit einer gewissen Naivität auch die weiteren Abklärungen getätigt habe. Unter Bezugnahme auf die Kopie des aktuellen Mietvertrags der Eltern des Beschwerdeführers wird weiter ausgeführt, die für dessen provisorische Haftentlassung hinterlegte Kaution in Form der Eigentumswohnung sei nach dessen Ausreise verfallen und das Eigentum an den Staat gefallen. Die Eltern hätten die Familienwohnung verlassen und in eine Mietwohnung umziehen müssen. Für den Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seinem Militärdienst bei den Revolutionsgarden auf seinen Namen ein Konto bei der L._______ eröffnet worden. Darauf sei jeweils der Sold überwiesen worden. Die Bankkarte sei nur für Militärdienstleistende gültig und nach seiner Desertion gesperrt worden. Aus dem Seco-Dokument und dem Screenshot werde ersichtlich, dass die L._______ seit über 20 Jahren eng mit den Revolutionsgarden (IRGC) in Verbindung stehe und die Soldaten der IRGC ihren Sold durch diese Bank erhalten hätten. Aus dem Kontoauszug sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer insgesamt (...) Mal Lohn überwiesen worden sei, erstmals am (...) 2012 und das letzte Mal am (...) 2014. Damit sei belegt, dass er mindestens (...) Monate im Militär verbracht habe (für die zweimonatige Ausbildungszeit am Anfang der Militärzeit habe er keinen Lohn erhalten). Die letzte Abhebung sei am (...) 2015 erfolgt, mithin einige Tage nach dem erwähnten Fussballspiel, wobei er sich nicht mehr daran erinnere, ob er oder seine Eltern das Geld bezogen hätten. Jedenfalls habe er das Konto nachher nicht mehr benutzt, um keine Spuren zu hinterlassen. Das Konto sei dann am (...) 2015 gesperrt beziehungsweise aufgelöst worden. Ein Verwandter habe den Kontoauszug am (...) 2019 mittels der bei den Eltern befindlichen Kontokarte und Bezahlung eines kleinen Bestechungsgeldes bei einer Filiale der L._______ erhältlich gemacht. (...) 2015 sei den Eltern eine gerichtliche Vorladung des Revolutionsgerichts von C._______ vom (...) 2015 ausgehändigt worden. Dem Dokument zufolge sei er vorgeladen worden, innerhalb von (...) Tagen beim Gericht zu erscheinen und sich zu verteidigen, ansonsten er verurteilt werde. Der Grund für die Vorladung sei wie üblich nicht vermerkt, könnte aber die Verletzung der Auflagen für die provisorische Haftentlassung sein. Das Dokument enthalte aber eine Serien- und eine Dossier-Nummer und dürfte klarerweise nicht im Zusammenhang mit der Desertion stehen, weil dafür ein Militärgericht zuständig wäre. Mit den neuen Beweismitteln lägen nun ausreichend konkrete Daten zum Militärdienst, Wohnort der Eltern und der Dossiers beim Revolutionsgericht vor, um eine gezielte Abklärung und Überprüfung hinsichtlich der einzelnen zentralen Aspekte der Asylvorbringen in Auftrag zu geben. Sodann wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten, dessen Ausführungen sich durch eine sehr hohe Detaildichte, unzählige Realkennzeichen und Kohärenz auszeichneten. Bezüglich der Desertion habe er gegenüber seiner Rechtsvertreterin erklärt, dass man erst ab einem Jahr Abwesenheit vom Militärdienst ernsthafte Probleme bekomme. Aus diesem Grund habe er sich dazumal nicht allzu viele Gedanken wegen der drohenden Sanktion gemacht. Nach dem Gesagten sei erstellt, dass er seine Asylgründe, insbesondere die erlittene Folter durch staatliche Sicherheitsbehörden, glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht habe. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, ihm drohe - neben der noch ausstehenden sechsmonatigen Gefängnisstrafe - keine weitere asylrelevante Verfolgung, wäre er - als glaubhaftes Folteropfer - aufgrund von triftigen Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anzuerkennen und es wäre ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Akten des Ambulatoriums des SRK wie auch die im Verlauf des Asylverfahrens gemachten Aussagen liessen erkennen, dass er nicht nur an einer PTBS leide, sondern auch seine Beziehung zu seinem Heimatstaat zutiefst zerrüttet sei, so dass eine Rückkehr unzumutbar wäre. Schliesslich habe er im Zusammenhang mit seiner Desertion auch heute noch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 führt das SEM Bezug nehmend auf die Instruktionsverfügung vom 20. November 2019 aus, es habe dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage (...) mit Schreiben vom 25. November 2019 zugestellt. Aus der Übersetzung des eingereichten Mietvertrags gehe lediglich hervor, dass die Eltern des Beschwerdeführers die genannte Wohnung von (...) 2019 bis (...) 2020 gemietet hätten. Das Dokument sei somit nicht geeignet, die geltend gemachte Hausverpfändung der Eltern nachzuweisen. Bezüglich des Kontoauszugs der L._______ verweist das SEM auf seine Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer auf keiner Liste von dienstpflichtigen Personen im Iran verzeichnet sei. Sodann hält es an den Erwägungen in seiner Verfügung fest, wobei kein Anlass ersichtlich sei, welcher eine zweite Botschaftsabklärung als nötig zu erachten vermöchte. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Einschätzung der medizinischen Situation verweist es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhält. Daran vermöchten auch die weiteren mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente nichts zu ändern. 4.4 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik vom 24. Dezember 2019 zusammengefasst ausführen, der eingereichte Mietvertrag könne tatsächlich nicht den (direkten) Beweis für die geltend gemachte Verpfändung der Familienwohnung erbringen, aber belegen, dass die Botschaftsabklärung auch keine Aussage enthalte, welche gegen die vorgebrachte Hausverpfändung verwertet werden könne. So sei nicht erkennbar, auf welche Adresse sich die Botschaftsabklärung bezogen habe. Auch aus zeitlichen Gründen - die Botschaftsanfrage sei am 10. Januar 2019 versandt worden und ihr Ergebnis sei am 19. März 2019 beim SEM eingetroffen - bestünden Zweifel daran, dass der Vertrauensanwalt die Eltern des Beschwerdeführers an der alten Adresse angetroffen hätte. Falls sich die Botschaftsabklärung auf die neue Adresse beziehen würde, würde das Abklärungsergebnis klar nicht gegen die Hausverpfändung der alten Familienwohnung sprechen, sondern belegen, dass die Eltern heute in einer billigen Mietwohnung lebten. Im Übrigen wird an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung vollständig festgehalten. 5. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.). 5.1 Nach dem vorstehend Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 5.2.1 Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage am 25. November 2019 gemäss Anweisung in der Instruktionsverfügung vom 20. November 2019 zukommen lassen. Zudem wurde ihm das Replikrecht zur Vernehmlassung gewährt. Somit wurde dem diesbezüglich gestellten Verfahrensantrag entsprochen. Der weitere Verfahrensantrag auf Durchführung einer zweiten Botschaftsabklärung ist aus den nachstehenden Gründen abzuweisen. 5.2.2 Der von der Vertrauensperson der Schweizerischen Vertretung bei dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Revolutionsgericht veranlasste Datenabgleich ergab keine Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Verfahren geführt oder ein Urteil verhängt wurde. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass ihm kein Urteil ausgehändigt wurde. Indes vermag er daraus vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, reichte er doch im Beschwerdeverfahren eine gerichtliche Vorladung des Revolutionsgerichts vom (...) 2015 ein, die seinen Eltern im (...) 2015 ausgehändigt worden sei. Da das Dokument eine Serien- und eine Dossier-Nummer aufweist, ist davon auszugehen, dass der Datenabgleich durch die Schweizerische Vertretung Hinweise auf ein entsprechendes Verfahren ergeben hätte. Unter diesen Umständen ist der Vorladung, die ohnehin lediglich in Kopie eingereicht wurde, kein Beweiswert beizumessen. Auch aus dem eingereichten Mietvertrag vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So bezieht sich die Botschaftsanfrage zweifellos auf die von ihm angegebene letzte Adresse (vgl. [...]). Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das Eigentum der dortigen Familienwohnung kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers an den Staat gefallen sei und die Eltern in eine Mietwohnung hätten umziehen müssen (vgl. Beschwerde S. 8). Da sich an der angegebenen Adresse gemäss Botschaftsabklärung ein Mietshaus einer Sozialbau-Siedlung mit tiefer Miete befindet, erachtete es das SEM zu Recht als höchst unwahrscheinlich, dass die Eltern als Mieter das Haus den iranischen Behörden verpfändet hätten. Nach dem Gesagten ist auch nicht von Belang, ob die Vertrauensperson der Schweizerischen Vertretung die Eltern dort angetroffen hat. Was die eingereichten Unterlagen der L._______ anbelangt, erstaunt, weshalb das Konto erst am (...) 2015 gesperrt beziehungsweise aufgelöst worden sei, nachdem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge circa (...) 2014 desertiert sei, und er beziehungsweise seine Eltern nach der angeblichen Desertion das Konto weiterhin benutzten und noch bis zum (...) 2015 Geld abheben konnten. Ebenso erstaunlich ist, dass es einem Verwandten des Beschwerdeführers vier Jahre nach der Sperrung beziehungsweise Aufhebung des Kontos gelungen sei, einen Kontoauszug erhältlich zu machen. Bereits aus diesen Gründen ergeben sich erhebliche Zweifel am Beweiswert des Kontoauszugs. Aber selbst wenn der Inhalt des Dokuments den Tatsachen entsprechen würde, vermöchte der Beschwerdeführer mit den eingereichten Bankunterlagen die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist hinsichtlich des Mietvertrags und der Bankunterlagen auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen. Nach dem Gesagten wird der Antrag auf Durchführung einer zweiten Botschaftsabklärung abgewiesen. 5.3 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen wird in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Arztbericht vom 19. Juni 2019 vorab darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leide. Zudem habe die Hilfswerksvertretung bemerkt, dass er während der ganzen Anhörung immer wieder am ganzen Körper gezittert habe. Der als Vertrauensperson ebenfalls anwesende behandelnde Arzt habe insbesondere angefügt, dass regelmässig Widersprüche aufträten, wenn es um Zeitangaben gehe. Die Rechtsvertreterin führt weiter aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien dementsprechend zu werten, insbesondere auch, was Daten und Zeitspannen anbelange. Er habe extreme Mühe, die einzelnen Ereignisse, die er in sich geschlossen, klar und logisch erzählen könne, zeitlich zu verorten. Die Abfolge der einzelnen Ereignisse sei aber ebenfalls klar und von ihm über das ganze Asylverfahren hinweg kohärent und widerspruchsfrei wiedergegeben worden. Dazu ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung in zeitlicher Hinsicht lediglich ein einziger Widerspruch vorgeworfen wird, nämlich bezüglich der Haftdauer. Seine diesbezügliche Erklärung - Angst und fehlendes Vertrauen in den Dolmetscher - vermag auch in Berücksichtigung der eingangs angebrachten Vorbehalte nicht zu überzeugen. Zudem ist der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert; formalgedanklich geordnet, gäbe es keinen Hinweis auf psychotisches Erleben, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen (vgl. Arztbericht vom 19. Juni 2019, Ziff. 1.3). Schliesslich konnten fast alle unklaren und (nicht nur in zeitlicher Hinsicht) widersprüchlichen Punkte gegen Ende der Anhörung geklärt werden und bemerkte der behandelnde Arzt, dass, so stressig die Situation für den Beschwerdeführer sei, er (Arzt) sich bei der Gesprächsführung fast bedanken müsse, dass er (Beschwerdeführer) es durchgestanden habe (vgl. act. [...], insbes. [...]). Daraus geht hervor, dass der Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung vollumfänglich Rechnung getragen wurde, und er aus seinen Vorbehalten hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.4 Auch gestützt auf Erwägung 5.2.2 ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von politischen Aktivitäten vom Revolutionsgericht in C._______ verurteilt wurde. Zudem führte das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass er die anschliessende (...)monatige Haft im Gefängnis E._______ insgesamt unsubstanziiert und oberflächlich schilderte. So stimmen zwar seine Ausführungen mit Angaben überein, die von ehemaligen Insassen gegenüber den Medien gemacht wurden, lassen aber einen individuellen Bezug weitgehend vermissen. Was den Militärdienst anbelangt, ist ebenfalls vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Selbst wenn gestützt auf die eingereichten Bankunterlagen entgegen den nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Botschaftsabklärung davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer im Iran Militärdienst geleistet hätte, könnte er daraus noch keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Zudem gelang es ihm nicht, die geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.2.2) und befürchtete er seinen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang keine ernsthaften Nachteile, zumal er erklärte, er habe sich nach diesem Zeitpunkt weiterhin politisch betätigt. Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Vorbringen im Zusammenhang mit dem Fussballspiel vom (...) nicht zu beanstanden. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, die Proteste rund um dieses Fussballspiel seien das auslösende Ereignis gewesen, welches den Beschwerdeführer zur Flucht ins Ausland veranlasst habe. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er als Zuschauer im Stadion anwesend war. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, wurde über die damaligen Ereignisse - auch international - in den Medien ausführlich und detailliert Bericht erstattet. Auch in diesem Zusammenhang blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend ohne individuellen Bezug, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Abgesehen davon gab er zu Protokoll, das Fussballspiel habe circa zwei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden (vgl. act. [...]), wobei er in dieser Zeit ständig auf der Flucht gewesen sei (vgl. a.a.O. [...]). Demgegenüber gab er bei der BzP an, er sei circa am (...) 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist (vgl. act. [...]). Diese Differenz von mehr als einem halben Jahr spricht jedenfalls nicht dafür, dass ihn die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Fussballspiel zur Ausreise aus dem Heimatstaat veranlasst hätten. 5.5 Mit der Vorinstanz ist die Beweiskraft des I._______-Schreibens als gering einzuschätzen. Dementsprechend vermag er auch in Würdigung dieses Dokuments nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Iran verfolgt wird. Dasselbe gilt bezüglich des im Beschwerdeverfahren kommentarlos eingereichten Bestätigungsschreibens der M._______ vom (...). Dieses ist in P._______ ausgestellt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer der (...) Minderheit der O._______ im Iran angehöre und im kulturellen Bereich für die Aufklärung der Bevölkerung aktiv gewesen sei. Sodann wird bezüglich der Situation dieser Minderheit und auch des Fussballspiels vom (...) auf verschiedene Webseiten hingewiesen und ausgeführt, dass er an den Demonstrationen nach dem Fussballspiel teilgenommen habe. Er habe sich zur Flucht aus dem Iran gezwungen gesehen, "nach dem, was (...)." Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er dieses Dokument erst im Beschwerdeverfahren einreichte. Zudem geht dessen Inhalt nicht über den eines Gefälligkeitsschreibens hinaus, weshalb seine Beweiskraft als entsprechend gering einzustufen ist. 5.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verurteilung aufgrund politischer Tätigkeiten, Inhaftierung, Desertion und im Zusammenhang mit dem Fussballspiel vom (...) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, während bezüglich der Zwangsrekrutierung und des geleisteten Militärdienstes gewisse Zweifel bestehen. Sodann kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers und der medizinischen Akten nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich einmal Gewalt erlebt hat, aber in Anbetracht seiner übrigen, nicht glaubhaften Angaben davon auszugehen ist, dass er die Gewalt nicht in einem asylrelevanten Kontext erlitten, sondern sich diese in einem anderen Zusammenhang abgespielt hat. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass aufgrund der Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer im Asylverfahren diesbezüglich eine weitere Prüfung nicht möglich ist. Schliesslich ist die weitere Folgerung des SEM nicht zu beanstanden, dass sich aus den medizinischen Unterlagen, die auf etwaige Gewalterfahrungen schliessen lassen, keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Iran ableiten lassen. 5.7 Nachdem auch im Zusammenhang mit den Ereignissen um das Fussballspiel vom (...) nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen ist (vgl. E. 5.4), ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen vermag er auch aus Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese Bestimmung insbesonderevoraussetzt, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). 5.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zieht, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Seine (...) und weitere Verwandte sind weiterhin im Iran wohnhaft, weshalb von einem sozialen Netz auszugehen ist, das ihm bei der Integration behilflich sein kann. 7.3.3 Bezüglich seines Gesundheitszustands wird in der Beschwerde eingewendet, dass seine psychische Verfassung bis heute sehr fragil sei und er an einer PTBS sowie an latenter Suizidalität leide. Es werde nicht negiert, dass eine psychologische respektive psychiatrische Behandlung auch in seiner Heimatstadt zugänglich wäre, aber es wäre noch zu klären, ob auch traumaspezifische Behandlungen von Folteropfern in C._______ existierten. Der behandelnde Arzt erachte die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Heimatland die für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung notwendige vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufbauen könnte, als kaum gegeben. Dies hätte letztlich zur Folge, dass sich die PTBS chronifizieren würde und aufgrund von Schwierigkeiten in der Emotionsregulation, Übererregbarkeit und depressiven Insuffizienzerleben erneute suizidale Krisen drohten. Die Abklärungen der Behandlungsmöglichkeiten von PTBS in C._______ durch das SEM ergaben, dass die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung an seinem Herkunftsort verfügbar ist (staatliche und private Kliniken, Therapien und Medikamente; vgl. Medizinisches Consulting, act. [...]). Es führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 11.2.2) zutreffend aus, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dem ist anzufügen, dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Vorliegend ist gestützt auf die Abklärungen des SEM davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers durchaus auch im Iran adäquat weiterbehandelt werden können. 7.3.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 16.8 Stunden (recte: 16.75 Stunden) und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint, abgesehen von der Länderrecherche, angemessen. Letztere ist auf 2.0 Stunden zu kürzen. Noch nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Replik, welcher mit 0.5 Stunden zu veranschlagen ist. Daraus ergibt sich ein gesamter zeitlicher Aufwand von 15.75 Stunden. Der pauschal ausgewiesene Aufwand (Spesenpauschale) wird praxisgemäss nicht vergütet. Wie der Rechtsvertreterin mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2019 mitgeteilt wurde, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. auch Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 2'545.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Fabienne Zannol, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'545.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: